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AG Coburg, Endurteil v. 12.07.2023 – 18 C 1213/23
Titel:

Reparaturkosten, Elektronisches Dokument, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Erstattungsanspruch, Elektronischer Rechtsverkehr, Verbringungskosten, Streitwert, Befreiungsanspruch, Schadensbeseitigung, Verfahren nach billigem Ermessen, Wert des Beschwerdegegenstandes, Abtretung, Reparaturwerkstatt, Kostenentscheidung, Anderweitige Erledigung, Zug-um-Zug, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Sachverständigengutachten, Haftungsfreistellung, Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer

Schlagworte:
Verkehrsunfall, Schadensersatz, Reparaturkosten, Aktivlegitimation, Nutzungsausfall, Werkstattrisiko
Fundstelle:
BeckRS 2023, 54695

Tenor

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 96,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.05.2023 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 96,51 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
2
Am 10.06.2022 kam es zwischen dem klägerischen Fahrzeug, amtliches Kennzeichen ..., und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug zu einem Verkehrsunfall, bei welchem das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen beschädigt wurde. Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Reparaturkosten sind in Höhe von 5.739,32 € brutto angefallen, auf die die Beklagte 5.561,06 € gezahlt hat. Die Beklagte hat die Verbringungskosten gekürzt sowie die Kosten für die Fahrzeugreinigung und den Batteriestützbetrieb nicht bezahlt. Mit der Klage begehrt der Kläger einen Differenzbetrag in Höhe von 96,51 €.
I.
3
Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz weiterer Kosten in Höhe von 96,51 €.
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1. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Ihm steht ein (eigener) Anspruch auf Zahlung der weiteren Kosten in Höhe von 96,51 € aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 BGB, 115 VVG zu (vgl. Urteil des LG Coburg vom 21.05.2021, Az.: 33 S 10/21).
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Der Kläger ist zwar nicht Eigentümer, aber aufgrund des Darlehensvertrages mit der Bank (berechtigter) unmittelbarer Besitzer des beschädigten Fahrzeugs.
6
Dass der unmittelbare Besitz zu den gemäß § 823 Abs. 1 BGB geschützten sonstigen Rechten gehört, ist seit langem anerkannt. In einem solchen Fall kann sich die Ersatzpflicht des Schädigers über den Nutzungsschaden hinaus allerdings auch auf einen sog. Haftungsschaden erstrecken, vgl. BGH, Urteil vom 13.07.1976, VersR 1976, 943, und vom 18.11.1980, NJW 1981, 750; BeckOGK/Spindler, 1.11.2020, BGB § 823 Rn. 170. Haftungsschaden ist demnach der Schaden, der bei Beschädigung einer gemieteten oder geleasten Sache dem Besitzer durch seine Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer entsteht.
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Die Ersatzpflicht des Klägers gegenüber der Eigentümerin ergibt sich aus Ziffer 1. a) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank. Danach ist der Darlehensnehmer verpflichtet das Fahrzeug in einwandfreiem Zustand zu halten und notwendige Reparaturen auf seine Kosten sofort ausführen zu lassen.
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2. Die Reparaturkosten sind in Höhe von 96,51 € erstattungsfähig. Hierbei handelte es sich um den erforderlichen Herstellungsaufwand.
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Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sind Aufwendungen ersatzfähig, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage der Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Den Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten der Geschädigten bei der Schadensregulierung sind insofern regelmäßig Grenzen gesetzt, dies vor allem, sobald sie den Reparaturauftrag erteilen und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten geben.
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Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Absatz 2 S. 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, von dem Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Das Werkstattrisiko geht insofern zulasten des Schädigers (AG Norderstedt, Urteil vom 14. 9. 2012 – 44 C 164/12; LG Köln, Urteil vom 07.05.2014 – 9 S 314/13). Dabei darf ein Geschädigter nach der oben angesprochenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung grundsätzlich darauf vertrauen, dass die in dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte und das hierfür benötigte Material zur Schadensbeseitigung erforderlich sind und darf demgemäß – wie hier – einer Werkstatt den Auftrag erteilen, gemäß Gutachten zu reparieren (BGH, NJW, 302, 304; AG Düsseldorf, 21.11.2014- 37 C 11789/11). Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind (LG Köln, 07.05.2014, AZ: 9 S 314/13; AG Villingen-Schwenningen, 05.02.2015, AZ: 11 C 507/14; OLG Hamm, 31.01.1995, AZ: 9 U 168/94). Es besteht kein Grund dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen. Ein Auswahlverschulden des Klägers ist insoweit nicht zu erkennen. Die durch die Werkstatt in der Reparaturrechnung belegten Aufwendung sind im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der Reparaturkosten.
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind hier die Kosten der Verbringung, der Fahrzeugreinigung und des Batteriestützbetriebs ersatzfähig.
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Mangels besserer Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten hat der Kläger die Reparaturkosten insoweit für erforderlich halten dürfen. Damit sind insbesondere auch die Verbringungskosten, die Kosten der Fahrzeugreinigung und des Batteriestützbetriebs zu erstatten, auch wenn die Beklagte die tatsächliche Durchführung/Entstehung als solche bestreitet (OLG Hamm, 31.01.1995, AZ: 9 U 168/94). Die Reparatur und die Abrechnung sind der Einflusssphäre des Geschädigten entzogen. Es besteht kein Grund, dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen. Von daher war auch kein Beweis über die tatsächliche Entstehung der Kosten zu erheben, da das Werkstattrisiko eben auch Arbeiten umfassen würde, die nicht ausgeführt wurden (LG Köln, 07.05.2014, AZ: 9 S 314/13; AG Villingen-Schwenningen, 05.02.2015, AZ: 11 C 507/14; OLG Hamm, 31.01.1995, AZ: 9 U 168/94).
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Es kommt nicht darauf an, ob die Rechnung vom Kläger bereits ausgeglichen wurde oder nicht (AG Kassel, Urteil vom 08.02.2018 – 435 C 4137/17; AG Karlsruhe, Urteil vom 18.11.2008 – 5 C 365/08).
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Für den Fall der noch nicht erfolgten Zahlung stand dem Kläger zwar ein Befreiungsanspruch gemäß §§ 249, 257 BGB zu. Dieser Befreiungsanspruch ist gemäß § 250 Satz 2 BGB in einen Geldanspruch übergegangen (AG Karlsruhe, Urteil vom 18.11.2008 – 5 C 365/08).
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Danach hat der Geschädigte die Möglichkeit, zu einem Anspruch auf Geldersatz zu gelangen, wenn er dem Ersatzpflichtigen erfolglos eine Frist zur Herstellung, d. h. zur Haftungsfreistellung mit Ablehnungsandrohung setzt. Dem steht es nach Rechtsprechung des BGH gleich, wenn der Schuldner die geforderte Herstellung oder überhaupt jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert. Dann wandelt sich der Freistellungsin einen Zahlungsanspruch um, wenn der Geschädigte Geldersatz fordert (BGH, NJW 2004, 1868 ff.). Die Beklagte hat bereits außergerichtlich jegliche Zahlung auf weitere Reparaturkosten ernsthaft und endgültig abgelehnt, so dass es einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung seitens des Klägers zur Umwandlung in einen Geldanspruch nicht bedurfte. Der Kläger kann somit unmittelbar Zahlung verlangen.
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Die Beklagte kann grundsätzlich verlangen, dass ihr Zug um Zug etwaige Erstattungsansprüche des Klägers gegen die Reparaturwerkstatt aus dem Reparaturvertrag abgetreten werden.
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Eine solche Abtretung schmälert die Rechtsposition des Klägers als Geschädigten nicht und ist nicht davon abhängig, dass etwaige Ansprüche gegen die Reparaturwerkstatt tatsächlich bestehen. Vielmehr genügt es, dass es möglich erscheint, dass solche Ansprüche vorhanden sind. Die Berechtigung eines solchen Anspruchs ist vielmehr dann im Verhältnis zwischen dem Schädiger, hier der Beklagten, und der Reparaturwerkstatt zu klären (AG Kassel, Urteil vom 08.02.2018 – 435 C 4137/17). Voraussetzung des § 255 BGB analog ist nämlich nur, dass der abzutretende Anspruch als möglich erscheint.
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Vorliegend wurden etwaigen Erstattungsansprüche des Klägers gegen die Reparaturwerkstatt aus dem Reparaturvertrag mit Schreiben vom 02.05.2023 an die Beklagte abgetreten. Diese hat die Abtretung auch angenommen, sodass es keiner Verurteilung Zug-um-Zug mehr bedarf.
II.
19
Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 288, 291, 187 Abs. 1 BGB. Die Klage wurde der Beklagten am 15.05.2023 zugestellt. Es besteht ein Anspruch auf Prozesszinsen ab 16.05.2023.
III.
20
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.