Titel:
Reisekostenvergütungsanspruch einer Ruhestandsbeamtin bei angeordneter amtsärztlicher Untersuchung nach dem BayRKG
Normenketten:
BayRKG Art. 1, Art. 2, Art. 3
BeamtStG § 29 Abs. 5, § 45
GG Art. 19 Abs. 4, Art. 33 Abs. 5
Leitsätze:
1. Wird für eine Ruhestandsbeamtin durch den Dienstherrn die Teilnahme an einer amtsärztlichen Untersuchung zur Prüfung der Reaktivierung angeordnet, handelt es sich um ein Dienstgeschäft iSd Art. 2 Abs. 2 BayRKG, das einen Anspruch auf Reisekostenvergütung nach Art. 3 BayRKG begründet (anders nachfolgend BVerwG BeckRS 2026, 12397). (Rn. 17 – 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Verwaltungsinterne Rundschreiben binden das Gericht mangels normativer Wirkung nicht, da die Befugnis zur letztverbindlichen Auslegung des objektiven Rechts – anders als die Befugnis zur Ermessensausübung – nicht der Verwaltung überantwortet ist, sondern durch Art. 19 Abs. 4 GG den Gerichten obliegt. Bei dem Anspruch auf Erstattung von Reisekosten nach dem BayRKG handelt es sich um einen gebundenen Anspruch, Ermessen ist nicht eröffnet. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ruhestandsbeamter, Weisung der Behörde, zu einer amtsärztlichen Untersuchung zur Frage der möglichen Reaktivierung zu erscheinen, Erstattung von Fahrtkosten, Fürsorgepflicht, Reisekostenvergütung, Dienstreise, Ruhestandsbeamtin, Dienstgeschäft, Weisung des Dienstherrn, Wegstreckenentschädigung, Reisekosten, amtsärztliche Untersuchung, Dienstfähigkeit, Reaktivierung
Rechtsmittelinstanzen:
VGH München, Urteil vom 18.04.2024 – 24 B 23.2214
BVerwG, Beschluss vom 11.02.2025 – 5 B 3.25
BVerwG, Urteil vom 11.03.2026 – 5 C 2.25
Tenor
I. Unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2021 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für die Fahrt zu der amtsärztlichen Untersuchung am 26. Mai 2021 eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 18,-- € zu gewähren.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin ist Ruhestandsbeamtin im Dienste der Beklagten. Sie begehrt von der Beklagten die Erstattung von Fahrtkosten, die anlässlich einer angeordneten amtsärztlichen Untersuchung angefallen sind.
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Die Klägerin wurde zum .... Januar 2020 vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Mit Schreiben vom 3. März 2021 ordnete die Beklagte eine amtsärztliche Nachuntersuchung zur Frage der möglichen Reaktivierung an. Die Klägerin wurde vom Gesundheitsamt der Beklagten aufgefordert, sich der amtsärztlichen Untersuchung am 26. Mai 2021 in der … Str. … in … … zu unterziehen. Mit E-Mail vom 5. Mai 2021 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass eine Anreise mit dem ÖPNV aus gesundheitlichen Gründen für sie nicht durchführbar sei. Ihr Ehemann werde sie mit dem privaten PKW von ihrer Wohnung in … … zum Gesundheitsreferat fahren.
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Nach der amtsärztlichen Untersuchung beantragte die Klägerin mit E-Mail vom 26. Mai 2021 die Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 18,- € (60 km x 0,30 €).
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Mit Bescheid vom 27. Mai 2021, der nicht mit einer Rechtbehelfsbelehrung versehen war, lehnte die Beklagte die Erstattung der Fahrtkosten ab. Die Übernahme von Fahrtkosten zu amtsärztlichen Untersuchungen sei weder im bayerischen Beamtenrecht, noch im Beamtenstatusgesetz vorgesehen. Die Beklagte erstatte ab dem Haushaltsjahr 2021 keinerlei Fahrtkosten mehr, die für die Wahrnehmung amtsärztlicher Untersuchungen geltend gemacht werden. Hintergrund sei die Verpflichtung der Kommunen zur sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel.
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Mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 legte der Bevollmächtigte gegen den Bescheid Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2021 zurückgewiesen. Eine Rechtsgrundlage, aus der sich eine Kostenübernahmepflicht der Dienstherrin hinsichtlich der Übernahme von Fahrtkosten zu amtsärztlichen Untersuchungen ergebe, finde sich weder im Beamtenstatusgesetz noch im bayerischen Beamtenrecht. § 29 Abs. 5 Beamtenstatusgesetz, welcher die Pflicht zur Teilnahme an einer amtsärztlichen Untersuchung durch Ruhestandsbeamte normiere, treffe keine Regelung hierzu. Eine Kostentragungspflicht könne sich daher nur aus allgemeinen Erwägungen ergeben. Von besonderer Bedeutung sei hierbei das Sparsamkeitsprinzip, das einer Erstattung entgegenstehe.
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Mit Schriftsatz vom … Dezember 2021, eingegangen am selben Tag, erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Klage. Mit Schriftsatz vom … Oktober 2022 beantragte er,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2021 zu verpflichten, die Fahrtkosten für die amtsärztliche Untersuchung am 26. Mai 2021 in Höhe von 18,00 € zu übernehmen.
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Die Fahrt zu der amtsärztlichen Untersuchung sei dienstlich veranlasst gewesen. Die Übernahme der Kosten sei unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht der Beklagten angezeigt. Ergänzend verwies er auf das Rundschreiben des BMI zur Dienstunfähigkeit vom 5. November 2012 (Az. ... ... ... … …...), das für den Bereich des Bundes eine Erstattung von Fahrtkosten aus Fürsorgegründen für geboten halte.
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Die Beklagte beantragte demgegenüber mit Schreiben vom 2. Dezember 2022,
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Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Erstattung der beantragten Fahrtkosten. Nach einem Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 22. Dezember 2009 (Az. …) stehe die Erstattung von Fahrtkosten, die anlässlich einer dienstlich angeordneten ärztlichen Untersuchung im Rahmen des Dienstverhältnisses anfallen, im Ermessen des Dienstherrn. Die Beklagte habe ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, indem sie dem Sparsamkeitsprinzip Vorrang vor den persönlichen finanziellen Interessen der Klägerin eingeräumt habe.
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Der Klägerbevollmächtigte erwiderte mit Schriftsatz vom 6. März 2023, dass sich die Frage der Erstattung der Fahrtkosten der Klägerin nach den Regelungen des BayRKG richten müsse. Das zitierte Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 22. Dezember 2009 sei nicht von Art. 25 BayRKG gedeckt. Zudem handele es sich nur um ein rein verwaltungsinternes informatorisches Schreiben, das dem Anspruch der Klägerin aus Art. 3 Abs. 1 BayRKG nicht entgegenstehen könne.
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Der Vertreter der Beklagten erklärte mit Schriftsatz vom 4. August 2023 sein Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren. Der Klägerbevollmächtigte verzichtete mit Schriftsatz vom 17. August 2023 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
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Mit Beschluss vom 23. August 2023 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen.
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Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Entscheidungsgründe
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1. Die zulässige Klage, über die nach übereinstimmender Erklärung der Beteiligten im schriftlichen Verfahren nach § 101 Abs. 2 VwGO entschieden werden konnte, hat in der Sache Erfolg.
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2. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Reisekostenvergütung für die streitgegenständliche Reise zu der von der Beklagten angeordneten amtsärztlichen Untersuchung am 26. Mai 2021 (§ 113 Abs. 5 VwGO); der Bescheid vom 27. Mai 2021 und der Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2021 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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2.1 Nach Art. 3 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) haben Dienstreisende Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen. Die Klägerin fällt nach Art. 1 Abs. 1 BayRKG als Ruhestandsbeamtin der Beklagten grundsätzlich in den personellen Geltungsbereich des BayRKG. Zwar haben Ruhestandsbeamte in der Regel keinen Anspruch auf Reisekostenvergütung mehr, da sie keine Dienstgeschäfte mehr erledigen (Art. 3 Abs. 2 BayRKG). Vorliegend wurde der Klägerin jedoch ein Dienstgeschäft übertragen. Gem. Art. 2 Abs. 2 BayRKG sind Dienstreisen im Sinn des BayRKG sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften, die schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sind. Ein solches Dienstgeschäft liegt hier vor. Als Dienstgeschäfte sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) die dem Beamten zur Erledigung übertragenen dienstlichen Aufgaben anzusehen (vgl. BVerwG, U.v. 26.6. 2014 – 5 C 28/13, BVerwGE 150, 108-114; U.v. 10.12.2013 – BVerwG 2 C 7. 12 – NZV 2014, 333, U.v. 14.6.2012 – BVerwG 5 A 1.12 – Buchholz 262 § 6 TGV Nr. 1, jeweils m.w.N.). Der Klägerin wurde für den 26. Mai 2021 eine dienstliche Aufgabe übertragen. Mit Schreiben der Beklagten vom 3. März 2021 wurde eine amtsärztliche Nachuntersuchung zur Frage der möglichen Reaktivierung gem. § 29 Abs. 5 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) angeordnet. Hierbei handelte es sich um eine Weisung der Beklagten als Dienstherrin (vgl. BayVGH, B.v. 19.7.2011 – 6 CE 11.1055). Kommt der Beamte der Aufforderung nach, handelt es sich bei der Untersuchung mithin nicht um eine private Verrichtung, sondern um eine Erfüllung dienstlicher Pflichten und damit um ein Dienstgeschäft (Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht, Loseblatt, Stand Januar 2023, § 2 Anm. 8k; VG Kassel, U.v. 3.5.2022 – 1 K 2080/21.KS). Die Fahrt der Klägerin zu der amtsärztlichen Untersuchung am 26. Mai 2021 diente demzufolge der Erledigung eines Dienstgeschäfts und war damit als Dienstreise zu qualifizieren.
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Zwar war die Klägerin am 26. Mai 2021 Beamtin im Ruhestand. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Klägerin am 26. Mai 2021 nicht berechtigt war, ein Dienstgeschäft wie die Teilnahme an der angeordneten amtsärztlichen Untersuchung, wahrzunehmen. Sie war hierzu gemäß der Weisung der Beklagten als ihrer Dienstherrin sogar verpflichtet (vgl. § 29 Abs. 5 Satz 1 BeamtStG).
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Die Klägerin hat die Reisekostenvergütung mit E-Mail vom 26. Mai 2021 und damit innerhalb der Ausschlussfrist des Art. 3 Abs. 5 bei der Beklagten beantragt.
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Die Höhe der Reisekostenvergütung richtet sich nach Art. 6 BayRKG. Ausweislich des in den Behördenakten befindlichen ärztlichen Attests vom 6. April 2021 und des Bescheids des Versorgungsamts (Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Oberbayern) vom 22. Mai 2020 ist davon auszugehen, dass die Klägerin am 26. Mai 2021 gesundheitsbedingt einen triftigen Grund für die Benutzung des PKWs hatte, sodass § 6 Abs. 1 Nr. 1 BayRKG in der im Zeitpunkt der Dienstreise maßgeblichen Fassung anzuwenden ist. Hiernach hätte die Klägerin einen Anspruch auf Wegstreckenentschädigung in Höhe von 21,- € (30 km x 0,35 € x 2). Da sie aber innerhalb der Ausschlussfrist des Art. 3 Abs. 5 BayRKG nur eine Reisekostenvergütung von 18,- € geltend gemacht hat, ist ein darüber hinausgehender Anspruch erloschen. Diesbezüglich hat die Klägerin keine Einwendungen erhoben. Ein den Betrag von 18,- € überschreitender Anspruch ist nicht Gegenstand der Klage (§ 88 VwGO).
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Das von der Beklagten vorgelegte Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 22. Dezember 2009 (Az. …...) bindet das Gericht mangels normativer Wirkung nicht, da die Befugnis zur letztverbindlichen Auslegung des objektiven Rechts – anders als die Befugnis zur Ermessensausübung – nicht der Verwaltung überantwortet ist, sondern durch Art. 19 Abs. 4 GG den Gerichten obliegt (BVerwG, U.v. 10.12.1969 – 8 C 104.69 – BVerwGE 34, 278, 282; vgl. ferner BVerwG, U.v. 22.06.1989 – 5 C 42.88 – BVerwGE 82, 163, 169; BVerwG, U.v. 22.10.1989 – 5 C 33.88 – juris Rn. 18). Bei dem Anspruch auf Erstattung von Reisekosten nach dem BayRKG handelt es sich um einen gebundenen Anspruch (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayRKG); Ermessen ist nicht eröffnet.
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2.2 Der Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten ergibt sich vorliegend nicht aus unmittelbarem Rückgriff auf die zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) zählenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 BeamtStG), da das BayRKG Anwendung findet.
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Zwar verbietet es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, dass der Beamte die für die Durchführung von Dienstgeschäften benötigten Mittel ganz oder teilweise aus der für seine private Lebensführung bestimmten Alimentation aufbringen muss (vgl. OVG Münster, U.v. 14.11.2012 – 1 A 1579/10, BeckRS 2012, 59375, beckonline). Die allgemeine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht kann als Anspruchsgrundlage jedoch nur zur Anwendung kommen, wenn dem Teilbereich der Fürsorge und des Schutzes insoweit keine Sperrwirkung infolge einer Sonderregelung entgegensteht, die von Gesetzes wegen ausdrücklich als abschließend ausgewiesen ist oder in diesem Sinne interpretiert werden muss (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, § 10 Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn Rn. 7, beckonline). So verhält es sich bei dem Reisekostenrecht, das eine Konkretisierung der Fürsorgepflicht darstellt und die Ansprüche von Beamten bei Dienstreisen abschließend regelt (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.1966 – VIII C 42.63 –, BVerwGE 24, 253-260).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.