Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 13.10.2023 – AN 14 K 22.50062
Titel:

Dublin-Verfahren, Bulgarien, keine generelle beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung für Dublin-Rückkehrende in Bulgarien, Möglichkeit der Registrierung in der zivilen Datenbank in Bulgarien durch Angabe fiktiver Adresse

Normenketten:
Art. 3 EMRK, Art. 4 GRCh
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1
Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2
Schlagworte:
Dublin-Verfahren, Bulgarien, keine generelle beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung für Dublin-Rückkehrende in Bulgarien, Möglichkeit der Registrierung in der zivilen Datenbank in Bulgarien durch Angabe fiktiver Adresse
Fundstelle:
BeckRS 2023, 53339

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich im Klagewege gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und gegen eine Abschiebungsanordnung nach Bulgarien im Zuge eines Dublin-Verfahrens.
2
Der Kläger ist Staatsbürger der Jemenitischen Republik und islamischen Glaubens. Er reiste am 24. November 2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein und äußerte ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) durch behördliche Mitteilung am 29. November 2021 schriftlich Kenntnis erlangte. Der Kläger stellte am 13. Januar 2022 einen förmlichen Asylantrag.
3
Aufgrund eines am 29. November 2021 festgestellten EURODAC-Treffers der Kategorie 1 (…) in Bezug auf den Antragsteller richtete das Bundesamt am 18. Januar 2022 unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO ein Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien, auf welches die bulgarischen Behörden nicht reagierten.
4
Im Rahmen des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und der persönlichen Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrages am 13. Januar 2022 gab der Kläger unter anderem an, sein Herkunftsland ca. am 2. April 2021 verlassen zu haben. Er sei vom Jemen aus mit dem Flugzeug nach Ägypten gereist (Aufenthalt ca. vier Monate), weiter mit dem Flugzeug in den Iran (Aufenthalt drei bis vier Tage zur Durchreise), sodann zu Fuß in die Türkei (Aufenthalt ca. zwei Monate), weiter zu Fuß nach Bulgarien (Aufenthalt 20 bis 22 Tage in …) und schließlich zu Fuß nach Rumänien und mit dem Lkw durch unbekannte Länder am 24. November 2021 nach Deutschland gereist. Nach Bulgarien sei der Kläger Ende Oktober 2021 eingereist. Dort habe er internationalen Schutz beantragt, es habe aber keine Anhörung stattgefunden.
5
In seiner Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags vom 4. Februar 2022 führte der Kläger aus, er habe in Bulgarien keinen Asylantrag gestellt, seine Fingerabdrücke seien ihm unter Anwendung von Zwang und der Androhung von Haft abgenommen worden. In Bulgarien habe man sie geschlagen, der Umgang sei rau gewesen. Wenn sie um Hilfe gebeten hätten, habe man sie auch geschlagen. Die Insassen, die länger in Haft seien, schlügen die Neuankömmlinge und wenn man sich bei der Polizei beschwere werde nichts unternommen. Der Kläger sei 17 Tage in Haft gewesen und habe drei Tage in einem Camp verbracht. Er sei mit einigen Syrern in Haft gewesen, die aufgenommen worden seien, und als er gesagt habe, er sei aus dem Jemen und wolle auch ein Interview, habe man ihm gesagt, dass Jemeniten kein Recht auf Asyl hätten. Zudem habe man ihm angedroht, ihn in den Jemen zurückzuschicken. Die Personen, die ihn interviewt hätten, hätten ihm mitgeteilt, er habe keine Chance auf Asyl, er werde rausgeschmissen. Deshalb habe er nicht auf einen förmlichen Bescheid gewartet, sondern habe Bulgarien verlassen. Der Kläger habe eine Frau und fünf Kinder, die als Flüchtlinge in Saudi-Arabien leben würden und die er mit dem Lohn in Bulgarien nicht unterstützen könne. Bezüglich gesundheitlicher Beschwerden gab der Kläger an, Diabetiker zu sein. Er nehme Tabletten und müsse aufpassen, was er zu sich nehme. Der Kläger wolle in der Bundesrepublik Deutschland bleiben, er könne auch arbeiten und sei LKW-Fahrer. Er habe in Deutschland keine Verwandten.
6
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 7. März 2022, dem Kläger ausgehändigt am 10. März 2022, wurde der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1 des Bescheids). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), zudem wurde die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet (Ziffer 3). Schließlich wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 11 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
7
Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 14. März 2022, bei Gericht am selben Tage eingegangen, Klage gegen den Bescheid vom 7. März 2022 erheben und einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO (AN 14 S 22.50061) stellen lassen.
8
Zur Begründung des Antrags im vorläufigen Rechtsschutz und der Klage führte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 5. April 2022 aus, es sei ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG gegeben. Es würde zwar die Vermutung gelten, dass die Behandlung von Asylbewerbern und Flüchtlingen in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Konvention, der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Charta der Grundrechte der EU entspreche. Allerdings sei diese Vermutung widerlegbar, wenn in dem Mitgliedstaat die Gefahr bestehe, dass dort hin überstellte Flüchtlinge einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt würden. Es bestehe eine Problematik der Integrationsmöglichkeiten in Bulgarien, auch sei die Arbeitssituation für Asylsuchende dort miserabel (unter Verweis auf VG Freiburg, U.v. 5.7.2021 – A 14 K 58/18 – BeckRS 2021, 25107; VG Oldenburg, U.v. 17.1.2017 – 12 A 3971/16 – BeckRS 2017, 100267; VG Hannover, U.v. 18.6.2020 – 2 A 3439/18 – BeckRS 2020, 53607). Für Dublin-Rückkehrende speziell gebe es in Bulgarien keine Unterkunft (unter Verweis auf Schweizer Flüchtlingshilfe, Aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, Stand: 30.8.2019). Auch wenn dem Kläger in Bulgarien Asyl gewährt werde, bedeute dies in der Regel Obdachlosigkeit. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass über den Asylantrag des Klägers in Bulgarien positiv beschieden würde; die Aufnahmequote in Bulgarien hinsichtlich Jemen betrage für das Jahr 2020 sogar 0%. Zudem leide der Kläger an Diabetes, so dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG gegeben sei. Die Gesundheitsversorgung in Bulgarien sei problematisch. Entsprechende Atteste wurden nicht nachgereicht.
9
Der Kläger beantragt zuletzt,
1.
Der Bescheid des Bundesamts vom 7. März 2022 wird aufgehoben.
2.
Hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu verpflichten, bei dem Kläger das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
10
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
11
Zur Begründung bezieht sich die Antragsgegnerin auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid.
12
Mit Beschluss vom 20. September 2022 wurde dem Eilantrag des Klägers stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der hiesigen Klage wurde angeordnet. Es lägen außergewöhnliche Umstände vor, welche die Zuständigkeit Bulgariens in Durchbrechung des Systems der Dublin III-VO entfallen ließen. Es drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass der Kläger nach Abschluss des Asylverfahrens in Bulgarien als anerkannt Schutzberechtigter einer gegen Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre. Problematisch sei insbesondere, dass der Kläger als Schutzberechtigter in Bulgarien mangels Zugangs zu einer Unterkunft keine Möglichkeit hätte, gültige Identitätsdokumente bei der Polizei ausstellen zu lassen, ohne Identitätsdokumente aber weder eine Wohnung anmieten könne noch Zugang zum bulgarischen Arbeitsmarkt oder zur bulgarischen Krankenversicherung bekomme.
13
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11. Oktober 2023 gab der Kläger unter anderem an, geschlagen worden zu sein, als er an der bulgarischen Grenze ankam. Im Gefängnis sei ihm gedroht worden, wenn er nicht seinen Fingerabdruck abgebe und einen Asylantrag stelle, werde er eine Freiheitsstrafe bekommen. Im Gefängnis habe er aufgrund seiner Diabetes oft die Situation gehabt, keine Luft zu bekommen. Im Gefängnis habe ihm eine Ärztin Medikamente gegeben, danach habe er wieder in die Zelle gehen müssen. In der Asylbewerberunterkunft habe es für den Kläger als kranken Menschen keine spezielle Behandlung gegeben, kein spezielles Essen. Ihm sei gesagt worden, er würde nur 10 EUR im Monat bekommen und dies müsse ausreichen, damit der Kläger trotz Diabetes klarkomme. Seine Blutzuckerwerte seien immer schlechter geworden. Er sei drei Tage dort gewesen. In dieser Zeit sei er nicht zu seinen Asylgründen angehört worden.
14
In Deutschland arbeite der Kläger seit zehn Monaten auf der Baustelle. Seitdem er arbeite, seien seine Werte auch besser. Er lasse sich ständig untersuchen und die Arbeit habe einen positiven Einfluss auf seine Gesundheit; durch Bewegung fühle er sich besser. Mittlerweile brauche der Kläger keine Medizin mehr, als ihm viel besser gehe und er stabiler sei seit dem positiven Beschluss des Gerichts. Davor habe er Tabletten genommen, immer vor dem Essen. In Bulgarien im Gefängnis sei es ihm am schlechtesten gegangen.
15
Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 17. August 2023 dem Einzelrichter übertragen. Dem Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe hat das Gericht mit Beschluss vom 27. September 2023 mit Bezug auf jedenfalls offene Erfolgsaussichten stattgegeben.
16
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten und der gewechselten Schriftsätze wird auf die Gerichtsakte, auf die vorgelegte Behördenakte sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2023 verwiesen.

Entscheidungsgründe

17
Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2023 trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten entschieden werden. Die Beteiligten wurden gemäß § 102 Abs. 2 VwGO in der Ladung auf die Möglichkeit der Verhandlung und Entscheidung auch bei Ausbleiben eines Beteiligten hingewiesen.
18
Die zulässige Klage ist unbegründet.
A.
19
Die hier erhobene Anfechtungsklage ist die statthafte Klageart gegen die hier in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ausgesprochene Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2017 – 1 C 9/17 – juris Rn. 15). Daneben ist sie auch hinsichtlich der in Ziffer 3 des Bescheids angeordneten Abschiebung nach Bulgarien und des Einreiseund Aufenthaltsverbots gemäß Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides statthaft.
20
Die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes in Bezug auf Bulgarien ist daneben nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 – juris Rn. 20) ebenfalls statthaft.
21
Die Klage ist auch fristgerecht erhoben und im Übrigen zulässig.
B.
22
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Ziffern 1, 3 und 4 des Bescheids vom 7. März 2022 sind im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in eigenen Rechten, § 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO. Daneben hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Bulgariens.
23
I. Die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtmäßig.
24
1. Bulgarien ist der für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers nach der Dublin III-VO zuständige Mitgliedstaat und vorliegend zur Wiederaufnahme des Klägers verpflichtet.
25
Ausweislich des vom Bundesamt festgestellten EURODAC-Treffers der Kategorie 1 hat der Kläger in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, über den noch nicht entschieden wurde. Das Bundesamt hat am 18. Januar 2022 ein Wiederaufnahmegesuch an die bulgarischen Behörden gestellt und damit die sich aus Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO ergebende zweimonatige Frist gewahrt, sodass die Bundesrepublik Deutschland nicht nach Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO für das Asylverfahren des Klägers zuständig geworden ist. Da die bulgarischen Behörden nicht innerhalb von zwei Wochen auf dieses Wiederaufnahmeersuchen reagiert haben, ist nach Art. 25 Abs. 1, Abs. 2 Dublin III-VO davon auszugehen, dass dem Ersuchen stattgegeben worden ist. Damit ist Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO und Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO verpflichtet, den Kläger wiederaufzunehmen. Auf die Zuständigkeit Bulgariens gemäß den Kriterien von Kapitel III der Dublin III-VO kommt es daher grundsätzlich nicht an (vgl. EuGH, U.v. 2.4.19 – C-582/17 und C-583/17 – juris).
26
Die Beklagte ist schließlich nicht wegen Ablaufs der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig geworden, denn diese wurde durch den fristgerecht gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und die daraufhin erfolgte Anordnung der aufschiebenden Wirkung unterbrochen und läuft erst mit der unanfechtbaren Abweisung der Klage in der Hauptsache erneut an (vgl. Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO a.E.; Gräsel in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 16. Ed. Stand: 15.7.2023, Dublin III-VO Art. 29 Rn. 11).
27
2. Der Einzelrichter ist davon überzeugt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Klägers im Sinne von Art. 4 GRCh mit sich bringen und der Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren des Klägers entgegenstehen (vgl. etwa OVG NW, B.v. 25.5.2023 – 11 A 1257/22.A – juris; VGH BW, U.v. 24.2.2022 – A 4 S 162/22 – juris Rn. 32; VG München, B.v. 13.7.2023 – M 10 S 23.50667 – juris Rn. 21; VG Augsburg, U.v. 16.11.2022 – Au 8 K 22.50223 – juris).
28
a) Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – juris Rn. 181 ff.) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10, C-493/10 – juris Rn. 79 ff.) ist davon auszugehen, dass Bulgarien als Mitgliedstaat der Europäischen Union über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, welches prinzipiell funktionsfähig ist und insbesondere sicherstellt, dass der rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss. Das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht ist jedoch, wenn der Betroffene Angaben zum Nachweis eines Risikos im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 90).
29
Mit Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – hat der Europäische Gerichtshof die Maßstäbe – aufgrund des allgemeinen und absoluten Charakters von Art. 4 GRCh für Asylbewerber und Anerkannte in gleicher Weise – für Rückführungen im Dublin-Raum präzisiert. Aufgrund des fundamental bedeutsamen EU-Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens darf ein Asylbewerber hiernach grundsätzlich immer in den Mitgliedstaat rücküberstellt werden, der nach der Dublin III-VO für die Bearbeitung seines Antrages zuständig ist bzw. ihm bereits Schutz gewährt hat, es sei denn, er würde dort ausnahmsweise aufgrund der voraussichtlichen Lebensumstände für längere Zeit dem „real risk“ einer Lage extremer materieller Not ausgesetzt, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. des inso-weit inhaltlich gleichen Art. 3 EMRK verstößt, das heißt seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtige oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. dazu VGH BW, U.v. 29.7.2019 – A 4 S 749/19 – juris Rn. 38).
30
Die vom Europäischen Gerichtshof geforderte besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre etwa dann anzunehmen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, U.v. 19.3.2019, a.a.O. Rn. 92 unter Verweis auf EGMR, U.v. 21.1.2011 – 30696/09 – M.S.S./Belgien und Griechenland; vgl. auch BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris).
31
Diese Schwelle ist selbst durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situation nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019, a.a.O. Rn. 93.). Es lässt sich allerdings nicht völlig ausschließen, dass ein Asylbewerber oder Schutzberechtigter nachweisen kann, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die im Fall der Überstellung bedeuten würden, dass er sich aufgrund besonderer Verletzlichkeit unabhängig von seinem Willen und persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019, a.a.O).
32
b) Unter Zugrundlegung der zuvor dargestellten Maßstäbe des Europäischen Gerichtshofs kann nicht per se davon ausgegangen werden, dass Dublin-Rückkehrende in Bulgarien aufgrund systemischer Schwachstellen gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt sind.
33
Bei einer Rückkehr nach Bulgarien im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist für die Rückkehrenden der Zugang zum Asylverfahren grundsätzlich gegeben (vgl. AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 45). Die Bedingungen der Fortsetzung des Verfahrens und die Behandlung der Rückkehrenden sind je nach Status des dortigen Asylverfahrens unterschiedlich.
34
Ist der Antrag auf die Gewährung von Asyl in Bulgarien in der Abwesenheit des Antragstellers inhaltlich abgelehnt worden, so wird der Antragsteller bei seiner Rückkehr nach Bulgarien als illegaler Einwanderer angesehen (vgl. AIDA, Country Report: Bulgaria, Update 2022, S. 71). Als solcher erhält der Dublin-Rückkehrende keinen Zugang zu einer Unterkunft oder zu medizinischer Versorgung, vielmehr sind Dublin-Rückkehrende dann dem Risiko der Abschiebehaft und der anschließenden Abschiebung ausgesetzt. In seltenen Fällen gelingt es Dublin-Rückkehrenden, nach der Ablehnung ihres Asylgesuchs Wiedereinsetzung in ihre Rechtsmittelfristen zu bekommen und eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken (vgl. AIDA, Country Report: Bulgaria, Update 2022, S. 71).
35
Sofern allerdings im Asylverfahren des Dublin-Rückkehrenden nach seiner Antragstellung in Bulgarien noch keine inhaltliche Entscheidung ergangen ist, was regelmäßig der Fall ist, wenn er sich dem Asylverfahren entzieht und sein Asylverfahren ausgesetzt wird, wird das Verfahren bei einer Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens fortgesetzt (vgl. AIDA, Country Report: Bulgaria, Update 2022, S. 45, 71).
36
Dublin-Rückkehrende, die erstmals einen Asylantrag stellen oder deren Asylverfahren in Bulgarien fortgesetzt werden können, werden in der Regel auf Antrag in Aufnahmeeinrichtungen untergebracht, sofern dort Unterbringungsplätze zur Verfügung stehen (vgl. AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 45 f.). Trotz des erheblichen Anstiegs der Ankunftszahlen in Bulgarien im Jahr 2022 um 55% im Vergleich zu 2021, das bereits einen Anstieg um 212% im Vergleich zum Vorjahr zu verzeichnen hatte, waren die Aufnahmeeinrichtungen im Jahr 2022 durchschnittlich nur zu 77% ausgelastet (AIDA, a.a.O. S. 71), nach anderen Angaben sind sie im Mai 2023 zu etwa 50% belegt gewesen (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 22.8.2023, S. 14). Zudem würde Bulgarien nach Aussage der bulgarischen staatlichen Flüchtlingsagentur gegenüber dem österreichischen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Überstellung nicht zustimmen, wenn keine Unterbringungskapazitäten vorhanden wären (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Stand 22.8.2023, S. 17).
37
Die Belastung des Asylsystems in Bulgarien ist nach Rückgängen bis 2020 in den letzten Jahren wieder stark angestiegen: Ende des Jahres 2020 wurden 3.525 Anträge auf Asyl in Bulgarien verzeichnet, im Jahr 2021 wurden insgesamt 10.999 Anträge und 2022 wurden 20.407 Anträge auf internationalen Schutz gestellt (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2020 Update S. 7; 2021 Update S. 7; 2022 Update, S. 7).
38
Bulgarien verfügt über Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya, Harmanli und Pastrogor (Transitzentrum), die durch die Migrationsbehörde SAREF verwaltet werden (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 22.8.2023, S. 14 f.). Eine Unterbringung von Familien erfolgt nach Möglichkeit ohne deren Trennung. Die Unterbringungsbedingungen in den meisten der Aufnahmezentren wurden allerdings wiederholt als inadäquat beschrieben (vgl. AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 76). Trotz der durch die SAR durchgeführten Teilrenovierungen sollen die Lebensbedingungen in den Aufnahmezentren schlecht sein und unter dem Mindeststandard liegen, bzw. diesen knapp erfüllen, insbesondere in Bezug auf die hygienischen Umstände. Dies gilt insbesondere in Bezug auf sanitäre Anlagen (vgl. AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 76 f.).
39
Asylbewerber haben in Bulgarien das Recht auf materielle Versorgung (Unterkunft, Verpflegung und medizinische Grundversorgung) während des Asylverfahrens (BFA, Länderdokumentation der Staateninformation Bulgarien, Stand: 22.8.2023, S. 12). Zumindest bei einer Unterbringung in einer der Aufnahmeeinrichtungen besteht auch der Zugang zu materieller Versorgung (vgl. AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 72 f.). Für den Zugang zu den Rechten, die Asylbewerbern während des Asylverfahrens zustehen, ist die Registrierung als Asylbewerber durch SAREF und die damit verbundene Registrierungskarte unabdingbare Voraussetzung (vgl. BFA, Länderdokumentation der Staateninformation Bulgarien, Stand: 17.5.2023, S. 11).
40
Dublin-Rückkehrende, über deren Asylanträge in ihrer Abwesenheit nicht inhaltlich entschieden wurde, haben bei ihrer Rückkehr automatisch erneut Zugang zu medizinischer Versorgung im Rahmen des nationalen Gesundheitssystems, allerdings ist in der Praxis mit Verzögerungen zu rechnen (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 81). Die Unterbringungszentren sind mit Behandlungsräumen ausgestattet und bieten eine medizinische Grundversorgung, deren Umfang von der Verfügbarkeit medizinischer Dienstleister am jeweiligen Standort abhängt (BFA, Länderdokumentation der Staateninformation Bulgarien, Stand: 22.8.2023, S. 15). Die medizinische Versorgung wird durchgeführt durch medizinische Angestellte der Aufnahmezentren oder durch Verweisungen an Notfallaufnahmen örtlicher Krankenhäuser, in Sofia wird zudem mit Hilfe von Nichtregierungsorganisationen eine mobile ambulante Einheit inkl. Krankenwagen bereitgestellt (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 81 f.).
41
Die Internationale Organisation für Migration (IOM) ist in Bulgarien aktiv und bietet Asylsuchenden und Schutzberechtigten u.a. Informationsveranstaltungen und individuelle Beratungsgespräche und Mentoring an. Außerdem stellt die IOM Dolmetscher zur Verfügung, bietet kostenlosen bulgarischen Sprachunterricht an und bietet Schutzsuchenden während der ersten Phase der Integration soziale und psychologische Unterstützung an (BFA, Länderdokumentation der Staateninformation Bulgarien, Stand: 22.8.2023, S. 13).
42
Falls das Asylverfahren aus objektiven Umständen länger als drei Monate andauert, haben Asylbewerber schließlich noch während des laufenden Asylverfahrens Zugang zum Arbeitsmarkt. Laut SAREF kommen regelmäßig Arbeitgeber aus den Bereichen Bau- und Landwirtschaft in die Unterkünfte, um Arbeiter zu rekrutieren (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 22.8.2023, S. 13).
43
Nach alldem liegen grundsätzlich keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO vor, aufgrund derer Asylsuchenden generell die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh droht. Bulgarien verfügt über ein grundsätzlich funktionierendes und dem Schutzbedürfnis von Asylsuchenden Rechnung tragendes Asylsystem. Auch die Aufnahmebedingungen sind ausreichend.
44
c) Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Bulgarien im Dublin-Verfahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt ist.
45
Insoweit als der Kläger vorbringt, in Bulgarien geschlagen worden zu sein, ist festzuhalten, dass Übergriffe einzelner Beamter nicht geeignet sind, systemische, einer Überstellung entgegenstehende Schwachstellen zu begründen. Es kommt auch nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK kommen kann und ob der Kläger dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war (vgl. VG Köln, B.v. 20.6.2023 – 8 L 993/23.A – juris Rn. 19; BVerwG, B.v. 6.6.2014 – 10 B 35/14 – juris Rn. 6). Zudem ist eine Kooperation mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates zum Zwecke einer erkennungsdienstlichen Behandlung insbesondere für eine spätere Antragstellung erforderlich und dem Kläger auch zumutbar. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich Asylbewerber den Dublin-Staat ihrer Asylantragstellung nicht aussuchen können.
46
Der Kläger hat sich nach eigener Aussage dem Asylverfahren entzogen, bevor er in der Sache angehört wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass in seiner Abwesenheit keine inhaltliche Entscheidung über seine Asylgründe ergangen ist und er sein Asylverfahren bei einer Rückkehr nach Bulgarien fortsetzen kann. Der Einzelrichter geht dabei aufgrund der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel davon aus, dass in den Aufnahmezentren in Bulgarien trotz der zunehmenden Zahl der Asylsuchenden weiterhin auch für nicht-vulnerable Antragsteller wie den Kläger Unterbringungsplätze zur Verfügung stehen, da die vorhandenen Kapazitäten nicht ausgelastet sind. In der Asylbewerberunterkunft kann der Kläger sodann auf Verpflegung und eine medizinische Grundversorgung zurückgreifen.
47
Es ist davon auszugehen, dass eine etwaige – weder im behördlichen noch im Gerichtsverfahren durch Atteste belegte – Diabetes-Erkrankung des Klägers in diesem Rahmen ausreichend Behandlung finden kann. Er schilderte in der mündlichen Verhandlung, früher auf die Einnahme von Tabletten vor dem Essen angewiesen gewesen zu sein, seit zehn Monaten aber keine Medikamente mehr zu benötigen. Seine Schilderung entspricht der einer Diabetes mellitus Typ 2, die durch Medikamente oder auch durch Allgemeinmaßnahmen wie regelmäßige Bewegung und angepasste Ernährung therapiert werden kann (vgl. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/praevention/gesundheitsgefahren/diabetes, zuletzt abgerufen am 17.10.2023). Der Einzelrichter verkennt nicht, dass eine Überstellung nach Bulgarien den Kläger hinsichtlich seiner vorgebrachten Erkrankung vor Schwierigkeiten stellen kann, insbesondere da er die Fortschritte in seiner Gesundheit auf seine in Deutschland ausgeübte Tätigkeit zurückführt und in Bulgarien in der Unterkunft keine besondere Ernährung zugeteilt bekommt. Allerdings ist es dem Kläger angesichts seiner Arbeit möglich und zumutbar, jedenfalls für eine Übergangszeit in Bulgarien Geld für seine Verpflegungsbedürfnisse anzusparen. Gleichzeitig ist auch vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vermutung angemessener Versorgung (vgl. VG Bayreuth, U.v. 15.3.2022 – B 7 K 20.30066 – juris Rn. 57) davon auszugehen, dass eine derart weitverbreitete und durch einfache medizinische Mittel therapierbare Erkrankung wie Diabetes mellitus Typ 2 bei Bedarf auch im Rahmen der medizinischen Basisversorgung in Bulgarien Behandlung findet.
48
Es obliegt den zuständigen bulgarischen Behörden, den Asylantrag des Klägers in materieller Hinsicht zu prüfen. Entgegen dem Vorbringen des Klägers, insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung, haben nach der Erkenntnislage auch jemenitische Asylbewerber realistische Chancen auf Zuerkennung eines Schutzstatus in Bulgarien. Laut Zahlen des UNHCR ist in Bulgarien im Jahr 2021 13 jemenitischen Asylsuchenden subsidiärer Schutz zuerkannt worden bei 13 getroffenen Entscheidungen, während 2022 fünf jemenitische Asylsuchende der Flüchtlingsschutz zuerkannt wurde und es im gleichen Zeitraum keine ablehnenden Entscheidungen, sondern lediglich 15 „anderweitige Erledigungen“ gab (vgl. Webseite des UNHCR, https://www. unhcr.org/refugee-statistics/download/?url=YLo8AN, zuletzt abgerufen am 17.10.2023). In Bulgarien existiert überdies ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 22.8.2023, S. 2).
49
Der Einzelrichter verkennt nicht, dass die Situation für Dublin-Rückkehrende und auch die Situation in den staatlichen Aufnahmeeinrichtungen in Bulgarien schwierig ist. Da der Kläger bei einer Überstellung aller Voraussicht nach Zugang zu staatlicher Versorgung hat, kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass er bereits im Asylverfahren in eine Situation größter materieller Not gerät, da er während des Asylverfahrens eine Unterkunft, sowie Verpflegung und Gesundheitsversorgung erhält.
50
3. Dem Kläger droht in Bulgarien auch im Falle einer Anerkennung als international Schutzberechtigter keine gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung (vgl. etwa SächsOVG, B.v. 7.9.2022 – 5 A 153/17.A – juris; U.v. 13.11.2019 – 4 A 947/17.A – juris; OVG SH, U.v. 07.12.2021 – 10 LB 257/20 – juris; VG Düsseldorf, B.v. 31.1.2022 – 12 L 2724/21.A – juris Rn. 74 f. m.w.N.).
51
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil „Jawo“ (EuGH, U.v. 19.3.2019, C-163/17 – juris) entschieden, dass es für die Anwendung des Art. 4 GRCh gleichgültig ist, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III-VO einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, U.v. 19.3.2019, C-163/17 – juris Rn. 88). Daher hat das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben zu prüfen, ob entweder systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen, die zu einer derartigen Gefahr nach einer Zuerkennung internationalen Schutzes führen (EuGH, U.v. 19.3.2019, C-163/17 – juris Rn. 90). Auch insoweit gilt grundsätzlich wiederum der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens (EuGH, U.v. 19.3.2019, C-163/17 – juris Rn. 82). Damit derartige Schwachstellen unter Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK fallen, muss eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht sein, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (EuGH, U.v. 19.3.2019, C-163/17 – juris Rn. 91).
52
Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist nach der genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von der öffentlichen Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (EuGH, U.v. 19.3.2019, C-163/17 – juris Rn. 92).
53
Im Rahmen der diesbezüglich zu treffenden Prognoseentscheidung ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) des Eintritts der maßgeblichen Umstände erforderlich; die Gefahr einer Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Einzelfalles hinreichend sicher bestehen und nicht nur hypothetisch sein (OVG RhPf, U.v. 15.12.2020 – 7 A 11038/18.OVG – BeckRS 2020, 37249, Rn. 34).
54
Diese Voraussetzungen liegen in im Entscheidungszeitpunkt in Bezug auf Bulgarien nicht vor.
55
a) Die Verhältnisse für anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien stellen sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) wie folgt dar:
56
Anerkannte Flüchtlinge haben – mit wenigen Ausnahmen, die die bulgarische Staatsbürgerschaft voraussetzen – grundsätzlich dieselben Rechte wie bulgarische Staatsbürger, subsidiär Schutzberechtigte haben dieselben Rechte wie Inhaber eines permanenten Aufenthaltstitels (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 22.8.2023, S. 21). Dabei erhalten anerkannte Flüchtlinge ein Identitätsdokument mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, das Identitätsdokument der subsidiär Schutzberechtigten hat eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 103).
57
Der Besitz eines gültigen Identitätsdokuments ist Voraussetzung für die Ausübung fast aller Rechte wie u.a. des Rechts, sich in Bulgarien aufzuhalten, auf Unterbringung und Versorgung, sowie auf Sozialhilfe im gleichen Umfang wie bei bulgarischen Staatsbürgern sowie auf Krankenversicherung, medizinische Versorgung und Bildung (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 103). Antragsteller mit einer positiven Entscheidung erhalten eine entsprechende Ausweiskarte (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 22.8.2023, S. 21).
58
Schutzberechtigte sind verpflichtet, ihr Identitätsdokument nach Gültigkeitsablauf neu ausstellen zu lassen. Eine nicht vorgenommene Erneuerung des Dokuments ist ein Grund für die Überprüfung des bereits gewährten Schutzstatus (BFA, Bulgarien, Situation von subsidiär Schutzberechtigten, 19.7.2021 (Wien), S. 3, 6). In den Jahren 2018 bis 2022 wurde über 4.200 Schutzberechtigten so der Schutzstatus entzogen, davon 41 im Jahr 2022 (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 106, unter Berufung auf SAR, reg. No. №РД05-40 v. 16.01.2023; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 22.8.2023, S. 21).
59
Voraussetzung für den Erhalt des Identitätsdokuments – sofern noch keine Ausweiskarte vorhanden ist – ist stets eine Registrierung in der zivilen Datenbank, bei der ein fester Wohnsitz angegeben werden muss (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 103). Dies stellt in der Praxis ein massives Problem für die Schutzberechtigten dar, denn für den Abschluss eines Mietvertrags ist wiederum ein Identitätsdokument erforderlich (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 111). Dieser vermeintliche Teufelskreis ist maßgeblich darauf zurückzuführen, dass die Angabe der Adresse der bisherigen Flüchtlingsunterkunft als Wohnsitz zur Erlangung von Ausweisdokumenten durch die bulgarische Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat Ende 2016 untersagt wurde (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 103). Dementsprechend können anerkannt Schutzberechtigte bei der Beantragung der Dokumente keine gültige Wohnanschrift angeben, da es ihnen, in Ermangelung eben dieser Identitätsdokumente, verwehrt ist, eine Wohnung anzumieten (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 103). Dies führt unter anderem zu Korruptionspraktiken mit falschen Anmietungen und Adressregistrierungen (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 111, 103). Unter den Betroffenen ist es daher üblich, sich eine Meldeadresse zu „kaufen“. Die Preise liegen bei 350 bis 400 EUR pro Person. Die Migranten-„Communities“ helfen üblicherweise den Betroffenen dabei, diese Beträge aufzubringen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 22.8.2023, S. 21). Es ist daher davon auszugehen, dass das Registrierungsproblem in der Praxis grundsätzlich lösbar ist.
60
Ende des Jahres 2020 wurde in Bulgarien die gesetzlich verankerte finanzielle Unterstützung zur Unterbringung für einen Zeitraum von sechs Monaten abgeschafft (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 111). Nach einer positiven Entscheidung dürfen Schutzberechtigte noch 14 Tage in der Unterbringung für Asylbewerber bleiben. Danach dürfen in den Aufnahmezentren, in Ermangelung einer staatlichen Unterstützung bei der Integration, nach der Zuerkennung internationalen Schutzes nur noch manche besonders schutzbedürftigen Personen für ein paar Monate bleiben. Ende 2022 betrug die Zahl der in den Aufnahmezentren untergebrachten Schutzberechtigten 298 (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 111; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 22.8.2023, S. 21 f.). Ansonsten besteht für in Bulgarien anerkannt Schutzberechtigte keine Möglichkeit der staatlichen Unterbringung mehr.
61
Wenn die Unterbringung in Aufnahmezentren nicht (mehr) möglich ist, sind anerkannte Schutzberechtigte darauf verwiesen, auf dem freien Wohnungsmarkt eine Wohnung zu finden. Die Wohnungssuche gestaltet sich für anerkannt Schutzberechtigte als sehr schwierig. Es besteht insbesondere Zurückhaltung bulgarischer Vermieter, Wohnungen an anerkannt Schutzberechtigte zu vermieten (vgl. Auskunft des AA an das VG Potsdam zur Lage von in Bulgarien anerkannt Schutzberechtigten, vom 11.3.2021, S. 3; UNHCR, Municipal Housing Policies: A Key Factor for Successful Integration at the Local Level, 2020 (Sofia), S. 61).
62
Von den vorhandenen Hilfsorganisationen selbst werden zwei Arten von Notunterkünften angeboten: Zentren für die vorübergehende Unterbringung können bis zu drei Monate in einem Kalenderjahr eine Unterkunft bieten, mit der Möglichkeit einer Verlängerung für weitere drei Monate. Weiterhin gibt es im Winter Notunterkünfte für eine Nacht für Obdachlose. In Ausnahmefällen bieten die Caritas Sofia und das bulgarische Rote Kreuz Notunterkünfte für bis zu zwei Wochen für vulnerable Personen an, die von Obdachlosigkeit bedroht sind (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 22.8.2023, S. 25).
63
Die Unterbringung von Schutzberechtigten in kommunalen Wohnungen erfolgt auf der Grundlage der entsprechenden Verordnungen der jeweiligen Gemeinden. Die Zugangsvoraussetzungen können somit entsprechend variieren. Viele verlangen zumindest fünf bis zehn Jahre durchgehende Meldung und einen ständigen Wohnsitz in der Gemeinde (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 22.8.2023, S. 23). In vielen Gemeinden ist Voraussetzung für den Zugang, dass mindestens ein Familienmitglied die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzt, was bei anerkannt Schutzberechtigten regelmäßig nicht der Fall ist (UNHCR, Municipal Housing Policies: A Key Factor for Successful Integration at the Local Level, 2020 (Sofia), S. 47).
64
Anspruch auf Sozialhilfe haben anerkannte Schutzberechtigte zwar unter denselben Bedingungen wie bulgarische Staatsangehörige (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 112). In der Praxis beziehen jedoch nur sehr wenige anerkannte Schutzberechtigte Sozialhilfe (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2019 – OVG 3 B 8.17 – juris Rn. 55 m.w.N.). Das Sozialhilfegesetz nennt zwei grundlegende Formen der Sozialhilfe: die Gewährung von Sozialleistungen und die Erbringung von Sozialdiensten. Die monatliche finanzielle Unterstützung wird Schutzberechtigten unter denselben Bedingungen wie bulgarischen Staatsangehörigen gewährt. Eine wichtige Voraussetzung ist die Registrierung bei den Arbeitsämtern. Schutzberechtigte haben Anspruch auf eine monatliche Mietzinsbeihilfe für kommunale Wohnungen zu den für bulgarische Bürger geltenden Bedingungen. Weitere Sozialleistungen, zu denen Schutzberechtigte unter bestimmten Bedingungen Zugang haben, sind: die Heizbeihilfe; eine einmalige finanzielle Unterstützung zur Deckung von unvorhergesehenen Gesundheits-, Bildungs-, Logistik- und anderen lebenswichtigen Bedürfnissen; eine einmalige finanzielle Unterstützung für die Ausstellung eines Identitätsdokuments; Sozialrente, soziale Altersrente, soziale Invaliditätsrente usw. (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 22.8.2023, S. 23). Ohne festen Wohnsitz können anerkannt Schutzberechtigte keine Sozialleistungen erhalten, da diese bei der zuständigen Wohnsitzbehörde zu beantragen sind. Auch hierbei darf als Wohnsitz nicht die Adresse des vorherigen Aufnahmezentrums angegeben werden (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 112). Zudem ist die Beantragung mit bürokratischen und formalen Hürden verbunden (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 22.8.2023, S. 23), die anerkannt Schutzberechtigte nur mithilfe entsprechender Hilfsorganisationen, welche aber nicht immer verfügbar sind, überwinden können (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 112). Daneben setzen auch viele Sozialleistungen eine bestimmte Mindestwohndauer in der Gemeinde voraus, sodass sie von anerkannt Schutzberechtigten in den meisten Fällen nicht sofort beansprucht werden können (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 112).
65
Schutzberechtigte haben in Bulgarien automatisch und bedingungslos Zugang zum Arbeitsmarkt (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 111). Gleichwohl gestaltet sich eine erfolgreiche Arbeitssuche als schwierig. Übliche Probleme sind die mangelnden Sprachkenntnisse und eine fehlende staatliche Unterstützung (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 111; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 22.8.2023, S. 24). Darüber hinaus ist auch für die Annahme einer (legalen) Erwerbstätigkeit wiederum ein gültiges Identitätsdokument erforderlich (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 103). Arbeitsplatzangebote beziehen sich oftmals auf einfache Tätigkeiten in der Landwirtschaft und in der Gastronomie, für die eine besondere Ausbildung oder Sprachkenntnisse nicht erforderlich sind. Die Mehrheit der arbeitenden anerkannt Schutzberechtigten ist entweder in schlecht bezahlten, unqualifizierten Jobs oder bei Arbeitgebern gleicher Herkunft beschäftigt, die sich in Bulgarien (vornehmlich in Sofia) ein Geschäft aufgebaut haben. Manche Arbeitgeber gehen gezielt auf die staatliche Flüchtlingsagentur und Nichtregierungsorganisationen zu, um anerkannte Flüchtlinge einzustellen. Auch Nichtregierungsorganisationen selbst beschäftigten einige Schutzberechtigte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 18.12.2019 – OVG 3 B 8.17 –, juris Rn. 64 m.w.N.). Mehrere Nichtregierungsorganisationen bieten zudem Hilfe bei der Integration in den Arbeitsmarkt an (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 22.8.2023, S. 24 f.).
66
Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Bulgarien stellen sich nach den aktuellen Erkenntnismitteln folgendermaßen dar: Nach gegenwärtigem Stand scheint der bulgarische Arbeitsmarkt insgesamt verhältnismäßig gut durch die Pandemie gekommen zu sein. So lag die Arbeitslosigkeit in Bulgarien im Jahr 2020 bei 6,1%, während für die gesamte EU die Quote mit 7,2% angegeben wird (vgl. eurostat Data Browser, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00203/default/table?lang=de, zuletzt abgerufen am 17.10.2023). Die Arbeitslosenrate ist sodann weiter gefallen und beträgt aktuell 4,6% (vgl. Startseite des Nationalen Statistischen Instituts, https://www.nsi.bg/bg, zuletzt aufgerufen am 17.10.2023). Seit dem 1. Januar 2023 beträgt der monatliche Mindestlohn in Bulgarien 780 Bulgarische Lew (BGN), zugleich sind die Lebenshaltungskosten niedriger als in allen anderen EU-Mitgliedstaaten (vgl. zum Ganzen: EURES, Lebens- und Arbeitsbedingungen Bulgarien, Stand: November 2022, https://ec.europa.eu/eures/public/living-and-working/living-and-working-conditions/living-and-working-conditions-bulgaria_de, zuletzt abgerufen am 17.10.2023).
67
Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung sind anerkannt Schutzberechtigte bulgarischen Staatsangehörigen gleichgestellt; ab Schutzzuerkennung müssen sie monatliche Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von mindestens BGN 44,80 (22,90 EUR) selbst bezahlen (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 112 f., 81). Das führt dazu, dass viele anerkannt Schutzberechtigte ohne Versicherung bleiben (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 22.8.2023, S. 24). Die medizinische Versorgung von Kindern unter 16 Jahren wird aus dem Staatshaushalt bezahlt (vgl. Website der Europäischen Kommission, aufgerufen am 17.10.2023 unter https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1103& langId=de& intPageId=4432). Hinzu kommen bei Ärzten und Krankenhäusern häufig sogenannte „out-of-Pocket“-Zahlungen, die ebenfalls aus eigenen finanziellen Mitteln zu erbringen sind und in Kombination mit den zu leistenden Krankenkassenbeiträgen zu einer unverhältnismäßigen Belastung der zahlreichen einkommensschwachen Haushalte führen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 22.8.2023, S. 24).
68
Problematisch ist, dass wegen des schlechten Allgemeinzustandes des Gesundheitssystems aufgrund finanzieller und materieller Defizite viele chronische Krankheiten nicht behandelt werden können und viele notwendige Medikamente nicht verfügbar sind (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 112 f., 46). Unabhängig vom Bestehen einer Versicherung wird allerdings die Nothilfe durch das Ministerium für Gesundheit gedeckt (vgl. Website der Europäischen Kommission, https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1103& langId=de& int-PageId=4432, zuletzt aufgerufen am 17.10.2023). Außerdem hängt der Zugang zur Gesundheitsversorgung ebenfalls vom Besitz eines gültigen Identitätsdokuments ab (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 103).
69
Das bulgarische Integrationssystem stützt sich stark auf internationale und nichtstaatliche Organisationen. Derzeit gibt es in Bulgarien keine staatlichen Mechanismen zur Unterstützung der Kommunen bei der Integrationsplanung. Anerkannt Schutzberechtigte haben aber Zugang zu den Hilfeleistungen kommunaler und karitativer Einrichtungen in Bulgarien, sowie zu internationalen und bulgarischen Nichtregierungsorganisationen, wie etwa dem Bulgarischen Roten Kreuz, der Caritas oder dem vom UNHCR finanzierten Bulgarian Helsinki Commitee (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 22.8.2023, S. 24 f.). Diese bieten den Schutzberechtigten Unterstützung etwa bei der Arbeitssuche, durch Sachleistungen, beim Zugang zu medizinischer Versorgung, Integrationsmaßnahmen (beispielsweise Sprachkurse), kurzzeitige Unterbringungsmöglichkeiten und soziale und psychologische Beratung (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 22.8.2023, S. 21). Die Caritas Bulgarien betreibt das sogenannte Refugee and Migrant Integration Center Sveta Anna in Sofia, wo soziale Beratung, psychologische Hilfe, Sprachtraining, Hilfe bei Meldeangelegenheiten, Registrierung beim praktischen Arzt, Unterstützung bezüglich Wohnen und Arbeit, ein Mentoring-Programm und weitere Integrationsmaßnahmen angeboten werden (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 22.8.2023, S. 24 f.).
70
In Bulgarien existiert eine Integrationsverordnung vom 19. Juli 2017 (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 101), die den Abschluss individueller Integrationsvereinbarungen auf Wunsch der Gemeinde und mit Zustimmung des Schutzberechtigten innerhalb von drei Jahren ab Schutzgewährung vorsieht (BFA, Bulgarien, Situation von subsidiär Schutzberechtigten, 19.07.2021 (Wien), S. 7). Eine Verpflichtung der Gemeinden zur Teilnahme an dem Integrationsprogramm oder zur Schaffung günstigerer Konditionen für die Integration gibt es nicht. Grundsätzlich kann ein Integrationsvertrag zwischen einem anerkannten Flüchtling (nicht jedoch einem subsidiär Schutzberechtigten) und dem Bürgermeister einer Gemeinde abgeschlossen werden. Die beiden Sofioter Bezirke Vitosha und Oborishte sind weiterhin die einzigen, die Integrationsvereinbarungen mit neu anerkannten Flüchtlingen in Bulgarien abgeschlossen haben (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 22.8.2023, S. 22). Obwohl für jeden einzelnen Schutzberechtigten die finanziellen Mittel für eine Integrationsvereinbarung bereitstünden, werden diese von den Gemeinden seit Jahren nicht abgerufen (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 102).
71
b) Im Falle des Klägers bedeutet dies, dass er im Falle einer Anerkennung als international Schutzberechtigter in Bulgarien mit den notwendigen Ausweispapieren ausgestattet würde, sodass er sich in der nationalen Datenbank registrieren lassen könnte. Der Einzelrichter geht angesichts der aktuellen Erkenntnislage auch davon aus, dass dem Kläger diese Registrierung, ggf. unter Nutzung einer fiktiven Adresse (vgl. dazu OVG Lüneburg, U.v. 07.12.2021 – 10 LB 257/20 – juris Rn. 25; SächsOVG, B.v. 7.9.2022 – 5 A 153/17.A – juris Rn. 48), gelingen würde, entweder unter Aufwendung eigener Ersparnisse oder unter Inanspruchnahme der Unterstützung arabischer Migranten-Communities (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 22.8.2023, S. 21).
72
Auf dieser Grundlage könnte er die (geringen) Sozialhilfeleistungen, die der bulgarische Staat bzw. die Kommunen gewähren, grundsätzlich in Anspruch nehmen. Für viele dieser Leistungen dürfte es für ihn aber an der als Anspruchsvoraussetzung verlangten langjährigen Niederlassung in einer bulgarischen Gemeinde fehlen.
73
Allerdings wäre der Kläger berechtigt, in Bulgarien zu arbeiten. Der Kläger ist – bereits angesichts seines Vorbringens, in Deutschland auf dem Bau zu arbeiten – arbeitsfähig. Die von ihm geltend gemachte Diabeteserkrankung steht einer Arbeitsaufnahme offenbar nicht entgegen; jedenfalls die Arbeit in Deutschland sei nach Angaben des Klägers sogar gut für seine Gesundheit. Daher dürfte es ihm nach der ausgeführten Erkenntnislage möglich sein, durch seine Arbeitskraft, zum Beispiel am Bau, als Erntehelfer oder in der Gastronomie, eine Arbeit zu finden. Bei der Integration in den Arbeitsmarkt bieten insbesondere die in Bulgarien aktiven Hilfsorganisationen Unterstützung an.
74
Nach Schutzzuerkennung könnte der Kläger lediglich zwei Wochen in einer staatlichen Unterkunft verbleiben, ohne dass eine staatliche Anschlusslösung bereitgestellt würde. Er wäre auf den privaten Wohnungsmarkt angewiesen und könnte lediglich übergangsweise Notunterkünfte in Anspruch nehmen. Der Kläger hätte in Bulgarien allerdings nur für seinen eigenen Unterhalt aufzukommen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger durch Aufwendung seiner Arbeitskraft genug Geld erwirtschaften könnte, um durch Anmietung einer – wenn auch einfachen – Privatwohnung eine längerfristige Obdachlosigkeit abzuwenden. Bei der Wohnungssuche stünden dem Kläger Hilfsangebote von Nichtregierungsorganisationen zur Verfügung (vgl. SächsOVG, B.v. 7.9.2022 – 5 A 153/17.A – juris Rn. 49).
75
Sollte die vom Kläger vorgebrachte Diabetes-Erkrankung nach einer Schutzzuerkennung in Bulgarien wieder – anders als derzeit – eine medikamentöse Behandlung notwendig machen, ist der Kläger insoweit auf das bulgarische Gesundheitssystem zu verweisen, zu dem er bei erfolgter Registrierung in der zivilen Datenbank Zugang hätte. Der Kläger könnte dabei ergänzend für praktische Hilfe beim Zugang zu medizinischer Versorgung auf die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen zugreifen. Der Einzelrichter geht davon aus, dass der Kläger insbesondere die monatlichen Krankenkassenbeiträge ebenfalls aus seinem Arbeitslohn decken könnte.
76
Der Einzelrichter verkennt nicht, dass das Leben als Schutzberechtigter in Bulgarien den Kläger vor erhebliche Schwierigkeiten stellen würde und auch bei erheblicher Anstrengung seinerseits potenziell ein Leben am Rande des Existenzminimums bedeutete. Damit ist aber nicht die hohe Schwelle der gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung erreicht.
77
3. Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland notwendig machen könnten, sind nicht ersichtlich.
78
4. Damit ist die in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids getroffene Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig rechtmäßig.
79
II. Auch die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides ist rechtmäßig.
80
Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt, wenn ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesem Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Im Rahmen dieser Entscheidung hat das Bundesamt zu prüfen, ob zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG der Abschiebung entgegenstehen. Daneben hat es aber auch zu prüfen, ob innerstaatliche Vollstreckungshindernisse vorliegen (vgl. dazu BayVGH, B.v. 12.3.2014 – 10 CE 14.427 –, juris sowie B.v. 21.4.2015 – 10 CE 15.810, 10 C 15.813 –, juris Rn. 4).
81
Im vorliegenden Fall ist nach den obigen Feststellungen Bulgarien für das Asylverfahren des Klägers zuständig. Dieser Abschiebung steht kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis entgegen. Dem Kläger droht in Bulgarien nach den obigen Feststellungen keine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung, sodass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht vorliegt. Gesundheitsprobleme, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen könnten, sind ebenfalls weder vorgebracht noch von Amts wegen erkennbar. Die vorgebrachte – ohnehin nicht nach §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a Abs. 2c AufenthG belegte – Diabeteserkrankung des Klägers erreicht nicht die dafür notwendige Schwere. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind ebenfalls nicht ersichtlich.
82
III. Auch das in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides angeordnete Einreiseund Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG und die Festsetzung einer Frist von elf Monaten ab dem Tag der Abschiebung sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Festsetzung der Frist erfolgt nach § 11 Abs. 3 AufenthG im Ermessenswege. Ermessensfehler sind nicht beanstandet und auch nicht erkennbar.
83
IV. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
84
V. Nach alldem ist die Klage in Haupt- und Hilfsantrag abzuweisen.
85
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.