Inhalt

AG München, Urteil v. 18.12.2023 – 943 Ls 439 Js 177098/22
Titel:

Einziehung eines PKW

Normenketten:
StGB § 74, § 74a
StVG § 21
Leitsatz:
Hinweis: Das Amtsgericht hat den bei einer Tat verwendeten, nicht im Eigentum des Angeklagten stehenden PKW, Marke Ferrari, nicht eingezogen. Das Landgericht hat auf die Berufung der Staatsanwaltschaft die Einziehung angeordnet, was das Bayerische Oberste Landesgericht beanstandet hat (BeckRS 2024, 27625). (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einziehung, Nichtanordnung, PKW, Eigentümerstellung
Rechtsmittelinstanzen:
LG München I, Urteil vom 14.03.2024 – 26 NBs 439 Js 177098/22
BayObLG, Beschluss vom 16.10.2024 – 206 StRR 326/24
Fundstelle:
BeckRS 2023, 52982

Tenor

1. Der Angeklagte … ist schuldig des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in vier tatmehrheitlichen Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in drei tatmehrheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen davon in zwei Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheltichen Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen und mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr.
2. Der Angeklagte … wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
3. Die Verwaltungsbehörde darf dem Angeklagten … vor Ablauf von 5 Jahren keine neue Fahrererlaubnis erteilen.
4. Die Unterbringung des Angeklagten … in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
5. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
6. Der Angeklagte … ist schuldig des vorsätzlichen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen.
7. Der Angeklagte wird zur Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 150 EUR verurteilt.
8. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Entscheidungsgründe

I.
1
1. Der Angeklagte … ist lediger, italienischer Staatsangehöriger und gelernter Einzelhandelskaufmann.
2
Der Angeklagte nimmt seit etwa acht Jahren Drogen, zuletzt Kokain, täglich etwa 3-5 g nasal. Durch die Drogen habe er auch Epilepsie bekommen. Seit seiner Inhaftierung vor rund neun Monaten nimmt der Angeklagte keine Drogen mehr. Er ist auch einmal pro Woche in der Suchtberatung.
3
Der Angeklagte hat eine zehn Jahre alte Tochter, die bei ihrer Mutter lebt. Vor seiner Inhaftierung hatte er jedes Wochenende Kontakt zu seiner Tochter.
4
Der Angeklagte plant, nach seiner Haftentlassung seine Firma weiterzuführen.
5
Der Angeklagte …ist vorbestraft wie folgt:
1. ...
2. …
6
2. Der Angeklagte … ist türkischer Staatsangehöriger, getrennt lebend und arbeitet als Einzelhandelskaufmann. Der Angeklagte verdient mit seiner Firma etwa 4000-4500 € netto pro Monat. Davon zahlt er 1300 € monatlich auf seine Steuerschulden.
7
Der Angeklagte … hatte 2022 einen Herzinfarkt.
8
Der Angeklagte … ist vorbestraft wie folgt:
„1. …
2. …
3. …
4. …
5. …
6. …
7. …“
II.
9
1. Der Angeklagte … fuhr am 07.02.2022 gegen 00:40 Uhr mit dem Pkw Mercedes AMG, amtliches Kennzeichen …, auf der … in …, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war.
10
Bei einer bei dem Angeklagten am 07.02.2022 um 01:55 Uhr entnommenen Blutprobe wurden 10 µg/L THC (Tetrahydrocannabinol), 2,3 µg/L Hydroxy-THC, 28 µg/L THC-Carbonsäure sowie ca. 700 µg/L Cocain, ca. 3100 µg/L Benzoylecgonin und ca. 490 µg/L Ecgoninmethylester in seinem Blut nachgewiesen.
11
Infolgedessen war der Angeklagte nicht mehr in der Lage, den Anforderungen des Verkehrs durch rasches, angemessenes und zielbewusstes Handeln zu genügen. Infolge der Wirkung der berauschenden Mittel fuhr der Angeklagte sehr rasant. Der Angeklagte hatte glasige Augen und vergrößerte Pupillen. Er war während der anschließenden Polizeikontrolle euphorisch und enthemmt. Seine Stimmung änderte sich mehrfach, zwischenzeitlich wurde er abweisend und aggressiv. Während der ärztlichen Untersuchung verhielt sich der Angeklagte redselig, distanzlos, abweisend und aggressiv.
12
Seine Fahruntüchtigkeit hätte der Angeklagte bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen.
13
Außerdem hatte der Angeklagte, wie er wusste, nicht die erforderliche Fahrerlaubnis. Dem Angeklagten wurde mit Urteil des Amtsgerichts München, Az.: ..., rechtskräftig seit ..., eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis 19.11.2022 auferlegt. Dies wusste er. Zuvor hatte die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten mit Bescheid vom 27.02.2017, Az. ..., der am ... unanfechtbar wurde, die Fahrerlaubnis wegen Neigung zu Rauschgiftsucht entzogen. Dies wusste der Angeklagte.
14
2. Der Angeklagte … fuhr am 22.02.2022 gegen 22:28 Uhr mit dem Pkw Mercedes AMG, amtliches Kennzeichen …, auf der … in …, obwohl er infolge vorangegangenen Genusses berauschender Mittel fahruntüchtig war. Bei einer bei dem Angeklagten am 22.02.2022 um 23:00 Uhr entnommenen Blutprobe wurden 12 µg/L THC (Tetrahydrocannabinol), 4,6 µg/L Hydroxy-THC, 81 µg/L THC-Carbonsäure sowie ca. 910 µg/L Cocain, ca. 6000 µg/L Benzoylecgonin und ca. 1000 µg/L Ecgoninmethylester in seinem Blut nachgewiesen.
15
Infolgedessen war der Angeklagte nicht mehr in der Lage, den Anforderungen des Verkehrs durch rasches, angemessenes und zielbewusstes Handeln zu genügen. Infolge der Wirkung der berauschenden Mittel fuhr der Angeschuldigte extrovertiert, beschleunigte stark bei Grünlicht und führte mehrfach Spurwechsel – augenscheinlich zum schnelleren Vorankommen – durch. Der Angeklagte fuhr auf der … einem anderen, bisher unbekannten Pkw mehrmals dicht auf und betätigte die Lichthupe. Beim Abbiegen in die … beschleunigte der Angeklagte und setzte zum Überholen des anderen, unbekannten Pkw auf der rechten Fahrspur an. Nachdem das unbekannte Fahrzeug auf die rechte Fahrspur wechselte, musste der Angeklagte stark abbremsen. Die Stimmung des Angeklagten wechselte bei der darauf folgenden Verkehrskontrolle sprunghaft. Der Wechsel der Stimmungslagen war für die kontrollierenden Polizeibeamten völlig unvorhersehbar und nicht an äußeren Umständen fest zu machen.
16
3. Der Angeklagte … fuhr außerdem zu folgenden Zeitpunkten mit fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen, obwohl er, wie er wusste, die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte:
3.1. am 11.05.2022 gegen 21:00 Uhr auf der … in … mit dem Pkw Mercedes AMG, amtliches Kennzeichen …
3.2. am 12.05.2022 gegen 03:15 Uhr auf der … in … mit demselben Pkw Mercedes AMG.
17
Bei der darauf folgenden Polizeikontrolle zeigte der Angeklagte den Polizeibeamten PHM … und PHM … einen, wie er wusste, gefälschten italienischen Führerschein vor, um den Eindruck zu erwecken, in Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein;
3.3. am 22.05.2022 gegen 03:45 Uhr auf der … in … mit demselben Pkw Mercedes AMG.
18
Bei der Fahrt stand der Angeklagte außerdem unter der Wirkung von THC und Cocain. Bei der chemisch-toxikologischen Untersuchung der bei dem Angeklagten am 22.05.2022 um 04:56 Uhr entnommenen Blutprobe wurden 9,9 µglL THC (Tetrahydrocannabinol), 5,9 µglL Hydroxy-THC, 120 µglL THC-Carbonsäure sowie ca. 1100 µglL Cocain, ca. 4300 µglL Benzoylecgonin und ca. 420 µglL Ecgoninmethylester in seinem Blut nachgewiesen. Dies hätte der Angeklagte bei gehöriger Selbstprüfung erkennen und vermeiden können;
3.4. am 11.06.2022 gegen 09:35 Uhr auf der … in … mit demselben Pkw Mercedes AMG.
19
Bei der darauf folgenden Polizeikontrolle zeigte der Angeklagte den Polizeibeamten PM … und PM … einen, wie er wusste, gefälschten italienischen Führerschein vor, um den Eindruck zu erwecken, in Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein;
20
4. Der Angeklagte … fuhr am 30.06.2022 gegen 12:15 Uhr mit dem Pkw Mercedes AMG, amtliches Kennzeichen … in … bei …, obwohl er die hierzu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte. Dies wusste er.
21
Da der Angeklagte sowie das von ihm geführte Fahrzeug PM … bereits aus einem anderen Fall bekannt waren, sollte er von PM … und PMin … einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen werden. Hierzu wurde der Anhalte- und Signalgeber des Streifenwagens vorne mit ”Stopp Polizei“ eingeschaltet. Nachdem durch den Angeklagte auch nach mehrfachem Aufblenden keine Reaktion erfolgte, wurde der Pkw Mercedes von den Streifenbeamten überholt. Auf Höhe der Ausfahrt zur … wurde durch den Blinker rechts und durch ein verlangsamtes Fahren verdeutlicht, dass eine Anhaltung erfolgen soll. Hierauf zeigte der Angeklagte ebenfalls keine Reaktion. Nachdem die Beamten den Streifenwagen vor den Pkw Mercedes des Angeklagten leicht seitlich stellten und durch das Seitenfenster Blickkontakt aufnahmen, erwiderte der Angeklagte dies lediglich mit einem Grinsen, erhob den Zeigefinger und bewegte diesen seitlich rechts nach links. Unmittelbar darauf beschleunigte der Angeklagte mit seinem Pkw Mercedes, fuhr seitlich rechts neben dem Streifenwagen über den Ausfädelungsstreifen und überholte so mehrere Pkws. Der Angeklagte fuhr sodann mit starker Beschleunigung in Richtung … . Zwischen … und … auf der … fuhren die Polizeibeamten dem Angeklagten hinterher, wobei sich bei einer von den Polizeibeamten gefahrenen Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h der Abstand zum Fahrzeug des Angeklagten vergrößerte. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit beträgt auf diesem Abschnitt 60 km/h. Im weiteren Verlauf fuhr der Angeklagte über die Autobahnbrücke der … in Richtung … . Circa 200 Meter vor dem Ortsschild …, nach der Anschlussstelle Richtung …, verzögerte der Angeklagte seinen Pkw bis auf Schrittgeschwindigkeit, wendete sodann über eine Sperrfläche hinweg in den Gegenverkehr und beschleunigte sodann so stark, dass das Fahrzeugheck ausbrach, die Reifen durchdrehten und eine Reifenspur hinterließen. Im Anschluss beschleunigte der Angeklagte und fuhr auf die … auf, wobei die Polizeibeamten ihm wiederum folgten. Auf der Autobahn wechselte der Angeklagte erneut ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers die Fahrspuren und überholte andere Verkehrsteilnehmer sowohl von rechts als auch von links. Die gefahrene Geschwindigkeit betrug hierbei geschätzt 200 km/h. Aufgrund der riskanten Fahrweise und der Geschwindigkeit des Angeklagte konnten die Polizeibeamten ihn keiner Kontrolle unterziehen. Während der Fahrt kam es dem Angeklagten zum Zwecke der Flucht vor den Polizeibeamten darauf an, die dort höchstmögliche Geschwindigkeit unter Missachtung seiner Pflicht zur Vermeidung von unnötigen Gefahren zu erreichen.
22
5. Der Angeklagte … fuhr am 13.07.2022 gegen 11:51 Uhr mit dem Pkw Mercedes C200, amtliches Kennz … auf der Autobahn … in südöstliche Richtung, auf der … und auf der Bundesstraße … in … bei …, obwohl er infolge vorangegangenen Genusses berauschender Mittel fahruntüchtig war.
23
Bei einer bei dem Angeklagten am 13.07.2022 um 14:01 Uhr entnommenen Blutprobe wurden 11 µglL THC (Tetrahydrocannabinol), 2,1 µglL Hydroxy-THC, 30 µg/L THC-Carbonsäure sowie ca. 420 µg/L Cocain, ca. 2500 µg/L Benzoylecgonin, ca. 340 µglL Ecgoninmethylester und ca. 0,30 µg/L Ecgoninethylester in seinem Blut nachgewiesen.
24
Infolgedessen war der Angeklagte nicht mehr in der Lage, den Anforderungen des Verkehrs durch rasches, angemessenes und zielbewusstes Handeln zu genügen. Als die Polizeibeamten … und … den Angeklagten auf der … einer Kontrolle unterziehen wollten und sich hierzu mit ihrem Dienst-Pkw vor den Angeklagten setzten, um ihn auf den Rastplatz … abzuleiten, kam er der Anweisung des Anhaltesignalgebers zunächst nach und folgte dem Dienst-Pkw bis zum Ausfädelungsstreifen. Kurz vor dem Ende des Ausfädelungsstreifens wechselte der Angeklagte verbotswidrig zurück auf die Autobahn und versuchte sich der Anhaltung zu entziehen. Die Polizeibeamten folgten dem Angeklagten daraufhin. Der Angeklagte schlängelte sich im weiteren Verlauf durch den dichten Verkehr und wechselte mehrfach abrupt den Fahrstreifen. An der Ausfahrt … verließ er die Autobahn und folgte der … in südwestliche Richtung. Dort setzte er seine Flucht mit überhöhter Geschwindigkeit fort. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritt der Angeklagte zeitweise um bis zu 59 km/h. Kurz nach der Auffahrt auf die … überholte der Angeklagte trotz nahendem Gegenverkehr einen vor ihm fahrenden Pkw und überfuhr hierbei die durchgezogene Linie. Als sich der Angeklagte der Ausfahrt zur … näherte, wechselte er knapp vor Ende des Ausfädelungsstreifens auf die Ausfahrtspur. Aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit und seiner Berauschung verlor der Angeklagte in der Rechtskurve die Beherrschung über seinen Pkw Mercedes und kam ins Schleudern. Im weiteren Verlauf überfuhr er die dortige Verkehrsinsel und kam erst an der Böschung der gegenüberliegenden Straßenseite zum Stillstand. Dabei beschädigte er ein auf der Verkehrsinsel befindliches Verkehrszeichen und einen Leitpfosten der Straßenmeisterei … . Während der Fahrt kam es dem Angeklagten zum Zwecke der Flucht vor den Polizeibeamten darauf an, die dort höchstmögliche Geschwindigkeit unter Missachtung seiner Pflicht zur Vermeidung von unnötigen Gefahren zu erreichen. Im Rahmen der Unfallaufnahme war die Stimmung des Angeklagten stark schwankend. Seine Pupillen waren sehr klein und zeigten bei einem Test kaum Reaktion. Er hatte Mundtrockenheit und einen Kauzwang. Der Angeklagte sprach überdies ununterbrochen. Seine Fahruntüchtigkeit hätte der Angeschuldigte bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen. Außerdem hatte der Angeklagte, wie er wusste, nicht die erforderliche Fahrerlaubnis.
25
Der Angeklagte …war Halter des Pkw Mercedes C200, amtliches Kennz … und überließ diesen dem Angeklagten … zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor der Tat, obwohl ihm bekannt war, dass der Angeklagte … nicht die zum Führen des Fahrzeugs erforderliche Fahrerlaubnis hatte.
26
6. Der Angeklagte … fuhr am 12.09.2022 gegen 18:15 Uhr mit dem Pkw Mercedes AMG, amtliches Kennzeichen … auf der … in …, obwohl er nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hatte. Dies wusste er.
27
7. Der Angeklagte … fuhr, am 11.11.2022 gegen 03:05 Uhr mit dem Pkw Mercedes AMG, amtliches Kennzeichen …, zunächst auf der … in … bei …, obwohl er infolge vorangegangenen Genusses berauschender Mittel fahruntüchtig war.
28
Bei einer bei dem Angeklagten am 11.11.2022 um 04:05 Uhr entnommenen Blutprobe wurden 6,1 µg/L THC (Tetrahydrocannabinol), 2,9 µg/L Hydroxy-THC, 95 µg/L THC-Carbonsäure sowie ca. 1000 µg/L Cocain, ca. 4300 µg/L Benzoylecgonin, ca. 880 µg/L Ecgoninmethylester und ca. 0,34 µg/L Ecgoninethylester in seinem Blut nachgewiesen. Infolgedessen war der Angeklagte nicht mehr in der Lage, den Anforderungen des Verkehrs durch rasches, angemessenes und zielbewusstes Handeln zu genügen. Als die Polizeibeamten PKin … und PK … den Angeklagten auf der … feststellten und ihn einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterziehen wollten, betätigten sie Anhaltesignalgeber und Blaulicht. Der Angeklagte setzte seine Fahrt unbeirrt über den … in Richtung … fort. Auch auf das Martinshorn reagierte der Angeklagte nicht, sondern fuhr mit geschätzten 80 km/h bei erlaubten 50 km/h weiter. Am Kreisverkehr Ostspange/ … in … umrundete der Angeklagte den Kreisverkehr circa drei Mal, bis er an einer Ausfahrt ausfuhr und über die … seine Fahrt auf der … fortsetzte. Dort fuhr er mit geschätzten 180 km/h bei erlaubten 100 km/h. Die Geschwindigkeitsanzeige im Polizeifahrzeug zeigte circa 150 km/h, wobei sich der Abstand zum Fahrzeug des Angeklagten vergrößerte. In München Riem fuhr der Angeklagte sodann auf die BAB 94 Richtung … auf. Hierbei fuhr er mit geschätzten 200 km/h bei erlaubten 100 km/h. Der Abstand zum Polizeifahrzeug, welches mit circa 260 km/h auf der BAB94 fuhr, vergrößerte sich weiterhin. Als die zulässige Höchstgeschwindigkeit kurz vor dem … in … auf 60 km/h reduziert wurde, fuhr der Angeklagte weiterhin mit geschätzten 180 km/h. Auf Höhe des … bog der Angeklagte nach links in die … ein, um dann sogleich wieder auf die BAB94 in stadtauswärtige Richtung zu fahren. Hierbei fuhr der Angeklagte geschätzt 220 km/h bei erlaubten 100 km/h. In … verließ der Angeklagte die … und bog nach links Richtung … ab. Hierbei fuhr er geschätzt bis zu 140 km/h bei erlaubten 50 km/h. Der Angeklagte fuhr sodann wieder auf die A 94 in Richtung … auf und fuhr kurz vor der Stadtgrenze mit einer Geschwindigkeit von geschätzt 200 km/h bei erlaubten 60 km/h. Er fuhr auf den Mittleren Ring Richtung Nord in den … ein und fuhr hierbei zum Ende des Tunnels geschätzt bis zu 140 km/h bei erlaubten 60 km/h. Auf Höhe der … bog er nach rechts weg und fuhr weiter auf die … . Er fuhr dabei mit teilweise geschätzt 180 km/h bei erlaubten 50 km/h. Dort missachtete er das für ihn geltende Rotlicht der Lichtzeichenanlage an der Kreuzung zur … . Im Kreuzungsbereich kollidierte der Angeklagte mit dem Pkw Mercedes, amtliches Kennz … von … , wodurch ein Fremdsachschaden in Höhe von 4.148,15 Euro netto entstand, was der Angeklagte zumindest hätte vorhersehen und vermeiden können. Der Angeklagte bremste dabei trotz des Rotlichts der Lichtzeichenanlage aus eigensüchtigen Gründen, um des schnelleren Fortkommens willen und ohne von vornherein Bedenken gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern aufkommen zu lassen, sowie aufgrund seiner Berauschung nicht, sondern überfuhr die Kreuzung mit mindestens 120 km/h. Seine Fahruntüchtigkeit hätte der Angeklagte bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen.
29
Der Angeklagte fuhr weiter auf der … mit geschätzt 120 km/h bei erlaubten 50 km/h und entfernte sich damit von der Unfallörtlichkeit, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und obwohl er sich bewusst war, dass er infolge seiner Berauschung fahruntüchtig war. Als die Polizeibeamten mit den hinzugekommenen Beamten POMin … und PM … den Angeklagten auf Höhe der …/ … anhalten konnten, sagte er zu den Beamten ”Leute, gebt's zu, ich bin schon gut gefahren“. Der Angeklagte schwitzte dabei am ganzen Körper. Der Angeklagte gab gegenüber den Polizeibeamten POM … zu, unmittelbar vor Fahrtantritt Kokain konsumiert zu haben. Der Angeklagte konnte selbst auf einfache Fragen wie seine Schule in der Jugend oder sein Alter keine Antwort geben oder benötigte für eine Antwort viel Zeit. Er vergaß während der Sachbearbeitung und der Fahrt von der Blutentnahme zur Pl 27 in Haar den Grund der polizeilichen Maßnahmen. Komplexeren Sätzen konnte der Angeklagte nicht folgen. Überdies redete der Angeklagte wirre Sachen. Der Angeklagte hatte außerdem extreme Stimmungsschwankungen von aggressiv zu extrem ruhig und zurückhaltend. Während der Fahrt kam es dem Angeklagten zum Zwecke der Flucht vor den Polizeibeamten und damit aus eigensüchtigen Gründen darauf an, die dort höchstmögliche Geschwindigkeit unter Missachtung seiner Pflicht zur Vermeidung von unnötigen Gefahren zu erreichen. Bedenken gegenüber der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ließ der Angeklagte von vornherein nicht aufkommen. Seine Fahruntüchtigkeit hätte der Angeklagte bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen.
30
Der Angeklagte … war Halter des Pkw Mercedes AMG, amtliches Kennzeichen …, und überließ diesen dem Angeklagten … zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor den Taten, obwohl ihm bekannt war, dass der Angeklagte … nicht die zum Führen des Fahrzeugs erforderliche Fahrerlaubnis hatte.
31
8. Der Angeklagte … fuhr am 26.01.2023 gegen 21:45 Uhr mit dem Pkw Porsche Panamera, amtliches Kennzeichen … von der … bis zur … in M…, obwohl er infolge vorangegangenen Genusses berauschender Mittel fahruntüchtig war. Bei einer bei dem Angeklagten am 27.01.2023 um 00:55 Uhr entnommenen Blutprobe wurden 6,6 µg/L THC (Tetrahydrocannabinol), 2,3 µg/L Hydroxy-THC, 56 µg/L THC-Carbonsäure sowie ca. 530 µg/L Cocain, ca. 3800 µg/L Benzoylecgonin und ca. 680 µg/L Ecgoninmethylester in seinem Blut nachgewiesen. Infolgedessen war der Angeklagte nicht mehr in der Lage, den Anforderungen des Verkehrs durch rasches, angemessenes und zielbewusstes Handeln zu genügen. Als die Polizeibeamten PHK ... und POM ... den Angeklagten, nachdem sie ihn bereits gegen 21:45 Uhr während einer anderweitigen Verkehrskontrolle aufgrund lautstarker Beschleunigung feststellten, gegen 22:00 Uhr erneut unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf dem … feststellen, schlossen sie auf Höhe der … auf und forderten den Angeklagten unter Anzeige ihrer Polizeieigenschaft zum Anhalten auf. Hierbei erkannten die Polizeibeamten zweifelsfrei den Angeklagten als Fahrer, wobei die anderweitig verfolgte … Beifahrerin war. Statt der Aufforderung der Polizeibeamten zu folgen, täuschte der Angeklagte sein Abbiegen nur kurz an und beschleunigte dann aus der Rechtsabbiegerspur geradeaus und fuhr erneut auf den Petuelring in westliche Fahrtrichtung. Der Angeklagte fuhr sodann auf dem ... mit 106 km/h bei erlaubten 60 km/h. An der Kreuzung zur … missachtete er die Rotlicht anzeigende Lichtzeichenanlage. An der … missachtete der Angeklagte erneut die Rotlicht anzeigende Lichtzeichenanlage. Im weiteren Verlauf fuhr der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von 108 km/h bei erlaubten 50 km/h. An den Kreuzungen der … zu …, …, …, … missachtete der Angeklagte jeweils die dort Rotlicht anzeigenden Lichtzeichenanlagen. Das Tatfahrzeug war lediglich mit Sommerreifen ausgerüstet. Die Fahrbahn war nass und es herrschten Temperaturen um den Gefrierpunkt. Im Verlauf der Fahrt durch das Stadtgebiet gelang es den Polizeibeamten selbst bei 140 km/h nicht, auf das Fahrzeug des Angeklagten aufzuschließen. Während der Fahrt kam es dem Angeklagten zum Zwecke der Flucht vor den Polizeibeamten und damit aus eigensüchtigen Gründen sowie rauschbedingt darauf an, die dort höchstmögliche Geschwindigkeit unter Missachtung seiner Pflicht zur Vermeidung von unnötigen Gefahren zu erreichen. Bedenken gegenüber der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ließ der Angeklagte von vornherein nicht aufkommen. Zum Zwecke schnellstmöglichen Vorankommens wurden mindestens acht rote Lichtzeichenanlagen missachtet. Im Rahmen der darauf folgenden Polizeikontrolle zeigte sich der Angeklagte aggressiv. Er konnte längeren Sätzen nicht folgen. Eine Pupillenreaktion war kaum wahrnehmbar. Die Augen des Angeklagten waren gerötet und glasig. Der Angeklagte hatte Mundtrockenheit und seine Hände zitterten. Die Stimmung des Angeklagten schwankte stark. Seine Fahruntüchtigkeit hätte der Angeklagte bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen.
32
9. Im weiteren Verlauf der Fahrt vom 26.01.2023, in der … kurz vor der Kreuzung zur … hielt der Angeklagte … sein Fahrzeug an. Die Polizeibeamten der … traten an das Fahrzeug heran. Hierbei wurde festgestellt, dass gerade ein Fahrerwechsel durchgeführt wurde und die anderweitig verfolgte … sich vom Beifahrersitz auf den Fahrersitz begab. Der Angeklagte rannte am Heck um den Pkw Porsche und stieg auf der Beifahrerseite wieder ein. Der Angeklagte befand sich nunmehr nach dem Wechsel auf dem Beifahrersitz. Die Polizeibeamten versuchten mehrmals erfolglos, die Beifahrertüre zu öffnen und forderten den Angeklagten dahingehend auf. Die Hände des Angeklagten waren dabei nicht sichtbar. Ihm wurde daher das Einschlagen der Scheibe zunächst angedroht. Daraufhin brach POM … die Seitenscheibe heraus, um das Fahrzeug zu entriegeln. Gemeinsam mit den weiteren anwesenden Polizeibeamten POK … und POM …wurde der Angeklagte vom Beifahrersitz entfernt. Er stemmte sich jedoch gegen den Fahrzeugrahmen, wand sich und erschwerte sein Aussteigen. Er trat mit seinen Beinen wild um sich. Der Angeklagte konnte nur unter erheblichem Kraftaufwand aus dem Fahrzeug entfernt werden. Er wehrte sich vehement und löste den Griff von POM …, der daraufhin stürzte. Beim Abfangen zog er sich, wie vom Angeklagten zumindest billigend in Kauf genommen, mehrere blutige Schnittverletzungen an der linken Hand durch am Boden liegende Glassplitter zu. Auch außerhalb des Fahrzeugs leistete der Angeklagte weiterhin erheblichen Widerstand und folgte den klaren Anweisungen der Polizeibeamten nicht. Der Angeklagte sperrte sich gegen die beabsichtigte Fesselung und wand sich. Er schlug dabei mit seinem rechten Ellenbogen gegen die Hüfte von POM …, wodurch dieser, wie vom Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen, eine Prellung erlitt.
33
10. Der Angeklagte … fuhr am 16.03.2023 gegen 19:01 Uhr mit seinem Pkw Ferrari Tributo, amtliches Kennzeichen …, auf öffentlichen Straßen in …, obwohl er infolge vorangegangenen Genusses berauschender Mittel fahruntüchtig war. Bei einer bei dem Angeklagten am 16.03.2023 um 19:55 Uhr entnommenen Blutprobe wurden ca. 40 µg/L THC (Tetrahydrocannabinol), 9,7 µg/L Hydroxy-THC, 110 µg/L THC-Carbonsäure sowie ca. 770 µg/L Cocain, ca. 5900 µg/L Benzoylecgonin und ca. 550 µg/L Ecgoninmethylester in seinem Blut nachgewiesen. Infolgedessen war der Angeklagte nicht mehr in der Lage, den Anforderungen des Verkehrs durch rasches, angemessenes und zielbewusstes Handeln zu genügen. Die Polizeibeamten POM …, POKin … wollten den Angeklagten auf der … auf Höhe der … einer Kontrolle unterziehen. Als POM … auf den Pkw Ferrari zuging, erkannte er hierbei zweifelsfrei den Angeklagten … als Fahrer des Pkw Ferrari. Bevor POM … das Fahrzeug des Angeklagten erreichte, fuhr dieser bei Erkennen der Polizeibeamten los, wendete über den Grünstreifen und flüchtete über die … in nördliche Richtung, um sich der Kontrolle zu entziehen. An der Kreuzung mit dem … fuhr der Angeklagte über die Gegenspur in die Kreuzung ein, um den … Richtung Osten zu befahren. Der Zeuge …, der mit seinem Pkw S-Klasse, amtliches Kennzeichen …, die … in südlicher Richtung befuhr, musste sein Fahrzeug abrupt abbremsen, um einen Zusammenstoß mit dem Angeklagten zu verhindern. Auf Höhe der … überholte der Angeklagte die Zeugin …, die mit ihrem Pkw Volvo, amtliches Kennzeichen …, die linke Fahrspur befuhr, mit einem Seitenabstand von geschätzt 20 cm bei einer geschätzten Geschwindigkeit von 100 km/h. Ein kontrolliertes Überholen war dem Angeklagten nicht möglich, da sein Fahrzeug aufgrund der fortwährenden Beschleunigung ausbrach. Im weiteren Verlauf der Flucht bog der Angeklagte von der … mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit scharf rechts in die … ab. Der Angeklagte befuhr die … entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung und missachtete hierbei das für ihn geltende Verkehrszeichen 267 ”Verbot der Einfahrt“. Der Angeklagte stieß auf Gegenverkehr und wich deshalb auf den rechten Gehweg aus, sodass sich nur noch die beiden linken Reifen des Pkw auf der Fahrbahn befanden. Auf dem Gehweg befand sich die 9-jährige Zeugin … …. Der Angeklagte fuhr dennoch mit unverminderter Geschwindigkeit auf sie zu. … bemerkte den hinter ihr fahrenden Pkw Ferrari und musste vor dem Fahrzeug zur Seite springen, um nicht von diesem erfasst zu werden. Der Angeklagte führte das Fahrzeug mit unverminderter Geschwindigkeit an der Zeugin … vorbei. In einem Abstand von ca. 30 Meter befand sich außerdem der … auf demselben Gehweg. Der Angeklagte änderte trotz des Beinahezusammenstoßes mit der Zeugin … seine Fahrtrichtung nicht, und fuhr auf dem Gehweg knapp an dem Zeugen … vorbei. Der Angeklagte nahm hierbei billigend in Kauf, dass er die Zeugen … und … anfahren werde. Der Angeklagte befuhr sodann die … mit mehr als 100 km/h trotz regen Berufsverkehrs. Der Pkw des Angeklagten entfernte sich merklich von dem Dienstwagen von PMin … und PHM …, der geschätzt 100 km/h fuhr. Im weiteren Verlauf der Flucht gelangte der Angeklagte auf den ... und befuhr diesen in östlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der …. Dort bog er nach links in den Gegenverkehr ab. Kurz vor der Kreuzung befand sich – in richtiger Fahrtrichtung – das zivile Polizeifahrzeug von POM … und dem Beifahrer POM …. Das zivile Fahrzeug war eindeutig als Polizeifahrzeug erkennbar, da das Martinshorn eingeschaltet war, ebenso wie das auf dem Fahrzeugdach angebrachte Blaulicht. Dennoch fuhr der Angeklagte unter starker Beschleunigung auf das entgegenkommende Polizeifahrzeug zu und rammte dieses, um seine Flucht fortsetzen zu können. Es kam zum Zusammenstoß. Wie von dem Angeklagten zumindest billigend in Kauf genommen, wurden POM … und POM … durch die Kollision verletzt. POM … erlitt hierdurch Muskelzerrungen in der linken Schulter und in der linken Hand sowie andauernde Schmerzen im unteren Rückenbereich, an seiner linken Schulter und am linken Handgelenk. POM … erlitt Nackenschmerzen. An dem Polizeifahrzeug entstand durch den Zusammenstoß ein Fremdsachschaden in Höhe von 11.698,92 EUR netto. Trotz der Kollision setzte der Angeklagte seine Flucht fort, indem er über die leicht erhöhte Fußgängerinsel fuhr. Hierbei erkannte beziehungsweise rechnete er damit, dass er infolge des Genusses berauschender Mittel nicht mehr fahrtüchtig war. Während der Fahrt kam es dem Angeklagten zum Zwecke der Flucht vor den Polizeibeamten und damit aus eigensüchtigen Gründen sowie rauschbedingt darauf an, die dort höchstmögliche Geschwindigkeit unter Missachtung seiner Pflicht zur Vermeidung von unnötigen Gefahren zu erreichen. Bedenken gegenüber der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ließ der Angeklagte von vornherein nicht aufkommen. Nach der Ergreifung durch Polizeibeamte war der Angeklagte desorientiert und fragte mehrfach, was eigentlich los sei. Die Augen des Angeklagten waren gerötet und glasig. Die Stimmung des Angeklagten schwankte stark. Seine Fahruntüchtigkeit hätte der Angeklagte bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen.
III.
34
Die Feststellungen unter Ziffer I. beruhen auf den Angaben der beiden Angeklagten in der Hauptverhandlung. Weiter kam für beide Angeklagte das Bundeszentralregister zur Verlesung.
35
1. Die Feststellungen unter Ziffer II. beruhen hinsichtlich des Angeklagten … auf seinem umfassenden Geständnis. Der Angeklagte hat die angeklagten Taten vollumfänglich eingeräumt. Er sagte aus, seine Taten seien auf seinen immensen Kokainkonsum zurückzuführen. Er habe durch den Kokainkonsum das Gefühl gehabt, er müsse durch das Autofahren Spaß haben.
36
Der Zeuge …schilderte darüber hinaus die Ermittlungen zum letzten Fall der Anklage. Dieser konnte ebenfalls bestätigen, dass der Fall sich so wie in der Anklage zugetragen hat. Er habe dafür zahlreiche Zeugen vernommen und auch die Fahrtstrecke vermessen. Ebenso war er mit der Fahrzeugschätzung der vom Angeklagten … benutzten Fahrzeuge betraut.
37
Er bestätigte somit das Geständnis des Angeklagten … in Anklagepunkt 10.
38
Zweifel an den Angaben des Zeugen … ergaben sich nicht. Er machte seine Angaben ruhig und ohne jeglichen Belastungseifer.
39
Weiter wurde die Sachverständige Dr. … vom Institut für Rechtsmedizin in der Hauptverhandlung gehört. Sie führte aus, dass die Kokain-Werte des Angeklagten im Blut jedes Mal in einem sehr hohen Bereich lagen. Sie konnte zwar keine Angaben dazu machen, ob dadurch der vom Angeklagten angegebene Konsum plausibel sei, jedoch konnte sie diesen auch nicht ausschließen.
40
Die Werte seien jedenfalls deutlich über dem bisherigen Durchschnitt der gemessenen Werte am Institut für Rechtsmedizin anzusiedeln.
41
Die Ausführungen der Sachverständigen waren für das Gericht nachvollziehbar. Es gab keinerlei Zweifel daran.
42
Weiter wurde noch die Sachverständige Dr. … vom Landgerichtsärztlichen Dienst gehört.
43
Die Sachverständige führte aus, sie habe den Angeklagten ausführlich exploriert. Der Angeklagte habe ihr gegenüber angegeben, er habe mehrfach die Schule gewechselt und habe mit 18 Jahren seinen Quali gemacht. Danach habe er zunächst Vollzeit im Familienbetrieb gearbeitet, was jedoch keiner Vollzeittätigkeit entsprach. Dabei habe er 3000 € netto monatlich bekommen. Er habe sich zwei Wohnungen für 2,5 Millionen € gekauft und hätte Vergnügen an hochpreisigen Autos gehabt. Er habe außerdem etwa 10.000 € monatlich für Drogen ausgegeben. Auf die Frage, wie dies finanziell möglich gewesen wäre, habe er geantwortet „wer ko der ko“.
44
Hinsichtlich seines Drogenkonsums habe er angegeben, er habe jeden Tag nasal eine große Menge Kokain konsumiert. Die Sachverständige führte aus, es sei der genaue Konsum nicht nachprüfbar gewesen, da eine Haarprobe vom Angeklagten nicht erholt werden konnte. Jedoch gehe sie nach den Angaben der Sachverständigen … ebenfalls davon aus, dass es sich um einen durchaus sehr hohen Konsum gehandelt habe.
45
Die Sachverständige sagte weiter, der Angeklagte zeige psychopathische Züge. Der Angeklagte habe eine ausgeprägte dissoziale Persönlichkeitsstruktur.
46
Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung, die zu den Voraussetzungen des § 63 StGB führen würden, ergaben sich für die Sachverständige nicht. Jedoch gehe sie davon aus, dass zu den Tatzeitpunkten aus psychiatrischer Sicht die Voraussetzungen der verminderten Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB nicht auszuschließen seien, positiv festzustellen seien sie aber nicht.
47
Weiter führte die Sachverständige aus, dass beim Angeklagten durchaus der Hang zur Betäubungsmittelabhängigkeit vorliegt. Es liegen daher die Eingangsmerkmale für eine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 64 StGB vor. Die Sachverständige Dr. … zeigte sich etwas verhalten hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Maßnahme nach § 64 StGB, meinte jedoch, dass der Angeklagte auch in der Hauptverhandlung durchaus eine hohe Therapiemotivation zeigt und die Unterbringung in einer Erziehungsanstalt nach § 64 StGB bei ihm sinnvoll sei. Außerdem führte sie aus, dass der Angeklagte bereits im Rahmen einer Bewährungsauflage ein Jahr drogenfrei war, so dass davon auszugehen ist, dass der Angeklagte sich auch im Rahmen des § 64 StGB weiterhin wird drogenfrei halten können. Die zusätzliche Therapie könne unter Umständen dazu führen, dass der Angeklagte auch nach Durchführung der Maßnahme nicht wieder rückfällig wird.
48
Nach alledem ging die Sachverständige von den medizinischen Voraussetzungen des § 64 StGB aus.
49
Das Gericht hat hier keinerlei Anhaltspunkte, den Angaben der beiden Sachverständigen nicht zu folgen. Beide Sachverständigen sind dem Gericht bekannt, und die Gutachten waren auch für das Gericht nachvollziehbar erstattet.
50
2. Hinsichtlich des Angeklagten … geht das Gericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon aus, dass sich der Sachverhalt wie unter Ziffer II. zugetragen hat.
51
Zunächst ist festzustellen, dass der Angeklagte … sich nicht dazu äußerte, ob er seinem Vater gesagt habe, dass er eine Fahrerlaubnis hat oder nicht. Der Angeklagte … hat sich dahingehend zur Sache eingelassen, er sei davon ausgegangen, dass sein Sohn eine gültige Fahrerlaubnis hat. Sein Sohn habe ihm zu irgendeinem Zeitpunkt seinen italienischen Führerschein gezeigt, und er habe daran keinen Zweifel gehegt. Hinsichtlich der zweiten Fahrt gab er an, er habe seinem Sohn das Fahrzeug nicht zur Verfügung gestellt, sein Sohn habe sich das Fahrzeug selbst aus der Tiefgarage seiner Exfrau genommen.
52
Diese Einlassung wurde zum Teil widerlegt durch die Einvernahme des Zeugen … . Der Zeuge sagte aus, er habe den Angeklagten …am 11.06.2022 einer Verkehrskontrolle unterzogen. Hierbei habe dieser seine italienische Fahrerlaubnis vorgezeigt. Der Zeuge …habe sofort gemerkt, dass der Führerschein nicht gültig ist. Er habe auch sofort erkennen können, dass es sich um eine Fälschung handelt. Er habe sodann den Angeklagten … telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt. Er habe ihm auch erklärt, dass sein Sohn ohne Fahrerlaubnis gefahren sei. Der Zeuge sagte aus, er meine sich zu erinnern, dass er auch darauf hingewiesen habe, dass es sich bei dem italienischen Führerschein um eine Fälschung handelt. Diesbezüglich war er sich jedoch nicht mehr absolut sicher. Jedoch war er sicher, dem Angeklagten … mehrfach erklärt zu haben, dass der Angeklagte …nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sei.
53
Später habe er dann den Angeklagten … auf die Dienststelle zur Einvernahme geladen, auch dort habe er ihn nochmals darauf hingewiesen, dass der Angeklagte …nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist.
54
Der Zeuge machte seine Angaben ruhig und ohne jeglichen Belastungseifer. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, den Angaben des Zeugen nicht zu folgen.
55
Insofern geht das Gericht davon aus, dass der Angeklagte … zum Zeitpunkt der weiteren Fahrt des Angeklagten … am 11.11.2022 durchaus Kenntnis hatte, dass sein Sohn nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist. Dennoch hatte er ihm zu dieser Fahrt das Fahrzeug zur Verfügung gestellt. Hinsichtlich der Einlassung, er habe dem Angeklagten … am 16.3.2023 das Fahrzeug nicht zur Verfügung gestellt, dieser habe sich das Fahrzeug selbst bei der Exfrau aus der Garage genommen, ist festzustellen, dass auch diesbezüglich das Gericht davon ausgeht, dass diese Angaben nicht stimmen. Außerdem ist das Gericht der Auffassung, dass der Angeklagte das Fahrzeug viel mehr vor dem Angeklagten … hätte sichern müssen. Da der Angeklagte … nichts unternommen hat, den Pkw Ferrari vor seinem Sohn zu schützen, obwohl er wusste, dass sein Sohn bereits ohne Fahrerlaubnis mit einem seiner Fahrzeuge gefahren ist, geht das Gericht davon aus, dass er zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass sein Sohn das Fahrzeug nehmen wird. Somit liegt zumindest bedingter Vorsatz vor.
56
Nach alledem geht das Gericht davon aus, dass sich der Sachverhalt so wie unter Ziffer II. geschildert hinsichtlich beider Angeklagte auch zugetragen hat.
IV.
57
1. Der Angeklagte … hat sich daher des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in zwei tatmehrheitlichen Fällen Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in vier tatmehrheitlichen Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in drei tatmehrheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen davon in zwei Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen und mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr schuldig gemacht, §§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 24a Abs. 2 S. 1 und Abs. 3, 25 StVG, Anlage zu § 24a StVG, 242.1 BKat, § 4 Abs. 3 BKatV, §§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 142 Abs. 1 Nr. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 267 Abs. 1, 315b Abs. 1 Nr. 3, 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. a) und d), Abs. 3 Nr. 1, 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 4, 316 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 64, 69, 69a, 52, 53 StGB.
58
2. Der Angeklagte … hat sich des vorsätzlichen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß §§ 21 Abs. 1 Nr. 2, 53 StGB schuldig gemacht.
V.
59
1. Bei der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten, Bilal Erdogan zu berücksichtigen, dass dieser zum Tatzeitpunkt nicht ausschließbar vermindert schuldfähig gemäß § 21 StGB war. Das Gericht sieht dies jedoch nur als Strafmilderungsgrund, eine Strafrahmenverschiebung wird nicht vorgenommen, da die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht positiv feststellbar waren. Erheblich strafmildernd war sein umfassendes Geständnis zu berücksichtigen, welches die Hauptverhandlung in enormen Maße abgekürzt hat. Er hat viele Zeugenaussagen erspart, die Hauptverhandlung hätte vermutlich mehrere Monate angedauert. Außerdem war zu sehen, dass er sich reuig zeigte und auch bei dem Geschädigten entschuldigt hat. Weiter war zu Gunsten zu sehen, dass er sich bereits seit neun Monaten in Untersuchungshaft befindet. Auch das Einverständnis mit der formlosen Einziehung seines PKW Porsche war strafmildernd zu sehen und gebietet einen gehörigen Strafabschlag. Zu Gunsten war auch zu betrachten, dass die Sachschäden nicht übermäßig hoch waren und der Angeklagte keine schlimmen Verletzungen bei den Geschädigten verursacht hat. Sämtliche Verletzungen sind folgenlos abgeheilt.
60
Zulasten war jedoch die immense Rückfallgeschwindigkeit zu sehen. Der Angeklagte wurde bei fast jeder Tat angehalten, was ihn jedoch nicht vor weiteren Straftaten abhielt. Auch trotz Beschlagnahme eines seiner Fahrzeuge und eines gegen erlassen Haftbefehls, wo er bei der Haftbefehlseröffnung beteuerte, er werde nie wieder Drogen nehmen, hat er sich erneut zu einer weiteren, sehr gefährlichen Tat – erneut unter Drogen – hinreißen lassen. Hinsichtlich dieser speziellen Fahrt unter Ziffer 10. der Anklage war auch zu sehen, dass diese mitten am Tag begangen wurde und es nur von einem Zufall abhing, dass nichts weiter passiert ist. Weiter war zulasten zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits einschlägig vorbestraft ist und unter einschlägiger offener Bewährung steht. Er wirkt unbelehrbar.
61
Nach alledem erachtet das Gericht als Einzelstrafen folgende als Tat und Schuld angemessen:
62
Für Ziffer 1) und 2) jeweils 7 Monate Freiheitsstrafe (gesetzlicher Strafrahmen Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe), für die Ziffer 3.1) 5 Monate Freiheitsstrafe (gesetzlicher Strafrahmen Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe), für Ziffer 3.2) 5 Monate und 8 Monate Freiheitsstrafe (gesetzlicher Strafrahmen Fahren ohne Fahrerlaubnis Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe, Urkundenfälschung Geldstrafe oder bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe), für Ziffer 3.3) 5 Monate Freiheitsstrafe (gesetzlicher Strafrahmen Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe), für 3.4) 5 Monate und 8 Monate Freiheitsstrafe (gesetzlicher Strafrahmen Fahren ohne Fahrerlaubnis Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe, Urkundenfälschung Geldstrafe oder bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe), für Ziffer 4) 9 Monate Freiheitsstrafe (gesetzlicher Strafrahmen Geldstrafe oder bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe § 315 d StGB), für Ziffer 5) 12 Monate Freiheitsstrafe (gesetzlicher Strafrahmen Geldstrafe oder bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe § 315 d StGB), für Ziffer 6) 6 Monate Freiheitsstrafe (gesetzlicher Strafrahmen Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe), für Ziffer 7) 1 Jahr und 3 Monate Freiheitsstrafe (gesetzlicher Strafrahmen Geldstrafe oder bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe § 315 d StGB), für Ziffer 8) 1 Jahr und 3 Monate Freiheitsstrafe (gesetzlicher Strafrahmen Geldstrafe oder bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe § 315 d StGB), für Ziffer 9) 8 Monate Freiheitsstrafe (gesetzlicher Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren § 114 StGB), und für Ziffer 10) 1 Jahr 8 Monate Freiheitsstrafe (gesetzlicher Strafrahmen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren § 224 StGB).
63
Diese Einzelstrafen konnten aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs und der Tatsache, dass sämtliche Taten jeweils unter hohem Kokaineinfluss begangen wurden, sodass der Angeklagte eine niedrige Hemmschwelle zur Begehung der Taten hatte und der Tatsache, dass es sich weitestgehend um gleichartige Taten handelt, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren zurückgeführt werden.
64
Als Maßregel der Besserung und Sicherung ist nach § 64 StGB die Unterbringung des Angeklagten in eine Entziehungsanstalt anzuordnen. Wie bereits unter Ziffer III. festgestellt hat die Sachverständige Dr. … ausgeführt, dass der Angeklagte den Hang hat, Kokain im Übermaß zu sich zu nehmen. Außerdem sind die Taten im vorliegenden Fall auf diesen Hang des Angeklagten zurückzuführen.
65
Zu den Tatzeitpunkten waren jeweils die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht ausschließbar.
66
Außerdem sei aufgrund des Hangs auch zu erwarten, dass der Angeklagte erneut vergleichbare Taten begehen würde, wenn er nicht drogenfrei wird. Diese Prognoseentscheidung ist auf der Grundlage des Zustandes des Angeklagten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung getroffen worden unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit sowie der Art und Weise der von ihm begangenen Taten.
67
Weiter ist festzustellen, dass der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung therapiewillig und auch therapiemotiviert zeigte. Auch die Tatsache, dass er schon seit längerer Zeit in der Haft eine Suchtberatung durchführt, überzeugt das Gericht, dass durchaus Erfolgsaussichten der Maßnahme bestehen. Die Entziehungskur ist daher auch hinreichend erfolgsversprechend. Der Angeklagte kann von seinem Hang jedenfalls für eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht bewahrt werden.
68
Die Unterbringung in einer Erziehungsanstalt ist auch nicht unverhältnismäßig aufgrund der Schwere und Vielzahl der begangenen Taten.
69
Somit war neben der verhängten Freiheitsstrafe die Unterbringung in einer Erziehungsanstalt auszusprechen.
70
Weiter war dem Angeklagten … eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von 5 Jahren aufzulegen, §§ 69, 69a StGB.
71
2. Hinsichtlich des Angeklagten … war zu Gunsten zu berücksichtigen, dass er lediglich bedingt vorsätzlich handelte. Auch ist zu sehen, dass er innerhalb der Familie das Fahrzeug zur Verfügung stellte und nicht einem Fremden. Zulasten war jedoch zu sehen, dass der Angeklagte … bereits mehrfach vorbestraft ist und ebenfalls unter offener Bewährung stand. Die Vorstrafen sind auch aus dem Bereich des Straßenverkehrs, so dass man von einer einschlägigen Vorstrafe reden kann.
72
Trotz alledem erachtet das Gericht unter Zurückstellung sämtlicher Bedenken, die Verhängung einer Geldstrafe für gerade noch tat- und schuldangemessen. Für beide Fälle des vorsätzlichen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis wurde eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen als tat- und schuldangemessen gesehen. Diese beiden Geldstrafen konnten zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zurückgeführt werden. Die Tagessatzhöhe war den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten entsprechend auf 150 € festzusetzen.
73
Soweit die Staatsanwaltschaft beantragt hat, den PKW Mercedes AMG, welchen der Angeklagte … bei der Tat am 11.11.2022 benutzt hat, einzuziehen, ist das Gericht der Auffassung, dass eine Einziehung nicht verhältnismäßig ist. Es handelt sich hier um eine einzelne Tat, bei der der Angeklagte … dieses Fahrzeug seinem Sohn zur Verfügung gestellt hat in Kenntnis, dass er keine Fahrerlaubnis hat. Bei nur einer Fahrt erscheint es dem Gericht zu weitgehend, das Fahrzeug einzuziehen, zumal es noch nicht vollständig im Eigentum des Angeklagten … steht. Wegen Unverhältnismäßigkeit war daher von der Einziehung abzusehen.
VI.
74
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 465 StPO.