Titel:
Ausbildungsduldung, vollziehbare Ausreisepflicht, Fiktionswirkung
Normenketten:
AufenthG § 60c
AufenthG § 24
AufenthG § 81 Abs. 3 S. 1
Schlagworte:
Ausbildungsduldung, vollziehbare Ausreisepflicht, Fiktionswirkung
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren wird abgelehnt.
2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, wird abgelehnt.
3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz.
4. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 1.250,00 EUR festgesetzt.
5. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren wird abgelehnt.
Gründe
1
Die Klägerin und Antragstellerin (nachfolgend: Klägerin) begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gerichteten Klage sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Antrags- und Klageverfahren.
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Die Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige und reiste am 4. März 2022 erstmals in das Bundesgebiet ein. Sie stellte am 3. Mai 2022 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG. Die Klägerin legte hierbei eine Kopie eines am 21. Januar 2020 abgelaufenen nigerianischen Reisepasses vor, der in der Ukraine ausgestellt worden war. Zudem war ein ukrainisches Visum (Gültigkeitsdauer 4.12.2008 bis 4.2.2009) ersichtlich. Ihr Ehemann legte einen abgelaufenen nigerianischen Reisepass, gültig vom 29. August 2012 bis 28. August 2017 (in dem sich ein ukrainisches Visum (Gültigkeitsdauer 12.11.2013 bis 31.12.2013) befand) sowie einen gültigen nigerianischen Reisepass, gültig vom 28. August 2017 bis 27. August 2022, vor. Der Behördenakte lassen sich zwei Abbilder von Seiten von Reisepässen entnehmen. Auf einem Bild befindet sich ein Einreisestempel nach Ungarn vom 1. März 2022 mit dem Vermerk „Zahony“. Das zweite Abbild zeigt einen Einreisestempel nach Polen vom 28. Februar 2022; ein vorhandener Vermerk ist nicht lesbar. Der Klägerin wurde im Rahmen der Vorsprache beim Beklagten und Antragsgegner (nachfolgend: Beklagter) am 3. Mai 2022 zwecks Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG gültig für die Dauer vom 3. Mai 2022 bis 2. Juli 2022 erteilt, da bei Antragstellung das Vorliegen eines Rechtes auf Aufenthalt vorgetragen wurde. Der Klägerin sollte Gelegenheit gegeben werden, entsprechende Nachweise vorzulegen.
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Am 5. Mai 2022 schrieb der Beklagte … der Flüchtlingsbetreuung … an, um anzufragen, ob die für die Klägerin und ihren Ehemann ausgestellten Duldungen freiwillig wieder abgegeben werden würden, da die Ausstellung von vornherein rechtswidrig gewesen sei, da die Klägerin und ihr Ehemann noch nicht vollziehbar ausreisepflichtig seien. … antwortete mit E-Mail vom 6. Mai 2022, dass eine freiwillige Rückgabe der ausgestellten Duldungen nicht in Betracht komme.
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Eine Verlängerung der mit einem Gültigkeitsende bis zum 2. Juli 2022 erteilten Duldung durch den Beklagten erfolgte nicht.
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Der Behördenakte lassen sich eidesstattliche Versicherungen entnehmen, wonach die Klägerin am 9. Juni 2022 bei der Botschaft in Berlin einen neuen Reisepass beantragt habe.
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Mit Schreiben vom 8. Juli 2022 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten schriftlich, dass sie Geflüchtete aus der Ukraine sei. Sie befinde sich auf Grund der kriegerischen Situation in der Ukraine in Deutschland. Eine Rückkehr in die Ukraine sei aktuell nicht möglich. Es sei ihr gelungen, einen Ausbildungsplatz im Bereich der Altenpflege zu bekommen. Die einjährige Ausbildung würde am 1. September 2022 beginnen. Der schulische Teil wäre in … an der …, der praktische Teil im Altenheim … in … Die Ausbildungsvergütung könne ihren Lebensunterhalt inklusive Unterkunft abdecken, sodass sie nicht auf Sozialleistungen angewiesen wäre. Im Anschluss an die einjährige Ausbildung zur Pflegehelferin werde darüber hinaus die Ausbildung zur Pflegefachkraft angestrebt. Sie frage deshalb an, ob ihr für diese Ausbildung eine Aufenthalts- und Ausbildungserlaubnis ausgestellt werden könne, bzw. welche weiteren Voraussetzungen dafür noch zu erfüllen wären. Des Weiteren beantrage sie eine Arbeitserlaubnis ab sofort bis zum Beginn der Ausbildung im Altenheim …, da sie dort dringend zur Versorgung der Patienten benötigt werde. Dem beigefügt war ein Schreiben der …, mit welchem mitgeteilt wurde, dass die Klägerin und ihr Ehemann seit dem 9. Mai 2022 im … in … als Pflegehelfer in Vollzeit tätig seien.
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Mit Schreiben vom 18. August 2022 wurde die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG angehört. Mit Schreiben vom 30. August 2022 nahm die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis Stellung. Sie führte aus, dass sie neun Jahre lang in der Ukraine zusammen mit ihrem Ehemann ein Textilgeschäft betrieben habe. Durch die Dauer ihres Aufenthaltes sei eine maßgebliche Verbindung in der Ukraine entstanden. Sie und ihr Ehemann seien daher nicht mehr in der Lage, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückzukehren, weil eine engere Bindung zur Ukraine bestehe, als zum Herkunftsstaat. Außerdem drohe ihnen in Nigeria Gefahr durch islamistische Gruppen. Es sei ihr gelungen, einen unbefristeten Arbeitsvertrag in einem Altenheim zu bekommen. Das Haus habe Personalmangel und sei dringend an einer weiteren Mitarbeit ihrerseits interessiert. Durch die Monatsvergütung von 2.500,00 EUR brutto seien sie und ihr Ehemann in der Lage, den Lebensunterhalt ohne Sozialleistungen selbst zu bestreiten. Sie hätten außerdem eine Wohnung gefunden. Die Miet- und Nebenkosten könnten sie ebenfalls selbst bestreiten. Sie und ihr Ehemann würden derzeit Deutsch lernen und sähen sich in der Lage, sich in die Gesellschaft zeitnah und nachhaltig zu integrieren.
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Der Beklagte beteiligte daraufhin mit E-Mail vom 6. September 2022 das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG, um die Prüfung eventuell vorliegender zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu ermöglichen. Daraufhin beantragte die Klägerin am 7. Oktober 2022 durch ihre Bevollmächtigte die Ausstellung einer Duldung. Auf Grund der zu diesem Zeitpunkt noch laufenden Anfrage nach § 72 Abs. 2 AufenthG bei dem Bundesamt wurde durch den Beklagten am 26. Oktober 2022 eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, gültig bis 25. Januar 2023, ausgestellt. Diese wurde mit der Nebenbestimmung „Beschäftigung nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde erlaubt“ in der Duldungsbescheinigung versehen.
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Am 26. Oktober 2022 legte die Klägerin einen nigerianischen Reisepass mit einer Gültigkeit vom 9. August 2022 bis 8. August 2027 vor.
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Mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 wurde die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG beantragt. Dazu wurde dem Beklagten ein Schulvertrag mit der … der … für eine Ausbildung zur staatlich geprüften Sozialbetreuerin und Pflegefachhelferin übersandt. Weitere Unterlagen wurden nicht eingereicht. Der Vertrag wurde am 12. September 2022 durch die Klägerin unterschrieben und die Ausbildung anschließend am 13. September 2022 begonnen.
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Mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 teilte das Bundesamt dem Beklagten mit, dass nach erfolgter Prüfung in der Gesamtschau davon auszugehen sei, dass im vorliegenden Fall keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote vorlägen.
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Mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 30. Dezember 2022 wurde die Verlängerung der Duldung beantragt.
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Am 21. Februar 2023 wurde erstmals eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgestellt, in welcher die Klägerin aufgefordert wurde, die Bundesrepublik bzw. das Gebiet der Schengen-Staaten bis zum 14. März 2023 zu verlassen.
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Mit Schreiben vom 8. März 2023 wurde der Klägerin die Möglichkeit gegeben, sich zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG zu äußern. Zudem wurde der Klägerin mitgeteilt, dass weiter beabsichtigt sei, den Antrag auf Ausstellung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60c AufenthG abzulehnen, denn die rein schulische Berufsausbildung falle zwar in den Anwendungsbereich von § 60c AufenthG. Jedoch sei bei staatlich anerkannten Assistenz- und Helferberufen zusätzlich Voraussetzung, dass eine qualifizierte Berufsausbildung in einem Engpassberuf anschlussfähig sei und diesbezüglich bereits bei Antragstellung eine Ausbildungszusage des Ausbildungsbetriebes vorliege. Etwaige Unterlagen seien nicht vorgelegt worden. Weiter werde beabsichtigt, die Klägerin zur Ausreise aufzufordern, ihr die Abschiebung anzudrohen, sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen.
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Daraufhin erwiderte die Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 22. März 2023, dass am Antrag auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60c AufenthG festgehalten werde und ferner beantragt werde, dass der Klägerin bis zur Entscheidung über vorgenannten Antrag eine Verfahrensduldung ausgestellt werde. Die Erteilungsvoraussetzungen hierzu lägen vor, auf die diesbezüglichen Ausführungen im Antrag vom 6. Dezember 2022 werde Bezug genommen. Entgegen der Auffassung des Beklagten handele es sich bei der schulischen Ausbildung, die die Klägerin derzeit absolviere, um eine zweijährige Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, demnach um eine Ausbildung gemäß § 60c Abs. 1 lit. a AufenthG. Gemäß § 2 Abs. 12a AufenthG handele es sich damit um eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes. Zudem sei zur Klärung der Identität festzustellen, dass § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG der Erteilung nicht entgegenstünde. Gemäß § 60c Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 AufenthG gelte die Frist als gewahrt, wenn der Ausländer innerhalb der in den Buchstaben a bis c genannten Fristen alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen habe und die Identität erst nach dieser Frist geklärt werden könne, ohne dass der Ausländer dies zu vertreten habe. Dies sei vorliegend der Fall. Bereits bei Einreise habe die Klägerin eine Kopie ihres Reisepasses vorgelegt. Bereits damit sei die Identität geklärt gewesen. Zudem habe sich die Klägerin direkt nach der Einreise um einen Botschaftstermin bemüht, um dort einen neuen Pass zu beantragen. Ein Termin sei schließlich am 9. Juni 2022 erteilt worden. Die Klägerin habe daraufhin den Reisepass auf dem Postweg zugeschickt erhalten und der Reisepass sei am 26. Oktober 2022 dem Beklagten vorgelegt worden entsprechend der Aufforderung im Schreiben vom 24. Oktober 2022. Eine frühere Aufforderung zur Passvorlage sei den Akten nicht zu entnehmen. Die Frage der Identitätsklärung könne deshalb im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung nicht entgegengehalten werden. Auf Grund der Erfolgsaussichten des Antrags auf Erteilung einer Ausbildungsduldung sei vorläufig jedenfalls eine Verfahrensduldung gemäß § 60a AufenthG zu erteilen. Zudem werde gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Klägerin beabsichtige, nach Abschluss der derzeitigen Ausbildung im Anschluss eine Ausbildung zur Pflegefachfrau nach dem Pflegeberufsgesetz bei der … zu absolvieren. Ein entsprechender Nachweis wurde übermittelt.
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Mit Schriftsatz vom 24. April 2023 wurde die Ausstellung einer Verfahrensduldung beantragt.
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Mit Bescheid des Beklagten vom 2. Mai 2023 wurde der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG abgelehnt (Ziffer 1), der Antrag der Klägerin auf Ausstellung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60c AufenthG abgelehnt (Ziffer 2), die Klägerin aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen ab Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen (Ziffer 3), für den Fall, dass die freiwillige Ausreise nicht innerhalb von 30 Tagen ab Bekanntgabe dieses Bescheides erfolge, wurde der Klägerin die Abschiebung in die Republik Nigeria angedroht. Die Abschiebung könne auch in einen anderen Staat erfolgen, in den die Klägerin einreisen dürfe oder der zu ihrer Übernahme verpflichtet sei (Ziffer 4) und im Falle einer Abschiebung wurde gegen die Klägerin ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet angeordnet, das auf die Dauer von zwei Jahren befristet werde; die Frist beginne mit der Abschiebung (Ziffer 5). Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin nicht unter den geschützten Personenkreis des § 24 AufenthG falle. Im Hinblick auf die Ukraine-Krise sei hier der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der RL 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes maßgebend. Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses gebe vor, für welche Personengruppen der vorübergehende Schutz gelte. Gemäß Art. 2 Abs. 2 werde der Schutz auch auf Drittstaatsangehörige angewendet, welche nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren. Darüber hinaus könnten die Mitgliedstaaten gemäß Art. 2 Abs. 3 diesen Beschluss nach Artikel 7 der RL 2001/55/EG auch auf andere Personen, insbesondere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, anwenden, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. In beiden Fällen setze eine Schutzgewährung gemäß des Durchführungsbeschlusses voraus, dass der Aufenthalt in der Ukraine vor dem 24. Februar 2022 rechtmäßig war und der Ausländer nicht sicher und dauerhaft in sein Herkunftsland bzw. in seine Herkunftsregion zurückkehren kann. Bei persönlicher Vorsprache im Rahmen der Antragstellung habe die Klägerin eine Kopie eines abgelaufenen nigerianischen Reisepasses vorgelegt, mit welchem lediglich ein Visum aus dem Jahre 2008 nachgewiesen worden sei. Sonstige Dokumente seien nicht vorgelegt worden. Folglich sei die Klägerin nicht im Besitz eines gültigen ukrainischen Aufenthaltstitels, welcher jedoch für einen rechtmäßigen Aufenthalt von nigerianischen Staatsangehörigen in der Ukraine benötigt werde, und habe sich somit vor dem 24. Februar 2022 nicht rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten. Daraus folge, dass der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der RL 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes keine Anwendung finde und somit bereits der Anwendungsbereich des § 24 AufenthG nicht eröffnet sei. Gemäß § 60c Abs. 1 Satz 2 AufenthG könne eine Ausbildungsduldung in Fällen offensichtlichen Missbrauchs versagt werden. Der bewusst provozierte Versuch, sich über eine Ausbildung ein Bleiberecht zu erarbeiten, sei rechtlich nur dann zu missbilligen, wenn sich der Betroffene entweder auf unlautere Weise Zugang zum Anwendungsbereich der Ausbildungsduldung verschafft habe oder er das Instrument der Ausbildungsduldung als solches zur Erschleichung eines Bleiberechts zweckentfremde. Dies sei beispielsweise bei Aufnahme eines Scheinausbildungsverhältnisses der Fall, bei dem von vornherein offenkundig ausgeschlossen werden könne, dass die Ausbildung z.B. auf Grund nicht vorhandener Sprachkenntnisse zum Erfolg geführt werden könne. Zudem werde eine Ausbildungsduldung gemäß § 60c Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c AufenthG nicht erteilt, wenn bei Einreise in das Bundesgebiet nach dem 31. Dezember 2019 innerhalb der ersten sechs Monate nach der Einreise die Identität nicht geklärt sei. Die Frist gelte als gewahrt, wenn der Ausländer innerhalb der Frist alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen habe und die Identität erst nach dieser Frist geklärt werden könne, ohne dass der Ausländer dies zu vertreten habe. Im vorliegenden Fall fehle es bereits am Besitz einer Duldung. Unabhängig davon, ob auch ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung genügen könnte, sei ein solcher jedenfalls nicht gegeben. Zudem sei mit Blick auf das Alter der Klägerin von 51 Jahren der Wunsch, eine Ausbildung in einem körperlich belastenden Pflegeberuf mit einer Ausbildungsdauer von drei Jahren aufzunehmen und im Anschluss daran auch in der Pflege zu arbeiten, im Übrigen nicht als realistisch anzusehen, sondern stelle vielmehr einen offensichtlich missbräuchlichen Versuch dar, die Voraussetzungen für ein von der Klägerin angestrebtes Bleiberecht in Deutschland zu schaffen, was gemäß § 60c Abs. 1 Satz 2 AufenthG ebenfalls eine Ablehnung des Antrags rechtfertige. Der Missbrauchstatbestand stehe auch deshalb einer Duldungserteilung nach § 60c AufenthG entgegen, da die Klägerin ohne einen Asylantrag zu stellen oder gestellt zu haben, schlicht unerlaubt eingereist sei und keine Aspekte vorlägen, die eine Abweichung vom dann zu bejahenden Grundsatz der Missbräuchlichkeit rechtfertigen würden. Das Visumverfahren sei ein unverzichtbares Steuerungsinstrument des Aufenthaltsrechts, welches grundsätzlich nicht umgangen werden dürfe. Die Einhaltung des Visumverfahrens solle deshalb der Regelfall bleiben. Das Visumverfahren würde in Konstellationen wie der hiesigen, in denen die Einreise ohne Asylantragstellung erfolge und sodann die Aufnahme einer Ausbildungsduldung angestrebt werde, entgegen der gesetzgeberischen Intension gänzlich umgangen werden. Dies bedinge mithin die Annahme der Missbräuchlichkeit bei schlicht unerlaubter Einreise. Schließlich stehe der Erteilung einer Ausbildungsduldung auch die Regelung des § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG entgegen, wonach eine Ausbildungsduldung in Konstellationen wie der hiesigen nicht erteilt werde, wenn der Ausländer bei Antragstellung noch nicht drei Monate im Besitz einer Duldung sei. Die Antragstellung sei mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 erfolgt. Eine Duldung bestand vom 3. Mai 2022 bis zum 2. Juli 2022 sowie vom 26. Oktober 2022 bis zum 25. Januar 2023. Der Dreimonatszeitraum sei damit bei Antragstellung nicht erfüllt gewesen. Da es bei der Antragstellung auch gänzlich an einem Anspruch auf Erteilung einer Duldung gefehlt habe, habe auch kein Duldungsanspruch seit drei Monaten bestanden. Darüber hinaus sei im Falle der Klägerin die in § 60c Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c AufenthG geforderte Identitätsklärung nicht rechtzeitig innerhalb der ersten sechs Monate nach der Einreise in das Bundesgebiet am 2. März 2022 erfolgt. Bei der Vorsprache zwecks Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG am 4. Mai 2022 habe zwar ein abgelaufener nigerianischer Reisepass vorgelegt werden können, jedoch habe dieser lediglich in Kopie vorgelegen und sei demnach nicht für die Identitätsklärung geeignet gewesen. Ein Originalreisepass sei erst am 26. Oktober 2022 vorgelegt worden, somit nicht mehr fristgerecht. Hinsichtlich der mit Schreiben vom 22. März 2023 bereits direkt nach Einreise am 2. März 2022 angeführten Bemühungen zwecks Passbeschaffung sei festzustellen, dass hierüber keine Nachweise eingegangen seien, die etwaige Bemühungen belegt hätten. Ein Nichtvertreten der verspäteten Klärung der Identität könne somit im vorliegenden Fall nicht glaubhaft und somit nicht geltend gemacht werden. Der am 6. Dezember 2022 gestellte Antrag auf Ausstellung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60c AufenthG sei in Bezug auf o.g. Ausführungen abzulehnen. Ein anderer Grund für einen weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik, der für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf Grund einer anderen Vorschrift des Aufenthaltsgesetzes sprechen würde, sei nach Aktenlage nicht zu erkennen und sei auch nicht vorgetragen worden. Die Ablehnungsentscheidung erweise sich somit auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil ein Anspruch auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels zustünde. Die Abschiebungsandrohung stütze sich auf § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sei ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen, welches fünf Jahre nicht überschreiten dürfe, § 11 Abs. 3 AufenthG. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls sei ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von zwei Jahren verhältnismäßig.
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Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2023, bei Gericht eingegangen am selben Tag, ließ die Klägerin über ihre Bevollmächtigte Klage erheben und beantragen,
- 1.
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Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Ziffern 2 bis 5 des Bescheids des Landratsamts … vom 2. Mai 2023, Az. …, verpflichtet, der Klägerin eine Duldung gemäß § 60c AufenthG für die bereits begonnene Ausbildung zur staatlich geprüften Sozialpflegerin und Pflegefachhelferin an der … der … zu erteilen;
- 2.
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Hilfsweise: Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60c AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
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Weiter beantragte die Klägerbevollmächtigte,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung in Ziffer 3 und die Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 des Bescheids vom 2. Mai 2023 anzuordnen.
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Ferner wird beantragt,
der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnerin zu gewähren.
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Die Klägerin sei nigerianische Staatsangehörige, habe sich in den letzten Jahren zusammen mit ihrem Ehemann in der Ukraine aufgehalten und sei zusammen mit ihrem Ehemann auf Grund des russischen Angriffskriegs am 4. März 2022 erstmals nach Deutschland eingereist. Am 24. Februar 2022 habe sie sich in der Ukraine aufgehalten. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 8. Juli 2022 selbst eine Erlaubnis für eine Ausbildung als Altenpflegerin im Altenheim … in … beantragt. Die Erteilungsvoraussetzungen des § 60c AufenthG lägen vor. Die Klägerin halte sich seit über drei Monaten geduldet in Deutschland auf. Die Klägerin sei gemäß § 2 Abs. 1 der Ukraine-Übergangsverordnung erlaubt in die Bundesrepublik eingereist. Ihr sei zunächst eine Duldung mit Gültigkeit bis 2. Juli 2022 von der Ausländerbehörde ausgestellt worden. Duldungsgrund sei ausweislich der Bescheidsbegründung gewesen, dass der Klägerin Gelegenheit gegeben werden sollte, zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 AufenthG Nachweise vorzulegen. Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung habe die Klägerin einen Sachverhalt vorgetragen, der den Beklagten dazu veranlasst habe, eine Beteiligung des Bundesamtes gemäß § 72 AufenthG durchzuführen. Aus diesem Grund sei erneut eine Duldung vom 26. Oktober 2022 bis 25. Januar 2023 ausgestellt worden. Der Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung sei explizit durch die Unterzeichnerin am 7. Dezember 2022 gestellt worden; zudem sei der Antrag der Klägerin selbst vom 8. Juli 2022 entsprechend auslegungsfähig. Es hätten durchgehend Duldungsansprüche bestanden, auf Grund derer der Beklagte auch teilweise die entsprechenden Bescheinigungen ausgestellt habe. Auf Grund der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 7. März 2022, geändert durch Verordnungen am 3. Mai 2022, 24. August 2022 und 28. November 2022, sei der Aufenthalt der Klägerin zunächst für 90 Tage ab der Einreise, d.h. vom 4. März 2022 bis 4. Juni 2022, rechtmäßig gewesen. Die Ablehnung eines Antrags auf eine Aufenthaltserlaubnis führe dazu, dass der Aufenthalt der Betroffenen in Deutschland nicht mehr rechtmäßig sei. Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG sei erst mit dem streitgegenständlichen Bescheid erfolgt. Es sei eine Beteiligung des Bundesamts erforderlich gewesen. Zwischen dem 4. Juni 2022 und dem 2. Juli 2022 habe eine Duldung bestanden. Im Zeitraum vom 3. Juli 2022 bis 26. Oktober 2022 sei die Klägerin lediglich faktisch geduldet gewesen. Am 26. Oktober 2022 sei erneut eine Bescheinigung über die Duldung ausgestellt worden. Am 13. September 2022 sei schließlich die Ausbildung begonnen worden, bereits zum Ausbildungsbeginn sei die Klägerin damit für über drei Monate faktisch geduldet gewesen, vom 4. Juni 2022 bis 2. Juli 2022 mit Bescheinigung, vom 2. Juli 2022 bis 26. Oktober 2022 ohne Bescheinigung, vom 26. Oktober 2022 bis 25. Januar 2023 erneut mit Bescheinigung. Auch zum Antragszeitpunkt am 7. Dezember 2022 seien die Vorduldungszeiten damit erfüllt gewesen. Zudem sei die Klägerin im Antragszeitpunkt im Besitz einer Bescheinigung über die Duldung gewesen. Zwar sei zutreffend, dass die Klägerin aktuell nicht im Besitz einer Duldung sei, es sei jedoch mehrfach die Ausstellung einer Verfahrens- bzw. Ermessensduldung beantragt worden. Es habe auch ein Duldungsgrund bestanden, da jedenfalls bis zur Entscheidung über den Antrag ein Anspruch auf eine Verfahrensduldung bestehe. Sofern dieser von den Erfolgsaussichten des Antrags abhängig sei, so sei auch diese Voraussetzung erfüllt. Bereits im Antragszeitpunkt am 7. Dezember 2022 hätten die Erteilungsvoraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung vorgelegen. Die dreimonatige Vorduldungszeit sei erfüllt gewesen. Die Klägerin habe eine qualifizierte Berufsausbildung aufgenommen und rechtzeitig die Identität geklärt. Ausschlussgründe lägen nicht vor. Dass die Ausländerbehörde nunmehr trotz entsprechenden Anspruchs bzw. einer Ermessensreduzierung auf Null die Ausstellung einer Verfahrensduldung verweigere, könne dem Anspruch auf Ausbildungsduldung nicht entgegenstehen. Andernfalls hätte es die Ausländerbehörde in der Hand, durch Verzögerung des Verfahrens und (rechtswidrige) Weigerung, eine Duldung auszustellen, einen gesetzlichen Anspruch zu vereiteln. Die Klägerin habe ihre Identität zudem rechtzeitig im Sinne von § 60c Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 AufenthG geklärt. Bereits bei Einreise habe die Klägerin eine Kopie ihres Reisepasses vorgelegt. Bereits damit dürfte ihre Identität geklärt gewesen sein. Zudem habe sich die Klägerin direkt nach der Einreise bereits um einen Botschaftstermin bemüht, um dort einen neuen Pass zu beantragen. Ein Termin sei schließlich am 9. Juni 2022 erteilt worden. Die Klägerin habe daraufhin später den Reisepass auf dem Postweg zugeschickt erhalten. Der Reisepass sei am 26. Oktober 2022 dem Beklagten vorgelegt worden, entsprechend der Aufforderung im Schreiben vom 24. Oktober 2022. Eine frühere Aufforderung zur Passvorlage sei den Akten nicht zu entnehmen. Die Frage der Identitätsklärung könne deshalb im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung nicht entgegengehalten werden. Es handele sich zudem um eine qualifizierte Berufsausbildung. Es läge auch kein Missbrauch im Sinne von § 60c Abs. 1 Satz 2 AufenthG vor. Die Klägerin sei, anders als der Beklagte meine, nicht rechtswidrig eingereist. Grund für die Ausreise aus der Ukraine sei der russische Angriffskrieg gewesen. § 60c AufenthG kenne auch keine Altersgrenze. Es handele sich auch nicht um ein sogenanntes Scheinausbildungsverhältnis. Dies ergebe sich bereits daraus, dass es seit Beginn im September tatsächlich betrieben werde. Die weiteren Überlegungen, die der Beklagte in diesem Zusammenhang anstelle, würden zum einen den Prüfungsmaßstab der Ausländerbehörde überspannen. Es sei zunächst Sache des Ausbildungsbetriebs, geeignete Auszubildende zu finden und die entsprechende Eignung festzustellen. Hinzukomme im vorliegenden Fall, dass die Klägerin bereits vor der Ausbildung als unqualifizierte Kraft in diesem Haus tätig gewesen sei, zur vollsten Zufriedenheit des jetzigen Ausbildungsbetriebs und der Bewohner. Ein offensichtlicher Missbrauch könne deshalb nicht angenommen werden. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei statthaft, da die Klage gegen die Abschiebungsandrohung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, Art. 21a VwZVG) sowie die Ausreiseaufforderung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, Art. 21a VwZVG) keine aufschiebende Wirkung entfalte. Er sei auch begründet, da die Klage in der Hauptsache erfolgreich sein werde.
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Mit Schreiben vom 9. Juni 2023 beantragte der Beklagte Klageabweisung und Antragsablehnung.
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Die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg, da der Bescheid rechtmäßig erlassen worden sei; die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ausstellung der begehrten Ausbildungsduldung. Bezugnehmend auf die Klage- bzw. Antragsbegründung werde ergänzend ausgeführt: Es sei festzustellen, dass die Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG unter anderem voraussetze, dass der Ausländer bei Antragstellung mindestens drei Monate im Besitz einer „normalen“ Duldung gewesen sei. Die Antragstellung sei mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 durch die bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgt. Eine Duldung habe vom 3. Mai 2022 bis zum 2. Juli 2022 sowie vom 26. Oktober 2022 bis zum 25. Januar 2023 bestanden. Der gemäß § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG notwendige, vorausgehende dreimonatige Aufenthalt im faktischen Besitz einer Duldung sei im vorliegenden Fall zu verneinen, da die entsprechende Duldung erst am 26. Oktober 2022 erteilt worden sei und somit zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine drei Monate bestanden habe. Darüber hinaus habe zum Zeitpunkt der Antragstellung auch kein etwaig vorangegangener Anspruch auf Erteilung einer Duldung seit drei Monaten bestanden. Das durch die Prozessbevollmächtigte angeführte Summieren der vorangegangenen Duldungszeiten sei, unabhängig davon, ob auch ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung genügen könnte, welcher im Übrigen nicht gegeben sei, hierbei nicht möglich. Aus dem Gesetzeswortlaut ergebe sich, dass der Ausländer bei Antragstellung seit drei Monaten im Besitz einer Duldung sein müsse. Durch das Abstellen auf ein In-Besitzsein, nicht auf ein In-Besitzgewesen sein, werde gesetzlich klargestellt, dass eine bei Antragstellung aktuell seit jedenfalls drei Monaten bestehende Duldung erforderlich sei. Auch werde nicht auf Duldungen, sondern auf „eine Duldung“ abgestellt. Durch diese beiden Aspekte werde deutlich, dass ein Summieren vereinzelter, vorangegangener Duldungszeiten nicht möglich sei, sondern die dreimonatige Vorduldungszeit unmittelbar vor Antragstellung bestehen müsse. Der vorgenannte Zeitraum solle den Ausländerbehörden Gelegenheit geben, die Aufenthaltsbeendigung zu betreiben bzw. Maßnahmen zur Vorbereitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu ergreifen (vgl. BT-Drs. 19/8286 S. 15). Diese Möglichkeit wäre im Falle eines Summierens vereinzelter Duldungszeiträume gerade nicht gegeben. Bezugnehmend auf die klägerseitigen Ausführungen hinsichtlich einer vermeintlich bereits mit Schreiben vom 8. Juli 2022 beantragten Ausbildungsduldung sei festzustellen, dass vorgenanntem Schreiben aus Sicht des Beklagten kein Wille zur Ausstellung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60c AufenthG zu entnehmen sei. Die Klägerin habe lediglich die Erteilung einer Beschäftigungs- bzw. Ausbildungserlaubnis beantragt, welche jedoch nicht zwingend die Ausstellung einer vorgenannten Ausbildungsduldung erfordere. Hilfsweise sei jedoch festzustellen, dass selbst bei einer angenommenen Antragstellung am 8. Juli 2022 die Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt gewesen wären, da die Klägerin zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 2. Mai 2023 ebenfalls nicht im Besitz einer Duldung gewesen sei und auch kein Anspruch bestanden habe. Darüber hinaus sei auch hier der dreimonatige Vorduldungszeitraum zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht erfüllt. Folglich sei bereits der Anwendungsbereich des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht eröffnet, da die Klägerin zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht, wie von der Norm gefordert, im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG gewesen sei und auch kein entsprechender Anspruch bestanden habe. Darüber hinaus greife zusätzlich der Ausschlusstatbestand des § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, da die Klägerin die Vorduldungszeit von drei Monaten nicht erfüllt habe. Die Klägerin habe zudem die Identität nicht rechtzeitig i.S.d. § 60c Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 AufenthG geklärt. Ein Originalreisepass sei erst am 26. Oktober 2022 vorgelegt worden und somit nicht fristgerecht. Hinsichtlich der erneut angeführten Bemühungen zwecks Passbeschaffung sei festzustellen, dass hierüber bis zum heutigen Tage keine geeigneten Nachweise eingegangen seien, die etwaige Bemühungen belegen würden. Im Hinblick auf die angesprochene Vorlage der Kopie des bereits abgelaufenen Reisepasses sei zu konstatieren, dass Kopien in der Regel zur Klärung der Identität ungeeignet seien, weil sie keine Echtheitsprüfung hinsichtlich des Originaldokuments – eben durch physikalisch-technische Untersuchungen – zulassen würden. Des Weiteren seien ebenso die mit Klagebegründung eingereichten eidesstattlichen Versicherungen der Klägerin vom 17. Mai 2023 sowie des Flüchtlingshelfers … vom 18. Mai 2023 nicht geeignet, etwaige hinreichende Bemühungen zur Passbeschaffung nachzuweisen. Im Übrigen seien die im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung gemachten Angaben nicht belegt, obwohl dies durchaus möglich gewesen wäre (z.B. Bestätigung der persönlichen Vorsprache zwecks Passbeantragung durch die Botschaft, Kuvert, in welchem der Pass der Klägerin zugegangen ist, weitere Ausführungen und Nachweise für die vermeintlich vorangegangenen Bemühungen um Terminsvergabe etc.). Zusätzlich liege ebenfalls ein Versagungsgrund hinsichtlich des Tatbestandsmerkmales des offensichtlichen Missbrauchs i.S.d. § 60c Abs. 1 Satz 2 AufenthG vor. Die Einreise der Klägerin sei im Zuge des russischen Angriffskrieges erfolgt, allerdings sei bereits der vorherige Aufenthalt in der Ukraine unerlaubt gewesen. Vorgenannter Umstand sei der Klägerin bei Einreise in das Bundesgebiet bekannt gewesen, dennoch sei ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG gestellt worden. Der Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses sei aufgrund des illegalen Aufenthalts jedoch nicht eröffnet, sodass eine Schutzgewährung nach § 24 AufenthG ausgeschlossen sei. Die Ablehnung des ursprünglich beabsichtigten Aufenthaltsrechts nach § 24 AufenthG sei ebenfalls mit Bescheid vom 2. Mai 2023 erfolgt und werde im Rahmen der vorliegenden Verwaltungsstreitsache nicht beklagt. Auch wenn § 60c AufenthG seinem Wortlaut nach einen Rechtsanspruch auf Duldungserteilung vermittele, dürfe er nicht so angewendet werden, dass es zu Wertungswidersprüchen zu anderen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes komme. Nehme ein Ausländer nach erfolgreicher Suche nach einem Ausbildungsplatz seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zurück, um von der günstigeren Regelung des § 60c AufenthG zu profitieren, stelle dies einen Missbrauch dar, da somit die Umgehung des Erfordernisses der Einreise mit dem erforderlichen Visum (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 AufenthG) erfolge. Hierbei sei ebenfalls zu betonen, dass nach § 1 Abs. 1 AufenthG Zweck des Aufenthaltsgesetzes sei, den Zuzug von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland zu steuern und zu begrenzen. Es ermögliche und gestalte Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen Deutschlands. Die Pflichten zur Einholung des Visums und zur Prüfung der Regelerteilungsvoraussetzungen vom Ausland aus seien zur Gewährleistung dieser Steuerungs- und Begrenzungsfunktion unabdingbar. Die Pflicht zur Einholung des Visums samt Prüfung der Regelerteilungsvoraussetzungen vom Ausland aus (§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr.1 AufenthG) sei demnach umgangen. Des Weiteren sei festzustellen, dass neben dem bereits zum jetzigen Zeitpunkt – vor Aufnahme der Ausbildung – erreichten Alter der Klägerin von 51 Jahren, im Hinblick auf die körperlich belastende Arbeit ebenfalls die Hürde der Sprachkenntnisse im Hinblick auf die Kursinhalte anzuführen sei. So seien insbesondere Themen wie Medizin und Psychologie entsprechende Inhalte der angestrebten Ausbildung zum Sozialbetreuer und Pflegefachhelfer/Sozialbetreuerin und Pflegefachhelferin, mithin Gebiete, die über den Gebrauch der Alltagssprache hinaus auch die Kenntnis der und den Umgang mit den entsprechenden fachsprachlichen Begrifflichkeiten erfordern würden. Vor dem Hintergrund der oben aufgeführten Umstände werde hier der offensichtliche Missbrauch i.S.d. § 60c Abs. 1 Satz 2 AufenthG bejaht. Hinsichtlich der Ausführungen zum aktuellen Betreiben der im September aufgenommenen Berufsausbildung sei festzustellen, dass diesbezüglich seitens des Beklagten keine Genehmigung erfolgt sei.
24
Mit Schreiben vom 22. Juni 2023 teilte der Beklagte mit, dass das anhängige Petitionsverfahren in der Sitzung des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden behandelt und nach § 80 Nr. 4 der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag für erledigt erklärt wurde.
25
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die zum Verfahren beigezogene Behördenakte verwiesen.
26
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe hat keine Aussicht auf Erfolg, ebenso der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Bezug auf die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung.
27
1. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren war mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO)).
28
Der Prozesskostenhilfeantrag für das Klageverfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach derzeitigem Stand voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
29
Gemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist etwa dann gegeben, wenn schwierige Rechtsfragen zu entscheiden sind, die im Hauptsacheverfahren geklärt werden müssen. Auch wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Mittellosen ausgehen wird, ist vorab Prozesskostenhilfe zu gewähren (vgl. BVerfG, B. v. 14.4.2003 – 1 BvR 1998/02 – NJW 2003, 2976). Insgesamt dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens nicht überspannt werden, eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolges genügt (vgl. Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 166 Rn. 26). Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist im Verfahren ohne Vertretungszwang immer geboten, wenn es in einem Rechtsstreit um nicht einfach zu überschauende Tat- und Rechtsfragen geht (vgl. Eyermann, a.a.O., Rn. 38).
30
Nach diesen Maßstäben erweist sich die erhobene Klage voraussichtlich als erfolgslos; der Bescheid in den Ziffern 2 bis 5 erweist sich nach der im Prozesskostenhilfeverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig; die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsduldung gemäß § 60c AufenthG noch auf (erneute) ermessensfehlerfreie Entscheidung; ebenso hat sie keinen Anspruch auf auf Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
31
a. Gemäß § 60c Abs. 1 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe i.S.v. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer in Deutschland im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG ist und eine qualifizierte Berufsausbildung oder Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufnimmt und die Ausschlussgründe des § 60c Abs. 2 AufenthG nicht vorliegen (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2023 – 19 CE 22.1924 – juris Rn. 9).
32
aa) Die Klägerin fällt schon nicht unter den Anwendungsbereich des § 60c AufenthG, da sie weder Asylbewerberin nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist bzw. war, noch nach Nr. 2 im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG ist.
33
(1) Bei der von der Klägerin begonnenen Ausbildung zur staatlich geprüften Sozialbetreuerin und Pflegefachhelferin handelt es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf.
34
Gemäß § 2 Abs. 12a AufenthG liegt eine qualifizierte Berufsausbildung vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist. Bei der Ausbildung zur staatlich geprüften Sozialbetreuerin und Pflegefachhelferin handelt es sich um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf (vgl. Bundesinstitut für Berufsbildung, Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe 2020, S. 228). Da die Ausbildungsdauer für die von der Klägerin begonnenen Ausbildung zur staatlich geprüften Sozialbetreuerin und Pflegefachhelferin in Vollzeitform an Berufsfachschulen für Sozialpflege gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Berufsfachschulordnung Ernährung und Versorgung, Kinderpflege, Sozialpflege, Hotel- und Tourismusmanagement, Informatik und Fremdsprachenberufe (Berufsfachschulordnung – BFSO) zwei Schuljahre beträgt, ist diese Voraussetzung erfüllt (VG Bayreuth, B.v. 9.3.2017 – B 4 E 17.116 – juris Rn. 31). Die Klägerin hat die Ausbildung auch bereits begonnen, mithin aufgenommen.
35
(2) Die Klägerin ist jedoch nicht im Besitz einer Duldung gemäß § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG.
36
Die Klägerin ist zwar seit der Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG mit Bescheid vom 2. Mai 2023 vollziehbar ausreisepflichtig. Der Aufenthalt der Klägerin war im Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis wegen der Regelungen aus § 2 Abs. 1, Abs. 5 [jetzt: Abs. 4] UkraineAufenthÜV erlaubt, sodass der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entfaltete (vgl. auch VGH BW, B.v. 26.10.2022 – 11 S 1467/22 – juris Rn. 37; VG Ansbach, B.v. 22.5.2023 – AN 11 S 23.471, AN 11 K 23.472). Der die Erteilung des Aufenthaltstitels versagende und bestandskräftig gewordene Bescheid vom 2. Mai 2023 führte insoweit zum Erlöschen der Fiktionswirkung des Antrags und zur Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG.
37
Die Klägerin ist jedoch unstreitig derzeit nicht im Besitz einer Duldung. Unabhängig davon, ob entgegen des Wortlauts „im Besitz einer Duldung“ auch ein Anspruch auf eine solche genügen würde, ist ein solcher Anspruch jedenfalls nicht ersichtlich. Es sind weder materielle Duldungsgründe vorgetragen, noch sind solche für die Kammer erkennbar. Insbesondere hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Verfahrensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG bis zur gerichtlichen Entscheidung. Eine Duldung kann nur ausnahmsweise zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG erteilt werden, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für einen Anspruch erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann. Andernfalls würden die genannten gesetzlichen Wertungen unterlaufen (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 – juris Rn. 30 m.w.N.; SächsOVG, B.v. 3.11.2020 – 3 B 262/20 − juris Rn. 14 m.w.N.). Jedoch wäre im vorliegenden Fall der Klägerin diese Sichtweise zirkelschlüssig, da alleine durch diese Duldung ein potentieller Anspruch auf Ausstellung der Ausbildungsduldung geschaffen werden würde. Mangels vollziehbarer Ausreisepflicht bestand für die Klägerin zu keiner Zeit ein Duldungsanspruch, der zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes aufrechtzuerhalten wäre.
38
Zum Zeitpunkt der Kammerentscheidung ist der persönliche Anwendungsbereich des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG daher nach summarischer Prüfung nicht eröffnet (BayVGH, U.v. 4.8.2021 – 19 B 21.1268 – juris Rn. 39).
39
Selbst bei Zugrundelegung des maßgeblichen Zeitpunkts für das In-Besitz-Sein der Duldung auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Berufsausbildung ergibt sich nichts Anderes. Die Klägerin begann die Ausbildung am 13. September 2022. Duldungen – wenn auch rechtswidrig mangels vollziehbarer Ausreisepflicht aufgrund der Fiktionswirkung – erhielt die Klägerin jedoch nur für die Zeiträume 3. Mai 2022 bis 2. Juli 2022 sowie vom 26. Oktober bis 25. Januar 2023; demnach war die Klägerin keine vollziehbar ausreisepflichtige Ausländerin, die im Besitz einer Duldung war. Da die Klägerin bis zur Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG mit Bescheid vom 2. Mai 2023 nicht vollziehbar ausreisepflichtig war (siehe oben), kommt auch ein von der Klägerbevollmächtigten geltend gemachter Anspruch auf Duldung schon deshalb nicht in Betracht, da ein solcher die vollziehbare Ausreisepflicht eines Ausländers vorsieht. Die Klägerin war im September 2022 jedoch gerade nicht vollziehbar ausreisepflichtig, sodass es der Klägerin sowohl an einer Duldung, als auch an einem Duldungsanspruch fehlt.
40
bb) Jedenfalls ist die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 2 AufenthG wohl auch bereits ausgeschlossen.
41
(1) Gemäß § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG wird die Ausbildungsduldung nicht erteilt, wenn im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Ausländer bei Antragsstellung noch nicht drei Monate im Besitz einer Duldung ist.
42
Der in § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG aufgenommene dreimonatige Duldungsbesitzzeitraum soll den Ausländerbehörden Gelegenheit geben, die Aufenthaltsbeendigung oder Maßnahmen zur Vorbereitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu betreiben. (BayVGH, U.v. 4.8.2021 – 19 B 21.1268 – juris Rn. 17; BT-Drs. 19/8286 S. 15). Den Ausländerbehörden steht damit ein Zeitraum von drei Monaten zur Vollziehung der Ausreisepflicht zur Verfügung, bevor der Ausländer eine Ausbildungsduldung berechtigterweise beantragen darf. Die Regelung trägt dem grundsätzlichen Vorrang der Aufenthaltsbeendigung des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers Rechnung. Bei konkret möglicher Rückführung eröffnet auch § 60c AufenthG dem Ausländer keine Bleibeperspektive für die Dauer einer Ausbildung (vgl. Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 60c AufenthG Rn. 32).
43
Dabei kann dahinstehen, ob in dem Schreiben der Klägerin vom 8. Juli 2022 bereits ein Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung zu sehen ist. Denn die Klägerin war zu den insoweit möglichen maßgeblichen Zeitpunkten „bei Antragstellung“ (vgl. BayVGH, U.v. 4.8.2021 – 19 B 21.1268 – juris Rn. 22 mwN; OVG Berlin-Bbg, B.v. 26.5.2021 – OVG 3 S 32/21 – juris Rn. 5; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand: April 2023, § 60c Rn. 39; Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 60c AufenthG Rn. 32) nicht zuvor mindestens drei Monate im Besitz einer Duldung. Sie war im Bundesgebiet weder zum Zeitpunkt ihres Schreibens vom 8. Juli 2022 noch zum Zeitpunkt der Antragstellung mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 zuvor drei Monate im Besitz einer Duldungsbescheinigung. Unabhängig davon, dass die der Klägerin erteilten Duldungen wohl mangels vollziehbarer Ausreisepflicht aufgrund der durch ihre Antragstellung gemäß § 24 AufenthG entstandenen Fiktionswirkung rechtswidrigerweise erteilt worden sein dürften, wurden der Klägerin lediglich Duldungsbescheinigungen für den Zeitraum vom 3. Mai 2022 bis zum 2. Juli 2022 sowie vom 26. Oktober 2022 bis 25. Januar 2023 ausgestellt.
44
Zu den Zeitpunkten der (etwaigen) Stellung der Anträge auf Erteilung einer Ausbildungsduldung am 8. Juli 2022 bzw. am 6. Dezember 2022 hatte die Klägerin jeweils auch nicht für drei Monate zuvor einen Anspruch auf Aussetzung ihrer Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Ob insoweit im Rahmen des § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG entgegen dem Gesetzeswortlaut („im Besitz einer Duldung“) allein ein Anspruch auf Erteilung einer Duldungsbescheinigung gemäß § 60a Abs. 4 AufenthG ausreichend ist, kann vorliegend dahinstehen (vgl. BayVGH, U.v. 4.8.2021 – 19 B 21.1268 – juris Rn. 21 m.w.N.). Selbst wenn man einen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung im Rahmen des § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG als ausreichend ansehen würde, erfüllt die Klägerin zu den insoweit maßgeblichen Antragszeitpunkten („bei Antragstellung“) einen mindestens drei Monate bestehenden Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung gerade nicht. Bei Beantragung der Ausbildungsduldung am 8. Juli 2022 bzw. 6. Dezember 2022 konnte ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung schon deshalb nicht bestehen, weil die Ausreisepflicht erst im Mai 2023 vollziehbar geworden ist. Die Klägerin war bis zur Ablehnung des Antrags nach § 24 AufenthG gerade nicht vollziehbar ausreisepflichtig, sodass ein Duldungsanspruch, der die Aussetzung der Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers vorsieht, nicht in Betracht kommt.
45
(2) Überdies ist die Erteilung der Ausbildungsduldung wohl auch aufgrund der nicht rechtzeitig geklärten Identität der Klägerin gemäß § 60c Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c AufenthG ausgeschlossen.
46
Eine Ausbildungsduldung wird demnach nicht erteilt, wenn die Identität bei Einreise in das Bundesgebiet nach dem 31. Dezember 2019 nicht innerhalb der ersten sechs Monate nach der Einreise geklärt ist. Dabei gilt die Frist als gewahrt, wenn der Ausländer innerhalb der genannten Frist alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat und die Identität erst nach dieser Frist geklärt werden kann, ohne dass der Ausländer dies zu vertreten hat.
47
Die Klärung der Identität nach § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG setzt die Gewissheit voraus, dass ein Ausländer die Person ist, für die er sich ausgibt, mithin Verwechslungsgefahr nicht besteht (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2020 – 10 CE 20.2100 – juris Rn. 11). Die Klägerin legte dem Beklagten im Rahmen der persönlichen Vorsprache am 3. Mai 2022 lediglich die Kopie eines abgelaufenen nigerianischen Reisepasses vor. Dieser war zur Identitätsklärung nicht geeignet, da keine Echtheitsprüfung hinsichtlich des abgelichteten Originaldokuments – etwa durch physikalisch-technische Untersuchungen – möglich war (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2020 – 10 CE 20.2100 – juris Rn. 12). Ihren gültigen Pass legte die Klägerin dem Beklagten am 26. Oktober 2022 und damit nach der Sechsmonatsfrist gemessen ab der Einreise in das Bundesgebiet vor (Einreise am 4.3.2022, Ablauf der Sechsmonatsfrist somit am 4.9.2022). Die Frist gilt auch nicht als gewahrt. Unabhängig davon, ob die eidesstattlichen Versicherungen geeignet sind, die Ergreifung der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen glaubhaft zu machen, wurde der gültige Reisepass der Klägerin am 9. August 2022, mithin innerhalb der Frist, ausgestellt. Die Klägerin hat es jedoch versäumt – ohne diesbezüglich eine Unzumutbarkeit darzutun – die Identität durch die Vorlage des Passes im Original beim Beklagten zu klären. Dass ihr dies nicht zumutbar gewesen sei, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass der Beklagte erst mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 die Klägerin zur Vorlage aufforderte und diese sodann innerhalb von zwei Tagen die Identität klärte, schließt die vorherige (zumutbare) fristgerechte Vorlage nicht aus. Da der Anspruch auf die Ausbildungsduldung bereits mangels Tatbestandseröffnung sowie aufgrund des Ausschlussgrundes nach Nummer 2 scheitert, ist der in § 60c Abs. 7 AufenthG vorgesehene Ermessenspielraum schon nicht eröffnet.
48
cc) Im Übrigen konnte der Beklagte der Klägerin wohl auch den Missbrauchsvorwurf nach § 60c Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegenhalten. Satz 2 räumt den Ausländerbehörden die Möglichkeit ein, in Fällen offensichtlichen Missbrauchs die Ausbildungsduldung zu versagen. Dies ist insbesondere gegeben bei Scheinausbildungsverhältnissen, bei denen von vornherein offenkundig ausgeschlossen ist, dass die Ausbildung zum Erfolg geführt werden kann, zum Beispiel wegen nicht vorhandener Sprachkenntnisse (vgl. BT-Drs. 19/8286 S. 14). Gerade in Anbetracht des auf Integration und Aufenthaltsverfestigung angelegten und erweiterten Charakters der Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 AufenthG sind hinreichende deutsche Sprachkenntnisse notwendige Vorbedingung für die Aufnahme einer Berufsausbildung, sodass Ausländern, die solche Sprachkenntnisse nicht mitbringen, die Erteilung einer Ausbildungsduldung regelmäßig zu versagen ist (vgl. Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, AufenthG § 60c Rn. 25).
49
Die Klägerin ist im März 2022 eingereist und hat sodann im September 2022 die Ausbildung begonnen. Es spricht bei summarischer Prüfung wohl viel dafür, dass die Klägerin über die für die Ausbildung benötigten und über die Alltagssprache hinausgehenden umfangreichen Sprachkenntnisse nicht in ausreichendem Maße verfügt; jedenfalls sind etwaige Sprachkenntnisse bzw. das erfolgreiche Betreiben der Ausbildung nicht dargetan, eine wohl bestehende Indizwirkung der mangelnden Sprachkenntnisse ist insbesondere aufgrund des lediglich sehr kurzen Voraufenthalts (vgl. BT-Drs. 19/8286, 14; Stahmann in Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, AufenthG § 60c Rn. 10) daher nicht in Zweifel gezogen.
50
b. Hinsichtlich der in den Ziffern 3 und 4 verfügten Annexentscheidungen – Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung – bestehen keine rechtlichen Bedenken; sie sind nach summarischer Prüfung rechtmäßig.
51
Die verfügte Abschiebungsandrohung findet ihre rechtliche Grundlage in § 59 AufenthG. Die Klägerin ist im Sinne des § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, da sie nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist und auch die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (vgl. auch VGH BW, B.v. 26.10.2022 – 11 S 1467/22 – juris Rn. 37) des Antrags nach § 24 AufenthG (aufgrund des erlaubten Aufenthalts im Zeitpunkt der Beantragung aufgrund der Regelungen aus § 2 Abs. 1, Abs. 5 [jetzt: Abs. 4] UkraineAufenthÜV) mit Ablehnung unter Ziffer 1 des Bescheids vom 2. Mai 2023 entfallen ist. Der die Erteilung des Aufenthaltstitels versagende Bescheid führte insoweit zum Erlöschen der Fiktionswirkung des Antrags und zur Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG.
52
Der Zielstaat der Abschiebung ist eindeutig benannt, § 59 Abs. 2 AufenthG. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots, das gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu einer Einschränkung der Abschiebungsandrohung führen könnte, sind ebenfalls nicht gegeben. Die der Klägerin für die Ausreise eingeräumte Frist von dreißig Tagen entspricht der gesetzlichen Vorgabe, vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Ein Duldungsanspruch stünde gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht entgegen. Ohnehin ist ein solcher jedoch nicht gegeben (siehe oben).
53
c. Die Verfügung in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids, mit der das Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und auf die Dauer von zwei Jahren ab Abschiebung befristet wurde, ist wohl ebenfalls rechtmäßig.
54
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Es soll gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung erlassen werden und ist nach Satz 3 zu befristen, wobei nach Absatz 3 Satz 1 über die Länge nach Ermessen entschieden wird. Dies hat zur Folge, dass das Gericht die Länge der Frist grundsätzlich nur in dem durch § 114 Satz 1 VwGO vorgegebenen Rahmen überprüfen darf. Eine Verkürzung der Dauer der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot durch das Gericht selbst kommt also nur in Betracht, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. In allen anderen Fällen ist zwar die Entscheidung der Verwaltungsbehörde aufzuheben, jedoch muss das Gericht der Verwaltungsbehörde Gelegenheit geben, ihr Ermessen rechtsfehlerfrei auszuüben (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2016 – 10 B 15.1854 – juris Rn. 47; U.v. 12.7.2016 – 10 BV 14.1818 – juris Rn. 59 m.w.N.). Ermessensfehler sind weder geltend gemacht, noch für die Kammer ersichtlich.
55
Nach alldem war der Prozesskostenhilfeantrag für das Klageverfahren daher abzulehnen. Damit besteht auch keine Grundlage für eine Beiordnung der benannten Rechtsanwältin gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 ZPO.
56
2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage in Bezug auf die Ziffern 3 und 4 des Bescheids vom 2. Mai 2023 ist abzulehnen.
57
Der Antrag ist im Hinblick auf die in Ziffer 3 und Ziffer 4 verfügte Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, die gemäß Art. 21a VwZVG sofort vollziehbar ist, zulässig, insbesondere statthaft, weil der Klage insoweit gemäß Art. 21a VwZVG keine aufschiebende Wirkung zukommt.
58
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt anordnen, wenn sich im Rahmen einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub ergibt, dass der betreffende Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung aus anderen Gründen überwiegt. Die verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind offensichtlich rechtmäßig (siehe oben), sodass der Antrag abzulehnen ist.
59
3. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.
60
Die Höhe des festgesetzten Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
61
4. Nachdem der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage in Bezug auf die Ziffern 3 und 4 abzulehnen war, ist auch der Prozesskostenhilfeantrag für das Antragsverfahren mangels Erfolgsaussichten abzulehnen, damit besteht auch keine Grundlage für eine Beiordnung der benannten Rechtsanwältin gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 ZPO.