Titel:
Aussetzung des Verfahrens, Sittenwidrige Schädigung, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Sicherheitsleistung, Sittenwidrigkeit, Kostenentscheidung, Zwangsvollstreckung, Gegenerklärung, Abwendungsbefugnis, Nichtweiterbetreiben, Kosten des Berufungsverfahrens, Streitwert, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Hinweisbeschluss, Rechtsmittel, Aussicht auf Erfolg, Abschalteinrichtung, Entscheidung des Berufungsgerichts, Fehlende Anhaltspunkte, Beschlüsse
Schlagworte:
Berufungszurückweisung, Aussetzung des Verfahrens, sittenwidrige Schädigung, Prüfstanderkennung, Sittenwidrigkeit des Handelns, Kostenentscheidung, vorläufige Vollstreckbarkeit
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 22.11.2022 – 5 U 189/22
LG Coburg, Endurteil vom 10.06.2022 – 54 O 31/22
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Urteil vom 24.09.2024 – VIa ZR 79/23
Fundstelle:
BeckRS 2023, 52920
Tenor
1. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gem. § 148 ZPO wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 10.06.2022, Aktenzeichen 54 O 31/22, wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Coburg und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.035,46 € festgesetzt.
Gründe
1
Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 22.11.2022 Bezug genommen (Bl. 303 ff. d. A.).
3
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.
Ergänzend ist auszuführen:
4
1. Der Senat hat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 22.11.2022 dazu Stellung genommen, warum eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht kommt. Soweit der Kläger mit der Gegenerklärung eine Zurückstellung der Entscheidung beantragt, läuft dies auf einen Antrag auf schlichtes Nichtweiterbetreiben des Verfahrens hinaus. Weder existiert hierfür eine Rechtsgrundlage, noch sieht der Senat aus den im Beschluss vom 22.11.2022 genannten Gründen hierfür einen Anlass.
5
2. Nach wie vor hat die Klägerseite die Tatbestandsvoraussetzungen für eine sittenwidrige Schädigung gem. § 826 BGB nicht hinreichend vorgetragen. Anhaltspunkte dafür, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug eine Prüfstanderkennung verbaut ist, hat der Kläger nach wie vor nicht vorgetragen. Sie ergeben sich auch nicht aus der referierten Präsentation der Firma B.. Die dort bezeichneten Abschalteinrichtungen sind bereits nach dem Vorbringen des Klägers nur überwiegend im Echtfahrbetrieb aktiv und arbeiten somit nicht ausschließlich prüfstandsbezogen. Damit ist auch insoweit die Sittenwidrigkeit des Handelns der Beklagten nicht indiziert. Weitere Umstände, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.
6
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
7
Gemäß § 708 Nr. 10 ZPO ist auszusprechen, dass dieser Beschluss und das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind (vgl. Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 522 Rn. 42, § 708 Rn. 12). Die Anordnung der Abwendungsbefugnis folgt aus § 711 ZPO.
8
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.