Titel:
Erweiterte Zulassung als Lehrkraft in Berufssprachkursen nach der DeuFöV durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ohne vorangehende „Additive Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte in Berufssprachkursen“ (ZQ BSK), sog. Direktzulassung, Pädagogisches Rahmenkonzept, Liste der anerkannten fachlichen Qualifikationen für eine Direktzulassung als Lehrkraft in Berufssprachkursen, sog. Direktzulassungsliste, Zeitlich begrenzter Verzicht auf absolvierte ZQ BSK bzw. vorheriges Absolvieren der ZQ BSK zum Unterrichten in Berufssprachkursen durch Ausnahmeregelungen verschiedener Art, Vereinbarkeit der ZQ BSK sowie der Ausnahmeregelungen hierzu insb. mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und der Berufsfreiheit, Anrechnung bestimmter Abschlüsse, Vorkenntnisse oder absolvierter Fortbildungen auf die Voraussetzungen der Direktzulassungsliste bzw. auf einzelne Module der ZQ BSK
Normenketten:
DeuFöV § 14, § 18 Abs. 1 und 5
AufenthG § 45a Abs. 3
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12
Schlagworte:
Erweiterte Zulassung als Lehrkraft in Berufssprachkursen nach der DeuFöV durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ohne vorangehende „Additive Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte in Berufssprachkursen“ (ZQ BSK), sog. Direktzulassung, Pädagogisches Rahmenkonzept, Liste der anerkannten fachlichen Qualifikationen für eine Direktzulassung als Lehrkraft in Berufssprachkursen, sog. Direktzulassungsliste, Zeitlich begrenzter Verzicht auf absolvierte ZQ BSK bzw. vorheriges Absolvieren der ZQ BSK zum Unterrichten in Berufssprachkursen durch Ausnahmeregelungen verschiedener Art, Vereinbarkeit der ZQ BSK sowie der Ausnahmeregelungen hierzu insb. mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und der Berufsfreiheit, Anrechnung bestimmter Abschlüsse, Vorkenntnisse oder absolvierter Fortbildungen auf die Voraussetzungen der Direktzulassungsliste bzw. auf einzelne Module der ZQ BSK
Fundstelle:
BeckRS 2023, 54084
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die (Direkt-)Zulassung als Lehrkraft in Berufssprachkursen gemäß § 18 Abs. 5 der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung (DeuFöV) ohne vorangehende „Additive Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte in Berufssprachkursen“ (ZQ BSK).
2
Am 4. August 2015 beantragte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Zulassung als Lehrkraft in Integrationskursen. Dem Antrag kann entnommen werden, dass der Kläger am 4. Dezember 2008 erfolgreich die Magisterprüfung (Islam- und Politische Wissenschaft sowie Öffentliches Recht) an der …Universität zu … bestanden habe. Dem Antrag lag zudem ein Zertifikat des Deutschen Sprachinstituts … (DSI*) vom 12. August 2010 bei, wonach der Kläger von November 2009 bis Juni 2010 an einem „Fortbildungslehrgang Deutsch als Fremdsprache Didaktik“ teilgenommen und diesen erfolgreich abgeschlossen habe. Weiter lag dem Antrag ein Zwischenzeugnis des … vom 3. März 2015 bei, wonach der Kläger seit April 2011 (mit einer Pause von Februar bis Juni 2012) im Bereich „Deutsch als Fremdsprache“ am … Sprachenzentrum tätig sei.
3
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21. Oktober 2015 wurde ein Bescheid vom 21. September 2015 aufgehoben [darin wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger nach den eingereichten Unterlagen nicht die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 IntV (abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremd-/Zweitsprache bzw. Gleichstellung laut Zulassungskriterien) erfülle und eine Zulassung nur erteilt werden könne, wenn der Kläger an einer verkürzten Zusatzqualifizierung teilgenommen habe] und dem Kläger gemäß § 15 Abs. 1 IntV unter dem Vorbehalt des Widerrufs die Zulassung zur Lehrtätigkeit in Integrationskursen erteilt.
4
Mit ausgefülltem Formular vom 23. Oktober 2020, beim Bundesamt eingegangen am 26. Oktober 2020, beantragte der Kläger die Erweiterung der Zulassung als Lehrkraft in Berufssprachkursen gemäß § 18 Abs. 5 DeuFöV ohne Zusatzqualifizierung des Bundesamtes.
5
Der Kläger führte ergänzend zum Antragsformular aus, dass er nicht sicher sei, ob seine t.-Weiterbildung zum „Zertifizierten Dozent Berufsbezogenes Deutsch“ und ca. 2.000 Unterrichtseinheiten (UE) Lehrerfahrung in DeuFöV-Kursen genügten. Daher wolle er kurz auf seine pädagogische Qualifizierung für Lehrkräfte an Beruflichen Schulen eingehen, wo er natürlich Berufsbezogenes Deutsch unterrichtet habe. Dort sei er auch Fachkonferenzleiter und Prüfungsbeauftragter gewesen, einige Schüler habe er sogar auf B2-Level bringen können. Die 2.000 UE setzten sich wie folgt zusammen: Lernstudio … 2018-2019 DeuFöV B1 200, B2 400 UE; … 2019-2020 DeuFöV B2 400, 4x DeuFöV C1 ca. 1000 UE.
6
Dem Antrag lag ein Lehrgangszertifikat „Zertifizierter Dozent (m/w/d) Berufsbezogenes Deutsch“ der t.-GmbH vom 22. Mai 2020 bei. Ausweislich dieses Zertifikats habe der Kläger die lehrgangsinterne Praxisaufgabe zum Erhalt der Zertifizierung mit 18 von 18 Punkten absolviert. Lehrgangsinhalte seien 8 UE „Deutsch für den Beruf“, 8 UE „Schreibtraining im Berufssprachkurs“ und 8 UE „Mit Erfolg zur berufsbezogenen Deutschprüfung“ gewesen.
7
Dem Antrag des Klägers war zudem ein Zertifikat des Instituts für Qualitätssicherung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern (IQMV) vom 14. Juli 2017 mit dem Inhalt, dass der Kläger an der „grundlegenden pädagogischen Qualifizierung für Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung“ an der Beruflichen Schule der Stadt … – Wirtschaft, Handwerk, Industrie – vom 20. Oktober 2016 bis 14. Juli 2017 erfolgreich teilgenommen habe, beigefügt. Auch lag ein Arbeitszeugnis der Beruflichen Schule des Landkreises … (VHS …*) vom 20. Juli 2018 bei, das anlässlich des Ausscheidens des Klägers aus seiner seit dem 1. August 2016 ausgeübten Tätigkeit an der Schule im Bereich Berufsvorbereitung für Ausländer (BvJA) erstellt worden sei; der Kläger habe insbesondere Deutschunterricht im ersten und zweiten Ausbildungsjahr erteilt.
8
Mit Bescheid vom 11. November 2020 wurde der Antrag nach § 18 Abs. 5 DeuFöV abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Grundvoraussetzung für die Zulassung nach Ziffer III der Liste der anerkannten Hochschulabschlüsse und Fortbildungen für eine Direktzulassung als Lehrkraft in Berufssprachkursen (im Folgenden: Direktzulassungsliste) der Nachweis einer auf der Liste aufgeführten anerkannten Fortbildungen sei. Eine entsprechende Fortbildung habe der Kläger nicht nachweisen können.
9
Am 25. November 2020 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. November 2020 und führte im Wesentlichen zur Begründung aus, dass das Bundesamt seine weiteren Qualifizierungen des IQMV als Lehrkraft an Beruflichen Schulen und der t. (Zertifizierter Dozent für Berufsbezogenes Deutsch) ignoriere und nach mehr als 2.000 UE Lehrerfahrung in den BSK-Kursen des Bundesamtes eine Zusatzqualifizierung zur Voraussetzung mache. Als Fachkonferenzleiter an der Beruflichen Schule, Klassenleiter, Pädagogischer Mitarbeiter der VHS … und Dozent in den DeuFöV-Kursen des Bundesamtes habe er seine Qualifizierung deutlich nachgewiesen.
10
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2020 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Grundvoraussetzung für die Direktzulassung als Lehrkraft in Berufssprachkursen der Nachweis einer der auf der Direktzulassungsliste aufgeführten Hochschulabschlüsse oder Fortbildungen sei. Das Zertifikat „Zertifizierter Dozent (m/w/d) Berufsbezogenes Deutsch“ der … sei auf der Liste nicht als anerkannte Fortbildung aufgeführt. Das Unterrichten in Berufssprachkursen setze – neben der beim Kläger zweifelsohne vorhandenen großen und langen Berufserfahrung im Unterrichten – hohe sprachliche und methodisch-didaktische Kompetenzen insbesondere hinsichtlich des berufsbezogenen Deutschunterrichts voraus. Um die Ziele und Anforderungen an die Lehrkräfte in Berufssprachkursen im Rahmen einer Qualifizierungsmaßnahme an die ab dem 1. Januar 2022 geltenden Voraussetzungen effizient anpassen zu können, habe das Bundesamt in Zusammenarbeit mit der t. gGmbH eine neue Zusatzqualifizierung entwickelt. Diese baue auf einer gründlichen Analyse bestehender wissenschaftlicher und fachlich-praktischer Erkenntnisse zum berufsbezogenen Deutschunterricht auf und solle auch bereits erfahrenen Lehrkräften Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die Zielsetzungen der Berufssprachkurse bestmöglich zu erreichen. Themen wie „Grundlagen der Berufspädagogik“, „Berufsbezogene linguistische Kompetenz“, „Aufgaben, Rollen und professionelles Handeln der Lehrkräfte in Berufssprachkursen“, „Interkulturalität und Integration in den Arbeitsmarkt“ sowie „Digitale Kompetenz“ würden in der Zusatzqualifizierung in großem Umfang behandelt und fänden sich im Kompetenzprofil für Lehrkräfte in Berufssprachkursen (zu finden in der „Konzeption mit einem Kompetenz- und Anforderungsprofil für Lehrkräfte – Additive Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte in Berufssprachkursen“) und dem Selbstreflexionsbogen wieder. Daher sei es aus Sicht des Bundesamtes unumgänglich, dass auch bereits erfahrene Lehrkräfte diese neue modulare Zusatzqualifizierung absolvierten, um bestmöglich auf das Unterrichten in Berufssprachkursen vorbereitet zu sein. Nach Sinn und Zweck der Regelungen des § 18 DeuFöV sollten nur Lehrkräfte in Berufssprachkursen unterrichten, die über eine hohe fachliche Qualifikation verfügen; vor diesem Hintergrund sei unter Einbeziehung eines Expertengremiums aus Vertretern der Wissenschaft und Praxis die kompetenzorientierte modulare Zusatzqualifizierung entwickelt und ein Anforderungsprofil erarbeitet worden, das in Form der Zulassungskriterien für Lehrkräfte in Berufssprachkursen auf der Website des Bundesamts abrufbar sei. Auf dieser Grundlage werde im Bundesamt über alle Anträge auf Zulassung als Lehrkraft in Berufssprachkursen gemäß § 18 Abs. 5 DeuFöV entschieden, um die Gleichbehandlung aller Antragsteller sicherstellen zu können. Diese Zulassungskriterien begründeten durch ständige Anwendung eine gleichmäßige Verwaltungspraxis, durch die sich das Bundesamt selbst binde. Auf diese Weise sei sichergestellt, dass gleich gelagerte Fälle nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt würden. Ein Abweichen von dieser ständigen Verwaltungspraxis ohne rechtfertigenden sachlichen Grund verstoße gegen den Gleichheitssatz. Damit erlangten die Zulassungskriterien mittelbar rechtliche Außenwirkung; die über Art. 3 Abs. 1 GG vermittelte Bindung an diese Zulassungskriterien komme ihrem Umfang nach einer Gesetzesbindung gleich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2020 Bezug genommen.
11
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 29. Dezember 2020, bei Gericht eingegangen am 30. Dezember 2020, Klage, zunächst „gegen den Widerspruchsbescheid vom 02.12.2020“.
12
Zur Begründung führt der Kläger darin im Wesentlichen aus, dass er bereits im Jahr 2019 eine Zusatzqualifizierung im Bereich Berufssprachkurse über die t. erworben habe. Nach drei Präsenzveranstaltungen habe man zum Erhalt der Lizenz eine zehnseitige Praxisaufgabe einreichen müssen, die in seinem Fall mit 18/18 Punkten bewertet worden sei. Unverständlicherweise habe das Bundesamt dieses Zertifikat aber nicht in der Liste der anerkannten Fortbildungen für eine Direktzulassung. Dies sei aber nicht das Problem des Klägers. In der Vergangenheit seien sämtliche Qualifizierungen der t. auch vom Bundesamt anerkannt worden. Das Bundesamt berufe sich nur auf die Berufserfahrung des Klägers, ignoriere aber seine achtmonatige DaF-Fortbildung am DSI* (ehemals Goethe-Institut) … und seine achtmonatige „grundlegende pädagogische Qualifizierung für Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung“ des IQMV, mit der der Kläger zwei Jahre als Lehrkraft für Berufsbezogenes Deutsch an der Beruflichen Schule … in Flüchtlingskursen eingesetzt gewesen sei. Als Fachkonferenzleiter DaZ und Prüfungsbeauftragter der Schule habe er Kollegen sein Material zur Verfügung gestellt und diese in die methodischen und didaktischen Zielstellungen sowie Verfahrensweisen eingewiesen. Die vom Bundesamt genannten Themen der ZQ BSK habe er in seinen bisherigen Qualifizierungen teils mehrfach behandelt und hinsichtlich des Themas Interkulturalität füge er sein abgeschlossenes M.A.-Studium Islamwissenschaft an, er sehe deshalb die Notwendigkeit einer vom Bundesamt zusätzlich anerkannten Qualifizierung nicht. Das Bundesamt erlasse pauschal eine Verordnung (§ 18 DeuFöV), ohne individuell auf die Qualifizierung der Lehrkräfte einzugehen. Lehrkräfte, die „DaF/DaZ“ studiert hätten, erhielten aber die Lizenz, ohne irgendeinen Bezug zum Berufsbezogenen Deutsch zu haben.
13
Der Kläger beantragt nunmehr:
Der Bescheid vom 11. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Dezember 2020 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Zulassung als Lehrkraft in Berufssprachkursen gem. § 18 Abs. 5 der Verordnung über berufsbezogene Deutschsprachförderung, ohne das Erfordernis einer Zusatzqualifikation, zu erteilen.
14
Die Beklagte, vertreten durch das Bundesamt, beantragt,
15
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass die Beklagte für die Erweiterung der Zulassung als Lehrkraft in Berufssprachkursen – ebenso wie im Zulassungsverfahren für die Lehrkräfte in Integrationskursen – Regelungen zur Qualifikation und Qualifizierung getroffen habe, die als allgemeine Verwaltungspraxis Anwendung fänden. Inhaltlich baue die ZQ BSK auf der Zusatzqualifizierung der Beklagten „Deutsch als Zweitsprache“ auf und entwickele und vertiefe die grundlegenden DaZ-Lehrerkompetenzen. Es würden die Unterschiede zwischen der Lehrtätigkeit in Integrations- und Berufssprachkursen herausgearbeitet, weshalb sich diese Zusatzqualifizierung durch einen höheren Vertiefungs- und Erweiterungsgrad der Lehrerkompetenzen auszeichne und das Neue und Spezifische der Berufssprachkurse fokussiere. Der klägerseitige Vortrag, dass die Beklagte pauschal, ohne auf die Qualifizierung der Lehrkräfte einzugehen, Lehrkräfte, die „Deutsch als Fremdsprache/Deutsch als Zweitsprache“ studiert hätten, als Lehrkräfte für Berufssprachkurse zulasse, sei unzutreffend. Anhand der im Internet auf der Homepage der Beklagten veröffentlichten, beigefügten Direktzulassungsliste vom 17. November 2020 sei ersichtlich, dass nur Lehrkräfte mit dem Hochschulabschluss „Berufssprache Deutsch“ oder „Deutsch als Fremd- und Fachsprache“ sowie mit den weiteren dort angeführten Qualifikationen keine Zusatzqualifizierung benötigten. Der Kläger hingegen verfüge über einen „Hochschulabschluss Germanistik und andere Neuphilologien in Verbindung mit einem anderen DaF/DaZ-Zertifikat“ [wohl gemeint: mit seinem Magister in Islam- und Politischer Wissenschaft sowie Öffentlichem Recht und den vorgetragenen Qualifizierungen, was nur zu einer beim Kläger bereits vorhandenen Direktzulassung nach § 15 IntV nach der dort gültigen Matrix führen würde]. Das vom Kläger vorgelegte Lehrgangszertifikat „Zertifizierter Dozent (m/w/d) Berufsbezogenes Deutsch“ von t. Training sowie die mit dem Antrag vom 23. Oktober 2020 vorgetragene Unterrichtserfahrung seien nicht ausreichend, um die Direktzulassung als Lehrkraft in Berufssprachkursen zu erreichen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung Bezug genommen.
16
Mit Schriftsatz vom 15. März 2021 ergänzte der Kläger im Wesentlichen, dass die Beklagte nur einen Teil seiner Qualifizierungen berücksichtigt habe. Die Verordnung des Bundesamtes pauschalisiere und gehe nicht auf anderweitige Weiterbildungsangebote ein. Zudem genüge die vom Bundesamt gesetzte Frist bis zum 31. Dezember 2021 nicht, da es gerade in der Pandemie-Zeit nicht ausreichend Plätze bei den Zusatzqualifizierungen gebe. Dies würde in Teilen einem Berufsverbot ab 1. Januar 2022 gleichen, deshalb würden Verbände freiberuflicher Dozenten und Gewerkschaften Klagen gegen das Bundesamt planen.
17
Mit Schriftsatz vom 19. April 2021 erwiderte die Beklagte im Wesentlichen, dass die Zulassungsvoraussetzungen durchaus anderweitige Fortbildungsangebote berücksichtigen würden, wie dies aus der bereits vorgelegten Direktzulassungsliste hervorgehe. Soweit der Kläger vortrage, dass es nicht ausreichend Plätze bei den Zusatzqualifizierungen für Lehrkräfte gebe, so sei festzustellen, dass die Beklagte 31 Einrichtungen für eine Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte in Berufssprachkursen zugelassen habe, um der zu erwartenden Nachfrage gerecht zu werden. Diese würden das Angebot an Qualifizierungsmaßnahmen fortlaufend erweitern und dieses auf den jeweiligen Homepages veröffentlichen. Es werde der aktuellen Pandemie-Lage insofern Rechnung getragen, als die Maßnahmen vorübergehend auch vollständig digital in Form von Videokonferenzen stattfinden könnten (unter Verweis auf die FAQs auf der Homepage der Beklagten für interessierte Lehrkräfte).
18
Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2021 führte der Kläger anhand insgesamt neun beigefügter E-Mails von zur ZQ BSK zugelassenen Einrichtungen auf seine Anfrage jeweils vom 4. Mai 2021, ob es noch einen freien Platz für ihn gebe, aus, dass die Weiterbildungen bis Ende des Jahres 2021 ausgebucht seien [in den E-Mails wird dem Kläger von insgesamt sieben Instituten ein Wartelisten- bzw. Nachrückerplatz angeboten, vier Einrichtungen sprechen von „aktueller“ oder „momentaner“, fünf von Ausbuchung bzw. Belegung für 2021, eine E-Mail enthält eine Absage ohne Wartelistenplatz]. Zudem wolle er daran erinnern, dass die t.-Fortbildung „Zertifizierter Experte – Berufsbezogenes Deutsch“ zunächst auch nicht als adäquate Weiterbildung vom Bundesamt anerkannt worden sei. Erst als das Dilemma mit den Weiterbildungen deutlich geworden sei, sei auch diese Fortbildung anerkannt worden. Einen Großteil dieser Fortbildung habe der Kläger bereits durch seinen „Zertifizierter Dozent Berufsbezogenes Deutsch“ abgeleistet. Warum werde dann seine einjährige IQMV-Weiterbildung zur Lehrkraft an Beruflichen Schulen, an denen er ausschließlich Berufsbezogenes Deutsch unterrichtet habe, ignoriert. Diese Weiterbildung allein sei umfangreicher als die ZQ BSK gewesen. Wie könne es sein, dass das Bundesamt solche höherwertigen Weiterbildungen nicht berücksichtige. Die ersten sieben Module der ZQ BSK lauteten genauso wie Einheiten der IQMV-Weiterbildung. Da der Kläger studierter Islamwissenschaftler mit reichlich Auslandserfahrung sei, wolle er nachfragen, ob er das Modul „Interkulturalität“ besuchen oder unterrichten solle. Welchen berufsbezogenen Bezug habe eine Lehrkraft mit einem Hochschulabschluss „Deutsch als Fremd- und Fachsprache“, den er nicht habe? Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2022 betonte der Kläger nochmals, dass ihm trotz 13 Jahren Berufserfahrung und ca. 3.000 UE in diesen Kursen Berufsverbot drohe, da das Bundesamt nicht in der Lage sei, genügend Plätze für die Zwangsweiterbildung zur Verfügung zu stellen.
19
Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2022 führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich der Kläger augenscheinlich sehr spät um eine Anmeldung zu einer Zusatzqualifizierung bemüht habe.
20
Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2022 ergänzte der Kläger im Wesentlichen, dass das Bundesamt mit Trägerrundschreiben Berufssprachkurse (BSK) 11/22 u.a. eine zusätzliche Ausnahmegenehmigung bekannt gemacht habe, dass Ü-60-jährige Lehrkräfte mit mindestens 1.200 UE Unterrichtserfahrung die ZQ BSK nicht mehr machen müssten. Diese „Verordnung“ verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Warum müsse er sich mit 44 Jahren und über 3.000 UE solch einer „Geldmacherei (ZQ)“ aussetzen, wenn Ü-60-jährige mit weniger Berufserfahrung dies nicht mehr müssten? Er fordere weiterhin, dass seine Zusatzqualifizierung des IQMV vom Bundesamt anzuerkennen sei, da sie qualitativ die ZQ BSK deutlich überrage.
21
Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2023 wies der Kläger darauf hin, dass mit TRS BSK 01/23 erneut Erleichterungen für Lehrkräfte in Berufssprachkursen erlassen worden seien. Demnach dürften seine Abschlüsse jetzt den Zulassungskriterien für eine Direktzulassung nach § 18 Abs. 5 DeuFöV genügen.
22
Mit Schriftsatz vom 21. April 2023 nahm die Beklagte zu den vorangehenden Schriftsätzen des Klägers noch wie folgt Stellung:
- Der Kläger habe ausweislich des vorgelegten Zertifikats des IQMV erfolgreich an der „grundlegenden pädagogischen Qualifizierung für Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung“ teilgenommen, welche sich an sog. „Seiteneinsteiger“ richte, die keinen Hochschulabschluss in Berufspädagogik oder Berufsschullehramt besäßen. Ein solcher beim Kläger unstreitig nicht vorliegender Hochschulabschluss in Verbindung mit einem weiterbildenden Studium zum Fachschwerpunkt „Berufsbezogener Deutschunterricht“ oder „Berufsbezogenes Deutsch“ sei aber für eine Direktzulassung als Lehrkraft in Berufssprachkursen bislang grundsätzlich notwendig gewesen; seit 1. Februar 2023 genüge beim Nachweis von 500 UE Sprachlehrerfahrung DaF/DaZ zwar auch der alleinige Nachweis über ein abgeschlossenes Studienfach Berufs- oder Wirtschaftspädagogik, auch ein solches liege beim Kläger aber unstreitig nicht vor. Die IQMV-Qualifizierung sei einem abgeschlossenen Studium in Berufspädagogik auch weder vom Umfang noch vom fachlichen Inhalt her gleichwertig. Ein Bachelorstudiengang Berufspädagogik beinhalte i.d.R. 6 bis 8 Semester und über 5.000 UE. Selbst wenn dieser nur als Nebenfach absolviert würde, wäre ein Umfang von mindestens 60 Leistungspunkten (ECTS) zu fordern, dabei entspreche ein ECTS 30 UE. Entsprechend wäre der zeitliche Umfang auch im Nebenfach mit mindestens 1.800 UE anzusetzen. Demgegenüber bestehe die IQMV-Qualifizierung aus ca. 96 UE. Die meisten Studiengänge Berufspädagogik beinhalteten darüber hinaus eine Fachrichtung, wie z.B. „Berufspädagogik im Gesundheitswesen“. Studienvoraussetzung sei i.d.R. der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder entsprechende einschlägige Praxiserfahrung. Inhaltlich entspreche die Pädagogik nur einem Teil des Studiums, ein anderer Teil beschäftige sich mit der Fachwissenschaft der einschlägigen Fachrichtung. Im Beispiel „Gesundheitswesen“ sei dies die Fachrichtung Pflegewissenschaft und ihre Bezugswissenschaften. Im Studiengang Berufspädagogik sei daher sichergestellt, dass nicht nur pädagogische, sondern auch berufliche und betriebliche Inhalte vermittelt würden. Die IQMV-Qualifizierung hingegen behandle ausweislich des vom Kläger eingereichten Modulplans lediglich allgemeine grundlegende pädagogische Kompetenzen, die nahezu ausschließlich dem Bereich der „Pädagogik“ zuzuordnen seien. Es handle sich dabei auch nur um den ersten Baustein der „Seiteneinstiegsqualifizierung“, die das Land Mecklenburg-Vorpommern anbiete. Sie führe zwar zur Möglichkeit einer unbefristeten Beschäftigung, nicht aber zur Anerkennung einer dem Lehramt gleichgestellten Qualifikation i.S. einer Lehrbefähigungsanerkennung. Eine solche werde erst nach erfolgreichem Abschluss des zweiten Bausteines, der berufsbegleitenden Modularen Qualifizierungsreihe (MQR) erreicht, sodass der Absolvent auch nach Landesrecht erst dann einer grundständig ausgebildeten Lehrkraft gleichgestellt wäre (vgl. https://www.lehrer-in-mv.de/seiten-und-quereinstieg/seiteneinstiegsqualifizierung). Auch mit einem Abschluss als „geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge aller beruflichen Fachrichtungen“, welcher ebenfalls zusammen mit dem Nachweis von 500 UE Sprachlehrerfahrung DaF/DaZ zu einer Direktzulassung führen könnte, sei die IQMV-Qualifizierung nicht gleichwertig: Zugelassen zur Prüfung würden nur Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung und mindestens einjähriger Berufspraxis sowie einer erfolgreich abgelegten Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung. Beim Kläger fehle es bereits an diesen Eingangsvoraussetzungen.
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Eine Gleichwertigkeit der IQMV zur ZQ BSK bestehe ebenfalls nicht. Die ZQ BSK baue auf einer gründlichen Analyse bestehender wissenschaftlicher und fachlich-praktischer Erkenntnisse zum berufsbezogenen Deutschunterricht auf und solle auch bereits erfahrenen Lehrkräften Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die Zielsetzungen der Berufssprachkurse bestmöglich zu erreichen. Sie habe einen Umfang von 140 [wohl gemeint: 160] UE. Im Gegensatz zur IQMV-Qualifizierung liege der Fachschwerpunkt hier komplett auf berufsbezogenem Deutschunterricht.
- Das vom Kläger bei der t. gGmbH erworbene Lehrgangszertifikat „Zertifizierter Dozent (m/w/d) Berufsbezogenes Deutsch“ führe ebenfalls nicht zu einer Direktzulassung. Es handele sich dabei um das Basismodul des Lehrgangs mit insgesamt 24 Präsenz-UE. Zusammen mit dem Aufbaumodul würde es zum Zertifikat „Zertifizierter Experte (m/w/d) Berufsbezogenes Deutsch“ führen. Dieses wiederum sei – unter der Voraussetzung, dass ein zusätzlicher Wahlworkshop aus dem Aufbaumodul absolviert worden sei – insgesamt als Fortbildung im Bereich „Berufsbezogener Deutschunterricht“ mit 60 UE anerkannt und würde in Kombination mit nachgewiesener Unterrichtspraxis von 800 UE in Berufssprachkursen nach Punkt 4a der Zulassungskriterien zu einer Direktzulassung führen. Zwar gelte diese Regelung nur für bis zum 31. Dezember 2020 begonnene Fortbildungen, allerdings würde im Fall des Klägers auf den Beginn des Basismoduls abgestellt werden. Es wäre daher eine Möglichkeit für den Kläger, das Aufbaumodul noch zu absolvieren und auf diesem Wege eine Direktzulassung zu erhalten.
- Unabhängig von den genannten Weiterentwicklungen der Zulassungskriterien, aufgrund des aktuellen hohen Bedarfs an Integrations- und Berufssprachkursen sowie des gesetzlichen Auftrags des Bundesamtes, ein entsprechendes Angebot an Kursplätzen sicherzustellen, seien für alle nach § 15 IntV zugelassenen Lehrkräfte mit dem TRS BSK 11/22 bzw. dessen Anl. 1 zwei befristete Ausnahmeregelungen geschaffen worden, die vorübergehend ein Unterrichten in Berufssprachkursen ohne BSK-Zulassung ermöglichen würden:
24
Nach der ersten Ausnahme könnten alle nach § 15 IntV zugelassenen Lehrkräfte, die vor dem Stichtag 1. Juli 2022 das 60. Lebensjahr bereits vollendet hätten, befristet bis zum 30. Juni 2024 sowohl in bereits laufenden als auch in neuen Berufssprachkursen unterrichten, sofern sie bereits bis zum 30. Juni 2022 Unterrichtserfahrung in Berufssprachkursen gemäß der DeuFöV von mindestens 1.200 UE erworben hätten. Die Verpflichtung zur Teilnahme an der ZQ BSK entfalle somit für den o.g. Zeitraum, die Teilnahme werde jedoch weiterhin empfohlen. Der Nachweis mit Angaben zu Kursen, Niveaustufen und geleisteten Unterrichtseinheiten sei dem Kursträger vor dem Einsatz als Lehrkraft in Berufssprachkursen vorzulegen, eine schriftliche Bestätigung der Ausnahmeregelung durch das Bundesamt sei nicht erforderlich. Deren Inanspruchnahme stelle aber keine – auch nur befristete – Erteilung einer Direktzulassung für das Unterrichten in Berufssprachkursen dar. Vielmehr dürften Lehrkräfte, die die genannten Voraussetzungen erfüllen würden, befristet bis zum 30. Juni 2024 ohne eine Bundesamts-Zulassung in Berufssprachkursen unterrichten. Soweit der Kläger, ggf. auch hilfsweise, die Feststellung durch das Gericht begehre, dass er ebenfalls im Rahmen einer Ausnahmeregelung bis zum 30. Juni 2024 in Berufssprachkursen unterrichten dürfe, so wäre ein entsprechender Klageantrag zu stellen. Bislang richte sich das Klägerbegehren ausschließlich auf die Erteilung einer (unbefristeten) Direktzulassung.
25
Vorsorglich werde zum vom Kläger vorgebrachten Argument eines Verstoßes der o.g. Ausnahmeregelung gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz wie folgt Stellung genommen: Art. 3 Abs. 1 GG verbiete, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Dabei würden die Grenzen dann überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst lägen, oder mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar wäre. In diesem Zusammenhang sei die zweite Ausnahmeregelung relevant: Für alle nach § 15 IntV zugelassenen Lehrkräfte bestehe die vorübergehende Möglichkeit, schon ab Beginn der Teilnahme an der ZQ BSK zugleich in Berufssprachkursen zu unterrichten. Für ältere Lehrkräfte sei hierbei auf das Erfordernis des Beginns einer ZQ BSK verzichtet worden, da berücksichtigt worden sei, dass das Absolvieren der ZQ BSK für die Gruppe der jüngeren Lehrkräfte ein anderes Aufwand-Nutzen-Verhältnis darstelle und zumindest deren Beginn diesen für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung zumutbar sei. Das Absolvieren der ZQ BSK sei aufgrund der Dauer und Intensität des Lehrgangs gerade für ältere Lehrkräfte körperlich und geistig sehr anspruchsvoll und werde im Vergleich zu jüngeren Lehrkräften als aufwändiger und belastender empfunden, sodass nach den Erfahrungen des Bundesamtes gerade ältere Lehrkräfte oftmals darauf verzichteten, insbesondere wenn aufgrund des fortgeschrittenen Lebensalters eine weitere Tätigkeit als Lehrkraft in Berufssprachkursen nur noch für wenige Jahre beabsichtigt sei. Naturgemäß sei bei der gegebenen Sachlage die Vollendung eines bestimmten Lebensalters ein sachliches Differenzierungskriterium für Erleichterungen. Die gewählte Altersgrenze von 60 Jahren orientiere sich hierbei an den landesrechtlichen Regelungen, die für Lehrkräfte im Schuldienst hinsichtlich Erleichterungen bei der Regelstundenzahl gelten würden. Stichtagsregelungen seien dabei notwendig und zulässig, auch wenn jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringe, solange die Einführung des Stichtags und die Wahl des Zeitpunkts sich am gegebenen Sachverhalt orientierten und damit sachlich vertretbar seien (vgl. BVerwG, U.v. 21.9.2017, 2 C 30.16). Der Stichtag 1. Juli 2022 für die Vollendung des 60. Lebensjahres entspreche dem Inkrafttreten der anderen Ausnahmeregelung, die ohne Altersbeschränkung gelte („Erlaubnis zum Unterrichten in Berufssprachkursen ab Beginn der Teilnahme an einer ZQ BSK“, vgl. Anl. 1 zum TRS BSK 11/22).
26
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage auf Erteilung der Zulassung des Klägers als Lehrer zur berufsbezogenen Deutschsprachförderung ohne vorangegangene Zusatzqualifizierung hat keinen Erfolg.
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Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Direktzulassung, der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 11. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Dezember 2020 verletzt den Kläger somit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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1. Gemäß § 18 Abs. 5 der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung (Deutschsprachförderverordnung – DeuFöV – vom 4. Mai 2016 (BAnz AT 4.5.2016 V1), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847) geändert worden ist) müssen Lehrkräfte der berufsbezogenen Deutschsprachförderung ab dem 1. Januar 2022 eine Qualifikation zur Vermittlung berufsbezogener deutscher Sprachkenntnisse vorweisen. Das Nähere wird vom Bundesamt in einem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 DeuFöV bestimmt.
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Dieses Erfordernis wurde vom Bundesamt umgesetzt, indem in die einzelnen Rahmenkonzepte bzw. die sog. „Pädagogischen Konzepte“ für Berufssprachkurse die Voraussetzung aufgenommen wurde, dass Lehrkräfte ab dem 1. Januar 2022 eine Zusatzqualifikation zur Vermittlung berufsbezogener deutscher Sprachkenntnisse nachweisen müssen (§ 18 Abs. 5 DeuFöV).
31
Die einzelnen Anforderungen der Zusatzqualifikation werden nicht im Rahmenkonzept selbst definiert, sondern in der „Additive[n] Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte in Berufssprachkursen: Konzeption mit einem Kompetenz- und Anforderungsprofil für Lehrkräfte“ (ZQ BSK). Diese legt fest, welche Ziele durch die additive Zusatzqualifizierung erreicht werden sollen und dient als Planungsgrundlage für zugelassene Einrichtungen der ZQ BSK.
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2. Die Entwicklung eines eigenen Konzeptes außerhalb des Pädagogischen Konzeptes ist nach Auffassung des Gerichts zumindest nicht ausgeschlossen, da die einzelnen pädagogischen Konzepte auf die notwendige Zusatzqualifikation verweisen und dadurch die Übersichtlichkeit gewahrt wird; ohne diese Zusammenfassung wäre das Konzept in jedes einzelne pädagogische Konzept aufzunehmen gewesen. Diese ZQ BSK wird ergänzt durch die „Liste der anerkannten Hochschulabschlüsse und Fortbildungen für eine Direktzulassung als Lehrkraft in Berufssprachkursen ohne standardmäßige Zusatzqualifizierung ZQ BSK“ (Direktzulassungsliste), die eine Direktzulassung als Lehrkraft in Berufssprachkursen ermöglicht. All die genannten Regelungen sind auf der Internetseite des Bundesamtes öffentlich einsehbar.
33
3. Aus Sicht des Gerichts bestehen gegen die in der ZQ BSK geforderten Qualifikationen keine rechtlichen Bedenken. Aus § 18 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 DeuFöV geht hervor, dass Lehrkräfte der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nicht nur die Eignung haben müssen, Deutsch als Fremdsprache unterrichten zu können. Zudem müssen sie über die Fähigkeit verfügen, gerade berufsbezogene deutsche Sprachkenntnisse zu vermitteln. Diese Notwendigkeit ergibt sich bereits daraus, dass sich die Alltagssprache und die Berufssprache ebenso wie die Kompetenzen, die für den Alltag unumgänglich sind, von denen, die im Berufsleben essentiell sind, teilweise stark unterscheiden. Übergreifendes Ziel der berufsbezogenen Deutschsprachförderung ist die schnelle und nachhaltige Integration der Teilnehmenden in den Arbeitsmarkt. Der Erfolg von Berufssprachkursen und damit der schnellen Integration in den Arbeitsmarkt setzt gute Lehrkräfte voraus, die neben der reinen Sprachvermittlung u.a. auch Grundwissen über arbeitsweltliche Themen oder soziale Aspekte der Arbeitsmarktintegration vermitteln können. Anders als in reinen Sprachkursen ist hier z.B. spezifisches Wissen über verschiedene Berufsfelder oder die dort notwendigen Schlüsselkompetenzen erforderlich.
34
4. Auch verstößt das an grundsätzlich alle Lehrkräfte der berufsbezogenen Deutschsprachförderung gestellte Erfordernis, die ZQ BSK zu absolvieren, aus Sicht der Kammer nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 Abs. 1 GG, oder die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG.
35
a) Hintergrund und legitimes Ziel der ZQ BSK ist, wie oben bereits dargelegt, die Lehrkräfte zu befähigen, ihren Schülern die für die Berufswelt notwendigen Kompetenzen zu vermitteln wie beispielsweise Fachsprache, soziale Kompetenzen sowie Umgangsformen in der Arbeitswelt.
36
Die ZQ BSK ist nach Ansicht der Kammer geeignet, den Lehrkräften dieses hierfür notwendige Wissen zu vermitteln. In den insgesamt acht Modulen sollen zum Beispiel Grundlagen der Berufspädagogik (Modul 1), berufsbezogene linguistische Kompetenzen (Modul 2) oder die Förderung des selbstständigen Sprachlernens und arbeitsmarktrelevante Schlüsselkompetenzen im Erwachsenenalter (Modul 3) behandelt werden.
37
b) Auch erscheint der verpflichtende Erwerb dieser Qualifikationen für das Unterrichten berufsbezogener Deutschsprachförderung grundsätzlich erforderlich und angemessen.
38
So sind zum einen für Lehrkräfte Ausnahmen von der ZQ BSK zugelassen, die diesbezüglich bereits eine in der Direktzulassungsliste genannte Aus- bzw. Fortbildung absolviert haben (sog. Direktzulassung).
39
Zum anderen ist in Bezug auf die Lehrkräfte, von denen die ZQ BSK gefordert wird, bei Erlass der ZQ BSK gerade zugrunde gelegt worden, dass die Lehrkräfte in der Regel bereits Vorwissen mitbringen, ersichtlich in der „Konzeption additive Zusatzqualifizierung“: In den unterschiedlichen Modulen wird davon ausgegangen, dass bei zahlreichen Lehrkräften Vorkenntnisse, auch durch bislang ohne ZQ BSK erfolgtes Unterrichten in DeuFöV-Kursen, zugleich aber auch noch Lücken speziell in für die Vermittlung von Berufssprachkursen wichtigen Bereichen vorhanden sind. Durch die an inhaltlichen Maßstäben und organisatorischen Vorgaben ausgerichtete und dadurch für das verantwortliche Bundesamt steuerbare Zusatzqualifizierung sollen einheitliche Qualitätsstandards der Berufssprachkurse gesichert werden. Insbesondere hierfür ist es notwendig, gewisse Mindeststandards an eigenen Qualifikationen zu garantieren, die jede Lehrkraft für diesen speziellen Bereich über die durch § 15 IntV gesetzten allgemeinen Standards hinaus zwingend erfüllen muss. Es wurde gerade auch erkannt, dass – wie auch der Kläger – ein „nicht unerheblicher Teil [der Lehrkräfte] bereits in BSK unterrichtet und ausgewählte einschlägige Fortbildungen besucht hat“ oder viele Lehrkräfte „Unterrichtserfahrungen in BSK vorweisen [können], häufig jedoch ohne eine systematische Einführung in das Konzept und die Vermittlung von „Berufssprache“ erhalten zu haben“. „Bei der Wahl der Themen wurde insgesamt berücksichtigt, dass die Lehrkräfte über ein fundiertes Weltwissen verfügen, selbst aber eher wenige Erfahrungen in Berufen und Betrieben außerhalb des Faches DaF/DaZ haben“ (vgl. S. 18 der Konzeption). Nach dem TRS BSK 10/21 vom 12. August 2021 ist für die geförderte Teilnahme an der ZQ BSK gerade auch der Nachweis von mindestens 300 UE Sprachlehrerfahrung in Berufssprach- oder Integrationskursen notwendig.
40
Damit sind entgegen der Ansicht des Klägers bisherige Erfahrungen und Fortbildungen von Lehrkräften grundsätzlich nicht anstelle der ZQ BSK zu berücksichtigen, sondern im Konzept der ZQ BSK bereits vorausgesetzt, welches das Absolvieren der ZQ BSK dennoch grundsätzlich von allen Lehrkräften fordert. Die Absicherung der Qualitätsstandards durch Etablierung eines reglementierenden Qualitätsverfahrens ist so auch gegenüber denjenigen, die bereits in diesem Bereich tätig waren und hierdurch sowie gegebenenfalls durch zusätzliche eigene Bemühungen Vorwissen mitbringen, nicht zu beanstanden.
41
Der Vorlauf zwischen Erlass und Inkrafttreten der Regelung war ausreichend, sodass auch für die Anmeldung zu einem Kurs und dessen Ablegen ausreichend Zeit verblieb. Die Gesetzesänderung zu § 18 DeuFöV (VO v. 29.11.2018, BGBl. I S. 2027) trat bereits am 5. Dezember 2018 in Kraft. Die ZQ BSK stammt aus dem Jahr 2020 (die Konzeption ist auf April 2020 datiert), mit TRS BSK 11/20 vom 4. bzw. 9. September 2020 sind die jeweiligen Kursträger sowie Lehrkräfte über die ab 1. Januar 2022 in Kraft tretende Verpflichtung zum Absolvieren der ZQ, deren Voraussetzungen und Ausnahmen auch umfassend (einschließlich u.a. einer Liste aller deutschlandweiten Institute, die die ZQ anbieten, mit deren jeweiligen Kontaktdaten, darunter auch zwei Anbieter in …, dem Wohnsitz des Klägers) informiert worden. Der zu diesem Zeitpunkt nach eigenem Vortrag bereits längst in DeuFöV-Berufssprachkursen als Lehrkraft tätige Kläger versuchte jedoch ausweislich der vorgelegten E-Mails wohl erstmals Anfang Mai 2021 überhaupt, Anbieter der ZQ hinsichtlich einer Teilnahmemöglichkeit anzufragen, obwohl die Pflicht hinsichtlich einer absolvierten ZQ BSK für Lehrkräfte von Berufssprachkursen zum 1. Januar 2022 in Kraft treten sollte.
42
Auch die Kosten sowie der Zeitaufwand für die ZQ BSK halten sich im Rahmen. So wird nach Internetrecherchen von den meisten Anbietern von Teilnehmern direkt lediglich eine einmalige Anmelde- bzw. Bearbeitungsgebühr zwischen 60 und 100 EUR erhoben, die Kursgebühren selbst in Höhe von aktuell 840 EUR werden für nach § 15 IntV zugelassene Lehrkräfte mit Bescheinigung des Kursträgers über den beabsichtigten oder aktiven Einsatz in Berufssprachkursen direkt vom Bundesamt übernommen, diese Lehrkräfte sind bei Teilnahmeplätzen für die ZQ BSK durch die Einrichtungen außerdem vorrangig zu berücksichtigen (vgl. hierzu u.a. Anl. 1 des TRS BSK 11/22, oberste rechte Spalte, lit. c und Anl. 3, auch zum TRS BSK 10/21). Der Zeitrahmen von insgesamt 80 UE in Präsenz (bzw. durch Videokonferenz; eine UE umfasst 45 Minuten, 80 UE somit 60 Zeitstunden) sowie 80 UE Selbstlernphase und die Zeit, die für die zu erfüllende Portfolio-Aufgabe aufzuwenden ist (sh. t.-Portfolio-Leitfaden auf der Internetseite des Bundesamtes), ist mit Sicherheit gerade für (voll) Berufstätige durchaus belastend, jedoch nicht so weitgehend, dass die Teilnahme in der arbeitsfreien Zeit, gegebenenfalls am Wochenende oder durch das Einsetzen von Urlaubstagen unmöglich wäre.
43
Darüber hinaus ist es Lehrkräften nicht verwehrt, auch ohne die ZQ BSK in Kursen zu unterrichten, die nicht vom Bundesamt zertifiziert sind, ebenso wie es ihnen möglich ist, weiterhin in allgemeinen Integrationskursen und sonstigen Sprachkursen zu unterrichten. Weitergehende Unterrichtungsmöglichkeiten sogar auch in Berufssprachkursen des Bundesamtes bestehen zudem durch mehrere Ausnahmeregelungen (sh. 5.).
44
Ein vom Kläger angeführtes „Berufsverbot“ ist hierin somit nicht zu sehen: Ein Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 12 GG durch die grundsätzliche Pflicht zum Absolvieren der ZQ BSK für eine Zulassung als Lehrkraft in Berufssprachkursen wäre hier allenfalls auf Ebene der konkreten Berufsausübung als (Sprach-)Lehrkraft, also auf der niedrigsten Eingriffsstufe, zu sehen, indem die Tätigkeit einer vom Bundesamt zugelassenen Berufssprachkurslehrkraft kein eigenes Berufsbild darstellt. Dieser Eingriff schränkt jedoch die freie Berufsausübung von (Sprach-)Lehrkräften aufgrund der oben ausgeführten vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls in verhältnismäßiger Weise ein und ist damit gerechtfertigt. Ein vom Kläger angeführtes „Berufsverbot“ ist hierin somit nicht zu sehen.
45
Im Bereich der Lehrkräftezulassung zu Integrationskursen des Bundesamtes nach § 15 IntV ist zudem die dortige Matrix des Bundesamtes als sachgerechte Ausgestaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie das dortige Erfordernis der Zusatzqualifizierung als verfassungsgemäß im Hinblick auf Wesentlichkeitslehre, Bestimmtheitsgrundsatz, Art. 12 Abs. 1 GG und grundsätzlich auch Art. 3 Abs. 1 GG bereits mehrfach von der Kammer und auch dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof angesehen worden (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 9.10.2018, 19 ZB 18.356 – BeckRS 2018, 26776; VG Ansbach, U.v. 9.11.2017, AN 6 K 16.2472 – BeckRS 2017, 152512; U.v. 9.11.2017, AN 6 K 16.1464 – BeckRS 2017, 134195; zuletzt U.v. 27.1.2023, AN 6 K 19.02484 und U.v. 16.2.2023, AN 6 K 18.00181); die ZQ BSK ist von der Kammer mit Beschluss vom 4. März 2022, AN 6 E 22.00134, im einstweiligen Rechtschutz bereits ebenfalls für zulässig erachtet worden.
46
5. Auch die vom Kläger beanstandete Ausnahmeregelung aus dem TRS BSK 11/22 vom 24. Juni 2022, Anl. 1, dass für ältere Lehrkräfte bis zum 30. Juni 2024 befristet beim Unterrichten in Berufssprachkursen auf das Erfordernis der ZQ BSK verzichtet wird, ist nach Ansicht des Gerichts nicht als rechtswidrig einzustufen. Die Erleichterungen, die im Rahmen der Ausnahmeregelung für Lehrkräfte nach § 15 IntV gelten, die vor dem Stichtag des 1. Juli 2022 das 60. Lebensjahr bereits vollendet und zudem eine Sprachlehrerfahrung von mindestens 1.200 UE haben, basieren auf einem sachlichen Differenzierungskriterium und sind zudem als verhältnismäßig zu bewerten, sodass ein Verstoß insbesondere gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegeben ist; auch im Übrigen ist die Ausnahmeregelung nach Ansicht der Kammer nicht zu beanstanden.
47
a) Das Unterscheidungskriterium der Erreichung eines bestimmten Alters zu einem bestimmten Zeitpunkt ist nicht willkürlich, sondern mit einer sachlich nachvollziehbaren Begründung von der Beklagten zugrunde gelegt worden.
48
Das Bundesamt hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass für ältere Lehrkräfte auf das Erfordernis des Beginns einer ZQ BSK deshalb verzichtet worden ist, weil das Absolvieren der Zusatzqualifizierung für die Gruppe der jüngeren Lehrkräfte ein wesentlich besseres Aufwand-Nutzen-Verhältnis ergibt als für ältere Lehrkräfte und somit zumindest der Beginn der Zusatzqualifizierung für jüngere Lehrkräfte unter Inanspruchnahme der weiteren Ausnahmeregelung des parallelen Unterrichtens in Berufssprachkursen und Absolvierens der ZQ BSK (hierzu sogleich unter b)) zumutbar ist.
49
Es ist zunächst nochmals hervorzuheben, dass es sich bei der betreffenden Ausnahmeregelung gerade nicht um eine Direktzulassung von älteren Lehrkräften zu Berufssprachkursen, sondern nur um einen zeitlich eng umgrenzten Verzicht auf das Erfordernis der Zusatzqualifizierung für das Unterrichten in Berufssprachkursen handelt. Diese Rechtsfolge entspricht schon gar nicht dem klägerischen Begehren, welcher gerade eine (zumal zeitlich unbegrenzte) direkte Lehrkraftzulassung für Berufssprachkurse des Bundesamtes anstrebt, sodass auch eine hypothetische Ausweitung der Ausnahmeregelung auf den Kläger, wäre diese aus Gesichtspunkten der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG geboten, letztlich für ihn nicht zielführend wäre.
50
Außerdem ist die Kammer in Übereinstimmung mit dem Bundesamt der Überzeugung, dass das Absolvieren der BSK-Zusatzqualifizierung aufgrund der Dauer und Intensität des Lehrgangs sich gerade für ältere Lehrkräfte im Allgemeinen als körperlich und geistig besonders anspruchsvoll darstellt und als aufwändiger und belastender im Vergleich zu jüngeren Lehrkräften empfunden wird.
51
Das Gericht erachtet es deshalb als schlüssig, dass die Ausnahmeregelung in der vorliegenden Ausgestaltung deshalb geschaffen worden ist, weil nach den Erfahrungen des Bundesamtes gerade ältere, bereits nach § 15 IntV zugelassene Lehrkräfte oftmals auf das Absolvieren der Zusatzqualifizierung verzichten – insbesondere, wenn aufgrund des fortgeschrittenen Lebensalters eine weitere Tätigkeit als Lehrkraft in Berufssprachkursen nur noch für wenige Jahre beabsichtigt ist.
52
aa) Konkret ist zunächst festzustellen, dass die in der Ausnahmeregelung für den zeitweisen Verzicht auf die ZQ BSK gewählte Altersgrenze von 60 Jahren, ab welcher somit im Sinne des Bundesamtes von „älteren Lehrkräften“ und einer besonderen Belastung dieser Altersgruppe durch die ZQ BSK und einem geringeren, weil zeitlich recht begrenzten Nutzen hieraus auszugehen wäre, ein sachgerechtes Unterscheidungskriterium darstellt.
53
Bei dieser gegebenen Sachlage ist die Vollendung eines bestimmten, konkret festgelegten Lebensalters ein zulässiges Differenzierungskriterium für Erleichterungen (so auch z.B. OVG LSA, B.v. 23.6.2021 – 1 K 132/20 – juris insb. Rn. 34 ff. bzgl. Erleichterungen für ältere Lehrkräfte im Schuldienst konkret ab 60 Jahren, welche neben Art. 3 Abs. 1 GG auch noch an den beamtenrechtlichen Grundsätzen des Art. 33 Abs. 5 GG zu messen und dennoch insgesamt für zulässig erachtet worden sind).
54
Die gewählte Altersgrenze von 60 Jahren orientiert sich hierbei nach dem Vortrag des Bundesamtes nachvollziehbar an den landesrechtlichen Regelungen, die für Lehrkräfte im Schuldienst hinsichtlich Ermäßigungen bei der Regelstundenzahl gelten (so z.B. für Bayern gestaffelt teilweise bereits ab 58 Jahren und nochmals erhöht ab 60 bzw. 62 Jahren, vgl. bspw. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 22.8.2019, Az. III.5-BP7004-4b.72 879, BayMBl. Nr. 384).
55
Die Notwendigkeit zu einer gewissen Pauschalierung anhand realistischer Erfahrungswerte ergibt sich hierbei aus der Ratio, den enormen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, welcher durch eine Einzelfallprüfung hinsichtlich der individuellen Belastung jeder einzelnen Lehrkraft durch die jeweilige Maßnahme entstünde. Dies gilt gleichermaßen auch für den Regelungsbereich des § 18 DeuFöV; eine anderweitige Altersfestsetzung drängt sich hierbei nicht auf.
56
Die konkret gewählte Altersgrenze stellt sich mithin nicht als willkürlich dar, sondern orientiert sich in zulässiger Weise an anderen, von verschiedenen Gesetzgebern als sinnvoll und von der (obergerichtlichen) Rechtsprechung bereits als zulässig erachteten Regelungen in vergleichbaren Bereichen.
57
bb) Ebenfalls ist die Stichtagsregelung des 1. Juli 2022 für die Erreichung des 60. Lebensjahres zulässig, auch wenn jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung lediglich, dass die Einführung des Stichtags und die Wahl des Zeitpunkts sich am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind (so bereits BVerfG, U.v. 5.7.1989 – 1 BvL 11/87 u.a. – BVerfGE 80, 297 <311>; BVerfG, B.v. 27.2.2007 – 1 BvL 10/00 – BVerfGE 117, 272 <301>; BVerfG, B.v. 19.5.2015 – 2 BvR 1170/14 – juris Rn. 41, zuletzt u.a. BVerwG, U.v. 21.9.2017 – 2 C 30.16 – juris Rn. 32 und BVerfG, B.v. 21.7.2022 – 1 BvR 469/20 – juris Rn. 158 m.w.N.).
58
Der Stichtag des 1. Juli 2022 entspricht dabei ersichtlich dem Inkrafttreten auch der anderen, ohne Altersbeschränkung gültigen Ausnahmeregelung für sämtliche bereits nach § 15 IntV zugelassenen Lehrkräfte (hierzu sogleich unter b)). Die Stichtagsregelung ist somit ebenfalls als sachlich vertretbare, am konkreten Sachverhalt orientierte Regelung zu werten und mithin nicht zu beanstanden.
59
b) Die zeitlich eng befristete Ungleichbehandlung der unterschiedlichen Altersgruppen zum gewählten Stichtag ist zudem nicht unverhältnismäßig, gerade auch in Anbetracht der unterschiedslos für Lehrkräfte jeden Alters anwendbaren weiteren Ausnahmeregelung.
60
Die geregelte Erleichterung für über 60-jährige Lehrkräfte verfolgt, wie oben dargelegt, ein legitimes Ziel und ist zu dessen Erreichung geeignet und mangels milderen, gleich wirksamen Mittels auch erforderlich: Denkbar wäre zwar das mildere Mittel des zeitlich begrenzten Verzichts auf die ZQ BSK für sämtliche oder jedenfalls weitere Altersgruppen von Lehrkräften. Dies wäre jedoch deshalb nicht gleichermaßen effektiv, indem hierdurch das bereits ausgeführte Ziel der Zusatzqualifizierung, ein möglichst hohes Niveau der Unterrichtung in Berufssprachkursen sicherzustellen, nicht in demselben Maße erreicht werden könnte.
61
Die Ungleichbehandlung ist angesichts des nur relativ geringfügigen Eingriffs insbesondere in die Berufsausübungsfreiheit der jüngeren Lehrkräfte (als niedrigste Eingriffsstufe i.R.d. Art. 12 GG; die Lehrkräfte müssen lediglich eine überschaubare Anzahl von Stunden der Zusatzqualifizierung ableisten und hierfür allenfalls einen sehr kleinen Kostenbeitrag leisten, während sie zudem jedenfalls in Integrationskursen des Bundesamtes sowie in nicht nach DeuFöV geförderten Berufssprachkursen bereits tätig sein dürfen, s.o.) zuletzt auch als angemessen zu betrachten.
62
Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, dass eine mögliche Ungleichbehandlung – neben der zeitlich ohnehin nur auf zwei Jahre befristeten Geltung der Ausnahmeregelung – dadurch abgemildert wird, dass das Bundesamt mit weiteren Ausnahme- bzw. Übergangsregelungen auch für jüngere Lehrkräfte das Erfordernis der ZQ BSK entschärft hat.
63
So hat das Bundesamt allen bereits nach § 15 IntV zugelassenen Lehrkräften eine zunächst bis zum 30. Juni 2023 befristete „Erlaubnis zum Unterrichten in Berufssprachkursen ab Beginn der Teilnahme an einer ZQ BSK“ ermöglicht, vgl. Anlage 1 zum TRS BSK 11/22 [und welche, nicht entscheidungserheblich, mit TRS BSK 5/23 vom 14.6.2023 bzw. dessen Anlage 1 sogar nochmals bis zum 31. Dezember 2024 verlängert worden ist]. Hierdurch verlieren entsprechende Lehrkräfte letztlich keinerlei Zeit und Einnahmen aus der Tätigkeit in Berufssprachkursen des Bundesamtes, indem sie die ZQ BSK parallel zum Unterrichten nebenbei ableisten können.
64
Weiterhin ist festzustellen, dass bereits in geförderten Berufssprachkursen tätige Lehrkräfte mit Zulassung nach § 15 IntV – ohne bislang absolvierte ZQ BSK oder Äquivalenz der bisherigen Qualifikationen hierzu und somit ohne erweiterte Zulassung nach § 18 DeuFöV – eine zeitlich begrenzte Ausnahmeregelung bereits durch das TRS BSK 10/21 erhalten haben, indem sie bis zum 30. Juni 2022 begonnene Berufssprachkurse zu Ende führen konnten, sofern sie zu diesem Stichtag ihre aktuelle Teilnahme an oder eine verbindliche Anmeldung für eine ZQ BSK beim Kursträger bestätigt haben. Somit konnte in zumutbarer Weise verhindert werden, dass Unterbrechungen der Unterrichtstätigkeit für die Lehrkräfte und Kursträger vonnöten gewesen wären.
65
Durch das TRS BSK 01/23 vom 20. Januar 2023 hat das Bundesamt zudem zur Vermeidung von Kursverzögerungen oder -abbrüchen mit sofortiger Wirkung (zunächst) bis zum 30. Juni 2024 nach § 15 IntV zugelassenen Lehrkräften im Rahmen einer Ausnahmeregelung unter Punkt 1.2. der Anlage 1 einen beschränkten Zugang zum Unterrichten in Berufssprachkursen ermöglicht, wenn sie dort kurzfristig als Vertretungslehrkräfte eingesetzt werden müssen [durch Anl. 1 zum TRS 5/23 vom 14.6.2023 bis 31.12.2024 verlängert und noch detaillierter geregelt]. Auch hierdurch können Unterbrechungen des Unterrichtsangebots verhindert und Lehrkräfte auch ohne ZQ in beschränktem Umfang übergangsweise in Berufssprachkursen beschäftigt werden.
66
Durch diese vorgenannten Regelungen hat das Bundesamt ein stringentes, in sich schlüssiges Gesamtkonzept von Übergangs- und Ausnahmeregelungen entworfen, das gerichtlich auch angesichts des vom Bundesamt eingeräumten aktuell hohen Bedarfs an Unterricht in Integrations- und Berufssprachkursen insgesamt nicht zu beanstanden ist und das weiter zur Abmilderung des ohnehin nicht allzu schwerwiegenden und zu rechtfertigenden Grundrechtseingriffs durch das Erfordernis der ZQ dient. Auch wird das grundsätzliche Erfordernis des Absolvierens der Zusatzqualifizierung hierdurch nicht entwertet, sondern lediglich aus der Umstellung der Zulassungsvoraussetzungen folgende Härten für Kursträger, Lehrkräfte und Teilnehmer weitgehend abgefedert und auf Engpässe reagiert, die sich aus nicht vorhersehbaren Situationen wie einer Pandemie oder eines Kriegs in der Ukraine und eines hierdurch bedingten Zustroms von Ausländern ergeben.
67
Auch die Form der Ausnahme- bzw. Übergangsregelungen mittels öffentlich auf der Bundesamts-Website einsehbarer Verwaltungsvorschriften in Form von Trägerrundschreiben ist nicht zu beanstanden, indem auch die Normierung des Erfordernisses der ZQ BSK an sich durch Verwaltungsvorschrift in zulässiger Weise erfolgt ist (s.o. 1. und 2.) und somit Beschränkungen derselben erst recht durch solches Verwaltungsinnenrecht vorgenommen werden können, welches durch gleichförmige Anwendung i.R.d. Selbstbindung der Verwaltung ebenfalls gesetzesähnliche Wirkung entfalten kann.
68
Der Kläger hat die für ihn günstige Ausnahmeregelung des parallelen Unterrichtens in Berufssprachkursen während des gleichzeitigen Besuchs der Zusatzqualifizierung im Sinne des TRS BSK 11/22 durch eine – nach dem TRS BSK 01/23, Punkt 1.3., bis zum 31. Dezember 2023 sogar vollständig und danach noch großteils virtuell mögliche – Teilnahme in der arbeitsfreien Zeit, am Wochenende oder an Urlaubstagen im Umfang von 80 UE Unterricht und 80 UE frei einteilbarer Selbstlernphase hingegen mehrfach, auch in der mündlichen Verhandlung, bewusst abgelehnt, da er der Auffassung ist, dass er die Zusatzqualifizierung angesichts seiner vermeintlich für eine Direktzulassung gleichwertigen Qualifikationen gar nicht benötige.
69
Widersprüchlich ist insofern aber sein Verhalten, dass er im Schriftsatz vom 17. Mai 2021 behauptet, er habe sich u.a. am 4. Mai 2021 bei den (bundesweit knapp 30) für die ZQ BSK zugelassenen Einrichtungen nach freien Plätzen erkundigt, aber dem Gericht lediglich neun Schreiben von Kursträgern weitergeleitet hat, welche ihm (wohl insbesondere aufgrund der mittlerweile bereits seit längerem entfallenen, zeitweisen pandemiebedingten Einschränkungen und dem großen Ansturm von Lehrkräften, welche sich bereits frühzeitiger um Plätze bemüht hatten) nur für die unmittelbar nachfolgende Zeit abgesagt oder lediglich angeboten haben, sich auf eine Warteliste setzen zu lassen. Ob alle weiteren Kursträger dem Kläger nicht geantwortet haben, wird insofern nicht klar. Es wird hierdurch aber jedenfalls der Anschein erweckt, dass der Kläger lediglich zum Nachweis der Tatsache, dass er die ZQ BSK gar nicht besuchen könne, die Anfragen gestellt hat. Denn es wäre auch davon auszugehen gewesen, dass der Kläger zumindest einen der angebotenen Wartelistenplätze bis zur mündlichen Verhandlung mit großer Wahrscheinlichkeit hätte wahrnehmen können, wenn er sich auf die jeweilige Warteliste tatsächlich setzen ließ (zwischen seinen Anfragen und der mündlichen Verhandlung sind knapp zwei Jahre vergangen). Warum sich der Kursträger des Klägers laut dem klägerischen Vortrag in der mündlichen Verhandlung im Juni 2022 somit überhaupt nochmals um einen Platz für den Kläger habe bemühen müssen und warum dies erfolglos geblieben sei, hat der Kläger auch nicht näher dargelegt. Somit müsste letztlich angenommen werden, dass der Kläger entweder schon darauf verzichtet hat, das Angebot eines Wartelistenplatzes überhaupt wahrzunehmen, oder jedenfalls eine ihm nach gewisser Wartezeit eröffnete Möglichkeit der Kursteilnahme abgelehnt hat. Dies ist selbstverständlich das Recht des Klägers; jedoch kann somit sein Vortrag, es stünden überhaupt keine Plätze für die Teilnahme an der ZQ BSK zur Verfügung, nicht verfangen.
70
6. Beim Kläger liegen die Voraussetzungen der Direktzulassung als Lehrkraft für Berufssprachkurse nicht vor. Der Kläger trägt zwar vor, die Voraussetzungen aufgrund der Gleichwertigkeit seiner Qualifikationen zu den vom Bundesamt für eine Direktzulassung abschließend aufgelisteten Fachqualifikationen zu erfüllen. Dem ist jedoch nicht zuzustimmen.
71
a) Das Bundesamt hat mit am 20. Januar 2023 veröffentlichtem TRS BSK 01/23, Anl. 1, Punkt 1.1. nochmals die Direktzulassungsliste vom 16. Januar 2023 (Anl. 2) um neue, alternative Kriterien bzw. Aus- und Fortbildungen nach § 18 Abs. 5 DeuFöV zum 1. Februar 2023 erweitert, welche der Kläger indes weiterhin sämtlich nicht erfüllt:
72
Ziffer 1.: Bei Vorliegen eines in Deutschland erworbenen Hochschulabschlusses in „Deutsch als Zweit-/Fremdsprache“ [insoweit wohl fehlerhaft bezeichnet, da in Widerspruch zur kurz zuvor veröffentlichten Direktzulassungsliste vom 16.1.2023 wie auch allen vorherigen Direktzulassungslisten jeweils mit der mehrmaligen Bezeichnung „Deutsch als Fremd- und Fachsprache“] oder – als Äquivalenz dazu – bei Vorliegen einer Zulassung nach § 15 IntV in Verbindung mit einem Nachweis über mindestens 500 Unterrichtseinheiten Sprachlehrerfahrung DaF/DaZ in der Erwachsenenbildung kann die fachliche Vorqualifikation der Lehrkraft anerkannt werden, wenn außerdem einer der genannten Nachweise vorliegt.
73
Ziffer 2.: Bei den nunmehr anerkannten Fachqualifikationen handelt es sich insbesondere um ein abgeschlossenes Studium in einem wirtschaftswissenschaftlichen Fachbereich, eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung oder eine bestandene Ausbildereignungsprüfung oder Praxisprogramm Wirtschaft der IHK.
74
Ziffer 3.: Daneben werden unter als „anerkannte Fortbildungen im Bereich „Berufsbezogener Deutschunterricht“ im Umfang von mindestens 80 UE“ gelistet: Ein Zertifikat der „IQ/Fachstelle Berufsbezogenes Deutsch: Qualifizierung für DaZ-Lehrende in den Berufssprachkursen (DeuFöV) A2-C1 (80 UE)“ sowie ein Zertifikat des „Goethe-Institut: Fortbildung „Deutsch im Beruf“ (80 UE)“.
75
Diese Liste werde laufend aktualisiert.
76
Ziffer 4a): Auslaufend als äquivalent anerkannt würden bis zum 31. Dezember 2020 begonnene, anerkannte Fortbildungen im Bereich „Berufsbezogener Deutschunterricht“ auch mit weniger als 80 UE: Zunächst Fortbildungen im Umfang von mindestens 60 UE in Kombination mit nachgewiesener Unterrichtspraxis von 800 UE in Berufssprachkursen nach § 45a AufenthG. Außerdem zugelassen würden nach § 15 IntV zugelassene Lehrkräfte mit mindestens 800 UE nachgewiesener Unterrichtspraxis in Berufssprachkursen nach § 45a AufenthG in Verbindung mit einem der folgenden Qualifikationsnachweise: „IQ/Fachstelle Berufsbezogenes Deutsch Kursleiterinnen- und Kursleiterqualifizierung Berufsbezogener DaZ-Unterricht (mind. 60 UE)“, „IQ/Fachstelle Berufsbezogenes Deutsch Qualifizierung für DaZ-Lehrende im Berufsbezogenen DaZ-Unterricht – Grundlagen Methodik & Didaktik (mind. 65 UE)“, „t. Fortbildung „Zertifizierter Experte (m/w/d) Berufsbezogenes Deutsch“ (gilt ausschließlich mit einem zusätzlichen Wahlworkshop aus dem Aufbaumodul als 60 UE)“, „Universität Bonn Weiterbildendes Studienangebot „Perspektive Integration-Sprache im Beruf (PIB)“ (mind. 60 UE)“.
77
Ziffer 4b): Ebenfalls auslaufend als äquivalent anerkannt werden könnten [insoweit Ermessen des Bundesamtes] bis zum 31. Dezember 2020 begonnene, anerkannte Fortbildungen im Bereich „Berufsbezogener Deutschunterricht“ im Umfang von mindestens 35 UE in Verbindung mit weiteren Fortbildungsnachweisen und Prüferschulungen zum Fachschwerpunkt „Berufsbezogener Deutschunterricht“, „Berufsbezogenes Deutsch“, „Sprachsensibler Fachunterricht“, „Deutsch integriert in den Sach- und Fachunterricht“ oder „Fachsprachenunterricht“ (Wirtschaftsdeutsch; Deutsch für Medizin etc.), wenn sie in der Summe mind. 80 UE umfassten. Grundsätzlich könnten nach dortiger Aussage des Bundesamtes alle methodisch-didaktischen Fortbildungen im Umfang von mindestens 35 UE mit dem nachgewiesenen Fachschwerpunkt „Berufsbezogener Deutschunterricht“ anerkannt werden, wenn sie bereits vor dem 1. Januar 2020 etabliert worden seien und deren Anbieter Institute der Lehrkräftefortbildung, Volkshochschulen oder zertifizierte Bildungsträger mit ausgewiesener Expertise im Bereich der berufsbezogenen Deutschsprachförderung seien sowie deren Qualifizierungsangebot für Lehrkräfte öffentlich zugänglich und im Rahmen einer externen Zertifizierung bzw. Akkreditierung anerkannt sei. Rein informelle interne Schulungsmaßnahmen für Lehrkräfte würden jedoch nicht anerkannt. Inhaltlich seien die methodisch-didaktischen Fortbildungen mit dem nachgewiesenen Fachschwerpunkt „Berufsbezogener Deutschunterricht“ außerdem von Fortbildungen mit anderem erkennbaren Schwerpunkt, zum Beispiel auf „Sprachsensiblem Fachunterricht“, „Deutsch am Arbeitsplatz“, CLIL / „Fach- und sprachintegriertes Lernen“ oder Fachsprachenunterricht („Wirtschaftsdeutsch“, „Deutsch für Medizin“ etc.) abzugrenzen. Die genannten Fortbildungen mit einem anderen erkennbaren Schwerpunkt, zum Beispiel auf „Sprachsensiblem Fachunterricht“, „Deutsch am Arbeitsplatz“, CLIL / „Fach- und sprachintegriertes Lernen“ oder Fachsprachenunterricht („Wirtschaftsdeutsch“, „Deutsch für Medizin“ etc.) könnten jedoch als additive Fortbildungsnachweise in Verbindung mit einer anerkannten Fortbildung im Bereich „Berufsbezogener Deutschunterricht“ im Umfang von mind. 35 UE eingereicht werden. Diese Liste werde laufend aktualisiert.
78
Ziffer 5.: Auch anerkannt werde der Nachweis über eine Fortbildertätigkeit in anerkannten, unter Ziffer 3. genannten methodisch-didaktischen Fortbildungen im Bereich „Berufsbezogener Deutschunterricht“ für nach § 15 IntV zugelassene Lehrkräfte. Es dürfe sich dabei nicht um Wiederholungen des gleichen Moduls handeln, sondern um 40 UE unterschiedlichen Inhalts.
79
Diese laufend aktualisierte Liste, welche sogar dort nicht explizit genannte Fortbildungen unter gewissen Voraussetzungen zulässt, sodass nicht stetig eine Erweiterung der Liste notwendig wird, entspricht nach Ansicht des Gerichts einem in sich schlüssigen Gesamtkonzept, das hinreichend sicherstellt, dass entsprechend qualifizierte Lehrkräfte auch ohne die Notwendigkeit des Absolvierens der ZQ BSK zum Unterrichten in Berufssprachkursen zugelassen werden können, weil die ihnen in den jeweiligen Fortbildungen vermittelten Kenntnisse in Verbindung mit einer bestimmten Mindestberufserfahrung eine gleichwertige Ausbildung zum Studienfach „Deutsch als Fremd- und Fachsprache“ verschaffen.
80
Dass das Bundesamt die Liste (mit Ausnahme der nur auslaufend als äquivalent anerkannten Fortbildungen) in regelmäßigen Abständen aktualisiert und zu den bisher genannten Fortbildungen als gleichwertig festgestellte weitere Fortbildungen dort aufnimmt, spricht – entgegen der Ansicht des Klägers – gerade für die Vorgehensweise der Äquivalenzfestlegung über die Direktzulassungsliste. Denn hierdurch stellt das Bundesamt sicher, dass die in der Liste genannten Anforderungen stets aktuell gehalten werden und Antragsteller, die tatsächlich über vollständig äquivalente Qualifikationen verfügen, nicht dauerhaft von einer Direktzulassung ausgeschlossen bleiben. Die Weiterentwicklung der Zulassungskriterien wird vom Bundesamt in zulässiger Weise auch mit dem aktuellen hohen Bedarf an Integrations- und Berufssprachkursen sowie dem gesetzlichen Auftrag des Bundesamtes, ein entsprechendes Angebot an Kursplätzen sicherzustellen, begründet.
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Ein Anspruch auf Erweiterung der Liste durch die Aufnahme von – vom Bundesamt in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise – nicht als äquivalent angesehenen Fortbildungen bzw. Qualifikationen, sh. sogleich, resultiert hieraus aber gerade nicht.
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b) Während der Kläger die zunächst unter Ziffer 1. bis 2. genannten anerkannten Fachqualifikationen und Fortbildungen im Umfang von mehr als 80 UE unstreitig nicht absolviert hat, käme unter Ziffer 4a) die insgesamt 60 UE umfassende t.-Fortbildung „Zertifizierter Experte (m/w/d) Berufsbezogenes Deutsch“ als Aufbaumodul für die Begründung einer äquivalenten Fachqualifikation des Klägers auch nach dem Vortrag des Bundesamtes in Betracht; jedoch hat der Kläger bislang lediglich die t.-Fortbildung „Zertifizierter Dozent (m/w/d) Berufsbezogenes Deutsch“ als Basismodul absolviert, die ersichtlich wesentlich geringere Anforderungen bzw. grundlegendere, weniger spezialisierte Inhalte (z.B. „Grundlagen der berufsbezogenen Sprachförderung“ im „Szenario Arbeitsplatz“) und lediglich einen Umfang von 24 UE aufweist. Auch den zusätzlich geforderten Wahlworkshop aus dem Aufbaumodul hat der Kläger noch nicht absolviert. Da er die t.-Fortbildung aber am 22. Mai 2020 und damit bereits vor dem 31. Dezember 2020 begonnen hatte, hätte er nach dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 21. April 2023 und in der mündlichen Verhandlung noch durch Ableisten verbleibender 25 UE für die Fortbildung des „Zertifizierten Experten Berufsbezogenes Deutsch“ (16 UE Aufbaumodul, 9 UE online) und von 8 UE für den Wahlworkshop eine Äquivalenz seiner Fachqualifikation nach der Direktzulassungsliste des Bundesamtes herbeiführen können.
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Die Beklagte hat für das Gericht nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass eine Äquivalenz der Fachqualifikationen des Klägers, insbesondere auch dieser konkreten Qualifikation, mit denjenigen auf der Direktzulassungsliste nicht gegeben ist, weil es sich hierbei eben lediglich um das Basismodul einer vom Bundesamt erst im Aufbaumodul mit zusätzlichem Wahlworkshop als vergleichbar zur ZQ BSK betrachteten Fortbildung handelt. Der Meinung des Klägers kann nicht gefolgt werden, dass nunmehr jegliche Zertifikate der t. im Bereich des berufsbezogenen Deutschunterrichts genügen müssten, indem das Bundesamt auch das Zertifikat des „Zertifizierten Experten Berufsbezogenes Deutsch“ nicht von vornherein in die Direktzulassungsliste aufgenommen, sondern erst später hinzugefügt hatte. Es ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, dass es gerade eine folgerichtige Vorgehensweise der Beklagten darstellt, mit nachvollziehbarer Begründung als äquivalent zur ZQ BSK bzw. zum Hochschulabschluss „Deutsch als Fremd- und Fachsprache“ erkannte Fortbildungen, und gerade aber nur diese, nachträglich auf die Liste aufzunehmen. Es hätte dem Kläger nicht zum Vorteil gereicht, wenn das Bundesamt das t.-Aufbaumodul nicht auf die Liste gesetzt hätte, dies verschafft ihm vielmehr grundsätzlich eine zusätzliche Möglichkeit, neben der Absolvierung der ZQ BSK eine Zulassung als Lehrkraft zu Berufssprachkursen zu erlangen.
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Auch die vom Kläger angesprochene „grundlegende pädagogische Qualifizierung für Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung des Instituts für Qualitätssicherung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern (IQMV)“ genügt hierfür nach dem detaillierten und schlüssigen Vortrag der Beklagten, welchem sich das Gericht anschließt, nicht für eine Direktzulassung aufgrund Äquivalenz zu den Qualifikationen der Direktzulassungsliste. Dies ergibt sich unter anderem auch daraus, dass es sich ausweislich der vom Kläger vorgelegten „Schwerpunkte der grundlegenden pädagogischen Qualifizierung für Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung im Schuljahr 2016/2017“ um Berufsschulunterricht, somit aber gerade nicht mit dem nachgewiesenen Fachschwerpunkt „Berufsbezogener Deutschunterricht“ im Sinne von fachbezogenem (Fremd-/Zweit-)Sprachunterricht Deutsch handelt und eine Vergleichbarkeit mit einem mehrjährigen (Berufs- bzw. Wirtschafts-)Pädagogik-Studium nach Inhalten und Umfang (nach dem vom Kläger vorgelegten Nachweis mit handschriftlichem Zusatz 12 Module à jeweils mindestens 8 UE ergeben allenfalls etwas über 100 UE, aber nicht die für ein (Neben-)Studienfach zu fordernden mindestens über 1.000 UE) offensichtlich nicht gegeben ist. Dass der Kläger im Anschluss an diese Fortbildung wohl tatsächlich nach seinem Vortrag und dem vorgelegten Arbeitszeugnis an der Berufsschule nunmehr fachbezogenen Deutschunterricht gegeben hat, kann die fehlende Eignung der Fortbildung zur systematischen Vermittlung entsprechender Kenntnisse nicht ausgleichen, da hierdurch das vom Bundesamt verfolgte Ziel einer Unterrichtung nach möglichst einheitlichen, hohen methodisch-didaktischen Standards nicht sichergestellt werden kann. Zudem ist aus der streitgegenständlichen Ziffer 4. der Direktzulassungsliste klar ersichtlich, dass gerade neben der jeweiligen Aus- bzw. Fortbildung eine Berufserfahrung von mindestens 800 UE vorzuweisen ist, sodass formale Kenntnisse aus Qualifizierungen und praktisch erworbene Kenntnisse aus der Sprachlehrerfahrung insoweit strikt zu trennen sind.
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Ebenso wenig kann der vom Kläger angesprochene „Fortbildungslehrgang Deutsch als Fremdsprache Didaktik“ am … für eine Gleichwertigkeit zur Direktzulassungsliste genügen, indem hierbei nach der vom Kläger beigefügten Bescheinigung lediglich die allgemeine Sprachvermittlung, nicht aber nachgewiesenermaßen spezifisch der Fachschwerpunkt „Berufsbezogenes Deutsch“ behandelt worden ist. Dieses Zertifikat kann somit lediglich der Zulassung als Lehrkraft zu allgemeinen Sprachkursen im Rahmen von Integrationskursen nach § 15 IntV dienen, wofür der Kläger es auch im insoweit erfolgreichen Zulassungsverfahren 2015 verwendet hatte.
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Diese Fortbildungen stellen aus den genannten Gründen erst recht keine methodisch-didaktischen Fortbildungen im Umfang von mindestens 80 UE mit dem nachgewiesenen Fachschwerpunkt „Berufsbezogener Deutschunterricht“ im Sinne des Auffangtatbestands der Ziffer 3. dar.
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Indem auch keine unter Ziffer 4b) genannte methodisch-didaktische Fortbildung des Klägers mit nachgewiesenem Fachschwerpunkt „Berufsbezogenes Deutsch“ im Umfang von 35 UE, sondern lediglich das t.-Basismodul im Umfang von 24 UE nachgewiesen worden ist, sind auch danach die Anforderungen der Direktzulassungsliste nicht erfüllt.
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Zuletzt hat der Kläger auch eine Fortbildnertätigkeit von mindestens 40 UE unterschiedlichen Inhalts i.S.v. Ziffer 5. nicht nachgewiesen. Er hat zwar vorgetragen, als Fachkonferenzleiter und Prüfungsbeauftragter der Berufsschule … „KollegInnen sein Material zur Verfügung gestellt und in die methodischen und didaktischen Zielstellungen und Verfahrensweisen ein[gewiesen]“ zu haben, dies stellt jedoch keine unter Ziffer 3. genannte Aus- oder Fortbildung der „IQ/Fachstelle Berufsbezogenes Deutsch“ oder des Goethe-Instituts oder eine anderweitige methodisch-didaktische Fortbildung im Umfang von mindestens 80 UE mit dem nachgewiesenen Fachschwerpunkt „Berufsbezogener Deutschunterricht“ dar, weil hierunter eine Fortbildung im Wortsinne nach einem spezifischen Konzept für in einem Bereich berufstätige Personen zu verstehen ist, erneut also keine reine Berufserfahrung aus Unterrichtstätigkeit gegenüber Schülern und keine bloße informelle Hilfestellung für Kollegen in der jeweiligen Arbeitsstätte.
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c) Indem der Kläger die von der Beklagten vorgeschlagenen, noch fehlenden Bestandteile der in der Direktzulassungsliste mittlerweile unter Ziffer 4a) seit Längerem anerkannten t.-Fortbildung bislang nicht nachgeholt und die Klage in der mündlichen Verhandlung nur auf unmittelbare Direktzulassung gerichtet hat, kann vorliegend dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beklagte zu einer solchen, von ihr selbst insofern Aussicht gestellten teilweisen Anrechnung bisherig absolvierter Qualifikationen und Fortbildungen auf die Voraussetzungen der Direktzulassungsliste verpflichtet wäre. Für das Gericht ist jedenfalls – über das insoweit streitgegenständliche t.-Basismodul des „Zertifizierter Dozent (m/w/d) Berufsbezogenes Deutsch“, welches in nachvollziehbarer Weise durch das t.-Aufbaumodul „Zertifizierter Experte (m/w/d) Berufsbezogenes Deutsch“ ergänzt werden kann, hinaus – nicht hinreichend ersichtlich, ob auch eine vom Kläger vorgetragene Kombination der t.-Fortbildung im Basismodul „Zertifizierter Dozent Berufsbezogenes Deutsch“ und der IQMV-Qualifizierung bzw. dem DSI*-Fortbildungslehrgang zu einer Äquivalenz mit der Direktzulassungsliste führen sollte. Dies hat der – insoweit einer Mitwirkungsobliegenheit unterliegende – Kläger nicht hinreichend plausibel gemacht, zumal es in der Direktzulassungsliste insbesondere im Bereich der hier zu betrachtenden, auslaufenden Regelungen gerade um die Absolvierung einer zusammenhängenden Aus- oder Fortbildung zur Erlangung systematischer Kenntnisse in Kombination mit hinreichender Unterrichtserfahrung geht. Die – mehr oder weniger willkürliche – Kombination verschiedener, für sich genommen jeweils unzureichender Fortbildungen kann somit nach Ansicht der Kammer ebenfalls keinen Anspruch des Klägers auf Direktzulassung begründen.
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d) Es käme im Fall des Klägers somit zuletzt lediglich eine (Direkt-)Zulassung außerhalb der in der Direktzulassungsliste genannten Anforderungen bei gleichzeitigem Verzicht auf die Absolvierung der in der ZQ BSK niedergelegten Voraussetzungen (aa)) oder eine teilweise Anrechnung der bisherigen Qualifikationen auf die Module der ZQ BSK (bb)) in Frage, wobei vorliegend ersteres zu verneinen ist und zweiteres letztlich dahinstehen kann.
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aa) Ein Anspruch auf eine von den abschließend aufgezählten Fachqualifikationen abweichende Direktzulassung im Einzelfall – entgegen der zulässigen gleichförmigen Konkretisierung der Direktzulassungsvoraussetzungen durch Verwaltungsvorschrift – ist vorliegend nicht ersichtlich. Dies ergibt sich aus der Pflicht zur Gleichbehandlung aller Antragsteller aus Art. 3 Abs. 1 GG (Selbstbindung der Verwaltung aufgrund stringenter Anwendung der einer Gleichbehandlung dienenden Direktzulassungsliste; es fehlt an jeglichem Vortrag des Klägers hinsichtlich einer anderweitigen Selbstbindung der Verwaltung durch bereits erfolgte Zulassung anderer Lehrkräfte abweichend von der Direktzulassungsliste) und aus dem erheblichen Verwaltungsaufwand im Fall des Verzichts auf die Anwendung der Direktzulassungsliste, welcher einerseits in keinem Verhältnis zum – wie oben dargestellt nur geringen – Grundrechtseingriff stünde und der mit der einzelfallunabhängigen Regelung des Zulassungsverfahrens gerade im Interesse einer effektiven Arbeit des Bundesamtes vermieden werden soll.
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Ein vollständiger Verzicht auf die Absolvierung der Zusatzqualifizierung scheidet damit aber beim Kläger angesichts der gesetzlichen Vorgabe in § 18 Abs. 5 DeuFöV i.V.m. dem Rahmenkonzept des Bundesamtes nach § 14 DeuFöV aus, weshalb auch der Anspruch auf die unmittelbare Zulassung als Lehrkraft für Berufssprachkurse, welcher nach der gesetzgeberischen Konzeption und dem Wortlaut des § 18 Abs. 5 DeuFöV ohnehin die Ausnahme sein soll, nicht gegeben sein kann.
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Die Ansicht des Klägers, dass „das Bundesamt“ „doch einfach die Verordnung entsprechend ändern“ könne, ist unzutreffend, denn für den Erlass und Änderungen an der DeuFöV ist auf Grundlage des § 45a Abs. 3 AufenthG das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig. Das Bundesamt ist vielmehr nur zu näheren Bestimmungen nach dem Rahmenkonzept nach § 14 DeuFöV ermächtigt, was dieses – wie oben ausgeführt – in nicht zu beanstandender Weise u.a. durch die Direktzulassungsliste getan hat und durch deren Fortschreibung bei einem vom Bundesamt dargelegten Bedarf auch weiterhin tut.
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bb) Letztlich mangels entsprechenden Klageantrags bzw. -begehrens nicht weiter aufzuklären gewesen war, ob einzelne Tätigkeiten oder Fortbildungen, die einen bestimmten Stundenumfang aufweisen und etwa bei zertifizierten Trägern absolviert wurden, Qualifikationen vermittelt haben, die einem Erwerb mittels Modulen aus der ZQ BSK entsprechen, und ob sie zumindest teilweise für die ZQ BSK angerechnet werden könnten. Somit kann vorliegend erst recht offen bleiben, ob ausnahmsweise beim grundsätzlich zulässigen Erfordernis des Abschlusses der ZQ BSK im Einzelfall sogar eine Verpflichtung der Beklagten bestehen könnte, bestimmte Vorkenntnisse oder absolvierte Fortbildungen auf einzelne Module, die nach der ZQ BSK erforderlich sind, anzurechnen. Denn der Kläger hat seine Klage, auch nach gerichtlichem Hinweis bzw. der Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nach dem Klageziel, ausschließlich auf die Verpflichtung der Beklagten zur Berufssprachkurs-Direktzulassung des Klägers ohne das Ableisten einer (irgendwie gearteten) Zusatzqualifizierung BSK gerichtet sowie ausdrücklich erklärt, er wolle die ZQ auf keinen Fall machen, er lasse sich nicht länger durch das BAMF gängeln, es gehe ihm ausschließlich um die Direktzulassung.
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Bei einer – hier nicht entscheidungserheblichen – Prüfung einer Anrechnung bisheriger Kenntnisse auf die Module wäre zwar einerseits zu berücksichtigen, dass die Beklagte nicht überzeugend darzulegen vermochte, dass die Module der ZQ BSK derart aufeinander bezogen wären, dass ein Verzicht auf die Absolvierung bestimmter Module nicht möglich oder zumindest untunlich wäre; sie hat lediglich allgemein (und insoweit auch überzeugend, s.o.) dargelegt, dass auch für bereits berufserfahrene oder vorgebildete Lehrkräfte die (Module der) ZQ aufgrund des Ziels der Sicherstellung eines möglichst hohen Niveaus der Unterrichtung in Berufssprachkursen grundsätzlich vonnöten seien. Andererseits erscheint die Prüfung eines jeden Einzelfalles, welche Vorkenntnisse jeweils welchem Modul(teil) entsprächen, ohne Rahmenkriterien aber ausgeschlossen, da der Verwaltungsaufwand hierfür nicht im Verhältnis zum Grundrechtseingriff steht.
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Es ließe sich aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen und seinem Vortrag im Verfahren für das Gericht auch nicht hinreichend erkennen, dass die Lerninhalte, die in den verschiedenen Modulen der ZQ BSK vermittelt werden, bereits vollständig von den bisherigen Aus- und Fortbildungen des Klägers bzw. seiner Berufserfahrung abgedeckt wären. Hierbei wäre auch zu beachten, dass der Kläger sogar selbst vorträgt, dass – für das Gericht schon insoweit anhand der vom Kläger vorgelegten, jeweils auf Berufsschulunterricht ohne Sprachbezug zugeschnittenen „Schwerpunkte“ der IQMV nicht wirklich nachvollziehbar – die Fortbildung des IQMV (nur) zu den ersten sieben Modulen der ZQ BSK gleichwertig sei, weil sie schon die gleichen Bezeichnungen trügen. Er hat somit eingeräumt, dass er nicht zu allen acht Modulen einschließlich des letzten Moduls „Interkulturalität und Integration in den Arbeitsmarkt“ bereits vollständig formal fortgebildet ist. Auch wenn er diesbezüglich der Ansicht ist, er könne das Thema Interkulturalität als studierter Islamwissenschaftler mit reichlich Auslandserfahrung gegebenenfalls selbst unterrichten, fehlte insofern noch das Thema der Integration in den Arbeitsmarkt aus dem ZQ-Modul. Ebenso würde es dem Kläger wohl hinsichtlich aller Module noch an der im Rahmen der ZQ BSK vorgegebenen Reflexion der bisherigen Kenntnisse über den Portfolio-Leitfaden und den Selbstreflexionsbogen mit mehreren Pflichtsowie Wahlaufgaben und der Erfüllung der dort vorgegebenen Bestehensgrenze fehlen.
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Da die Klage insgesamt abzuweisen war, ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.