Inhalt

LG München I, Beschluss v. 19.04.2023 – 26 O 15707/22
Titel:

Elektronisches Dokument, Streitwert, Elektronischer Rechtsverkehr, Kosten des Rechtsstreits, Kostenentscheidung, Anderweitige Erledigung, Erledigungserklärung, Qualifizierte elektronische Signatur, Bisheriger Sach- und Streitstand, Formlose Mitteilung, Aufgabe zur Post, Rechtsbehelfsbelehrung, Wert des Beschwerdegegenstandes, Billiges Ermessen, Vorübergehende Unmöglichkeit, Elektronische Kommunikation, Bedeutung der Angelegenheit, Anwaltliche Mitwirkung, Festsetzungsbeschluss, Summarische Prüfung

Schlagworte:
Erledigungserklärung, Kostenentscheidung, Sach- und Streitstand, Verfahrensausgang, Erfolgsaussichten, Rechtliche Einwendungen, Streitwert
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 19.06.2023 – 18 W 555/23 Pre e
Fundstelle:
BeckRS 2023, 53470

Tenor

1. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 9.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 a Abs. 1 ZPO.
2
Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
3
Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann.
4
Die Beklagtenpartei hat keine rechtlichen Einwendungen gegen die ursprüngliche Klage und die Erledigungserklärung geltend gemacht und sich auch zur Übernahme der Kosten bereit erklärt.
5
2. Die Kammer bewertet den Streitwert im Hinblick auf die Bedeutung der Angelegenheit mit 3.000,00 € pro angegriffener Bewertung als angemessen, aber auch ausreichend, so dass sich ein Streitwert von insgesamt 9.000,00 € ergibt.