Titel:
Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III, Branchenspezifische Fixkosten für die Reisebranche, Darlegung von internen Ausfall- und Vorbereitungskosten
Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1
Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III)
Schlagworte:
Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III, Branchenspezifische Fixkosten für die Reisebranche, Darlegung von internen Ausfall- und Vorbereitungskosten
Fundstelle:
BeckRS 2023, 5316
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin, die nach ihren Angaben im Förder- und gerichtlichen Verfahren als speziell ausgerichtetes Reisebüro zur Vermittlung von Sprachreisen und Auslandsaufenthalten für Schüler und Studenten tätig ist, begehrt von der Beklagten die Gewährung einer erhöhten Zuwendung im Rahmen der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III).
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Mit am 28. Mai 2021 bei der Beklagten eingegangenem Antrag beantragte die Klägerin eine Gewährung der Überbrückungshilfe III, wobei das automatisierte Online-Antragsverfahren einen Gesamtbetrag der Überbrückungshilfe Phase 3 von 293.679,79 EUR errechnete.
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Nach einer Reihe von Rückfragen über das Antragsportal u.a. hinsichtlich der Anerkennung von sogenannten Ausfall- und Vorbereitungskosten gewährte die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 25. November 2021 eine Überbrückungshilfe in Höhe von 128.585,07 EUR. Zur Begründung der Teilablehnung über 165.094,72 EUR führte sie im Wesentlichen aus, Ausfall- und Vorbereitungskosten seien ausschließlich für Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche erstattungsfähig. Da die Antragstellerin bzw. Klägerin der Reisebranche angehöre, könnten die angegebenen Kosten nicht erstattet werden.
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Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 27. Dezember 2021, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, ließ die Klägerin Klage erheben.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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den Bescheid der Beklagten vom 25. November 2021 insoweit aufzuheben, als eine Überbrückungshilfe von weiteren 165.094,72 EUR abgelehnt worden ist und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin weitere 165.094,72 EUR Überbrückungshilfe III gemäß dem Antrag der Klägerin vom 28. Mai 2021 zu gewähren.
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Zur Begründung wird in der Klageschrift sowie mit weiterem Schriftsatz vom 26. Januar 2023 im Wesentlichen auf den Wortlaut der einschlägigen Förderrichtlinie verwiesen. Danach gehörten u.a. nach Nr. 3.7 Buchst. a Doppelbuchst. bb der Zuwendungsrichtlinie zu den relevanten förderfähigen Kosten insbesondere auch für die Reisebranche bestimmte Ausfall- und Vorbereitungskosten. Die im Antrag hierfür angegebenen Summen setzten sich aus den nicht vereinnahmten Provisionen und den fördererfähigen Personalkosten zusammen, die für die zeitaufwendigen Stornierungen entstanden seien. Im Antragsformular seien bei den jeweiligen Monaten lediglich „zu fördernde branchenspezifische Fixkosten“ genannt, die es sowohl in der Reise- als auch in der Veranstaltungsbranche gebe. Die Klägerin habe in ihrem Antrag keine Zuordnung vorgenommen, so dass auf eine unrichtige solche eine Ablehnung nicht gestützt werden könne. Vorgelegt wurden im gerichtlichen Verfahren ferner als Anlage zum Schriftsatz vom 26. Januar 2023 Stornolisten u.a. zu den abgesagten Sprachreisen, eine Mitarbeiterliste mit dem Anteil der Beschäftigung an Buchungen (Anlage K 3-1) sowie weitere Zusammenstellungen zu den im einzelnen förderfähigen Kostenpositionen (Anlage K 3-2).
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Sie verteidigt den streitbefangenen Bescheid schriftsätzlich zunächst dahingehend, dass insbesondere die geltend gemachten Ausfall- und Vorbereitungskosten unter der im Antrag durch die Klägerin gewählten Fixkostenposition (Nr. 17) nicht erstattungsfähig seien, da diese Position den branchenspezifischen Fixkosten der Veranstaltungs- und Kulturbranche vorbehalten sei. Für die Geltendmachung von Ausfall- und Vorbereitungskosten der Reisebranche wären diese in einer anderen Fixkostenposition im Antrag (Nr. 16) geltend zu machen gewesen. In der mündlichen Verhandlung verfolgt die Beklagte diesen Begründungsansatz nicht weiter und verweist auf eine jedenfalls im Rahmen der Schlussabrechnung bestehende Korrekturmöglichkeit der Zuordnung zu den Fixkostenpositionen. Zur Begründung hinsichtlich der teilweise ablehnenden Entscheidung stellt die Beklagte nunmehr auf eine bis zum relevanten Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht ausreichende Darlegung der branchenspezifischen Fixkosten ab, wie sie auf Grundlage von Rückfragen der Beklagten im behördlichen Verfahren und der FAQs zu Überbrückungshilfe III erforderlich gewesen sei.
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Mit Beschluss vom 11. Januar 2023 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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1. Das Gericht konnte über die Klage auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2023 entscheiden, insbesondere war die mündliche Verhandlung nicht gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wiederzueröffnen.
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Die Ablehnung eines Antrags auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bedarf keines gesonderten (Vorab-) Beschlusses; es genügt, wenn die Entscheidung, die mündliche Verhandlung nicht wiederzueröffnen, im Urteil selbst begründet wird (vgl. BVerwG, B.v. 25.1.2016 – 2 B 34.14 u.a. – juris Rn. 29; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 104 Rn. 15). Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung steht grundsätzlich im gerichtlichen Ermessen. Eine Pflicht zur Wiedereröffnung besteht ausnahmsweise dann, wenn nur auf diese Weise das erforderliche rechtliche Gehör gewahrt werden oder nur so die Pflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO erfüllt werden kann, den Sachverhalt umfassend aufzuklären (vgl. BVerwG, B.v. 25.1.2016 – 2 B 34.14 u.a. – juris Rn. 29 m.w.N.). Nachgelassene oder nachgereichte Schriftsätze gebieten nur dann eine Wiedereröffnung, wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2015 – 6 B 41.14 – juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, U.v. 26.4.2022 – 22 B 21.860 – juris Rn. 39).
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1.1 Für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist vorliegend bereits grundsätzlich kein Raum, da zum Eingangszeitpunkt des entsprechenden „vorsorglichen“ Antrags von Klägerseite am 10. Februar 2023 das Urteil für das Gericht bereits bindend geworden war (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 318 ZPO). Mit Wirksamwerden einer die Instanz abschließenden Entscheidung ist eine Wiedereröffnung im Sinne des § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO nicht mehr möglich. Ab diesem Zeitpunkt ist das Gericht an die Entscheidung gebunden und die weitere Berücksichtigung von Parteivorbringen bzw. eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung scheiden aus (vgl. etwa BayVGH, U.v. 7.12.2017 – 13 A 17.329 – juris Rn. 28; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 104 Rn. 14).
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Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ab welchem Zeitpunkt das Gericht an die beschlossene Entscheidung gebunden und wegen dieser Bindung eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ausgeschossen ist, wenn das Gericht – wie hier – gemäß § 116 Abs. 2 VwGO die Zustellung des Urteils an Stelle seiner Verkündung beschlossen hat (vgl. zum Streitstand eingehend BVerwG, B.v. 6.3.2015 – 6 B 41/14 – juris Rn. 6). Bei Urteilen, die nach § 116 Abs. 2 VwGO zugestellt werden, tritt die Bindungswirkung ein, sobald sich das Gericht der Entscheidung in einer der Verkündung vergleichbaren Weise „entäußert“ hat. Das ist selbst nach strengerer Auffassung jedenfalls dann der Fall, sobald die bei der Geschäftsstelle niedergelegte Urteilsformel – vgl. §§ 116 Abs. 2, 117 Abs. 4 VwGO – zumindest einem der Beteiligten mitgeteilt worden ist (hierzu Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, VwGO, 43. EL August 2022, § 116 Rn. 10). Der Urteilstenor wurde hier am 8. Februar 2023 der Geschäftsstelle übergeben und darüber hinaus am selben Tag durch die Beklagte telefonisch abgefragt. Zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung von Seiten der Klagepartei am 10. Februar 2023 war mithin bereits die Bindungswirkung des Urteils eingetreten.
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1.2 Unabhängig davon und selbstständig tragend sind die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vorliegend auch in der Sache nicht gegeben. Die mit Schriftsatz vom 10. Februar 2023 vorgetragenen Umstände enthalten kein wesentlich neues Vorbringen, dem nachzugehen wäre. Insbesondere war der darin aufgegriffene Vortrag, wonach die geltend gemachten Kosten sämtlich Stornierungen beträfen, die coronabedingt gewesen seien, bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Dies gilt gleichermaßen für die als Anlage K 3-1 eingereichte Tabelle und die Frage, inwieweit diese bereits im Rahmen des behördlichen Verfahrens der Beklagten übermittelt wurde. Die im Schriftsatz ferner zitierte Konversation zwischen Klägerin und Beklagter im behördlichen Verfahren sowie die als Anlagen K 4 und K 5 vorgelegten Auszüge aus ebensolchen Konversationen sind in der vorgelegten Behördenakte dokumentiert (Anlage K 4: Bl. 34 ff., Anlage K 5: Bl. 42).
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2. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie ist unbegründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte den von ihr geltend gemachten Anspruch, sinngemäß gerichtet auf Verpflichtung zur Gewährung und Auszahlung der Überbrückungshilfe aufgrund ihres Zuwendungsantrags vom 28. Mai 2021, nicht inne (§ 113 Abs. 5 VwGO). Vielmehr erweist sich der teilweise ablehnende Bescheid vom 25. November 2021 als rechtmäßig.
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2.1 Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis.
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Der Norm- und der mit ihm insoweit gleichzusetzende Richtliniengeber (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – juris Rn. 18; U.v. 24.4.1987 – 7 C 24.85 – juris Rn. 12) ist zunächst bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Subventionen müssen sich vielmehr gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Norm- und Richtliniengeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (stRspr; vgl. z.B. BVerfG, U.v. 20.4.2004 – 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 – juris Rn. 61; ebenso etwa Wollenschläger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 255).
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Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (aktuell z.B. BayVGH, B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 17; B.v. 31.3.2022 – 6 ZB 21.2933 – juris Rn. 7; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.3.2020 – 6 ZB 18.2102 – juris Rn. 9; VG München U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 21; U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 23).
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Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann ein Anspruch auf Förderung im Einzelfall bestehen. Im Vorwort der hier einschlägigen Richtlinie des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III – BayMBl. 2021, Nr. 132 vom 19.2.2021, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 21.12.2021, BayMBl. 2022 Nr. 25) wird im Übrigen auch ausdrücklich klargestellt, dass die Überbrückungshilfe im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt wird.
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2.2 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuwendung im beantragten Umfang unter Berücksichtigung zusätzlicher branchenspezifischer Fixkosten für die Reisebranche in Höhe von 165.094,72 EUR, da diese im behördlichen Verfahren nicht den Anforderungen der ständigen Zuwendungspraxis entsprechend dargelegt wurden. Die durch die Beklagte in ihrer ständigen Vollzugspraxis zur Feststellung der Höhe der Fixkostenerstattung bzw. hier konkret der Überbrückungshilfe III vorausgesetzten Anforderungen an die Darlegung der angefallenen betrieblichen Fixkosten durch die jeweiligen Antragsteller ist nicht zu beanstanden. Daher ergibt sich auf Grundlage der Angaben der Klägerin im behördlichen Verfahren keine weitere bzw. erhöhte Überbrückungshilfe III.
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2.2.1 Gemäß Nr. 3.1 Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie kann der Antragsteller Überbrückungshilfe III für bestimmte fortlaufende, im Förderzentrum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten beantragen. Hierzu gehören beispielsweise Mieten und Pachten für Gebäude, Zinsaufwendungen, Grundsteuern, Versicherungen oder bestimmte bauliche Modernisierungskosten.
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Hinzu treten nach Nr. 3.7 der Zuwendungsrichtlinie eine Reihe so genannter branchenspezifischer Fixkosten, die Unternehmen bestimmter Branchen zusätzlich geltend machen können. Für Unternehmen – wie hier – der Reisebranche sind hierbei gemäß Nr. 3.7 Buchst. a der Zuwendungsrichtlinie Provisionen oder Serviceentgelte, die aufgrund Coronabedingter Absagen oder Stornierungen zurückgezahlt werden mussten, förderfähig (Buchst. aa). Ferner können für stornierte Reisen während des Zeitraums März bis Dezember 2020 Ausfall- und Vorbereitungskosten geltend gemacht werden (Buchst. bb). Diese umfassen zum einen externe Ausfall- und Vorbereitungskosten. Zum anderen wird zur Unterstützung interner Kosten entweder der tatsächlich angefallene Personalaufwand oder eine Personalkostenpauschale in Höhe von 50% der externen Ausfall- und Vorbereitungskosten für stornierte Reisen gewährt. Schließlich sind für die Reisewirtschaft darüber hinaus für jeden Fördermonat 20% der im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallenen Lohnsumme als so genannte Anschubhilfe förderfähig (Buchst. cc).
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Auf dieser Grundlage beantragte die Klägerin (vgl. Bl. 3 ff. der Behördenakte) zum einen die Anschubhilfe nach Nr. 3.7 Buchst. a Doppelbuchst. cc in Höhe von monatlich etwa 6.000 EUR für den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 (vgl. zum Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III Vorwort der Zuwendungsrichtlinie Satz 2), die von der Beklagten auch als zuwendungsfähig anerkannt worden ist. Zudem machte sie für die Monate Januar bis April 2021 im Rahmen der branchenspezifischen Fixkosten Ausfall- und Vorbereitungskosten in einem Umfang von jeweils etwa 38.000 bis 56.000 EUR geltend. Für die letztgenannten Ausfall- und Vorbereitungskosten lehnte die Beklagte eine Überbrückungshilfe III ab. Den fehlenden Anspruch hierauf und mithin die teilweise Ablehnung begründete die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid, wie auch zunächst schriftsätzlich im Rahmen des Klageverfahrens, mit einer unrichtigen Branchenzuordnung der Ausfall- und Vorbereitungskosten im Antragsverfahren. So seien die Kosten fälschlicherweise in Fixkostenposition 17 geltend gemacht worden, die für die Veranstaltungs- und Kulturbranche vorgesehen sei. Ausfall und Vorbereitungskosten für die Reisebranche seien unter Fixkostenposition 16 geltend zu machen gewesen. In der mündlichen Verhandlung verwies die Beklagte insoweit auf eine mögliche Korrektur der Fixkostenposition jedenfalls im Rahmen der Schlussabrechnung. Den fehlenden Anspruch auf die Erstattung der Ausfall- und Vorbereitungskosten für die Reisebranche begründete die Beklagte in der mündlichen Verhandlung damit, dass die Darlegung derselben – unabhängig von der Zuordnung zu bestimmten Fixkostenpositionen im Antragsformular – nicht den Anforderungen genüge, die sich aus der Zuwendungsrichtlinie und insbesondere den FAQs zur Überbrückungshilfe III ergebe. Ausgehend hiervon hat die Beklagte branchenspezifische Fixkosten in Höhe von 165.094,72 EUR nicht anerkannt.
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2.2.2 Es ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte im konkreten Fall davon ausgeht, dass Teile der branchenspezifischen Fixkosten – hier interne Ausfall- und Vorbereitungskosten – nicht in einer zur Förderfähigkeit führenden Weise dargelegt sind.
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2.2.2.1 Der Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit ihnen die mit der Funktion der Zuwendungsbehörde beliehene Beklagte (vgl. § 47b ZustV) sind nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (VG München, U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; U.v. 14.7.2021 – M 31 K 21.2307 – juris Rn. 23). Dies gilt gleichermaßen für die sachliche Eingrenzung einer Zuwendung und die Festlegung der relevanten Maßstäbe zur Bestimmung der Höhe einer Zuwendung. Denn nur der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsbehörde bestimmen im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit diesen die Beklagte die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19; VG München, U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 26; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – juris Rn. 25 f.; U.v. 14.6.2021 – W 8 K 20.2138 – juris Rn. 30).
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Nach der insoweit hier maßgeblichen Bestimmung der Zuwendungsrichtlinie – Nr. 3.7 Buchst. a Doppelbuchst. bb – gilt hinsichtlich der streitgegenständlichen Ausfall- und Vorbereitungskosten Folgendes: Für stornierte Reisen während des Zeitraums März bis Dezember 2020 kann die Reisewirtschaft Ausfall- und Vorbereitungskosten geltend machen. Dies gilt entsprechend für Reisen, die nach dem 18. September 2020 gebucht wurden, aber vor dem 1. November 2020 angetreten werden sollten. Diese umfassen zum einen externe Ausfall- und Vorbereitungskosten. Zum anderen wird zur Unterstützung interner Kosten entweder der tatsächlich angefallene Personalaufwand oder eine Personalkostenpauschale in Höhe von 50% der externen Ausfall- und Vorbereitungskosten für stornierte Reisen gewährt. Leistungen aus der Überbrückungshilfe I und II sind anzurechnen.
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Unterschieden wird in diesem Zusammenhang mithin zwischen externen und internen Ausfall- und Vorbereitungskosten. Unter externen Ausfall- und Vorbereitungskosten versteht die Beklagte ausgehend von den in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich in Bezug genommenen FAQs – Nr. 2.5 – insbesondere geleistete und nicht rückerstattete Zahlungen an Vertragspartner beziehungsweise Vertragspartnerinnen der oder des Antragsstellenden außerhalb des Unternehmens zur Vorbereitung und Durchführung von nicht durchgeführten Reisen oder für die Stornierung. Zu den externen Ausfall- und Vorbereitungskosten zählen danach auch Zahlungen an Leistungsträger für fest eingekaufte Kontingente. Hinsichtlich interner Ausfall- und Vorbereitungskosten gewährt die Beklagte, ausgehend vom referierten Wortlaut der Zuwendungsrichtlinie entweder den tatsächlich angefallenen Personalaufwand oder eine Pauschale in Höhe von 50% der vorgenannten externen Ausfall- und Vorbereitungskosten.
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Zur Geltendmachung interner Ausfall- und Vorbereitungskosten in Form des tatsächlich angefallenen Personalaufwands verweist die Beklagte in der mündlichen Verhandlung insbesondere auf das in Nr. 2.5 der FAQs enthaltene Beispiel 6 zur Zusammensetzung und Darlegung der Kosten („In einem Reisebüro…“, vgl. Sitzungsprotokoll S. 2). Auszugehen ist danach vom Gesamtbetrag der Personalkosten nach der Lohn- und Finanzbuchhaltung des Unternehmens. Dieser Betrag ist um das erhaltene Kurzarbeitergeld und um die erhaltenen Zuschüsse für Personalkosten aus den Überbrückungshilfen I und II zu kürzen. Ebenfalls abzuziehen sind erwirtschaftete Erträge etwa durch Serviceentgelte, die auch bei Stornierung oder Umbuchung beim Reisebüro verbleiben. Von den verbleibenden Personalkosten ist nach dieser Erläuterung weiter lediglich der Anteil förderfähig, der auf die Bearbeitung coronabedingter Stornierungen und Umbuchungen entfällt. Dieser ist anhand des konkret ermittelten und zugeordneten Anteils der Buchungsvorgänge zu bemessen, der solche coronabedingte Stornos oder Umbuchungen betrifft.
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Die durch den Zuwendungsgeber getroffene und von der Zuwendungsbehörde auf Grundlage der FAQs entsprechend praktizierte Regelung, im Zusammenhang der spezifischen Fixkosten für die Reisebranche und hierbei der Geltendmachung interner Ausfall- und Vorbereitungskosten eine Plausibilisierung und Darlegung der geltend gemachten Personalkosten nach den vorgenannten Kriterien zu verlangen, ist nicht zu beanstanden. Angesichts der im Einzelnen durchaus weitreichenden Anerkennung branchenspezifischer Fixkosten – gerade von Ausfall- und Vorbereitungskosten für die Reisebranche, die im Falle des hier inmitten stehenden Personalkostenersatzes bzw. der Personalkostenpauschale noch zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale (vgl. Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. m der Zuwendungsrichtlinie, Nr. 2.4 Nr. 12 der FAQs) gewährt wird – ist es offensichtlich nicht zu beanstanden und sachgerecht, eine bestimmte Darlegung der geltend zu machenden Kosten zu fordern. Auch und gerade die dabei zu plausibilisierende Verbindung zu tatsächlich coronabedingten Ausfall- und Vorbereitungskosten steht im Einklang mit Ziel und Zweck der Überbrückungshilfe III (vgl. insbesondere Vorwort und Nr. 1 der Zuwendungsrichtlinie).
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2.2.2.2 Den ausgeführten Anforderungen entsprechend sind Ausfall- und Vorbereitungskosten für die Reisebranche im behördlichen Verfahren vorliegend nicht ausreichend nicht geltend gemacht. Die Klägerin hat in ihrem Antrag in den Fördermonaten Januar bis April 2021 Ausfall- und Vorbereitungskosten zwischen etwa 38.000 und 56.000 Euro monatlich angegeben (Bl. 5 ff. der Behördenakte, Anlage K 2). Auf Nachfrage der Beklagten im Rahmen der Antragsbearbeitung zur Zusammensetzung der Kosten und Quelle der Angaben (Bl. 35 der Behördenakte) bestätigte die Klägerin durch ihren prüfenden Dritten, dass die (stornierten) Reisen im relevanten Zeitraum von März bis Dezember 2020 stattgefunden hätten und dass es sich um von einzelnen Personen oder Gruppen gebuchte Sprachreisen gehandelt habe. Zudem seien die Reisen coronabedingt abgesagt worden, wovon zum Zeitpunkt der Buchung nicht auszugehen gewesen sei. Weiter wurde bestätigt, dass andere coronabedingte Hilfsprogramme bereits abgezogen worden seien und die Kosten nur in Monaten mit einem Umsatzrückgang von mindestens 30% oder im Fall eines gesamten Umsatzrückgangs von mindestens 30% im Förderzeitraum angesetzt worden seien. Des Weiteren seien keine weiteren Anträge für coronabedingte Hilfsprogramme gestellt worden (Bl. 34 f. der Behördenakte). Angefügt war weiterhin eine Übersicht „Ausfall- und Vorbereitungskosten“ (Bl. 37 der Behördenakte), die Personalkosten für elf Mitarbeiterinnen in einem Zeitraum von Dezember 2019 bis Dezember 2020 auflistet. Von den monatlichen Summen wurden für die Zeit ab Juni 2020 Beträge für die Überbrückungshilfe I und II abgezogen, von den verbleibenden Summen wurde sodann 50% für die Überbrückungshilfe III angesetzt („Ansatz 50% in Ü-Hilfe 3“), addiert und auf die Monate Januar bis April 2021 verteilt. Weitere Unterlagen zu den Ausfall- und Vorbereitungskosten sind in der Behördenakte nicht vorhanden, weitere Anlagen (Bl. 38 ff.) betreffen andere Aspekte.
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Diese Darstellung der Ausfall- und Vorbereitungskosten führt, ausgehend von den vorstehend erörterten Anforderungen, nach der ständigen Zuwendungspraxis der Beklagten nicht zu einer Förderung. Zunächst ist die Darlegung bereits im Ansatz nicht stimmig, da offensichtlich der tatsächlich angefallene Personalaufwand als interne Ausfall- und Vorbereitungskosten geltend gemacht werden soll. In diesem Fall wären indes bereits ausgehend vom Wortlaut der Zuwendungsrichtlinie in Nr. 3.7 Buchst a Doppelbuchst. bb Satz 4 nicht 50% der Personalkosten – wie nach der Berechnung auf Bl. 37 der Behördenakte geschehen – anzusetzen, sondern der (volle) tatsächliche Personalaufwand. Die Darlegung kann auch nicht als Geltendmachung der Personalkostenpauschale verstanden werden, da in diesem Fall 50% der externen Ausfall- und Vorbereitungskosten anzusetzen wären, mithin aber gerade nicht der tatsächlichen Personalkosten. Die gewählte „Mischform“ der Geltendmachung interner Ausfall- und Vorbereitungskosten entspricht mithin bereits nicht Nr. 3.7 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 4 der Zuwendungsrichtlinie.
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Ferner verhält sich die Übersicht auf Bl. 37 der Behördenakte nicht zu der Frage, welcher Anteil der geltend gemachten Personalkosten auf coronabedingte Stornierungen oder Umbuchungen zurückgeht. Wie ausgeführt, ist zum Ansatz des Personalaufwands zur Unterstützung interner Kosten dieser zu den Buchungsvorgängen in Beziehung zu setzen, die coronabedingte Stornierungen oder Umbuchungen darstellen (vgl. bereits genanntes Beispiel 6 in Nr. 2.5 der FAQs). Solches ist mit der im behördlichen Verfahren durch die Klägerin übermittelten Übersicht nicht geschehen. Die Darstellung der Ausfall- und Vorbereitungskosten geht von bestimmten Personalkosten im Allgemeinen aus, es ist daraus jedoch nicht ersichtlich, inwieweit diese Kosten coronabedingte Stornierungen oder Umbuchungen betreffen. Auch aus der im behördlichen Verfahren erfolgten Antwort der Klägerin auf die entsprechende Nachfrage der Beklagten (Bl. 34 f. der Behördenakte) kann diese Information nicht in dem vorausgesetzten Umfang entnommen werden. Zwar mag die im Online-Portal im Rahmen des behördlichen Verfahrens zu den Ausfall- und Vorbereitungskosten gegebene Antwort („Die Reisen wurden corona-bedingt abgesagt.“) möglicherweise so interpretiert werden können, dass alle Reisen im relevanten Zeitraum storniert wurden und mithin die in der Übersicht (Bl. 37 der Behördenakte) geltend gemachten Personalkosten sämtlich coronabedingte Stornierungen oder Umbuchungen betreffen. In nicht zu beanstandender Weise macht die Beklagte die Darlegung der internen Ausfall- und Vorbereitungskosten indes mit Blick auf Nr. 2.5 der FAQs von einer Plausibilisierung der Corona-Bedingtheit der (zusätzlich) geltend gemachten Personalkosten abhängig. Die Zuordnung, ob es sich bei der Buchung um einen förderfähigen Vorgang handelt, ist danach aus den Mid- und Backoffice-Systemen abzuleiten bzw. generell durch den prüfenden Dritten auf Basis der touristischen Buchungssysteme zu ermitteln. Eine derartige Ermittlung fehlt im vorliegenden Fall, so dass der als interne Ausfall- und Vorbereitungskosten geltend gemachte Personalaufwand nicht in der erforderlichen Weise dargelegt ist.
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2.2.2.3 Eine weitere Präzisierung bzw. entsprechende Darlegung ist auch im Rahmen des Klageverfahrens nicht erfolgt. Bereits grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt nach der geübten und dem Gericht aus zahlreichen weiteren Verfahren bekannten Verwaltungspraxis der Beklagten im Vollzug der Corona-Wirtschaftshilfen der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde ist (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 8 und 10; B.v. 25.1.2021 – 6 ZB 20.2162 – juris Rn. 17; vgl. auch SächsOVG, U.v. 16.2.2016 – 1 A 677.13 – juris Rn. 67), weil bzw. wenn und soweit die Zuwendungsvoraussetzungen allein aufgrund der bis zur behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet werden. Dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Richtlinien und deren Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist daher auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen, so dass neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren irrelevant sind (VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; vgl. auch VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26; VG München, U.v. 28.10.2022 – M 31 K 21.5978 – juris Rn. 29; U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 22; U.v. 27.8.2021 – M 31 K 21.2666 – juris Rn. 27; B.v. 25.6.2020 – M 31 K 20.2261 – juris Rn. 19).
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Grundsätzlich liegt es ferner gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25; VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 u. 26 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 f.; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.1.2021 – 8 K 795/20 We – juris Rn. 31; U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, konnte und musste auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigt werden, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden. Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substanziierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Im Übrigen trifft jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens auch eine zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben (BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16; VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 f.).
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Unabhängig von den Fragen des entscheidungserheblichen Zeitpunkts führt indes der Vortrag der Klägerin im Klageverfahren auch in der Sache nicht weiter. Soweit die Geschäftsführerin der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung – in an sich nachvollziehbarer Weise – erläutert hat, dass auch aufgrund der besonderen Ausrichtung der Klägerin als Reisebüro, das ausschließlich Schülerreisen anbiete, die in den Ferien stattfinden, tatsächlich sämtliche Reisen storniert worden seien, genügt auch dies nicht den oben dargelegten und aus den FAQs ersichtlichen Anforderungen an eine Darlegung der geltend gemachten Personalaufwendungen als interne Ausfall- und Vorbereitungskosten. Insbesondere stellt auch dies keine Ermittlung der förderfähigen Kosten auf Basis der touristischen Buchungssysteme im Sinne der Nr. 2.5 der FAQs dar. Gleiches gilt im Ergebnis auch auf Grundlage der mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 26. Januar 2023 als Anlage K 3-1 übermittelten Stornolisten „Sprachreisen“ und „Auslandsaufenthalte“. Zwar sind daraus einzelne bzw. die einzelnen Buchungsvorgänge ersichtlich, die offenbar storniert wurden. Auch insoweit fehlt es indes an einer näheren Erläuterung oder auch Zuordnung nach den Vorgaben der Nr. 2.5 der FAQs. Offen bleibt etwa, inwieweit beispielsweise die „Stornoliste Auslandsaufenthalte“, die (lediglich) zehn Einträge umfasst, tatsächlich alle coronabedingten Stornierungen in diesem Geschäftsbereich im relevanten Zeitraum umfasst. Das mag durchaus sein, bedürfte indes näherer Erläuterung nach den Vorgaben der FAQs. Die weiteren als Anlage zum Schriftsatz vom 26. Januar 2023 vorgelegten Unterlagen sind entweder bereits in der Behördenakte enthalten (Bl. 37 f.) oder fassen Daten der Antragstellung nochmals zusammen (insbesondere Anlage K 3-2) und führen mithin im hier interessierenden Zusammenhang nicht weiter.
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2.2.2.4 Die erörterten Anforderungen an die Darlegung der Ausfall- und Vorbereitungskosten in der Zuwendungspraxis der Beklagten begegnen schließlich auch unter Berücksichtigung des Umstands keine Bedenken, dass die Klägerin auf diese im behördlichen Verfahren nicht (nochmals) ausdrücklich hingewiesen wurde. Die Beklagte ging im Zusammenhang des behördlichen Verfahrens auf Grundlage der Angaben der Klägerin im Zuwendungsantrag zunächst davon aus, dass die geltend gemachten branchenspezifischen Fixkosten die Veranstaltungs- und Kulturbranche beträfen (vgl. die Nachfragen auf Bl. 35 f. der Behördenakte). Im weiteren Verlauf beanstandete die Beklagte sodann lediglich, dass die branchenspezifischen Fixkosten unter der falschen Fixkostenposition im Zuwendungsantrag geltend gemacht wurden und regte eine entsprechende Korrektur an (Bl. 42 der Behördenakte). Auf die im konkreten Fall entscheidende mangelnde Darlegung der Ausfall- und Vorbereitungskosten für die Reisebranche stützte die Beklagte ihre Ablehnung sodann ausdrücklich erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens.
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Bereits grundsätzlich würde selbst eine – unterstellt – unrichtige oder irreführende behördliche Information im Zuge der Antragstellung sich jedenfalls auf die materiellen Voraussetzungen der Sachentscheidung auf der Primärebene der Zuwendungsgewährung nicht auswirken (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2022 – 11 CE 22.1606 – juris Rn. 16; im zuwendungsrechtlichen Kontext VG München, U.v. 28.11.2022 – M 31 K 21.5475, BeckRS 2022, 39511 Rn. 32; ebenso zu einer Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften BVerwG, U.v. 15.3.2017 – 10 C 1/16 – juris Rn. 21; HessVGH, B.v. 1.11.2010 – 11 A 686/10 – juris Rn. 30 ff.). Unabhängig davon ist vorliegend festzustellen, dass die Rückfragen der Beklagten im behördlichen Verfahren zwar zunächst auf die Geltendmachung von Ausfall- und Vorbereitungskosten einer anderen Kategorie – namentlich der Veranstaltungs- und Kulturbranche im Sinne der Ziff. 3.7 Buchst b der Zuwendungsrichtlinie – abstellen. In den Nachfragen wird indes neben den spezifisch auf die Veranstaltungs- und Kulturbranche ausgerichteten Fragen ausdrücklich auch um eine Erläuterung der Zusammensetzung der Kosten und die Nennung der Quelle der entsprechenden Angaben gebeten (Bl. 35 der Behördenakte). Dieser Aspekt trifft im Allgemeinen auch auf die branchenspezifischen Fixkosten für die Reisebranche zu. Die Frage der Beklagten erzeugte ferner bei der Klägerin bzw. deren prüfendem Dritten offenbar keineswegs eine Irreführung, da unter Klarstellung der zutreffenden Branche die Geltendmachung von branchenspezifischen Fixkosten für die Reisebranche erläutert wurde (Bl. 34 f. der Behördenakte) und im Übrigen sogar ausdrücklich auf eine Geltendmachung der Ausfall- und Vorbereitungskosten für die Reisebranche auf der gewählten, indes unzutreffenden Fixkostenposition für die Veranstaltungs- und Kulturbranche bestanden wurde (Bl. 42 der Behördenakte).
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Weiter unabhängig vom Vorstehenden ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass, wie oben ausgeführt, die hier entscheidenden Anforderungen an eine Darlegung von Ausfall- und Vorbereitungskosten für die Reisebranche und dabei insbesondere des Personalaufwands als interne Kosten sich ohne weiteres aus Nr. 2.5 der FAQs und den dort befindlichen Beispielen, insbesondere Beispiel 6 ergeben. Gegenstand und Ansatzpunkt der Mitwirkungspflicht der Klägerin als Zuwendungsantragstellerin war mithin für sie erkennbar, auch ohne dass es eines ausdrücklichen Hinweises oder einer Nachfrage durch die Beklagte im behördlichen Verfahren bedurfte. Dies gilt umso mehr, als vorliegend durch die Klägerin eine ausdrücklich und bewusst von der zutreffenden Fixkostenposition abweichende Einordnung der geltend gemachten Ausfall- und Vorbereitungskosten erfolgte (Bl. 42 der Behördenakte). Mithin boten die Angaben der Klägerin im Zuwendungsantrag der Beklagten zunächst auch gar keinen Anlass, nähere Anforderungen an die Darlegung von Ausfall- und Vorbereitungskosten für die Reisebranche in die behördlichen Rückfragen aufzunehmen.
44
2.2.3 Aufgrund der wie ausgeführt nicht ausreichenden Darlegung interner Ausfall- und Vorbereitungskosten sind die Voraussetzungen für die Gewährung und Auszahlung einer weiteren Überbrückungshilfe bereits tatbestandlich nicht gegeben. Auf Fragen der Ermessensausübung und insbesondere der Begründung des ablehnenden Bescheids, wie insbesondere in der mündlichen Verhandlung ergänzend thematisiert, kommt es mithin nicht mehr an (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1981 – 8 B 14/81 – juris Rn. 6; U.v. 30.11.1966 – V C 215.65 – juris Rn. 19; VGH BW, U.v. 12.7.2011 – 6 S 2579/10 – juris Rn. 30; Lindner, in: BeckOK VwGO, 63. Ed. 1.10.2022, § 121 Rn. 42; vgl. auch VG München, U.v. 10.8.2022 – M 31 K 21.6490 – juris Rn. 33).
45
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Eine abweichende Kostenverteilung ist nicht auf Grundlage des § 155 Abs. 4 VwGO geboten. Nach dieser Vorschrift können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Ein möglicher Anwendungsbereich besteht hierbei dann, wenn auf Grundlage des Verwaltungshandelns ein Kläger seine Erfolgsaussichten in der Sache nicht richtig einschätzen konnte (vgl. etwa Neumann/Schaks, in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 155 Rn. 99). Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beklagte im vorliegenden Fall erstmalig in der mündlichen Verhandlung ihre Ablehnung zutreffend auf eine mangelnde Darlegung der geltend gemachten internen Ausfall- und Vorbereitungskosten für die Reisebranche stützt, ist § 155 Abs. 4 VwGO hier jedoch nicht anzuwenden. Da trotz entsprechender Hinweise des Gerichts zu den mangelnden Erfolgsaussichten die Klage aufrechterhalten wurde, ist regelmäßig davon auszugehen, dass es an einer Kausalität zwischen den verursachten Verfahrenskosten und dem behördlichen Verhalten fehlt (Olbertz, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 43. EL August 2022, § 155 Rn. 26; vgl. auch BVerwG, B.v. 30.4.2010 – 9 B 42/10 – juris Rn. 8).
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO