Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 12.07.2023 – AN 23.812
Titel:

Klageerhebung mittels elektronischem Dokument, Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug, Einreise ohne erforderlichem Visum

Normenketten:
VwGO § 55d
AufenthG § 30 Abs.1
AufenthG § 5 Abs. 1, Abs. 2
Schlagworte:
Klageerhebung mittels elektronischem Dokument, Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug, Einreise ohne erforderlichem Visum
Fundstelle:
BeckRS 2023, 53110

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
2
Der Kläger ist aserbaidschanischer Staatsangehöriger, am … 1990 geboren und erstmals am 27. März 2013 mit einem vom 14. März bis 7. April 2013 gültigen Schengen-Visum in das Bundesgebiet eingereist. Das von ihm betriebene Asylverfahren blieb erfolglos (VG Ansbach, U.v. 26.9.2019 – AN 11 K 16.32235; BayVGH, B.v. 14.11.2019 – 2 ZB 19.33926). Ein Härtefallverfahren endete nach Rücknahme des Befassungsvorschlags ohne ein Härtefallersuchen. Nachdem der Kläger zunächst keine Identitätsdokumente vorgelegt hatte und er im Rahmen der Beantragung eines Passersatzpapiers durch die aserbaidschanischen Behörden identifiziert worden war, legte er am 30. November 2020 seinen am 3. Oktober 2012 ausgestellten und bis 3. Oktober 2022 gültigen Reisepass vor. Eine für den 31. März 2021 geplante Abschiebung scheiterte, da der Kläger untergetaucht war. Am 15. April 2021 wurde der Kläger auf Grund eines Maskenverstoßes in … angehalten und daraufhin festgenommen. Nach einem erfolglos gebliebenen Eilantrag (VG Ansbach, B.v. 27.4.2021 – AN 11 E 21.00763) wurde der Kläger am 28. April 2021 aus der Abschiebehaft heraus nach Aserbaidschan abgeschoben.
3
Auf einen entsprechenden Antrag hin verkürzte die Zentrale Ausländerbehörde Mittelfranken mit Bescheid vom 8. August 2022 das auf Grund der Abschiebung bestehende 30-monatige Einreise- und Aufenthaltsverbot des Klägers nachträglich auf zehn Monate. Begründet wurde dies insbesondere damit, da schutzwürdige Belange im Rahmen eines Visumverfahrens zum Familiennachzug zu der in Deutschland lebenden Ehefrau des Klägers, …, vorgetragen worden seien. Die Zentrale Ausländerbehörde Mittelfranken erachtete die vorgelegten Kopien der Heiratsurkunde für ausreichend. Ausweislich der Kopien samt Übersetzungen hat der Kläger am … 2021 im Standesamt der Region … seine aserbaidschanische Verlobte geheiratet. Eine Beglaubigung der Kopie vom 16. Februar 2022 samt Übersetzung war beigefügt.
4
Am 8. September 2022 beantragte der Kläger bei der deutschen Botschaft in … die Erteilung eines nationalen Visums zur Familienzusammenführung. Sein beabsichtigter Aufenthalt in Deutschland sei für immer. Am 2. November 2022 teilte das Bundesverwaltungsamt der Beklagten mit, dass sich der Visumantrag des Klägers ohne Entscheidung anderweitig erledigt habe. Der Kläger habe die A1-Sprachprüfung nicht bestanden. Auf seinen Antrag hin sei die Frist zur Vorlage des A1-Zertifikats bis 15. Mai 2023 verlängert worden. Bis dahin ruhe die Antragsbearbeitung.
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Mit am 16. Januar 2023 eingegangenem Schreiben beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung. Nach dem Antrag soll der Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und aus denen der Ehefrau bestritten werden. Dem Antrag beigefügt war – neben den Kopien der Heiratsurkunde – eine Wohnungsgeberbestätigung, wonach der Kläger seit … 2023 in der … im Zuständigkeitsbereich der Beklagten wohnt. Ebenso beigefügt war ein am 24. Juli 2021 ausgestellter und bis 23. Juli 2031 gültiger aserbaidschanischer Reisepass des Klägers. Ausweislich der vorgelegten Kopie verfügte der Kläger über ein von den litauischen Behörden ausgestelltes Schengen-Visum, das vom 24. Dezember 2022 bis 23. Januar 2023 gültig war. Nach einer Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis der Firma … soll der Kläger ab 1. Februar 2023 unbefristet in Vollzeit als Verkäufer beschäftigt werden. Ausweislich der Kopie war der Ehefrau des Klägers am 20. September 2021 eine bis 19. September 2022 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23a AufenthG erteilt worden. Ihr wurde von der Beklagten eine bis 21. September 2023 gültige Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 4 AufenthG) ausgestellt. Nach dem im Nachgang vorgelegten Mutterpass ist die Ehefrau des Klägers schwanger, berechneter Entbindungstermin ist der … 2023. Der amtlichen Meldebestätigung zufolge ist der Kläger am 3. Januar 2023 in die … eingezogen.
6
Mit Bescheid vom 24. März 2023 (laut Postzustellungsurkunde am 28.3.2023 dem Kläger zugestellt) lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ab (Ziffer 1), forderte den Kläger auf, das Bundesgebiet bis spätestens 24. April 2023 zu verlassen, drohte ihm die Abschiebung insbesondere nach Aserbaidschan an und befristete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall der Abschiebung auf die Dauer von einem Jahr. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass der Erteilung eines Aufenthaltstitels § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegenstehe. Der Kläger sei zu einem unbekannten Zeitpunkt mit einem Schengen-Visum, Typ C, für kurzfristige Aufenthalte in das Bundesgebiet eingereist. Der Kläger hätte vor seiner Einreise bei seinem Antrag auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug angeben müssen, dass er auf Dauer bei seiner Ehefrau in Deutschland leben möchte. Eine Ausnahme vom Visumerfordernis gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG liege nicht vor. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bestehe nicht. In Frage komme die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG. Die aserbaidschanische Ehefrau des Klägers habe vom 20. September 2021 bis 19. September 2022 über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG verfügt. Am 14. Februar 2023 sei ihr eine Fiktionsbescheinigung erteilt worden, welche bis 21. September 2023 gültig sei. Der Kläger könne sich nach Aktenlage nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen. Es sei lediglich ein Teilnahmeausweis für die Prüfung Deutsch A1 im Zeitraum vom 18. Januar bis 19. Februar 2022 vorgelegt worden. Laut Ergebnismitteilung vom 26. Oktober 2022 habe er die schriftliche und die mündliche Prüfung nicht bestanden. Die Einholung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise nach § 39 AufenthV komme ohnehin nicht in Betracht, da keiner der genannten Sachverhalte erfüllt sei. Der Kläger sei zu einem unbekannten Zeitpunkt mit einem Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte, gültig vom 24. Dezember 2022 bis 23. Januar 2023, in das Bundesgebiet eingereist. Seine Ehe sei am … 2021 in Aserbaidschan geschlossen worden. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei am 16. Januar 2023 gestellt worden. Der Rechtsanspruch müsse jedoch während des rechtmäßigen Aufenthalts, also während der Gültigkeit des Visums, entstanden sein. Während der 90 Tage nach der Einreise des Klägers sei jedoch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG entstanden. Die Eheschließung habe bereits vor der Einreise des Klägers ins Bundesgebiet stattgefunden. Die Schwangerschaft der Ehefrau vermittele keinen Anspruch. Ein Absehen von der Nachholung des Visumverfahrens nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG komme ebenfalls nicht in Betracht. Ausnahmen von der Visumpflicht seien wegen der besonderen Bedeutung des Visumverfahrens für die Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung prinzipiell eng auszulegen. In § 39 AufenthV seien bereits Fälle erfasst, die zur Vermeidung einer lediglich formalen Durchführung des Visumverfahrens auf dessen Einhaltung verzichten. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG könne im Ermessen von einer Nachholung des Visumverfahrens abgesehen werden, wenn ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht. Ob der Kläger die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt, sei nicht bekannt, da die entsprechenden Unterlagen bislang nicht vorgelegt worden seien. Ebenso bestehe beim Kläger ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG, so dass § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegenstehe. Die Einreise des Klägers sei gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unerlaubt gewesen. Für einen längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet sei gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 6 Abs. 3 AufenthG ein Visum für das Bundesgebiet erforderlich. Das Verfahren zur Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug, das am 8. September 2022 vom Kläger bei der Deutschen Botschaft in … beantragt worden sei, sei ruhend gestellt worden, nachdem der Kläger die A1-Sprachprüfung nicht bestanden habe. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass er einen Antrag auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung zu seiner Ehefrau stellen muss. Dennoch habe er ein Schengen-Visum bei der litauischen Auslandsvertretung beantragt, das am 5. Dezember 2022 ausgestellt worden sei. Er sei ins Bundesgebiet eingereist, habe sich nach Ablauf des Visums entschieden zu bleiben und am 16. Januar 2023 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gestellt. Da der Kläger bereits bei seiner Einreise einen längerfristigen Aufenthalt zum Familiennachzug im Bundesgebiet angestrebt habe und dennoch ohne Visum eingereist sei, sei diese Einreise unerlaubt. Es sei nach Aktenlage auch nicht ersichtlich, dass es für den Kläger unzumutbar sei, das Visumverfahren nachzuholen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG). Es liege beim Kläger ein klassischer Fall der Umgehung der Einreisevorschriften vor. Durch seinen vorherigen Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch Abschiebung beendet worden sei, sei der Kläger bestens mit den Einreisebestimmungen bekannt gewesen. Dennoch habe er erneut seine völlige Missachtung gegenüber den Einreisebestimmungen der Bundesrepublik Deutschland gezeigt. Das gemeinsame Kind werde voraussichtlich im … 2023 geboren. Es werde bereits jetzt darauf hingewiesen, dass auch nach der Geburt des Kindes die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis das Ausweisungsinteresse gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegenstehe. Die Nachholung des Visumverfahrens sei planbar und es bestehe seitens der Ausländerbehörde die Möglichkeit, auf Antrag die Ausstellung einer Vorabzustimmung zu klären. Der Ausländer habe es durch die Gestaltung seiner Ausreise selbst in der Hand, die für die Durchführung des Visumverfahrens erforderliche Dauer seiner Abwesenheit im Bundesgebiet möglichst kurz zu halten. Dem Kläger sei es zuzumuten, sich wieder in die Lebensverhältnisse seines Heimatlandes einzufügen, bis eine Einreise im Visumverfahren erfolgen kann. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung beruhten auf §§ 50, 58, 59 AufenthG. Das nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG von Amts wegen zu befristende Einreise- und Aufenthaltsverbot werde nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens auf ein Jahr festgesetzt. Es sei gesehen worden, dass die schwangere Ehefrau des Klägers im Stadtgebiet der Beklagten wohnt.
7
Mit Telefax vom 21. April 2023 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger im Jahr 2013 nach Deutschland eingereist sei. Seine Einreise sei nicht illegal, sondern mit einem Visum erfolgt. Er sei seit dem … verheiratet, die Ehefrau sei schwanger. Die Ausländerbehörde hätte ihm schon längst eine Aufenthaltserlaubnis erteilen müssen. Nach den Unterlagen des Klägerbevollmächtigten sei das Übermittlungssystem des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs seit dem 20. April 2023, 10:00 Uhr, nicht mehr funktionsfähig. Dies dürfte inzwischen gerichtsbekannt sein. Er versichere anwaltlich, dass eine Übersendung nicht möglich war, versucht wurde, aber nicht erfolgreich durchgeführt habe werden können. Der Schriftsatz werde daher per Telefax übermittelt, hilfsweise werde beantragt, der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich einer eventuellen Versäumung der Frist zu gewähren.
8
Dem Klageschreiben war insbesondere die Kopie einer Urkunde vom 31. August 2021 beigefügt, wonach die Ehefrau des Klägers berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Pflegefachhelferin (Altenpflege)“ zu führen. Ebenso beigefügt war ein ärztliches Attest vom 28. März 2023 von einer Fachärztin für Innere Medizin, wonach beim Kläger die Durchführung einer Psychotherapie empfehlenswert sei.
9
Mit Schreiben vom 25. April 2023, über das besondere elektronische Anwaltspostfach am gleichen Tage bei Gericht eingegangen, teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass er die beiliegende Klage – die tatsächlich nicht beigefügt war – während des Ausfalls des besonderen Anwaltspostfaches fristwahrend gefaxt habe. Er bitte um Prüfung, ob die Klage bereits angelegt worden sei, ansonsten bitte er, diese anzulegen.
10
Der Kläger beantragt,
Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 24. März 2023 dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
11
Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
12
Zur Begründung verweist die Beklagte vollumfänglich auf den streitgegenständlichen Bescheid.
13
Mit Schreiben vom 4. Juli 2023 beantragte der Klägerbevollmächtigte, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Die Kammer lehnte mit Beschluss vom 11. Juli 2023 diesen Antrag ab (AN 11 S 23.1355).
14
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, auf die beigezogene Behördenakte der Beklagten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

15
Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden, da diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass bei einem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO.
16
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die begehrte Aufenthaltserlaubnis, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf den Eilbeschluss der Kammer vom 11. Juli 2023 verwiesen, § 117 Abs. 5 VwGO (analog).
17
Ergänzend ist auszuführen:
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere wurde sie entsprechend der Formvorschrift des § 55d VwGO erhoben. Zwar wurde zunächst ein Klageschriftsatz per Telefax am 21. April 2023 an das Gericht übermittelt, der nicht der gesetzlich vorgesehenen elektronischen Übermittlung nach § 55d Satz 1 VwGO entsprach. Jedoch wurde innerhalb der einmonatigen Klagefrist nach Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids am 28. März 2023 über das elektronische Anwaltspostfach am 25. April 2023 eine Erklärung des Klägerbevollmächtigten nachgereicht, die nach sachgerechter Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB analog als Klageerhebung anzusehen ist.
§ 55d Satz 1 VwGO, der seit dem 1. Januar 2022 in Kraft ist, schreibt vor, dass Rechtsanwälte vorbereitende Schriftsätze sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen an das Gericht zwingend als elektronisches Dokument im Sinne von § 55a VwGO übermitteln müssen. Von der Norm sind auch die bestimmenden Schriftsätze erfasst. Dies ergibt sich aus § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 253 Abs. 4 ZPO. Damit bezieht sich die Vorschrift auf alle an das Gericht adressierten Schriftsätze, Anträge und Erklärungen (vgl. Braun Binder in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 55d Rn. 5). Die elektronische Einreichung ist dabei eine von Amts wegen zu beachtende Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. BVerwG, B.v. 8.12.2022 – 8 B 51/22 – juris Rn. 2, NVwZ 2023, 523). Die Einreichung per Telefax durch einen Rechtsanwalt ist grundsätzlich prozessual unwirksam. Eine rügelose Einlassung durch die Äußerungen des Antragsgegners in der Sache scheidet aus (vgl. BT-Drs. 17/12634 S. 27; Ulrich in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: August 2022, § 55d VwGO Rn. 26).
Der als Telefax am 21. April 2023 eingereichte Schriftsatz genügte den Anforderungen des § 55d VwGO nicht. Der Klägerbevollmächtigte ist als Rechtsanwalt vom persönlichen Anwendungsbereich des § 55d Satz 1 VwGO umfasst. Ebenso unterfällt die Klageschrift dem sachlichen Anwendungsbereich des § 55d Satz 1 VwGO nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 253 Abs. 4 ZPO. Auch in zeitlicher Hinsicht ist die Norm anwendbar, da sie am 1. Januar 2022 in Kraft trat und das Klageschreiben erst am 21. April 2023 bei Gericht einging. Eine ausnahmsweise Übermittlung per Telefax war nicht nach § 55d Satz 3 VwGO möglich, da eine vorübergehende Unmöglichkeit einer elektronischen Übermittlung aus technischen Gründen entgegen § 55d Satz 4 VwGO nicht glaubhaft gemacht wurde. Für die Glaubhaftmachung gilt § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 294 Abs. 1 und 2 ZPO (vgl. Ulrich in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 55d VwGO Rn. 31). Sie erfordert eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände, die zur vorübergehenden Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung aus technischen Gründen geführt hat (vgl. Hoppe/Ulrich, NVwZ 2023, 465). Alleine der Hinweis des Klägerbevollmächtigten, dass nach seinen Unterlagen das Übermittlungssystem des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs seit dem 20. April 2023, 10 Uhr, nicht funktionsfähig sei, und dass dies gerichtsbekannt sein dürfte, genügt diesen Anforderungen nicht. Weder wurden die entsprechenden Unterlagen vorgelegt noch war dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eine technische Beeinträchtigung des elektronischen Anwaltspostachs bekannt. Einem vorgelegten Ausdruck, der wohl aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach stammt, ist außer einigen Aktenzeichen und Betreffzeilen nichts zu entnehmen. Nach sachgerechter Auslegung stellt jedoch das am 25. April 2023 als elektronisches Dokument eingegangene Schreiben eine formwirksame Klageerhebung nach § 55d VwGO dar. In diesem Schriftsatz waren nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Beteiligten bezeichnet. Ebenso war für das Gericht, obwohl entgegen der Angabe im elektronisch übermittelten Dokument das gefaxte Schreiben nicht beigefügt war, der Klagegegenstand – der Bescheid der Beklagten vom 24. März 2023 – erkennbar, da einige Tage zuvor dieser ausdrücklich in Verbindung mit den Klageparteien benannt worden war. Auch ist nach sachgerechter Auslegung nach §§ 133, 157 BGB analog der Wille zur Klageerhebung ersichtlich, da der Klägerbevollmächtigte ausdrücklich um Anlegung einer Klage bittet.
II.
Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, § 113 Abs. 5 VwGO.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach § 30 Abs. 1 AufenthG. Ein Rechtsanspruch auf Zuzug zu einem Ausländer besteht für Ehegatten, wenn die jeweils einschlägigen Voraussetzungen des § 30 AufenthG und außerdem die der §§ 5, 11 und 29 AufenthG erfüllt sind, soweit Letztere nach den Regeln des § 29 AufenthG auf die jeweilige Fallkonstellation anwendbar sind (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 30 AufenthG, Rn. 8).
a) Ein Anspruch auf Titelerteilung scheitert schon am fehlenden Vorliegen aller speziellen Erteilungsvoraussetzungen nach § 30 Abs. 1 AufenthG.
Es ist wohl davon auszugehen, dass eine wirksame Ehe des Klägers mit … vorliegt und beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Jedoch liegen keine Nachweise vor, dass sich der Kläger im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Hierfür wäre nach § 2 Abs. 9 AufenthG das Erreichen des Sprachniveaus A1 erforderlich. Der Kläger hat jedoch diese Sprachprüfung im Jahr 2022 gerade nicht bestanden. Neuere Erkenntnisse liegen nicht vor. Ebenso mangelt es an der Voraussetzung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Es ist weder den Akten zu entnehmen noch vorgebracht, dass die Ehefrau des Klägers derzeit über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt. Zwar hatte sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG, so dass grundsätzlich § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. d) und e) AufenthG in Betracht kommen. Jedoch hatte die Aufenthaltserlaubnis eine Gültigkeit von 20. September 2021 bis 19. September 2022, war also im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung schon abgelaufen. Dass der Ehefrau eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG erteilt worden war, reicht im Rahmen des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht aus. Ist der Stammberechtigte (nur) im Besitz einer Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG ist er nicht mehr im „Besitz“ eines nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitels. Die Fiktion des Fortbestehens des Aufenthaltstitels gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG steht gerade auch mit Blick auf die Grundsätze der Zweckbindung und Akzessorietät beim Familiennachzug (s. § 27 Abs. 4 AufenthG) dem „Besitz“ der Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht gleich. Denn nach Sinn und Zweck der Regelung des § 81 Abs. 4 AufenthG sowie der Gesamtsystematik des Aufenthaltsgesetzes vermittelt diese Regelung nur eine vorläufige verfahrensrechtliche, aber gerade keine materiellrechtliche Position (vgl. BayVGH, B.v. 28.2.2019 – 10 ZB 18.1626 – juris Rn. 9).
b) Auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.
Das Vorliegen der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts des Klägers nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist nicht nachgewiesen. Es wurden von der Klägerseite bislang keine aktuellen und vollständigen Unterlagen vorgelegt, wonach der Kläger gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Alleine die Vorlage einer Bestätigung, nach der die Frau des Klägers eine bestimmte Berufsbezeichnung tragen darf, und einer Wohnungsgeberbestätigung erlauben nicht die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erforderliche Prognose. Erforderlich hierzu ist insbesondere die Vorlage von aussagekräftigen Unterlagen, was die Einkommens- und Bedarfssituation der Bedarfsgemeinschaft anbelangt. Dass von dieser Regelerteilungsvoraussetzung aufgrund atypischer Umstände, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, ausnahmsweise abgesehen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.2012 – 1 C 6.11 – BVerwGE 143, 150), ist nicht ersichtlich.
Ebenso verwirklicht der Kläger wohl ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG, das gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG grundsätzlich einer Titelerteilung entgegensteht, da der Kläger sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält, § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, wobei die Beklagte davon gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG absehen kann. Die ihm gesetzte Ausreisefrist ist abgelaufen. Entgegen der Ansicht der Beklagten dürfte der Kläger jedoch nicht unerlaubt nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG – ohne den nach § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel – eingereist sein, so dass insoweit kein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG besteht. Bei der Einreise verfügte der Kläger über ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, ausgestellt von den litauischen Behörden für den Zeitraum 24. Dezember 2022 bis 23. Januar 2023. Unerheblich dürfte in diesem Zusammenhang der beabsichtigte Aufenthaltszweck des Klägers gewesen sein. Denn die Frage der Erforderlichkeit des Aufenthaltstitels im Rahmen des § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG richtet sich nach einer formalen Sichtweise. Das Aufenthaltsgesetz stellt bei dem Grenzübertritt mit der Formulierung „dem nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel“ auf den Besitz „eines“ Aufenthaltstitels ab, der zur Einreise berechtigt. Hierdurch werden die Grenzbehörden von der Ermittlung des tatsächlich verfolgten Aufenthaltszwecks befreit (vgl. Kolber in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 14 AufenthG, Rn. 9). Es ist nicht zu prüfen, ob der Ausländer den für den jeweiligen Aufenthaltszweck erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 73). Insoweit unterscheidet sich die Erforderlichkeit im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG von der Erforderlichkeit im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Welches Visum im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG als das erforderliche Visum anzusehen ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird (vgl. Beiderbeck in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand: 15.4.2023, § 14 AufenthG Rn. 12a unter Verweis auf BVerwG U.v. 16.11.2017 – 1 C 17/09 – NVwZ 2011, 495 und BVerwG, U.v. 11.1.2011 – 1 C 23/09 – NVwZ 2011, 871; a.A.: Dollinger in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.7.2020, § 14 Rn. 17 unter Verweis auf BayVGH, B.v. 14.2.2018 – 10 CS 18.350 – juris Rn. 26). Da der Kläger bei seiner Einreise – unabhängig vom tatsächlich verfolgten Aufenthaltszweck – formal betrachtet über ein gültiges Visum verfügte, war diese damit wohl nicht unerlaubt und ein darauf gestütztes Ausweisungsinteresse dürfte nicht bestehen.
Unabhängig davon reiste der Kläger jedoch nicht mit dem nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erforderlichen Visum ein, so dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an dieser zwingenden allgemeinen Voraussetzung scheitert. Denn er reiste (wohl im Januar 2023), nachdem das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Visums zur Familienzusammenführung im November 2022 mangels ausreichender Sprachkenntnisse ruhend gestellt worden war, mit einem Schengen-Visum in das Bundesgebiet ein, das nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG für einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen berechtigt. Welches Visum im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG als das erforderliche Visum anzusehen ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2010 – 1 C 17.09 – NVwZ 2011, 495; U.v. 10.12.2014 – 1 C 15/14 – NVwZ-RR, 2015, 313). § 5 Abs. 2 AufenthG dient anders als § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht primär der Verhinderung oder Sanktion einer unerlaubten Einreise, sondern soll die Einhaltung des Visumverfahrens als wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung gewährleisten (vgl. Samel in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 5 AufenthG, Rn. 89). Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung zu seiner im Bundesgebiet lebenden Ehefrau. Für diesen beabsichtigten Aufenthalt, dessen Dauer deutlich über den eines Kurzaufenthalts nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG hinausgeht, wäre ein nationales Visum nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erforderlich gewesen. Tatsächlich dürfte dem Kläger diese Erforderlichkeit sogar bewusst gewesen sein, da er während seines Aufenthalts in … ein Visum zur Familienzusammenführung beantragt hatte, jedoch wurde dieses Verfahren mangels Nachweises ausreichender Sprachkenntnisse ohne Erteilung eines Visums ruhend gestellt. Eine Möglichkeit des Nachholens des Visumverfahrens im Inland nach § 39 AufenthV besteht für den Kläger nicht. Insbesondere greift § 39 Satz 1 Nr. 3 AufenthV nicht, da der Kläger als aserbaidschanischer Staatsangehöriger nicht ein Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU 2018/1806) aufgeführten Staates ist und er schon bei seiner Einreise verheiratet war. Auch die Möglichkeit des Absehens vom Visumerfordernis nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG greift vorliegend nicht zu Gunsten des Klägers. Das dort eingeräumte Ermessen ist schon nicht eröffnet. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG kann vom Visumerfordernis abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind. Es sind jedoch beim Kläger die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerade nicht erfüllt, insbesondere fehlt es an dem nachgewiesenen gesicherten Lebensunterhalt, den erforderlichen Sprachkenntnissen und der Aufenthaltserlaubnis der Ehefrau (s. oben). Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG kann zudem vom Visumerfordernis abgesehen werden, wenn es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Die Unzumutbarkeit muss aus besonderen Umständen folgen. Die mit der Durchführung eines Visumverfahrens als solches verbundenen Unannehmlichkeiten sind hierzu nicht geeignet; auch begründen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK keine generelle Befreiung von der Visumpflicht. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ist es grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (vgl. BVerfG, B.v. 17.5.2011 – 2 BvR 2625/10 – juris Rn. 14). Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die vorherige Durchführung eines Visumverfahrens wichtigen öffentlichen Interessen dient. Die (nachträgliche) Einholung des erforderlichen Visums zum Familiennachzug ist auch nicht als bloße Förmlichkeit anzusehen. Der Ausländer hat es zudem durch die Gestaltung seiner Ausreise selbst in der Hand, die für die Durchführung des Visumverfahrens erforderliche Dauer seiner Abwesenheit im Bundesgebiet möglichst kurz zu halten, indem er zum Beispiel eine Vorabzustimmung der zuständigen Ausländerbehörde nach § 31 Abs. 3 AufenthV einholt (vgl. BayVGH. B.v. 16.3.2020 – 10 CE 20.326 – juris Rn. 20). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist im vorliegenden Fall keine Unzumutbarkeit gegeben. Mit entsprechender Planung und Vorbereitung, evtl. mit einer Vorabzustimmung nach § 31 Abs. 3 AufenthV der Ausländerbehörde bei Vorliegen aller Voraussetzungen, kann der Aufenthalt des Klägers in Aserbaidschan zum Nachholen des Visumverfahrens möglichst kurz gehalten werden. Sollte die Ehefrau des Klägers mittlerweile wieder über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen, so könnte sie ihn als aserbaidschanische Staatsangehörige eventuell sogar ins Heimaltland begleiten, so dass nicht einmal eine kurzfristige Trennung der Eheleute erfolgen würde. Eine vorübergehende Trennung eines Elternteils von einem Kleinkind aufgrund der Nachholung des Visumverfahrens ist im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.
2. Andere Anspruchsgrundlagen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
III.
Die ausländerrechtlichen Annexentscheidungen begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung beruhen auf §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2, 59 AufenthG. Das für den Fall der zwangsweisen Rückführung des Klägers für die Dauer von einem Jahr ab erfolgter Abschiebung festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot beruht auf § 11 AufenthG. Ermessensfehler (§ 114 VwGO i.V.m. § 11 Abs. 3 AufenthG) sind nicht ersichtlich. Etwaige zukünftige veränderte entscheidungserhebliche Umstände können vom Kläger gegebenenfalls im Rahmen eines Antrags auf Verkürzung nach § 11 Abs. 3 AufenthG geltend gemacht werden.
Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt geht zurück auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.