Inhalt

AG Coburg, Endurteil v. 21.08.2023 – 12 C 1193/23
Titel:

Honorarvereinbarung, Wiederbeschaffungswert, Sachverständigenkosten, Sachverständigenhonorar, Sachverständigenleistungen, Preisvereinbarungen, Erstattungsfähige, Nebenkosten, Elektronisches Dokument, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Ersatzfähige, Elektronischer Rechtsverkehr, Fahrtkosten, Ortsüblichkeit, Honorarforderungen, Wirtschaftlichkeitsgebot, Streitwert, Verfahren nach billigem Ermessen, Wert des Beschwerdegegenstandes, Kostenentscheidung

Schlagworte:
Sachverständigenkosten, Verkehrsunfall, Schadensersatz, Wirtschaftlichkeitsgebot, Honorarvereinbarung, Nebenkosten, Plausibilitätskontrolle
Fundstelle:
BeckRS 2023, 54693

Tenor

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 463,68 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2022 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 463,68 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
2
Am 31.05.2022 kam es zwischen dem Kläger und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug zu einem Verkehrsunfall, bei welchem das Fahrzeug des Klägers erheblich beschädigt wurde und einen Totalschaden erlitt. Der Kläger beauftragte einen Sachverständigen mit der Schadensfeststellung. Dieser ermittelte den hier maßgeblichen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 6.300 €. Für die Erstellung des Gutachtens berechnete der Sachverständige mit Rechnung vom 07.06.2022 einen Betrag von 1.221,00 € brutto. Die Beklagte regulierte hierauf 757,32 €.
3
Die Sachverständigenkosten stellen in der klageweise geltend gemachten Höhe einen erstattungsfähigen Schaden dar.
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Zu den ersatzfähigen Kosten der Wiederherstellung im Sinne von § 249 BGB gehören grundsätzlich auch die Kosten für ein Schadensgutachten, sofern das Gutachten zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.
5
Der Geschädigte ist grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Er kann jedoch vom Schädiger nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Der Geschädigte ist allerdings grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Es ist auf die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Geschädigte ist daher zwar nicht zur Marktforschung, aber unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsschluss geforderten bzw. später berechneten Preise verpflichtet (BGH, Urteil vom 29.10.2019, VI ZR 104/19). Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (vgl. BGH, NJW 2014, 3151 ff.).
6
Zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen wurde eine wirksame Preisvereinbarung getroffen. In § 6 der dem Vertrag zugrunde liegenden AGB ist eine entsprechende Honorarvereinbarung ausdrücklich getroffen. Dort heißt es:
„§ 6 Honorar
(1) Das für die Erbringung der Sachverständigenleistung geschuldete Honorar berechnet sich bei Schadengutachten auf Grundlage der Schadenhöhe und setzt sich aus einem Grundhonorar und Nebenkosten zusammen. Die Honorartabelle der ... in der jeweils gültigen Fassung ist bei Vertragsschluss einsehbar und kann auch jederzeit in den Geschäftsräumen der ... GbR eingesehen werden.“
7
Das Auftragsformular, auf welchem auch die AGB abgedruckt sind, wurde vom Kläger vor Auftragserteilung unterzeichnet. Die AGB sind mithin wirksam in den Vertrag einbezogen.
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Ob der Kläger von der unstreitig einsehbaren Honorartabelle tatsächlich Kenntnis genommen hat, ist unerheblich.
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Im Fall einer hier vorliegenden Preisvereinbarung kann der Geschädigte demnach Ersatz der vereinbarten Preise nur verlangen, wenn diese für ihn bei seiner Plausibilitätskontrolle bei Abschluss der Vereinbarung nicht erkennbar deutlich überhöht waren.
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Der tatsächliche Aufwand gibt ex post gesehen einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages, da sich in ihm regelmäßig die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten niederschlagen (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2019, VI ZR 315/18, Urteil vom 01.06.2017, VII ZR 95/16). Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte deshalb regelmäßig durch die Vorlage der Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen, soweit diese von ihm beglichen wurde (u. a. BGH Urteil vom 17.12.2019, VI ZR 315/18, Urteil vom 28.02.2017, VI ZR 76/16). Die Zahlung einer Rechnung ist typischerweise das wesentliche Indiz für die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten und dafür, dass er die Kosten für erforderlich und angemessen hielt.
11
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Rechnung ist bezahlt. Daher stellt die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche einen Anhalt zur Bestimmung des erforderlichen Herstellungsaufwands dar.
12
Bei der Frage, wann von für den Geschädigten erkennbar überhöhten Preisen auszugehen ist, ist keine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, sondern auf die vom Sachverständigen veranschlagten jeweiligen Einzelpositionen (Grundhonorar und Nebenkosten) abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2017, VI ZR 61/17).
13
Im vorliegenden Fall wurde eine konkrete Honorarvereinbarung entsprechend der Anlage K4 getroffen.
14
Das vereinbarte und abgerechnete Grundhonorar von 838,00 € ist erstattungsfähig und nicht erkennbar deutlich überhöht.
15
Maßstab für die Höhe des ersatzfähigen Schadens ist allein der nach § 249 Abs. 2 BGB erforderliche Geldbetrag. Die Berechnung des Sachverständigenhonorars in Form eines Grundhonorars abhängig von der Schadenshöhe ist allgemein anerkannt und auch in der hier vereinbarten Form nicht zu beanstanden. Es ist jedenfalls nicht Aufgabe des Gerichts, opportune Unternehmerentscheidungen, wie dessen Abrechnung, durch vom Schädiger gewünschte Abrechnungsmethoden zu ersetzen. Da die gewählte Abrechnungsmethode nach Schadenshöhe grundsätzlich keinen Bedenken unterliegt, erübrigt sich vorliegend auch eine Auseinandersetzung mit der von der Beklagtenpartei favorisierten Zeitmethode.
16
Das Gericht orientiert sich bei der Überprüfung der Angemessenheit bzw. Überhöhung der Abrechnung an der BVSK-Honorarbefragung, um anhand dieser Feststellungen eine Entscheidung zur Frage der erkennbar deutlichen Überhöhung und dem zu erstattenden Betrag im Rahmen des dem Gericht nach § 287 ZPO zukommenden Schätzungsermessens zu treffen. Die BVSK-Befragungen sind in der Rechtsprechung als Schätzgrundlage allgemein anerkannt. Das Gericht hält die Befragungen betreffend das Grundhonorar für repräsentativ genug und ausreichend aussagekräftig (so auch Landgericht Coburg, Urteil vom 18.03.2022, Az.: 32 S 8/22).
17
Der Verkehrsunfall ereignete sich im Jahr 2022. Die BVSK-Liste 2020 war die zum Unfallzeitpunkt zeitlich nähere Befragung bzw. ist die BVSK Befragung 2022 erst mit Januar 2023 veröffentlicht, weshalb das Gericht die Tabelle2020 bei der Schätzung zu Grunde legt.
18
Der Bundesgerichtshof hat eine Schätzung des erforderlichen Grundhonorars durch Bildung des arithmetischen Mittels des HB V-Korridors der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung aktuellen BVSK-Umfrage im Urteil vom 28.02.2017 (Aktenzeichen VI ZR 76/16) ausdrücklich gebilligt. Diese Beträge legt das erkennende Gericht im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO zugrunde. Das Gericht berücksichtigen dabei insbesondere, dass bzgl. der Ortsüblichkeit bzw. Angemessenheit auf den Ort des Unfalls bzw. Geschädigten und nicht den Sitz des erkennenden Gerichts abzustellen ist, was mit einer Vielzahl von Unwägbarkeiten behaftet ist. Das Landgericht Coburg hat in dem Urteil vom 18.03.2022 (Aktenzeichen: 32 S 8/22) unter Berücksichtigung dieser Grundsätze den Mittelwert aus dem Honorarkorridor HB V, in dem 50 – 60% und damit jedenfalls mindestens die Hälfte der Sachverständigen abrechnen, als tauglichen Schätzwert angesehen.
19
Bei zugrunde zu legendem Wiederbeschaffungswert von 6.300 € beträgt nach der BVSK-Liste 2020 der Honorarkorridor HB V 740,00 € bis 815 € sowie das arithmetische Mittel hieraus 777,50 €.
20
Bei Zugrundlegung der genannten BVSK-Liste überschreitet das vereinbarte und abgerechnete Grundhonorar mit 838,00 € den arithmetischen Mittelwert um 7,8%. Bei einer solchen geringen Überschreitung kann von einer deutlichen und erkennbaren Überhöhung jedenfalls nicht ausgegangen werden, wenn dem Merkmal der „Deutlichkeit“ überhaupt noch eigenständige Bedeutung zukommen soll.
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Der Geschädigte gerät in der Regel unversehens und erstmalig in die Situation, rasch einen Sachverständigen zur Begutachtung von Unfallschäden zu benötigen. Er verfügt nur über begrenzte Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten und ist zur Erforschung des Markts zwecks Beauftragung eines möglichst preisgünstigen Gutachters auch nicht verpflichtet (u. a. BGH, Urteil vom 17.12.2019, VI ZR 315/18).
22
Nicht jede über dem üblichen Marktpreis liegende Honorarvereinbarung ist erkennbar deutlich überhöht. Das allgemein anerkannte und von vornherein feststehende erforderliche Grundhonorar gibt es nicht. Die Ermittlung des ortsüblichen Preises ist mit zahlreichen Unsicherheiten und Ungenauigkeiten behaftet und führt regelmäßig weniger zu einem exakten Wert als vielmehr zu einer gewissen Bandbreite. Solange sich der Sachverständige mit seinem Honorar innerhalb dieses Spielraums bewegt, kann ihn z.B. auch keine Verpflichtung treffen, den Geschädigten auf eine Überhöhung hinzuweisen, selbst wenn das Gericht in einem eventuellen Rechtsstreit später einen leicht geringeren Betrag als angemessen einstufen sollte.
23
Wo die Grenze für eine deutliche Überhöhung der Honorarforderung liegt, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Jedenfalls bei einer Honorarforderung, die ca. 60% über dem ortsüblichen Satz liegt, soll von einer solchen auszugehen sein. Vorliegend war das Grundhonorar aber keinesfalls deutlich überhöht, ohne dass eine exakte Grenzziehung erforderlich wäre.
24
Das Grundhonorar in Höhe von 838,00 € ist mithin erstattungsfähig.
25
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Rechnung ist zwischen dem Grundhonorar und den Nebenkosten zu unterscheiden und nicht lediglich ein Gesamtvergleich der abgerechneten oder „abrechnungsfähigen“ Beträge vorzunehmen.
26
Der Sachverständige hat mit der angebotenen Preisvereinbarung, in der er neben einem Grundhonorar zusätzlich bestimmte Nebenkosten fordert, für den verständigen, wirtschaftlich denkenden Geschädigten zum Ausdruck gebracht, dass seine fachliche Sachverständigen- oder Ingenieurtätigkeit der Begutachtung und Auswertung mit dem Grundhonorar abgegolten sein soll und daneben lediglich tatsächlich angefallene Aufwendungen verlangt werden. (BGH, Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 61/17 m.w.N.).
27
Der Geschädigte muss mithin im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle überprüfen, ob die abgerechneten Nebenkosten erheblich überhöht sind. Hierzu ist er auch in der Lage, da es sich teilweise um Kosten des täglichen Lebens handelt, mit denen ein Erwachsener üblicherweise im Alltag konfrontiert ist und deren Höhe er typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann (BGH, Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 61/17 m.w.N.).
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Für die Frage, wann die vereinbarten und abgerechneten Nebenkosten deutlich überhöht sind, schätzt das Gericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Landgerichts Coburg die Angemessenheit und Ortsüblichkeit der abgerechneten Nebenkosten wiederum anhand der Werte der BSVK-Befragung, wobei das Gericht auch hier die zeitlich nähere Befragung – nämlich diese aus dem Jahr 2020 – zu Grunde legt, und führt anschließend eine Vergleichsbetrachtung mit den in der Honorarvereinbarung festgelegten Nebenkosten durch.
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Zu berücksichtigen sind nach der genannten BVSK-Befragung mithin für den ersten Fotosatz pro Lichtbild 2,00 €, für Kopierkosten pro Seite 0,50 € und Schreibkosten von 1,80 € pro Seite. Hinsichtlich der Fahrtkosten sind 0,70 € pro Kilometer und für pauschale Porto- und Telefonkosten 15,00 € anzusetzen.
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Ausgehend davon, waren die in der Honorarveinbarung enthaltenen Nebenkosten aus Sicht des Geschädigten zum Teil nicht erkennbar überhöht.
a) Schreib- und Kopiekosten
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Die Schreibkosten sind in Höhe von 19,80 € sind ersatzfähig.
32
Selbst wenn ein Gutachten nur elektronisch erstellt und versandt sein sollte, sind die Schreibkosten erstattungsfähig. Denn diese decken den Schreibaufwand ab (so auch: Landgericht Coburg, Urteil vom 18.03.2022, Aktenzeichen: 32 S 8/22).
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Gemessen hieran kann der Kläger nach der maßgeblichen BVSK-Befragung grundsätzlich Schreibkosten für 11 Seiten (je 1,80 €) des Gutachtens beanspruchen (19,80 €). Die Abrechnung erfolgt auch für nur 11 tatsächlich geschriebene Seiten, ohne Deckblatt und Reparaturkostenkalkulation.
b) Fotokosten
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Hinsichtlich der abgerechneten Fotokosten sind 48,60 € ersatzfähig.
35
Das Gutachten enthält 27 Fotos. Abgerechnet wurden 48,60 €, also 1,80 € pro Lichtbild, mithin weniger als nach BVSK Befragung 2020.
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Unabhängig von der Frage der unterbliebenen Verkörperung des Gutachtens sind als Pauschalbetrag danach grundsätzlich 2,00 € pro Lichtbild ersatzfähig. Damit sind alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Fotoerstellung von Anschaffung der Kamera über Fotografieren und technische Aufbereitung bis zum ersten Ausdruck abgegolten. Dies ist bereits mit dem fertigen Erstellen des Gutachtens erreicht. Mithin wären grundsätzlich 54,00 € ersatzfähig; da der Kläger bzw. die Abrechnung des Sachverständigen jedoch nur 48,60 € verlangt, ist dieser Betrag maßgeblich.
c) Porto-/Telefonkosten
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Das pauschale Bestreiten von Kosten für Porto und Telefon ist unbeachtlich. Die Vereinbarung einer Porto- und Telefonkostenpauschale ist üblich und in der BVSK-Tabelle vorgesehen. Die Höhe von 15,00 € ist nicht zu beanstanden (Landgericht Coburg, Urteil vom 18.03.2022, Aktenzeichen: 32 S 8/22).
d) Fahrtkosten
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Die abgerechneten und vereinbarten Fahrtkosten von 0,85 € pro Kilometer € sind in dieser Höhe erstattungsfähig. Zunächst ist der Geschädigte gerade nicht verpflichtet, den nächstgelegenen Sachverständigen zu beauftragen, er ist lediglich gehalten, keine unvernünftigen und unverhältnismäßigen Fahrtkosten zu verursachen. Abgerechnet werden vorliegend 49 km, mithin eine einfache Entfernung von 24,5 km, welche grundsätzlich nicht zu beanstanden sind. Nach der BVSK Befragung 2020 sind grundsätzlich 0,70 € pro Kilometer erstattungsfähig. Die hier vereinbarten Kosten von 0,85 € pro Kilometer weichen hiervon in Höhe von 21% ab. Auch hier geht das Gericht noch nicht von für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöhten Fahrtkosten aus, sodass auch diese mit 41,60 € erstattungsfähig sind.
e) Restwertermittlung
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Die Kosten für die Inanspruchnahme einer Restwertbörse sind grundsätzlich erstattungsfähige Nebenkosten. Die Kosten sind nicht mit dem Grundhonorar abgedeckt, sondern zusätzliche Leistungen (Landgericht Coburg, Urteil vom 18.03.2022, Aktenzeichen: 32 S 8/22).
40
Aus dem Gutachten ergibt sich auf Seite 11, dass mindestens 3 Restwertangebote eingeholt wurden. Dies genügt als Nachweis für die kostenpflichtige Inanspruchnahme einer Restwertbörse (so auch: Landgericht Coburg, Urteil vom 18.03.2022, Aktenzeichen: 32 S 8/22).
41
In der Honorarvereinbarung sind hierfür 18,00 € vereinbart. Das Gericht erachtet im Wege der Schätzung jedenfalls die angesetzten 18,00 € als angemessen und damit erstattungsfähig (so auch: Landgericht Coburg, Urteil vom 18.03.2022, Aktenzeichen: 32 S 8/22).
f) Lackschichtendickenmessung
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Die in Rechnung gestellten Kosten für die Lackschichtendickenmessung in Höhe von 40,00 € sind ersatzfähig. Abgesehen davon, dass bei wie hier bezahlter Rechnung die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche einen Anhalt zur Bestimmung des erforderlichen Herstellungsaufwands darstellt, handelt es sich um für die Schadensbegutachtung erforderliche Kosten, § 249 Abs. 2 BGB. Die Lackschichtenmessung dient der Überprüfung, ob reparierte Vorschäden vorhanden sind, da dies Relevanz für die Bemessung des insbesondere hier relevanten Wiederbeschaffungswertes hat. In der Honorarvereinbarung sind hierfür 40,00 € vereinbart. Das Gericht erachtet im Wege der Schätzung jedenfalls die angesetzten 40,00 € als angemessen und damit erstattungsfähig
g) EDV Kosten winvalue
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Auch die Kosten für die Nutzung eines EDVSystems für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes, hier konkret winvalue, ist gerichtsbekannt grundsätzlich kostenpflichtig. Die vom Sachverständigen hierfür vereinbarten Kosten von 5,00 € sind ebenfalls grundsätzlich nicht zu beanstanden.
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Nach alledem besteht ein Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten in Höhe von 1.221,00 €. Unter Berücksichtigung des bereits regulierten Betrages von 757,32 €, verbleibt ein Restanspruch in Höhe von 463,68 €.
45
Die Verurteilung zur Zahlung der Zinsforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
46
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
47
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.