Titel:
Sachverständigengutachten, Privatgutachten, Gerichtskostenrechnung, Verjährungsfrist, Grundsatz der Schadenseinheit, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Gerichtlich bestellter Sachverständiger, Sachverständigenrechnung, Sachverständigenhaftung, Sachverständigenvorschuss, Sachverständigenhonorar, Grobe Fahrlässigkeit, Klageschrift, Vollstreckungskosten, Anspruchsbegründender Umstand, Grobfahrlässige, Ausgangsverfahren, Kostenfestsetzungsbeschluß, Nebenforderungen, Haftpflichtprozeß
Schlagworte:
Schadenersatz, Verjährung, Sachverständigengutachten, Beweislast, Kenntnis, Schadenseinheit, Nebenforderungen
Rechtsmittelinstanzen:
OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 24.10.2023 – 10 U 40/23 e
OLG Bamberg, Beschluss vom 16.11.2023 – 10 U 40/23 e
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 29.08.2024 – III ZR 427/23
Fundstelle:
BeckRS 2023, 53083
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klagerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 52.045,61 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten – ehemals Beklagten zu 1) – Schadenersatz aus § 839 a BGB, weil er als gerichtlich bestellter Sachverständiger grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet haben soll.
2
Die Klägerin betreibt eine Autowaschstraße …. Es handelt sich dabei um eine Waschstraße mit Schleppeinrichtung. Die Fahrzeuge der Kunden werden mit einer Schlepprolle am linken Hinterrad durch die Waschanlage gezogen.
3
Am 25.05.2011 ereignete sich in der Pkw-Waschstraße … ein Unfall, bei dem der auf … zugelassene und von … gesteuerte Seat Leon, amtl. Kennzeichen …, mit dem rechten vorderen Kotflügel gegen das zweite Waschportal und den Klarspülbogen in der Waschstraße kollidierte. Im Auftrag der …klagten die ehemals Beklagten zu 2), handelnd durch den Beklagten zu 3), unter dem 28.10.2011 einen geltend gemachten Schadenersatzanspruch der Klägerin wegen einem Sachschaden in Höhe von 14.110,93 € und entgangenem Gewinn in Höhe von 1.000,00 € bei dem Landgericht Coburg ein (LG Coburg, 22 O 275/11). Mit der Klageschrift hat die Klägerin im genannten Verfahren ein Privatgutachten des noch am Unfalltag mit der Beweissicherung/Begutachtung beauftragten Sachverständigen … vom 17.06.2011 vorgelegt (Anlage K 1 zur Klage im Vorprozess/im Verfahren vorgelegt mit Anlage K 12). In dem Rechtsstreit machte die Klägerin geltend, dass die Fahrerin des Fahrzeuges … offensichtlich – entsprechend den Feststellungen im Privatgutachten – während des Waschbetriebes ihr Fahrzeug in Bewegung gesetzt habe und dadurch die Anlage erheblich beschädigt habe.
4
Mit Beschluss vom 13.03.2012 ordnete das Landgericht Coburg die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu den Behauptungen der Klagepartei, dass die Waschstraße der Klägerin … dadurch beschädigt worden sei, dass die Fahrerin des Fahrzeuges während des Waschbetriebes ihr Fahrzeug in Bewegung gesetzt habe, ohne dass technische Mängel der Anlage an der Verursachung des Unfalls mitgewirkt hätten und zur Frage der Höhe der Reparaturkosten an (Bl. 50 d. beigezogenen Verfahrens).
5
Der Beklagte wurde dabei zum Sachverständigen bestellt. Der Beklagte kam mit Gutachten vom 31.03.2013 und 16.04.2014 zu der Schlussfolgerung, dass das Fahrzeug der … nicht mit Motorkraft bewegt worden sei. Vielmehr sei es durch einen Räderwäscher aus der Spur geschoben und durch die Vorschubeinrichtung der Fördereinrichtung sowie einer Waschwalze gegen die Waschportale gedrückt worden (Anlagen K 3/K 4).
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Mit Endurteil des Landgerichts Coburg, verkündet am 07.11.2014, ist die Klage abgewiesen worden. Zum Inhalt des Urteils wird auf das Urteil des Landgerichts Coburg aus dem beigezogenen Verfahren 22 O 575/11 verwiesen.
7
Auf Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht Bamberg mit Urteil vom 24.11.2015 die Berufung zurückgewiesen. Auf Entscheidungsgründe ist von den Parteivertretern verzichtet worden. Das Protokoll enthält folgende Formulierung:
„Der Senat weist darauf hin, dass unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen zu der fehlenden Schadenskompatibilität bei einer vom Fahrzeug ausgehenden Eigenbewegung, den dargestellten technischen Möglichkeiten für eine anderweitige Schadensentstehung und unter Berücksichtigung des Fehlerprotokolls der Anlage vom Vorfallstag der Nachweis, das die Beklagte zu 1) die Schäden verursacht hat, nicht als geführt angesehen werden kann. Der Senat rät deshalb aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung an.“
8
Die Klagepartei trägt vor, dass das im Ausgangsprozess erstellte Sachverständigengutachten des Beklagten grob fahrlässig unrichtig erstellt worden sei. Es sei schon unrichtig, dass das Fahrzeug durch den linken Räderwäscher nach rechts aus der Schleppspur gedrückt worden sei. Es sei auch nicht richtig, dass das Fahrzeug durch die Räderwäscher abgebremst worden sei. Es sei auch unrichtig, dass das Fahrzeug – wie von dem Beklagten geschlussfolgert – durch die nachlaufende erste (horizontale) Dachwalze angeschoben worden sei. Es sei auch grob unrichtig, dass der Sachverständige angenommen habe, das linke Vorderrad des Fahrzeuges der Kundin habe die 5 cm hohe rechte Seitenführung der Fördereinrichtung überklettert, wobei die Vorschubenergie von der am linken Hinterrad anliegenden Förderrolle gekommen sein solle. Es sei auch unrichtig, dass durch ein von dem Sachverständigen festgestelltes Herunterrollen von der Seitenführung und durch die Vorschubenergie der Waschstraße das Fahrzeug auf eine Geschwindigkeit von mindestens 3 km/h beschleunigt worden sein solle. Jede sach- und fachgerechte Begutachtung würde im Ergebnis ergeben, dass das Schadensbild nur damit zu erklären sei, dass die Kundin das Fahrzeug mit Motorkraft vorwärts bewegt habe. Die grobe Fahrlässigkeit ergebe sich schon daraus, dass der Beklagte einen Gutachtensauftrag angenommen habe, obwohl er nie zuvor in seinem Leben mit der Begutachtung von Autowaschstraßen/Unfällen befasst gewesen sei.
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Die Klagepartei trägt folgenden Schaden vor:
Entgangene Klageforderung
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15.410,93 €
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Rechtshängigkeitszinsen bis 31.12.2016
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3.531,95 €
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Vorgerichtliche RA-Kosten lt. Klage LG Coburg
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455,80 €
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Sachverständigenhonorar:
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K 9-1
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Rechnung vom 17.06.2011
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2.214,67 €
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K 9-2
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Rechnung vom 27.05.2013
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3.949,37 €
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Kosten
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K 9-3
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Rechnung vom 28.10.2011
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1.337,20 €
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K 9-4
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Rechnung … vom 14.03.2012
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853,83 €
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K 9-5
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Rechnung vom 12.03.2014
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727,80 €
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K 9-6
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Rechnung vom 20.10.2014
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414,12€
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K 9-7
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Rechnung vom 06.02.2015
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1.264,40 €
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Kosten Beklagte
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K 9-8
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Kostenfestsetzungsbeschluss
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4.830,37 €
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Gerichtskosten
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K 9-9
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Gerichtskostenrechnung vom 04.11.2011
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726,00 €
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K 9-10
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Sachverständigenvorschuss 11.04.2012
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2.500,00 €
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K 9-11
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Sachverständigenvorschuss 29.08.2012
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5.500,00 €
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K 9-12
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Gerichtskostenrechnung vom 03.09.2012
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50,00 €
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K 9-13
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Sachverständigenrechnung 15.03.2013
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1.678,72 €
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K 9-14
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Sachverständigenvorschuss 09.09.2013
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1.750,00 €
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K 9-15
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Sachverständigenvorschuss 17.03.2014
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1.500,00 €
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K 9-16
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Zeugenvorschuss 25.06.2014
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100,00 €
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K 9-17
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Gerichtskostenrechnung vom 26.11.2014
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654,05 €
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K 9-18
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Gerichtskostenrechnung vom 05.06.2015
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1.172,00 €
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K 9-19
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Gerichtskostenrechnung vom 28.12.2015
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1.394,90 €
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Vollstreckungskosten
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K 9-20
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Gerichtsvollzieherin … I 18.03.2012
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32,50 €
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10
Die Klägerin hat zunächst mit Klageschrift vom 05.02.2018 Klage erhoben gegen den Beklagten zu 1) (Sachverständigenhaftung) und die Beklagten zu 2) und 3) (insoweit Rechtsanwaltshaftung). Mit Beschluss vom 19.01.2023 ist das Verfahren gegen die Beklagten zu 2) und 3) – nachdem in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2022 weder von der Klagepartei ein Antrag gestellt worden ist noch die Beklagten zu 2) und 3) erschienen sind – die Abtrennung des Verfahrens erfolgt.
11
Die Klägerin beantragt:
- 1.
-
Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 52.045,61 € nebst Zinsen in Höhe 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 17.01.2017 zu zahlen.
- 2.
-
Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 1.642,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2018 zu zahlen.
12
Der Beklagte beantragt,
13
Er ist der Auffassung, dass das von ihm erstellte Gutachten im Ausgangsprozess richtig gewesen sei. Im Übrigen fehle es jedenfalls an den Voraussetzungen einer „groben Fahrlässigkeit“.
14
Mit Schriftsatz vom 27.04.2022 hat der Beklagte weiterhin – erstmals – die Einrede der Verjährung erhoben.
15
Das Gericht hat die Akten des Ausgangsverfahrens beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
16
Das Gericht hat Beweis erhoben mit Beweisbeschluss vom 10.01.2019 (Bl. 243 ff.) zur Überprüfung der gutachterlichen Ausführungen des Beklagten im Ausgangsverfahren. Mit Beschluss vom 07.05.2021 ist die Ergänzung des Gutachtens angeordnet worden (Bl. 627 ff.).
17
Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Sachverständigengutachten vom 13.02.2021 (Bl. 509 ff. d.A.) und 14.02.2022 (Bl. 701 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Sachverständige hat im Übrigen seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2022 erläutert.
18
Mit Beschluss vom 17.05.2023 ist mit Zustimmung der Parteien angeordnet worden, dass gemäß
§ 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
19
Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
20
Die zulässige Klage ist unbegründet.
21
Der Klägerin steht kein Anspruch aus § 839 a BGB auf Schadenersatz wegen unrichtiger Erstattung eines Sachverständigengutachtens zu. Es ist dabei unerheblich, ob das in dem Ausgangsverfahren erstattete Gutachten grob fahrlässig unrichtig erstellt worden ist.
22
Ein etwaiger Schadenersatzanspruch der Klägerin ist jedenfalls verjährt.
23
Die regelmäßige Verjährungsfrist für deliktische Ansprüche – auch für den Anspruch aus § 839 a BGB – entspricht der regelmäßigen Verjährungsfrist und beträgt 3 Jahre, § 195 BGB (vgl. Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Auflage 2020, Rn. 16 zu § 839 a).
24
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit wie hier nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den, den Anspruch begründenden, Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, § 199 Abs. 1 Nr. 1, 2 BGB. Dies ist hier mit 31.12.2014 anzunehmen.
25
(1) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH entsteht der Schaden dann, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtverletzung im Vergleich zu seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat. Dafür genügt es, dass der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch seine Höhe noch nicht beziffert werden können. Es muss nicht feststehen, dass die Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird (BGH, NJW-RR 2013, 2012; BGH, NJW-RR 2009, 136; BGH, Urteil vom 06.06.2019 – IX ZR 104/18). In Fällen der Beraterhaftung (Rechtsanwälte/Steuerberater) ist dabei anerkannt, dass eine erste nachteilige Gerichtsentscheidung zu einer Verschlechterung der Vermögenslage insoweit führt. Die Möglichkeit einer Korrektur in einer weiteren Instanz begründet lediglich eine Unsicherheit darüber, ob der Schaden bestehen bleibt und endgültig wird. Das ändert aber nichts daran, dass der Schaden bereits entstanden ist. Dabei ist von dem Grundsatz der Schadenseinheit auszugehen. Daher beginnt die Verjährungsfrist auch zu diesem Zeitpunkt in Bezug auf Schadensfolgen (hier z.B. weitere Gerichtskosten) im Zeitpunkt der Kenntnis vom Erstschaden, soweit diese – weiteren – Schäden als möglich voraussehbar gewesen waren.
26
Diese Grundsätze gelten auch für den hier entscheidenden Fall, in dem ein Sachverständiger durch Erstattung eines falschen Gutachtens gegebenenfalls den für den Geschädigten nachteiligen Ausgang eines Rechtsstreites verursacht haben soll. Den Fällen rechtlicher Fehlberatung ist eigentümlich, dass im Vorfeld einer gerichtlichen Entscheidung ein schädigendes Verhalten erfolgt, das sich mit der gerichtlichen Entscheidung zum Nachteil des Geschädigten auswirkt. In gleicher Weise verhält es sich bei der fehlerhaften Gutachtenerstattung. Der Umstand, dass es sich in einem Fall um Vertragshaftung und im anderen um Deliktshaftung handelt, rechtfertigt keinen Unterschied (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 20.03.2003 – 4 U 35/02).
27
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass der etwaige Anspruch der Klagepartei mit Verkündung des Endurteils des Landgerichts Coburg vom 07.11.2014 entstanden ist.
28
In der Gesamtschau ist das Ausgangsgericht – insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen und dem Inhalt des Sachverständigengutachtens – davon ausgegangen, dass die Klägerin den ihr obliegenden Beweis, dass die Fahrerin des Fahrzeuges … gegen eine Pflicht bei der Nutzung der Waschanlage verstoßen habe, nicht erbracht hat.
29
Mit Verkündung des Urteils hatte die Klägerin auch Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners.
30
Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die Klägerin bereits mit Klageschrift vom 28.10.2011 im „Ausgangsverfahren“ LG Coburg 22 O 575/11 das Privatgutachten des Sachverständigen … vom 17.06.2011 vorgelegt hat. Mit Klageschrift hat die Klägerin auch vorgetragen, dass der Privatgutachter als einzig denkbare Schadensursache festgestellt hat, dass die Fahrerin des Fahrzeuges während des Waschvorganges losgefahren sein muss (beispielsweise wegen Abrutschens von der Kupplung bzw. bei einem Automatikgetriebe Einlegen einer Gangstufe) und jede weitere Schadensursache ausgeschlossen werden könne. Im Weiteren sind mit Verfügung vom 10.04.2013 das Sachverständigengutachten des Beklagten vom 31.03.2013 und mit Verfügung vom 17.04.2014 das Ergänzungsgutachten vom 16.04.2014 zugeleitet worden. Im Übrigen ist der Sachverständige am 11.03.2014 und am 14.10.2014 angehört worden. Dementsprechend sind der Klägerin die dem Privatgutachten entgegenstehenden Schlussfolgerungen des Beklagten zum Ablauf des streitgegenständlichen Vorfalles umfassend bekannt gewesen. Auf Grundlage der Kenntnisse, erlangt durch das Privatgutachten, waren der Klägerin daher auch etwaige Unrichtigkeiten in diesem Zusammenhang mit Zuleitung der Gutachten und Anhörung zur Kenntnis gelangt. Danach bestand mit Verkündung des Urteils Kenntnis von der Schadensentstehung und zwar nach dem Grundsatz der Schadenseinheit – da vorhersehbarauch für danach eingetretene Schadensfolgen (hier: Kosten 2. Instanz)
31
Die Verjährungsfrist ist mit dem Schluss des Jahres 2017 abgelaufen, § 199 Abs. 1 BGB.
32
Die Klage vom 05.02.2018 – Eingang bei Gericht am 14.02.2018 – hat dementsprechend keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB bewirken können.
33
Weitere Hemmungstatbestände sind nicht vorgetragen.
34
Die Nebenforderungen (außergerichtliche Rechtsanwaltskosten und Zinsen) teilen das Schicksal der Hauptforderung.
35
Die Entscheidung zu den Kosten und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 91, 709 Satz 1 ZPO.
36
Die Streitwertentscheidung folgt § 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO.