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LG Deggendorf, Endurteil v. 09.03.2023 – 33 O 548/21
Titel:

Berufsunfähigkeitsrente, Klagezulässigkeit, Fälligkeit, Verzugszinsen, Umorganisation, Rückzahlungsanspruch, Leistungspflicht

Schlagworte:
Berufsunfähigkeitsrente, Klagezulässigkeit, Fälligkeit, Verzugszinsen, Umorganisation, Rückzahlungsanspruch, Leistungspflicht

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 125.011,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus 68.841,94 € seit dem 02.02.2021,
aus jeweils 2.373,86 € (= 2.187,00 € + 186,86 €) ab dem 02.03.2021, 02.04.2021, 04.05.2021, 02.06.2021, 02.07.2021, 03.08.2021, 02.09.2021 und 02.10.2021,
sowie aus jeweils 2.187,00 € ab dem 03.11.2021, 02.12.2021, 04.01.2022, 02.02.2022, 02.03.2022, 02.04.2022, 03.05.2022, 02.06.2022, 02.07.2022, 02.08.2022, 02.09.2022, 02.10.2022, 03.11.2022, 02.12.2022, 03.01.2023, 02.02.2023, 02.03.2023,
zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.04.2023 bis längstens 01.11.2026 jeweils spätestens bis zum ersten Werktag eines jeden Monats im Voraus eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von jeweils 2.187,00 € zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Beitragszahlungspflicht für die Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsnummer ...67 ab dem 01.11.2021 bis längstens 01.11.2026 zu befreien.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, einmal jährlich, jeweils zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, erstmals zum 31.12.2018, längstens bis zum 01.11.2026, die Berufsunfähigkeitsrente iHv. 2.187,00 € durch Überschusszuweisungen in Form einer zusätzlichen Rente, berechnet nach § 34 Abs. 2 lit. e AVB, zu erhöhen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
8. Der Streitwert wird auf 196.282,66 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung.
2
Die Klägerin schloss am 01.11.2004 bei der G. Lebensversicherung AG als der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Versicherungsnummer ...67 und einer Laufzeit vom 01.11.2004 bis zum 01.11.2026 ab. Darin verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung eines monatlichen Beitrags, der aufgrund der vereinbarten Dynamik seit dem 01.01.2018 186,86 € beträgt.
3
Im Gegenzug verpflichtete sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten für den Fall einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit zur Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente bei gleichzeitiger Beitragsbefreiung. Die Berufsunfähigkeitsrente beträgt seit dem 01.01.2018 infolge Dynamisierung 2.187,00 €.
4
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein (Anlage K1) sowie die der Berufsunfähigkeitsversicherung zugrunde liegenden „Allgemeine(n) Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung EBO104“ (Anlage K 2) verwiesen.
5
Mit Schreiben vom 01.02.2019 (Anlage K 3) stellte die Klägerin unter Berufung auf eine nach ihrem Dafürhalten seit Juli 2018 bestehende Berufsunfähigkeit einen Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der vorgenannten Versicherung. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 12.01.2021 (Anlage K 5) unter Verweis auf ein im Rahmen der Leistungsprüfung erstelltes Gutachten (Anlagen K 4 und B 1) ab.
6
Die Versicherungsprämie wird von der Klägerin dennoch weiterhin monatlich bezahlt.
7
Die Klägerin war zuletzt als selbstständige Osteopathin und Heilpraktikerin in gemeinsamer Praxis mit ihrem Ehemann, dem Zeugen D. H., tätig.
8
Die Klägerin behauptet, sie sei seit dem 11.07.2018 nicht mehr in der Lage, ihre Tätigkeit als selbstständige Osteopathin und Heilpraktikerin weiter auszuüben. Sie habe zuvor an fünf Tagen in der Woche für jeweils sieben bis acht Stunden gearbeitet. Ihre berufliche Tätigkeit hätte fast ausschließlich aus therapeutischen Maßnahmen bestanden. Für kaufmännische Tätigkeiten habe sie im Rahmen ihrer Selbständigkeit lediglich etwa zwei bis drei Stunden pro Woche aufgewendet. Auf die von der Klägerin erstellte Tätigkeitsbeschreibung (Anlagen K 6, K 30) wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten verwiesen.
9
Die Klägerin trägt vor, sie leide an verschiedenen physischen, insbesondere jedoch psychischen Beschwerden im Zusammenhang mit einer Brustkrebserkrankung, einer Schultererkrankung, einer Depression, einer generalisierten Angststörung sowie einem HWS-BWS-Syndrom. Auf die von der Klägerin hierzu vorgelegten Anlagen K7 bis K 28 und K 38 wird ergänzend Bezug genommen.
10
Eine Umorganisation ihres Betriebes sei nicht möglich, da der in der gemeinsamen Praxis tätige Ehemann bereits an fünf Tagen in der Woche für jeweils sieben bis acht Stunden arbeite und die Einstellung eines Mitarbeiters weder finanziell möglich, noch wirtschaftlich sinnvoll wäre.
11
Die Klägerin meint, sie sei seit dem 11.07.2018 berufsunfähig iSv. § 15 AVB und könne daher seit dem 01.08.2018 die vertraglich vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente sowie die Freistellung von der Prämienzahlungspflicht beanspruchen.
12
Die Klägerin beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 92.580,54 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 73.589,66 € ab dem 02.02.2021 sowie auf jeweils 2.373,86 € ab dem 02.03., 02.04. 04.05., 02.06., 02.07., 03.08., 02.09. und 02.10.2021.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsnummer ...67 beginnend ab November 2021 bis längstens 01.11.2026 bis zum 1. Werktag eines jeden Monats im Voraus eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von jeweils 2.187 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf und zwar jeweils ab dem auf den ersten Werktag eines jeden Monats folgenden Tag für den Fall, dass die Zahlung durch die Beklagte nicht am ersten Werktag eines jeden Monats erfolgt.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Prämienzahlungspflicht für die Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsnummer ...67 ab dem 01.11.2021 bis längstens zum 01.11.2026 zu befreien.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 2.187 € monatlich durch Überschusszuweisungen in Form einer zusätzlichen Rente, berechnet nach § 34 (2) (e) AVB-BU zum Ende eines jeden Versicherungsjahres zu erhöhen, erstmals zum 31.12.2018, längstens bis zum 01.11.2026.
13
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
14
Die Beklagte behauptet unter Berufung auf ein von ihr erholtes Privatgutachten vom 18.11.2020 (Anlage B 1), dass bei der Klägerin nur geringe psychische und/oder physische Beeinträchtigungen bestünden, sodass ein Restleistungsvermögen zwischen 80% und 90% gegeben sei.
15
Die Beklagte meint, ein Leistungsanspruch der Klägerin könne vor dem Hintergrund der Regelung des § 15 Abs. 2 AVB keinesfalls vor dem 01.02.2019 bestehen.
16
In der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2022 ist die Klägerin informatorisch angehört worden. Zudem hat das Gericht Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen D. H..
17
Hinsichtlich des Ergebnisses der informatorischen Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das entsprechende Sitzungsprotokoll verwiesen.
18
Mit Beweisbeschluss vom 10.05.2022 hat das Gericht ein schriftliches Sachverständigengutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M. Z. eingeholt. Auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 19.08.2022 wird Bezug genommen.
19
Das Gericht hat mit Beschluss vom 23.01.2023 gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Zustimmung der Parteien den Übergang ins schriftliche Verfahren angeordnet und als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, den 14.02.2023 bestimmt.
20
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21
Die weit überwiegend zulässige Klage hat auch in der Sache weit überwiegend Erfolg.
I.
22
Die Klage ist weit überwiegend zulässig.
23
1. Das Landgericht Deggendorf ist sachlich und örtlich zuständig, § 1 ZPO, §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, § 215 Abs. 1 S. 1 VVG.
24
2. Die Klageanträge in Ziffern 2. und 3. sind auch – soweit Sie die künftige Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente bzw. die künftige Befreiung von der monatlichen Beitragszahlungspflicht (vgl. zur letzteren: Neuhaus Berufsunfähigkeitsversicherung, Kapitel 18 Rn. 49) betreffen – als Klage auf wiederkehrende Leistung gemäß § 258 ZPO zulässig. Denn es handelt sich hierbei jeweils um monatlich wiederkehrende Leistungen, bei denen es allein an der Fälligkeit im Zeitpunkt der Entscheidung fehlt.
25
3. Der Klageantrag in Ziffer 2. ist jedoch insoweit unzulässig, als in Bezug auf die künftige Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente Verzugszinsen geltend gemacht werden.
26
Verzugszinsen auf künftig fällig werdende Versicherungsleistungen können nicht mit § 258 ZPO geltend gemacht werden, da der Anspruch auf die Verzugszinsen vom künftigen Zahlungsverhalten der Versicherung abhängt und daher in seiner Entstehung noch ungewiss ist. Verzugszinsen können daher allenfalls nach § 259 ZPO eingeklagt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass den Umständen nach die Besorgnis begründet ist, der Versicherer werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (BGH, Beschluss vom 28.05.2008 – XII ZB 34/05).
27
Hierzu muss der Schuldner subjektiv die Besorgnis begründet haben, er werde den Anspruch bei Fälligkeit nach Grund und Höhe bestreiten (OLG Koblenz, Urteil vom 18.03.1980 – 15 UF 675/79).
28
Dies ist gegenständlich aber nur insoweit der Fall, als es um Verzugszinsen auf Leistungen geht, die noch vor der gerichtlichen Entscheidung fällig werden, denn nur insoweit kann allein aus dem Bestreiten der Beklagten darauf geschlossen werden, dass trotz Rechtshängigkeit der Klage nicht rechtzeitig geleistet werden wird.
29
Hinsichtlich der Verzugszinsen betreffend Leistungen, die erst nach der Entscheidung des Gerichts fällig werden, fehlt es dagegen an der Besorgnis der Leistungsverweigerung. Die Klägerin hat diesbezüglich nichts vorgetragen. Auch kann in diesem Fall daraus, dass die Beklagte bestreitet, zur Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente verpflichtet zu sein, nicht abgeleitet werden, dass sie auch die fälligen Verzugszinsen im Fall der Nichtzahlung eines ausgeurteilten Berufsunfähigkeitsrenten Anspruchs bestreiten wird (OLG Koblenz, Urteil vom 18.03.1980 – 15 UF 675/79).
30
4. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Überschussbeteiligung und damit ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO (Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, Kapitel 18. Rn. 63).
II.
31
Die Klage hat, soweit sie zulässig ist, auch in der Sache weit überwiegend Erfolg.
32
1. Die Klägerin hat für den Zeitraum vom 01.10.2018 bis zum 31.03.2023 einen fälligen Anspruch auf Zahlung rückständiger monatlicher Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von jeweils 2.187,00 € insgesamt also 118.098,00 €, §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 AVB. Für den Zeitraum vom 01.04.2023 bis zum 01.11.2026 besteht ein entsprechender Anspruch in Höhe von monatlich 2.187,00 €, der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedoch noch nicht fällig ist. Es hat daher insoweit bei der Feststellung des Anspruchs zu verbleiben.
33
a) Die Klägerin ist nach der Überzeugung des Gerichts im Laufe des Monats September 2018 berufsunfähig im Sinne von § 15 Abs. 5 AVB geworden.
34
Infolge des vereinbarten Verzichts auf abstrakte Verweisung gelangen die Absätze 5 bis 7 anstelle der Absätze 1 bis 3 des § 15 AVB zur Anwendung. Berufsunfähigkeit liegt nach § 15 Abs. 5 S. 1 AVB vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zumindest zu 50% außerstande ist, ihrem vor Eintritt des Versicherungsfalles zuletzt ausgeübten Beruf – so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war – nachzugehen und sie in dieser Zeit auch keine andere Tätigkeit ausübt, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
35
aa) Das Gericht ist nach umfassender Würdigung der Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung, der uneidlichen Vernehmung des Zeugen D. H. und der sachverständigen Ausführungen des Prof. Dr. Z. auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten hiergegen erhobenen Einwendungen vom Vorliegen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit iSv. § 15 Abs. 5 AVB überzeugt.
36
Als Beweismaß ist eine Überzeugung des Gerichts erforderlich. Weniger als die Überzeugung von der Wahrheit reicht für das Bewiesensein nicht aus. Ein bloßes Glauben, Wähnen, für Wahrscheinlichhalten berechtigt den Richter nicht zur Bejahung des streitigen Tatbestandmerkmals (Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage, § 286, Rn. 18).
37
bb) Der Sachverständige Prof. Dr. Z. hat in seinem erkennbar von großem Fachwissen getragenen schriftlichen Gutachten vom 19.08.2022 unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen sowie der persönlichen Untersuchung der Klägerin vom 02.08.2022 überzeugend und in sich widerspruchsfrei festgestellt, dass die Klägerin insbesondere an einer rezidivierend depressiven Störung leide, die mit einer Vielzahl psychischer Beschwerden einhergehe..
38
Dabei hat der Sachverständige für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass bezogen auf die – für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit nach § 15 Abs. 5 AVB irrelevante – Leistungsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt nur unterschwellige Einschränkungen bestünden, die aber in Bezug auf die besonderen Anforderungen des Berufs der Osteopathin und Heilpraktikerin erheblich seien. Die Klägerin könne daher jedenfalls seit September 2018 ihrer beruflichen Tätigkeit als Osteopathin und Heilpraktikerin nicht mehr nachgehen und sei berufsunfähig zu mindestens 50%.
39
Der Sachverständige setzt sich ausführlich und für das Gericht nachvollziehbar mit dem von der Beklagten vorgelegten nervenärztlichen Privatgutachten des Dr. K. vom 18.11.2020, das den Grad der Berufsunfähigkeit maximal mit 20% bemisst, auseinander. Während der Privatgutachter seine gutachterliche Einschätzung vor allem damit begründet, dass sich die vielfältigen, von der Klägerin angegebenen Beschwerden nicht mit dem psychopathologischen Befund deckten, sondern ein deutliches Auseinanderfallen von Selbst- und Fremdbewertung festzustellen und eine Tendenz zu negativen Antwortverzerrungen erkennbar sei, vermochte der durch das Gericht bestellte Sachverständige Prof. Dr. Z. eine Simulation zur Überzeugung des Gerichts auszuschließen. Mit in sich schlüssiger, widerspruchsfreier und nachvollziehbar Begründung hat der Sachverständige dabei dargelegt, dass ein auffälliges Antwortverhalten im Rahmen der Beschwerdevalidierungstests nicht zwingend auf eine Simulation hindeuten würde. Vielmehr könne dies ebenso bei Patientinnen mit nachgewiesenen schweren psychiatrischen Erkrankungen auftreten und sich dementsprechend auch allein durch die Erkrankung der Klägerin erklären lassen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass allgemein bei diesen Tests eine Neigung zu falsch-positiven Ergebnissen bestehe. Das Privatgutachten der Beklagten habe diese Möglichkeit offensichtlich nicht in Betracht gezogen, sondern der Klägerin vorschnell eine Simulation unterstellt und darauf aufbauend eine im Ergebnis nicht angezeigte Korrektur des Befunds vorgenommen.
40
Der Sachverständige hat die Grundlagen für die Tatsachenfeststellung ausreichend ermittelt, daraus überzeugende Schlüsse gezogen und diese in nachvollziehbarer Weise begründet. Zweifel an der Objektivität und der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen sind auch bei kritischer Würdigung durch das Gericht nicht ersichtlich.
41
cc) Die Klägerin ist daher zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls seit September 2018 durchgehend nicht mehr in der Lage, ihre Tätigkeit als Osteopathin und Heilpraktikerin zu mindestens 50% auszuüben.
42
Aufgrund ihrer rezidivierend depressiven Störung ist die Leistungsfähigkeit der Klägerin im Bereich der Patientenversorgung jedenfalls seit September 2018 grundsätzlich stark reduziert, ohne dass eine Änderung für die Zukunft zu erwarten ist. Die Klägerin ist nicht mehr in der Lage, den Hauptanforderungen ihrer Tätigkeit als Therapeutin mit direktem Patientenkontakt gerecht zu werden. Soweit die Klägerin einfache und nicht direkt auf zwischenmenschlichen Kontakt und therapeutische Handlung bezogene Tätigkeiten in einem Umfang von mehr als zwei Stunden pro Tag ausführen kann, so machen diese – nach der im Rahmen der informatorischen Anhörung und der Zeugeneinvernahme gewonnenen gerichtlichen Überzeugung – jedoch nur einen sehr kleinen Teil ihrer Tätigkeit aus Osteopathin und Heilpraktikerin aus. Diese stehen der Annahme einer Berufsunfähigkeit daher nicht entgegen.
43
b) Eine die Berufsunfähigkeit bei Selbstständigen ausschließende zumutbare Möglichkeit der Umorganisation der Betriebsstätte nach § 15 Abs. 4 AVB liegt nicht vor.
44
Danach wäre eine Umorganisation zumutbar, wenn sie betrieblich sinnvoll ist, die Einkommensveränderungen nach der Umorganisation nicht auf Dauer ins Gewicht fallen und der Versicherte eine unveränderte Stellung als Betriebsinhaber innehat.
45
Dies ist zur Überzeugung des Gerichts vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Insbesondere kann die Klägerin nicht auf die Möglichkeit der Einstellung eines Mitarbeiters verwiesen werden. Dies wäre nämlich jedenfalls mit auf Dauer ins Gewicht fallenden Einkommensveränderungen verbunden, da es an einer realistischen Möglichkeit fehlt, dabei sowohl die Kosten für einen angestellten Osteopathen und Heilpraktiker zu amortisieren als auch einen darüberhinausgehenden Gewinn zu erwirtschaften, der das fehlende Einkommen der Klägerin durch eigene Tätigkeit in der Praxis ausgleicht.
46
Der Verweis der Beklagten auf den Kundenstamm der Praxis geht fehl. Dies deshalb, weil nur eine tarifliche Abrechnung der erbrachten Leistungen möglich ist, sodass ein etwaiger Mitarbeiter deutlich mehr Stunden bei gleichem Gehalt arbeiten müsste, um den nötigen Umsatz zu generieren. Die Einstellung gleich mehrerer Mitarbeiter, auf die sich die Stunden der Klägerin verteilen, ist der Klägerin zum einen wirtschaftlich nicht zumutbar (OLG Hamm, Urteil vom 02.09.1992 – 20 U 82/92; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.02. 2000 – 7 U 46/98). Und zum anderen fehlt es hierfür auch an entsprechenden Räumlichkeiten, da die Praxis lediglich über zwei Behandlungszimmer verfügt. Eine Erhöhung der Arbeitsstunden des Ehemannes und Mitgesellschafters der Klägerin kommt ebenfalls nicht in Betracht, da dieser – wie im Rahmen seiner uneidlichen Vernehmung glaubhaft angegeben – bereits 35 bis 40 Stunden in der Woche arbeitet. c)
47
Die Leistungspflicht der Beklagten infolge der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit der Klägerin besteht ab dem 01.10.2018. Soweit sich die Beklagte unter Berufung auf § 15 Abs. 2 AVB auf eine Leistungspflicht ab dem 01.02.2019 beruft, so vermag sie mit diesem Einwand nicht durchzudringen.
48
Wie bereits dargelegt, findet § 15 Abs. 2 AVB infolge des vereinbarten Verzichts auf abstrakte Verweisung bereits keine Anwendung; vielmehr ist § 15 Abs. 6 AVB, der in der Sache aber ebenso wie Abs. 2 auf eine Rentenzahlung ab Beginn des siebten Monats abstellt, anwendbar.
49
Nach der Überzeugung des Gerichts ist Berufsunfähigkeit im Sinne des § 15 Abs. 5 AVB bereits im Laufe des Monats September 2018 eingetreten, mithin vor Ablauf der von § 15 Abs. 6 AVB angeführten Zeitspanne von sechs Monaten. Eines Rückgriffs auf die Regelung des § 15 Abs. 6 AVB bedarf es daher nicht. Die Regelung des § 15 Abs. 6 S. 2 AVB, die sich ausdrücklich auf die Fiktion des Satzes 1 dieser Vorschrift bezieht („in diesem Fall“), findet daher im Rahmen einer nach § 15 Abs. 5 AVB bestehenden Berufsunfähigkeit keine Anwendung. d)
50
Der Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente entstand nach § 5 Abs. 1 AVB erstmals mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist, mithin mit Ablauf des Monats September 2018. Der Anspruch ist auch gemäß § 14 Abs. 1 VVG fällig. Denn mit der Leistungsablehnung vom 12.01.2021 hat die Beklagte zu erkennen gegeben, dass sie die zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistung notwendigen Erhebungen beendet hat.
51
e) Die Klägerin hat dementsprechend für den Zeitraum vom 01.10.2018 bis zum 31.03.2023 (54 Monate) einen Anspruch auf Zahlung rückständiger monatlicher Berufsunfähigkeitsrenten in Höhe von monatlich 2.187,00 €, insgesamt also 118.098,00 €, §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 AVB.
52
Zwar wurde der Anspruch betreffend den Zeitraum nach Klageeinreichung als Klage auf künftige Leistung (beginnend ab dem 01.11.2021) nach § 258 ZPO geltend gemacht, allerdings ist diese insoweit als Klage auf sofortige Leistung zu behandeln, als Leistungen betroffen sind, welche im Zeitraum zwischen Klageeinreichung und dem Urteil fällig wurden (BeckOK ZPO/Bacher, 47. Ed. 1.12.2022, ZPO § 257 Rn. 5).
53
Die Klägerin hat für den Zeitraum vom 01.04.2023 bis längstens zum 01.11.2026 einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 2.187,00 €, §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 AVB. Die Rente ist jeweils bis zum ersten Werktag eines Monats im Voraus zu entrichten.
54
Es hat hier bei einer Feststellung zu verbleiben, da es insoweit noch an der Fälligkeit fehlt.
55
2. Die Klägerin ist infolge ihrer spätestens im September 2018 eingetretenen Berufsunfähigkeit beginnend ab Oktober 2018 von der Beitragszahlungspflicht befreit, § 1 Abs. 2 AVB. a)
56
Sie hat daher einen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beitragszahlungen in Höhe von monatlich 186,86 €, 1 Abs. 2, 5 Abs. 1, 10 Abs. 3 AVB iVm. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Entsprechend dem klägerischen Antrag, § 308 Abs. 1 ZPO, war daher für den von Ziffer 1. der Klageschrift umfassten Zeitraum bis einschließlich Oktober 2021 ein entsprechender Rückzahlungsanspruch auszuurteilen. Für den Zeitraum vom 01.10.2018 bis zum 31.10.2021 (37 Monate) ergibt sich ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 6.913,82 €. b)
57
Die Klägerin hat gegen die Beklagte im sich anschließenden Zeitraum vom 01.11.2021 bis längstens zum 01.11.2026 – wie in Ziffer 4. der Klageschrift geltend gemacht – einen Anspruch auf Beitragsbefreiung, §§ 1 Abs. 2, 5 Abs. 1 AVB.
58
3. Die Beklagte ist gemäß § 34 AVB verpflichtet, der Klägerin den jährlichen Überschussanteil jeweils zum Ende des Versicherungsjahres zu total und als Einmalzahlung für die für eine zusätzliche Rente zu verwenden, die gleichzeitig mit der vertraglich vereinbarten Rente fällig wird. Der jährliche Überschussanteil berechnet sich gemäß § 34 Abs. 2 lit. e) Nr. 2 AVB.
59
4. Die Klägerin hat Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 68.841,94 € [(186,86 € + 2187,00 €) x 29 Monate] seit dem 02.02.2021, §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Der Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente sowie auf Befreiung von der Beitragszahlungsverpflichtung entstand erstmals mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eintrat, § 5 Abs. 1 AVB, mithin zum 01.10.2018, und war hinsichtlich der Zahlungen für die Monate Oktober 2018 bis einschließlich Februar 2021 mit der Leistungsablehnung durch die Beklagte vom 12.01.2021 auch fällig, vgl. § 14 VVG (MüKo-VVG/Fausten, 3. Aufl. 2022, VVG § 14 Rn. 104).
60
Aufgrund der ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung durch die Beklagte war eine Mahnung entbehrlich, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
61
5. Es besteht ferner ein Anspruch auf Verzugszinsen aus monatlich jeweils 2.373,86 € (= 2.187,00 € + 186,86 €) ab dem 02.03.2021, 02.04.2021, 04.05.2021, 02.06.2021, 02.07.2021, 03.08.2021, 02.09.2021 und 02.10.2021.
62
6. Ab dem 03.11.2021 war ein Anspruch auf Verzugszinsen nur noch aus einem Betrag in Höhe von monatlich jeweils 2.187,00 € zuzusprechen, § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO. In Bezug auf die ab November 2021 geleisteten Versicherungsprämien wurde weder ein bezifferter Rückzahlungsanspruch noch ein Zinsanspruch geltend gemacht; dies ist nur im Hinblick auf die ausgebliebenen Rentenzahlungen erfolgt.
III.
63
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
64
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
65
Der Streitwert wurde in Anwendung von §§ 45 Abs. 1 S. 3, 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO festgesetzt.