Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 17.11.2023 – 202 ObOWi 1144/23
Titel:

Tateinheit bei Schulpflichtverletzung in Bezug auf mehrere Kinder

Normenketten:
BayEUG Art. 74 Abs. 2 S. 1, Art. 76 S. 2, Art. 119 Abs. 1 Nr. 2
OWiG § 79
Leitsatz:
Trägt ein Vater hinsichtlich mehrerer Kinder, die zudem dieselbe Schule besuchen, ab demselben Zeitpunkt nicht mehr dafür Sorge, dass diese am Präsenzunterricht teilnehmen, so handelt er hinsichtlich beider Kinder aufgrund eines einheitlichen Tatentschlusses und damit tateinheitlich. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Schulpflicht, Tateinheit, Tatmehrheit, Unterlassen
Vorinstanz:
AG Rosenheim, Urteil vom 29.06.2023 – 1 OWi 450 Js 8320/22
Rechtsmittelinstanz:
VerfGH München, Entscheidung vom 08.01.2025 – Vf. 4-VI-24
Fundstelle:
BeckRS 2023, 54619

Tenor

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 29. Juni 2023 im Schuld- und im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass
1. der Betroffene schuldig ist, in zwei tateinheitlichen Fällen jeweils die ihm als Erziehungsberechtigter gemäß Art. 74 Abs. 2 Satz 1, 76 Satz 2 i.V.m. Art. 119 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG obliegende Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass seine am […] und am […] geborenen minderjährigen schulpflichtigen Kinder in dem Zeitraum vom 08.11.2021 bis zum 29.04.2022 am Unterricht regelmäßig teilnehmen und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen besuchen, vorsätzlich verletzt zu haben, und deshalb
2. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 300 Euro festgesetzt wird.
II. Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird als unbegründet verworfen.
III. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.
1
Mit dem angefochtenen Urteil vom 02.03.2023 hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen zwei tatmehrheitlich begangener vorsätzlicher Ordnungswidrigkeiten nach Art. 74 Abs. 2 Satz 1, 76 Satz 2 i.V.m. Art. 119 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG zwei Geldbußen in Höhe von jeweils 150 Euro festgesetzt.
II.
2
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG statthaften, gemäß § 300 StPO als solche auszulegenden Rechtsbeschwerde deckt, abgesehen von der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen gebotenen Änderung des Schuld- und Rechtsfolgenausspruchs aufgrund der rechtsfehlerhaften Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses des jeweils als verwirkt angesehenen Bußgeldtatbestände und der hierdurch bedingten Festsetzung von zwei statt nur einer Geldbuße, keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).
3
Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift vom 06.10.2023 u.a. ausgeführt:
„Das Rechtsmittel ist als Rechtsbeschwerde statthaft.
Die konkurrenzrechtliche Beurteilung des Amtsgerichts begegnet insoweit rechtlichen Bedenken, als das Amtsgericht im Hinblick auf die beiden Söhne des Betroffenen von zwei tatmehrheitlich begangenen Verstößen ausgegangen ist.
Sind mehrere Handlungen erforderlich, um mehreren – selbst gleichartigen – Pflichten nachzukommen, so sind in ihrer Nichtvornahme in aller Regel mehrere Unterlassungen zu finden: Es ist dann von Tatmehrheit auszugehen, falls nicht die Gesetzesverletzungen durch Unterlassung als natürliche Handlungseinheit anzusehen sind […]. Eine natürliche Handlungseinheit ist insbesondere gegeben, wenn mehrere Verhaltensweisen in einem solchen unmittelbaren (räumlichen und zeitlichen) Zusammenhang stehen, dass das gesamte Verhalten bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen Dritten als ein einheitlich zusammengefasstes Tun anzusehen ist […]. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die verletzten Handlungspflichten der Verhinderung eines identischen Erfolgs oder einer identischen Gefahr dienten […].
So liegt es hier. Die Verstöße gegen die Verpflichtung, für den Schulbesuch [der] minderjährigen Söhne in Präsenz zu sorgen, bestand für den Betroffenen für beide Kinder seit dem gleichen Zeitpunkt und diente hinsichtlich beider Kinder dem Ziel, eine ordnungsgemäße Bildung zu gewährleisten. Wenn der Betroffene hinsichtlich beider Kinder, die zudem dieselbe Schule besuchen, ab demselben Zeitpunkt nicht mehr dafür Sorge trägt, dass diese am Präsenzunterricht teilnehmen, so handelt er hinsichtlich beider Kinder aufgrund eines einheitlichen Tatentschlusses. Das gesamte Verhalten des Betroffenen steht in einem solchen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang, dass es als ein einheitlich zusammengefasstes Unterlassen in zwei tateinheitlichen Fällen anzusehen ist. Allein die Tatsache, dass der Betroffene verpflichtet ist, für jedes seiner Kinder dafür zu sorgen, dass dieses regelmäßig am Unterricht teilnimmt, begründet für sich noch nicht die Annahme von Tatmehrheit […].
Im Hinblick auf die jeweils verhängten Geldbußen von jeweils 150,00 Euro ist daher gemäß §§ 19 Abs. 1, 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG die Rechtsbeschwerde statthaft.
Eine entsprechende Abänderung des Schuldspruchs kann der Senat selbst vornehmen. Dies beschwert den Betroffenen nicht. Ein rechtlicher Hinweis nach § 265 StPO ist ebenfalls nicht erforderlich, da nicht ersichtlich ist, wie sich der Betroffene wirksamer hätte verteidigen können, als erfolgt.
Ein auf die Sachrüge von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis besteht nicht. Die Verjährung wurde insbesondere durch Anberaumung der Hauptverhandlung mit Verfügung des Amtsgerichts vom 09.11.2022 […] rechtzeitig unterbrochen. Auf die erst später erfolgte Ausführung der Verfügung kommt es vorliegend nicht mehr an […].
Die von dem Betroffenen gerügte Verletzung formellen Rechts wurde nicht mit einer den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge ausgeführt und erweist sich daher als unzulässig. […] Aus der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO folgt, dass sämtliche Tatsachen, aus denen eine Verletzung des Verfahrensrechts hergeleitet wird, so genau und vollständig anzugeben sind, dass das Revisionsgericht allein auf ihrer Grundlage prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden […]. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung schon deshalb nicht, weil unklar bleibt, welchen konkreten Verfahrensverstoß der Betroffene beanstandet. […]“
4
Auf diese in jeder Hinsicht zutreffenden, mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zuletzt BayObLG, Beschluss vom 20.02.2023 – 202 ObOWi 1584/22 u. 29.03.2023 – 202 ObOWi 124/23, jew. bei juris) im Einklang stehenden Ausführungen nimmt der Senat wegen der weiteren Begründung Bezug und macht sie sich nach entsprechender Sachprüfung zu eigen.
5
Die zur vorgenannten Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft am 02.11.2023 eingegangene Gegenerklärung des Verteidigers des Betroffenen lag dem Senat vor, kann eine andere Entscheidung jedoch nicht rechtfertigen.
III.
6
Der Senat kann – wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich – in der Sache selbst entscheiden, so dass es der Zurückverweisung an das Amtsgericht nicht bedarf (§ 79 Abs. 6 OWiG).
IV.
7
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG. Der nur geringe Teilerfolg im Hinblick auf die zugleich die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG bedingende konkurrenzrechtliche Wertung und damit die Änderung des Schuldspruchs rechtfertigt allein keine Billigkeitsentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG, weil nicht anzunehmen ist, dass der Betroffene sein Rechtsmittel nicht eingelegt hätte, wenn die angefochtene Entscheidung bereits wie hier erkannt gelautet hätte (KK/Gieg StPO 9. Aufl. [2023] § 473 Rn. 7 m.w.N.).
V.
8
Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.