Titel:
Insolvenzverfahren, Restschuldbefreiung, Nachtragsverteilung, Steuererstattungsansprüche, Insolvenzmasse, Kfz-Steuer, Dienstwagen
Schlagworte:
Insolvenzverfahren, Restschuldbefreiung, Nachtragsverteilung, Steuererstattungsansprüche, Insolvenzmasse, Kfz-Steuer, Dienstwagen
Vorinstanz:
AG Bamberg, Beschluss vom 18.10.2022 – 4 IN 376/18
Rechtsmittelinstanz:
BGH, Beschluss vom 26.09.2024 – IX ZB 5/24
Fundstelle:
BeckRS 2023, 52881
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 18.10.2022, Az. 4 IN 376/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
1
Durch Beschluss vom 13.03.2019 (Bl. 166 ff. d.A.) hat das Amtsgericht Bamberg das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet.
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Mit Beschluss vom 16.05.2022 (Blatt 826 der Akte) wurde dem Schuldner vorzeitige Restschuldbefreiung erteilt.
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Mit Beschluss vom 18.10.2022 (Bl. 874 ff. d.A.) ist nach Vollzug der Schlussverteilung das Insolvenzverfahren aufgehoben worden. Mit diesem Beschluss ordnete das Amtsgericht Bamberg an, dass für sämtliche Steuererstattungsansprüche des Schuldners aus Einkommen-, Umsatz-, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag gegenüber dem Freistaat Bayern und Kfz-Steuer gegenüber der Bundesrepublik Deutschland sowie für Kirchensteuererstattungsansprüche gegenüber dem Katholischen Kirchensteueramt bzw. Evangelisch-Lutherischen Kirchensteueramt für die Veranlagungszeiträume 2019, 2020, 2021, 2022 und für solche, die bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, der Insolvenz Beschlag aufrechterhalten bleibt und ordnete insoweit gleichzeitig die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge an.
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Die Zustellung des Beschlusses an die Bevollmächtigte des Schuldners erfolgte ausweislich des in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnis am 19.10.2022.
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Mit Schriftsatz vom 26.10.2022 (Blatt 886 der Akte), bei Gericht eingegangen am selben Tag, legte der anwaltlich vertretene Schuldner sofortige Beschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss des Amtsgerichts Bamberg ein. Zur Begründung wird ausgeführt, dass bereits durch Beschluss vom 16.05.2022 vorzeitige Restschuldbefreiung erteilt wurde. Ein gesonderter Vorbehalt hinsichtlich einer Nachtragsverteilung habe dieser Beschluss jedoch nicht enthalten. Dies obgleich nach einem Aktenvermerk des Gerichts vom 16.12.2021 auf die Möglichkeit einer Nachtragsverteilung bezüglich etwaiger Steuererstattungsansprüche hingewiesen worden war. Mögliche Steuererstattungsansprüche waren aber vor Erteilung der vorzeitigen Restschuldbefreiung bereits bekannt. Mangels Vorbehalt könne daher nunmehr keine weitere Nachtragsverteilung angeordnet werden. Im Hinblick auf die Kfz-Steuer sei diese ohnehin von vornherein ausgeschlossen, da die Steuerzahlungen aus dem unpfändbaren Einkommen des Schuldners erbracht worden sein. Die Veranlagungszeiträume 2019 und 2022 sein vollständig von der Nachtragsverteilung ausgeschlossen, da diese nur möglich sei, wenn die Veranlagungszeiträume vollständig in die Dauer des Insolvenzverfahrens fallen würden. Zudem seien die Steuererstattungen für die Jahre 2019 und 2020 bereits an den Insolvenzverwalter ausgekehrt, sodass eine Nachtragsverteilung hier bereits ausscheide. Im Rahmen der Nachtragsverteilung sei auch zu berücksichtigen, dass bei möglichen Rückzahlungen auch die vom Schuldner an dessen Arbeitgeber zu leistende Entschädigung für die Privatnutzung des Dienstfahrzeugs im Rahmen der Beurteilung des geldwerten Vorteils zu berücksichtigen seien. Derartige Steuererstattungen, die auf unpfändbaren Leistungen des Schuldners beruhen, seien nicht Teil der Masse und müssten daher unberücksichtigt bleiben.
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Mit Schreiben vom 11.11.2022 (Blatt 889 der Akte) nahm der Insolvenzverwalter Stellung und führte aus, dass die Beschwerde zulässig, im Ergebnis aber unbegründet sei. Ein Vorbehalt der Nachtragsverteilung zum Zeitpunkt der Erteilung vorzeitiger Restschuldbefreiung sei nicht notwendig gewesen. Im Hinblick auf Ansprüche auf Kfz-Steuererstattungen führt der Insolvenzverwaltung unwidersprochen aus, dass der Schuldner nach seinen eigenen Angaben selbst weder Eigentümer noch Halter von Fahrzeugen war, insoweit würden sich die vom Schuldner angeführten Probleme bereits nicht stellen. Auch die Steuererstattungsansprüche für 2019 und 2022 seien anteilig zu berücksichtigen. Dies habe er bereits in seiner Antragstellung aber auch das Amtsgericht in seiner Beschlussfassung berücksichtigt. Für das Jahr 20022 bestünde dahingehend Einverständnis, dass der Zeitpunkt nicht auf die Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit 18.10.2022 sondern vielmehr bereits vorgreiflich auf das Datum der Restschuldbefreiung mit Beschluss vom 16.05.2022 festgesetzt werde. Im Hinblick auf die Entschädigung für die Privatnutzung des Dienstfahrzeuges für der Insolvenzverwalter aus, dass es sich bei den Steuererstattungsansprüchen um gesonderte Vermögenswerte handele, die von den Einkünften des Schuldners und den diesbezüglichen Neuerwerb getrennt zu betrachten seien. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Privatnutzung des Dienstwagens um einen geldwerten Vorteil handele, der insoweit auch der Pfändung unterliege.
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Mit Schriftsatz vom 07.12.2022 (Blatt 896 der Akte) nahm die anwaltliche Vertreterin des Schuldners nochmals Stellung zu der zum Beschwerdevorbringen und zu den Einwänden des Insolvenzverwalters. Der Insolvenzverwalter reagierte seinerseits hierauf nochmals mit Schriftsatz vom 13.01.2023 (Blatt 909 der Akte). Wegen des weiteren Inhalts sowie des genauen Wortlauts der jeweiligen Schriftsätze wird auf die vorgelegten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
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Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist gemäß §§ 4, 6 Abs. 1., 204 Abs. 2 Satz 2 InsO, 567 ff. ZPO zulässig.
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Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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1. Nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO kann auf Antrag des Insolvenzverwalters, eines Gläubigers oder von Amts wegen, die Nachtragsverteilung angeordnet werden, wenn nach dem Schlusstermin Gegenstände der Masse ermittelt werden.
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Unabhängig davon, dass der Insolvenzverwalter rechtzeitig einen Antrag auf Nachtragsverteilung bezüglich der vorbehaltenen Steuerrückerstattungen gestellt hat, konnte das Gericht daher auch von Amts wegen die Nachtragsverteilung anordnen.
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2. Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens steht der Anordnung der Nachtragsverteilung nicht entgegen (§ 203 Abs. 2 InsO).
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Eine Nachtragserteilung nach § 203 bleibt auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung zulässig. Das Insolvenzgericht hat gem. § 203 Abs. 1 Nr. 3 eine Nachtragsverteilung anzuordnen, wenn nach dem Schlusstermin Gegenstände der Masse ermittelt werden. Eine Nachtragsverteilung hat noch nach Erteilung der Restschuldbefreiung zu erfolgen, falls unbekannte Vermögensgegenstände des Schuldners aufgefunden werden, die an die Insolvenzgläubiger hätten verteilt werden müssen. Zwar sind die von der Nachtragsverteilung erfassten Forderungen der Insolvenzgläubiger nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr durchsetzbar. Trotzdem haben die Gläubiger Anspruch darauf, dass vorenthaltene Vermögenswerte im Wege der Nachtragsverteilung an sie ausgeschüttet werden. Der Vollzug der Nachtragverteilung nach § 205 InsO erfolgt aufgrund des Schlussverzeichnisses (Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung/Stepan, 4. Auflage 2020, § 300 Rn. 95).
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Aufgrund dieser Regelung bedurfte es daher im Beschluss vom 18.05.2022 mit welchem dem Schuldner vorzeitige Restschuldbefreiung erteilt wurde, keines weiteren Vorbehaltes in Bezug auf eine etwaige Nachtragsverteilung von Steuerrückerstattungsansprüchen.
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3. Steuererstattungsansprüche, die vor oder während des Insolvenzverfahrens in insolvenzrechtlicher Hinsicht begründet wurden und somit zur Insolvenzmasse gehören, können Gegenstand einer Nachtragsverteilung sein (BFH 28.2.2012 – VII R 36/11, ZIP 2012, 933 = ZInsO 2012, 883). Der Einkommenssteuererstattungsanspruch ist bei Insolvenzverfahren natürlicher Personen von der Abtretungserklärung gem. § 287 Abs. 2 S. 1 InsO nicht erfasst (BGH 21.7.2005 – IX ZR 115/04, NZI 2005, 565). Diese erst nach Verfahrensbeendigung realisierbaren Ansprüche sind daher der Nachtragsverteilung vorzubehalten. Ein Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen gehört zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist (BFH 6.2.1996 – VII R 116/94, ZIP 1996, 557; BFH 7.6.2006 – VII B 329/05, ZIP 2006, 1593; BFH 4.9.2008 -VII B 239/07, BFH/NV 2009, 6; BGH 12.1.2006 – IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340 = ZInsO 2006, 139 = NZI 2006, 246). Der Rechtsgrund für eine Erstattung von Einkommensteuer wird bereits mit der Leistung der entsprechenden Vorauszahlungen (Einkommenssteuervorauszahlungen, Lohnsteuer) gelegt, denn bereits in diesem Zeitpunkt erlangt der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Erstattung der Vorauszahlungen unter der aufschiebenden Bedingung, dass am Jahresende die geschuldete Einkommensteuer geringer ist als die Summe der Vorauszahlungen (BGH 12.1.2006 – IX ZB 239/04 aaO). Wird im Schlusstermin die Nachtragsverteilung hinsichtlich des Einkommenssteuererstattungsanspruch für das betreffende Veranlagungsjahr vorbehalten, besteht der Insolvenzbeschlag auch nach Verfahrensaufhebung fort (BFH 28.2.2012 – VII R 36/11 aaO). Wird die Nachtragsverteilung im Schusstermin nicht vorbehalten, tritt die erneute Insolvenzbeschlagnahme des Steuererstattungsanspruchs erst mit der Anordnung der Nachtragsverteilung ein (BFH 4.9.2008 -VII B 239/07, BFH/NV 2009, 6). Für Steuererstattungsansprüch die nach Ablauf der Abretungsfrist und rechtskräftiger Erteilung der Rechtsschuldbefreiung entstehen, scheidet die Anordnung einer Nachtragsverteilung aus. Denn nach Ablauf der Abtretungserklärung und der dem Schuldner rechtskräftig erteilten Restschuldbefreiung ist trotz Fortdauer des Insolvenzverfahrens durch § 287 Abs. 2 zum Ablauf der Abtretungsfrist eine zeitliche Beschränkung der Wirkungen des § 35 Abs. 1 Alt. 2 eingetreten. Sie gilt nicht nur hinsichtlich des Neuerwerbs, welcher der Abtretungserklärung unterfallen wäre, sondern auch für den Neuerwerb, der nicht unter die Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO fällt (BGH 13.2.2014 – IX ZB 23/13, ZInsO 2014, 569 = NZI 2014, 312). – Uhlenbruck/Wegener, Insolvenzordnung: InsO 15. Auflage 2019, § 203 Rn. 12).
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Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist es daher unerheblich, dass dem Insolvenzgericht etwaige Steuerrückerstattungsansprüche aufgrund eines Aktenvermerks vom 16.12.2021 für die nunmehr vorbehaltenen Jahre bereits bekannt waren.
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Das Amtsgericht hat zu Recht unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2006, NJW 2006, 1127) die Nachtragsverteilung bezüglich der sich für den Schuldner ergebenden Steuererstattungen für die Jahre 2019, 2020, 2021 und anteilig für das Jahr 2022 angeordnet.
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4. Nachdem die Ausführung des Insolvenzverwalters, der Schuldner sei nach seinen eigenen Angaben weder Eigentümer noch Halter von Fahrzeugen gewesen, von Seiten des Schuldners nicht entgegengetreten wurde, sind die Einwände des Schuldners gegen etwaige vorbehaltene Rückerstattungsansprüche aus Kfz-Steuererstattungen obsolet und bedürfen keiner weiteren Erörterung.
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5. Soweit der Schuldner in der Beschwerdebegründung vorträgt, der geldwerte Vorteil durch die Nutzung des Dienstwagens sei der Masse bereits zugeflossen und der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens habe sich dadurch bereits erhöht, sodass Steuererstattungen insoweit unpfändbar Leistungen wären, so kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden.
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Nach Auffassung des Gerichts führt bereits der Insolvenzverwalter in seiner Stellungnahme vom 13.01.2023 zutreffend aus, dass sich eine Gesamtbetrachtung von pfändbarem Arbeitsentgelt und Einkommenssteuererstattungsansprüchen verbiete. Für die Beurteilung der Pfändbarkeit und damit der Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse ist es unerheblich, ob eine Erhöhung des Steuererstattungsanspruchs durch die Besteuerung des geldwerten Vorteils von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit mit einem Firmenfahrzeug, mithin eines höheren Steuerabzugs eintritt. Eine Kompensation des geldwerten Vorteils der Dienstwagennutzung durch Zahlung der Nutzungsgebühr erfolgt weder bei der Ermittlung des pfändbaren noch das zu versteuernden Einkommens.
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Eine Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Der Beschwerdewert richtet sich nach §§ 48 GKG, § 3 ZPO und wurde entsprechend der insgesamt zu erwartenden Steuererstattungen auf 4.000,00 € geschätzt.
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Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, da insbesondere die Behandlung etwaiger Steuererstattungen, die auf der privaten Nutzung eines Dienstfahrzeuges und der insoweit an den Arbeitgeber zu zahlend Entschädigung beruhen, noch nicht höchstrichterlich entschieden ist.