Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 11.10.2023 – AN 15 K 22.02674
Titel:

Überbrückungshilfe IV, Rücknahme des vorläufigen Bewilligungsbescheids, Erstattungsfestsetzung, Unternehmensverbund, Coronabedingter Umsatzrückgang

Normenketten:
Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 5 (Überbrückungshilfe IV) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 6. Mai 2022 (BayMBl. Nr. 278)
BayVwVfG Art. 48
BayVwVfG Art. 49a
Schlagworte:
Überbrückungshilfe IV, Rücknahme des vorläufigen Bewilligungsbescheids, Erstattungsfestsetzung, Unternehmensverbund, Coronabedingter Umsatzrückgang
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 10.10.2024 – 22 ZB 23.2217

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1
Die Beteiligten streiten über die Teil-Ablehnung und Erstattungsfestsetzung durch die Beklagte im Hinblick auf einen Antrag der Klägerin auf Bewilligung einer Förderung nach der Richtlinie zur Überbrückungshilfe IV.
2
Der Kläger ist Inhaber und Betreiber der beiden Gastronomiebetriebe „…“ und „…“ in … Am 18. März 2022 beantragte er die Gewährung einer Überbrückungshilfe IV i.H.v. 24.690,29 EUR. Er gab an, den Antrag für „…“ zu stellen. Weiter erklärte er, es handele sich um ein Unternehmen eines Unternehmensverbundes; sein Antrag umfasse alle Unternehmen und Daten des Verbundes. Als Umsatz im Fördermonat Januar 2022 gab er 817,94 EUR, im Februar 2022 807,13 EUR und für März 0,00 EUR an. Als Vergleichsumsatz im Januar 2019 gab er 35.152,77 EUR, im Februar 2019 36.902,94 EUR und für März 2019 0,00 EUR an. So errechnete er für Januar 2022 einen Umsatzrückgang von 97,67%, für Februar von 97,81% und für März von 0%. Der Umsatzrückgang sei coronabedingt. Die Restaurant-Gäste blieben aus. In der Stadt falle dieser Rückgang wegen der höheren Menschendichte kaum ins Gewicht; auf dem Land sei dies anders.
3
Mit Bescheid vom 19. März 2022 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Abschlagszahlung für die Überbrückungshilfe IV i.H.v. 12.345,15 EUR. Die Bewilligung erging unter dem Vorbehalt der endgültigen Prüfung und Festsetzung im Schlussbescheid (Ziff. 2). Nach Ziff. 4 des Bescheides ist der Abschlag für die Überbrückungshilfe IV zweckgebunden und dient dazu, eine Liquiditätshilfe in Form anteiliger Erstattung betrieblicher Fixkosten zu gewähren und so zur Existenzsicherung beizutragen. Im Übrigen behielt sich die Beklagte den (teilweisen) Widerruf u.a. für den Fall vor, dass der vorgetragene Umsatzrückgang nicht coronabedingt i.S.d. Überbrückungshilfe IV ist (Nebenbestimmungen Nr. 1 und 2). Zuletzt ist die Überbrückungshilfe IV nach Nr. 14 der Nebenbestimmungen u.a. dann zu erstatten, soweit der Bescheid nach Antragsprüfung nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49 BayVwVfG) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, widerrufen oder sonst unwirksam geworden ist.
4
Kurz darauf übermittelte der Kläger eine nach Bescheiderlass von der Beklagten angeforderte Umsatzaufstellung der Jahre 2019 bis 2021: Danach betrug der Umsatz für das SB-Restaurant … im Vergleichszeitraum im Januar 2019 0,00 EUR und Februar 2019 1.750,17 EUR. Mit dem am 1. März 2020 gegründeten Restaurant … erzielte der Kläger erstmals im März 2020 Umsätze. Der monatliche Durchschnittsumsatz von Juni bis September 2020 betrug danach 38.903,50 EUR. Als maßgeblichen Referenzumsatz für die Überbrückungshilfe IV nannte Kläger sodann 38.903,50 EUR (Januar 2019) und 40.653,67 EUR (Februar). Es handelte sich dabei um die Summe der klägerseits genannten Umsätze der … in den Monaten Januar und Februar 2019 sowie den Monatsdurchschnittsumsatz des … im Zeitraum Juni bis September 2020.
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Am 16. Juni 2022 erließ die Beklagte einen vorläufigen Bescheid über eine Billigkeitsleistung dem Grunde nach zur Sicherung der beihilferechtlichen Zulässigkeit.
6
Am 17. November 2022 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass sie beabsichtige, den Bescheid vom 19. März zurückzunehmen und einen Ablehnungs-, Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid zu erlassen; er ergebe sich eine Rückforderung i.H.v. 12.345,15 EUR. Zudem gewährte sie Frist zur Stellungnahme. Zur Begründung merkte sie an, der Kläger habe keinen coronabedingten Umsatzeinbruch dargelegt. Sein Unternehmen sei nicht von Schließungsanordnungen betroffen gewesen. Auf regelmäßige saisonale oder andere dem Geschäftsmodell inhärente Schwankungen zurückgehende Umsatzausfälle würden nicht gefördert.
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Der Kläger erklärte, zwei Unternehmen zu betreiben. Das SB-Restaurant … sei ein Saisonbetrieb. Insoweit habe er weder die Umsatzeinbrüche noch die Fixkosten einbezogen. Das verbundene Unternehmen …sei ein ganzjährig geöffnetes Lokal. Es werde erst seit dem 1. März 2020 betrieben. Er habe nur die Umsätze für das ganzjährig geöffnete Lokal in die Überbrückungshilfe einbezogen. Insoweit liege ein coronabedingter Umsatzeinbruch vor.
8
Mit Bescheid vom 29. November 2022 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Überbrückungshilfe IIII Plus ab (Ziff. 1). Unter Ziff. 3 hob sie den unter dem Vorbehalt vollständiger Prüfung ergangenen Bescheid vom 19. März 2022 Art. 48 BayVwVfG auf. Den zu erstattenden Betrag setzte sie auf 12.345,15 EUR fest und setzte diesbezüglich eine Frist bis zum 29. Dezember 2022 (Ziff. 4); dabei bestimmte sie, dass bei fruchtlosem Verstreichen der Frist aus Ziff. 4 Zinsen auf den zu erstattenden Betrag erhoben würden (Ziff. 5).
9
Sie führte insoweit aus, dass der Bescheid an die Stelle des vorläufigen Bescheides trete. Die dort vorbehaltene Prüfung der Antragsberechtigung sei nunmehr erfolgt. Die Rücknahme des Bescheides vom 19. März 2022 basiere auf Art. 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BayVwVfG. Das Vertrauen des Klägers sei nicht schutzwürdig. Er habe den Verwaltungsakt durch in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt. Ausweislich der vom Kläger eingereichten Umsatzzahlen aus 2019 und 2020 sei der Umsatzeinbruch nicht auf die Corona-Pandemie zurückzuführen. Umsatzausfälle aufgrund inhärenter Schwankungen des Geschäftsmodells würden nicht gefördert. Der Kläger habe i.R.d. Antragstellung angeben müssen, ob er antragsberechtigt sei. Es sei ohne weiteres erkennbar gewesen, dass der Antrag nur im Fall der Antragsberechtigung gestellt werden könne. Bei Bescheiderlass und Anordnung der Auszahlung habe die Bewilligungsstelle das Fehlen der Antragsvoraussetzungen nicht feststellen können, da das Verwaltungsverfahren insoweit weitestgehend automatisiert ablaufe. Erschienen die Angaben eines Antragstellers plausibel, würden der unter dem Vorbehalt der Antragsprüfung festgesetzte Bescheid über die Auszahlung und die Auszahlung automatisiert erstellt.
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Die Rücknahme entspreche pflichtgemäßem Ermessen. Es sei das öffentliche Interesse an einer sparsamen und zweckgerichteten Verwendung von Steuermitteln zu berücksichtigen gewesen. Anhaltspunkte für eine besondere Situation oder eine unbillige Härte lägen nicht vor. Der Ausgangsbescheid vom 19. März 2022 werde nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.
11
Aufgrund fehlender Antragsberechtigung sei die festgesetzte Abschlagszahlung zu Unrecht gewährt worden, sie sei deshalb nach Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG zu erstatten.
12
Gegen den Bescheid hat der Kläger am 23. Dezember 2022 Klage erhoben.
13
Zur Begründung führt er aus, dass er den Saisonbetrieb … am 1. Januar 2015 eröffnet habe. Das ganzjährig geöffnete …habe er am 1. März 2020 eröffnet. Das …habe unter coronabedingten Umsatzeinbrüchen gelitten. Daher habe er „Überbrückungshilfe III Plus“ beantragt [Anm.: Gemeint wohl Überbrückungshilfe IV].
14
Die Beantragung für das … habe nur im Unternehmensverbund vorgenommen werden können. Dies habe die Beklagte verwirrt. So habe diese die Monatsumsätze des Unternehmensverbundes für die Jahre 2019, 2020 und 2021 erfragt. Er habe diese Umsätze geliefert, wobei er zwischen den beiden Gastronomiebetrieben unterschieden habe. Zudem habe er angemerkt, dass die SB-Klause im gesamten Zeitraum bestanden habe, das …aber erst am 1. März 2020 eröffnet worden sei. Aus der Umsatzaufstellung habe sich ergeben, dass die Umsätze für das Jahr 2019 nur für die SB-Klause angegeben worden seien. Die Beklagte habe am 9. Juni 2022 mitgeteilt, dass ein Änderungsantrag nötig sei. Sie habe darauf hingewiesen, dass die Umsätze beider Unternehmen anzugeben seien.
15
Der Kläger habe im Antrag nur das ganzjährig geöffnete …einbezogen. Dieses sei von coronabedingten Schwankungen betroffen gewesen. Die Beklagte gehe bei der Ablehnung vom falschen Lokal aus.
16
Seine Klage sei als Anfechtungsklage statthaft. Er habe einen Anspruch auf die begehrte Corona-Soforthilfe. Es sei ihm unmöglich gewesen, seinen coronabedingten Umsatzeinbruch für den Zeitraum Februar 2019 und Februar 2020 darzulegen. Das … habe erst im März 2020 eröffnet. Es könne nicht zu seinen Lasten gehen, dass eine Beantragung von Corona-Soforthilfe beim Betrieb mehrerer Unternehmen nur für den Unternehmensverbund und nicht für das einzelne Unternehmen möglich sei, für das Corona-Soforthilfe beantragt werde.
17
Die von der Beklagten geltend gemachten saisonalen Schwankungen lägen nur bei der … vor. Es sei nicht möglich gewesen, nur für das … einen Antrag zu stellen. Der Umsatzrückgang des … sei coronabedingt. In vergleichbaren Fällen habe die Beklagte Zuwendungen gewährt.
18
Die Voraussetzungen des Art. 48 BayVwVfG lägen nach seiner Ansicht nicht vor. Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid beruhe nicht auf unrichtigen Angaben. Die Beklagte unterliege einem Sachverhaltsirrtum. Ferner komme dem Kläger mit Blick auf die Abschlagszahlung Vertrauensschutz zugute. Er habe richtige Zahlen zum Umsatzrückgang angegeben.
19
Der Bescheid sei formell fehlerhaft. Er gebe nur wider, dass eine Anhörung erfolgt sei. Die Beklagte habe aber den Inhalt der Anhörung nicht beachtet.
20
Der Kläger beantragt zuletzt,
Der Bescheid der Beklagten vom 29.11.2022 (Az.: UBH4R-94286) wird aufgehoben.
21
Die Beklagte beantragt zuletzt,
Die Klage abzuweisen.
22
Zur Begründung verweist sie auf die Gründe ihrer angegriffenen Verwaltungsentscheidung. Vertiefend führt sie aus, dass der Kläger nicht vom Kreis der förderberechtigten Unternehmen erfasst sei. Er sei nicht nach Ziff. 2.1. S.1. lit. e) der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 5 (Überbrückungshilfe IV), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 6. Mai 2022, Az. 33-3560-3/210/1 (BayMBl. Nr. 278) [i.F. Richtlinie Überbrückungshilfe IV] antragsberechtigt. Es sei nicht ersichtlich, dass der Umsatz seines Unternehmens im Zeitraum Januar 2022 und Februar 2022 coronabedingt um mindestens 30% gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen sei; als Vergleichsumsatz sei insoweit grundsätzlich der entsprechende Monat des Jahres 2019 heranzuziehen. Als Unternehmen gelte nach der amtlichen Anmerkung Nr. 5 zu Ziff. 2.1 der Richtlinie Überbrückungshilfe IV jede Einheit mit eigener Rechtspersönlichkeit, die wirtschaftlich am Markt tätig sei und zum Stichtag 29. Februar 2020 oder 31. Dezember 2021 zumindest einen Beschäftigten gehabt habe. Die Rechtsform der Einheit sei irrelevant.
23
Objektiver Anknüpfungspunkt für die Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs sei in der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten die Betroffenheit von Infektionsschutzmaßnahmen – etwa die Zugehörigkeit oder die Nähe zu einer von Schließungsanordnungen betroffenen Branche ab. Nicht als coronabedingt gälten Umsatzeinbrüche, die auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art oder auf der zeitlichen Verlagerung von Umsätzen respektive Zahlungseingängen beruhten. Solche coronabedingte Rückgänge habe der Kläger nicht dargetan: Er habe für den Referenzeitraum des jeweiligen Monats im Jahr 2019 nicht die tatsächlichen Umsatzzahlen angegeben. Nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis sei der Kläger als Einzelunternehmer das antragsberechtigte Unternehmen. Seine beiden Betriebsstätten …und … verfügten nicht über eigene Rechtspersönlichkeiten. Sein Unternehmen sei vor dem 1. Januar 2019 gegründet worden. Für die Ermittlung des Vergleichsumsatzes sei irrelevant, dass der Betrieb der Betriebsstätte … erst im März 2020 aufgenommen worden sei.
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Im Januar 2019 habe der Kläger anders als im Antrag angegeben 0,00 EUR und im Februar 2019 genau 1.800,57 EUR Umsatz erzielt. Im Fördermonat Januar 2022 sei ihm deshalb verglichen mit dem Vergleichsmonat Januar 2019 kein und im Februar 2022 ein entsprechend geringerer Umsatzeinbruch entstanden.
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Außerdem habe der Kläger nicht ausreichend zur Coronabedingtheit vorgetragen. Er sei im Antragszeitraum mit seinen Gastronomiebetrieben weder von staatlichen Schließungsverordnungen noch von sonstigen inländischen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung betroffen gewesen. Selbst wenn dem Kläger im Antragszeitraum wie vorgetragen die Gäste ausgeblieben sein sollten, reiche dies nach ihrer Verwaltungspraxis nicht zur Begründung der Coronabedingtheit. Wie viele Kunden seine Leistungen in Anspruch nähmen, sei ein pandemieunabhängiges Geschäftsrisiko des Klägers.
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Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen. Seine etwaige Erwartung, dass der Verwaltungsakt Bestand haben werde sei objektiv nicht schutzwürdig – schon wegen des Vorbehalts endgültiger Festsetzung im Ausgangsbescheid.
27
Der Kläger repliziert, es sei falsch, dass allein die Handhabung der Förderrichtlinien in der Verwaltungspraxis maßgeblich sei und es auf mögliche andere Auslegungsmöglichkeiten der Richtlinie oder ihrer Ausfüllung und Erläuterung nicht ankomme. Die Beklagte habe mit den FAQ auslegungsfähige Regelungen geschaffen. Diese seien entsprechend §§ 133, 157 BGB auszulegen. Dabei gingen Unklarheiten zu Lasten der Beklagten.
28
Die Betrachtung der Beklagten, nach der die … und das … zwei Betriebsstätten eines Rechtsträgers darstellten, führe zu unbilligen Ergebnissen. Unternehmer, die eine Zweigstelle eröffneten, während sie zuvor nur einen Saisonbetrieb geführt hätten, könnten danach im Frühjahr nie coronabedingte Umsatzeinbußen darstellen. Sachgerecht wäre seines Erachtens, Betriebsstätten unabhängig voneinander zu betrachten. Selbst bei Betrachtung beider Restaurants als Zweigstellen des gleichen Unternehmers müsse es möglich sein, wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranzuziehen. Antragsteller hätten zudem bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen die Möglichkeit, auf alternative Zeiträume abzustellen. Die FAQ seien weit auszulegen.
29
Zur Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs habe er erklärt, dass die Gaststätte zwar geöffnet gewesen sei, jedoch die Gäste ausgeblieben seien. Die sei auf dem Land häufig vorgekommen. In Sonderregelungen der Bundessteuerberaterkammer heiße es: „Freiwillige Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebes, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes in Folge von angeordneten Coronazutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2GPlus) unwirtschaftlich wäre, schließen die Annahme eines coronabedingten Umsatzeinbruches nicht aus und beeinträchtigen die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht.“ Es wäre ihm aufgrund des coronabedingten Ausbleibens von Gästen möglich gewesen, das Lokal vorübergehend zu schließen, ohne den Anspruch auf Überbrückungshilfe zu verlieren. Die Beklagte könne seines Erachtens nicht darauf abstellen, dass er nicht von Schließungsanordnungen betroffen gewesen sei. Es ergebe sich aus den FAQ nicht, dass coronabedingte Umsatzrückgänge eine Betroffenheit von Schließungsanordnungen erforderten. Unabhängig davon seien die bayerischen Corona-Regeln seines Erachtens erst zum 1. März 2022 aufgehoben worden. Vor dem 17. Februar 2022 hätten Zugangsbeschränkungen in Form von 3G und 2G Plus gegolten.
30
Sein Vertrauen in seine Antragsberechtigung sei schutzwürdig. Das folge schon daraus, dass die Beklagte einen Bescheid über die vorläufige Gewährung einer Billigkeitsleistung des Bundes dem Grunde nach erlassen habe. Die Beklagte habe zwei Bescheide erlassen, in denen sie angenommen habe, dass dem Kläger die Abschlagszahlung von 12.345,15 EUR zustehe. Zudem sei die Beklagte mit seiner prüfenden Dritten in Kontakt gestanden. Außerdem hätten zwischen der Abschlagszahlung und der Prüfung der Beklagten mehrere Monate gelegen.
31
Die Erlassbehörde hätte seines Erachtens im vorläufigen Bewilligungsbescheid klarstellen müssen, inwieweit sie sich eine spätere Entscheidung vorbehalten wolle. Die Beklagte habe nicht verdeutlicht, unter welchen Voraussetzungen die Abschlagszahlung zurückgefordert werde. Seines Erachtens manifestiere sich die Vorläufigkeit im Beschied nicht hinreichend (verwiesen wird auf: OVG NRW, U.v. 28.9.1990, 15 A 708/88 und BVerwG, U.v. 19.11.2009, Az. 3 C 7.09).
32
In der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2023 hat die Kammer mit den Beteiligten die Sach- und Rechtlage erörtert; sie hat die Beteiligten ergänzend befragt.
33
Zu weiteren Einzelheiten wird im Übrigen auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Sie alle sind Grundlage der richterlichen Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Festsetzung der Pflicht zur Erstattung und die Inaussichtstellung der Erhebung von Zinsen bei nicht fristgerechter Rückzahlung sind nicht zu beanstanden. Der Kläger hat für den Antragszeitraum keinen Anspruch auf die begehrte Förderung nach der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 5 (Überbrückungshilfe IV) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 6. Mai 2022 (BayMBl. Nr. 278) [im Folgenden: Richtlinie]. Die Rückforderung bzw. die implizierte Ablehnung der Förderung verletzt ihn nicht in seinen subjektivöffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
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Dies hat die Beklagte in der angegriffenen Verwaltungsentscheidung vom 29. November 2022 rechtlich einwandfrei ausgeführt. Deshalb folgt das Gericht der Begründung des genannten Bescheides und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
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Ergänzend ist das Folgende auszuführen:
I.
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1. Die Klage ist zulässig.
38
Der Kläger hat sein Begehr i.S.d. § 88 VwGO hinreichend verdeutlicht: Es geht ihm darum, den auf Basis von Ziff. 1 des Bescheides vom 19. März 2022 erhaltenen Betrag von 12.345,15 EUR behalten zu dürfen. Mit Blick auf die Differenz zwischen dem Ablehnungsbetrag aus Ziff. 1 des Bescheides vom 29. November 2022 und dem Betrag aus Ziff. 1 des Bescheides vom 19. März 2022 – 12.345,14 EUR – erhebt er ausdrücklich keine Ansprüche mehr.
39
Die Kammer legt den Klageantrag in Kombination mit dem Vortrag aus der mündlichen Verhandlung wie folgt aus: Der Kläger erhebt i.S.d. § 44 VwGO zum einen eine Teil-Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 UF. 1 VwGO) bezüglich der in Höhe der Abschlagszahlung weiterhin beantragten in Ziff. 1 des Bescheides vom 29. November 2022 abgelehnten Förderung. Zudem erhebt er eine Anfechtungsklage hinsichtlich der verzinslichen Erstattungsfestsetzung in Ziff. 4 und 5 des Bescheides vom 29. November 2022.
40
Die Klagehäufung war von einer isolierten Anfechtungsklage abzugrenzen: Indes besteht für eine solche isolierte Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Bescheids über eine vorläufig bzw. vorbehaltliche bewilligte Abschlagszahlung kein Rechtsschutzbedürfnis (VG München, U.v. 31.3.2023 – M 31 K 22.3604 –, juris Rn. 15ff m.w.N.). Wird im Wege eines vorläufigen Verwaltungsakts eine Abschlagszahlung unter dem Vorbehalt endgültiger Festsetzung gewährt und nach Prüfung ein (Schluss-)Bescheid erlassen, tritt hinsichtlich des Bescheides über die Abschlagszahlung Erledigung ein, Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG (VG München, aaO. u.a. mit Verweis auf: OVG NRW, U.v. 17.3.2023 – 4 A 1986/22 – juris Rn. 136). Ein erledigter Bescheid kann aber nicht Grundlage für das Behaltendürfen einer Zuwendung sein.
41
Der Regelungsgehalt eines vorläufigen Zuwendungsbescheids besteht darin, dass der Begünstigte die empfangene Zuwendung vorläufig bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung behalten darf. Die über eine Anfechtungsklage erreichbare Kassation des angegriffenen Bescheides vom 29. November 2022 hinderte die Beklagte nicht, stante pede erneut einen Ablehnungs-, aufhebungs- und Rückforderungsbescheid zu erlassen. Der Anspruch des Begünstigten auf das endgültige Behalten der Zuwendung hängt von der positiven endgültigen Entscheidung der Beklagten über den jeweiligen Förderantrag, mithin dem abschließenden Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid ab.
42
So liegt die Sache hier: Das Begehren des Klägers ist der Sache nach auf die (teilweise) Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe IV gerichtet. Hierüber hat die Beklagte jeweils durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Diesem Begehr ist mit entsprechenden Verpflichtungsanträgen Rechnung zu tragen.
43
Für die Möglichkeit einer isolierten Anfechtung könnte zwar ins Feld geführt werden, dass das Zuwendungsverfahren zweistufig gestaltet ist. So hat die Beklagte nach Durchführung des Antrags- bzw. Gewährungsverfahrens der Überbrückungshilfe IV ein Schlussabrechnungsverfahren durchzuführen (Ziff. 7.2, 9 der Richtlinie). Insofern könnte jeder Bescheid im Ausgangs-Gewährungsverfahren als vorläufig aufgefasst werden. Bei Einnahme dieser Betrachtung führte ein Bescheid über die Ablehnung, Aufhebung und Rückforderung einer Abschlagszahlung nicht zur Erledigung des Ausgangsbescheides, da erst der Bescheid im Schlussabrechnungsverfahren als endgültiger, die Erledigung bedeutender Bescheid zu verstehen wäre. Die im Vorfeld ergangenen Bescheide wären nach ihrem Regelungsgehalt nie dauerhafte Grundlage für das Behaltendürfen gewährter Überbrückungshilfe. Indes trägt dieser Gedanke hier in keiner Weise: So ist der Bescheid vom 29. November 2022 ersichtlich nicht nur als vorläufiger Regelung strukturiert. Zudem lehnt er den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Überbrückungshilfe IV ab, ohne auch nur einen Teilbetrag der Antragssumme zu gewähren. Folglich bleibt insoweit für die Durchführung eines Schlussabrechnungsverfahrens i.S.v. Ziff. 7.2 der Richtlinie kein Raum – wenn der Antragstellende keine Leistungen der Überbrückungshilfe IV erhalten hat, entbehrt ein Verfahren zur Schlussabrechnung über empfangene Leistungen jeder Grundlage.
44
2. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 29. November 2022 berührt nicht, dass der Ablehnungs-, Aufhebung- und Rückforderungsbescheid von der Ablehnung eines Antrags auf Überbrückungshilfe III Plus, mithin einer nicht einmal beantragten Leistung spricht.
45
Die Fehlbezeichnung der einschlägigen Anspruchsgrundlage mag eine offenbare Unrichtigkeit i.S.v. Art. 42 Abs. 1 BayVwVfG begründen können (Schoch/Schneider/Baer, 3. EL August 2022, VwVfG § 42 Rn. 23 m.w.N. Sie führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides (zur Differenzierung von Unrichtig- und Rechtswidrigkeit: BeckOK VwVfG/Schemmer, 60. Ed. 1.7.2023, VwVfG § 42 Rn. 7).
46
Einerseits ist zu berücksichtigen, dass die Fehlbezeichnung Überbrückungshilfe III Plus statt Überbrückungshilfe IV nicht dazu führt, dass der angegriffene Bescheid den rechtlichen Vorgaben widerspricht. Dies schon deshalb, weil die für die Antragsablehnung maßgeblichen Ziff. 2.1. S. 2-4 der Richtlinie Überbrückungshilfe IV und Ziff. 2.1. S. 2-4 der der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 3. August 2021 (BayMBl. Nr. 553) mit Ausnahme eines – hier nicht maßgeblichen – Wortes identisch sind (Neustarthilfe 2022 in der Richtlinie Überbrückungshilfe IV statt Neustarthilfe Plus in der Richtlinie zur Überbrückungshilfe III Plus).
47
Andererseits war für den Kläger in ausreichender Klarheit ersichtlich, welchen Antragsgegenstand die Beklagte abgelehnt hat. Gegenstand sämtlicher Korrespondenz der Beklagten mit dem Kläger war zunächst die Überbrückungshilfe IV. Aus unbekannten Gründen ging die Beklagte im Ablehnungs-, Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid sowie der diesbezüglichen Anhörung zur Nennung der Überbrückungshilfe III Plus über. Erst in der Klageerwiderung sprach sie wieder von Überbrückungshilfe IV. Indes war angesichts der Gesamtumstände klar, dass die Beklagte im gegenständlichen Bescheid vom 29. November 2022 i.S.e. Schreibfehlers von der Überbrückungshilfe III Plus sprach. Der Bescheidgegenstand war eindeutig feststellbar. Für den Kläger war ausweislich des Bescheidwortlautes klar ersichtlich, dass die Beklagte mit dem Ablehnungsbescheid seinen Antrag vom 18. März 2022 auf Gewährung einer Überbrückungshilfe IV abzulehnen beabsichtigte. Ferner trug der Bescheid die Fallnummer UBH4R-94286, die dem Kläger schon in der Bestätigung des Eingangs seines Antrags auf Überbrückungshilfe IV mitgeteilt wurde und die auf in weiteren Bescheiden u.ä. enthalten war. Für eine offenbare Unrichtigkeit spricht zudem, dass auch der Kläger die offenbar unrichtige Bezeichnung Überbrückungshilfe IV im Bescheid vom 29. November 2022 zu niemals gerügt hat.
48
3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Überbrückungshilfe IV.
49
a. Es ist Sache eines Zuwendungsempfängers, die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung darzulegen und nachzuweisen (VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25; VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24ff; VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – juris Rn. 38; VG Weimar, U.v. 29.1.2021 – 8 K 795/20 We – juris Rn. 31). Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich nur auf Ermessensfehler, die dem Bescheid zu entnehmen sein müssen. Über bloße Erläuterungen vorherigen Vorbringens hinausgehender Vortrag neuer Tatsachen ist ebenso unbeachtlich, wie die Vorlage neuer, nicht bis zum Bescheiderlass vorgelegter Unterlagen (vgl. VG Augsburg, U.v. 29.3.2023 – Au 6 K 22.1928 –, Rn. 27, juris; U.v. 21.12.2022 – Au 6 K 22.955 – Rn. 41 mit Verweis auf VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – BeckRS 2021, 42720 Rn. 16 m.w.N.).
50
Im Zuwendungsverfahren ist es generell Sache des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24, 26 ff.; VG Würzburg, U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.1.2021 – 8 K 795/20 We – juris Rn. 31; U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26). Was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, kann und muss i.R.d. konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigt werden. Folglich müssen ermessensrelevante Tatsachen nicht berücksichtigt werden, wenn sie erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden (VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 25/26 m.w.N.; VG München, U.v. 25.6.2020 – M 31 K 20.2261 – juris Rn. 19).
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Es besteht insofern eine Darlegungslast des Antragstellers. Diese betrifft nicht nur die Fördervoraussetzungen im engeren Sinn – konkret, ob eine Position unter Ziff. 3.1. der Richtlinie subsumiert werden kann. Vielmehr erstreckt sich die Darlegungslast grundsätzlich auch darauf, ob die betreffenden Aufwendungen nach Ziff. 3.1. der Richtlinie angefallen sind.
52
Zwar ist diesbezüglich zu bedenken, dass die Stellung der Anträge auf Überbrückungshilfe IV besonders qualifizierten Personen wie Steuerberatern überantwortet ist (Ziff. 7.1 Satz 1 der Richtlinie). Daher darf die Bewilligungsstelle auf deren Angaben grundsätzlich vertrauen (Ziff. 9.1. Satz 2 Hs. 1 der Richtlinie). Andererseits hebt Ziff. 9 Satz 2 Hs. 1 der Richtlinie die allgemeinen Verfahrensgrundsätze nicht auf. Insbesondere enthebt es einen Antragsteller nicht der Darlegungslast. Vielmehr muss die Bewilligungsstelle nicht auf Angaben vertrauen, wenn es Anhaltspunkte für deren Unvollständig- oder Fehlerhaftigkeit gibt (Ziff. 9. 1 Satz 2 Hs. 2 der Richtlinie). Sie kann geeignete Maßnahmen treffen, um Missbrauch zu verhindern (Ziff. 9.1. Satz 3 der Richtlinie sowie Ziff. 8 Abs. 1 Satz 3 der Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen). Idealtypisch ist jedes Verwaltungsverfahren ein kommunikativer Prozess, zu dem die Beteiligten mit ihrem Vorbringen und ihren Unterlagen beitragen (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2020, § 24 Rn. 9). Insofern gelten auch im Zuwendungsverfahren die Grundsätze aus Art. 24, 26 BayVwVfG.
53
Angesichts dessen kann die Beklagte von einem Antragsteller Auskünfte bzw. Belege einfordern – mithin die Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung i.S.d. Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG verlangen. Zu beachten ist dabei freilich, dass die Aufforderung zur Mitwirkung auf sachlichen Gründen beruht und nicht willkürlich erscheint.
54
Dabei reicht es aus, wenn die Bewilligungsstelle einmalig eine elektronische Nachfrage zur Plausibilisierung von in einem Antrag gemachten Angaben stellt. Dies folgt schon aus dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) bei der administrativen Bewältigung des erheblichen Förderantragsaufkommens i.R.d. der Coronabeihilfen; dies schon, um den Antragstellern baldmöglichst Rechtssicherheit hinsichtlich der Erfolgsaussichten von Förderanträgen zu geben (VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24, 26 ff. m.w.N.). Die Anforderung geeigneter Nachweise für die Anspruchsberechtigung nach der Richtlinie ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO) gerade im Bereich der Leistungsverwaltung sachgerecht und nicht zu beanstanden. Ferner entspricht eine gewisse Verpflichtung zur Mitwirkung seitens des Antragstellers allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 – W 8 K 20.1487 – juris Rn. 31 m.w.N.).
55
b. Generell kann auf Basis der Richtlinie ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung entstehen. Allerdings handelt es sich bei der Überbrückungshilfe IV um eine Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch – vgl. auch Satz 2 der Vorbemerkung der Richtlinie. Der Freistaat Bayern erbringt diese Billigkeitsleistung nach Maßgabe der Richtlinie sowie seiner haushaltsrechtlichen Bestimmungen i.R.d. verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 53 BayHO). Es existiert keine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der bei der Beklagten beantragten Zuwendung begründet. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf Basis der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und i.R.d. verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht nur ausnahmsweise – insb. vermittelt durch den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) als Folge einer durch eine ständige Verwaltungspraxis entstandene Selbstbindung der Verwaltung.
56
aa. Förderrichtlinien begründen nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Nur dieser bestimmt i.R.d. ihm eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Zudem bestimmt nur er den Förderzweck, legt seine Richtlinien aus und richtet die Förderpraxis seinen Vorstellungen entsprechend aus (vgl. etwa BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – jeweils juris, Rn. 19; NdsOVG, U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 41 ff.; U.v. 21.4.2022 – 10 LC 204/20 – juris Rn. 31; BayVGH, B.v. 3.5.2021 – 6 ZB 21.301 – juris Rn. 8 m.w.N.). Folglich hat er die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2020 – 6 ZB 20.1652 – juris Rn. 9; B.v. 17.11.2010 – 4 ZB 10.1689 – juris Rn. 19 m.w.N.).
57
Allerdings gebietet Art. 3 Abs. 1 GG eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Richtlinien dienen dazu, eine Art. 3 Abs. 1 GG entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris Rn. 6). Sie setzen Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung.
58
Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie deshalb durch den Gleichheitssatz gebunden ist (allgemein: VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 – W 8 K 19.1546 – juris Rn. 23ff; zu Corona-Beihilfen BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – BeckRS 2022, 31594 Rn. 23f; VG München, U.v. 22.11.2022 – M 31 K 21.6438 – BeckRS 2022, 34340 Rn. 20f; U.v. 21.9.2022 – M 31 K 21.5244 – juris; U.v. 21.9.2022 – M 31 K 22.423 – juris Rn. 19f; VG Gießen, U.v. 21.11.2022 – 4 K 3039/21.GI – juris Rn. 25; VG Bayreuth, G.v. 20.6.2022 – B 8 K 21.1024 – juris Rn. 34f; VG Trier, VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 –, Rn. 22, juris).
59
bb. Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die auf verwaltungsinternen Vergaberichtlinien beruhen, ist das Gericht nicht zur eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinie befugt. Es hat weder die Aufgabe noch die Kompetenz, für eine scheinbar sach- oder einzelfallgerechtere Anwendung der Richtlinie zu sorgen (NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – juris Rn. 29; OVG SH, U.v. 17.5.2018 – 3 LB 5/15 – juris Rn. 34; OVG NW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris Rn. 23; HessVGH, U.v. 28.6.2012 – 10 A 1481/11 – juris Rn. 26). Maßgeblich ist, wie die zuständigen Stelle ministerielle Vorgaben tatsächlich versteht und praktiziert (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2015 – 4 BV 15.1830 – juris Rn. 42 m.w.N.).
60
Zuwendungsrechtlich ist eine Zuwendungsrichtlinie somit nicht grammatikalisch, systematisch und teleologisch auszulegen (vgl. VG München, U.v. 16.12.2021 – M 31 K 21.3624 – juris Rn. 31). Auch ist irrelevant, welche Bedeutung in der Richtlinie gebrauchte Begriffen in speziellen Verkehrskreisen oder nach allgemeinem Sprachgebrauch haben (etwa unter Rückgriff auf Fachbücher oder Lexika). Maßgeblich ist, ob die dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegende Anwendung der Richtlinie dem Verständnis und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 20 m.w.N.).
61
Wird eine Förderung abgelehnt, obwohl die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen nach ständiger Förderpraxis vorlägen und obschon die Beklagte vergleichbare Anträge insofern ständig positiv verbescheidet, vermittelt der Gleichheitssatz über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung einer Antragstellerin bzw. einem Antragsteller im jeweiligen Einzelfall einen Förderungsanspruch (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 346 – juris Rn. 26). Maßgeblich ist somit die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, wobei stets Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle bleiben muss (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO 28. Aufl. 2022, § 114 Rn. 41 ff.).
62
cc. Angesichts des freiwilligen Charakters einer Förderung sowie des weiten Ermessens des Fördergebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien ist eine Nachprüfung der Förderrichtlinien nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1.17 – Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr.119 – juris Rn. 15 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG; VG München, U.v. 28.8.2019 – M 31 K 19.203 – juris Rn. 15).
63
Nach der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit U.v. 23.10.1951 – 2 BvG 1/51 – BVerfGE 1, 14, 52 – juris Rn. 147; B.v. 19.10.1982 – 1 BvL 3980 – BVerfGE 61, 138, 147 – juris Rn. 34) ist Willkür anzunehmen, wenn sich für eine gesetzliche Differenzierung oder Ungleichbehandlung kein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund finden lässt. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 32).
64
Es steht dem Richtliniengeber folglich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden. Er darf auch bei den Corona-Beihilfen den Kreis der Begünstigten i.S.e. Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte beschränken. Die Willkürgrenze ist weit zu ziehen. Entscheidend ist, dass sich eine Regelung nicht auf eine der Lebenserfahrung widersprechende Würdigung der Lebenssachverhalte stützt (SächsOVG, U.v. 24.11.2021 – 6 A 540/19 – juris Rn. 48 ff.; NdsOVG, U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 43; OVG NRW, U.v. 22.3.2021 – 14 A 1131/18 – DWW 2021, 186 – juris Rn. 44 m.w.N.).
65
Willkürlich ist es nicht, das Förderverfahren in Anknüpfung an die Angaben des jeweiligen Antragstellenden im Online-Verfahren an dessen Angaben auszurichten. Dies dient der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung und vermeidet aufwendige und längere Prüfungen. Bei der Gewährung der Corona-Hilfen – hier der Überbrückungshilfe IV – handelt es sich um ein Massenverfahren, bei dem im Bewilligungsverfahren keine Einzelprüfung in der Tiefe erfolgen konnte, da es um eine schnelle und effiziente Hilfe für möglichst viele Wirtschaftsteilnehmer gehen sollte (vgl. VG Halle, U.v. 8.3.2022 – 4 A 11/22 – juris Rn. 32). Im Übrigen darf die Beklagte in Massenverfahren mit einer Vielzahl von Einzelfällen typisieren, generalisieren und pauschalieren, ohne dass dies a priori gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt (VG München, U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 33 m.w.N.).
66
Überschritten ist die Grenze zum Willkürverbot erst, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar wären und sich der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 – W 8 K 19.1546 – juris Rn. 48; VG München, U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 27 ff.; BayVGH, B.v. 19.5.2021 – 12 ZB 21.430 – juris Rn. 13).
67
Nach alledem ist irrelevant, ob es für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Es ist nicht entscheidend, ob sich bessere Gründe für eine andere Handhabung der Förderkriterien oder die Schaffung weiterer solcher Kriterien fänden. Das Willkürverbot ist erst verletzt, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären.
68
c. Angesichts obiger Ausführungen ist der Kläger schon nicht antragsberechtigt i.S.d. Richtlinie Überbrückungshilfe IV. Dies hat die Beklagte schlüssig ausgeführt. Sie hat ihre ständige Verwaltungspraxis plausibel dargelegt: Insofern macht sich die Kammer deren Ausführen zu eigen.
69
Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass der klägerische Vortrag darauf kondensiert werden kann, dass … unabhängig von der … betrachtet werden müsse; es sei sachgerecht, beide Restaurants unabhängig voneinander als grundsätzlich förderfähige Einheiten anzusehen. Das … habe aber einen coronabedingten relevanten Umsatzrückgang erlitten.
70
aa) Indes ist die Kammer überzeugt, dass die Beklagte ihrer ständigen Verwaltungspraxis entsprechend entschieden und die Gewährung der Überbrückungshilfe IV zu Recht abgelehnt hat.
71
(1) Die beiden Restaurants des Klägers bilden ein einziges, nach dessen Angabe seit 1. Januar 2015 (Eröffnung der …*) am Markt tätiges Unternehmen i.S.d. Richtlinie.
72
Potentiell antragsberechtigt sind nach Ziff. 2.1 Satz 1 der Richtlinie Unternehmen.
73
Nach der amtlichen Anmerkung 5 der Richtlinie sowie Ziff. 1.1 der FAQ zur Richtlinie definiert sich Unternehmen i.d.S. als rechtlich selbstständige Einheit unabhängig von der Rechtsform, die selbstständig am Markt tätig ist und zumindest einen Beschäftigten hat. Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten dabei explizit nicht als rechtlich selbstständige Einheit.
74
Unbeschadet der genauen Abgrenzung zwischen der Zweigniederlassung und der Betriebsstätte als einer „unselbstständigen Zweigniederlassung“ betrachtet die Richtlinie folglich nur rechtlich selbstständige Entitäten. Der Kläger betrieb zur Zeit der Antragstellung zwei Restaurants als Einzelunternehmer. Die einzelnen gastronomischen Betriebe verfügen nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit. Demnach führte der Kläger ein (einziges) Unternehmen mit zwei Standorten.
75
Notabene zeigt sich, dass der Kläger entgegen seiner Annahme die Überbrückungshilfe IV nicht für einen Unternehmensverbund beantragt hat. Die Annahme eines Unternehmensverbunds führt dazu, dass (rechtlich selbstständige) Unternehmen ausnahmsweise nur einen Antrag auf Überbrückungshilfe IV stellen können. Die Grundlagen des Begriffs regelt Ziff. 2.4 der Richtlinie (konkretisiert durch Ziff. 5.2 der FAQ zur Richtlinie sowie Art. 3 Ziff. 3 VO (EU) Nr. 651/2014). Erste Voraussetzung für die Annahme eines solchen Verbundes ist danach die rechtliche Selbstständigkeit der einzelnen Unternehmen des Verbundes (dazu auch Ziff. 5.2. der FAQ zur Richtlinie e contrario: „Wenn also eine Unternehmerin oder ein Unternehmer mehrere rechtlich selbständige Restaurants besitzt, sind diese verbundene Unternehmen […].“
76
(2) Allerdings hat der Kläger mit diesem Unternehmen keinen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30% erlitten.
77
Ziff. 2.1 Satz 1 lit. e der Richtlinie verlangt für die Antragsberechtigung u.a. ein von der Corona-Krise betroffenes Unternehmen, dessen Umsatz im entsprechenden Monat im Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 Coronabedingt um mindestens 30% gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist.
78
Gemäß Ziff. 2.1. Satz 2 der Richtlinie ist die Corona-Bedingtheit von Umsatzschwankungen grundsätzlich abzulehnen, wenn der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100% des Umsatzes des Jahres 2019 lag. Rückausnahme ist dabei, dass das Unternehmen stichhaltig den Nachweis führen kann, dass die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge trotz des verglichen mit 2019 mindestens gleich hohen Umsatzes Coronabedingt sind.
79
Der Nachweis eines trotz fehlenden Umsatzeinbruchs in 2020 dennoch vorliegenden coronabedingten Umsatzeinbruchs gelingt nach Ziff. 1.2 der FAQ zur Richtlinie u.a., wenn der Antragsteller / die Antragstellerin dartut, dass die positive Umsatzentwicklung des Unternehmens verglichen mit dem Referenzzeitraum etwa auf die Eröffnung neuer Betriebsstätten, den Auf- bzw. Ausbau eines Online-Handels oder den Zukauf von Unternehmen im Jahr 2020 trotz Corona-Betroffenheit zurückgeht.
80
Der Kläger hat 2019 ausweislich der von ihm vorgelegten Umsatzliste mit der Seeklause als damals einziger Betriebsstätte Umsätze von 439.539,77 EUR erwirtschaftet. 2020 hat er mit der Seeklause einen höheren Umsatz erzielt, namentlich 443.378,36 EUR. In seinem Fall greift auch nicht die genannte Rückausnahme. Einerseits geht seine Umsatzsteigerung im Jahr 2020 gegenüber 2019 nicht nur auf die Eröffnung einer weiteren Betriebsstätte (eines weiteren Restaurants) zurück. Wie dargelegt, hat er allein mit der … 2020 einen höheren Umsatz als im Jahr 2019 erzielt (die Umsätze des … von 177.811,35 EUR im Jahr 2020 blieben bei der o.g. Gegenüberstellung außer Betracht). Andererseits trug der Kläger nicht stichhaltig dazu vor, weshalb er dennoch einen coronabedingten Umsatzeinbruch erlitten haben will.
81
(3) Vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen kommt es nicht mehr auf die – wohl als Vortrag i.S.d. § 114 Satz 2 VwGO zu wertende – Erwägung des Beklagtenvertreters i.R.d. mündlichen Verhandlung an, dass der Antrag nach der ständigen Verwaltungspraxis schon deshalb abzulehnen gewesen sei, weil der Kläger seinen Umsatzrückgang aufgrund der Angabe unterschiedlicher Umsätze im Antrag bzw. in der später vorgelegten Umsatzübersicht schon nicht schlüssig dargelegt habe.
82
bb) Schließlich ist kein atypischer Ausnahmefall ersichtlich, der eine abweichende Entscheidung der Beklagten geboten hätte. Den Kläger trafen die gravierenden Auswirkungen der Pandemie und die damit verbundenen Einschränkungen wie eine Vielzahl weiterer vergleichbarer Geschäftstreibender. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass der konkrete Sachverhalt außergewöhnliche Umstände aufweisen könnte, die von der Richtlinie und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung verlangen. Schließlich ist der Ausschluss von der Förderung auch sonst nicht willkürlich, da die Beklagte diesbezüglich sachgerechte und vertretbare Gründe vorgebracht hat.
83
4. a.  Nicht zu entscheiden ist, ob Art. 48 BayVwVfG – wie in der Begründung des Bescheides ausgeführt – als Rechtsgrundlage für die Rücknahme der mit Bescheid vom 19. März 2022 gewährten Abschlagszahlung herangezogen werden kann.
84
Wie dargelegt bewilligte der Bescheid vom 19. März 2022 die Abschlagszahlung explizit unter dem Vorbehalt endgültiger Festsetzung in einem Schlussbescheid, mithin vorläufig. Ziel einer nur vorläufigen Gewährung unter dem Vorbehalt endgültiger Prüfung ist nachgerade, dass die Behörde nicht an das Regime des BayVwVfG zur Aufhebung von Verwaltungsakten aus Art. 48ff BayVwVfG gebunden ist. Stattdessen wird die vorläufige Gewährung einer Abschlagszahlung durch die endgültige Entscheidung ersetzt und erledigt (zum Ganzen: VG München, U.v. 31.3.2023 – M 31 K 22.3604 –, juris Rn. 22 m.w.N.).
85
Der angegriffene Bescheid vom 29. November 2022 lehnt die beantragte Überbrückungshilfe IV endgültig ab und fordert die sich hieraus angesichts der erfolgten Abschlagszahlung ergebende Überzahlung nebst Zinsen zurück. Ihm kommt insofern der Charakter eines Schlussbescheids zu. Insofern scheint der Rückgriff auf Art. 48 BayVwVfG als Rechtsgrundlage verfehlt.
86
b. Kommt ein Gericht allerdings zum Ergebnis, ein Bescheid sei zu Unrecht auf eine nicht tragfähige oder weniger naheliegende Rechtsgrundlage gestützt worden, ist es nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch zur Prüfung verpflichtet, ob und ggf. in welchem Umfang der Bescheid mit Blick auf sonstige Rechtsgrundlagen aufrechtzuerhalten ist (VG München, U.v. 31.3.2023 – M 31 K 22.3604 –, juris 23; rechtsgrundsätzlich BVerwG, B.v. 29.7.2019 – 2 B 19/18 – juris Rn. 24; U.v. 19.8.1988 – 8 C 29/87 – juris; U.v. 31.3.2010 – 8 C 12/09 – juris Rn. 16; ebenso BayVGH, U.v. 23.7.2020 – 14 B 18.1472 – juris Rn. 29; VG München, U.v. 12.5.2021 – M 31 K 15.2119 – juris Rn. 56; U.v. 3.8.2017 – M 2 K 16.3853 – juris Rn. 18; Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, Rn. 7a zu § 47). In dieser Konstellation bedarf es keiner (richterlichen) Umdeutung, so dass die Aufrechterhaltung des Bescheides auch nicht davon abhängt, ob die Voraussetzungen für eine Umdeutung nach Art. 47 BayVwVfG erfüllt sind.
87
Dies ist hier der Fall: Der Regelungsgehalt des angegriffenen Bescheids bleibt unverändert, wenn die Aufhebung der gewährten Abschlagszahlung in zutreffender Weise als Schlussbescheid unter endgültiger Ablehnung der Überbrückungshilfe IV anstelle einer Rücknahme des Bescheids über eine Abschlagszahlung angesehen wird, zumal der Tenor des streitgegenständlichen (Aufhebungs-)Bescheids unter Ziff. 3 auf den Vorbehalt der vollständigen Prüfung im Gewährungsbescheid vom 19. März 2022 Bezug nimmt.
88
Es bedarf auch keine anderen oder zusätzlichen als die im streitgegenständlichen Bescheid vorgenommen Ermessenserwägungen, zumal das Verständnis als lediglich die vorläufige Gewährung der Abschlagszahlung ersetzender Schlussbescheid zu deutlich weniger anspruchsvollen Voraussetzungen für die getroffene Regelung führt.
89
Schließlich entspricht dies auch der Absicht der Beklagten; auch die Rechtsfolgen erweisen sich für den Kläger endlich nicht als ungünstiger (vgl. VG München, U.v. 31.3.2023 – M 31 K 22.3604 –, juris Rn. 24 u.a. mit Verweis auf: U.v. 21.9.2022 – M 31 K 21.5244 – juris Rn. 37 ff.; U.v. 12.5.2021 – M 31 K 15.2119 – juris Rn. 56).
90
Selbst wenn die Aufhebung der Gewährung der Abschlagszahlung, an Art. 48 BayVwVfG zu messen wäre, ergäbe sich aber nichts anderes. Insbesondere erfolgte die Gewährung der Abschlagszahlung wie ausgeführt zu Unrecht, weil der Kläger nicht antragsberechtigt i.S.d. Richtlinie ist.
91
Dabei könnte sich der Kläger angesichts der nur vorläufigen Gewährung im Bescheid vom 19. März 2022 nicht auf einen bestehenden Vertrauensschutz berufen (vergleichbar: VG München, U.v. 31.3.2023 – M 31 K 22.3604 –, juris Rn. 34 mit Verweis auf VG Bayreuth, GB v. 20.6.2022 – B 8 K 21.1024 – juris Rn. 64).
92
5. Die Verpflichtung zur Erstattung der nach endgültiger Ablehnung der Überbrückungshilfe IV mit dem gegenständlichen Bescheid vom 29. November 2022 rechtsgrundlos erlangten Abschlagszahlung i.H.v. 12.345,15 EUR folgt aus Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG (analog).
93
Wie dargelegt verlor der als vorläufiger Regelung ergangene Bescheid über eine Abschlagszahlung vom 19. März 2022 i.S.d. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG seine dadurch seine Regelungswirkung, dass er mittels endgültiger Ablehnung im Bescheid vom 29. November 2022 ersetzt wurde. Wird ein eine Zuwendung nur vorläufig bewilligender Verwaltungsakt rückwirkend durch einen anderen ersetzt, der die Zuwendung ablehnt, gelten die Erstattungsvorschriften des Art. 49a Abs. 1 und 3 BayVwVfG entsprechend (VG München, U.v. 31.3.2023 – M 31 K 22.3604 –, juris Rn. 35; BayVGH, U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – juris Rn. 18, 28; unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 11.5.2016 – 10 C 8/15 – juris Rn. 11; U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – juris Rn. 24; vgl. jüngst etwa auch VG Bayreuth, GB v. 20.6.2022 – B 8 K 21.1024 – juris Rn. 69).
94
Gegen die ferner angeordnete Verzinsung bei Zahlungsverzug bestehen keine Bedenken, zumal mit dieser Regelung ohnehin von der auf Grundlage des Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG möglichen Verzinsung zum Teil abgesehen wurde.
II.
95
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
96
Die Kostenentscheidung beruht dabei auf § 154 Abs. 1 VwGO.
97
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt ihrerseits auf §§ 173 VwGO i.V.m. 708, 709 Sätze 1 und 2 ZPO.