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SG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 31.05.2023 – S 14 AS 769/20
Titel:

Gerichtsbescheid, Unzulässigkeit der Klage, Überprüfungsverfahren, Leistungen nach SGB II, Doppelte Rechtshängigkeit, Vergleichsabschluss, Kostenentscheidung

Schlagworte:
Gerichtsbescheid, Unzulässigkeit der Klage, Überprüfungsverfahren, Leistungen nach SGB II, Doppelte Rechtshängigkeit, Vergleichsabschluss, Kostenentscheidung
Rechtsmittelinstanzen:
LSG München, Urteil vom 03.07.2024 – L 11 AS 259/23
BSG, Beschluss vom 07.11.2024 – B 4 AS 174/24 BH, B 4 AS 175/24 BH, B 4 AS 176/24 BH

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1
Die Kläger wenden sich mit ihrer mit Schreiben vom 30.05.2020 erhobenen Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 19.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2020, mit dem der Beklagte einen Leistungsanspruch der Kläger für die Monate Mai und Juni 2015 unter Hinweis auf eine fehlende Antragstellung abgelehnt hat.
2
In der Sache machen die Kläger ausweislich der Klageschrift ausdrücklich die Gewährung von (höheren) Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate Dezember 2012 und Juni 2015 geltend, die die Kläger unter Bezugnahme auf einen Überprüfungsantrag vom „16.12.2016“ (richtig wohl: 11.12.2016) im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II begehren.
3
Eine weitere Klage mit inhaltsgleicher Begründung (Az.: S 14 AS 768/20) hatten die Kläger mit weiterem Schreiben vom 30.05.2020 erhoben, mit der sie sich ebenfalls unter Bezugnahme auf einen Überprüfungsantrag vom „16.12.2016“ (richtig wohl: 11.12.2016) gegen die vom Beklagten – mit Bescheid vom 21.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2020 – abgelehnte Gewährung von (höheren) Leistungen für die Monate Dezember 2012 und Juni 2015 gewandt haben. Das Gericht hat im Verfahren S 14 AS 768/20 die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30.05.2023 abgewiesen. Der Gerichtsbescheid ist bislang nicht rechtskräftig.
4
Das Gericht hat die Beteiligten im vorliegenden Verfahren mit Schreiben vom 18.08.2022 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört. Einwände wurden nicht erhoben.
5
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhaltes wegen der Einzelheiten auf die Akte des Beklagten und die Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

6
Das Gericht konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, § 105 SGG. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten wurden vorher angehört.
7
Die Klage ist unzulässig (vgl. Ziff. 1.) und überdies auch nicht begründet (vgl. Ziff. 2.).
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Zwischen den Beteiligten streitig ist die Gewährung von (höheren) Leistungen nach dem SGB II für die Monate Dezember 2012 und Juni 2015, die die Kläger unter Bezugnahme auf einen Überprüfungsantrag vom „16.12.2016“ (richtig wohl: 11.12.2016) im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II begehren.
9
Zwar hat der Beklagte im mit der Klage angefochtenen Bescheid vom 19.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2020 eine (ablehnende) Entscheidung für die Monate Mai und Juni 2015 getroffen. Im Rahmen der Klagebegründung haben die Kläger aber ausdrücklich auf ihren Überprüfungsantrag bezüglich der Leistungsbewilligung für Dezember 2012 und Juni 2015 verwiesen. Im Übrigen hatten die Kläger in ihrer – dem Bescheid vom 19.02.2020 zugrundeliegenden – E-Mail vom 11.02.2020 lediglich Leistungen nach dem SGB II für Juni 2015 beantragt. Gegenstand der vorliegenden kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage sind daher ausweislich der Klagebegründung ausschließlich (höhere) Leistungen nach dem SGB II für die Monate Dezember 2012 und Juni 2015, die die Kläger im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II begehren.
10
1.) Die hierauf gerichtete Klage ist unzulässig.
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Der Zulässigkeit der vorliegenden Klage steht die Vorschrift des § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) entgegen. Hiernach kann während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Maßgeblich hierbei ist die Frage ob es sich um denselben Streitgegenstand handelt. Dies ist vorliegend der Fall. Soweit die Kläger vorliegend unter Bezugnahme auf einen Überprüfungsantrag vom „16.12.2016“ (richtig wohl: 11.12.2016) (höhere) Leistungen nach dem SGB II für die Monate Dezember 2012 und Juni 2015 begehren, ist dies bereits Gegenstand des Klageverfahrens S 14 AS 768/20. Die vorliegende Klage ist daher wegen anderweitiger bzw. doppelter Rechtshängigkeit unzulässig.
12
2.) Die Klage ist überdies auch nicht begründet.
13
Anhand der Verwaltungsakten des Beklagten lässt sich nicht nachweisen, dass ein von den Klägern im Dezember gestellter Überprüfungsantrag damals tatsächlich beim Beklagten eingegangen ist und damit eine rechtswirksame Antragstellung vorliegt. Zudem haben die Kläger in den im August 2018 und August 2019 in den Verfahren S 17 AS 610/17 und S 14 AS 775/18 abgeschlossenen Vergleichen zweimal ausdrücklich erklärt, dass mit den Vergleichen alle gegenseitigen Ansprüche aus allen zu diesem Zeitpunkt offenen verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Verfahren – mit Ausnahme der Klageverfahren S 17 AS 585/15 und S 17 AS 495/16 – abschließend abgegolten und erledigt sind. Dies umfasst zur Überzeugung des Gerichts auch etwaige zu diesem Zeitpunkt noch offene Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X. Auf den im Verfahren S 14 AS 768/20 ergangenen Gerichtsbescheid vom 30.05.2023 wird insoweit ergänzend Bezug genommen.
14
Aus den genannten Gründen ergäbe sich überdies auch kein Anspruch für den – nach Auffassung des Gerichts vorliegend nicht streitgegenständlichen (s.o.) – Monat Mai 2015.
15
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen der Kläger.