Inhalt

VG München, Beschluss v. 29.09.2023 – M 4 E 23.3024
Titel:

Eignungsprüfung, Zulassung zum Masterstudiengang Management and Technology (TUM-BWL), Technische Universität M. (TUM), Keine Akteneinsicht in allgemeine Sach- bzw. Generalakten

Normenketten:
VwGO § 123
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) Art. 91 Nr. 1, Art. 90 Abs. 1
Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Management and Technology (TUM-BWL) an der Technischen Universität M. TUM-BWL (FPSO)
BayDSG Art. 39
BayHSchG Art. 104 i.V.m. BayVwVfG Art. 29 Abs. 1 Satz 1
Schlagworte:
Eignungsprüfung, Zulassung zum Masterstudiengang Management and Technology (TUM-BWL), Technische Universität M. (TUM), Keine Akteneinsicht in allgemeine Sach- bzw. Generalakten
Fundstelle:
BeckRS 2023, 52574

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung seine vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Management and Technology im Wintersemester 2023/2024 an der Technischen Universität M. (TUM).
2
Nach dem Erwerb der Hochschulreife studierte der Antragsteller ab dem Sommersemester 2019 an der …-Universität G. Betriebswirtschaftslehre mit dem Abschlussziel Bachelor of Science. Zum Zeitpunkt seiner Bewerbung bei der TUM hatte der Antragsteller dieses Studium noch nicht abgeschlossen.
3
Am 24. April 2023 beantragte der Antragsteller seine Zulassung zum Masterstudium Management and Technology an der TUM mit dem Abschlussziel Master of Science. Er legte neben einer Curricularanalyse eine Liste der Fächer und ein Notentranskript seines bisherigen Studiums, aus dem sich ergibt, dass der Antragsteller zum 25. April 2023 150 Credits erbracht hatte und das gewichtete Mittel der Noten aller bisher bestandenen Leistungen bei 2,2 lag, einen Lebenslauf, seinen Personalausweis, ein Essay (dieses unter dem 4. Mai 2023) und ein Zertifikat über an der …-Universität G. absolvierte Kurse in englischer Sprache vor.
4
Die Bewertung der eingereichten Unterlagen durch Prof. Dr. S. ergab eine Gesamtpunktzahl von 43 Punkten. Bei der Bewertung der fachlichen Qualifikation erhielt der Antragsteller für „Betriebswirtschaftliche Module“ 20, für „Volkswirtschaftliche Module“ 10 und für „Fachliche Grundlagen im Bereich der empirischen Methoden“ 10 Punkte. Für „Fachliche Grundlagen im Bereich der quantitativen Entscheidungsunterstützung mit Methoden des Operations Research“ erhielt der Antragsteller keine Punkte.
5
Mit Bescheid vom 22. Mai 2023 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er im Eignungsverfahren die erforderliche Mindestpunktzahl nicht erreicht habe und ihm deshalb gemäß Art. 91 Nr. 1 und Art. 90 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) kein Studienplatz für den gewünschten Studiengang angeboten werden könne.
6
Auf seine Bitte um erneute Überprüfung teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit E-Mail vom 6. Juni 2023 mit, das es bei der Ablehnungsentscheidung bleibe. Mit E-Mail vom 7. Juni 2023 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass im Internet ein veraltetes Modulhandbuch angezeigt werde und dass er davon ausgehe, dass bei der Prüfung der Bewerbung deshalb ein Problem vorgelegen habe und bat um erneute Überprüfung seiner Bewerbung. Mit E-Mail vom 12. Juni 2023 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass das Bewerbungsverfahren durch den Erlass des Bescheids abgeschlossen sei und keine erneute Überprüfung mehr stattfinde. Auf nochmalige Bitte des Antragstellers um Überprüfung seiner Bewerbung teilte der Antragsgegner ihm mit E-Mail vom 13. Juni 2023 mit, dass für die Zuordnung der Module deren Schwerpunkt maßgeblich sei. Mit E-Mail vom 14. Juni 2023 übermittelte der Antragsteller dem Antragsgegner eine Stellungnahme von Prof. Dr. K. der Universität G. vom 13. Juni 2023, in welcher dieser bestätigt, dass die vom Antragsteller bezeichneten Module „Logistics Management“ und „Produktionsmanagement“ wesentliche Elemente aus dem Themenfeld „Operations Research/Management Science“ vermittelten.
7
Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2023 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. Mai 2023 erheben (M 4 K 23.3023) und beantragte zugleich,
8
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zum Studium im Studiengang MA Management and Technology, SW 2023/24, 1. FS zuzulassen.
9
Zur Begründung führte der Bevollmächtigte im Wesentlichen aus, die Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen lägen mit Ausnahme der besonderen Eignungsfeststellung gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Management and Technology an der Technischen Universität M. vom 27. April 2022 (FPSO) in der Fassung der Änderungssatzung vom 30. März 2023 in Verbindung mit deren Anlage 2 unstreitig vor. Entgegen der Begründung des Ablehnungsbescheides hätte auch das Eignungsfeststellungsverfahren als bestanden angesehen werden müssen. Wären dem Antragsteller für die Kernmodulgruppe „Fachliche Grundlagen im Bereich der quantitativen Entscheidungsunterstützung mit Methoden des Operations Research“ die entsprechenden Bewertungspunkte zugesprochen worden, hätte er das Eignungsfeststellungsverfahren gem. Nr. 5.1.3. der Anlage 2 zur FPSO insgesamt bestanden und wäre zum Studium zugelassen worden. Richtigerweise hätten die vom Antragsteller für diese Kernmodulgruppe nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens sechs Credits (sic!) anerkannt werden müssen. Der Antragsteller habe in seinem vorangegangenen Bachelorstudium die mit jeweils 6 ECTS-Punkten bewerteten Module „Logistics Management“, „Produktionsmanagement“ und „Produktion und Logistik“ absolviert. Diese Module deckten die vom Antragsgegner geforderten Voraussetzungen in der o.g. Kernmodulgruppe nicht nur vollständig ab, sondern übererfüllten sie. Der Dozent der Veranstaltungen „Logistics Management“ und „Produktionsmanagement“ habe dem Antragsteller ausdrücklich bestätigt, dass in den beiden genannten Modulen „wesentliche Elemente aus dem Themenfeld „Operations Research/Management Science bearbeitet und vermittelt“ worden seien. Der Antragsteller habe daher einen Zulassungsanspruch. Vorsorglich werde geltend gemacht, dass die Auswahlkommission für den Antragsteller fehlerhaft besetzt gewesen sei. Es werde Akteneinsicht beantragt und um Übersendung des Verfahrensvorgangs gebeten, einschließlich der Unterlagen über die Bestellung der Mitglieder der Auswahlkommission und deren Prüferberechtigung.
10
Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2023 beantragte der Antragsgegner,
11
den Antrag abzulehnen.
12
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Antrag sei unbegründet. Gemäß Art. 90 Abs. 1 Satz 2 BayHIG könnten die Hochschulen durch Satzung zusätzlich zu den Voraussetzungen des Art. 90 Abs. 1 Satz 1 BayHIG (Hochschulabschluss oder aufgrund eines Hochschulstudiums erworbener gleichwertiger Abschluss) weitere Zugangsvoraussetzungen für ein Masterstudium festlegen, insbesondere den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung. Die Rechtsgrundlage des Art. 90 Abs. 1 Satz 2 BayHIG (vormals Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG) sei mit höherrangigem Recht vereinbar und nicht verfassungswidrig. Es sei nach der Rechtsprechung des BayVGH ausdrücklich zulässig, dass die Hochschulen aufgrund ihrer Lehr- und Wissenschaftsfreiheit die besonderen Anforderungen für den Zugang zum Masterstudium selbst bestimmen und entsprechende Qualifikationsnachweise fordern dürfen. Es dürfe insbesondere an die Kompetenzen angeknüpft werden, die Studierende in den Bachelorstudiengängen an der eigenen Hochschule erwerben. Die TUM habe vorliegend mit § 36 FPSO von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, aufeinander aufbauende Bachelor- und Masterstudiengänge anzubieten und als Eignungsvoraussetzung für den Masterstudiengang Vorkenntnisse zu verlangen, wie sie in dem von ihr angebotenen Bachelorstudiengang vermittelt werden. Die in § 36 FPSO festgelegten weiteren Zugangsvoraussetzungen seien der Nachweis eines qualifizierten Bachelorabschlusses oder eines mindestens gleichwertigen Abschlusses in den Studiengängen Technologie- und Managementorientierte Betriebswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre oder vergleichbaren Studiengängen (§ 36 Abs. 1 Ziff. 1 FPSO), adäquate Kenntnisse der englischen Sprache (§ 36 Abs. 1 Ziff. 2 FPSO), gegebenenfalls der Nachweis über Fachkenntnisse in Form eines Graduate Management Admission Test (§ 36 Abs. 1 Ziff. 3 FPSO) sowie das Bestehen des Eignungsverfahrens gemäß Anlage 2 zur FPSO (§ 36 Abs. 1 Ziff. 4 FPSO). Die Qualifikationsvoraussetzungen müssten nebeneinander erfüllt sein. Es genüge nicht jeder Bachelorabschluss,auch wenn der Studiengang fachlich passend erscheinen möge und akkreditiert sei.
13
In der ersten Stufe des Eignungsverfahrens nach § 36 Abs. 1 Ziff. 4 FPSO beurteile die Auswahlkommission anhand der geforderten schriftlichen Bewerbungsunterlagen, ob der Bewerber die Eignung zum Studium besitzt. Die Auswahlkommission habe gemäß Ziff. 5.1.1 der Anlage 2 zur FPSO die eingereichten Unterlagen mit 0 bis 69 Punkten zu bewerten. Maßgebliche Kriterien seien die fachliche Qualifikation (insgesamt maximal 50 Punkte), die Abschlussnote des Erststudiums (maximal neun Punkte) und ein etwaig vorzulegender GMAT-Score. Die fachliche Qualifikation werde mittels einer sogenannten Curricularanalyse beurteilt. Diese erfolge nicht durch schematischen Abgleich der Module, sondern auf der Basis von Kompetenzen. Sie orientiere sich an den in Ziff. 5.1.1 lit. a Satz 2 der Anlage 2 zur FPSO aufgelisteten elementaren Kernmodulgruppen des Bachelorstudiengangs Technologie- und Managementorientierte Betriebswirtschaftslehre an der TUM (TUM-BWL): „Betriebswirtschaftliche Module“ (20 Punkte), „fachliche Grundlagen im Bereich der empirischen Methoden“ (10 Punkte), „fachliche Grundlagen im Bereich der quantitativen Entscheidungsunterstützung mit Methoden des Operations Research“ (10 Punkte) und „volkswirtschaftliche Module“ (10 Punkte). Dabei könnten für jede Kernmodulgruppe die in Klammern angegebenen Bewertungspunkte erzielt werden. Wenn festgestellt werde, dass keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen, würden maximal 50 Punkte vergeben. Fehlende Kompetenzen würden mit 0 Punkten bewertet. Die Regelung der Nr. 5.1.1 Anlage 2 FPSO stelle pauschalierend darauf ab, dass hinsichtlich der dort bezeichneten elementaren Fächergruppen aus dem Referenzstudiengang qualitativ Kompetenzen in einem bestimmten quantitativen Umfang nachgewiesen werden müssen.
14
Maßgeblich dafür, dass ein Modul für eine elementare Fächergruppe berücksichtigt werden könne, sei demgemäß, dass erstens der Schwerpunkt des Moduls im Bereich des entsprechenden Referenzmoduls liege, sodass es diesem überhaupt zugeordnet werden könne und dass zweitens die in diesem Modul erworbenen Kompetenzen keine wesentlichen Unterschiede zu den in dem jeweiligen Referenzmodul erworbenen Kompetenzen aufwiesen. Es sei in der Regel nicht möglich, zum Nachweis der geforderten Kompetenzen aus einzelnen Modulen Teilbereiche herauszunehmen und diese dann fiktiv zu einem Creditumfang in Höhe der ECTS-Punktzahl des Referenzmoduls zu addieren. Die kleinste Einheit, für die Credits vergeben würden, sei das Modul. Für einzelne Leistungen oder Inhalte innerhalb eines Moduls könnten hingegen keine Credits erworben werden. Daher sei der inhaltliche Schwerpunkt eines Moduls zu ermitteln, um dieses grundsätzlich als Ganzes einem Referenzmodul zuordnen zu können. Dies entspreche den Strukturvorgaben, die durch die §§ 7 f. der Verordnung zur Regelung der Studienakkreditierung nach dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag vom 13. April 2018 rechtsnormförmig umgesetzt worden seien. Im Übrigen handele es sich bei Studienzugangsverfahren um Massenverwaltungsverfahren, in denen es nicht möglich wäre, bei jeder einzelnen Bewerbung aus allen von Bewerberseite vorgebrachten Modulen einzelne Inhalte, die die geforderten Kompetenzen betreffen könnten, herauszufiltern und nach einem gleichheitsgerechten System zu quantifizieren. Es könne nicht in jedem Einzelfall ermittelt werden, welchen Umfang welches Thema in einzelnen Lehrveranstaltungen bestimmter Module gehabt habe.
15
Hinsichtlich der Kompatibilität der vom Antragsteller angeführten Module mit dem Referenzmodul nahm der Antragsgegner Bezug auf die Stellungnahme von Herrn Prof. Dr. S. vom 10. Juli 2023. Insbesondere sei irrelevant, dass ein Professor der Universität G. bestätigt habe, dass die vom Antragsteller bezeichneten Module „wesentliche Elemente“ aus dem Themenfeld Operations Research/Management Science vermitteln würden. Dass es gewisse Überschneidungen gebe, habe auch Prof. Dr. S. ausgeführt. Es gehe aber zunächst um die schwerpunktmäßige Zuordnung eines Moduls und sodann um die erworbenen Kompetenzen, nicht um die losgelöste Betrachtung der Inhalte eines Moduls.
16
Ein GMAT-Score sei vom Antragsteller nicht vorzulegen gewesen. Hinsichtlich des Antrags auf darüberhinausgehende Akteneinsicht wies der Antragsgegner darauf hin, dass ohne Angabe von Anknüpfungstatsachen, weshalb die Prüferbestellung oder das Verfahren fehlerhaft sein könnten, kein Rechtsanspruch auf Beiziehung der entsprechenden Dokumente bestehe.
17
Aus der durch den Antragsgegner vorgelegten inhaltlichen Begründung zur Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers durch Herrn Prof. Dr. S. vom 10. Juli 2023 geht hervor, dass der Antragsteller bei der Bewertung der fachlichen Qualifikation für „Betriebswirtschaftliche Module“ 20, für „Volkswirtschaftliche Module“ 10 und für „Fachliche Grundlagen im Bereich der empirischen Methoden“ 10 Punkte erhalten hat. Für „Fachliche Grundlagen im Bereich der quantitativen Entscheidungsunterstützung mit Methoden des Operations Research“ erhielt der Antragsteller keine Punkte. Herr Prof. Dr. S. führte aus, dass beim Antragsteller zwar die Anforderungen insofern erfüllt sind, als mindestens 25 ECTS in betriebswirtschaftlichen Modulen, mindestens 10 ECTS in volkswirtschaftlichen Modulen und mindestens 15 ECTS in ingenieur- oder naturwissenschaftlichen Grundlagen erbracht worden seien. Allerdings seien bei der Überprüfung der vom Antragsteller abgelegten Module auf eine schwerpunktmäßige Übereinstimmung mit den Referenzmodulen des Studiengangs TUM-BWL für die Bereiche „Fachliche Grundlagen im Bereich Entscheidungsunterstützung mit Methoden des Operations Research“ keine ausreichenden Übereinstimmungen gefunden worden. Zwischen den vom Antragsteller als mit dem Referenzmodul übereinstimmend geltend gemachten Modulen „Logistics Management“, „Produktionsmanagement“ und „Produktion und Logistik“ und dem TUM-BWL- Referenzmodul bestehe keine schwerpunktmäßige Übereinstimmung. Bereits die Bezeichnungen legten diese Vermutung nahe, auch wenn letztlich die Kompetenzen und nicht die reinen Modulbezeichnungen entscheidend seien. Im Referenzmodul würden die Inhalte Lineare Programmierung, Ganzzahlige Programmierung, Graphentheorie, Netzwerkflussmodelle und -methoden, Dynamische Programmierung und Entscheidungstheorie vermittelt. Nach der Teilnahme seien die Studierenden in der Lage, betriebswirtschaftliche Planungsprobleme zu modellieren und kleinere Probleme manuell zu lösen, indem Modelle und Methoden der linearen und ganzzahligen Programmierung, der Graphentheorie, des Netzwerkfluss, der dynamischen Programmierung und der Entscheidungstheorie verwendet würden. Die 60-minütige schriftliche Klausur bestehe aus der Beantwortung von Fragen, der Durchführung von Berechnungen, der Entwicklung von Modellen für Beispielprobleme sowie der Interpretation von Ergebnissen. In der Klausur sollten die Teilnehmer zeigen, dass sie die mathematischen Modelle und Methoden beherrschen und diese zur Lösung von betriebswirtschaftlichen Planungsproblemen anwenden können. Die Klausur des vom Antragsteller als vergleichbar eingestuften Moduls „Logistics Management“ prüfe das Wissen der Studierenden in den Bereichen Logistikmanagement, Layout- und Transportplanung, Queuing-Theorie, Lagerung, Kommissionierung sowie in der Anwendung einfacher Algorithmen des Operations Research. Die Studierenden sollten hier nach der Teilnahme am Modul in der Lage sein, den Begriff „Logistik“ zu definieren sowie Funktionen und Unterbereiche der Logistik zu unterscheiden, den Begriff „Supply Chain Management“ einzuordnen und davon abgeleitete Ziele zu definieren, Ziele und Hemmnisse der Layout-Planung zu benennen, die Transport- und Tourenplanung in den logistischen Kontext einzuordnen, simple Algorithmen zur Lösung von einfachen Layout-,Transport- und Tourenplanungsproblemen anzuwenden, die wesentlichen Strukturen von Queuing-Systemen zu benennen, einfache Berechnungen für Queing-Systeme anzustellen, Lagerungsvoraussetzungen, -funktionen, -arten und -techniken zu benennen, Abläufe der Kommissionierung zu definieren, die Erfordernisse der Kommissionierung zu benennen und Kriterien der Kommissionierungsqualität zu definieren sowie Methoden des Operation Research anzuwenden. Diese Auflistung verdeutliche die nicht deckungsgleiche Schwerpunktsetzung zwischen dem Modul „Logistics Management“ und dem Referenzmodul. Bei dem Modul „Logistics Management“ handele es sich offensichtlich um einen Kurs aus dem betriebswirtschaftlichen Bereich der Logistik. Eine schwerpunktmäßige Zuordnung zum Bereich „Fachliche Grundlagen im Bereich der quantitativen Entscheidungsunterstützung mit Methoden des Operations Research“ könne nicht erfolgen, zu marginal seien die Schnittmengen. Der Schwerpunkt des Referenzmoduls liege eindeutig auf der mathematischen Modellierung und der Lösung und Analyse komplexer PlanungsEntscheidungsproblemen mittels fortgeschrittener Methoden, während im Modul „Logistics Management“ lediglich einfache Algorithmen zur Anwendung kämen und diese Algorithmen nur einen Teilbereich des Moduls darstellten. Betrachte man die gelehrten Algorithmen und Methoden im Einzelnen, so seien auch hier kaum Schnittmengen zu erkennen. Ein ähnliches Bild ergebe sich bei der Überprüfung des Moduls „Produktionsmanagement“. Der Schwerpunkt des Moduls liege in den Bereichen Produktion, Produktionsprozesse und Produktionssysteme. Behandelt würden Fragestellungen des strategischen, taktischen und operativen Produktionsmanagements. Letzteres möge zwar Teilbereiche des Operation Research abdecken, auch die zum Modul gehörende Übung deute darauf hin. Von einem Schwerpunkt im Bereich „Fachliche Grundlagen im Bereich der quantitativen Entscheidungsunterstützung mit Methoden des Operations Research“ könne jedoch keine Rede sein. Das TUM-BWL -Referenzmodul beschäftige sich vorwiegend mit komplexen Analysemethoden, die branchen- und unternehmensübergreifend eingesetzt würden, gehe über die im Modul „Produktionsmanagement“ vermittelten grundlegenden Algorithmen also deutlich hinaus. Zudem scheine der in der zum Kurs gehörenden Modulbeschreibung genannte Begriff „Operations Research“ sich auf ein sehr enges, auf den Produktionsbereich begrenztes Feld zu beziehen. Auch für das Modul „Produktion und Logistik“ lasse sich feststellen, dass zwar Methoden des Operations Research behandelt würden, diese jedoch lediglich auf einen Teilbereich betrieblicher Prozesse abzielten, die Produktionsplanung und Logistik. Die einzig konkret in der Modulbeschreibung genannten Methoden aus dem Bereich des Operations Research gehörten zu den Basiswerkzeugen im „Management- Science -Baukasten“. Ein Vergleich mit den fortgeschrittenen Methoden des Referenzmoduls „spotte jeder Beschreibung“. Die Modulbeschreibung zu „Produktion und Logistik“ nenne als Prüfungsanforderungen nur die Anwendung grundlegender Algorithmen des Operations Research. Es seien zwar gewisse Überschneidungen zwischen den vom Antragsteller angeführten Modulen und dem Referenzmodul festzustellen, zum einen könne aber aus Sicht der Komplexität der gelehrten Methoden, zum anderen auf Basis der inhaltlichen Ausrichtungen eine schwerpunktmäßige Übereinstimmung ausgeschlossen werden. Für die Abschlussnote habe der Antragsteller drei Punkte erhalten, ein GMAT sei nicht eingereicht worden.
18
Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2023 trug der Antragsteller vor, die von ihm absolvierten Module behandelten schwerpunktmäßig Inhalte des Operations Research und erfüllten die Voraussetzungen für „Fachliche Grundlagen im Bereich der quantitativen Entscheidungsunterstützung mit Methoden des Operations Research im Umfang von mindestens 6 ECTS“. Die Modulbeschreibung des Moduls „Produktion und Logistik“ verweise explizit darauf, dass die Studierenden in der Lage sein sollen, grundlegende Algorithmen des Operations Research und der linearen Optimierung anzuwenden. Dies verdeutliche die zentrale Rolle von Operations Research- Konzepten und - Methoden innerhalb des Moduls. In der offiziellen Modulbeschreibung des Moduls „Logistics Management“ werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das angestrebte Lernziel darin bestehe, den Studierenden die Anwendung von Methoden aus dem Operations Research zu ermöglichen. Im Übrigen seien auch Layoutplanung, Planung von Transport- und Fahrzeugrouting, Warteschlangentheorie, Lager- und Kommissionierungstechniken sowie Materialflussplanung traditionell Bereiche, in denen Operations Research-Methoden zur Anwendung kämen. Das Modul lege zwar den Schwerpunkt auf Logistik, beruhe aber auf den Prinzipien und Methoden des Operations Research. Auch die in der Beschreibung des Moduls „Produktionsmanagement“ aufgeführten Lernziele und Inhalte offenbarten die starke Verbindung zum Operations Research. Die Abgrenzung und Beschreibung von Produktionsprozessen, die Dimensionierung von Produktionssystemen und die Anwendung ausgewählter quantitativer Prognoseverfahren seien zentrale Aspekte des Operations Research, ebenso wie die Anwendung von Algorithmen auf diverse Planungsprobleme. Die namentliche Modulbezeichnung sowie die Tatsache, dass die Methoden im Kontext des Produktionsmanagements behandelt würden, seien insofern irrelevant. Zwar habe das Modul einen Fokus auf Produktionsumgebungen, die vermittelten Fähigkeiten seien jedoch auf eine Vielzahl von Kontexten anwendbar. Der Antragsteller trug überdies vor, der Antragsgegner habe im Rahmen der aktuellen Bewerbungskampagne einen Kommilitonen des Antragstellers aufgenommen, bei dem eine sachlich identische bzw. sogar weniger übereinstimmende Modulkonstellation als beim Antragsteller vorliege. Dieser Kommilitone habe das fragliche Modul an der Universität B. abgelegt. Die in der dortigen Modulbeschreibung genannten Algorithmen seien auch in den vom Antragsteller besuchten Kursen behandelt worden. Es liege der Schluss nahe, dass bei der Bewertung der Module lediglich auf deren Namen abgestellt worden und die Modulbeschreibung nicht intensiv gelesen worden sei. Das vom Antragsgegner angewendete zweistufige Verfahren zur Prüfung der Modulübereinstimmung verstoße gegen Artikel III.1 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. IV.6 des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (LissbKonv). Hiernach sei die Anerkennung von Qualifikationen, die den Zugang zu selektiven Hochschulprogrammen ermöglichten, allein auf der Grundlage der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu treffen. Das Abstellen des Antragsgegners auf den Schwerpunkt des jeweiligen Moduls verstoße gegen diese Vorgaben. Es hänge nämlich vom Zufall ab, ob die materiell vorliegenden Kompetenzen anerkannt würden. Es müsse zudem möglich sein, aus drei Modulen, die die für den Zugang erforderlichen Kompetenzen jeweils zu einem Drittel abdeckten und in der Summe alle geforderten Kompetenzen enthielten, diese „zusammen zu stückeln“. Sofern der Antragsgegner die Unterlagen zur Bestellung der Mitglieder der Auswahlkommission nicht vorlege, sei die Fehlerhaftigkeit derselben zu unterstellen. Es liege nicht in der Sphäre des Antragstellers, einen Anfangsverdacht für Verfahrensfehler darzulegen.
19
Mit Schriftsatz vom 4. August 2023 führte der Antragsgegner aus, für den Zugang zum Masterstudiengang TUM - BWL dürften Qualifikationsnachweise gefordert werden, die sicherstellten, dass für den Bewerber eine hinreichende Aussicht besteht, das Ziel des Studiengangs zu erreichen. Der Bologna-Prozess fordere nicht, dass jeder Bachelorabschluss auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre als Voraussetzung eines betriebswirtschaftlichen Master-Studiengangs ausreicht. Bei der curricularen Analyse gehe es nicht um die Anerkennung von Kompetenzen, sondern vielmehr darum, bestimmte Kompetenzen qualitativ in einem bestimmten Umfang vorzuweisen. Würden, wie vom Antragsteller gefordert, einzelne Kompetenzen aus verschiedene Modulen herausgepickt und in Summe betrachtet, würde dies voraussetzen, dass jede einzelne Kompetenz mit einem bestimmten Workload bemessen werden könnte. Dieser werde in Modulbeschreibungen aber immer nur für das ganze Modul angegeben. Die Zusammenrechnung einzelner Kompetenzen zu einem fiktiven Creditumfang sei mithin nicht möglich. Damit sei der Schwerpunkt des in Rede stehenden Moduls maßgeblich, um das Modul als Ganzes einer elementaren Fächergruppe zuordnen zu können. Wie der Antragsteller selbst ausführe, liege der Schwerpunkt der von ihm angeführten Module nicht im Bereich „Fachliche Grundlagen im Bereich der quantitativen Entscheidungsunterstützung mit Methoden des Operations Research“, sondern legten „den Fokus auf Produktion und Logistik“, „Logistik“ und Produktionsumgebungen“.
20
Mit Schriftsatz vom 14. August 2023 trug der Antragsteller zur weiteren Antragsbegründung vor, in der FPSO seien die Modulinhalte nicht definiert. Die Modulbeschreibungen könne man nur im zugangsbeschränkten Intranet der TUM einsehen. Die Inhalte des Referenzmoduls könnten nicht als Konkretisierung der oben definierten Kernmodulgruppe angesehen werden. Die Zugangsvoraussetzung müsse vielmehr eigenständig ausgelegt werden. Vor diesem Hintergrund seien die Anforderungen des Prof. Dr. S. an die nachzuweisenden Kenntnisse im Bereich des Operations Research überzogen. Gefordert seien nur „fachliche Grundlagen“. Im Übrigen erfülle der Antragsteller auch die von Prof. Dr. S. geforderten Voraussetzungen. Der Antragsteller legte außerdem eine E-Mail von Prof. Dr. K. der Universität G. vor, in welcher dieser bestätigt, dass die gelehrten Methoden aus dem Themenfeld Operations Research allgemein und übertragbar seien und nicht nur im spezifischen Modulkontext Produktion und Logistikmanagement angewendet werden könnten.
21
Unter dem 4. August 2023, bei Gericht eingegangen am 5. September 2023, nahm der Antragsgegner zum Vortrag des Antragstellers dahingehend Stellung, dass die Modulbeschreibungen nicht nur für Immatrikulierte, sondern für jedermann leicht im Internet zu finden seien. Ein entsprechender Link wurde vorgelegt. Eine entsprechende Internetrecherche des Gerichts ergab, dass sich das Modulhandbuch mittels Google finden lässt.
22
Unter dem 8. August 2023, bei Gericht eingegangen am 8. September 2023, führte der Antragsgegner nochmals vertiefend aus, eine Aufspaltung der in der Modulbeschreibung festgelegten Creditsumme auf einzelne Inhalte, Vorlesungskapitel oder Prüfungen wäre rein fiktiv und stünde einer gleichartigen Behandlung der Bewerberinnen und Bewerber entgegen. Dabei sei es durchaus möglich, mehrere Module einer elementaren Fächergruppe zuzuordnen. Voraussetzung sei jedoch, dass die geforderte Kompetenz nicht nur „Nebenschauplatz“ eines Moduls sei, sondern sich das Modul dem Schwerpunkt nach zuordnen lasse. Ein Modul sei mehr als die Summe seiner Teile, sodass das Herausschneiden einzelner Kompetenzen aus verschiedenen Modulen ein anderes Bild widerspiegele als ein Modul in seiner Gänze. Das sich aus Art. 90 Abs. 1 Satz 2 BayHIG ergebende Recht zur Regelung der weiteren Zugangsvoraussetzungen, insbesondere den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung sei Ausfluss der Lehr- und Wissenschaftsfreiheit der Hochschulen, Art. 5 Abs. 3 GG. Insbesondere dürften die Hochschulen einen zu ihren eigenen konsekutiven Bachelorstudiengängen inhaltlich gleichwertigen Bachelorabschluss fordern. Ziel sei es dabei, sicherzustellen, dass die Bewerberinnen und Bewerber diejenigen Qualifikationen besitzen, die notwendig sind, um das Ziel des Masterstudiengangs zu erreichen. Deswegen seien die Zugangsvoraussetzungen und konkret auch die Ausgestaltung des Eignungsverfahrens spezifisch auf jeden einzelnen Masterstudiengang zugeschnitten. Die TUM School of Management als einer der größten Fachbereiche sehe sich mit anderen Anforderungen konfrontiert als kleinere Studiengänge. Im Massenverfahren werde eine gleichheitsgerechte Beurteilung aller Bewerberinnen und Bewerber, die aus der ganzen Welt stammten, dadurch gewährleistet, dass pauschalierend auf die quantitative Komponente, die sich in Credits ausdrücke, abgestellt werde. Solch pauschalierende Bestimmungen, die im Einzelfall auch zu Härten führen könnten, seien nach der Rechtsprechung ausdrücklich zulässig. Maßgeblich für die vorliegende Verpflichtungssituation sei allein, ob der Antragsteller einen Anspruch auf Zugang zum streitgegenständlichen Studiengang glaubhaft machen könne.
23
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
24
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
25
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder wenn andere Gründe vorliegen. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete Recht (Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
I.
26
Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig im Wintersemester 2023/2024 zum Masterstudiengang „Management and Technology“ an der TUM zuzulassen, ist zulässig, aber unbegründet.
27
Der Antragsteller hat zwar aufgrund des unmittelbar bevorstehenden Wintersemesters 2023/2024 einen Anordnungsgrund, jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 22. Mai 2023 erweist sich bei der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Überprüfung als rechtmäßig. Der Antragsteller hat nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Zulassung zum Masterstudiengang „Management and Technology“ für das Wintersemester 2023/2024.
28
1. Die Durchführung eines Eignungsverfahrens für den Masterstudiengang „Management and Technology“ an der TUM ist zulässig. Die Regelungen für das Eignungsverfahren nach der Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Management and Technology vom 27. April 2022 in der Fassung der Änderungssatzung vom 30. März 2023 (FPSO) begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
29
1.1. Gemäß Art. 90 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) können die Hochschulen für den Zugang zu einem Masterstudiengang neben der allgemeinen Qualifikationsvoraussetzung (Hochschulabschluss oder ein aufgrund eines Hochschulabschlusses erworbener gleichwertiger Abschluss, vgl. Art. 90 Abs. 1 Satz 1 BayHIG) durch Satzung weitere Zugangsvoraussetzungen festlegen, insbesondere den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung (vgl. Leiher in v.Coelln/Lindner, Hochschulrecht Bayern, Stand 1.8.2021, zur Vorgängervorschrift Art. 43 BayHSchG Rn. 16). Sie dürfen im Rahmen von Eignungsverfahren Qualifikationsnachweise fordern, soweit diese sicherstellen, dass die Bewerberinnen und Bewerber den Anforderungen des von der Hochschule konzipierten Studiengangs gerecht werden und die hinreichende Aussicht besteht, dass sie das Studium im Hinblick auf diese Anforderungen erfolgreich abschließen können (stRspr vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2020 - 7 CE 20.2216 - juris Rn. 16). Die Qualifikationsanforderungen, die die Hochschulen insoweit aufstellen dürfen, hängen dabei von den speziellen fachlichen Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs ab. Dabei müssen die Hochschulen sowohl die verfahrensrechtlichen Vorgaben der Eignungsfeststellung als auch die inhaltlichen Kriterien, die für die Eignungsfeststellung maßgeblich sein sollen, sowie deren jeweilige Gewichtung hinreichend klar festlegen (stRspr vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2021 - 7 CE 20.3072 - juris Rn. 16 m.w.N.).
30
Diese Zugangsvoraussetzungen bestimmen die Hochschulen aufgrund ihrer Lehr- und Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG selbst, solange sie die Grenzen beachten, die verfassungsrechtlich wegen des Grundrechts auf Berufsfreiheit aus Art. 12 GG geboten sind. Sie können insbesondere die Voraussetzung eines inhaltlich gleichwertigen Erstabschlusses fordern (VG Bayreuth, U.v. 12.4.2023 - B 8 K 22.1060 - BeckRS 2023, 16394 Rn. 24; Leiher in v.Coelln/Lindner, a.a.O. Rn. 14 zu Art. 43 BayHSchG). Es obliegt generell der Hochschule, auf der Grundlage von Art. 90 Abs. 1 Satz 2 BayHIG das Qualifikationsprofil eines Masterstudiengangs anhand der speziellen fachlichen Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs zu definieren (vgl. Leiher in v.Coelln/Lindner, a.a.O., Rn. 19 zu Art. 43 BayHSchG). Welche besonderen Eignungsanforderungen für ein Masterstudium einschlägig sind, kann daher nur im Einzelfall anhand des Studiengangprofils bestimmt werden. Dabei müssen die Hochschulen sowohl die verfahrensrechtlichen Vorgaben der Eignungsfeststellung als auch die inhaltlichen Kriterien, die für die Eignungsfeststellung maßgeblich sein sollen, sowie deren jeweilige Gewichtung hinreichend klar festlegen (BayVGH, B.v. 9.9.2014 - 7 CE 14.1059 - juris Rn. 20; B.v. 6.2.2014 - 7 CE 13.2222 - juris Rn. 14; B.v. 3.2.2014 - 7 CE 13.2131 - juris Rn. 14). Innerhalb dieses Rahmens steht ihnen ein weiter Gestaltungsspielraum offen (BayVGH, B.v. 4. Juni 2020 - 7 CE 20.406 - BeckRS 2020, 14715 Rn. 21).
31
1.2. Diesen Anforderungen wird die von der TUM erlassene Satzung gerecht.
32
Nach § 36 Abs. 1 FPSO sind die von der Universität geforderten weiteren Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang Management and Technology der Nachweis eines an einer in- oder ausländischen Hochschule erworbenen mindestens sechssemestrigen qualifizierten Bachelorabschlusses oder eines mindestens gleichwertigen Abschlusses in den Studiengängen Technologie- und Managementorientierte Betriebswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre oder vergleichbaren Studiengängen (Nr. 1), adäquate Kenntnisse der englischen Sprache (Nr. 2), für die Absolventen, die ihr Erststudium nicht in einem Unterzeichnerstaat des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (Lissabon-Konvention (im Folgenden: LissbKonv)) der Nachweis über Fachkenntnisse in Form eines „Graduate Management Admission Tests“ (GMAT) (Nr. 3) sowie das Bestehen des Eignungsverfahrens gemäß Anlage 2 zur FPSO (Nr. 4). Ein im Sinne von Abs. 1 qualifizierter Hochschulabschluss liegt gemäß § 36 Abs. 3 FPSO vor, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der wissenschaftlich orientierten, einschlägigen, in § 36 Abs. 1 Nr. 1 FPSO genannten Bachelorstudienrichtungen und spätestens zum Zeitpunkt der Bewerbung mindestens 25 Credits in betriebswirtschaftlichen Modulen, mindestens zehn Credits im Bereich der Volkswirtschaftslehre sowie mindestens 15 Credits im Bereich ingenieur- oder naturwissenschaftlicher Grundlagen erbracht worden sind und diese den fachlichen Anforderungen des Masterstudiengangs entsprechen. Gemäß § 36 Abs. 3 FPSO wir zur Feststellung nach § 36 Abs. 2 FPSO im Rahmen der ersten Stufe des zweistufigen Eignungsverfahrens der Modulkatalog des Bachelorstudiengangs Technologie- und Managementorientierte Betriebswirtschaftslehre herangezogen. Die Kommission bewertet die eingereichten Unterlagen mit Punkten auf einer Skala von 0 bis 69 (Ziff. 5.1.1 Der Anlage 2 zur FPSO). Maßgebliche Kriterien sind hierbei einerseits die anhand der Curricularanalyse beurteilte fachliche Qualifikation (insgesamt maximal 50 Punkte) und die Abschlussnote des Erststudiums (maximal neun Punkte) sowie ein etwaig vorzulegender GMAT-Score. Wer mindestens 51 Punkte erreicht hat, erhält gemäß Ziff. 5.1.3 der Anlage 2 zur FPSO eine Bestätigung über das bestandene Eignungsverfahren. Gemäß Ziff. 5.1.4 der Anlage 2 zur FPSO hat, wer weniger als 45 Punkte erreicht, das Eignungsverfahren nicht bestanden. Bei den übrigen Bewerbern wird auf der zweiten Stufe gemäß Ziff. 5.2.1 das eingereichte Essay evaluiert und wiederum mit Punkten bewertet, wobei die Maximalpunktzahl 40 beträgt (Ziff. 5.2.3 der Anlage 2 zur FPSO).
33
Das Eignungsverfahren regelt somit das Verfahren, die inhaltlichen Kriterien, die für die Eignungsfeststellung maßgeblich sind, und deren jeweilige Gewichtung hinreichend klar. Es ist hinreichend differenziert und gestattet aufgrund seines Ergebnisses die Prognose, ob ein Bewerber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Anforderungen des Masterstudiums gerecht werden wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.6.2020 - 7 CE 20.406 - BeckRS 2020, 14715 Rn. 21 f. zu einer Eignungsverfahrenssatzung der TUM mit vergleichbaren Regelungen eines zweistufigen Eignungsverfahrens). Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Regelungen der FPSO bestehen nicht, auch nicht im Hinblick auf eine formelle und/oder materielle Verfassungswidrigkeit, insbesondere wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 1 und 3 GG, Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 101 BV i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und 2 BV, Art. 118 Abs. 1 BV, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV (vgl. VG München, B.v. 10.7.2019 - M 4 E 19.1651).
34
Die Orientierung am Bachelorstudiengang „Technologie- und Managementorientierte Betriebswirtschaftslehre“ zur Ermittlung der erforderlichen Qualifikationen und Fähigkeiten der Bewerber ist der TUM nicht verwehrt. Es steht den Hochschulen im Rahmen ihrer Lehr- und Wissenschaftsfreiheit frei, die Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs zu bestimmen; diese Anforderungen müssen nicht so gehalten sein, dass die dafür erforderlichen Kompetenzen in jedem vorgängigen Bachelorstudiengang vermittelt werden, vielmehr dürfen die verschiedenen Hochschulen im Rahmen der ihnen zustehenden Lehr- und Wissenschaftsfreiheit bei der Ausgestaltung der von ihnen angebotenen Studiengänge unterschiedliche Schwerpunkte setzen und sich dabei auch an dem von ihnen selbst angebotenen vorgehenden Bachelorstudiengang orientieren (vgl. VG München, B.v. 10.7.2019 - M 4 E 19.1651). Der Bologna-Prozess fordert nicht, dass jeder Abschluss eines grundständigen Studiums auf einem bestimmten Gebiet als Zugangsvoraussetzung zu einem konsekutiven Masterstudiengang ausreicht, vielmehr fördert der Bologna-Prozess auch die Spezialisierung und Differenzierung der einzelnen Hochschulen (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2014 - 7 CE 13.2131 - juris Rn. 14 ff.; B.v. 2.9.2014 - 7 CE 14.1203 - juris Rn. 22).
35
Bewerber, die ihr Erststudium nicht an der TUM absolviert haben, werden durch das Eignungsverfahren nicht unzulässig benachteiligt. Eine solche Benachteiligung ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Eignung vorhandene Fachkenntnisse (inkl. Erfolg) auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre mit ingenieur- bzw. naturwissenschaftlichem Bezug in Anlehnung an den Bachelorstudiengang „Technologie- und Managementorientierte Betriebswirtschaftslehre“ voraussetzt (Ziffer 1.1 der Anlage 2 zur FPSO) und dass zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation im Rahmen der ersten Stufe des Eignungsverfahrens elementare Kernmodulgruppen dieses Bachelorstudiengangs herangezogen werden (Ziffer 5.1.1 a) der Anlage 2 zur FPSO).
36
Insbesondere ist der von der TUM gewählte Modus, anhand des jeweiligen inhaltlichen Modulschwerpunkts Module des vom jeweiligen Bewerber studierten Studiengangs mit dem Referenzmodul der TUM abzugleichen, sachgerecht, um das erklärte Ziel, nur solche Bewerber zum Masterstudium zuzulassen, die aufgrund des von ihnen studierten Bachelors die notwendigen Fähigkeiten mitbringen, den Master erfolgreich abschließen zu können, zu erreichen. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass das „Zusammensuchen“ von einzelnen Modulinhalten zu einer Verzerrung des Kompetenzbilds führen würde. Das Gericht verweist insofern auf die zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 4. August 2023, sowie in den am 5. September 2023 und am 8. September 2023 bei Gericht eingegangenen Stellungnahmen (§ 117 Abs. 5 VWGO analog).
37
Dieses Verfahren stellt auch nicht, wie vom Antragstellerbevollmächtigten geltend gemacht, einen Verstoß gegen Artikel III.1 Abs. 2 Satz 2 iVm Art. IV.6 LissbKonv dar. Soweit der Bevollmächtigte vorträgt, danach sei die Anerkennung von Qualifikationen, die den Zugang zu selektiven Hochschulprogrammen ermöglichten, allein auf der Grundlage der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu treffen, dringt er hiermit nicht durch, da gerade das mit dem vom Antragsgegner durchgeführten Eignungsverfahren bezweckt wird. Wie vom Antragsgegner dargelegt, ermöglicht gerade die „zweistufige“ Prüfung, zunächst nach dem Schwerpunkt des zu betrachtenden Moduls, dann nach dessen konkreten Inhalten, eine Auswahl nach den jeweils erworbenen Fähigkeiten und Kenntnissen, da nur so sichergestellt wird, dass die zugelassenen Bewerber über die geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse in vergleichbarem Maß und ähnlicher Tiefe verfügen. Es hängt damit entgegen der Ansicht des Antragstellers gerade nicht vom Zufall ab, ob ein Modul als vergleichbar eingestuft wird oder nicht. Gerade die Gewichtung unter Berücksichtigung der Inhalte stellt eine sachgerechte Auswahl der Studierenden sicher.
38
2. Der Antragsteller hat vorliegend nicht glaubhaft gemacht, dass er die in § 36 Abs. 1 Nr.1, Nr. 4, Abs. 2, Abs. 3 FPSO i.V.m. Anlage 2 geregelten Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang „Management and Technology“ erfüllt. Fehler hinsichtlich der konkreten Durchführung des Eignungsverfahrens des Antragstellers sind weder konkret vorgetragen noch ersichtlich.
39
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Masterstudiengang „Management and Technology“ nach Durchführung der ersten Stufe des Eignungsverfahren nach Nr. 5.1.3 Anlage 2 FPSO.
40
Der Antragsteller hat die erforderliche Mindestpunktzahl von 51 Punkten, um nach der ersten Stufe des Eignungsverfahren direkt zum Masterstudiengang zugelassen zu werden, nicht erreicht. Die Bewertung der eingereichten Unterlagen mit 43 Punkten - fachliche Qualifikation des Erststudiums 40 von 50 Punkten und Abschlussnote mit drei von neun Punkten - begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
41
2.1. Die TUM hat die fachliche Qualifikation des Antragstellers in der Kernmodulgruppe „Fachliche Grundlagen im Bereich der quantitativen Entscheidungsunterstützung mit Methoden des Operations Research“ zu Recht mit null von maximal zehn Punkten (vgl. Nr. 5.1.1. Anlage 2 FPSO) bewertet.
42
2.1.1. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass seine Studien- und Leistungsnachweise aus seinem Bachelorstudiengang an der Universität G. hinsichtlich der Kernmodulgruppe „Fachliche Grundlagen im Bereich der quantitativen Entscheidungsunterstützung mit Methoden des Operations Research“ fehlerhaft bewertet wurden.
43
Die Bewertung der TUM, nach der der Antragsteller im Rahmen der Curricularanalyse in der Kernmodulgruppe „Fachliche Grundlagen im Bereich der quantitativen Entscheidungsunterstützung mit Methoden des Operations Research“ keine Bewertungspunkte erhalten hat und die vom Antragsteller angegebenen Module „Logistics Management“, „Produktionsmanagement“ und „Produktion und Logistik“ nicht berücksichtigt werden konnten, ist nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat die Bewertung unter anderem anhand der Stellungnahme von Professor Dr. S. vom 10. Juli 2023 begründet und im Einzelnen dargelegt, welche Kompetenzen der Antragsteller in den von ihm in seinem Bachelorstudium abgelegten Modulen erworben hat, die die Eignungskommission im Rahmen der Ermittlung der fachlichen Qualifikation des Antragstellers nicht berücksichtigt hat, und weshalb diese nicht berücksichtigten Module den vom Antragsgegner geforderten Kompetenzen gerade nicht entsprechen.
44
Das Gericht folgt zunächst den zutreffenden, überzeugenden und ausführlichen Ausführungen des Antragsgegners in der Antragserwiderung sowie den weiteren im Laufe des gerichtlichen Verfahrens abgegebenen Stellungnahmen unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Bewerters Professor Dr. S. vom 10. Juli 2023 (§ 117 Abs. 5 VwGO entsprechend) und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Gründe ab.
45
Ergänzend wird ausgeführt:
46
Soweit der Antragsteller Ähnlichkeiten zwischen den von ihm belegten Modulen und dem Vergleichsmodul aufzeigt, sind diese auch vom Antragsgegner berücksichtigt worden. Dieser hat gleichwohl nachvollziehbar dargelegt, warum diese inhaltlichen Ähnlichkeiten nicht ausreichen, um von einer Gleichwertigkeit der betreffenden Module mit dem TUM- BWL -Vergleichsmodul ausgehen zu können. Insbesondere dringt der Antragsteller nicht durch, soweit er vorträgt, die Methoden des Operations Research seien in den von ihm absolvierten Modulen lediglich anhand des Beispiels der Bereiche Produktion und Logistik vermittelt worden. Dass insofern eine Fokussierung auf diese Bereiche vorliegt, die zu einer anderen Schwerpunktsetzung als beim Vergleichsmodul der TUM führt, hat der Antragsgegner für das Gericht nachvollziehbar dargestellt. Dies ergibt sich auch aus der Modulbeschreibung selbst.
47
Auch der seitens des Antragstellers erhobene Vorwurf, es werde bei der schwerpunktmäßigen Zuordnung der Module nur auf den Namen des jeweiligen Moduls geachtet, verfängt nicht. Vorliegend hat Professor Dr. S. sich offenkundig detailliert mit den Modulbeschreibungen befasst und gerade nicht auf die jeweilige Bezeichnung des Moduls abgestellt. Dies hat er sogar explizit erwähnt.
48
2.1.2. Ein Anspruch auf Zulassung folgt auch nicht aus dem in Art. 3 GG bzw. Art. 118 der Verfassung des Freistaates Bayern (BV) verankerten Recht auf Gleichbehandlung. Die Festsetzung und gleichförmige Anwendung der sachlich begründeten Kriterien stellt keine gegen Art. 3 GG bzw. Art. 118 BV verstoßende ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Soweit der Antragsteller auf die erfolgte Zulassung eines Absolventen eines ähnlichen Studiengangs an der Universität B. abstellt, hat er nicht glaubhaft gemacht, dass seitens des angeblich zugelassenen Bewerbers exakt inhaltsgleiche Module angegeben worden sind oder dieser nicht evtl. über weitergehende Kompetenzen im ingenieur- oder naturwissenschaftlichen Bereich als der Antragsteller verfügte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei der Ablehnung des Antragstellers durch die TUM keine Rechtsfehler ersichtlich sind. Soweit möglicherweise entgegen der anzuwendenden Satzungsbestimmungen Bewerber zugelassen worden sein sollten, bei denen die erforderliche Eignung nicht gegeben war, kann der Antragsteller hieraus keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ableiten.
49
2.2. Die Bachelorabschlussnote des Antragstellers (2,2) wurde gemäß Nr. 5.1.1 Anlage 2 FPSO korrekt mit drei Punkten in das Eignungsverfahren eingestellt.
50
3. Anhaltspunkte dafür, dass das Eignungsfeststellungsverfahren verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden ist, weil die Kommission gemäß Anlage 2 der FPSO rechtswidrig gebildet wurde oder die für den Antragsteller zuständigen Prüfer rechtswidrig bestimmt wurden, sind nicht ersichtlich, geschweige denn glaubhaft gemacht, dies auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem Antragsteller die von ihm begehrte weitere Akteneinsicht nicht gewährt wurde. Akteneinsicht in die den Antragsteller betreffenden Prüfungsakten wurde dem Antragsteller gewährt.
51
Der Antragsteller hat ohne Glaubhaftmachung konkreter Anknüpfungstatsachen keinen Anspruch auf Vorlage der die ordnungsgemäße Bestellung der Eignungskommission, die ordnungsgemäße Prüferauswahl und die Qualifikation der Mitglieder betreffenden General- bzw. allgemeinen Sachakten. Ein Akteneinsichtsrecht ergibt sich wegen Art. 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BayDSG auch nicht aus Art. 39 Abs. 1 BayDSG. Die vom Antragsteller geäußerte Besorgnis, die Bestellung der Prüfer im Vorfeld des Eignungsfeststellungsverfahrens könne fehlerhaft erfolgt sein, wurde nicht begründet. Hierbei wird nicht übersehen, dass der Antragsteller sich als abgelehnter Bewerber, der seinen Anspruch glaubhaft machen muss, in einer schwächeren Position befindet. Allerdings wurden ihm die sein Verfahren betreffenden Akten bereits vorgelegt. Bei bloßen Vermutungen ins Blaue hinein - wie vorliegend - sieht das Gericht die Voraussetzung, dass die Kenntnis der darüber hinaus verlangten Akten zur Geltendmachung der rechtlichen Interessen des Antragstellers i.S.v. Art. 123 BayHIG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG erforderlich ist, als nicht erfüllt an.
II.
52
Der Antrag ist nach alldem aufgrund der voraussichtlich rechtmäßigen Ablehnung des Antragstellers mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
III.
53
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5, Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs.