Inhalt

VG München, Urteil v. 16.03.2023 – M 31 K 21.6228
Titel:

Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen für die November- und Dezemberhilfen

Normenketten:
BayVwVfG Art. 48 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 3
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1
Leitsätze:
1. Zuwendungen auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien Novemberhilfe oder Dezemberhilfe erfolgen jeweils im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts, so dass ein Rechtsanspruch nur ausnahmsweise, insbes. aus dem Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis besteht. (Rn. 17 – 20 und 30) (redaktioneller Leitsatz)
2. Zuwendungs- und Richtliniengeber sowie die mit der Funktion der Zuwendungsbehörde Beliehene sind nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken. (Rn. 21 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein "Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln" ist weder direkt noch indirekt betroffen, wegen der auf Grundlage der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 28. Oktober, 25. November und 2. Dezember 2020 erlassenen Bestimmungen auf Landesebene den Geschäftsbetrieb einzustellen. (Rn. 23 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
4. Grds. liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. (Rn. 25 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
5. Vor dem Hintergrund, dass die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes aufgrund der pandemiebedingten Sondersituation unbürokratisch größtenteils allein auf der Grundlage von Versicherungen und Erklärungen der Antragsteller ohne Überprüfung derer Angaben vor Erlass der Zuwendungsbescheide gewährt und sogleich auch ausbezahlt wurde, kam den Antragstellern eine besondere Verantwortung für die eigenen Angaben zu. (Rn. 36 – 45) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zuwendungsrecht, Novemberhilfe, Dezemberhilfe, Antragsberechtigung (verneint), Einzelhandel, Kosmetikstudio, Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen, Richtlinie für die Gewährung von außerordentlicher Wirtschaftshilfe des Bundes für November 2020 (Novemberhilfe) vom 24. November 2020, Richtlinie für die Gewährung von außerordentlicher Wirtschaftshilfe des Bundes für Dezember 2020 (Dezemberhilfe) vom 21. Dezember 2020, Antragsberechtigung, Vertrauensschutz, Gleichbehandlungsgrundsatz, Rücknahme einer Bewilligung
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 31.05.2023 – 22 ZB 23.762
Fundstelle:
BeckRS 2023, 5283

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung der beantragten Zuwendungen im Rahmen der außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes für November 2020 (sog. Novemberhilfe) bzw. für Dezember 2020 (sog. Dezemberhilfe).
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Unter dem Antragsdatum 20. Januar 2021 beantragte der Kläger bei der Beklagten jeweils die Gewährung der Novemberhilfe (…) sowie einer Dezemberhilfe (…) und gab dabei jeweils an, in der Branche „Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln“ tätig zu sein und direkt von den staatlichen Schließungsverordnungen betroffen zu sein. Hierauf wurde zunächst mit Bescheiden jeweils vom 20. bzw. 21. Januar 2021 unter eine Novemberhilfe in Höhe von 1.154,20 EUR und eine Dezemberhilfe in Höhe von 4.290.- EUR bewilligt und ausgezahlt.
3
Nach erfolgter Prüfung des Antrags teilte die Beklagte dem Kläger mit zwei Schreiben jeweils vom 8. Oktober 2021 mit, dass die Bewilligung und Auszahlung der Fördersumme wurde in einem automatisierten Verfahren durchgeführt worden sei. Nach nunmehr erfolgter Detailprüfung beabsichtige sie, die Bewilligungen zurückzunehmen, da der Kläger ausweislich seiner Angaben nicht zu den antragsberechtigten Branchen gehöre, und gewährte Gelegenheit zur Stellungnahme bis 24. Oktober 2021.
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Mit Bescheiden vom 28. Oktober 2021 nahm die Beklagte den Bescheid vom 20. Januar 2021 über die Novemberhilfe und den Bescheid vom 21. Januar 2021 über die Dezemberhilfe zurück, lehnte jeweils die Anträge vom 10. Januar 2021 auf November- bzw. Dezemberhilfe ab und setzte die zu erstattenden Beträge auf 1.154,20 EUR bzw. 4.290.- EUR fest.
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Am 30. November 2021 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München gegen die beiden Ablehnungsbescheide erheben.
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Zur Begründung wird in der Klagebegründung vom 16. November 2022 im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger direkt betroffen sei, da ihm eine Leistungserbringung unmöglich gemacht worden sei. Außerdem sei er zumindest auch indirekt betroffen, da er keine Umsätze mit direkt Betroffenen habe erzielen können. Schließlich stehe der Rückforderung das schutzwürdige Vertrauen des Klägers entgegen, für denen eine etwaig fehlende Antragsberechtigung nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sei, da dieser nicht in der Lage gewesen sei, die diffizile Unterscheidung der Betroffenheit aus Anlass bzw. aufgrund der Corona-Pandemie zu erkennen.
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Die Beklagte beantragt
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Klageabweisung.
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Sie verteidigt darin den streitbefangenen Bescheid. Insbesondere verweist sie darauf, dass der Kläger weder direkt noch indirekt im Sinne von Ziffer 2.1 der Förderrichtlinien von den Schließungen betroffen sei. Eine direkte Betroffenheit scheide aus, weil dem Kläger seine Geschäftstätigkeit erst durch die Schließungsanordnungen vom 13. Dezember 2020 mit Wirkung zum 16. Dezember 2020 untersagt worden sei. Auch eine indirekte Betroffenheit sei nicht gegeben, da der Kläger seinen Kundenstamm schon nicht näher konkretisiert habe und damit keine Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass der Kläger regelmäßig mindestens 80 Prozent seiner Umsätze mit direkt von den Schließungsanordnungen betroffenen Unternehmen erzielt habe. Der Umsatzrückgang sei damit auf eine eigene Entscheidung der Kunden zurückzuführen und stelle sich daher als Rückgang der allgemeinen Wirtschaftstätigkeit während der Pandemie dar, die nicht durch die streitgegenständlichen Förderprogramme ausgeglichen werde. Hierfür sei das Förderprogramm der Überbrückungshilfe III vorgesehen.
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Schließlich könne sich der Kläger auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da der Bescheid ausdrücklich unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und auf die Pflicht zur Erstattung der Förderleistung bei Fehlen der Fördervoraussetzungen hingewiesen worden sei. Außerdem sei das Vertrauen des Klägers nicht schutzwürdig, da er die Bewilligung durch unrichtige Angaben erwirkt habe, indem er mehrfach angegeben habe, dass die Fördervoraussetzungen vorlägen. Außerdem habe er nichts dazu vorgetragen, dass er im Vertrauen auf den Bestand eine Vermögensdisposition getroffen habe.
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Mit Beschluss vom 19. Dezember 2022 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vorgelegten Behördenakte sowie der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Beide Beteiligte haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26. Januar 2023 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung erklärt, sodass das Gericht im schriftlichen Verfahren entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Rücknahme-, Rückforderungs- und Ablehnungsbescheide vom 28. Oktober 2021, da sich die getroffenen Anordnungen als rechtmäßig erweisen und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Die jeweils in Ziffer 1 der streitbefangenen Bescheide der Beklagten verfügte Rücknahme der Gewährung der November- bzw. Dezemberhilfe ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, weil die Zuwendungsbescheide vom 20. bzw. 21. Januar 2021 rechtswidrig waren.
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Nach Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Sofern es sich – wie hier – um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, ist bei der Rücknahme die Vertrauensschutzregelung des Art. 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 bis 4 BayVwVfG zu berücksichtigen. Ein Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). Das Vertrauen ist dabei in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht und eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Auf Vertrauen kann sich der Betroffene nicht berufen, wenn die Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 BayVwVfG vorliegen, insbesondere wenn der begünstigte Verwaltungsakt durch im Wesentlichen unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde (Nr. 2) oder der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3). In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG).
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1.1 Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis.
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Der Norm- und der mit ihm insoweit gleichzusetzende Richtliniengeber (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – juris Rn. 18; U.v. 24.4.1987 – 7 C 24.85 – juris Rn. 12) ist zunächst bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Subventionen müssen sich vielmehr gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Norm- und Richtliniengeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (stRspr; vgl. z.B. BVerfG, U.v. 20.4.2004 – 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 – juris Rn. 61; ebenso etwa Wollenschläger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 255).
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Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in einer Förderrichtlinie geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in der selbst gegebenen Richtlinie zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (aktuell z.B. BayVGH, B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 17; B.v. 31.3.2022 – 6 ZB 21.2933 – juris Rn. 7; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.3.2020 – 6 ZB 18.2102 – juris Rn. 9; VG München, U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 23).
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Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann ein Anspruch auf Förderung im Einzelfall bestehen. Im Vorwort der hier einschlägigen Richtlinien des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für die Gewährung von außerordentlicher Wirtschaftshilfe des Bundes für November 2020 (Novemberhilfe – BayMBl. 2020, Nr. 680 vom 24.11.2020, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 21.12.2021, BayMBl. 2022 Nr. 26) bzw. für Dezember 2020 (Dezemberhilfe – BayMBl. 2020, Nr. 816 vom 21.12.2020, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 21.12.2021, BayMBl. 2022 Nr. 27) wird im Übrigen auch ausdrücklich klargestellt, dass die November- und Dezemberhilfe im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt wird.
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1.2 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragten Zuwendungen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte in ihrer ständigen Vollzugspraxis auf der Grundlage der Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. b der Zuwendungsrichtlinie nur dann von einer Antragsberechtigung von Unternehmen ausgeht, wenn ihre wirtschaftliche Tätigkeit einer der Branchen zuzuordnen ist, die vom Lockdown betroffen sind. Lockdown in diesem Sinne ist dabei ausgehend von Fußnote 9 der Zuwendungsrichtlinien der Zeitraum im November bzw. Dezember 2020, für welchen branchenweite Coronabedingte Betriebsschließungen bzw. Betriebsbeschränkungen im Sinne der Ziffer 1 in Verbindung mit Ziffer 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 hoheitlich angeordnet werden. Im Einzelnen handelt es sich dabei nach dem vorgenannten Beschluss um Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind wie beispielsweise Theater, Freizeitparks und der Freizeit- und Amateursportsbetrieb, ferner Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, Gastronomiebetriebe und Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege.
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Der Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit ihnen die mit der Funktion der Zuwendungsbehörde beliehene Beklagte (vgl. § 47b ZustV) sind nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (vgl. auch VG München, U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; U.v. 14.7.2021 – M 31 K 21.2307 – juris Rn. 23). Dies gilt gleichermaßen für die sachliche Eingrenzung einer Zuwendung und die Festlegung der relevanten Maßstäbe zur Bestimmung der Höhe einer Zuwendung. Denn nur der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsbehörde bestimmen im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit diesen die Beklagte die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19; VG München, U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 14.6.2021 – W 8 K 20.2138 – juris Rn. 30).
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1.3 Diesen Maßstäben genügt die sowohl durch den Richtliniengeber vorgegebene als auch durch die Zuwendungsbehörde in ihrer ständigen Zuwendungspraxis umgesetzte Maßgabe, nach der als direkt Betroffene nur solche Unternehmen antragsberechtigt sind, deren wirtschaftliche Tätigkeit vom Lockdown betroffen ist, weil sie aufgrund der auf Grundlage der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 28. Oktober, 25. November und 2. Dezember 2020 erlassenen Bestimmungen auf Landesebene den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (oder es sich bei ihnen um Beherbergungsbetriebe oder Veranstaltungsstätten handelt, vgl. Ziff. 2.1 Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie, insbesondere Buchst. b, Doppelbuchst. aa sowie Fußnote 9). In Betracht kommt ferner eine Antragsberechtigung als indirekt Betroffene, die dann vorliegt, wenn die jeweiligen Unternehmen nachweislich und regelmäßig mindestens 80% ihrer Umsätze mit direkt von den vorgenannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (vgl. Ziff. 2.1 Satz 1, Buchst. b, Doppelbuchst. bb der Zuwendungsrichtlinien).
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Das Unternehmen des Klägers ist unter Zugrundelegung seiner Angaben im Förderantrag im Sinne der ständigen Zuwendungspraxis auf Grundlage der Zuwendungsrichtlinie (Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. b) durch die Schließungsanordnungen auf Grundlage der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 28. Oktober, 25. November und 2. Dezember 2020 weder direkt noch indirekt betroffen. Nach den im Antrag getätigten Angaben konnte die Beklagte nur von einer Tätigkeit des Unternehmens im Bereich „Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln“ ausgehen. Eine solche, diesen Angaben entsprechende unternehmerische Tätigkeit des Klägers war indes durch die Schließungsanordnungen weder direkt noch indirekt betroffen. Nach dem vorgenannten Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 sowie auch nach der Achten, Neunten und Zehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die in der Folge der vorgenannten Beschlüsse von Bund und Ländern ergingen, bestanden eine Reihe von allgemeinen Regelungen wie insbesondere ein Abstandsgebot und Kontaktbeschränkungen, jedoch existierten nach den vorgenannten Regelungen keine Schließungspflicht für den Einzelhandel, der erst aufgrund des Bund-Länder-Beschlusses vom 13. Dezember 2020 schließen musste. Eine indirekte Betroffenheit würde es nach Ziff. 2.1 Satz 1, Buchst. b, Doppelbuchst. bb der Zuwendungsrichtlinie bzw. der ständigen Zuwendungspraxis der Beklagten unter anderem erforderlich machen, dass der Kläger nachweislich und regelmäßig mindestens 80% seiner Umsätze mit direkt von den oben genannten Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielt. Dies oder in diese Richtung weisende Aspekte wurden im Rahmen der Antragstellung jedoch nicht angegeben.
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Für den Ausgang des Verfahrens unerheblich und daher offen bleiben kann, ob der Kläger bei korrekter Angabe seiner Branche förderberechtigt gewesen wäre. Erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde nämlich auf Nachfrage des Gerichts die Frage thematisiert, ob angesichts der Firmenbezeichnung „S. Kosmetikstudio“ die Tätigkeit des Klägers in erster Linie auf den Betrieb eines Kosmetikstudios gerichtet ist und lediglich ergänzend Kosmetikprodukte verkauft werden. Angesichts des in der Folge der vorgenannten Beschlüsse von Bund und Ländern ergangene Verbot körpernaher Dienstleistungen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 jeweils der 9. und 10. BayIfSMV) wäre zwar damit im Grundsatz eine direkte Betroffenheit denkbar (vgl. auch Nr. 1.2 und 1.3 der FAQs zur November-/Dezemberhilfe). Zur Tätigkeit des Klägers konnte der Klägerbevollmächtigte allerdings in der mündlichen Verhandlung keine näheren Angaben machen. Hierauf kommt es jedoch nicht mehr an. Denn der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt ist nach der geübten Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 8 und 10; B.v. 25.1.2021 – 6 ZB 20.2162 – juris Rn. 17; vgl. auch SächsOVG, U.v. 16.2.2016 – 1 A 677.13 – juris Rn. 67), weil bzw. wenn und soweit die Zuwendungsvoraussetzungen allein aufgrund der bis zur behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet werden. Dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Richtlinien und deren auch schriftsätzlich vorgetragener Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist daher auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen, so dass neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren irrelevant sind (VG München, U.v. 28.10.2022 – M 31 K 21.5978 – juris Rn. 30; U.v. 27.8.2021 – M 31 K 21.2666 – juris Rn. 27; B.v. 25.6.2020 – M 31 K 20.2261 – juris Rn. 19; VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; vgl. auch VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26).
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Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25; VG München, U.v. 28.10.2022 – M 31 K 21.5978 – juris Rn. 31; U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 u. 26 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 f.; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.1.2021 – 8 K 795/20 We – juris Rn. 31; U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder ohne weiteres erkennbar war, konnte und musste auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigt werden, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden. Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Im Übrigen trifft jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens auch eine zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben (BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16; VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 f.).
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Bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der behördlichen Entscheidungen war somit eine direkte Betroffenheit des Klägers – trotz entsprechender Aufforderung mit den beiden Schreiben vom 8. Oktober 2021 – nicht in einer nach der ständigen Zuwendungspraxis ausreichenden Weise dargelegt. Mit dieser Aufforderung hat die Beklagte der Klägerin in der Sache mit Blick auf Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ausreichendes rechtliches Gehör eröffnet und den streitbefangenen Bescheid sodann erst unter dem 28. Oktober 2021 – d.h. wie im Anhörungsschreiben angekündigt nach Ablauf der Anhörungsfrist – erlassen.
28
Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte den erstmals im Klageverfahren aufgeworfenen Umstand, dass der Kläger möglicherweise maßgeblich ein Kosmetikstudio betreibt, in ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt (hat).
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1.4 Dies stellt im Sinne der ausgeführten Maßstäbe eine durch sachbezogene Gesichtspunkte gerechtfertigte und damit jedenfalls nicht willkürliche Ab- bzw. Eingrenzung der maßgeblichen Zuwendungsmaßstäbe dar.
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Aufgrund des freiwilligen Charakters der Förderung und dem weiten Ermessen des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien müssen diese, wie ausgeführt, von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Vorstehende Grundsätze sind dabei konsequenterweise nicht allein für die Gewährung einer Förderung an sich, sondern gleichermaßen für die Durchführung des der Förderung vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens einschließlich der Art der Antragstellung entsprechend heranzuziehen (VG Würzburg, B.v. 13.7.2020 – W 8 E 20.815 – juris Rn. 28). Es ist jedenfalls nicht willkürlich, wenn der Zuwendungsgeber ein dergestalt formalisiertes Verfahren vorsieht, da hierfür sachliche Gründe gegeben sind. In Massenverfahren wie dem Vorliegenden kann insbesondere unter Beschleunigungs- und Effektivitätsgesichtspunkten ein Zuwendungsgeber das Verfahren so ausgestalten, dass die Entscheidungsfindung über den Antrag nur nach bestimmten standardisierten und formalisierten Abläufen erfolgt. Dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) kommt bei der administrativen Bewältigung des erheblichen Förderantragsaufkommens im Zusammenhang der November- und Dezemberhilfe besondere Bedeutung zu; dies gerade auch deswegen, um den Antragstellern möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Anträge und damit über die (Nicht-) Gewährung der November- bzw. Dezemberhilfe geben zu können (vgl. VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.95 – juris Rn. 43; VG München, U.v. 15.12.2022 – M 31 K 21.4266 – juris Rn. 26; B.v. 25.6.2020 – M 31 K 20.2261 – juris Rn. 18; VG Düsseldorf, U.v. 14.12.2020 – 20 K 4706/20 – juris Rn. 48). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte ihre Entscheidung über das (Nicht-)Vorliegen der Fördervoraussetzungen allein auf die Angaben im Antrag gestützt hat.
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Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen mithin keine Anhaltspunkte. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in vergleichbaren Zuwendungsfällen anders verfahren wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (in vergleichbarer Konstellation ebenso U.v. 15.11.2022 – M 31 K 21.5727 – Rn. 28ff.).
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Ausgehend von der wie ausgeführt nicht zu beanstandenden Zuwendungspraxis ist der Kläger folglich nicht antragsberechtigt, so dass sich die Zuwendungsbescheide vom 20. bzw. 21. Januar 2021 als rechtswidrig darstellen.
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2. Der Rücknahme der Bewilligungsbescheide steht Vertrauensschutz nicht entgegen. Die Bewilligung darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf ihren Bestand vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). Darauf kann sich allerdings der Begünstigte von vornherein nicht berufen, soweit ein Ausschlusstatbestand gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG eingreift.
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2.1 Hierbei kann offen bleiben, inwieweit der Ausschlusstatbestand des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG einschlägig ist, auf den sich die Beklagte sowohl im streitgegenständlichen Bescheid als auch schriftsätzlich maßgeblich – wenn auch nicht ausschließlich – beruft. Nach dieser Vorschrift kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, wenn er die Zuwendung durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG ist, dass die Angaben, mit Hilfe derer der Begünstigte den Verwaltungsakt erwirkt hat, objektiv unrichtig oder unvollständig waren; ob der Begünstigte dies wusste, ist unerheblich. Ebenso kommt es nicht auf ein Verschulden an (vgl. etwa Müller in BeckOK, VwVfG, Stand: 1.4.2022, § 48 Rn. 78; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG, § 48 Rn. 154 ff., jeweils m.w.N.). In Abgrenzung zu Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG ist zudem keine Täuschungsabsicht erforderlich (vgl. zusammenfassend etwa VG Würzburg, U.v. 15.11.2021 – W 8 K 21.1000 – juris Rn. 52).
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Die Beklagte geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Angabe des Klägers im Antrag, die Fördervoraussetzungen lägen vor, insbesondere sei eine Betroffenheit im Sinne der Zuwendungsrichtlinie gegeben, eine unrichtige Angabe i.S.d. Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG darstelle (so auch VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – juris Rn. 70; U.v. 15.11.2021 – W 8 K 21.1000 – juris Rn. 53). Dabei bedürfte jedoch die Frage näherer Betrachtung, inwieweit die Angabe einer „direkten Betroffenheit“ im Antrag des Klägers – mit der letztlich die grundlegende Aussage über die Antragsberechtigung im Sinne der Zuwendungsrichtlinie verbunden ist – eine „Angabe“ i.S.d. Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG ist. „Angaben“ in diesem Sinne sind Mitteilungen (Informationen) zu objektiv nachprüfbaren Tatsachen (Schoch, in ders./ Schneider, Verwaltungsrecht, 2. EL April 2022, VwVfG § 48 Rn. 170). Dagegen sind die Verwendung von Rechtsbegriffen durch den Zuwendungsantragsteller nicht ohne weiteres als solche „Angaben“ anzusehen, da hiermit regelmäßig auch und gerade eine rechtliche Bewertung bzw. Subsumtion verbunden ist, die vorrangig und maßgeblich im Verantwortungsbereich der Verwaltungsbehörde liegt und für deren (Un-)Richtigkeit der Zuwendungsantragsteller nicht per se und ohne weiteres einzustehen hat. Dieser muss zunächst nur die tatsächlichen Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäß wiedergeben, während ihre rechtliche Bewertung der zuständigen Behörde und im Streitfall den Gerichten obliegt. Eine derartige Bewertung oder ein u.U. falsch verstandener bzw. verwendeter – hier der Zuwendungsrichtlinie entnommener – Rechtsbegriff, stellt nicht ohne weiteres eine unrichtige oder unvollständige „Angabe“ dar; Angaben müssen sich auf objektive Tatsachen im Sinne äußerer und innerer Lebensvorgänge beziehen, nicht aber auf Bewertungen, Werturteile, Ansichten, Meinungen und dergleichen (BayVGH, U.v. 8.8.1986 – 11 B 84 A.1775 – BeckRS 1986, 112199, Rn. 15).
36
2.2 Die Frage, ob die Voraussetzungen nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG erfüllt sind, braucht indes vorliegend nicht abschließend entschieden zu werden, da jedenfalls ein ungeschriebener Ausschlusstatbestand des Vertrauensschutzes vorliegt.
37
Die Ausschlusstatbestände des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG sind nicht abschließend, so dass daneben auch weitere Fälle, in denen ein Vertrauensschutz nicht zu gewähren ist, existieren (vgl. z.B. Schoch, in ders./Schneider, Verwaltungsrecht, 2. EL April 2022, VwVfG § 48 Rn. 158; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 48 Rn. 149). Solches kann insbesondere beim Vorliegen eines Widerrufs- oder Rücknahmevorbehalts oder einer einschränkenden Regelung des Inhalts, dass die Bewilligung vorläufig bzw. nicht endgültig erfolgte, oder bei einer Auszahlung einer Abschlagszahlung auf eine erst zukünftig (abschließend) zu bewilligende Zuwendung der Fall sein (VG München, U.v. 16.12.2021 – M 31 K 21.3624 – juris Rn. 55).
38
Ein derart ungeschriebener Ausschlusstatbestand des Vertrauensschutzes ist zwar zunächst nicht unter dem Gesichtspunkt einer generell vorläufigen bzw. vorbehaltlichen Bewilligung der November- bzw. Dezemberhilfe anzunehmen. Der schriftsätzliche Hinweis der Beklagten, wonach die jeweiligen Bescheide ausdrücklich unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags ergangen seien, ist in der Sache unzutreffend. Anders als in einer Vielzahl anderer dem Gericht bekannten Bescheide, namentlich solcher im Vollzug der November- und Dezemberhilfe (vgl. z.B. VG München, U.v. 21.9.2022 – M 31 K 21.5244 – juris; Urt. v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn 41 ff.; U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 3), hat die Beklagte vorliegend weder eine Abschlagszahlung verfügt noch sich den Erlass eines Schlussbescheids ausdrücklich (oder zumindest noch ausreichend deutlich) vorbehalten, sondern den Antrag des Klägers auf November- bzw. Dezemberhilfe abschließend beschieden. Die in den Zuwendungsbescheiden unter Nr. 9 der Nebenbestimmungen in diesem Zusammenhang zu findende Passus, wonach sich die Beklagte im Einzelfall im Nachgang eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung sowie der Verwendung der November- bzw. Dezemberhilfe vorbehalte, reichte nicht aus, um hierdurch einen Vorläufigkeits- oder Entscheidungsvorbehalt begründen zu können. Vielmehr handelt es sich dabei um einen allgemeinen Prüfungsvorbehalt im Sinne der Möglichkeit eines (wohl stichprobenartig) von der Behörde ex-post beim Zuwendungsantragsteller anzufordernden Verwendungsnachweises. Dies bringt Nr. 9 der Nebenbestimmungen auch zum Ausdruck, indem weiter die Verpflichtung ausgesprochen wird, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen prüfen zu lassen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Bescheide bringen jedoch an keiner Stelle, insbesondere im Tenor und/oder in den einschlägigen Nr. 9 und 10 der Nebenbestimmungen, die Vorläufigkeit bzw. Vorbehaltlichkeit der Gewährung der Wirtschaftshilfen für den objektiven Empfängerhorizont mit (noch) hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck. Ausreichend, aber auch notwendig wäre es hierzu gewesen, einen entsprechenden Rücknahme- oder Entscheidungsvorbehalt, eine Vorläufigkeit der Bewilligung der Zuwendung oder den Umstand der Bewilligung einer Abschlagszahlung auf eine erst zukünftig (abschließend) zu bewilligende Zuwendung mit der gebotenen Klarheit und Eindeutigkeit zum Inhalt des Bescheids, insbesondere seines Tenors, zu machen. Solches ist vorliegend allerdings nicht geschehen (in vergleichbarer Konstellation ebenso VG München, U.v. 28.10.2022 – M 31 K 21.5978 – juris Rn. 44).
39
Jedoch ist in einer Gesamtschau der Umstände, die vorliegend ein dem Negativkatalog des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG vergleichbares Gewicht aufweisen (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2010 – 3 C 17/09 – juris Rn. 19; Schoch, in ders./Schneider, Verwaltungsrecht, 2. EL April 2022, VwVfG § 48 Rn. 158), ein Ausschluss des Vertrauensschutzes gegeben, worauf sich die Beklagte auch schriftsätzlich beruft. Denn zum einen ist festzustellen, dass der Klägerin im konkreten Fall aufgrund der vorhandenen Informationen im Antragsformular, in der Zuwendungsrichtlinie selbst und anhand der im Internet verfügbaren, umfangreichen FAQs ihre fehlende Antragsberechtigung und die erforderlichen Angaben zur Antragstellung ohne weiteres erkennbar sein mussten. Zum anderen ergibt sich aus dem die Wirtschaftshilfen (rechtswidrig) gewährenden Bescheid vom 3. Januar 2021 – welcher durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 28. Oktober 2021 aufgehoben wurde – zwar, wie ausgeführt, kein allgemeiner Vorläufigkeits- oder Rücknahmevorbehalt, jedoch war für einen objektiven Empfänger gleichwohl hinreichend klar und eindeutig ersichtlich, dass die Zuwendungsgewährung unter Umständen noch Veränderungen oder Überprüfungen unterliegt und mithin nicht ohne weiteres endgültig erfolgte.
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So ist – wie bereits ausgeführt – unmittelbar aus den einschlägigen Zuwendungsrichtlinien in Ziff. 2.1 Satz 1 Buchst. b, auch in Verbindung mit Fußnote 9 ersichtlich, dass antragsberechtigt nur solche Unternehmen sind, die von ganz bestimmten Schließungsanordnungen auf Grundlage bestimmter Beschlüsse von Bund und Ländern unmittelbar betroffen sind. Dies wird ferner durch die im Internet verfügbaren, umfangreichen FAQs (dort insbesondere Nrn. 1.1 bis 1.5), auch unter Verwendung von instruktiven Beispielen näher erläutert. Auch aus dem verwendeten Antragsformular und dem (Online-)Antragsverfahren im Übrigen ergeben sich die entsprechenden Informationen zur – hier fehlenden – Antragsberechtigung. Bereits die Angabe zum Grund der Antragstellung im verwendeten Antragsformular hebt darauf ab, dass der Antragsteller aufgrund einer staatlichen Schließungsverordnung in den relevanten Monaten den Geschäftsbetrieb direkt einstellen musste (Bl. 2 der Behördenakte). Unmittelbar aus den Zuwendungsrichtlinien ergibt sich ferner, dass der Antragsteller die Betroffenheit und damit Antragsberechtigung im Sinne der Zuwendungsrichtlinie zu versichern und auf Anfrage durch geeignete Unterlagen nachzuweisen hat (Ziff. 6.3 Satz 3 der Zuwendungsrichtlinie mit Fußnoten 18 und 12). Ferner versichert der Antragsteller, dass er die Antragsvoraussetzungen zur Kenntnis genommen und alle Angaben nach bestem Wissen und wahrheitsgetreu gemacht habe (Bl. 3 der Behördenakte). Das Gericht verkennt nicht, dass sowohl die Antragstellung als solche als auch die Voraussetzungen der November- bzw. Dezemberhilfe sowie ihre Abgrenzung zu anderen vorhandenen Förderprogrammen eine gewisse Komplexität aufweisen. Gleichwohl ist aus den, wie dargestellt, gut zugänglichen Informationen und vorhandenen Hinweisen im Rahmen der Antragstellung jedenfalls die Frage einer Antragsberechtigung in ausreichend deutlicher Weise zu beantworten. Es war damit für den Kläger, gemessen am objektiven Empfängerhorizont, ohne weiteres erkennbar, dass er auf Grundlage der im Antrag gemachten – wenn auch versehentlich unzutreffenden – Angaben nicht zum Kreis der relevanten Betroffenen und damit Antragsberechtigten gehörte.
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Daneben war für den Kläger ebenfalls objektiv erkennbar, dass die Bewilligung der Wirtschaftshilfen in den Zuwendungsbescheiden vom 20. bzw. 21. Januar 2021 jedenfalls unter bestimmten Umständen auch noch nicht endgültig erfolgte und einer späteren Nachprüfung unterlag. Insbesondere der Zeitablauf – Gewährung der Hilfe unmittelbar am selben Tag der Antragstellung bzw. tags darauf- legt zudem nahe, dass diese automatisiert und lediglich auf Grundlage der durch den jeweiligen Antragsteller gemachten Angaben erfolgte. Dies ergibt sich auch aus der Zuwendungsrichtlinie (Ziff. 7.1 Satz 2 und 7.2 Satz 2).
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Vor allem aber lässt sich dem umfangreichen Katalog an Nebenbestimmungen in dem gewährenden Bescheid (Bl. 9ff. bzw. 11 ff. der Behördenakte) entnehmen, dass die Gewährung – wenn auch nicht unter ausdrücklichem Vorläufigkeitsvorbehalt (s.o.) – gleichwohl unter dem Vorbehalt künftiger tatsächlicher Änderungen oder behördlicher Überprüfungen steht. So ist etwa ausdrücklich eine Änderungsmöglichkeit eröffnet, falls sich der tatsächliche Umsatzausfall als höher erweist als bei der Antragstellung (Nr. 3 der Nebenbestimmungen). Auch werden umfangreiche Anzeigepflichten im Falle tatsächlicher, antragsrelevanter Änderungen auferlegt (Nr. 1 der Nebenbestimmungen). Zudem behält sich die Bewilligungsstelle im Einzelfall eine Nachprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung sowie deren Verwendung vor. Ferner findet sich ein Hinweis darauf, dass die November- bzw. Dezemberhilfe im Falle entsprechender Änderungen zu erstatten ist (Nrn. 9 und 10 der Nebenbestimmungen).
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Grundsätzlich ist nach den Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB zu erforschen, wie der Adressat einen Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste. Aus der Sicht eines objektiven Empfängers stellt sich der die Wirtschaftshilfe gewährende Bescheid zwar – wie ausgeführt – nicht als generell lediglich vorläufiger Zuwendungsbescheid dar (vgl. BVerwG, U.v. 15.3.2017 – 10 C 1/16 – juris Rn. 14 f.), es ist jedoch klar ersichtlich, dass die November- bzw. Dezemberhilfe vorbehaltlich zutreffender Angaben, möglicher Veränderungen und behördlicher Nachprüfungen gewährt wurde. Ein Vertrauen darauf, dass die Gewährung der Wirtschaftshilfe endgültig bestehen bleibt, konnte mithin nicht entstehen, worauf die Beklagte im Übrigen schriftsätzlich zutreffend hinweist.
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Jedenfalls in der Gesamtschau der vorgenannten Aspekte ist zur Überzeugung des Gerichts ein Vertrauensschutz im konkreten Fall ausgeschlossen. Ausgehend von dem Rechtsgrund eines Vertrauensschutzausschlusses nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG, der mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung letztlich in einer Bösgläubigkeit des Begünstigten zu sehen ist (BVerwG, U.v. 17.2.1993 – 11 C 47/92 – juris Rn. 13; Schoch, in ders./Schneider, Verwaltungsrecht, 2. EL April 2022, VwVfG § 48 Rn. 157), kann sich der Kläger hier nicht auf Vertrauensschutz berufen. Zumindest in der Zusammenschau dieser Aspekte – zwanglose Erkennbarkeit der fehlenden Antragsberechtigung für die November- bzw. Dezemberhilfe aufgrund der getätigten Angaben und deutlich geminderte Bestandserwartung des Klägers im Hinblick auf eine unveränderte Aufrechterhaltung der Zuwendungsbescheide vom 20./21. Januar 2021 – liegt auch ein Ausschlussgrund mit einem Gewicht vor, der dem Negativkatalog des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG entspricht. Maßgeblich zu berücksichtigen ist hierbei im Übrigen auch und gerade, dass es im Rahmen des vorliegenden Zuwendungsverhältnisses primär im Verantwortungsbereich des Klägers lag, zu eruieren, ob er für die November- bzw. Dezemberhilfe antragsberechtigt war. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes hier aufgrund der pandemiebedingten Sondersituation unbürokratisch größtenteils allein auf der Grundlage von Versicherungen und Erklärungen des Antragstellers ohne Überprüfung dieser Angaben vor Erlass des Zuwendungsbescheides gewährt und sogleich auch ausbezahlt wurde (Ziff. 7.1 Satz 2 und 7.2 Satz 2 der Zuwendungsrichtlinie), kam dem Kläger eine besondere Verantwortung für die eigenen Angaben zu (vgl. zur den Programmen der sog. Corona-Soforthilfe BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16; VG München, U.v. 23.3.2021 – M 31 K 20.6004 – juris Rn. 33; VG Düsseldorf, U.v. 14.12.2020 – 20 K 4706/20 – juris Rn. 48; zum Gedanken einer „Verlagerung der Prüfungsverantwortung“ Sölter, NJW 2022, 2644).
45
Nach alledem kann offen bleiben, ob der Kläger auch die Voraussetzungen des (geschriebenen) Vertrauensschutzausschlusstatbestandes nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG erfüllt.
46
3.3 Die Beklagte hat schließlich auch ermessensfehlerfrei von ihrer Rücknahmebefugnis Gebrauch gemacht. Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Die im Bescheid angeführten Erwägungen der Beklagten sind sonach nicht zu beanstanden. Sie hat bei der Entscheidung über die Rücknahme des Zuwendungsbescheids insbesondere mit in der Sache zu treffenden Gesichtspunkten den Umstand berücksichtigt, dass eine Berufung auf Vertrauensschutz vorliegend nicht möglich ist. Nach Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG wird in den Fällen des Satzes 3 der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. In einem solchen Fall entfällt sodann nicht nur die Schutzwürdigkeit des Vertrauens, sondern es greift zudem auch eine entsprechende Ermessenslenkung im Sinne einer regelmäßigen behördlichen Pflicht zur Rücknahme ein. Anders wäre es nur bei einem atypischen Ausnahmefall (vgl. statt vieler Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 48 Rn. 127b und 127c; vgl. auch VG Würzburg, U.v. 15.12.2021 – W 8 K 21.1000 – juris Rn. 58; VG München, U.v. 16.2.2021 – M 31 K 20.5502 – juris Rn. 35), für dessen Vorliegen vorliegend zum Zeitpunkt der behördlichen Rücknahmeentscheidung nichts ersichtlich war und auch der klägerische Vortrag im Klageverfahren zu keiner anderen Bewertung geführt hat (siehe oben Rn. 25).
47
4. Ausgehend von der oben festgestellten fehlenden Antragsberechtigung des Klägers im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt ist die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einer November- und Dezemberhilfe durch den streitgegenständlichen Bescheid rechtmäßig erfolgt.
48
5. Die Rückforderung der gezahlten November- und Dezemberhilfe in der geltend gemachten Höhe ist auf Grundlage von Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ebenfalls rechtmäßig. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit – wie hier – ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Die zu erstattende Leistung ist gemäß Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BaVwVfG durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt.
49
Gegen die ferner angeordnete Verzinsung bei Zahlungsverzug bestehen keine Bedenken, zumal mit dieser Regelung ohnehin von der auf Grundlage des Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG möglichen Verzinsung zum Teil abgesehen wurde.
50
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
51
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.