Titel:
Kfz-Sachschaden
Schlagwort:
Kfz-Sachschaden
Fundstellen:
DAR 2024, 621
LSK 2023, 53468
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 6.184,87 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.04.2022 sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von € 9.002,47 von 01.01.2022 bis 12.04.2022 und weitere € 286,00 außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.04.2022 zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird bis 09.06.2022 auf 9.002,47 Euro und ab dem 10.06.2022 auf 6.184,87 Euro festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über weitere Schadensersatzansprüche aus einem Unfallereignis am … auf der … in …
2
Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte haftet dem Grunde nach vollständig für die unfallbedingten Schäden des Klägers.
3
Der Kläger nutzt seinen Pkw …, amtliches Kennzeichen … weiterhin.
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Das klägerische Fahrzeug hat durch das Unfallgeschehen einen Totalschaden erlitten.
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Der Kläger hat vorgerichtlich ein Privatgutachten erholt und rechnet infolge des eingetretenen Totalschadens auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwands ab.
6
Der Wiederbeschaffungswert beträgt 17.647,06 Euro netto.
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Der Kläger hat außergerichtlich einen Wiederbeschaffungsaufwand von 11.344,54 Euro gegenüber der Beklagten mit bezifferten Anspruchsschreiben vom 03.12.2021 geltend gemacht.
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Vorgerichtlich hat die Beklagte auf den Wiederbeschaffungsaufwand 2.342,07 Euro bezahlt.
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Mit der Klage vom 03.02.2022 macht der Kläger die Differenz in Höhe von 9.002,47 Euro geltend.
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Vorgerichtlich vollständig reguliert wurden durch die Beklagte weiterhin Gutachterkosten in Höhe von 1.276,50 Euro und die allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro.
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Der Kläger verlangt überdies vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 885,80 Euro aus einem Gegenstandswert von 12.646,04 Euro, der Summe aus den Gutachterkosten, der Unkostenpauschale und des klägerseits angesetzten Wiederbeschaffungsaufwands.
der Restwert des Fahrzeugs betrage 6.302,52 Euro. Der Restwert wie im Privatgutachten bestimmt, sei zutreffend.
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Die Klage wurde der Beklagten am 19.04.2022 zugestellt. Am 11.04.2022 erfolgte eine weitere Zahlung der Beklagten auf den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 2.817,60 Euro, da beklagtenseits zunächst irrtümlich von einem Wiederbeschaffungswert von lediglich 14.829,46 Euro, statt 17.647,06 Euro ausgegangen wurde. Dieser Irrtum fußte auf der irrigen Annahme, dass der Wert in Höhe von 17.647,06 Euro der Brutto- und nicht der Nettobetrag gewesen sei. Weiterhin erfolgte am 11.04.2022 auch eine Zahlung in Höhe von 599,80 Euro auf die Anwaltskosten.
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Mit Schreiben vom 08.06.2022, dem Gericht zugegangen am 09.06.2022, erklärte daraufhin der Kläger die Klage in Höhe von 2.817,60 Euro in der Hauptsache und in Höhe von 599,80 Euro bezüglich der Nebenforderung für erledigt. Mit Schreiben vom 28.06.2022 stimmte die Beklagte der Teilerledigterklärung unter Verwahrung gegen die Kostenlast zu.
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Der Kläger beantragt daher zuletzt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 6.184,87 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.04.2022 sowie nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von € 9.002,47 von 31.12.2021 bis 12.04.2022 und weitere € 286,00 außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
17
Die Beklagte behauptet,
der Restwert des Fahrzeugs betrage 12.487,39 Euro. Aufgrund der in dieser Sache von ihr erholten Restwertangebote gehe die Beklagte vorliegend von diesem Wert aus.
18
Das Gericht hat Beweis erhoben durch schriftliches Sachverständigengutachten, gegen welches die Parteien keine Einwände erhoben haben.
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Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gemäß § 313 Abs. 2 ZPO auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
20
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
22
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von – wie zuletzt beantragt – 6.184,87 € zuzüglich Nebenforderungen zu.
23
1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands in Höhe von 11.344,54 €. Der Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeuges beläuft sich unstreitig auf 17.647,06 Euro.
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Der, hier vorliegend einzig streitige, Restwert des klägerischen Fahrzeugs beläuft sich nach Überzeugung des Gerichts auf 7.500,00 brutto bzw. 6.302,52 Euro netto.
25
Der Sachverständige … legte dar, dass die Restwertbetrachtung im klägerischen Gutachten durch das dortige Sachverständigenbüro … entsprechend den anerkannten Regeln der Technik erfolgt sei. Im dortigen Gutachten seien drei Restwertangebote von regionalen Anbietern zugrunde gelegt worden. Unterziehe man den Restwert von 7.500,00 Euro brutto einer Plausibilitätsprüfung sei dieser ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies ergäbe sich aus einem Vergleich der Reparaturkosten, hier ohne Mehrwertsteuer 21.223,13 Euro, zum Wiederbeschaffungswert, hier 17.647,06 Euro.
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Die beklagtenseits behauptete Restwerthöhe von 14.859,99 Euro brutto sei dagegen als extrem hoch zu bewerten. Dies ergäbe sich bereits aus dem Zahlenwerk. Es könne nicht mehr von einem realistischen Kaufangebot ausgegangen werden, wenn ein Anbieter ein Fahrzeug zu einem Restwert von 14.859,99 Euro brutto, bei einem Wiederbeschaffungswert von 21.000,00 Euro brutto und zu erwartenden prognostischen Reparaturkosten in der Größenordnung von 25.255,52 Euro erwerbe. Dies sei schlichtweg nicht mehr rentabel.
27
Diesen Feststellungen des Sachverständigen … schließt sich das Gericht vollumfänglich an. Der Sachverständige ist dem Gericht aus zahlreichen Verfahren als sorgfältiger und fachkundiger Gutachter bekannt. Das Gutachten wertet die vorliegenden Informationen umfassend aus; formal ist es folgerichtig und plausibel aufgebaut. Auch die Parteien haben keine Einwände gegen das Gutachten erhoben.
28
Insbesondere stellen sich die Ausführungen des Sachverständigen für das Gericht auch als ohne Weiteres nachvollziehbar dar. In Anbetracht eines Wiederbeschaffungswerts von 21.000,00 Euro würde einen keinen Sinn für einen Käufer machen das klägerische Fahrzeug zu einem Betrag von 14.859,99 Euro zu erwerben, wenn er dieses anschließend für abgerundet ca. 25.000,00 Euro reparieren müsste. Insoweit würde der Erwerber Verluste im Bereich von ca. 19.000,00 Euro mit dem Erwerb des Fahrzeugs machen. Ausnahmsweise könnte eine andere Betrachtung nur im Fall von Liebhaberstücken oder einer äußerst prekären Marktlage insoweit, dass der Fahrzeugtyp faktisch nicht erhältlich ist auf dem freien Markt, gelten. Nach Überzeugung des Gerichts liegt keiner der eben genannten Fälle vor. Insbesondere hat die insoweit beweis- und darlegungsbelastetet Beklagte auch hierfür nichts vorgetragen. Gemäß den Richtlinien der obergerichtlichen Rechtsprechung hat das klägerische Gutachten auch drei Angebote des lokalen Markts berücksichtigt und ist insoweit nicht zu beanstanden.
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Die Klage hat somit vollumfänglich Erfolg.
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2. Die ferner zugesprochenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 286,00 Euro wurden auf Basis einer 1,3-Gebühr zuzüglich Auslagenpauschale einem Gegenstandswert bis 13.000,00 Euro entnommen.
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3. Der Zinsanspruch seit dem 01.01.2022 aus einem Betrag von 9.002,47 Euro und seit 13.04.2022 aus einem Betrag von 6.184,87 Euro folgt aus §§ 286, 288 BGB. Mit Schriftsatz vom 03.12.2021, wurde die Beklagte zur Zahlung aufgefordert. Unter Berücksichtigung einer der Beklagtenpartei aufgrund ständiger Rechtsprechung zuzubilligenden Prüffrist von vier Wochen endete diese mit Ablauf des 31.12.2021, sodass sich die Beklagte seit dem 01.01.2022 in Verzug befand. Bezüglich der Rechtsanwaltskosten folgt der Zinsanspruch seit dem 20.04.2022 aus §§ 286,291 BGB.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
33
Wie dargelegt befand sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Klageerhebung in Verzug. Sie hat mithin Anlass zur Klage gegeben, mit der Folge, dass sie die Kosten der Teilerledigungen zu tragen hat. Überdies beruhte die spätere Teilzahlung auch auf einem Irrtum der Beklagten der dem Kläger nicht zuzurechnen oder vorzuwerfen ist. Nachdem die Beklagte den Irrtum bemerkt hat, hat sie ohne weitere Einwände den betreffenden Teilbetrag reguliert und insoweit den betreffenden Teil der Klageforderung als berechtigt akzeptiert.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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Die Festsetzung des Streitwerts des Verfahrens ergibt sich aus § 3 ZPO.