Titel:
allgemeines Rechtsschutzbedürfnis (verneint), Verlassen des Bundesgebiets, Asylantrag in anderem Staat, Mitteilung einer Anschrift
Normenkette:
AsylG § 3
Schlagworte:
allgemeines Rechtsschutzbedürfnis (verneint), Verlassen des Bundesgebiets, Asylantrag in anderem Staat, Mitteilung einer Anschrift
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
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Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger persischer Volkszugehörigkeit. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 12. Juli 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 24. Juli 2015 einen förmlichen Asylantrag. Diesen lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zunächst mit Bescheid vom 29. Dezember 2015 auf der Grundlage der Dublin-II-VO als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Klägers (und seiner Familie) nach Ungarn an. Der Kläger und seine Familie begaben sich daraufhin in das sog. Kirchenasyl in einer katholischen Pfarrei in … Daraufhin wurde der Bescheid, mit dem der Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, aufgehoben und der Kläger wurde am 8. November 2016 gemäß § 25 AsylG zu seinen Fluchtgründen angehört. Auf die dort gemachten Ausführungen wird Bezug genommen.
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Mit Bescheid vom 3. April 2017, der neben dem Kläger auch dessen Ehefrau und die gemeinsamen, 2005 und 2014 geborenen Kinder betraf, erkannte das Bundesamt dem Kläger und seiner Familie die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1), lehnte die Anträge auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2) und erkannte ihnen den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3). In Ziffer 4 des Bescheids wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger und seine Familie wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen, andernfalls wurde ihnen die Abschiebung, zuvorderst in den Iran, angedroht (Ziffer 5). Schließlich wurde in Ziffer 6 des Bescheides das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
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Hiergegen ließen der Kläger und seine Familie mit am 18. April 2017 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenem Schriftsatz ihrer damaligen Bevollmächtigten Klage erheben. Sie beantragen,
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Der Bescheid der Beklagten vom 3. April 2017, zugestellt am 4. April 2017, Geschäftszeichen: …, wird in den Punkten 1 und 3 bis 6 aufgehoben.
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Den Klägern wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, hilfsweise der subsidiäre Schutzstatus, hilfsweise wird festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
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Auf die Begründung wird Bezug genommen.
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Das Verwaltungsgericht hat am 6. September 2022 in dieser Sache mündlich verhandelt (AN 14 K 17.32380). Dabei war der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht anwesend. Seine Ehefrau teilte mit, dass ihm das Verfahren in Deutschland zu lange gedauert habe und er daher, ohne mit ihr zu sprechen, weggegangen sei. In den Osterferien (gemeint: 2022) habe er ihr mitgeteilt, dass er in England sei. So viel sie wisse, habe er dort einen Asylantrag gestellt, sein Asylstatus dort sei aber noch nicht geklärt.
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Auf Grund der mündlichen Verhandlung erging am 15. September 2022 ein Urteil, in dem das Gericht das Verfahren des Klägers vom zugrundeliegenden Verfahren (AN 14 K 17.32380) abtrennte und unter dem jetzigen Aktenzeichen fortgeführt hat (Ziffer 1 des Urteils). Daneben wurde hinsichtlich der Ehefrau des Klägers der Bescheid des Bundesamtes vom 3. April 2017 in den Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6 aufgehoben und das Bundesamt verpflichtet, der Ehefrau des Klägers die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Daneben (Ziffer 2 des Urteils) wurde auch das Verfahren der Kinder des Klägers abgetrennt. Dieses Verfahren (AN 14 K 22.30715) wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Dezember 2022 eingestellt, nachdem das Bundesamt den Kindern des Klägers mit Bescheid vom 6. Dezember 2022 auf Grund von § 26 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hatte.
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Mit Schreiben vom 27. Oktober 2022 forderte das Gericht den damaligen Bevollmächtigten des Klägers auf, das Verfahren gemäß § 81 AsylG dahingehend zu betreiben, zu erklären, ob die Klage aufrechterhalten wird, in jedem Fall aber eine aktuelle ladungsfähige Anschrift mitzuteilen. Daraufhin wurde die bis dahin nicht bekannte Anschrift des Klägers in England mitgeteilt.
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Zusammen mit der Ladung zum Verhandlungstermin am 31. März 2023 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es auf Grund der Tatsache, dass der Kläger seine Anschrift in Großbritannien mitgeteilt habe, (noch) nicht davon ausgehe, dass der Klage das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehle. Auf Grund der Mitteilung der Adresse sei der Kläger nicht „untergetaucht“, weshalb davon ausgegangen werde, dass der Kläger am Ausgang des gerichtlichen Verfahrens noch Interesse habe. Es habe aber erhebliche Bedenken, ob hiervon ausgegangen werden könne, wenn der Kläger sich auch im Zeitpunkt der angesetzten mündlichen Verhandlung noch in Großbritannien aufhielte. Damit würde er nämlich zu erkennen geben, dass es ihm nicht um die Anerkennung als Flüchtling durch die Bundesrepublik Deutschland gehe, sondern dass er stattdessen die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus durch das Vereinigte Königreich anstrebe. Das Ladungsschreiben wurde dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers am 12. Januar 2023 zugestellt.
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Mit Schreiben vom 8. März 2023 teilte der damalige Bevollmächtigte mit, dass er den Kläger nicht mehr vertrete.
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An der mündlichen Verhandlung am 31. März 2023 hat der Kläger nicht teilgenommen.
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Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze in diesem und im zugrundeliegenden Verfahren AN 14 K 17.32380, die Bundesamtsakten und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 6. September 2022 und vom 31. März 2023 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zwar als Verpflichtungsklage hinsichtlich aller gestellten Anträge statthaft und auch fristgerecht erhoben, sie ist jedoch wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen.
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Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist eine ungeschriebene Voraussetzung für die Zulässigkeit einer jeden Inanspruchnahme des Verwaltungsgerichts. Es ist Ausfluss des allgemeinen Verbots des Rechtsmissbrauchs und schützt anders als beispielsweise die Klagebefugnis nicht den Gegner, sondern das Gericht. Für eine unnötige oder gar missbräuchliche Ausübung von Klagemöglichkeiten brauchen die Gerichte nicht zur Verfügung zu stehen (vgl. zum Ganzen: Wöckel, in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, vor § 40, Rn. 11).
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Grundsätzlich wird das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für eine Inanspruchnahme des Gerichts vermutet, sie entfällt nur ausnahmsweise in bestimmten Fallkonstellationen. Allgemein anerkannt ist dabei, dass die Inanspruchnahme eines Gerichts dann nicht auf ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis gestützt werden kann, wenn der jeweilige Kläger sein Ziel auf anderem Wege schneller und einfacher erreichen könnte, wenn ein Erfolg seine Rechtsstellung nicht verbessern würde oder wenn es ihm auf den Klageerfolg gar nicht ankommt. Diese Fallgruppen sind jedoch nicht abschließend (Wöckel a.a.O.). Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist als Zulässigkeitsvoraussetzung in jeder Lage des Prozesses, insbesondere im Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung, zu prüfen.
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Im vorliegenden Fall kommt es dem Kläger offenbar im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht auf den Klageerfolg in diesem Verfahren, das auf seine Anerkennung als Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland etc. gerichtet ist, an: Der Kläger ist im Frühjahr 2022 nach Großbritannien ausgereist und hat das Bundesgebiet verlassen. Zu diesem Zeitpunkt war die Ausreise auf Grund der sehr langen Dauer des vorliegenden Klageverfahrens durchaus verständlich und nachvollziehbar. Allerdings hat inzwischen im September 2022 eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht stattgefunden, auf Grund derer bei seiner Ehefrau (und nachgängig nach § 26 AsylG auch bei seinen Kindern) der Flüchtlingsstatus nach § 3 AsylG festgestellt wurde. Damit war auch für den Kläger und objektiv erkennbar, dass eine Entscheidung eines deutschen Gerichts über seine Klage in nächster Zeit zu erwarten ist. Hinzu kommt, dass auf Grund der für die Familienangehörigen des Klägers positiven Entscheidung die Erfolgsaussichten auch für den Kläger als nicht gering angesehen werden mussten.
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Der Kläger zog es aber dennoch vor, in Großbritannien zu bleiben, auch nachdem das Gericht seinen Bevollmächtigten darauf hingewiesen hatte, dass es bei Ausbleiben des Klägers in der mündlichen Verhandlung davon ausgehe, dass der Kläger an dem Erfolg der Klage kein Interesse habe. Nachdem die Kommunikation des Klägers mit seinem früheren Bevollmächtigten auch bis zur Mandatsniederlegung funktioniert hat, wie sich insbesondere an der Mitteilung seiner derzeitigen Adresse erkennen lässt, hat das Gericht auch keinen Zweifel daran, dass dieser deutliche gerichtliche Hinweis den Kläger auch erreicht hat.
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Auf Grund dessen steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits kein Interesse mehr hat, die Inanspruchnahme des Verwaltungsgerichts daher missbräuchlich ist. Da der Klage also das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt, ist sie als unzulässig abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.