Titel:
Gewährung von Prozesskostenhilfe, Prozeßkosten, Schonvermögen, Beigeordnete, Rechtsanwalt, Finanzierung, Verwertung, Beschlüsse, Wahrnehmung, Antragstellers, Vermögen, Verpflichtung, Tenor, Nürnberg, Anwesen, Zahl
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Schonvermögen, Verwertung, Prozesskosten, Stundung, Gewährung, Zurückweisung
Rechtsmittelinstanz:
OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.07.2023 – 7 W 807/23
Fundstelle:
BeckRS 2023, 53353
Tenor
1. Der Antragstellerpartei wird Prozesskostenhilfe bewilligt. Zur Wahrnehmung ihrer Rechte wird ihr Rechtsanwalt … beigeordnet.
2. Das Anwesen … fällt nicht unter das Schonvermögen i.S.d. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII und ist daher (zur Finanzierung der Prozesskosten) zu verwerten.
3. Der Antragstellerpartei wird daher auferlegt, die von ihr zu tragenden Prozesskosten aus ihrem Vermögen zu zahlen. Diese Verpflichtung wird bis zum 16.12.2023 gestundet.
4. Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers vom 28.12.2021 i.V.m. dem Antrag vom 10.08.2022 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.