Inhalt

AG Kaufbeuren, Endurteil v. 17.10.2023 – 2 C 21/23 (4)
Titel:

Auskunft zu Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung

Normenketten:
DS-GVO Art. 15
VVG § 3 Abs. 3, § 203
BGB § 242, § 810
Leitsätze:
1. Ein Auskunftsanspruch zu Prämienanpassungen vergangener Jahre in der privaten Krankenversicherung ergibt sich nicht aus Art. 15 DS-GVO, da die Tarifprämien keine personenbezogenen Daten im Sinne dieser Vorschrift sind. Sie dokumentieren nicht den individualisierten Versicherungsschutz der versicherten Personen unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands, sondern geben lediglich Aufschluss darüber, welchen Preis die durch den Versicherungsvertrag verwirklichte Vorsorge dieser Person hat (Anschluss an OLG München BeckRS 2021, 40311). (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Aus Art. 15 DS-GVO folgt auch kein Anspruch auf Auskunft über die Höhe der die Prämienanpassung auslösenden Faktoren, da der auslösende Faktor sich auf die jeweilige Beobachtungseinheit eines Tarifs bezieht und mit der individuellen Person des Versicherungsnehmers nichts zu tun hat. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB setzt voraus, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und sich erforderliche Information nicht selbst auf zumutbare Weise beschaffen kann. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der Auskunftsuchende die begehrte Auskunft in der Vergangenheit erhalten, aber nicht vorgehalten hat. Dass die Unterlagen ihm nicht mehr vorliegen, macht seine Ungewissheit nicht entschuldbar. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
private Krankenversicherung, Auskunft, Prämienanpassung, Unterlagen, auslösende Faktoren
Rechtsmittelinstanz:
LG Kempten, Endurteil vom 13.09.2024 – 51 S 1560/23
Fundstelle:
BeckRS 2023, 53970

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 4.200,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Klägerseite macht Auskunftsansprüche aus einem zwischen den Parteien bestehenden privaten Krankenversicherungsvertrag.
2
Die Klägerseite ist seit dem .2002 bei der Beklagten privat krankenversichert. Der monatlich an die Beklagte zu zahlende Beitrag wurde in den vergangenen Jahren angepasst. Diese Anpassungen wurden der Klägerseite unter Übersendung eines (Nachtrags-)Versicherungsscheins sowie eines standardisierten Informationsschreibens zu Beitragsanpassungen mitgeteilt. Die Klägerseite zahlte monatlich die Beiträge in der von der Beklagten festgesetzten Höhe.
3
Mit E-Mail vom 29.11.2022 wurde die Beklagte zur Herausgabe der Versicherungsunterlagen aufgefordert. Die Beklagte verweigerte die Herausgabe der Unterlagen für die aus dem Klageantrag zu 1) genannten Zeiträume. Die Klägerseite behauptet, dass ihr die einzelnen Nachträge zu dem Versicherungsschein sowie die Begründungsschreiben nicht mehr vorlägen. Die Klägerseite stellt vorsorglich klar, dass ihr Unterlagen teilweise noch vorliegen. Es wird eine Verlusterklärung mit der Anlage K 1 vorgelegt. Unterlagen liegen der Klägerseite noch vor hinsichtlich der Beitragsanpassung des Jahres 2021, 2022, 2023. Im maßgeblichen Zeitraum haben jedoch keine Beitragsanpassungen stattgefunden. Daher werden nur die im Klageantrag zu 1. konkretisierten Unterlagen eingeklagt.
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Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den formellen Anforderungen an eine Beitragsanpassung bestünde begründeter Anlass zur Annahme, dass im vorliegenden Versicherungsverhältnis Prämienanpassungen durchgeführt worden seien, die der Begründungspflicht des § 203 Abs. 5 VVG nicht genügten und somit Teilbeträge ohne Rechtsgrund an die Beklagte gezahlt wurden. Weiterhin will die Klägerseite die erfolgten Beitragsanpassungen – insbesondere im Hinblick auf die erfolgte Limitierungsmittelverwendung – einer materiellen Überprüfung unterziehen. Auch dies sei nur dann möglich, wenn die Klägerseite substantiierte Kenntnis darüber hat, wann und in welcher Höhe in welchem ihrer Tarife Beitragsanpassungen vorgenommen worden sind. In einem zweiten Schritt möchte die Klägerseite eventuell zu Unrecht überzahlte Prämien wg. unwirksamer Beitragserhöhungen zurückfordern. Um einen etwaigen Rückforderungsbetrag sowie die Unwirksamkeit konkretisierter Beitragsanpassungen feststellen und beziffern zu können, benötige die Klägerseite jedoch die aus dem Klageantrag zu 1. ersichtlichen Unterlagen bzw. Auskünfte zu ihrem Versicherungsvertrag. Zusätzlich fordert die Klägerseite von der Beklagten die Mitteilung sämtlicher festgestellter auslösender Faktoren seit Vertragsbeginn für die zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aktuellen Tarife von der Beklagten ein (Antrag zu 2.).
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Die Klägerseite ist der Ansicht, dass ihr neben einem Anspruch aus Art. 15 DS-GVO auch Auskunftsansprüche aus § 3 Abs. 3 VVG sowie aus Treu und Glauben gem. § 242 BGB zustünden.
6
Nach Art. 15 DS-GVO habe der Kläger einen Anspruch auf Auskunft der im Antrag zu 1) bezeichneten Unterlagen – zumindest jedoch die Nachträge zum Versicherungsschein – in Form von Überlassung von Kopien. Der Anspruch ergebe sich aus Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 DSGVO. Die im Antrag zu 1) verlangten Daten stellten,,personenbezogene Daten‘‘ im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO dar. Nach dem Wortlaut der Vorschrift seien personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Die der Klagepartei nicht mehr vorliegenden angeforderten Unterlagen enthielten verarbeitete und verwendete personenbezogene Daten der Klägerseite. Die Klägerseite als betroffene Person (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) könne daher deren Herausgabe bzw. Kopien der maßgeblichen Schreiben von der Beklagten als Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) verlangen. Vorsorglich wird ausgeführt, dass die verlangte Auskunft weder rechtsmissbräuchlich noch exzessiv im Sinne von Art. 12 Abs. 5 DSGVO sei, sondern vielmehr datenschutzrechtlich anerkannt. Die Klägerseite nimmt auch Bezug auf Guidelines des EUROPEAN DATA PROTECTION BOARD.
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Der Versicherungsnehmer könne nach § 3 Abs. 3 S. 1 VVG im Verlustfalle vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen. Hierunter seien sämtliche Versicherungsscheine, also nicht nur die Erstpolice, sondern auch sog. Nachträge zum Versicherungsschein zu verstehen.
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Sollte man einen Auskunftsanspruch sowohl aus Art. 15 DS-GVO als auch aus § 3 Abs. 3 VVG ablehnen (bzw. dahingestellt lassen wie einige Gerichte), ließe sich das Auskunftsbegehren der Klagepartei in der umfassenden, geltend gemachten Weise auch auf § 242 BGB stützen Der Auskunftsanspruch sei auch nicht verjährt. Es sei herrschende Meinung, dass ein Auskunftsanspruch aus § 3 Abs. 3 VVG stets bei laufenden Vertragsverhältnissen besteht. Lediglich bei bereits beendeten Vertragsverhältnisses komme es hiernach für das Bestehen des Auskunftsanspruchs darauf an, ob noch mögliche anderweitige Ansprüche bestehen könnten. Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DS-GVO knüpfe für das Bestehen des Auskunftsanspruchs ausschließlich daran an, ob personenbezogene Daten verarbeitet worden sind. Für das Bestehen des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs sei das Bestehen oder Nichtbestehen eines Leistungsanspruchs komplett unerheblich, weshalb hier verjährungsrechtliche Erwägungen, die an eine angebliche Verjährung bereicherungsrechtlicher Ansprüche anknüpfen, grob verfehlt wären. Selbst, wenn aber nach Auskunftserteilung von einer zumindest teilweisen Verjährung von Rückforderungsansprüchen wg. erfolgter Überzahlungen ausgegangen werden müsste, könne dies nicht für den Auskunftsanspruch gelten. Der Auskunftsanspruch diene gerade der Eruierung dieser Frage. Außerdem entstehe ein Anspruch nach § 812 Abs. 1. S. 1 Alt. 1 BGB mit dem Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung des unrechtmäßig erhöhten Beitrages. Da monatlich auch auf die 10 Beitragsanteile aus älteren Beitragsanpassungen gezahlt werde, bestehe auch an der Auskunft älterer Beitragsanpassungen selbstverständlich ein rechtlich legitimes Interesse für die Berechnung des Rückforderungsanspruchs. Soweit diese älteren Beitragsanpassungen auch binnen des Regelverjährungszeitraums noch formell oder materiell unwirksam gewesen sind, wurden durch die Klägerseite, die stets die auf den Versicherungsscheinen ausgewiesene Prämie beglich, auch auf diese älteren Beitragsanpassungen im unverjährten Zeitraum Prämienanteile überzahlt. Es wäre daher auch grob verfehlt, anzunehmen, aus Beitragsanpassungen, die vor dem Regelverjährungszeitraum erfolgt seien, könnten partout keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche der Klägerseite resultieren.
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Darüber hinaus bestünde ein klägerischer Anspruch auf Auskunft über die Höhe der auslösenden Faktoren, die Beitragsanpassungen im vorliegenden Versicherungsvertrag zur Folge hatten. Dies ergebe sich aus einer vertraglichen Nebenpflicht des Versicherungsverhältnisses gemäß § 242 BGB. Die konkrete Höhe des auslösenden Faktors sei zwar von der Begründungspflicht im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG nicht umfasst, es bestünde diesbezüglich jedoch ein vertragsrechtlicher Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers. Dieser kompensiere das einseitige Recht des Versicherers, vertraglich vereinbarte Leistungen anzupassen, und zwar unabhängig davon, ob die Informationen dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle ermöglichen. Infolge der jährlichen Überprüfungspflicht nach § 155 Abs. 3 VAG liegen die Ergebnisse der Gegenüberstellung der Beklagten unzweifelhaft vor, sodass ihr eine Erteilung der Auskunft ohne weiteres möglich sei. Konkret umfasse der Auskunftsanspruch daher die prozentuale Höhe und Richtung der Abweichungen bei den maßgeblichen Berechnungsgrundlagen Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeit. Für die Klägerseite sei die Information, wie hoch die auslösenden Faktoren der erfolgten Beitragsanpassungen ausgefallen sind, nicht zuletzt deshalb von Bedeutung, weil sie durch die begehrte Information Rückschlüsse ziehen könne, ob beispielsweise der maßgebliche Tarif bzw. die maßgebliche Beobachtungseinheit,,überaltert‘‘ oder sanierungsbedürftig ist. Ist dies aber der Fall, wäre ein Wechsel in einen gleichartigen Tarif gem. § 204 VVG zu eruieren. Denn überalterte bzw. sanierungsbedürftige Tarife zeichnen sich durch einen fortdauernd überdurchschnittlichen Anstieg der Kostenbelastung aus, sodass in einem solchen Fall von weiteren nicht unerheblichen, d.h. überdurchschnittlichen zukünftigen Beitragsanpassungen auszugehen wäre. Der auslösende Faktor enthalte auch personenbezogene Daten, da der auslösende Faktor den Beobachtungseinheiten der Tarife zuzuordnen ist, in denen die Klägerseite versichert ist und deren Bestandteil auch er selbst ist, so dass auch ein Anspruch aus Art. 15 DS-GVO bestünde.
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Die Klägerseite beantragt,
1) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über sämtliche Beitragsanpassungen mit Ausnahme des Pflegepflichtversicherungstarifs der Jahre 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, zu erteilen, die die Beklagte seit dem 01.01.2013 in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zur Versicherungsnummer 100.008165919 vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind:
- die Höhe der Beitragsanpassungen unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite,
- die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein sowie
- die der Klägerseite zum Zwecke der Beitragsanpassung übermittelten Mitteilungen
2) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft zu erteilen zur Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer 100.008165919 mit Ausnahme des Pflegepflichtversicherungstarifs seit dem Tarifbeginn bis zur Rechtshängigkeit.
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Die Beklagte beantragt
die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Das gilt sowohl im Hinblick auf noch zu beziffernde Zahlungsansprüche als auch im Hinblick auf den geltend gemachten Auskunftsanspruch.
13
Die Beklagte hat die Unterlagen deshalb nicht erneut übersandt, da ihrer Ansicht nach keine Anspruchsgrundlage existiert. Außerdem seien pauschale Auskunftsverlangen der vorliegenden Art rechtsmissbräuchlich. Außerdem müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger die eingeklagten Informationen und Unterlagen bereits hat, da ihm diese sämtlich übermittelt worden waren bei den Anpassungen und er auch die jeweils angepassten Beträge bezahlt hat.
14
Die Klagepartei möchte Art. 15 DSGVO nach Ansicht der Beklagtenseite nur zu Ausforschungszwecken nutzen. Der Klagepartei gehe es nicht darum, die Ordnungsgemäßheit der Datenverarbeitung zu überprüfen sondern darum an Verwaltungsinformationen zu kommen. Schließlich gewähre Art. 15 Abs. 3 DSGVO auch keinen Anspruch auf Herausgabe von Kopien, sondern lediglich das Recht, die Informationen über die verarbeiteten personenbezogenen Daten in Kopie zu erhalten. Aus Art. 15 DSGVO ergebe sich kein allgemeiner Auskunftsanspruch. Vielmehr gewähre Art. 15 DSGVO lediglich einen Anspruch auf Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten und den weiteren in Art. 15 Abs. 1 a-h DSGVO aufgeführten Informationen. Nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Die Begründungen der Beitragsanpassungen in den Anpassungsmitteilungen und den damit versandten Beilegern stelle jedoch keine personenbezogenen Daten dar. Änderungen an den Versicherungsleistungen oder der Sterbewahrscheinlichkeit seien keine personenbezogenen Daten. Auch die Tarifbeiträge stellten keine personenbezogenen Daten im Sinne dieser Vorschrift dar.
15
Aus § 242 BGB ergebe sich kein derartiger Auskunftsanspruch. Der Klagepartei wurden die jeweiligen Schreiben zur Beitragsanpassung rechtzeitig und vollständig übersandt und sind ihr auch zugegangen. Dementsprechend fehle vorliegend ein schutzwürdiges Interesse der Klagepartei an einer Übersendung von Kopien sämtlicher beantragter Dokumente. Welche Dokumente genau der Klagepartei nicht mehr vorliegen sollen, werde ohnehin nicht vorgetragen. Ausdrücklich mit Nichtwissen wird bestritten, dass der Klagepartei tatsächlich sämtliche Nachträge zum Versicherungsschein nicht mehr vorliegen. Die Beklagte geht im Gegenteil davon aus, dass der Klagepartei sämtliche Unterlagen, deren Überlassung und Zusammenstellung sie begehrt, nach wie vor vorliegen. Alle Unterlagen befinden sich mithin im Besitz der Klagepartei und könnten von ihr herangezogen werden, was bei ordnungsgemäßer Verwaltung wichtiger persönlicher Vertragsunterlagen auch zu erwarten sei. Dass das der Klagepartei einen gewissen Aufwand abverlangt, begründe jedenfalls kein Recht, diesen Aufwand auf die Beklagte abzuwälzen.
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Auch aus § 810 BGB ergebe sich kein Anspruch. Danach könne derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde z.B. in seinem Interesse errichtet wurde. Insoweit gebe § 810 BGB lediglich einen Anspruch auf Einsicht in die Originalurkunde, nicht aber einen Anspruch auf Übersendung von Kopien oder auf Auskunft. Das klägerische Begehren ist auch nicht in dem Anspruch aus § 810 BGB analog als Minus enthalten. Der Schuldner eines Anspruchs aus § 810 BGB (analog) schuldet nur die Duldung der Einsicht, also ein passives Verhalten. Die von der Klagepartei begehrte Auskunft erfordert aber ein aktives Tun, so dass der Anspruch auch nicht auf § 810 BGB gestützt werden könne.
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Genauso wenig ergebe sich der Anspruch aus § 3 Abs. 3 VVG. Die Klägerseite stelle kein Begehren auf Ersatzausfertigung.
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Ein Anspruch bestehe auch nicht gemäß § 3 Abs. 4 VVG. Diese Vorschrift regelt, dass ein Versicherungsnehmer jederzeit Abschriften von Erklärungen verlangen kann, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Die geforderten Unterlagen gehörten gerade nicht hierzu. Die klägerischen Ausführungen seien zudem nicht einschlägig, nachdem der Klägerseite durch die Übersendung der gewünschten Dokumente auch keine sachverständigen Ermittlungen erspart werden können.
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Die Klägerseite könnte lediglich nach § 3 Abs. 3 VVG die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen, wenn der Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet ist. Dies trage die Klägerseite allerdings selbst nicht vor und wird vorsorglich mit Nichtwissen bestritten. Zweck der Vorschrift sei es den Versicherungsnehmer vor Beweisschwierigkeiten im Hinblick auf den Vertragsschluss zu schützen. Das Vertragsverhältnis an sich ist vorliegend aber unstreitig. Bereits deshalb sei die Klägerseite nicht in Beweisnot. Eine Auskunftspflicht im Sinne einer geordneten Zusammenstellung von rechtserheblichen Vorgängen (vgl. § 259 Abs. 2 BGB) wird durch die Vorschrift jedenfalls nicht begründet. Insbesondere ist es nicht Pflicht des Versicherers, die Zahlungswege der jeweiligen Versicherungsprämien zurückzuverfolgen.
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Auch betreffend die auslösenden Faktoren bestehe kein Auskunftsanspruch, wie er mit dem Klageantrag zu Ziffer 2.geltend gemacht wird. Auf welcher Grundlage die Klagepartei meint die Mitteilung der auslösenden Faktoren verlangen zu können und zu welchem Zweck diese benötigt werden, sei nicht ansatzweise dargelegt oder ersichtlich. Die vermeintlichen Interpretationsmöglichkeiten bestünden nicht. Insbesondere lasse sich aus dem auslösenden Faktor nicht ableiten, ob der Tarif „überaltert“ ist. Ferner handele es sich bei dem auslösenden Faktor auch nicht um ein personenbezogenes Datum. Der auslösende Faktor beziehe sich auf die jeweilige Beobachtungseinheit eines Tarifs und hat mit der individuellen Person der Klagepartei nichts zu tun.
21
Wenn überhaupt, käme hier allenfalls ein Anspruch gemäß § 242 BGB in Betracht. Ein Vertragspartner kann gemäß § 242 BGB ein Recht auf Auskunft haben, wenn er über das Bestehen eines Rechts im Ungewissen ist. Schon diese Grundvoraussetzung sei in Bezug auf den auslösenden Faktor nicht erfüllt. Die isolierte Kenntnis des auslösenden Faktors sei für den Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung vielmehr ohne Bedeutung. Das ungewisse Recht des Versicherungsnehmers könne allenfalls in einem Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge bestehen. Relevanz habe der auslösende Faktor hinsichtlich der Prämienhöhe und damit hinsichtlich eventueller Rückforderungsansprüche aber nur, als bei seinem Überschreiten ein Verfahren zur Nachberechnung der Prämienhöhe bei dem Versicherer in Gang zu setzen ist, in dem der auslösende Faktor selbst keine Bedeutung mehr hat. Die Kenntnis des auslösenden Faktors verschaffe dem Versicherungsnehmer also nicht einmal dann eine Grundlage für eine Eigenberechnung des „richtigen“ Beitrags, wenn er einen entsprechenden Fachmann hinzuziehen würde. Mit Hilfe der Kenntnis des auslösenden Faktors wird ein Versicherungsnehmer auch nicht in die Lage versetzt, gegebenenfalls weitere Unterlagen zur Eigenberechnung von seinem Versicherer einzufordern. Bislang hätten die Klägervertreter einen Auskunftsanspruch in Bezug auf die Höhe des auslösenden Faktors nur deshalb geltend gemacht, da sie der Meinung waren, dass § 8b MB/KK unwirksam sei und daher Anpassungen, denen ein auslösender Faktor zwischen 5% und 10% zugrunde lag, ebenfalls unwirksam seien. Der BGH habe jedoch die Wirksamkeit des § 8b Abs. 1 MB/KK mit Urteil vom 22.06.2022, AZ: – IV ZR 253/20 – bestätigt. Damit sei diese umstrittene Frage abschließend höchstrichterlich beantwortet, so dass auch aus diesem Grund kein Auskunftsanspruch in Bezug auf die auslösenden Faktoren geltend gemacht werden könne.
22
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die zwischen den Parteien und ihren Vertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
24
Das Amtsgericht Kaufbeuren ist örtlich gemäß § 215 VVG zuständig. Bezüglich der sachlichen Zuständigkeit hat die Beklagtenseite auf die Zuständigkeitsrüge verzichtet.
II.
25
Die Klage ist unbegründet.
26
Die Frage der Verjährung kann dahinstehen, da bereits keine Anspruchsgrundlagen einschlägig sind.
1. Auskunftsanspruch/ Herausgabe Unterlagen
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Die Klägerseite begehrt Auskunft über die Beitragsanpassungen durch Zurverfügungstellung von geeigneten Unterlagen die insbesondere die Höhe der Beitragsanpassungen unter Benennung der jeweiligen Tarife beinhalten sollen. Für einen solchen Anspruch gibt es keine Anspruchsgrundlage. Das Gericht schließt sich insofern den Ausführungen des OLG München (14. Zivilsenat), Hinweisbeschluss vom 24.11.2021 – 14 U 6205/21 vollumfänglich an.
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a) Ein Auskunftsanspruch, wie er hier beantragt war und ist, ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 3 (Satz 1) VVG, da Rechtsfolge dieser Vorschrift kein Auskunftsanspruch ist. Mit der Neuausstellung des Versicherungsscheins hätte der Kläger nicht den Zweck erreicht, den sein Auskunftsantrag verfolgt und der sich ausweislich seiner 3-gliedrigen ausdifferenzierten Struktur darauf richtet, die Beitragserhöhungen unterlagenmäßig und in strukturierter Form neu aufbereitet zu erhalten.
29
b) Der Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 15 DS-GVO. Die Tarifprämien sind keine personenbezogenen Daten im Sinne dieser Vorschrift. Sie dokumentieren nämlich nicht „den individualisierten Versicherungsschutz der versicherten Personen unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands“, sondern geben lediglich Aufschluss darüber, welcher Preis die durch den Versicherungsvertrag verwirklichte Vorsorge dieser Person hat. Was die Person für die Versicherungsleistung ausgibt, ist nicht unter die personenbezogenen Daten zu rechnen. Wenn „die Kalkulation der Beitragshöhe für jeden Tarif individuell“ erfolgt, so macht das die Prämienhöhe noch nicht zu einer Angabe, die die Identifizierung einer bestimmten Person ermöglicht.
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Ob im Falle einer Änderung von Risikozuschläge, die unmittelbar an Vorerkrankungen oder vorhergegangenen Gesundheitsprüfungen anknüpfen, eine personenbezogene Angabe vorlag kann hier offenbleiben, da nicht vorgetragen ist, dass es sich im Einzelfall so verhielte.
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Von all dem abgesehen ist Sinn und Zweck von Art. 15 Abs. 3 DSGVO nicht die büromäßig strukturierte Aufarbeitung von Unterlagen des Versicherungsnehmers für diesen durch den Versicherer mit dem Ziel, dem Versicherungsnehmer anschließend die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche zu ermöglichen, wenn er seine Unterlagen nicht aufbewahrt hat. Sondern die DSGVO bezweckt eine effektive Kontrolle des jeweils Betroffenen darüber welche Daten der Verantwortliche besitzt und was damit weiter geschieht. Art. 15 Abs. 3 DSGVO hat zwar auch die Durchsetzung von Rechten der betroffenen Person im Auge, jedoch betrifft das nicht vermögensrechtliche Ansprüche, sondern durch das Auskunftsrecht sollen persönliche Rechte aus dem 3. Abschnitt unterstützt werden, beispielsweise Löschungsansprüche.
32
c) Auch aus § 242 BGB besteht kein Auskunftsanspruch. Hierfür muss der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen sein und sich erforderliche Information nicht selbst auf zumutbare Weise beschaffen können. Unstreitig hat der Kläger seinerzeit von der Beklagten die Unterlagen bekommen, die ihm Aufschluss gegeben haben, welche Tarife angepasst werden und in welchen Fällen sich der Tarif aus anderen Gründen als einer Anpassung geändert hat. Der Kläger hat unstreitig auch die angepassten Beträge gezahlt. Dass die Unterlagen ihm nicht mehr vorliegen, macht seine Ungewissheit nicht entschuldbar. Gründe für eine Entschuldbarkeit sind nicht transparent angegeben. Vielmehr ist eine sorgfältige Aufbewahrung derartiger Unterlagen üblich und sinnvoll, schon um den eigenen Versicherungsschutz übersichtlich selbst zu dokumentieren und später im Bedarfsfall nachvollziehen zu können. Wenn der Kläger eine derart übliche Sorgfalt bei seinen Unterlagen nicht walten lässt, liegt dies allein in seiner eigenen Verantwortung.
33
d) Auch aus § 810 BGB besteht kein Auskunftsanspruch. Rechtsfolge der Vorschrift ist ein Akteneinsichtsrecht. Die Übermittlung strukturiert zusammengestellter und insoweit systematisch aufbereiteter Unterlagen ist mit einer Akteneinsicht weder identisch noch ist das eine zum anderen ein wie auch immer geartetes Minus.
2. Auskunft zur Höhe der auslösenden Faktoren
34
a) Es besteht kein Anspruch aus § 15 DSGVO, da der auslösende Faktor kein personenbezogenes Datum ist. Der Beklagtenseite ist dahingehend zuzustimmen, dass der auslösende Faktor sich auf die jeweilige Beobachtungseinheit eines Tarifs bezieht und mit der individuellen Person der Klagepartei nichts zu tun hat.
35
b) Es besteht auch kein Anspruch aus vertraglichen Nebenpflichten i.Vm. § 242 BGB.
36
aa) Die Klägerseite behauptet ausdrücklich, dass ihr Interesse an dieser Information nicht der Vorbereitung eines Leistungsantrages diene, sondern anhand der angeforderten Auskunft Rückschlüsse über die Werthaltigkeit und Sanierungsbedürftigkeit des versicherten Tarifes gezogen werden könnten und der Kläger insofern sich anschließend an die Auskunft zu einem Tarifwechselrecht in gleichartige Tarife beraten lassen könne um gegebenenfalls eine Tarifumstellung vollziehen zu können. Diese Ausführungen stehen aus Sicht des Gerichtes im klaren Widerspruch zum Auskunftsantrag in Ziffer 1 der Klage. Welchen anderen Sinn sollen Auskünfte über die erhobenen Beitragsanpassungen der letzten Jahre sonst haben, wenn nicht gerade eine Leistungsklage auf Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen vorzubereiten und die formelle und materielle Wirksamkeit der Erhöhungen anzugreifen. Vor dem Hintergrund, dass die Klägervertreterkanzlei deutschlandweit in Massenverfahren solche Beitragsrückerstattungsklagen geltend macht, liegt aus Sicht des Gerichtes der wahre Zweck der hier anhängigen Auskunftsklage genau darin, eine solche Klage vorzubereiten.
37
Zu diesem Zweck besteht aber kein Auskunftsanspruch. Insoweit schließt sich das Gericht den Ausführungen des OLG Karlsruhe Urt. v. 28.3.2023 – 25 U 348/22, BeckRS 2023, 14728 Rn. 119-123, beck-online, an.
38
Die Beklagte trifft im Rahmen einer Rechtsbeziehung nach Treu und Glauben nur ausnahmsweise eine Auskunftspflicht. Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
39
Es besteht für den Kläger kein Bedürfnis, vorab Auskunft über die Höhe der auslösenden Faktoren zu erhalten, um mögliche Ansprüche auf Beitragsrückerstattung wegen potentiell unwirksamer Beitragsanpassungen geltend zu machen.
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Für die Frage, ob eine Prämienanpassung im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG formell wirksam erfolgt ist, ist die konkrete Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien rechtlich ohne Belang. Entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht. Dagegen ist es ohne Bedeutung, ob die über den Schwellenwert hinausreichende Veränderung in Gestalt einer Steigerung oder einer Verringerung eingetreten ist. Die Überprüfung der Prämie wird unabhängig von diesem Umstand ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird. Da die Mitteilungspflicht nicht den Zweck hat, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen, ist ein Hinweis des Versicherers darauf, in welche Richtung sich die maßgebliche Rechnungsgrundlage verändert hat, zur Information des Versicherungsnehmers ebenso wenig erforderlich wie über die konkrete Höhe der Veränderung.
41
Auch soweit der Kläger mit der Information über die konkrete Höhe der auslösenden Faktoren die materielle Wirksamkeit der Prämienkalkulation angreifen möchte, rechtfertigt dies nicht die isolierte Auskunft über einen einzelnen internen Kalkulationsfaktor der Beklagten. Eine tragfähige Plausibilitätskontrolle würde eine umfassende Übermittlung von Kalkulationsgrundlagen voraussetzen.
42
bb) Selbst wenn man die behauptete Intention der Klägerseite, lediglich eine Prüfung eines Tarifwechsels vorzubereiten, als wahr unterstellt, ergibt sich ebenfalls kein Anspruch auf Auskunft. Der Kläger hat unstreitig in den letzten Jahren sämtliche Unterlagen zu den Beitragserhöhungen erhalten. Es war ihm damit ohne Probleme möglich die Entwicklung der Tarife über die letzten Jahre zu beobachten. Wenn er dem keine Beachtung schenkt und insbesondere derart wichtige Unterlagen nicht aufbewahrt, gilt das bereits oben Ausgeführte, nämlich dass er sich selbstverschuldet in die Unwissenheit begeben hat. Darüber hinaus gilt: sollte der Kläger einen anderen Tarif in Erwägung ziehen, steht es ihm unbenommen sich auch von unabhängigen Beratern über die unterschiedlichen Tarife der unterschiedlichen Anbieter informieren zu lassen.
III. Kosten
43
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO.
IV. Vorläufige Vollstreckbarkeit
44
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.