Titel:
Verurteilung wegen Vergewaltigung: Beweiswürdigung bei "Aussage-gegen-Aussage"-Konstellation – Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens des Opfers
Normenkette:
StGB § 177 Abs. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1
Leitsatz:
Der Maßstab, nach dem sich die Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens des Opfers beurteilt, ist der des objektiven Sorgfaltspflichtverstoßes: Der entgegenstehende Wille muss aus Sicht eines objektiven Dritten als solcher erkennbar sein. Auf welche Weise die dafür erforderliche Willensäußerung erfolgt, ist unerheblich: Das Opfer kann seinen Willen ausdrücklich verbal oder gestisch kundtun, oder konkludent zum Ausdruck bringen (zB Weinen, Abwehrverhalten). (Rn. 168 – 169) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Aussage gegen Aussage, Beweiswürdigung, Unwahrheitshypothese, entgegenstehender Wille, Erkennbarkeit
Fundstelle:
BeckRS 2023, 52815
Tenor
I. 1. Der Angeklagte ... ist schuldig der Vergewaltigung.
2. Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
II. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine Auslagen und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Entscheidungsgründe
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Am 03.05.2022 gegen 14:15 Uhr führte der Angeklagte in einem Fitnessraum seines Unternehmens in der ... in ... .mit der zur Tatzeit 18-jährigen Zeugin und Nebenklägerin ..., die im Rahmen eines Schülerprakitkums für den Angeklagten tätig war, gegen deren erkennbaren Willen den oralen Geschlechtsverkehr durch.
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Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, das sexuelle Geschehen sei einvernehmlich erfolgt.
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Aufgrund der Zusammenschau glaubhaftenden Zeugenaussage der Nebenklägerin ..., den weiter festgestellten Indizien sowie den daraus gezogenen Schlüssen ist die Kammer zweifelsfrei davon überzeugt, dass der Verkehr gegen den -für den Angeklagten erkennbaren Willen der Nebenklägerin erfolgte.
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Die Kammer hat den Angeklagten daher wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
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Die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB liegen nicht vor.
A. Persönliche Verhältnisse
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Der Angeklagte ist am ... in ... als dritter Sohn zweier ... Staatsangehöriger geboren. Kurz nach der Geburt wurde der Angeklagte von seinen Eltern an seine in ... lebende Tante übergeben und wuchs dort bis zu seinem sechsten Lebensjahr in der Stadt ... auf. Im Alter von sechs Jahren kehrte der Angeklagte zu seinen Eltern nach ... zurück und besuchte bis zu seinem elften Lebensjahr eine rein ... Schule. Zusätzlich besuchte er einen .... Mit elf Jahren siedelte der Angeklagte mit seinen Eltern erneut in die ... um. Dort lebte er elf Jahre und schloss die Schule erfolgreich ab. Anschließend absolvierte er eine Ausbildung als Elektrotechniker.
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Mit 22 Jahren, am ..., kehrte der Angeklagte nach Deutschland zurück, begann einen Deutschkurs und arbeitete zunächst bei .... Eine weitere Schulausbildung an der Fachoberschule brach der Angeklagte ab und arbeitete Vollzeit. Ab dem Jahr 1996 arbeitete der Angeklagte im Sicherheitsgewerbe und gründete 2001 mit einem Geschäftspartner eine eigene Sicherheitsfirma, .... Der Angeklagte ist weiterhin Gesellschafter der ... GmbH, welche derzeit 130 Mitarbeiter beschäftigt.
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Seit dem Jahr 1996 engagierte der Angeklagte sich zudem in einem Verein als Karatetrainer. Hieraus entstand eine weitreichende ehrenamtliche Tätigkeit des Angeklagten; er hielt Anti-Aggressionskurse für Jugendliche ab und war in der Jugendarbeit tätig.
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2004 gründete der Angeklagte eine eigene Kampfsportschule, die ..., mit nunmehr 30 Trainern. Der Angeklagte gründete im Jahr 2014 die Firma ... ... und eröffnete Jugendheime, insbesondere für unbegleitete geflüchtete Minderjährige. Er war auch federführend an der Eröffnung eines Kindergartens beteiligt. Der Angeklagte ist auch Gesellschafter der ... GmbH, welche mit 5 Mitarbeitern im Bereich der Immobilienverwaltung tätig ist.
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Der Angeklagte war zweimal verheiratet. Die erste Ehe begann 1993 und endete 1999. 2001 heiratete der Angeklagte erneut und lebt seit vier Jahren in Trennung.
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Das anhängige Scheidungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
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Der Angeklagte ist der Vater dreier Kinder. Die älteste Tochter ist berufstätig und Mutter eines Kindes. Sein 20-jähriger Sohn studiert und erhält vom Angeklagten monatlich 700 EUR Unterhalt. Sein 13-jähriger Sohn lebt bei seiner getrenntlebenden Ehefrau. Dieser zahlt der Angeklagte derzeit 3000 EUR Unterhaltsleistungen. Weiter zahlt der Angeklagte seiner Ehefrau 2000 EUR monatlich im Hinblick auf einen zukünftigen Zugewinnausgleich.
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Der Angeklagte erhält als Gesellschafter derzeit etwa 13.000 EUR brutto monatlich.
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Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
III. Krankheiten und Sucht
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Der Angeklagte leidet an keinen forensisch relevanten Erkrankungen und an keinen Suchterkrankungen.
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Der Angeklagte konsumiert keine illegalen Betäubungsmittel.
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Der Angeklagte wurde am 04.05.2022 in dieser Sache vorläufig festgenommen. Er befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Ingolstadt vom 04.05.2022 (Gz. 1 Gs 1390/22) zwischen dem 04.05.2022 und 27.05.2022 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt .... Der Haftbefehl wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 27.05.2022 außer Vollzug gesetzt.
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Der Angeklagte ist Gesellschafter – und war zum Tatzeitpunkt auch aktiver Geschäftsführer – mehrerer von ihm gegründeter Unternehmen, welche sämtlich ihren Sitz und ihr gemeinsames Bürogebäude in einem ehemaligen Möbelhaus in der ... in ... haben. Die Geschädigte und Nebenklägerin ... war zur Tatzeit 18 Jahre alt, besuchte die 11. Klasse der ... und war im Rahmen eines verpflichtenden Schülerpraktikums bei der Firma ... GmbH des Angeklagten tätig. Die Nebenklägerin hatte hierbei drei der geplanten vier Wochen des Praktikums absolviert und war als Praktikantin dem Angeklagten direkt unterstellt.
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Am 03.05.2022 gegen 14:15 Uhr forderte der Angeklagte die Zeugin ... an ihrem Arbeitsplatz im ersten Stock der ... auf, ihm zu folgen. Er führte die Zeugin in einen vom restlichen Bürobereich abgetrennten und zu diesem Zeitpunkt menschenleeren Fitnessbereich. Dort lenkte der Angeklagte das Gespräch auf den von der Zeugin ... betriebenen „Haussport“ und wollte diesen einmal mit der Zeugin gemeinsam ausüben. Der Angeklagte und die Zeugin setzten sich sodann an einer Sitzgelegenheit jeweils auf eine Bank gegenüber an einen Tisch. Der Angeklagte übergab der Zeugin 50,00 EUR Taschengeld und äußerte, dass sie eine sehr gute und sehr schöne Praktikantin gewesen sei. Der Angeklagte fragte die Zeugin, ob sie Hemmungen gegenüber Männern habe. Die Zeugin sollte sich sodann neben ihn setzen und ihn umarmen, um zu zeigen, dass sie keine Hemmungen im Umgang mit Männern habe. Dem kam die Zeugin nach. Im Rahmen der Umarmung forderte der Angeklagte sie auf, sich auf seinen Schoß zu setzen. Hierzu half er nach, indem er ein Bein der Zeugin auf seinen Schoß zog. Der Angeklagte forderte die Zeugin auf, ihn fester zu umarmen und rieb seinen Unterleib an ihr. Er zog der Zeugin sodann ihren Pullover aus und entblößte auch ihre Brüste. Er küsste die Zeugin an den Brüsten und leckte und küsste ihren Hals. Der Angeklagte fragte die Zeugin, ob sie ihn küssen wolle. Hierauf antwortete die Zeugin mit einem Nein, welches der Angeklagte auch vernahm. Der Angeklagte verdeckte der Zeugin sodann die Augen, äußerte, er habe eine Überraschung für sie und versuchte gegen den geäußerten und von dem Angeklagten auch erkannten Willen der Zeugin, diese auf den Mund zu küssen. Die Zeugin hielt ihre Hand vor ihren Mund und äußerte erneut, dass sie das nicht möchte. Der Angeklagte hob die Zeugin sodann von der Bank auf den hinter der Zeugin stehenden Tisch und berührte ihre Brüste. Er legte die Zeugin mit dem Rücken auf den Tisch und fragte diese, ob sie wisse, was in Pornos vorkomme. Er sagte ihr, dass dort ein Mann seinen Penis in die Muschi einer Frau stecke. Die Zeugin antwortete, dass sie so etwas nicht machen werden. Der Angeklagte äußerte, dass sie das jetzt nicht machen werden, aber er der Zeugin, wenn sie ihr Praktikum in einem Monat fortsetze, viele Sachen beibringen werde, da er wisse, was die Männer gut fänden. Er würde sie zur Besten machen. Der Angeklagte versuchte, mit seiner Hand von hinten in die Hose der Zeugin zu gelangen, was diese mit ihrer eigenen Hand abwehrte. Hierdurch erkannte der Angeklagte erneut, dass die Zeugin keinerlei sexuellen Kontakt mit ihm wünschte.
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Der Angeklagte setzte die Zeugin sodann wieder auf die Bank und befand sich selbst direkt vor ihr mit dem Rücken zum Tisch. Der Angeklagte fragte die Zeugin, ob sie seinen Penis sehen wolle. Ohne eine Antwort abzuwarten, öffnete der Angeklagte seine Hose und entblößte seinen erigierten Penis vor der Zeugin. Der Angeklagte fragte, ob die Zeugin seinen Penis probieren möchte, da dieser lecker schmecke. Er zog den Kopf der Zeugin leicht an sein Glied heran. Die Zeugin öffnete sodann ihren Mund und der Angeklagte drang mit dem Penis in den geöffneten Mund der Zeugin ein. Der Angeklagte nahm hierbei auf Grund der vorangegangenen wiederholten Ablehnung jeglicher sexuellen Handlungen jedenfalls billigend in Kauf, dass die Zeugin mit dem durchgeführten Oralverkehr nicht einverstanden war.
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Kurz vor dem Samenerguss fragte der Angeklagte die Zeugin, ob diese das Sperma schlucken wolle. Die Zeugin ging hierauf mit ihrem Kopf nach hinten und drückte sich von dem Angeklagten mit Tränen in den Augen weg. Der Angeklagte kam außerhalb des Mundes der Zeugin zum Samenerguss, wischte das Ejakulat mit einem zuvor herbeigeholten grünen Zewa ab und säuberte sich weiter mit einem Handtuch.
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Nach dem durchgeführten Oralverkehr beeilte sich der Angeklagte, die Zeugin wieder vollständig zu bekleiden, da er meinte, sich nähernde Personen wahrzunehmen.
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Der Angeklagte führte die Zeugin sodann zurück auf ihren Arbeitsplatz. Die Zeugin harrte bis zum regulären Ende ihrer Arbeitszeit aus. Der Freund der Zeugin ..., der Zeuge ..., holte sie als Überraschung von der Arbeit ab. Auf dem Heimweg offenbarte sich die Zeugin ... ihrem Freund. Zu Hause angekommen offenbarte sich die Zeugin ... auch ihrer Mutter, der Zeugin .... Am Abend des 03.05.2022 brachte die Nebenklägerin den Vorfall bei der Polizeiinspektion ... zur Anzeige.
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Durch die Tat wurde die Zeugin psychisch belastet, litt jedenfalls vorübergehend unter Angstzuständen und konnte ein von ihr geplantes Studium nicht beginnen.
IV. Feststellungen zur Schuldfähigkeit
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Die Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Angeklagten war bei der Tatausführung weder aufgehoben noch erstere erheblich beeinträchtigt.
I. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten
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Die Feststellungen der Kammer zum Lebenslauf des Angeklagten, seinem drogenfreien Leben und dessen fehlenden Vorerkrankungen beruhen auf seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Kammer hat diesbezüglich keine Veranlassung, an der Darstellung des Angeklagten zu zweifeln.
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Die Feststellungen der Kammer zu dem strafrechtlichen Vorleben des Angeklagten beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 29.08.2023, welcher keine Eintragungen enthält.
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Die Kammer hat sich nach durchgeführter Hauptverhandlung die Überzeugung gebildet, dass es zu einem sexuellen Übergriff des Angeklagten gegenüber der Zeugin ... kam, welcher in der Durchführung von Oralverkehr mündete (Vergewaltigung). In einem weiteren Schritt hat sich die Kammer sodann die Überzeugung gebildet, dass der entgegenstehende Wille der Zeugin ... für den Angeklagten erkennbar war und er diesen jedenfalls billigend in Kauf nahm.
1. Einlassung des Angeklagten
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Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung am ersten Hauptverhandlungstag zur Sache eingelassen.
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Er gab hierzu folgendes an:
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Frau ... sei ihm als Praktikantin zugeteilt worden und sie hätten zusammen Immobilienobjekte besichtigt. Bei dieser Gelegenheit hätten sie mehrere Gespräche im Auto geführt und sie hätten geflirtet. Es sei auch über Beziehungen und Liebe geredet worden. Am 03.05.2022 sei er mit Frau ... aus dem Büro im Obergeschoss in Richtung der Baustelle im Erdgeschoss gegangen, um dort den Bauvorschritt zu begutachten und durch Frau ... protokollieren zu lassen. Der Eingang zur Baustelle sei versperrt gewesen, da dort der Boden neu gemacht worden sei. Man habe daher das Erdgeschoss über den Bereich des Fitnessstudios betreten wollen. Man habe sich dann an einen Tisch gegenüber im Fitnessbereich gesetzt und über Sport gesprochen. Man habe ausgemacht, einmal gemeinsam Sport zu machen. Es sei auch über Beziehungen gesprochen worden. Hierbei hätten sie sich gegenseitig leicht an den Händen gehalten. Der Angeklagte habe dann gefragt, ob sie Lust habe, auf seine Seite des Tisches zu kommen. Dem sei Frau ... nachgekommen. Seitlich nebeneinandersitzend habe man sich, ohne etwas zu sagen, für einen längeren Zeitraum umarmt. Da die Umarmung auf die Seite etwas ungemütlich gewesen sei, habe der Angeklagte die Zeugin gefragt, ob sie sich auf ihn draufsetzen wolle. Sie habe Ja gesagt und selbst ein Knie auf ihn draufgesetzt, beim anderen habe er mitgeholfen. Die Zeugin habe ihn dann fest umarmt und richtig gedrückt. Sie seien Gesicht zu Gesicht gesessen und der Angeklagte habe ihr einen Zungenkuss geben wollen. Sie habe hierauf ihre Backe leicht gedreht, so dass der Angeklagte ihre Backe und ihren Hals geküsst habe. Er sei davon ausgegangen, dass sie einen Zungenkuss nicht möchte, das habe er akzeptiert. Frau ... habe dann auch seine Backe und seinen Hals mit ihren Lippen geküsst. Sie sei hierbei ganz locker gewesen. Sie hätten sich beide aktiv unterhalten und hätten gelächelt. Der Angeklagte habe sie dann auf den Tisch vor ihm gehoben, er sei unten gesessen und sie oben auf dem Tisch. Man habe sich weiter unterhalten, auch über Sex. Die Zeugin habe erzählt, dass sie meist Oralverkehr mache. Es sei offen hierüber gesprochen worden. Der Angeklagte habe sie dann gefragt, ob sie Lust habe, was mit ihm zu machen. Sie habe gelächelt, gegrinst und Ja gesagt. Nach dieser Bestätigung sei der Angeklagte aufgestanden, habe sie umarmt, habe dann seinen Reißverschluss aufgemacht, und sein Genital rausgenommen. Sie habe seinen Penis mit der linken Hand gehalten und mit rechts selbständig angefangen zu reiben. Währenddessen habe der Angeklagte auch gesagt, wenn ihr warm sei, könne sie gerne ihren Pulli ausziehen. Die Zeugin habe den Pulli dann selbständig ausgezogen. Der Angeklagte habe so ihr weißes Top und ihren pinken BH gesehen. Währenddessen habe sie weiterhin mit seinem Penis gespielt. Der Angeklagte habe versuchte mit zwei Fingern der rechten Hand ihr Geschlechtsteil zu berühren, um sie zu befriedigen. Sie habe gesagt: dort lieber nicht. Er habe seine Hand zurückgezogen. Dann habe man weiter gelächelt und sich amüsiert, man habe sich ein bisschen umarmt dazwischen. Der Angeklagte habe gesagt, dass er gerne ihre Brüste anfassen möchte. Daraufhin habe sie mit der rechten Hand selbst die Linke Seite ihres BH runtergezogen und er habe bei der linken Seite geholfen. Während er ihre Brust angefasst habe, habe sie auch seine Brust angefasst. Er habe ihre Brust auch geküsst. Er habe gefragt, ob es ihr gefalle. Sie habe gelächelt und dies bestätigt. Es sei ganz locker gewesen, ein ganz normales Date. Die Zeugin habe sich auch amüsiert. Er habe die Zeugin hinten am Rücken gepackt und habe mit der rechten Hand in ihre Hose gewollt. Da habe sie gezeigt, dass sie das nicht wolle, indem sie sich so gedreht habe. Er habe seine Hand daraufhin weggenommen. Man habe sich weiter umarmt, auf seinen Vorschlag sei die Seite gewechselt worden. Er habe sie auf den Hocker gesetzt, er selbst habe sich am Tisch angelehnt. Sie habe sich unterhalb von ihm befunden und habe nochmals seine Genitalien gehalten und in der Hand gerieben. Er habe seine Hände beide auf den Tisch hinten gelegt. Er habe gesagt, wenn sie möchte, könne sie es oral machen. Sie habe gelacht und gesagt: gerne. Sie habe seinen Penis selbständig in den Mund genommen und es eine Weile gemacht. In der Zeit sei ein Lärm gewesen in der Sportschule. Es seien Stimmen zu hören gewesen. Er habe sie aufgefordert, kurz zu warten. Der Raum habe fünf offene Türen gehabt und die Putzfrau sei unterwegs gewesen. Der Angeklagte habe seinen Reißverschluss zu gemacht und sei um die Ecke zum Gang gelaufen. Auf dem Rückweg habe er ein paar grüne Zewas von einem Hocker mitgenommen. Frau ... sei immer noch oben frei dort gesessen. Er habe gelacht und ihr ein Kompliment gemacht, dann hätten sie weiter gemacht. Sein Glied sei noch halb erigiert gewesen. Er habe den Reißverschluss aufgemacht, sich nach hinten angelehnt und sie habe weiter gemacht. Zwischendurch habe sie eine Pause gemacht. Er habe gefragt, ob alles passe, woraufhin sie gelächelt habe und bestätigt habe, dass alles passe. Es sei eine ganz lockere, aktive Atmosphäre gewesen. Sie habe weiter gemacht und er habe ihr ein paar Mal mit der rechten Hand den Rücken gegrault. Bevor er fertig gewesen sei, habe er gesagt, dass er gleich komme. Er habe gefragt, ob sie sich in Mund spritzen lasse. Da habe sie Ja gesagt und gegrinst. Sie habe seinen Penis kurz vor dem Samenerguss aus ihrem Mund genommen und er habe das Sperma direkt mit einem Zewa abgewischt. Mit einem Handtuch habe er seine Hände abgeputzt. Das Zewa habe er in einen Mülleimer geschmissen. Sie habe sich selbst angezogen. Man habe sich noch umarmt und kurz geredet. Anschließend habe man kurz die Baustelle besichtigt. Ob die Zeugin hierbei etwas protokolliert habe, wisse er nicht mehr. Auf dem Weg habe man sich gegenseitig umarmt. Man habe über ein weiteres Treffen gesprochen, vereinbart, dass die Geschichte geheim bleiben solle und man sei dann an die jeweiligen Arbeitsplätze zurückgekehrt. Sie hätten dann mit weiteren Arbeitskollegen gemeinsam etwas von McDonalds gegessen. Aus der Sicht des Angeklagten sei es gut, angenehm und einvernehmlich gewesen.
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Er wisse jetzt, dass es ethisch nicht korrekt gewesen sei, etwas mit einer Praktikantin anzufangen. Es sei aber alles einvernehmlich und nichts gegen ihren Willen geschehen. Er wisse nicht, warum sie ihn angezeigt habe. Der Angeklagte habe zu keinem Zeitpunkt den Eindruck gehabt, dass die Zeugin das Ganze nicht wollte. Das Verneinen des Zungenkusses oder die Ablehnung gegenüber dem Eindringen des Angeklagten mit den Fingern in die Hose der Zeugin hätten für den Angeklagten keinen Widerspruch dargestellt. Er sei sehr sensibel und sorge dafür, dass bei seinen Sexpartnerinnen alles passe. Er achte darauf, dass es ihnen auch angenehm sei.
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Im Rahmen der mündlichen Haftprüfung am 27.05.2022 verlas der Verteidiger eine schriftlich vorbereitete Einlassung, welche als Anlage zum Protokoll genommen wurde. Danach ließ sich der Angeklagte wie folgt zur Sache ein:
„Zu den gegen mich erhobenen Vergewaltigungsvorwürfen möchte ich mich wie folgt äußern:
Es ist zutreffend, dass die Zeugin ... Oralverkehr mit mir hatte, dies geschah jedoch absolut einvernehmlich.
Bereits im Vorfeld hatte ich die Zeugin als eine sehr offene und aufgeschlossene junge Frau kennengelernt, wir hatten uns bereits öfter privat auch über Themen wie Liebe und Sex unterhalten.
Dort haben wir uns zunächst umarmt, als ich sie auf den Mund küssen wollte, hat sie sich leicht weggedreht, sodass ich sie auf die Wange küsste, was sie sogleich erwiderte. Weder äußerte sie sich, dass sie dies nicht wolle, noch machte sie dies auf andere Weise deutlich. Ich habe sie dann auf einen Tisch gesetzt, ich saß derweil der Bank gegenüber. Wir haben uns über Sex unterhalten, ich fragte sie, ob sie schon mal geblasen habe, was sie mit „Ja, schon oft“ beantwortete. Auf meine Frage hin, ob sie mir auch einen blasen könne, war sie zunächst unentschlossen, sagte dann aber nach einigen Schmeicheleien von mir wörtlich „ok“. Ich stand daraufhin auf, habe meine Genitalien herausgeholt und habe ihr gesagt, dass sie meinen Penis anfassen kann. Nachdem ich ihn kurz selbst gerieben habe, fing sie an, meinen Penis zu streicheln und rauf und runter zu bewegen. Auf meine Frage hin, ob ihr denn nicht warm werden würde und sie ihr T-Shirt ausziehen wolle, hat sie dies selbsttätig und ohne meine Hilfe getan. Sie hat mich dann weiter mit der Hand befriedigt und als ich mit der flachen Hand ihre Hose berührte, sagte sie „Nein, lieber nicht dort“, woraufhin ich sofort meine Hand weggezogen habe. Wir haben uns weiter umarmt und ich sagte zu ihr, dass sich ihre Brüste sehen und streicheln möchte, woraufhin sie „ok“ sagte und die linke Seite ihres BHs runterzog, während ich ihr mit der rechten Seite geholfen habe. Ich habe ihre Brüste geküsst und gestreichelt und auf meine Nachfrage, ob ihr das gefallen würde, hat sie ausdrücklich mit „ja“ geantwortet. Zwischenzeitlich sind wir aufgestanden, haben uns weiter umarmt, auch hat sie immer wieder meinen Penis gerieben. Als ich versuchen wollte, mit meiner auf ihrem Rücken befindlichen Hand in ihre Hose zu gelangen, äußerte sie, dass sie dies nicht möchte, woraufhin ich sofort damit aufhörte. Wir haben dann die Plätze gewechselt, so dass sie saß und ich vor ihr stand. Sie hat dann selbsttätig damit angefangen, mir einen zu blasen. Ich habe mich derweil mit meinen Händen an den Tisch hinter mir abgestützt.
Zwischenzeitlich hörte ich Geräusche aus der Richtung der Umkleidekabinen so dass wir kurz unterbrochen haben und ich zum Nachschauen ging. Als ich nach vielleicht 1 Minute wieder kam, saß Frau ... in unveränderter Position dort, sie hatte sich weder den BH hochgezogen noch das T-Shirt wieder angezogen. Ich hatte einige Papierhandtücher mitgebracht und hatte sie gelobt, wie gut sie das machen würde. Ich habe mich dann wieder vor den Tisch gestellt, und wir haben weitergemacht, ohne dass es dafür einer Aufforderung meinerseits bedurft hätte. Als ich dann merkte, dass ich bald zum Orgasmus kommen würde, habe ich ihr das gesagt und gefragt, ob ich in ihren Mund spritzen dürfe. Dies hat sie ausdrücklich mit einem Kopfnicken bejaht. Als ich dann zum Orgasmus gekommen bin, nahm sie meinen Penis aus ihrem Mund, dabei gelangten ein paar Spermatropfen auf meine Unterhose, den Rest habe ich mit den Papiertüchern und einem Handtuch abgewischt. Frau ... hat ihren BH wieder hochgezogen, ihr T-Shirt angezogen und ich habe ihr gesagt, dass es echt toll gewesen sei und wir das ruhig wiederholen könnten, das Ganze aber unter uns bleiben solle. Dies hat sie auch mit einem „Ok“ beantwortet. Wir haben uns nochmals umarmt, sind dann wieder ins Büro gegangen und unserer Arbeit nachgegangen. Ich möchte nochmals betonen, dass Frau ... zu den Geschehnissen niemals „Nein“ gesagt hat oder auf sonstige Weise einen entgegenstehenden Willen deutlich gemacht hat. Bei einzelnen Handlungen, wo sie deutlich machte, dass sie das nicht wolle, wie etwa den Kuss auf den Mund oder dem Berühren ihres Hinterns, habe ich sofort damit aufgehört. Sowohl von ihren Äußerungen her als auch durch ihr aktives Mitwirken musste ich davon ausgehen, dass ihr die Geschehnisse Spaß gemacht haben, von einer Art Schockstarre oder ähnlichem war nichts zu bemerken. Sie hätte jederzeit gehen können, dies hat sie jedoch selbst während der oben dargestellten kurzen Unterbrechung nicht gemacht.
Selbstverständlich bereue ich es mittlerweile, dass es überhaupt zu dieser Situation gekommen ist, aber strafrechtlich habe ich mir nichts vorzuwerfen.“
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Durch seine Einlassung hat der Angeklagte einen erfolgten Oralverkehr mit der Nebenklägerin eingeräumt. Wie nachfolgend dargestellt ist zur Überzeugung der Kammer die Darstellung des Angeklagten, es habe sich bei dem erfolgten Oralverkehr um einen einvernehmlichen Sexualkontakt gehandelt oder er habe jedenfalls einen etwaig verborgenen entgegenstehenden Willen nicht erkennen können, widerlegt.
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Das Vortatgeschehen steht fest aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin ..., welche sich weitgehend mit den Angaben des Angeklagten decken und grundsätzlich durch die Zeugen ... und ... bestätigt wurden.
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Der Angeklagte sowie die Zeugen gaben hierbei an, dass der Angeklagte im Rahmen seiner Tätigkeit in der Immobiliensparte der Unternehmen der direkte Vorgesetzte der Praktikantin ... war und diese auch gemeinsam Objekte besichtigten.
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Keiner der als Zeugen einvernommenen Mitarbeiter gab an, ein Flirten oder ein sonst innigeres Verhalten der Zeugin ... gegenüber dem Angeklagten wahrgenommen zu haben. Lediglich die Zeugin ... gab an, dass ihr bei der Nebenklägerin aufgefallen sei, diese habe den Männern in der Firma öfters hinterhergesehen. Ein Flirten mit dem Angeklagten nahm die Zeugin ... jedoch nicht war.
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Die Zeugin ... gab hierzu lediglich an, dass der Angeklagte ihr im Vorfeld einige Male zugezwinkert hätte, sie dies jedoch nicht als flirten wahrgenommen habe.
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Sämtliche vernommenen Mitarbeiter gaben weiter an, die Zeugin sei sehr zurückhaltend und eher schüchtern aufgetreten.
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Die Zeugen ... und ..., beides Lehrer an der Fachoberschule der Nebenklägerin, gaben an, dass es sich bei dem Praktikum um ein mehrwöchiges Pflichtpraktikum gehandelt habe. Das Praktikum werde grundsätzlich mit einem Zeugnis durch den Arbeitgeber abgeschlossen, welches direkten Einfluss auf das Bestehen des Schuljahres habe. Eine Bezahlung des Praktikums erfolge nicht, vielmehr sei es den Praktikumsstellen untersagt, den Praktikanten finanzielle Zuwendungen jeglicher Art zu gewähren.
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Die Kammer geht nach der glaubhaften Aussage der Nebenklägerin davon aus, dass es im Vorfeld zu keinem Flirten der Nebenklägerin mit dem Angeklagten gekommen ist und diese ihm nicht zu verstehen gegeben hat, dass sie an einem sexuellen Kontakt Interesse haben könnte. Entsprechend den folgenden Ausführungen hinsichtlich des eigentlichen Tatgeschehens hält die Kammer die Einlassung des Angeklagten, es sei bereits im Vorfeld über sexuelle Themen gesprochen worden und man habe geflirtet, für eine reine Schutzbehauptung des Angeklagten.
3. Äußerer Geschehensablauf der Tat
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Die Feststellungen zum Tathergang beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin .... An der Richtigkeit der Angaben der Zeugin ergeben sich unter den Gesichtspunkten Aussagetüchtigkeit, Aussagequalität, Aussagekonstanz und Aussagegenese keinerlei Zweifel. Der erfolgte Oralverkehr wird dem Grunde nach auch vom Angeklagten eingeräumt und deckt sich mit den aufgefundenen Spuren. Die Kammer ist angesichts der glaubhaften Aussage auch davon überzeugt, dass die Zeugin mehrfach ihren entgegenstehenden Willen nach außen erkennbar deutlich gemacht hat.
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Das Gericht sah unter Berücksichtigung der sogenannten „Unwahrheitshypothese“ (BGH, Urteil vom 23.10.2002, Az. 1 StR 274/02; BGH, Urteil vom 30.07.1999, Az. 1 StR 618/98) und der vorliegenden „Aussage-gegen-Aussage“-Konstellation (BGH, Beschluss vom 19.08.2008, Az. 5 StR 259/08; BGH, Beschluss vom 02.09.2015, Az. 2 StR 101/15; BGH, Beschluss vom 19.07.2016, Az. 5 StR 231/16) keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben bzw. an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin zu zweifeln. Nicht übersehen worden ist hierbei insbesondere, dass die Angaben des Mädchens im Sinne einer bewussten Falschaussage auch frei erfunden sein könnten, sie den Angeklagten vor dem Hintergrund realer sexueller Übergriffe zu stark oder in zu großem Umfang belastet haben könnte, sie die vorgebrachten Geschehnisse aus Fremdquellen entnommen haben könnte und dass eine Falschbezichtigung auch auf einer auto- oder fremdsuggestiven Beeinflussung beruhen könnte. In die diesbezüglich angestellten Erwägungen sind sämtliche im konkreten Fall realistisch scheinenden Möglichkeiten einbezogen worden, die als Erklärung für eine unterstellt unwahre Aussage in Betracht kommen könnten. Ferner wurden die einzelnen Indizien nicht nur isoliert, sondern auch in ihrer Gesamtheit bewertet. Aus diesem Grund wurde bedacht, dass, selbst wenn einzelne Indizien jeweils für sich genommen noch keine „vernünftigen Zweifel“ an der Richtigkeit der den Angeklagten belastenden Aussage aufkommen lassen, doch eine Häufung solcher Indizien bei einer Gesamtbetrachtung zu Zweifeln führen kann (BGH, Beschluss vom 10.02.2009, Az. 5 StR 12/09).
a) Inhalt der Zeugenaussage der Nebenklägerin
aa) Ermittlungsrichterliche Vernehmung und Aussage in der Hauptverhandlung
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Die Nebenklägerin schilderte in der ermittlungsrichterlichen Vernehmung, die durch Vorführung gemäß § 255a Abs. 2 Satz 1 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, dass sie in der Firma des Angeklagten ein Praktikum absolviert und am Empfang gearbeitet habe. Der Angeklagte sei vom Hinterraum hergekommen und habe ihr ein Zeichen gegeben, dass sie mitkommen solle. Sie seien dann zu so Sporträumen gegangen, der Boden sei noch nass gewesen. Man sei an der Seite von dem Gang entlang gegangen und zu einem Boxraum oder ähnlichem gekommen. Der Angeklagte habe sie gefragt, was für einen Haussport sie mache und ob sie ihm ihn zeigen könne und dass er ihn mit ihr machen wolle. Man habe sich auf zwei Bänke gegenübergesetzt und er habe ihr 50,00 Euro Taschengeld gegeben mit den Worten, sie sei eine gute und sehr schöne Praktikantin gewesen. Der Angeklagte habe sie gefragt, ob sie zu ihm komme, wenn sie ein Auslandssemester mache, weil er sich eine Villa oder ein Haus oder so was in Spanien und Griechenland kaufen werde und dass sie ihn da besuchen kommen solle.
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Dann habe er gefragt, ob sie Hemmungen gegenüber Männern habe. Sie (die Nebenklägerin) habe die Frage so verstanden, ob sie ein Problem habe, von Männern umgeben zu sein. Sie habe „nein“ geantwortet. Der Angeklagte habe dann gewollt, dass sie sich neben ihn setze und ihn umarme, um ihm zu zeigen, dass sie keine Hemmungen mit Männern habe. Als sie dann Gesicht zu Gesicht auf seinem Schoß gesessen sei, habe er angefangen, seinen Unterkörper an ihr zu reiben. Mit den Worten, dass ihr mit ihrem Pulli heiß sein müsse, habe der Angeklagte ihr den Pulli ausgezogen und die Träger ihres Oberteils heruntergenommen. Er habe angefangen, ihre Brüste zu küssen und mit seiner Zunge ihren Hals zu lecken und sie an ihrem Hals zu küssen.
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Der Angeklagte habe sie dann gefragt, ob sie ihn küssen wolle, was sie mit „nein“ beantwortet habe. Er habe dann gesagt, dass er eine Überraschung für sie habe und habe ihre Augen verdeckt. So habe er nochmals versucht, sie zu küssen. Sie habe ihre Hand vor ihren Mund gehalten und habe gesagt, dass sie das nicht möchte. Ohne sagen zu können, wie es passiert sei, sei sie dann auf einmal auf dem Tisch gesessen und er habe ihr Oberteil weiter heruntergezogen. Er habe sie in ihrem BH angesehen und angefangen, ihre Brüste anzufassen. Er habe sie auf den Tisch gelegt und gefragt, ob sie wisse, was in Pornos vorkomme. Bevor sie habe antworten können, habe er gesagt, dass ein Mann seinen Penis in eine Muschi oder so was stecke. Sie habe gesagt, dass sie das nicht machen würden. Er habe geantwortet, dass sie das nicht jetzt machen würden, da die Nebenklägerin nochmal kommen werde. Sie habe ihm dann sagen sollen, wann sie ihr Praktikum fortsetzen würde. Sie habe gesagt, dass sie in einem Monat wieder zurückkommen würde, woraufhin der Angeklagte meinte, ihr dann viele Sachen beibringen zu wollen, da er wisse, was die Männer gut finden und dass er sie darin zur Besten machen werde.
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Sie sei dann wieder auf der Bank gesessen und er habe sich auf den Tisch gesetzt und gefragt, ob sie seinen Penis sehen wolle. Die Nebenklägerin gab an, nicht mehr zu wissen, was sie geantwortet habe, ob sie „nein“ gesagt habe. Aber sie wisse, dass sie nicht „ja“ gesagt habe. Der Angeklagte habe seine Hose aufgemacht und gefragt, ob sie probieren möchte, es schmecke lecker. Er habe ihren Kopf leicht an sich gezogen und dann habe sie mit ihrem Mund an seinen Penis rangehen sollen. Das habe sie gemacht. Kurz bevor er zum Orgasmus kam, habe er gefragt, ob sie schlucken wolle. Sie sei mit ihrem Kopf zurück gegangen und habe sich weggedrückt. Sie habe Tränen in den Augen gehabt. Sie wisse aber nicht, ob der Angeklagte das gesehen habe. Er habe sich selbst befriedigt und, als er dann gekommen sei, habe er in seine Hand gespritzt. Er habe davor bereits ein grünes Taschentuch oder etwas ähnliches genommen und habe das Sperma mit dem Taschentuch abgewischt. Mit einem Handtuch von der Bank habe er sich zusätzlich abgewischt.
48
Der Angeklagte sei in der Folge angerufen worden und es sei ein lautes Geräusch vernehmbar gewesen. Der Angeklagte hätte am Telefon über Schränke oder etwas ähnliches geredet. Als das Gespräch beendet worden sei, habe es das laute Geräusch gegeben und er habe gedacht, dass irgendjemand komme, und habe ihr ihren Pullover schnell wieder angezogen. Sie seien dann wieder in die Büroräume gegangen und am Eingang hätten sie dann den anderen Praktikanten ... gesehen, mit dem der Angeklagte einen Witz machte. Sie sei dann rein gegangen und der Angeklagte sei schon hoch gegangen. Sie sei unten geblieben und habe mit dem weiteren Praktikanten ... geredet, der sie gefragt habe, wo sie so lange gewesen sei. ... habe ihr gesagt, dass ein Lehrer aus der Schule gekommen sei und dass sie dem Lehrer schreiben sollten, wie das Praktikum sei. Sie habe sich wieder an den Empfang gesetzt und habe dem Lehrer geschrieben, dass das Praktikum gut laufe und dass alles passe. Sie habe ihm nicht die Wahrheit erzählt. Sie habe nicht gewusst, was sie ihm hätte sagen sollen oder sie habe Angst gehabt, ihm die Wahrheit zu sagen, dass wisse sie nicht. Sie habe dann fertig gearbeitet. Sie habe kurz vor Arbeitsende noch mal nach unten gehen und Blätter holen sollen oder etwas kopieren sollen. Da sei ein anderer Mann gewesen, dessen Namen sie nicht gekannt habe. Der habe ihr angeboten, ihr Geld in einem Kuvert zu geben und sie zum Essen einzuladen. Sie habe ihn nur komisch angeschaut. Sie sei dann zum Kopieren gegangen. Der Angeklagte habe sie im Büro gefragt, ob sie mit ihm und den anderen Praktikanten etwas von McDonalds essen wolle oder sie einfach da sitzen bleiben wolle. Sie habe zwar eigentlich zu den anderen zwei Praktikanten gehen wollen, habe aber nicht gewollt, dass er sie nochmal nach unten begleite. Deshalb sei sie einfach sitzen geblieben und habe gewartet, bis sie nach Hause gehen konnte.
49
Auf Nachfrage gab die Nebenklägerin an, der Tisch habe sich zunächst zwischen ihr und dem Angeklagten befunden. Es sei eine Bank wie in einem Café gewesen. Sie habe vergessen zu erwähnen, dass er sie aufforderte, ihn zu umarmen, nachdem er nach den Hemmungen gefragt habe. Er habe gewollt, dass sie ihn fester und fester umarme. Er habe dann angefangen zu stöhnen und habe gesagt, dass es ihm sehr guttue. Dann sei sie mit dem Gesicht zu ihm auf seinem Schoß gesessen. Die Umarmung sei auf seinem Schoß erfolgt. Er habe eines ihrer Beine genommen und sie etwas auf seinen Schoß gezogen. Sie habe keine Angst vor ihm gehabt und sich dabei nichts gedacht, da er diese Selbstverteidigungskurse mache. Sie wisse nicht mehr genau, was sie in dem Moment dachte. Sie habe die Situation als normal empfunden, bis der Angeklagte angefangen habe, zu stöhnen. Sie sei dann unter Schock gestanden und habe in dem Moment nichts machen können.
50
Sie habe dem Lehrer nicht die Wahrheit geschrieben, da sie gewusst habe, dass die Praktikumszeit bald vorüber sei und sie ihren Beurteilungsbogen noch nicht von der Praktikumsstelle erhalten habe. Sie sei nach der Tat nur in das Klo gelaufen und habe ihren Mund ausgespült, habe aber niemandem gegenüber irgendetwas erwähnt.
51
Sie sei während des Praktikums öfter mit dem Angeklagten zu Immobilien gefahren. Dort habe er ihr mehrfach zugezwinkert, sie habe sich aber nichts dabei gedacht.
52
Von seinem Schoß habe er sie hochgehoben und sie habe sich erschrocken. Er habe gefragt was los sei und sie habe geantwortet: „Ich wusste nicht, dass sie mich tragen können“ oder etwas ähnliches. Daraufhin habe er gesagt, dass ihr heiß sein müsste, habe ihr den Pullover ausgezogen, habe die Träger ihres Oberteils nach unten gezogen und habe angefangen, ihre Brüste anzufassen und zu küssen, ihren Hals zu lecken und zu küssen. In diesem Moment habe sie ihren BH angehabt. Anschließend habe er sie auf den Mund küssen wollen, sie habe „nein“ gesagt. Dann habe er gesagt, er habe eine Überraschung für sie und habe ihr die Augen verdeckt und sei mit seinem Mund näher an sie herangekommen. Sie habe seinen Atem gespürt und habe ihre Hand vor den Mund gehalten. Sie habe gesagt, dass sie ihn nicht küssen würde. Hierauf sei die Frage mit den Pornos gekommen. Sie wisse nicht mehr, wie genau es geschehen sei, aber er sei dann vor ihr mit seinem Kopf in ihrer Richtung gestanden und habe Bewegungen gemacht wie beim Geschlechtsverkehr. Dann habe er gesagt, was in Pornos vorkomme. Sie sei mit dem Rücken auf dem Tisch gelegen, ihre Füße in seine Richtung und er sei zwischen ihren Füßen gestanden. Also er stand in der Mitte.
53
Sie sei dann wieder auf der Bank gesessen und er habe sich hingestellt. Er habe gefragt, ob sie seinen Penis sehen wolle. Dann habe er seinen Hosenstall aufgemacht und ihn herausgeholt. Er habe sie näher zu ihm gedrückt und habe gesagt “willst du nicht mal probieren, das schmeckt ganz gut“. Er habe auch versuchte, ihre Hose aufzumachen, als sie auf dem Tisch gesessen sei. Er habe versucht, mit der Hand zu ihrem Po zu gelangen. Sie habe ihre Hand so gehalten, dass er nicht durchgekommen sei. Er habe gefragt, wieso sie das nicht wolle. Sie wisse nicht mehr, was sie darauf geantwortet habe.
54
Sie habe sich unwohl gefühlt, als er ihren BH heruntergezogen hatte. Sie habe ihren BH auch mal wieder hochgezogen, woraufhin er ihn wieder runtergezogen habe und gesagt habe, sie brauche sich nicht schämen, sie habe sehr schöne Brüste. Er habe zu einem ihr nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt während des Geschehens auch gefragt, warum sie nicht mitmache. Sie habe geantwortet, dass er ja ihr Chef sei. Er habe gesagt, dass jetzt nicht er der Chef sei, sondern sie die Chefin sei und sie entscheide, was passiere. Der Angeklagte habe aus ihrer Sicht gewusst, dass sie das alles nicht gewollt habe. Er habe gewusst, dass sie einen Freund hatte. Der Angeklagte sei sehr alt und viel älter als sie gewesen. Er sei auch ihr Chef gewesen. Sie habe sich auch öfters von ihm weggedrückt.
bb) 1. polizeiliche Vernehmung vom 03.05.2022
55
Bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung gab die Nebenklägerin an, sie sei Schülerin in der FOS in .... Sie sie in der elften Klasse. In dieser Klasse sei vorgesehen, dass ein Praktikum bei einem Betrieb gemacht werde. Sie sei bereits in der vierten Woche bei der Firma ..., einem Immobilienunternehmen.
56
Den Chef ... habe sie jeden Tag gesehen und habe ihm auch bei Arbeiten geholfen.
57
Die Nebenklägerin schilderte hier ebenfalls, wie der Angeklagte sie im Büro aufforderte, mitzukommen und sie in die Fitnessräume gingen. Auf dem Weg habe er sie aufgefordert, ganz eng an ihm zu gehen. Sie schildert, der Angeklagte habe ihr dort zunächst einen 50-Euro-Schein als Taschengeld für das Praktikum gegeben.
58
Der Angeklagte habe sie dann gefragt, ob sie Hemmungen gegenüber Männern habe. Sie habe diese Fragestellung so aufgefasst, ob sie Probleme habe, wenn sie mit Männern arbeite oder ob sie mit Männern sprechen könne.
59
Im Nachgang habe sie erst verstanden, dass er das anders gemeint habe.
60
Zunächst sei man gegenüber auf einer Bank gesessen, da habe sie sich neben ihn setzen sollen. Er habe ein Bein von ihr genommen und es über seinen Körper gezogen, so dass sie auf seinem Schoß saß. Dann habe sie ihn umarmen sollen.
61
Als er ihr den Pullover ausgezogen hatte, habe die Nebenklägerin gesagt: „das ist doch jetzt komisch, Du bist doch mein Chef“. Er habe geantwortet, dass er jetzt nicht der Chef wäre, sondern sie wäre die Chefin.
62
Anschließend habe er ihre Brüste berührt und ihren BH nach unten gezogen.
63
Sie habe es als ekelhaft empfunden, als er ihre Brüste berührte und küsste.
64
Die Nebenklägerin schilderte weiter, wie der Angeklagte von ihr wissen wollte, was in Pornos vorkomme und sie darauf geantwortet habe, dass sie das nicht machen werden. Der Angeklagte habe gesagt, er werde ihr dann bei ihrer Rückkehr in das Praktikum viel beibringen.
65
Der Angeklagte habe versucht, ihren Hosenstall zu öffnen. Als er die Hände in Richtung ihres Knopfes bewegt habe, habe sie seine Hände weggedrückt. Er habe daraufhin versucht, an der Hose hinten am Gesäß in die Hose einzudringen. Er habe dabei gefragt, ob ihre Unterhose die gleiche Farbe hätte wie ihr BH. Er habe nachsehen wollen. Sie habe seine Hand weggedrückt.
66
Als der Angeklagte fragte, ob sie seinen Penis sehen und anfassen wolle, habe sie gar nicht so schnell antworten können, da habe er bereits seine Hose geöffnet gehabt und seinen Penis herausgeholt. Er habe seine Hose nicht komplett heruntergezogen, sondern nur den Reißverschluss der Hose geöffnet und sein erigiertes Glied herausgeholt.
67
Im weiteren Verlauf habe er ihre Brust gegen sein erigiertes Glied gedrückt und es an ihrer Brust gerieben. Irgendwann habe er von ihr abgelassen und sich vor ihr einen runtergeholt. Er sei hierbei zum Samenerguss gekommen. Währenddessen, dass er sich einen runtergeholt hatte, fasste er weiter meine Brüste an.
68
Bevor der Angeklagte zum Samenerguss gekommen sei, habe er gefragt, ob sie probieren möchte, es würde sehr gut schmecken. Sie habe „nein“ gesagt. Nachdem er sich das Ejakulat abgewischt habe, sei er auf seinem Handy angerufen worden.
69
Kurz danach sei von außen ein Geräusch hörbar gewesen. Er habe ihr deshalb den Pullover wieder angezogen. Zunächst habe er ihr den Pullover falsch rum angezogen und habe ihn dann richtig rumgedreht.
70
Der Angeklagte habe mehrfach versucht, sie zu küssen. Bereits anfangs auf seinem Schoß habe er versucht, sie zu küssen.
71
Sie habe „Nein“ gesagt und Ausweichbewegungen gemacht. Er habe aber nicht lockergelassen und habe sie auf die Wange geküsst.
72
Er habe dann gesagt, dass er eine Überraschung für sie habe und habe ihr die Augen zugehalten. Sie habe gespürt, wie seine Lippen bei ihr auf der Wange beziehungsweise bereits auf Höhe des Mundwinkels auf der linken Seite gewesen seien. Sie habe nochmals „nein“ gesagt und ihren Mund zugehalten. Er sei dann Richtung Hals gewandert.
73
Nachdem er seinen Penis aus seiner Hose geholt habe, habe er die Nebenklägerin gefragt, ob sie schon mal mit ihren Lippen an dem Penis eines Jungen gewesen sei. Er wisse, was die Männer gut fänden, und sie solle mit ihren Lippen an den Penis gehen. Sie sei n diesem Moment mit ihrem Mund beziehungsweise Lippen an den Penis des Angeklagten gegangen. Dies sei überhaupt nicht schön für sie gewesen. Er habe mit seinen Händen den Nacken beziehungsweise Hinterkopf der Nebenklägerin genommen und habe ihn gegrault. Er habe mit leichtem Druck ihren Kopf gegen sein Geschlecht gedrückt. Er habe dabei gesagt, dass die Männer es mögen, wenn man ihnen die Eier kraule. Er habe die rechte Hand der Nebenklägerin genommen und diese an sein Geschlecht beziehungsweise an den Hodensack gedrückt. Er habe sie auch aufgefordert, mit seinen Nägeln diesen Bereich zu kraulen. Als sie seinen Penis küssen sollte beziehungsweise ihn mit den Lippen berührte habe, sei dies zunächst nur oberflächlich von außen gewesen. Irgendwann sei sein Penis dann in ihrem Mund gewesen. Als der Penis in ihrem Mund gewesen sei, habe sie zwar ausreichend Luft bekommen, jedoch habe sie das ein oder andere Mal einen Würgereflex verspürt, da der Penis sehr tief in ihrem Mund gewesen sei.
74
Während der Penis in ihrem Mund gewesen sei, habe sie sich mit der Hand weggedrückt und zur Seite gesehen. Der Angeklagte habe dann mit seiner Hand ihr Gesicht wieder zu sich gedreht und in Richtung Penis gedrückt. Er habe sie hierbei leicht zum Penis gedrückt. Sie habe die Prozedur nicht beenden können. Der Angeklagte habe irgendwann von ihr abgelassen und sich selbst befriedigt.
cc) 2. polizeiliche Vernehmung vom 05.05.2022
75
In der zweiten polizeilichen Vernehmung vom 05.05.2022 führte die Nebenklägerin Weiteres zu ihrer eigenen Beziehung zu dem Zeugen ... und den Umständen ihres Praktikums aus. Bezüglich des eigentlichen Tatgeschehens führte die Nebenklägerin aus, der Angeklagte habe sie von ihrem Arbeitsplatz in einen Fitnessraum geführt und man habe sich dort gegenüber an einen Tisch gesetzt. Er habe dann von ihr wissen wollen, was für Haussport sie mache und ob sie ihn zusammen machen könnten. Der Angeklagte habe ihr dann 50 EUR Taschengeld gegeben und über einen möglichen Besuch der Nebenklägerin in einem Haus in Griechenland oder Spanien gesprochen.
76
Er habe sie dann aufgefordert, dass sie sich neben ihn setze und gefragt, ob sie Hemmungen bei Männern habe. Sie (die Nebenklägerin) habe das so verstanden, ob sie ein Problem habe mit Männern zu sprechen oder von Männern umgeben zu sein. Das habe sie verneint. Er habe sie dann aufgefordert, ihn zu umarmen. Sie habe gedacht, das habe etwas mit seinem Sport zu tun und habe ihn umarmt. Er habe gewollt, dass sie ihn fester umarme und habe angefangen zu stöhnen und sich an ihr zu reiben, als sie auf seinem Schoß gesessen sei. Er habe dann ihren Pulli ausgezogen und ihre Brüste angefasst und mit dem Mund herumgespielt, sie habe weggeschaut.
77
Die Nebenklägerin schildert dann, dass der Angeklagte gefragt habe, ob sie schon mal Pornos gesehen habe, fügt dann aber ein, dass der Angeklagte davor noch habe küssen wollen, was sie mit „nein“ abgewendet habe. Sie habe aber das Küssen auf die Wange und den Hals nicht abwehren können.
78
Der Angeklagte habe auch gesagt, dass er sie beißen wolle, woraufhin sie „nein“ gesagt habe. Weiter führt sie an, der Angeklagte habe gesagt, er hätte eine Überraschung für sie und hätte ihre Augen zugedeckt und habe versucht, sie zu küssen. Sie habe dies nicht gewollt und der Angeklagte habe wissen wollen, wieso. Sie habe gesagt „weil Sie mein Chef sind“, worauf der Angeklagte geantwortet habe „Du bist jetzt die Chefin, nicht ich“.
79
Anschließend schildert die Nebenklägerin die Frage nach den Pornos, welche sie mit „das werden wir nicht machen“ beantwortet habe. Der Angeklagte habe dann gesagt, er werde ihr viel beibringen, wenn sie wieder komme für die Fortsetzung des Praktikums. Er habe sie dann gefragt, ob sie seinen Penis sehen wolle. Ohne eine Antwort ihrerseits habe er dann einfach seinen Penis herausgeholt. Er habe sich auf den Tisch gesetzt und gefragt, ob sie probieren möchte und dass es lecker sei. Er habe ihren Mund in Richtung seines Reißverschlusses zu seinem Penis geführt. Als sein Penis in ihrem Mund gewesen sei, habe sie sich weggedrückt und er habe gesagt, dass sie nicht aufhören solle. Er habe auch gewollt, dass sie seine Eier kraule. Er habe sich dann selbst befriedigt und sei in seinen Händen zum Orgasmus gekommen. Er habe auch versucht, ihren Reißverschluss aufzumachen, bevor er seinen aufgemacht habe. Das habe sie nicht zugelassen. Er habe wissen wollen, ob ihre Unterhose die gleiche Farbe wie ihr BH habe. Sie habe seine Hand weggemacht und als er es nochmal hinten rum versuchte, habe sie seine Hand auch weggedrückt.
80
Nachdem er ihr Pullover ausgezogen habe und sie auf den Tisch gelegt habe, habe er auch Bewegungen wie beim Geschlechtsverkehr gemacht und gestöhnt.
81
Am Ende habe er nochmals versucht, sie auf den Mund zu küssen, was sie wieder mit „Nein“ abgelehnt habe. Er sei dann angerufen worden und sie hätten ein Geräusch gehört, woraufhin er ihr schnell den Pullover angezogen habe.
82
Zweifel an der Aussagetüchtigkeit der Zeugin ... bestehen nicht.
83
Es ergaben sich keine Hinweise, wonach die Zeugin aufgrund persönlicher Faktoren oder situativer Bedingungen (Krankheit, Medikamenteneinnahme, etc.) in ihrer Wahrnehmung im fraglichen Tatzeitraum eingeschränkt gewesen sein könnte.
84
Hinweise auf eine grundsätzliche Einschränkung der autobiografischen Gedächtnisleistung, auf inhaltliche und formale Denkstörungen, Halluzinationen, eingeschränktes Bewusstsein oder eingeschränkte Orientierungsfähigkeit ergaben sich nicht.
85
Die Kammer hat von der Zeugin in der Hauptverhandlung einen eigenen Eindruck gewinnen können. Durch keinen der einvernommenen Zeugen wurden Auffälligkeiten am Tattag oder in zeitlicher Nähe zur Tat beschrieben.
86
Die Kammer hat sich in diesem Zusammenhang auch ein Bild der Lügen- oder Täuschungskompetenz der Nebenklägerin verschaffen können. In Zusammenschau der in den Vernehmungen getätigten Aussagen mit dem eigenen Eindruck der Kammer bezüglich der sprachlichen und kognitiven Kompetenz der Nebenklägerin hält die Kammer die Nebenklägerin zwar grundsätzlich für fähig, vorausschauend und schlussfolgernd zu denken. Ihre gedanklich-kreativen Fähigkeiten sind jedoch altersgemäß und in Hinblick auf ihre sexuelle Unerfahrenheit, wie sie durch den Zeugen ... geschildert wurde, nicht derart ausgestaltet, dass sie in der Lage wäre, ein komplexes erfundenes sexuelles Geschehen konstant und über mehrere Vernehmungssituationen hinweg aufrecht zu erhalten.
87
Die Daten zur Aussagegenese sind mit der Hypothese eines Erlebnisbezugs vereinbar.
aa) Zustandekommen der Aussagen
(1) Die Zeugin ... äußerte die erfolgte Vergewaltigung erstmals gegenüber ihrem Lebensgefährten, dem Zeugen ....
88
Durch den Zeugen ... wurde berichtet, dass er die Zeugin ..., wie bereits einige Male zuvor, als Überraschung unangemeldet von ihrer Arbeitsstelle abgeholt hatte, um gemeinsam mit dem Bus zur Zeugin ... nach Hause zu fahren.
89
Er schilderte weiter, dass die Zeugin ... am 03.05.2022 von Anfang an sehr verschlossen und komisch auf ihn gewirkt habe. Auf Nachfrage hin, was los sei, sei sie in Tränen ausgebrochen und habe ihm nach und nach von dem Vorfall erzählt.
90
Zu Hause angekommen, habe die Nebenklägerin es dann auch gleich ihrer Mutter, der Zeugin ..., berichtet. Auf sein Drängen hin sei man noch am Abend zur Polizei gefahren.
91
Die Zeugin ... berichtete, dass ihre Tochter beim nach Hause kommen einen sehr verwirrten Eindruck gemacht habe und berichtet habe, dass ihr Chef sie angefasst habe. Sie habe viel geweint und die Zeugin ... habe deshalb zunächst nicht genauer nachfragen wollen. Auf Antrieb des Zeugen ... sei man direkt zur Polizei nach Sch. gefahren. Zu diesem Zeitpunkt habe man noch nicht im Detail über das Geschehene gesprochen.
(2) Die erste polizeiliche Vernehmung erfolgte sodann am Abend des 03.05.2022 durch den Kriminaldauerdienst
92
I.. Der als Zeuge einvernommene ... schilderte, dass die Zeugin ... sehr schüchtern und leicht introvertiert auf ihn gewirkt habe. Sie habe nicht alles von sich aus erzählt, einiges sei ihr unangenehm gewesen. Sie sei um eine sachliche Schilderung bemüht gewesen. Sie habe bei ihrer Aussage einige Male gestockt und Tränen seien in ihren Augen gestanden. Auch ihre Stimme habe einmal versagt. Die Vernehmung sei ohne die Anwesenheit weiterer Personen erfolgt.
(3) Eine weitere polizeiliche Zeugenvernehmung erfolgte am 05.05.2022 durch den polizeilichen Sachbearbeiter ....
93
Durch ... wurde berichtet, dass die Zeugin immer wieder in Tränen ausgebrochen sei, sie die Tat aber schlüssig habe wiedergeben können.
94
(4) Am 10.08.2022 erfolgte die in die Hauptverhandlung gemäß § 255a Abs. 2 StPO als ersetzende Vernehmung eingeführte ermittlungsrichterliche Videovernehmung. Bei der Vernehmung war die als Zeugin einvernommene psychosoziale Prozessbegleiterin Frau ... anwesend. Frau ... berichtete der Kammer, dass ein erster Termin mit der Zeugin ... am 31.5.2022 stattgefunden habe. In der Sache habe sie mit der Zeugin nicht gesprochen, vielmehr lediglich die Begleitung zur Vernehmung übernommen.
bb) Ergebnis der Aussagenentstehungsanalyse
95
Das Zustandekommen der Aussage spricht für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin .... Insbesondere ist eine absichtliche Falschbelastung anhand der Aussagenentstehung nicht naheliegend.
96
Für die Kammer ist es nachvollziehbar, dass die Zeugin nach der Tat zunächst verschlossen gegenüber ihrem Freund auftrat und diesem erst auf Nachfrage hin offenbarte, was vorgefallen war. Die Aussageentstehung zeigt hierbei, dass allein auf Grund der kurzen Zeit zwischen dem Vorfall und der ersten polizeilichen Vernehmung für die Zeugin kaum die Möglichkeit bestand, sich ein erfundenes Tatgeschehen zu überlegen. Die Kammer sieht auf Grund der Anzeige der Tat noch am selben Abend zudem einen Hinweis darauf, dass das Geschehene die Zeugin bereits unmittelbar nach der Tat stark belastete. Eine solche Belastung ist aus Sicht der Kammer bei einem einvernehmlichen Oralverkehr nicht zu erwarten.
97
Im Rahmen der Überprüfung der Qualität der Angaben der Zeugin ... stellt insbesondere die Konstanz in den Angaben, die den Kernbereich des Geschehens betreffen, ein wichtiges Indiz für die Glaubhaftigkeit der Angaben dar.
98
Zwar berichtete die Zeugin je nach Vernehmung auch von jeweils neuen und ergänzenden Details. Diese fügten sich jedoch widerspruchslos in ihre vorherigen Angaben ein und machten ihre Aussage insgesamt anschaulicher und konkreter.
99
Die Kammer hat sich von der Konstanz der Aussage der Zeugin durch die Einvernahme der Zeugen ... und ... überzeugt sowie die Videoaufzeichnung der ermittlungsrichterlichen Vernehmung vollständig eingeführt. Die polizeilichen Vernehmungen vom 03.05.2022 und 05.05.2022 wurden im Rahmen des Selbstleseverfahrens vollständig eingeführt. Die Zeugin wurde durch die Kammer ergänzend in der Hauptverhandlung einvernommen.
100
Es ergaben sich im Rahmen der Konstanzanalyse auch Widersprüche zwischen den einzelnen Angaben. Diese lassen sich jedoch jeweils erklären. Zu beachten ist, dass nicht jede Inkonstanz einen Hinweis auf mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben insgesamt darstellt. Vielmehr können vor allem Gedächtnisunsicherheiten eine hinreichende Erklärung für festgestellte Abweichungen darstellen (BGHSt 45, S. 172).
101
Folgende Aspekte des durch die Zeugin beschriebenen Geschehens weisen innerhalb der einzelnen Vernehmungen Unterschiede auf:
aa) Inkonstanzen im beschriebenen Randgeschehen
102
Wesentliche Inkonstanzen im Randgeschehen weist der Vergleich der drei erfolgten Vernehmungen nicht auf. In jeder Vernehmung wurde durch die Nebenklägerin geschildert, dass sie als Praktikantin dem Angeklagten zugearbeitet hat und dieser sie am Tattag aufforderte, ihr zu folgen. Ebenfalls konstant schilderte die Nebenklägerin den Beginn der Situation im Fitnessraum und die örtlichen Begebenheiten. Auch dass der Angeklagte ihr 50,00 EUR Taschengeld überreichte, schilderte die Zeugin in allen Vernehmungen einheitlich, wenn auch nicht wortgleich. In allen Vernehmungen schildert die Nebenklägerin konstant, dass der Angeklagte sie aufforderte, neben ihm zu sitzen und ihn zu umarmen.
bb) Inkonstanzen im Kerngeschehen
103
Auch im Kerngeschehen kann die Kammer keine wesentlichen Inkonstanzen erkennen.
104
In der ersten polizeilichen Vernehmung schilderte die Zeugin sie habe auch in dem Moment, als sie den Penis des Angeklagten in den Mund nehmen sollte, „Nein“ gesagt. In der ermittlungsrichterlichen Vernehmung konnte sich die Nebenklägerin hieran auch auf Nachfrage nicht mehr erinnern. Hier gab sie an, es sei klar gewesen, dass sie das nicht habe machen wollen. Sowohl in der zweiten polizeilichen Vernehmung als auch in der ermittlungsrichterlichen Vernehmung gab die Zeugin an, sich während des Oralverkehrs weggedrückt zu haben und dem Angeklagten so deutlich gemacht zu haben, dass sie den Oralverkehr nicht ausführen möchte. Auf Aufforderung des Angeklagten habe sie jedoch weitergemacht.
105
In der ersten polizeilichen Vernehmung schilderte die Nebenklägerin, der Angeklagte habe, nachdem er sie gefragt habe, was in Pornos vorkomme, versucht, ihren Hosenstall zu öffnen und sie habe seine Hand weggedrückt. Im Anschluss hieran habe er versucht, von hinten in die Hose der Nebenklägerin zu gelangen und habe gesagt, er wolle nachsehen, ob die Unterhose die gleiche Farbe wie der BH habe. Sie habe dann seine Hand erneut weggedrückt.
106
In der zweiten polizeilichen Vernehmung schilderte die Nebenklägerin dies ebenso, jedoch nicht wortgleich.
107
In der ermittlungsrichterlichen Vernehmung schildert die Nebenklägerin ein versuchtes Eindringen des Angeklagten mit den Fingern in ihre Hose lediglich auf Nachfrage. Sie spricht hierbei davon, dass der Angeklagte versucht habe, mit der Hand zu ihrem Po zu gelangen und sie dies mit ihrer Hand abgewehrt habe.
108
In der ersten polizeilichen Vernehmung schilderte die Nebenklägerin, dass der Angeklagte sein erigiertes Glied gegen ihre Brust gerieben hätte. Diese Darstellung findet sich in der ermittlungsrichterlichen Vernehmung nicht.
109
In der ersten polizeilichen Vernehmung schildert die Nebenklägerin den eigentlichen Oralverkehr detailreicher als in der ermittlungsrichterlichen Vernehmung. So habe sie den Penis des Angeklagten zunächst nur oberflächlich von außen mit ihren Lippen berührt. Sie habe dann beim Oralverkehr mehrfach einen Würgereflex verspürt, da der Penis sehr tief in ihrem Mund gewesen sei.
110
Sie schildert hier auch ein mehrfaches Wegdrücken und zur Seite Sehen während des Oralverkehrs, worauf der Angeklagte ihr Gesicht wieder in Richtung seines Penis gedrückt habe.
111
In der zweiten polizeilichen Vernehmung schildert sie wiederum, sie habe sich weggedrückt. Hier spricht die Nebenklägerin jedoch nur von einem einmaligen Wegdrücken und von keiner körperlichen Handlung des Angeklagten, der sie zum Weitermachen lediglich aufforderte.
112
Die Kammer verkennt die leicht unterschiedliche Schilderung des eigentlichen Tatgeschehens nicht. Hierbei ist aber zu sehen, dass die von der Zeugin geschilderte Tat ein äußerst belastendes Geschehen darstellt, das innerhalb kurzer Zeit vonstattenging. Hierbei ist kaum zu erwarten, dass die Zeugin die genaue Abfolge des Tatgeschehens im Detail bei jeder Vernehmung gleich aus ihrem Gedächtnis abrufen kann. Erkennbar ist vielmehr, dass die Zeugin in allen Vernehmungen dasselbe Geschehen konstant schildert, und lediglich Abweichungen in der Erinnerungsleistung erkennbar sind. Auch sind die leicht unterschiedlich ausgestalteten Darstellungen des Kerngeschehens in sich nicht widersprüchlich, sondern vielmehr in ihrer Detailliertheit abweichend. Allen Aussagen ist gemein, dass die Nebenklägerin von einem Wegdrücken spricht. Auch ist es kein erheblicher Widerspruch, dass die Nebenklägerin lediglich in der ersten Vernehmung davon spricht, der Angeklagte habe ihr Gesicht wieder in Richtung seines Penis gedrückt. Sofern die Nebenklägerin in der folgenden Vernehmung davon spricht, er habe sie aufgefordert, weiterzumachen, so ist dies eine offene Aussage, ohne die Art der Aufforderung konkret zu benennen. Hier erfolgte keine Aufklärung durch die Vernehmungsperson mittels einer gezielten Nachfrage. Letztlich bleibt es daher offen, auf welche Weise der Angeklagte sie zum Weitermachen aufforderte. Zudem wurde auf in der ermittlungsrichterlichen Vernehmung deutlich, dass der Zeitraum des eigentlichen Oralverkehrs für die Nebenklägerin eine Erfahrung der absoluten Hilflosigkeit darstellte. Es ist für die Kammer nachvollziehbar, dass die Nebenklägerin nicht in allen Vernehmungen gleich schilderte, wie oft sie versuchte, sich dem Oralverkehr zu entziehen und wie der Angeklagte dies letztlich verhinderte.
113
Die Überzeugung der Kammer von der Richtigkeit der Angaben der Zeugin ... ergibt sich im Weiteren auch aus den Realkennzeichen, die ihre Aussagen aufweisen. Denn grundsätzlich besteht zwischen der Schilderung eines wahren und der eines bewusst unwahren Geschehens ein grundlegender Unterschied bezüglich der jeweils zu erbringenden geistigen Leistungen des Aussagenden. Während einerseits ein Bericht aus dem Gedächtnis rekonstruiert wird, konstruiert eine bewusst lügende Person ihre Aussage aus dem gespeicherten Allgemeinwissen. Es stellt eine schwierige Aufgabe mit hohen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit dar, eine Aussage über ein komplexes Geschehen zu erfinden und zudem über längere Zeiträume aufrecht zu erhalten. Im Falle einer bewussten Lüge ist deshalb die Wahrscheinlichkeit beispielsweise nebensächlicher Details, sog. abgebrochener Handlungsketten, unerwarteter Komplikationen oder phänomengemäßer Schilderungen unverstandener Handlungselemente gering. Hinzu tritt das Bemühen der lügenden Person, auf das Gegenüber glaubwürdig zu erscheinen. Das Auftreten aussageeminenter Qualitätsmerkmale wie z. B. logische Konsistenz, quantitativer Detailreichtum, raumzeitliche Verknüpfungen, Schilderung ausgefallener Einzelheiten und psychischer Vorgänge, Entlastung des Angeklagten und deliktspezifische Aussageelemente gelten als Hinweis auf die Glaubhaftigkeit der Angaben (BGHSt 45, S. 164 ff., insbesondere S. 170, 171).
114
Realitätskennzeichen in dem eben dargestellten Sinne fanden sich in den Angaben der Zeugin zuhauf:
aa) Nebensächliche und verkomplizierende Details im Rahmengeschehen
115
Die durch die Zeugin detailliert geschilderten Nebensächlichkeiten stellen für die Kammer ein wichtiges Realkennzeichen dar. So schildert die Zeugin, dass der Angeklagte nach dem Samenerguss ein Telefonat über Schränke führte und sie schnell wieder anzog, da er meinte, es würde sich jemand nähern. Auch die Schilderung des Gesprächsverlaufs, so beispielsweise, dass der Angeklagte sie habe „zur Besten“ machen wollen und ihr angeboten habe, ihn in Griechenland zu besuchen, wird durch die Nebenklägerin detailreich und ohne erkennbare Notwendigkeit wiedergegeben.
116
Auch ist für die Kammer bemerkenswert, dass die Zeugin ein Gespräch nach dem Vorfall mit einem ihr fremden Mann schildert, welches zunächst nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem eigentlichen Tatgeschehen steht. Die Schilderung eines solchen Randgeschehens ist bei einer Falschaussage aus Sicht der Kammer nicht zu erwarten. Die Konversation mit dem fremden Mann wurde durch die Nebenklägerin geschildert, da diese sie auf Grund des Tatgeschehens nochmals massiv verwirrte und verängstigte. Bei einer absichtlichen Falschbelastung wäre vielmehr zu erwarten, dass sich die Darstellung auf das eigentliche Kerngeschehen beschränkt, um die Aussage reproduzierbar und glaubhaft zu gestalten.
bb) Verkomplizierende Details im Kerngeschehen
117
Auch das eigentliche Tatgeschehen wurde durch die Zeugin detailreich geschildert.
118
Durch die Zeugin wurde nachvollziehbar dargestellt, wie es zur ersten Umarmung kam und sich das weitere Geschehen bis zum durchgeführten Oralverkehr entwickelte. Hierbei sind insbesondere die durch alle Vernehmungen durchgehend gleich geschilderten Positionswechsel der Beteiligten mit den jeweils beschriebenen Gesprächen hervorzuheben. Die Nebenklägerin hat hier nicht lediglich einen erfolgten Oralverkehr beschrieben, sondern einen komplizierten, mehraktigen Sachverhalt dargestellt.
119
Dieser Detailreichtum ist bei einer erfundenen Tat eher nicht zu erwarten, da er den Geschehensablauf verkompliziert. Für die Kammer ist es auch ausgeschlossen, dass die Zeugin hier einen tatsächlich erlebten Sachverhalt lediglich leicht abändert, um hieraus eine falschbelastende Aussage zu konstruieren. So ist es bereits nicht nachvollziehbar, weshalb die Zeugin den eigentlichen Oralverkehr dergestalt schildern sollte, dass sie sich hierbei nicht an ein verbales „nein“ erinnern könne. Nach der Darstellung der Zeugin hat sie mehrfach vor dem Oralverkehr ihren entgegenstehenden Willen verbal zum Ausdruck gebracht. Bei einer erlogenen Geschichte wäre für die Kammer zu erwarten gewesen, dass die Zeugin auch bezüglich des letztlich entscheidenden Oralverkehrs durchgehend behauptet hätte, hierzu „Nein“ gesagt zu haben. Auch wird durch die Zeugin gerade nicht geschildert, dass körperlicher Zwang durch den Angeklagten dergestalt ausgeübt wurde, dass sie deshalb der Situation nicht entkommen konnte und zum Oralverkehr mittels körperlicher Gewalt gezwungen wurde.
cc) Nachvollziehbarkeit der Schilderungen
120
Die Angaben der Zeugin zur Durchführung und zum Ablauf der sexuellen Handlungen sind insgesamt nachvollziehbar und im Wesentlichen widerspruchsfrei. Die berichteten zentralen Situationsaspekte, z. B. Bekleidung und Körperpositionen, sind mit den behaupteten sexuellen Handlungen vereinbar.
121
Für die Kammer ist auch die Schilderung der Nebenklägerin, sie sei zunächst neben dem Angeklagten gesessen und dieser habe sie auf seinen Schoß gezogen, nachvollziehbar. Die Zeugin gibt hierzu an, sie habe das zunächst nicht als sexuelle Situation empfunden, sie sei vielmehr davon ausgegangen, es habe sich um etwas sportliches gehandelt, da dies sich so im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Gespräch so dargestellt habe. So ist für die Kammer auch zwanglos erklärbar, dass die Zeugin sich hier nicht gewehrt hat, sondern vielmehr „mitgeholfen“ hat, auf den Schoß des Angeklagten zu gelangen. Nach der persönlichen Einvernahme der Nebenklägerin ist es für die Kammer auch nachvollziehbar, dass die zur Tatzeit 18- jährige Nebenklägerin derart naiv war, dass sie ein sexuelles Interesse des Angeklagten in der gegebenen Situation zunächst nicht wahrnahm.
dd) Zuschreibung von Gefühlen und Motiven an den Täter
122
Die Zeugin hat in ihren Vernehmungen dem Angeklagten keine Motive oder vermeintliche Gefühle zugeschrieben. Die Schilderungen der Zeugin sind bezüglich des Angeklagten vielmehr grundsätzlich neutral. Die Zeugin schildert das Verhalten des Angeklagten, ohne dem Verhalten eine gefühlsmäßige Wertung zuzuschreiben.
ee) Schilderung eigener Wahrnehmungen
123
Die Angaben der Zeugin zu den sexuellen Handlungen mit dem Angeklagten enthielten im Weiteren qualitätsreich ihre Wahrnehmungen und Empfindungen innerhalb der Situation.
124
Die Nebenklägerin schilderte, dass sie bereits bei Beginn der Tat Ekel empfand, sich aber nicht zu helfen wusste. Der Angeklagte sei ihr Chef gewesen und sie habe bisher immer das gemacht, was er gesagt habe.
125
Die Zeugin hat auch detailreich und nachvollziehbar geschildert, wie sie nach der Tat stoisch auf ihrem Arbeitsplatz ausharrte und versuchte, sich nichts anmerken zu lassen. So passt es auch gut in die Schilderung der Nebenklägerin, dass der Zeuge ... als für die Überwachung des Praktikums zuständige Lehrkraft in der Hauptverhandlung berichtete, dass die Nebenklägerin ihm, nachdem er sie am 03.05.2022 gegen 14:20 Uhr am Arbeitsplatz nicht angetroffen hatte, eine Nachricht schickte, in der sie von keinen besonderen Umständen während des Praktikums berichtete.
126
Die Überprüfung der Angaben der Zeugin ... mittels Falschaussage-, Wahrnehmungs-, Personenübertragungs- und Autosuggestionshypothese vermochte die Kammer weiter vom Erlebnisbezug der Angaben zu überzeugen. Die Unwahrhypothese ließ sich mit den erhobenen Befunden nicht mehr in Einklang bringen.
aa) Falschaussagehypothese
127
Die Falschaussagehypothese, wonach die Zeugin die Tat frei erfunden hätte, musste verworfen werden.
128
Zwar hat die Kammer grundsätzlich als Motiv für eine falsche Bezichtigung in Betracht gezogen, dass die Zeugin eine Vergewaltigung hätte erfinden können, weil sie nach erfolgtem einvernehmlichem Oralverkehr mit dem Angeklagten ihrem Freund gegenüber Reue empfand und dieser darauf bestand, ihm zu sagen, was den los sei. Denkbar wäre, dass sich die Zeugin gezwungen sah, den eigentlich einvernehmlichen Oralverkehr als Vergewaltigungshandlung zu schildern, um gegenüber ihrem Freund nicht als „Fremdgeherin“, sondern als Opfer eines Übergriffs dazustehen.
129
Diese Hypothese war jedoch zu verwerfen, da es für die Kammer bereits an einer Notwendigkeit einer solchen Lüge fehlt. Der Zeugin wäre es ein leichtes gewesen, den Seitensprung ihrem Freund gegenüber einfach zu verheimlichen, zumal der Angeklagte das Geschehen geheim halten wollte. Hieran ändert auch nichts, dass der Zeuge ... die Nebenklägerin unangemeldet von der Arbeit abholte. Nachvollziehbar wird das Verhalten der Nebenklägerin gegenüber dem Zeugen ..., da die Nebenklägerin das für sie schambehaftete Geschehen ihrem Freund gegenüber zunächst nicht aussprechen konnte.
bb) Wahrnehmungsübertragungshypothese
130
Die Kammer schließt im Weiteren aus, dass die Zeugin einen Sachverhalt, von dem sie aus anderen Quellen Kenntnis erlangt hat, auf den Angeklagten übertragen hat. Hierfür bestehen keinerlei Anhaltspunkte.
cc) Personenübertragungshypothese
131
Die Kammer ist im Weiteren davon überzeugt, dass die Zeugin nicht einen Sachverhalt, den sie selbst mit einer anderen Person als dem Angeklagten erlebte, auf denselben übertrug. Hiergegen spricht bereits die Einlassung des Angeklagten, aus welcher hervorgeht, dass es tatsächlich zu einem sexuellen Kontakt zwischen dem Angeklagten und der Zeugin gekommen ist. Angesichts der noch am Abend erfolgten polizeilichen Anzeige ist es hierbei fernliegend, dass die Zeugin einen in der Vergangenheit mit einer anderen Person erlebten, nicht einvernehmlichen Oralverkehr auf das Geschehen zwischen ihr und dem Angeklagten übertrug.
dd) Autosuggestionshypothese
132
Die Kammer schließt auch aus, dass sich die Zeugin im Sinne einer unbewussten Falschaussage so in die inkriminierten Erlebnisse hineingesteigert haben könnte, dass sie diese nun reproduziert. Hiergegen spricht bereits der Umstand, dass die Zeugin bereits wenige Stunden nach dem Vorfall die Tat als sexuellen Übergriff schilderte. Für die Kammer ist ausgeschlossen, dass sie hierbei durch autosuggestive Effekte tatsächlich einvernehmlich geschehene sexuelle Handlungen fälschlicherweise als Handlungen gegen ihren Willen erinnert.
ee) Fremdsuggestionshypothese
133
Die Kammer schließt auch eine mögliche Fremdsuggestion aus. Einzig dem Nachfragen des Freundes der Zeugin könnte hierbei ein gewisser suggestiver Effekt zu gesprochen werden. So könnte man andenken, dass erst durch das Nachbohren des Zeugen ... für die Zeugin der Eindruck entstand, dass durch den Angeklagten etwas gegen ihren Willen vorgenommen wurde. Letztlich ist aber auch diese Hypothese zu verwerfen, da bis zur ersten polizeilichen Vernehmung ein solch suggestiver Effekt nicht erwartet werden kann. Die Zeugen ... und ... haben hierzu glaubhaft angegeben, dass die Nebenklägerin ihnen gegenüber vor der ersten polizeilichen Vernehmung keine Details des Geschehens offenbart wurden.
134
Die Zeugin schilderte den äußeren Tathergang anschaulich, lebensnah und auch in den Details nachvollziehbar.
135
Die Schilderung der Zeugin war geprägt von Realkennzeichen und eigenpsychischem Erleben.
136
Mögliche Beeinflussungen der Zeugin durch Dritte sind nicht ersichtlich.
137
Für die Kammer sind angesichts der nachvollziehbaren Schilderungen der Nebenklägerin, welche bereits wenige Stunden nach der Tat polizeilich vernommen wurde, sämtliche aufgestellten Hypothesen zu verwerfen.
138
Die Kammer hält somit die Zeugin ... für uneingeschränkt glaubwürdig. Dementsprechend ist die gegenteilige Einlassung des Angeklagten zum objektiven Sachverhalt insoweit widerlegt.
139
Die Feststellungen zu den Tatfolgen beruhen auf den Angaben der Zeugin.
140
Die glaubhaften Angaben der Zeugin wurden durch die Zeugen ... und ... bestätigt. Der Zeuge ... berichtete, die Zeugin habe in der Folgezeit zunächst keinen intimen Kontakt mehr zugelassen. Sie habe aufgehört, Sport zu treiben und ihre schulischen Leistungen seien eingebrochen. Insgesamt sei sie am Boden zerstört gewesen.
141
Die Zeugin ... bestätigte die Niedergeschlagenheit ihrer Tochter und gab an, selbst in psychologischer Behandlung zu sein, da sie nicht damit zurechtkomme, was ihrer Tochter passiert sei.
142
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer von dem unter Lit. B I. und II. festgestellten Sachverhalt überzeugt.
143
Für die Kammer hat sich das Bild einer von der Situation überrumpelten, unerfahrenen Schülerin ergeben. Der Angeklagte hat sich hierbei diese Unerfahrenheit zu Nutze gemacht und durch die schnelle Abfolge seiner sexuellen Übergriffe die Nebenklägerin letztlich so in die Enge gedrängt, dass diese den Oralverkehr jedenfalls kurzzeitig zuließ.
144
Dieses überrumpelnde Vorgehen des Angeklagten wurde auch durch die einvernommene Zeugin ... bestätigt. So gab die Zeugin an, der Angeklagte habe, nachdem sie sich über Social Media kennengelernt hatten, bereits beim ersten Treffen in der Karateschule, sobald er mit der Zeugin allein gewesen sei, die Tür versperrt. Er habe die Zeugin dann gefragt, ob er sie umarmen könne, was diese auch gemacht habe. Der Angeklagte habe dann, ohne dass es die Zeugin zunächst habe zuordnen können, ihre Brüste begrapscht, woraufhin sie ihn weggeschoben habe. Der Angeklagte habe es aber immer wieder versucht, habe sie hochgehoben, sei hinter ihr gestanden und habe Sex simuliert. Die Zeugin habe ihn leicht weggeschoben und sich wieder hingesetzt. Der Angeklagte habe dann ohne Vorwarnung seinen Penis rausgeholt und vor ihren Mund gehalten. Der Angeklagte habe gesagt, sie solle ihn in den Mund nehmen oder wenigstens küssen. Sie habe dreimal nein gesagt. Als sie den Kopf zur Seite gedreht hatte, habe er endlich aufgehört.
145
Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass die Zeugin ... mit erheblichem Belastungseifer gegenüber dem Angeklagten auftrat. So gab die Zeugin selbst an, auf Grund enttäuschter Erwartungen in Hinblick auf eine mögliche Beziehung mit dem Angeklagten extrem eifersüchtig reagiert zu haben und dem Angeklagten regelrecht gestalkt zu haben. Für die Kammer ist jedoch bemerkenswert, dass die Zeugin zu keinem Zeitpunkt davon sprach, selbst Opfer eines strafrechtlich relevanten Verhaltens des Angeklagten gewesen zu sein. Vielmehr sieht sich die Zeugin als Opfer eines moralisch zu missbilligenden Verhaltens des Angeklagten, spricht aber zu keinem Zeitpunkt von Sexualstraftaten zu ihrem Nachteil. Für die Kammer ist daher der Schilderung der Zeugin jedenfalls dahingehend zu folgen, dass der Angeklagte auch bei dieser Zeugin ein beinahe identisches Vorgehen an den Tag legte. Der Angeklagte wendet zwar keine physische Gewalt an, ist in seinem Auftreten jedoch derart forsch und fordernd, dass die Situation überwältigend wirkt. Hierdurch wird die Darstellung der Nebenklägerin nochmals bekräftigt. Für die Kammer ist angesichts des identischen Verhaltens des Angeklagten gegenüber der Zeugin ... und gegenüber der Nebenklägerin die Einlassung des Angeklagten, der Oralverkehr sei aus einem eher zufälligen Flirt im Fitnessraum mit gegenseitiger Annäherung gekommen, widerlegt. Der Angeklagte hat die Situation gezielt geschaffen, um mit der Nebenklägerin allein zu sein und seine sexuellen Avancen zu forcieren.
6. Täterschaft des Angeklagten
146
Der Angeklagte hat einen sexuellen Kontakt mit Oralverkehr eingeräumt. Diesbezüglich deckt sich die Einlassung des Angeklagten mit der Aussage der Zeugin ... und den weiteren Beweismitteln.
147
Die Kammer ist unter Zugrundelegung der unter Lit. C II. 3. getroffenen Schlussfolgerungen zum objektiven Geschehensablauf der sicheren Überzeugung, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat und den entgegenstehenden Willen der Zeugin jedenfalls billigend in Kauf genommen hat.
148
Die Kammer ist angesichts der Gesamtumstände davon überzeugt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Berührung seines Geschlechtsteils durch die Nebenklägerin ihren fortbestehenden entgegenstehenden Willen zumindest für möglich hielt, ihn billigend in Kauf nahm und sich über diesen zur Durchsetzung seiner Interessen hinwegsetzte.
149
aa) Entgegen der Einlassung des Angeklagten kam es im Vorfeld zu keinem „Flirten“ durch die Nebenklägerin.
150
Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte mit der Nebenklägerin absichtlich einen verlassenen Bereich aufsuchte und mit seinem forschen Begehr nach sexuellen Handlungen die 18-jährige Nebenklägerin überrumpeln wollte.
151
Zu Beginn des Gesprächs war sich die Nebenklägerin nicht gewahr, dass es sich bei der Aufforderung, sich auf den Schoß des Angeklagten zu setzen, bereits um den Beginn einer sexuellen Handlung handelte. Die Zeugin hat für die Kammer überzeugend dargestellt, dass sie, für das Alter der Nebenklägerin nicht ungewöhnlich, der Aufforderung ihres Chefs nachkam, zumal er dies als Beweis verlangte, dass sie keine Hemmungen im Umgang mit Männern habe. Die Nebenklägerin hat diese Hemmung im Umgang mit Männern vielmehr entsprechend ihres Ausbildungsverhältnisses zu dem Angeklagten dahingehend verstanden und verstehen dürfen, dass sie auch bereit sei, mit Männern beruflich zusammenzuarbeiten. Die hierbei erkennbare Naivität der Nebenklägerin spiegelt jedoch ihr gesamtes Verhalten wider, welches auch durch die einvernommenen Zeugen ..., ... und ..., welche mit der Nebenklägerin zum Tatzeitpunkt zusammengearbeitet haben, bestätigt wurde.
152
Bereits den ersten Versuch des Angeklagten, die Zeugin auf den Mund zu küssen, wies diese mit einem verbalen Nein zurück. Auch den darauffolgenden zweiten Kussversuch wehrte die Zeugin ab, indem sie ihren Kopf zur Seite drehte und ihre eigene Hand vor den Mund hielt. Hierdurch musste dem Angeklagten klar sein, dass es sich nicht um ein anfängliches Zieren einer grundsätzlich zu sexuellem Kontakt willigen Frau handelte, sondern dass jeglicher sexuelle Annäherungsversuch abgelehnt wurde.
153
Der Angeklagte ignorierte dies jedoch und hob die Nebenklägerin auf den Tisch, um dort noch weitergehenden Sexualkontakt einzufordern. Die Nebenklägerin äußerte zunächst ihr Überraschen darüber, dass der Angeklagte sie so leicht auf den Tisch heben konnte. Für die Kammer ist hierin wiederum erkennbar, dass die Nebenklägerin bei dem Vorgang von sich aus kein sexuelles Interesse zeigte oder suggerierte. Der Angeklagte begann, beischlafähnliche Bewegungen auszuführen und fragte die Nebenklägerin, ob sie wisse, was in Pornos vorkomme. Unmissverständlich und auch von dem Angeklagten wahrgenommen, äußerte die Nebenklägerin, dass sie das nicht machen werden. So brachte sie zum dritten Mal zum Ausdruck, dass sie keinerlei sexuellen Kontakt mit dem Angeklagten wünsche.
154
Vor diesem Hintergrund ist die Kammer überzeugt, dass die dezidiert und nachhaltig geäußerte ablehnende Haltung der Nebenklägerin dem Angeklagten nicht verborgen geblieben ist. Die vorbezeichneten Gesamtumstände tragen die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte in dem maßgeblichen Moment, als es nach seinen fortgesetzten, immer wieder auf Ablehnung gestoßenen Versuchen zum eigentlichen Intimkontakt (Berührung des Geschlechtsteils durch den Mund der Nebenklägerin) kam, er es jedenfalls für möglich hielt, dass das Geschehen lassen des Oralverkehrs nicht die Aufgabe des entgegenstehenden Willens der Nebenklägerin zu Grunde lag. Der Angeklagte nahm vielmehr billigend in Kauf, dass ihr Nachgeben keinen Sinneswandel enthielt, sondern sich für die Nebenklägerin aus ihrer Sicht einfach kein sonstiger Ausweg aus der für sie bedrückenden Lage zur Beendigung seines sexuellen Bedrängens bot. Zur Durchsetzung seiner sexuellen Interessen (Bedienung mit Oralverkehr), denen ein aktiver Beitrag der Nebenklägerin immanent war, nahm er dies zumindest billigend in Kauf. Zu berücksichtigen war dabei insbesondere der Umstand, dass es keinerlei Änderung in der Motivationslage der Nebenklägerin gab; es ist fern jeder Realität zu glauben, eine Person, welche bereits anders gelagerte sexuelle Annäherungsversuche abgelehnt hat, durch das Auffordern zu immer weitergehenden sexuellen Handlungsalternativen doch noch überzeugen zu können.
155
Hinsichtlich des Oralverkehrs wurde der erkennbar fortgesetzt entgegenstehende Wille der Nebenklägerin auch dadurch offenbar, dass der Angeklagte den Kopf der Nebenklägerin, wenn auch nur mit leichtem Druck, selbst an seinen Penis führte und die Nebenklägerin anschließend wiederum ihren Widerstand jedenfalls nonverbal kommunizierte.
156
Der Angeklagte konnte nicht davon ausgehen, die Nebenklägerin habe ihre Einstellung geändert und sei nunmehr mit dem Oralverkehr einverstanden.
157
Als der Angeklagte die Nebenklägerin aufforderte, seinen Penis in den Mund zu nehmen und ihren Kopf mit leichtem Nachdruck an sein Glied schob, wehrte sich die Nebenklägerin zwar nicht aktiv und öffnete den Mund. Hierin ist angesichts des vorangegangenen Geschehens jedoch zur Überzeugung der Kammer keinesfalls ein Sinneswandel der Nebenklägerin zu sehen. Angesichts des für die sexuell unerfahrene, dem Angeklagten im Rahmen eines Schülerpraktikums zugewiesene Nebenklägerin völlig unerwarteten und überrumpelnden Geschehensverlauf war sie schlichtweg nicht mehr in der Lage, dem Drängen des Angeklagten etwas entgegenzuhalten. Die Nebenklägerin hat für die Kammer nachvollziehbar geschildert, dass sie es grundsätzlich gewohnt war, das zu machen, was der Chef wollte. Auch die vom Angeklagten getroffene Aussage „Jetzt bin nicht ich der Chef, sondern du“, ändert hieran nichts. Der Angeklagte bot der Nebenklägerin nur scheinbar die Chance, seine sexuellen Avancen abzuweisen. Es kam dem Angeklagten vielmehr darauf an, die unerfahrene und ihm weisungsgebundene Praktikantin so weit zu soweit zu überrumpeln und zu bedrängen, dass sie den sexuellen Handlungen keinen ausdrücklichen Widerstand entgegensetzte und die Handlungen erduldete.
158
Auch während des Oralverkehrs war der entgegenstehende Wille der Nebenklägerin erkennbar. So drückte sie sich von dem Angeklagten weg und hatte Tränen in den Augen, als dieser in den Mund der Nebenklägerin ejakulieren wollte.
159
Unter diesen Umständen – vorherige mehrfach zum Ausdruck gebrachte verbale und nonverbale Ablehnung von Körperkontakt zum Angeklagten – ist aus Sicht der Kammer der Schluss zu ziehen, dass der Angeklagte auch während des hiernach erfolgten Oralverkehrs zumindest mit ihrem (fortgesetzten) entgegenstehenden Willen rechnete und sich über diesen billigend hinwegsetzte.
160
Kritisch beleuchtet hat die Kammer dabei einen möglicherweise vorsatzausschließenden Einfluss eines vermeintlichen Flirtens zwischen den Beteiligten auf das Vorstellungsbild des Angeklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt der gegenständlichen Sexualkontakte. Zur Überzeugung der Kammer ist die Einlassung des Angeklagten, es habe im Vorfeld mehrfaches Flirten und auch intime Gespräche über Geschlechtsverkehr gegeben, als reine Schutzbehauptung zu werten. Anhaltspunkte hierfür finden sich weder in der Zeugenaussage der Nebenklägerin noch in den getroffenen Beobachtungen der vernommenen Mitarbeiter.
161
Zur Überzeugung der Kammer ist kein ambivalentes Verhalten der Nebenklägerin ersichtlich. Sie hat objektiv wahrnehmbar zunächst ihre Ablehnung zu jeglichem Sexualkontakt zum Ausdruck gebracht. Von einer Ausübung des Oralverkehrs sodann ohne Einwirkung von Zwang kann nicht die Rede sein. Für einen objektiven Dritten stellt sich das Verhalten im eigentlichen Tatzeitpunkt weiterhin als ein Handeln gegen ihren Willen dar. Es ist klar erkennbar, dass die Nebenklägerin dem Fordern des Angeklagten allein auf Grund der für sie bestehenden Überforderungs- und Zwangssituation nachgekommen ist. Die Nebenklägerin hat ihren entgegenstehenden Willen vor dem Oralverkehr ausdrücklich erklärt und auch während des Oralverkehrs durch Weinen und Wegdrücken konkludent zum Ausdruck gebracht. Die Nebenklägerin hat den Penis des Angeklagten zwar ohne körperlichen Zwang in den Mund genommen. Der Penis befand sich herbei jedoch bereits unmittelbar vor ihrem Gesicht und die Nebenklägerin hatte aus ihrer Sicht zu diesem Zeitpunkt keine andere Handlungsmöglichkeit, als dem Drängen des Angeklagten letztlich doch nachzukommen. Technisch handelt es sich bei vorliegendem Oralverkehr zwar um eine Handlung, die von dem Opfer des sexuellen Übergriffs zumindest teilweise ausgeht (Öffnen des Mundes). Tatsächlich kann der Angeklagte angesichts der vorangegangenen Ablehnung aus dem Umstand, dass die Nebenklägerin seinen Penis in den Mund nahm, als er ihr diesen vor die Lippen hielt, nicht den Rückschluss ziehen, dass die Zeugin mit dem Oralverkehr nunmehr entgegen der vorangegangenen Ablehnung einverstanden war.
162
Diesbezüglich ist es auch zu keinem Zeitpunkt zu einer verbalen Zustimmung der Nebenklägerin zum Oralverkehr gekommen. Durch die Nebenklägerin wurde glaubhaft geschildert, dass sie zwar nicht mehr wisse, ob sie in diesem Moment aktiv „Nein“ gesagt habe. Sie habe jedenfalls nicht „Ja“ gesagt. Die Einlassung des Angeklagten, die Nebenklägerin habe auf seine Frage, ob sie ihm einen Blasen würde, mit Ja geantwortet, ist als reine Schutzbehauptung zu werten und durch die glaubhafte Aussage der Nebenklägerin widerlegt.
163
Die zuvor erklärte ausdrückliche Ablehnung ist durch die jedenfalls passive Teilnahme am Oralverkehr der Nebenklägerin vorliegend gerade nicht entkräftet worden. Der entgegenstehende Wille der Nebenklägerin war in konkludenter Weise hinreichend deutlich aus den Gesamtumständen für den Angeklagten zu erkennen. Durch die Nebenklägerin wird hinsichtlich des Oralverkehrs beschrieben, dass sie diesen zwar zuließ, letztlich der Angeklagte durch leichten Druck auf ihren Hinterkopf die Bewegungen steuerte. Sie habe dabei Tränen in den Augen gehabt und sich letztlich weggedrückt.
164
Auch angesichts der Teilnahme am Oralverkehr kann daher nicht von einer nach außen erkennbarer Abkehr von ihrer früheren Haltung gesprochen werden. Auch in dem Vorstellungsbild des Angeklagten hat sich dies zur Überzeugung der Kammer nicht anders dargestellt. Der Angeklagte mag in der Vergangenheit, so beispielsweise bei der Zeugin ..., durch sein forsches und überrumpelndes Auftreten erfolgreich Frauen von ihrer zunächst ablehnenden Haltung abgebracht haben. Vorliegend gab es jedoch keinerlei Umstände, welche der Angeklagte als Einwilligung der Nebenklägerin zum Oralverkehr auffassen konnte und durfte. Die Kammer hält die Ausführungen des Angeklagten, er habe nie etwas gegen den Willen der Nebenklägerin getan und diese habe der Oralverkehr selbst gut gefallen, als widerlegt. Dem Angeklagten ist lediglich dahingehend zu folgen, dass durch die Nebenklägerin nicht mit der letzten Souveränität und Bestimmtheit die Handlungen abgelehnt wurden. Soweit der Angeklagte angibt, er habe jedes Nein der Nebenklägerin immer auf einzelne sexuelle Handlungen bezogen und diese sodann unterlassen (Zungenkuss, Eindringen in die Hose der Nebenklägerin mit der Hand, vaginalen Geschlechtsverkehr), die Zeugin habe dann aber bereitwillig den Oralverkehr durchgeführt, widerspricht das den objektiv getroffenen Feststellungen eklatant. Es zeigt jedoch, dass der Angeklagte sich über den geäußerten entgegenstehenden Willen der Nebenklägerin wiederholt hinweggesetzt hat und es ihm schlichtweg egal war, dass die Nebenklägerin keinen Sexualkontakt wünschte.
III. Feststellungen zur Schuldfähigkeit
165
Der Angeklagte war bei der Tatausführung weder in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt, noch war diese oder seine Einsichtsfähigkeit aufgehoben. Weder wurden durch die Zeugin Auffälligkeiten in Hinsicht auf einen berauschten Zustand des Angeklagten geschildert, noch haben sich im Rahmen der Hauptverhandlung Anhaltspunkte hierfür ergeben.
166
Aufgrund der getroffenen Feststellungen war der Angeklagte der Vergewaltigung schuldig zu sprechen, §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1 StGB.
167
Der Angeklagte hat wie unter dargestellt gegen den erkennbaren Willen der Nebenklägerin den Oralverkehr, mithin eine sexuelle Handlung, an sich vornehmen lassen.
168
Der Maßstab, nach dem sich die Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens des Opfers beurteilt, ist der des objektiven Sorgfaltspflichtverstoßes: Der entgegenstehende Wille muss aus Sicht eines objektiven Dritten als solcher erkennbar sein.
169
Auf welche Weise die dafür erforderliche Willensäußerung erfolgt, ist unerheblich: Das Opfer kann seinen Willen ausdrücklich verbal oder gestisch kundtun, oder konkludent zum Ausdruck bringen (zB Weinen, Abwehrverhalten).
170
Wie unter C. II. dargelegt hat die Nebenklägerin bereits vor dem durchgeführten Oralverkehr ihren entgegenstehenden Willen bezüglich sämtlicher sexueller Aktivitäten hinreichend zum Ausdruck gebracht, was durch den Angeklagten auch erkannt wurde. Für einen objektiven Dritten war angesichts der konkreten Situation keine Willensumkehr zu erkennen, vielmehr hat die Nebenklägerin aus Mangel an eigenen Handlungsalternativen den Oralverkehr zugelassen. Der Angeklagte hat hierbei in subjektiver Hinsicht jedenfalls billigend in Kauf genommen, dass die Nebenklägerin mit dem Oralverkehr nicht einverstanden war. Wie dargelegt sprechen sämtliche objektiv festgestellten Umstände, die der Angeklagte auch wahrnahm, gegen einen denkbaren Irrtum bezüglich eines Sinneswandels der Nebenklägerin. Zur Überzeugung der Kammer hat es der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf genommen, dass die Nebenklägerin am Oralverkehr allein auf Grund der für sie als Zwangssituation empfundenen Lage mitgewirkt hat.
171
Der Angeklagte hat zudem das Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB erfüllt (Vergewaltigung). Das Regelbeispiel betrifft besonders erhebliche sexuelle Handlungen, die den „innersten Intimbereich“ des Opfers beeinträchtigen. Als Vergewaltigung werden neben dem Beischlaf sexuelle Handlungen definiert, die das Opfer besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (MüKoStGB/Renzikowski, 4. Aufl. 2021, StGB § 177 Rn. 155). Hierunter fällt auch der Oralverkehr, wobei sich der erniedrigende Charakter der sexuellen Handlung vorliegend von selbst versteht (vgl. BGH, NStZ 2000, 254 [255]; Fischer, StGB, 56. Aufl., § 177 Rn 68).
172
Nicht angenommen hat die Kammer ein Ausnutzen einer schutzlosen Lage i.S.d. § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB. Eine schutzlose Lage liegt vor, wenn die Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers in einem solchen Maß verringert sind, dass es dem ungehemmten Einfluss des Täters preisgegeben ist (BeckOK StGB/Ziegler, 41. Edition 01.02.2019, StGB § 177 Rn. 39 m.w.N.). Dies ist regelmäßig der Fall, wenn das Opfer sich dem überlegenen Täter allein gegenübersieht und mit fremder Hilfe nicht rechnen kann, wobei es allerdings eines gänzlichen Beseitigens jeglicher Verteidigungsmöglichkeiten nicht bedarf (BeckOK StGB/Ziegler, 41. Edition 01.02.2019, StGB § 177 Rn. 39 m.w.N.).
173
Fremde Hilfe war aber zur Überzeugung der Kammer durchaus denkbar. So lag der Tatort zwar abseits der weiteren Bürostruktur, war jedoch nicht komplett unzugänglich. Insbesondere war der Fitnessbereich nicht abgeschlossen. Zur Überzeugung der Kammer wäre es zumindest denkbar gewesen, dass etwaige Passanten einen Hilferuf der Zeugin hätten hören können.
174
Der Regelstrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren.
175
§ 177 Abs. 6 StGB sieht für die Vergewaltigung als Regelbeispiel eines besonders schweren Falls einen Strafrahmen von 2 bis 15 Jahren vor.
176
Die Kammer hat im Rahmen einer vorgenommenen Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände gewürdigt worden sind, die für die Wertung der Tat und die Person des Angeklagten in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorangehen oder nachfolgen, geprüft, ob trotz Vorliegens des Regelbeispiels des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB ausnahmsweise von der Annahme eines besonders schweren Falls abzusehen ist und diese Frage im Ergebnis verneint:
177
Ein vertypter Strafmilderungsgrund nach §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB kommt nicht in Betracht, da, wie bereits dargestellt, die Voraussetzungen einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nicht vorliegen.
178
Zu Gunsten des Angeklagten spricht, dass er nicht vorbestraft ist. Des Weiteren ist zu seinen Gunsten zu sehen, dass es zu keiner Ejakulation in den Mund der Nebenklägerin gekommen ist.
179
Zu Lasten des Angeklagten spricht, dass er das Über- /Unterordnungsverhältnis zur 18- jährigen Nebenklägerin gezielt ausgenutzt hat. Zudem litt der Nebenklägerin über einen längeren Zeitraum an Angstzuständen. Die Nebenklägerin war zudem in ihrem beruflichen Fortkommen beeinträchtigt, weil sie aufgrund der durch die Tat ausgelösten psychischen Probleme zunächst nicht in der Lage war, ein Studium aufzunehmen.
180
Innerhalb des eröffneten Strafrahmens hat die Kammer die vorstehenden allgemeinen Strafzumessungserwägungen für- und gegeneinander abgewogen und erachtet eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren für tat- und schuldangemessen.
F. Keine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
181
Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB kommt nicht in Betracht.
182
Bei dem Angeklagten liegen keinerlei Anhaltspunkte für einen Hang im Sinne des § 64 StGB vor.
183
Bei einem Hang handelt es sich nach der Definition der Rechtsprechung um eine den Täter treibende oder beherrschende Neigung, das Rauschmittel in Übermaß zu konsumieren, durch welche Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden. Neben einem dauerhaften Konsum ist es zumindest erforderlich, dass der Täter aufgrund seiner Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint.
184
Zur Überzeugung der Kammer aus dem eigenen Eindruck in der Hauptverhandlung als auch aus den eigenen Angaben des Angeklagten liegen hierfür keine Anhaltspunkte vor.
185
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 StPO und hinsichtlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin auf § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO.