Titel:
Kindesunterhalt und Mehrbedarf bei äußerst günstigen Einkommensverhältnissen der Eltern
Normenkette:
BGB § 1606 Abs. 3 S. 1, § 1612, § 1612a, § 1612b Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze:
1. Erzielen die Eltern ein Einkommen, das über die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle hinausgeht, muss sichergestellt sein, dass die Kinder in einer ihrem Alter entsprechenden Weise an einer Lebensführung teilhaben, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation der Eltern entspricht. Auch die seit 1.1.2022 auf 15 Einkommensgruppen fortgeschriebene Düsseldorfer Tabelle enthält keine allgemein gültige feste Obergrenze für den Kindesunterhalt. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Neben die Tabellenbeträge, die den Regelbedarf abdecken, kann ein Mehrbedarf für solche Bedarfspositionen treten, welche ihrer Art nach nicht in den Tabellenbedarf und mithin auch nicht in die Steigerungsbeträge einkalkuliert sind. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. Kosten für Abonnements wie Netflix sind grundsätzlich von den Eltern zu tragen und können den Kindern nicht zugeordnet werden. Soweit diese kindgerechte Sendungen anschauen, entsteht hierdurch kein Mehraufwand. (Rn. 66) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kindesunterhalt, Krankenversicherungsbeitrag, Mehrbedarf, konkrete Bedarfsberechnung, Netflix, Abonnements
Vorinstanz:
AG München, Beschluss vom 04.08.2022 – 568 F 2861/20
Fundstelle:
BeckRS 2023, 52540
Tenor
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet an den Antragsteller zu 1), zu Händen der gesetzlichen Vertreterin monatlich im Voraus ab 01.12.2023 in Abänderung der Urkunde Nr. I 471/2020 der Landeshauptstadt München vom 18.02.2022 200% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich der Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes zuzüglich eines konkreten Bedarfs in Höhe von monatlich 1.002,00 € zu bezahlen.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet an den Antragsteller zu 1) ab 01.12.2023 monatlich im Voraus einen monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 67,69 € zu bezahlen.
3. Der Antragsgegner wird verpflichtet an den Antragsteller zu 1), zu Händen der gesetzlichen Vertreterin monatlich im Voraus einen Mehrbedarf in Höhe von monatlich 887,00 € zu bezahlen.
4. Der Antragsgegner wird verpflichtet ab 01.12.2023 monatlich im Voraus an den Antragsteller zu 2), zu Händen der gesetzlichen Vertreterin in Abänderung der Urkunde der Landeshauptstadt München vom 18.02.2022, Urkundenrolle Nr. I 470/2020, Unterhalt in Höhe von 200% des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich der Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes zuzüglich eines konkreten Bedarfs in Höhe von 1.002,00 € zu bezahlen.
5. Der Antragsgegner wird verpflichtet monatlich im Voraus ab 01.12.2023 an den Antragsteller zu 2), zu Händen der gesetzlichen Vertreterin monatlich im Voraus einen monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 94,72 € zu bezahlen.
6. Der Antragsgegner wird verpflichtet monatlich im Voraus ab 01.12.2023 an den Antragsteller zu 2), zu Händen der gesetzlichen Vertreterin monatlich im Voraus einen Mehrbedarf in Höhe von monatlich 112,00 € zu bezahlen.
7. Der Antragsgegner wird verpflichtet, monatlich im Voraus ab 01.12.2023, an den Antragsteller zu 3), zu Händen der gesetzlichen Vertreterin in Abänderung der Urkunde der Landeshauptstadt München vom 18.02.2020, Urkundenrolle Nr. I 472/2020, einen Unterhalt in Höhe von 200% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe, abzüglich der Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes, zuzüglich eines konkreten Bedarfs in Höhe von monatlich 1.002,00 € zu bezahlen.
8. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller zu 3), zu Händen der gesetzlichen Vertreterin monatlich im Voraus ab 01.12.2023, monatlich im Voraus einen monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 130,69 € zu bezahlen.
9. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller zu 3) zu Händen der gesetzlichen Vertreterin monatlich im Voraus einen Mehrbedarf in Höhe von monatlich 667,79 € zu bezahlen.
10. Im Übrigen wird der Antrag auf Zahlung von laufendem Unterhalt hinsichtlich der Antragsteller zu 1) bis 3) zurückgewiesen.
11. Der Antrag auf Zahlung rückständigen Unterhalts für die Zeit vom 01.11.2018 bis 30.11.2023 wird zurückgewiesen.
12. Die weitergehende Beschwerde der Antragsteller und des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
13. Der Antrag der Antragsteller vom 08.11.2023 wird zurückgewiesen.
14. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
15. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
16. Der Verfahrenswert wird auf 340.042,01 € festgesetzt.
Gründe
1
Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die ausführliche Wiedergabe in der angegriffenen Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – München vom 04.08.2022 sowie die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.
2
Im Wesentlichen haben die Beteiligten den Vortrag erster Instanz wiederholt und konkretisiert.
3
Hinsichtlich des Einkommens hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 05.10.2023 zuletzt Auskunft erteilt. Aus der Anlage AG 168 ergibt sich, dass der Antragsgegner im Jahr 2022 bei der ein Einkommen in Höhe von 518.898,92 € erzielt hatte.
4
Für das Jahr 2023 ergibt sich eine monatliche Zahlung in Höhe von 29.166,66 € brutto sowie eine Sonderzahlung in Höhe von 190.218,00 € und eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 750,00 €. Auch hieraus errechnet sich ein Jahresbrutto von über 500.000.- €. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage AG 168 verwiesen.
5
Die gesetzliche Vertreterin der Antragsteller hat zuletzt mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2023 Auskunft erteilt.
6
Hieraus ergibt sich ein Einkommen in Höhe von durchschnittlich 4.500,00 € netto monatlich. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen WEB 273 bis WEB 276 verwiesen.
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Unter Berücksichtigung der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für Kreditzahlungen und Altersvorsorge ergibt sich auf Seiten des Antragsgegners ein Einkommen für 2023 in Höhe von 26.357,71 € und für 2022 in Höhe von 25.289,49 €.
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Hierbei wird zugunsten des Antragsgegners unterstellt, dass die Vorsorgeaufwendungen für die Rentenversicherung Canada Life, hinsichtlich deren auch die jetzige Ehefrau des Antragsgegners Versicherungsnehmer ist, zu 50% berücksichtigt werden können. Da sich auch dann ein Einkommen ergibt, das zur alleinigen und unbeschränkten Haftung des Antragsgegners für die Zahlung des Unterhalts der Antragsteller führt, kann die Frage dahingestellt bleiben, ob es sich um Vorsorgeaufwendungen handelt, die im Hinblick auf den Beginn der Rentenzahlung berücksichtigungsfähig sind.
9
Soweit der Antragsgegner geltend macht, dass während des Zusammenlebens der Eltern in größerem Umfang Vermögensbildung betrieben wurde, vermag dies nicht nachhaltig eine Beschränkung des Lebensstandards der Antragsteller zu rechtfertigen, zumal sich deren Bedarf auch bei bestehender Ehe mit fortschreitendem Alter geändert hätte. Inwieweit sich die Ertragslage der nachhaltig verschlechtert und dies sich auf die Einkommenslage des Antragstellers auswirkt, kann derzeit nicht verlässlich vorhergesagt werden. Der laufende Unterhalt der Antragsteller für 2024 erschöpft nicht einmal die Überzahlung für die vergangenen Jahre. Im Übrigen ist es dem Antragsgegner unbenommen, die Antragsteller auf Abänderung in Anspruch zu nehmen, wenn sich seine Einkommenslage nachhaltig verschlechtern sollte.
10
Die Antragsteller machen Unterhalt im Wege der konkreten Bedarfsberechnung über den Betrag von 200% des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle hinaus, nicht gedeckten Krankenversicherungsvorsorgeaufwand, nicht gedeckte Selbstbeteiligung zur Krankenversicherung, Mehrbedarf für Nachhilfe und Ferienbetreuung und eine Brille des Antragstellers zu 2), Sonderbedarf für eine Konfirmation und Sonderbedarf für die Anschaffung eines Saxophons für den Antragsteller zu 1) geltend. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die folgenden Ausführungen verwiesen.
11
Das Amtsgericht – Familiengericht – München hat den Antragsgegner verpflichtet,
ab September 2022 an die Antragsteller zu Händen der gesetzlichen Vertreterin laufenden und rückständigen Unterhalt zu zahlen wie folgt:
„an den Antragsteller zu 1 einschließlich 200% des jeweiligen Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergeldes in Höhe von 2084,79 € an den Antragsteller zu 2 einschließlich 200% des jeweiligen Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergeldes in Höhe von 2.134,79 € an den Antragsteller zu 3 einschließlich 200% des jeweiligen Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergeldes in Höhe von 1925,79 €, ab Oktober 2022 in Höhe von 2081,79 €, monatliche Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 341,30 €, monatlichen Mehr- und Sonderbedarf in Höhe von insgesamt 814,65 €, ab 01.01.2023 in Höhe von 864,65 €, sowie einen Unterhaltsrückstand in Höhe von (berichtigt) 189.002,98 €, und im Übrigen den Antrag abgewiesen.“
12
Hinsichtlich der Begründung wird vollumfänglich auf den Beschluss verwiesen.
13
Der Beschluss wurde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zugestellt am 29.09.2022, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 30.09.2022.
14
Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsteller vom 25.10.2022, die diese innerhalb der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist mit Schriftsatz vom 30.01.2023 begründet haben. Sie erstreben eine deutlich weitergehende Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Unterhalt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vierseitige Antragsstellung im Schriftsatz vom 30.01.2023 verwiesen.
15
Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 05.10.2022 Beschwerde eingelegt. Diese hat er innerhalb verlängerter Frist zur Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 31.01.2023 begründet. Er erstrebt im Wesentlichen, dass es bei der bereits titulierten Verpflichtung zur Zahlung von 160% des Mindestunterhalts sowie der Verpflichtung, den nicht gedeckten Krankenversicherungsbeitrag zu tragen, verbleibt.
16
Die Beteiligten beantragen jeweils, die gegnerische Beschwerde zurückzuweisen. Weiterhin haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 08.11.2023 einen Auskunftsantrag gestellt. Der Antragsgegner beantragt diesen zurückzuweisen.
17
Auf das Vorbringen zur Höhe der geltend gemachten Unterhaltsansprüche wird im folgenden eingegangen.
18
Auf der Grundlage der angegriffenen Entscheidung sowie des beiderseitigen Vorbringens der Beteiligten errechnet sich der Unterhalt der Antragsteller wie folgt:
a) Laufender Unterhalt ab 01.12.2023 aa) Elementarunterhalt Der Antragsgegner erzielt ein Einkommen, das mehr als doppelt so hoch ist wie das Einkommen gemäß Einkommensstufe 15 der Düsseldorfer Tabelle. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Unterhaltsverpflichtungen für die aus der neuen Beziehung hervorgegangene Tochter sowie für die Ehefrau des Antragsgegners ist es gerechtfertigt, den Bedarf zunächst in Höhe von 200% des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle abzüglich der Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes anzusetzen (§§ 1612, 1612 a, 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB).“
19
Erzielen die Eltern ein Einkommen, das über die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle hinausgeht, muss sichergestellt sein, dass die Kinder in einer ihrem Alter entsprechenden Weise an einer Lebensführung teilhaben, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation der Eltern entspricht. Auch die seit 01. 01. 2022 auf 15 Einkommensgruppen fortgeschriebene Düsseldorfer Tabelle enthält keine allgemein gültige feste Obergrenze für den Kindesunterhalt. Vielmehr bleibt dem unterhaltsberechtigten Kind die Darlegung eines höheren Bedarfs unbenommen (BGH FamRZ 2021, 28). In dieser Entscheidung führt der Senat aus, dass der Kindesunterhalt allerdings keine bloße Teilhabe am Luxus der Eltern beinhaltet und erst recht nicht zur Vermögensbildung des unterhaltsberechtigten Kindes diene. Das Maß des den Kindern zu gewährenden Unterhalts sei maßgeblich durch das Kindsein geprägt, berechtigt sie also nicht zu einer gleichen Teilhabe am Elterneinkommen.
20
Neben die Tabellenbeträge, die den Regelbedarf abdecken, kann nach der Rechtsprechung des Senats ein Mehrbedarf für solche Bedarfspositionen treten, welche ihrer Art nach nicht in den Tabellenbedarf und mithin auch nicht in die Steigerungsbeträge einkalkuliert sind. Für diesen Mehrbedarf haben beide Eltern aufzukommen. Außerdem kann zum Elementarunterhalt nach den Tabellenbeträgen ein erhöhter Bedarf für solche Positionen treten, die ihrer Art nach bereits in der Struktur der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind. Diese Positionen stellen einen erhöhten Regelbedarf dar, der grundsätzlich durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB allein zu tragen ist.
21
Zur Berechnung eines solchen erhöhten Bedarfs führt der BGH in der Entscheidung vom 20.09.2023, XII ZB 177/22, BeckRS 2023, 30939 aus: „Ob und in welcher Höhe ein vom Unterhaltsberechtigten geltend gemachter erhöhter Regelbedarf oder ein Mehrbedarf angemessen ist, obliegt der tatrichterlichen Würdigung. Bei der Bemessung des erhöhten Regelbedarfs ist das Gericht nicht gehindert, den zur Bedarfsdeckung erforderlichen Betrag unter Heranziehung des Mehrbetrags zu berechnen, der sich aus der Gegenüberstellung solcher besonderer Bedürfnisse mit bereits von den Richtwerten der Düsseldorfer Tabelle erfassten Grundbedürfnissen ergibt und unter Zuhilfenahme allgemeinen Erfahrungswissens nach Maßgabe der § 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 287 ZPO zu bestimmen.“
22
Auf dieser Grundlage kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass neben dem Unterhalt in Höhe von 200% des Mindestunterhalts gemäß der Düsseldorfer Tabelle ein weiterer Betrag in Höhe von 318,00 € monatlich für Urlaubsreisen anzusetzen ist.
23
Dieser Bedarf ergibt sich, wenn die durchschnittlich in den Jahren 2016 bis 2018 angefallenen Urlaubskosten ermittelt werden. Aus der Aufstellung gemäß Belegen gemäß Anlage WEB 54 ergibt sich, dass die Eltern der Antragsteller in diesen Jahren durchschnittlich 40.000,00 € für Urlaubsreisen ausgegeben haben.
24
Die Antragsteller haben nachgewiesen, dass für eine USA-Reise im Jahr 2023 knapp 18.000,00 € aufgewandt wurden.
25
Darüber hinaus ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, dass die Beteiligten auch regelmäßig in den Oster- bzw. Pfingstferien, den Herbstferien, den Weihnachtsferien und im Anschluss an die Faschingstage in Urlaub gefahren sind. Es ist daher angemessen, auch für die Zukunft von einem vergleichbaren Aufwand für Urlaubs- und Reisekosten auszugehen, wie er in den Jahren 2016 bis 2018 angefallen ist.
26
Die vorgelegten Belege erlauben keine genaue Zuordnung der Reisekosten zu den Kindern. Es erscheint jedoch angemessen, die Reisekosten zu 2/3 auf die Eltern und zu 1/3 auf die Kinder zu verteilen. Mithin entfallen für jedes Kind Kosten in Höhe von 1/9 bzw. 370,00 € monatlich. Die hiergegen erhobenen Einwände der Antragsteller rechtfertigen kein abweichendes Ergebnis. Es mag zwar zutreffen, dass im Hinblick auf das fortgeschrittene Alter der Kinder für diese damals noch mögliche Ermäßigungen weggefallen sind. Dies wird aber teilweise dadurch kompensiert, dass in der Bemessungsgrundlage auch die für den Antragsgegner angefallenen Kosten enthalten sind. Es tritt keine wesentliche Änderung ein, wenn die Reisekosten vorab um den Anteil des Antragsgegners bereinigt werden und die Antragsteller an der so gebildeten Differenz mit einer höheren Quote von jeweils 2/9 partizipieren. Darüberhinaus ist aufgrund der schulischen Verpflichtungen der Antragsteller nicht davon auszugehen, dass diese im gleichen Umfang wie vor der Trennung der Eltern Urlaubsreisen durchführen können. Der Senat sieht daher keine Veranlassung von seiner Schätzung abzugehen.
27
Von diesen Kosten werden in Form von Kosten für Verkehr und Reisen durch den Elementarunterhalt gemäß Düsseldorfer Tabelle 52,25 € abgedeckt.
28
Als konkreter zusätzlicher Bedarf ist mithin ein Betrag in Höhe von monatlich 318,00 € zuzusprechen.
29
Der Bedarf ist weiterhin um einen Betrag in Höhe von 200,00 € monatlich für Kosten des Sports zu erweitern.
30
Der Antragsteller zu 1) geht dem Skisport nach. Aufgrund der vorgelegten Belege ist davon auszugehen, dass pro Kind und Jahr mindestens 1.200,00 € für diesen Sport anfallen.
31
Die Beteiligten sind mehrfach, auch über mehrere Tage zum Skifahren gefahren.
32
Abgesehen von den bei den Urlaubskosten bereits berücksichtigten Reise- und Übernachtungskosten sind Kosten für den Skipass und Skikurse angefallen.
33
Weiterhin entspricht es dem Lebensstandard der Beteiligten, für alle drei Kinder die Ausrüstung regelmäßig und altersgemäß zu erneuern.
34
Auch wenn die vorgelegten Belege lückenhaft sind und eine genaue Zuordnung der Kosten an die jeweiligen Kinder nicht ermöglichen, schätzt der Senat aufgrund der Lebenserfahrung die pro Kind und Jahr für die Ausübung dieses Sports anfallenden und vor dem Hintergrund der Höhe des Einkommens des Antragsgegners angemessenen Kosten doch auf mindestens 1.200,00 € p.a.. Den Ansatz eines weitergehenden Betrages rechtfertigen auch die mit Schriftsatz vom 08.12.2023 vorgelegten Berechnungen der gesetzlichen Vertreterin der Antragsteller nicht. Sie zeigen lediglich die theoretische Möglichkeit auf, den Aufwand für jedes Kind zu erhöhen.
35
Alle drei Kinder gehen seit dem Jahre 2022 dem Golfsport nach. Für die Ausübung dieses Sports fallen seit 2022 Mitgliedsbeiträge, Kursgebühren einschließlich Feriencamps und Ausrüstungskosten sowie Kosten der gesellschaftlichen Teilhabe an.
36
Die Antragsteller haben mit den Anlagen WEB 158 und 159 sowie ergänzenden Unterlagen unterschiedliche Kosten für Turniere, Greenfees, Mitgliedsbeiträge und die Anschaffung von Ausstattung dargelegt.
37
Die vorgelegten Belege erlauben zwar nicht, den Bedarf je Kind und Jahr eindeutig festzustellen, teilweise handelt es sich auch um nicht belegte Hochrechnungen der gesetzlichen Vertreterin der Antragsteller. Auf dieser Grundlage kann jedoch geschätzt werden, dass der Aufwand pro Jahr und Kind ebenfalls den Betrag von 1.200,00 € nicht unterschreitet, wobei der Senat hierbei auch nicht unmittelbar nachgewiesene, aber regelmäßig anfallende Kosten für Essen, Trinken und Fahrten zu den Golfplätzen sowie mit der Ausübung des Sports verbundene gesellschaftliche Verpflichtungen berücksichtigt.
38
Der Senat sieht für die Kosten dieser beiden Sportarten davon ab, den in der Düsseldorfer Tabelle bereits enthaltenen Betrag für Freizeit und Kultur in Abzug zu bringen.
39
Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass alle drei Kinder auch weiteren Sportarten wie Radfahren und Wandern sowie zeitweilig Tennis, Basketball und Fußball nachgehen bzw. nachgegangen sind.
40
Der Senat schätzt, dass die hiermit verbundenen Kosten, die typischerweise aus dem Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle gedeckt werden, den anzurechnenden Betrag vollständig verbrauchen.
41
Für Wohnung und Heizung schätzt der Senat die über den in der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigten Bedarf hinaus anfallenden Kosten auf monatlich 484,00 € je Kind. Soweit die Vertreterin der Antragsteller für diese weitergehende Kosten für die Wohnungseinrichtung geltend machen will, hat sie nicht die Entstehung eines über den Tabellenunterhalt von 200% hinausgehenden Bedarfs nachgewiesen. Die Zimmer der Antragsteller wurden überwiegend als Jugendzimmer mit Mobiliar von IKEA umgestaltet. Gerichtsbekannt können auch für Kinder, für die ein geringerer Unterhalt geleistet wird, Kinderzimmer mit Einrichtungsgegenständen von IKEA altersentsprechend eingerichtet werden. Ein deutlich überdurschnittlicher Aufwand ist nicht ersichtlich.
42
Seit 2023 betragen die Wohnkosten 4.229,00 €.
43
In der vormaligen ehegemeinschaftlichen Wohnung hatten die Kinder das Obergeschoss inne, während das Erdgeschoss primär von den Eltern genutzt wurde. Dem Senat erscheint es daher angemessen, die Wohnkosten zwischen der gesetzlichen Vertreterin der Antragsteller und den Antragstellern hälftig zu teilen, so dass auf jeden Antragsteller 1/6 der Wohnkosten entfallen.
44
Monatlich entfällt damit auf jeden Antragsteller ein Betrag in Höhe von 4.229,00 € dividiert durch sechs, ist gleich 704,00 €.
45
In der Düsseldorfer Tabelle ist für die Deckung der Wohnkosten ein Betrag in Höhe von 220,00 € je Kind und Monat enthalten.
46
Der darüber hinausgehende noch abzudeckende konkrete Bedarf liegt mithin bei 484,00 € monatlich.
47
Insgesamt ergibt sich mithin ein monatlicher Elementarunterhalt in Höhe von 1.002,00 € zuzüglich 200% der Düsseldorfer Tabelle des Mindestunterhalts gemäß der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes.
48
bb) Nicht gedeckter Bedarf für die Krankenversicherung Nicht von dem Elementarunterhalt der Düsseldorfer Tabelle umfasst ist der Aufwand eines Kindes für eine Krankenversicherung.
49
Dieser Aufwand fällt ab dem Jahr 2023 in Höhe des nicht durch den Arbeitgeberzuschuss der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers zu 1) gedeckten Betrages an. Die Differenz liegt für den Antragsteller unstreitig bei 67,69 € monatlich. Die mit Schriftsatz vom 08.12.2023 nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung mitgeteilten geänderten Beträge können in diesem Verfahren keine Berücksichtigung finden. Auch im Übrigen entsprechen die den Antragstellern zugesprochenen Beträge dem bis 31.12.2023 unstreitigen Vorbringen der Beteiligten.
50
Neben dem Elementarunterhalt hat der Antragsteller auch Anspruch auf Deckung des Mehrbedarfs.
51
Zum Mehrbedarf gehört das monatlich anfallende Schulgeld in Höhe von 757,00 €, die Kosten für die Musikschule in Höhe von monatlich 30,00 € und die Kosten für den Nachhilfeunterricht in Höhe von monatlich 100,00 €.
52
Der Antragsteller hat dargelegt, dass er seit dem Schuljahr 2022/2023 monatlich Nachhilfe in Englisch und Französisch nimmt. Der Nachhilfeunterricht wird durch eine Studentin erteilt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage WEB 225 verwiesen.
53
Ein Aufwand in Höhe von 100,00 € monatlich für regelmäßigen Nachhilfeunterricht in zwei Sprachen erscheint üblich. Dafür, dass regelmäßige weitere Kosten anfallen, hat die Vertreterin der Antragsteller für keine belastbare Belege vorgelegt.
54
Insgesamt beträgt mithin der laufende Mehrbedarf für den Antragsteller zu 1) 887,00 €.
55
Gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB haften für den Mehrbedarf beide Eltern grundsätzlich anteilig.
56
Im Hinblick darauf, dass das Einkommen des Antragsgegners über dem doppelten des Höchstsatzes der Düsseldorfer Tabelle liegt und etwa 2,5mal so hoch ist wie das Einkommen der gesetzlichen Vertreterin der Antragsteller, gebildet aus deren monatlichem Einkommen sowie dem pauschal berechneten nachehelichen Unterhalt, sieht der Senat im vorliegenden Fall davon ab, den Mehrbedarf anteilig auf beide Eltern zu verteilen. Es ist vielmehr angemessen, den Mehrbedarf dem Antragsgegner alleine aufzuerlegen.
57
Soweit der Antragsteller weitergehenden Elementarunterhalt und Mehrbedarf geltend macht, ist die Beschwerde unbegründet.
58
Das von dem Antragsteller geltend gemachte Essensgeld für den Besuch des Gymnasiums ist von den Verpflegungskosten und dem Elementarunterhalt in Höhe von 200% umfasst.
59
Hinsichtlich des Schüleraustauschs mit England werden mit Schriftsatz vom 14.11.2023 lediglich prospektive Kosten mitgeteilt, es ist jedoch nicht nachgewiesen, dass dieser Austausch tatsächlich stattfinden wird.
60
Entsprechendes gilt auch für die mit Anlage WEB 179 mitgeteilten Kosten. Auch hier befindet sich lediglich eine prospektive Kostenübersicht mit allgemeinen, beispielhaft genannten Kostenstellen, die die gesetzliche Vertreterin des Antragstellers angefertigt hat, jedoch keinerlei Nachweis über die Durchführung des Austauschs und die hierdurch tatsächlich entstandenen Kosten. Erst recht gilt dies für die nunmehr prospektierten Kosten eines Schüleraustauschs mit China. Die tatsächlichen Kosten für den Schüleraustausch wurden nicht so abgerechnet, dass ein Betrag festzustellen gewesen wäre, der durch 200% des Mindestunterhalts nicht abgedeckt werden kann.
61
Schließlich sind auch die Kosten für Schulbücher und Aufwandsgebühren nicht so hoch, dass festgestellt werden könnte, dass sie nicht aus dem Elementarunterhalt in Höhe von 200% des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle gedeckt werden könnten. Insbesondere die nunmehr geltend gemachten Kosten von über 500,- € monatlich für die Anschaffung von Schulbüchern und Lernmaterial sind vollkommen überzogen und realitätsfern.
62
Der Elementarunterhalt ist nicht um Kosten für die Ausstattung mit IT zu erhöhen.
63
Mit Anlage WEB 160 macht die gesetzliche Vertreterin der Antragsteller pro Kind und Monat für 2021 einen Betrag in Höhe von 76,00 €, für 2022 von 66,00 € und für 2023 von 92,00 € geltend.
64
Insoweit kann jedoch aufgrund der vorgelegten Unterlagen kein über den mit 200% des Elementarunterhalts gedeckten Betrag hinausgehender Aufwand festgestellt werden.
65
Die Ausstattung von Kindern im Alter der Antragsteller mit Handy und Tablet ist üblich und aus dem Elementarunterhalt von 200% des Mindestunterhalts zu finanzieren.
66
Kosten für Abonnements wie Netflix sind grundsätzlich von den Eltern zu tragen und können den Kindern nicht zugeordnet werden. Soweit diese kindgerechte Sendungen anschauen, entsteht hierdurch kein Mehraufwand.
67
Entsprechend ist es auch nicht zulässig, die von der gesetzlichen Vertreterin der Antragsteller geltend gemachten Druckerkosten und die Kosten für den Internetanschluss als Bedarf der Kinder zu erfassen.
68
Sowohl die Ausstattung eines Haushalts mit einem Drucker als auch mit einem Internetanschluss gehören zu den Kosten, die bei den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beteiligten absolut üblich und angemessen sind und an denen die Kinder ohne besonderen Mehraufwand partizipieren. Sofern sich die gesetzliche Vertreterin der Antragsteller die Nutzung dieser Ausstattung versagen sollte, führt dies nicht dazu, dass die Kosten als zusätzlicher Bedarf der Kinder mutieren.
69
Ohne Erfolg macht der Antragsteller weiterhin über den Elementarunterhalt hinausgehenden Aufwand für Nahrung und Getränke geltend.
70
Aus den zur Akte gereichten Belegen ist zu entnehmen, dass die gesetzliche Vertreterin der Antragsteller im Wesentlichen übliche Nahrungsmittel zu üblichen Preisen in Geschäften wie Rewe, Edeka, zum Teil auch Lidl und Netto und darüber hinaus vereinzelt bei Basic oder denns erworben hat.
71
Entsprechend wurden auch Kosmetika und Pflegeprodukte für die Gesundheit bei dm, Müller und vergleichbaren Märkten erworben.
72
Gerichtsbekannt kann der Bedarf an Nahrungsmitteln und Kosmetika auch für Kinder, die über keinen Unterhalt in Höhe von 200% des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle verfügen, in diesen Geschäften gedeckt werden, auch wenn gewisse Unverträglichkeiten zu beachten sein sollten. Ein darüber hinausgehender konkreter Bedarf ist nicht dargelegt. Entsprechendes gilt für die Positionen Kleidung und Schuhe.
73
Abgesehen von der Anschaffung von sportlichem Equipment, für das ein über den Tabellenunterhalt hinausgehender Bedarf anerkannt wurde, ist auch hier festzustellen, dass der Bedarf an Kleidung und Schuhen in Geschäften wie H& M, Abercrombie & Fitch oder auch Hollister gedeckt wurde.
74
Es handelt sich hierbei um übliche Geschäfte, in denen alterstypische Waren erworben werden können und der Bedarf auch für Kinder gedeckt werden kann, die nicht über derart hohe Unterhaltszahlungen wie die Antragsteller verfügen.
75
Der geltend gemachte konkrete Mehrbedarf für Beherbergung und Gaststätten ist im Rahmen der Urlaubskosten berücksichtigt. Darüber hinaus anfallende Kosten für Gaststättenbesuche werden durch den Elementarunterhalt gedeckt. Schließlich sind in den Sätzen von 200% des Mindestunterhalts auch ausreichend Beträge vorgesehen, um Weihnachtsgeschenke mit einem monatlichen Umfang von 33,00 € und Geschenke an Dritte mit einem monatlichen Umfang von 29,17 €, wie sie die gesetzliche Vertreterin der Antragsteller als konkreten zusätzlichen Bedarf geltend machen möchte, abzudecken.
b) Rückständiger Unterhalt aa) Zeitraum November 2018 bis Dezember 2018:
76
Für diesen Zeitraum schuldete der Antragsgegner Unterhalt in Höhe von 160% des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle für die Altersstufe II abzüglich hälftiges Kindergeld mithin 2 x 542,00 € = 1.084,00 €. Da die gesetzliche Vertreterin der Antragsteller auf einer konkreten Bedarfsberechnung bestanden hat, besteht keine Veranlassung, den Bedarf der Antragsteller pauschalierend durch Fortschreibung der Tabellensätze auf 200% zu berechnen.
Der konkrete Bedarf ist über den Tabellensatz von 160% hinausgehend zu berücksichtigen sie folgt:
77
Zu berücksichtigen ist der Mehraufwand für Skisport in Höhe von monatlich 100,00 €, mithin 200,00 €.
Mehrbedarf für das Tagesheim:
78
Im Jahr 2018 hat der Antragsteller zu 1) noch eine Tagesbetreuung besucht. Hier sind monatliche Kosten in Höhe von 100,00 € angefallen, die als Mehrbedarf zu erstatten sind.
79
Demgegenüber fallen die Verpflegungskosten unter die Kosten für Nahrung, die von der Düsseldorfer Tabelle im Elementarunterhalt enthalten sind. Bei einem Elementarunterhalt von 200% des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle sind auch diese Kosten voll gedeckt. Aus den Gründen, die das Amtsgericht – Familiengericht – München in seinem Beschluss ausgeführt hat, hat der Antragsgegner diese Kosten in vollem Umfang zu tragen.
80
Weitergehender konkreter Bedarf ist nicht rückwirkend zu erstatten.
81
Im Jahr 2018 hat die Familie noch gemeinsam Urlaub gemacht. Der konkrete Mehrbedarf für Urlaubsreisen ist mithin im Jahr 2018 in Natura auch gedeckt worden.
82
Für Nahrung und Getränke macht der Antragsteller zu 1) einen monatlichen Mehrbedarf in Höhe von 283,00 € geltend. Der Antragsgegner bestreitet, dass dieser konkrete Mehrbedarf angefallen ist.
83
Den mit der Anlage WEB 60 vorgelegten Belegen lassen sich Einkäufe bei Netto, Lidl, Edeka und vergleichbaren Geschäften sowie vereinzelt bei Basic und denns entnehmen, die keine Aufwendungen erkennen lassen, die über das hinausgehen, was aus einem Elementarunterhalt aus der Höchststufe der Düsseldorfer Tabelle gedeckt werden konnte.
84
Verpflegungsmehrkosten für den Besuch des Tagesheims werden durch häusliche Ersparnis kompensiert.
85
Soweit der Antragsteller zu 1) geltend macht, dass er an einer Lebensmittelunverträglichkeit leide, sind die Mehrkosten für 2018 bis 2020 nicht konkret ausgeführt, so dass auch insoweit ein höherer Ansatz nicht gerechtfertigt erscheint. Die vorgelegten Belege lassen keine deutlich überdurschnittlichen Aufwendungen für diätetische Nahrungsmittel erkennen, die regelmäßig und über einen langen Zeitraum angefallen wären.
86
Entsprechendes gilt für die Mehrkosten wegen Bekleidung. Der Antragsteller zu 1) macht einen monatlichen Mehrbedarf von 150,00 € geltend.
87
Den als Beleg vorgelegten Anlagen WEB 64 und 65 lässt sich insoweit kein konkreter Mehrbedarf entnehmen, zumal die Ausgaben und Belege mit der Anschaffung von Sportausrüstung vermischt sind.
88
Eine Durchsicht der Belege zeigt, dass die Kleidungsstücke überwiegend bei H& M, Abercrombie & Fitch, Tchibo und Jako erworben wurden. Zum Teil wurden auch Belege für Kleidungsstücke vorgelegt, die ganz offensichtlich dem Bedarf der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers zu 1) dienten. Insgesamt lassen die vorgelegten Belege jedenfalls keine Anschaffungen erkennen, die nicht aus einem Elementarunterhalt von 200% in angemessenem Umfang hätten befriedigt werden können.
89
Der Antragsteller zu 1) macht einen monatlichen Mehrbedarf von 13,00 € geltend. Auch insoweit war der Vortrag zunächst unsubstantiiert.
90
Mit der Anlage WEB 60 wurden verschiedene Einkäufe in Drogeriemärkten belegt. Diese lassen jedoch nicht die Deckung eines Bedarfs erkennen, der über das hinausgeht, was aus einem Elementarunterhalt aus der Höchststufe abgedeckt werden kann.
91
Diese Kosten sind im Rahmen des Mehrbedarfs für Urlaub berücksichtigt worden. Ab 2019 wurde hier ein entsprechender Mehrbedarf anerkannt.
Freizeit, Unterhaltung und Kultur:
92
Der Antragsteller zu 1) macht einen Mehrbedarf in Höhe von 150,00 € geltend.
Der Anlage WEB 119 (Bl. 1160 d.A.) lässt sich lediglich entnehmen, dass Mehrbedarf in Höhe von monatlich 90,00 € berechnet wird. Auch dieser Anlage fehlen jedoch Belege, mit Hilfe derer nachgewiesen würde, dass tatsächlich ein entsprechender hoher Bedarf anfällt. Die Ausflüge und Veranstaltungen, die belegt sind, gehen nicht über das hinaus, was aus der Zahlung eines Unterhalts aus der Einkommenshöchststufe abgedeckt werden kann (Wochenendausflüge ins Gebirge, Fahrt mit dem Lift und ähnliches).
Kosten der Nachrichtenübermittlung:
93
Der Antragsteller zu 1) macht monatliche Kosten in Höhe von 46,00 € geltend.
94
Das Amtsgericht hat hier einen Betrag in Höhe von 35,00 € (Durchschnittsvertrag) zugesprochen.
95
Aus dem Unterhalt in Höhe von 200% des Mindestunterhalts kann problemlos ein Handy mit einem Prepaidtarif finanziert werden, der für den Bedarf eines jungen Menschen im Alter des Antragstellers zu 1) vollkommen ausreichend ist bzw. war.
96
Bei den Kosten des Festnetzes handelt es sich um Kosten, die zum Bedarf der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers zu 1) gehören. Das gleiche gilt für Abos wie Netflix.
97
Im Übrigen hat der Antragsteller zu 1) nicht konkret dargelegt, welchen Kommunikationsbedarf er hat, der nicht durch den Unterhalt entsprechend dem Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle gedeckt werden könnte.
98
Der Antragsteller zu 1) macht einen Mehrbedarf in Höhe von monatlich 60,00 € geltend. Der Senat kann keinen über die Sätze der Düsseldorfer Tabelle hinausgehenden Bedarf feststellen. Die vorgelegten Belege sind zum Teil vermischt und lassen keine konkrete Zuordnung zum Bedarf der Kinder zu. Im Übrigen handelt es sich ausweislich der Belege um Adressen und Speisen, die im üblichen Rahmen anfallen und aus dem Unterhalt in Höhe des Höchstsatzes der Düsseldorfer Tabelle problemlos bestritten werden können.
99
Für das Wohnen fällt kein zusätzlicher Bedarf an, da der Antragsgegner den Beteiligten bis 31.12.2021 die vormalige Ehewohnung kostenfrei zur Verfügung gestellt hat. Durch Naturalunterhalt ist damit der Wohnbedarf gedeckt.
100
Im Jahr 2018 ist lediglich Mehraufwand für das Skifahren angefallen. Tennis und Golf wurden durch den Antragsteller zu 1) ausweislich der Anlagen WEB 68, 159 erst später ausgeübt.
101
Der Aufwand, der für die Sportarten Fußball, Fahrrad und Basketball anfällt, ist nicht so erheblich und von den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle umfasst. Dies hat der Senat dadurch berücksichtigt, dass er von dem erheblichen Mehraufwand für Skifahren nicht den für diese Aktivitäten in der Düsseldorfer Tabelle vorgesehenen Satz in Abzug gebracht hat.
Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke:
102
Der Antragsteller zu 1) will hier einen Mehraufwand von 33,00 € und weiteren 29,17 € geltend machen.
103
Insoweit wird der Bedarf allerdings durch den Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle abgedeckt. Darüber hinaus handelt es sich um Gegenstände, die auch anderen Bereichen wie vor allem dem Sport zugeordnet werden können.
bb) Januar bis Dezember 2019:
104
Hier gelten grundsätzlich die gleichen Erwägungen wie für das Jahr 2018.
105
Für Freizeit und Kultur macht der Antragsteller zu 1) für das Jahr 2019 einen Betrag in Höhe von 186,00 € geltend.
106
Aus der Anlage WEB 119 ergibt sich allerdings nur ein von der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers zu 1) kalkulierter Bedarf von 90,00 €.
107
Im Übrigen gilt auch für 2019, dass keine Aktivitäten dargelegt und nachgewiesen wurden, die über das übliche Maß, das mit Hilfe des Unterhalts in Höhe des Höchstsatzes der Düsseldorfer Tabelle gedeckt werden konnte bzw. kann, hinausgeht.
108
Hinsichtlich der Kosten für Reise und Urlaub ergibt sich wie für den laufenden Unterhalt ein Ansatz in Höhe von 370,00 €. Hiervon in Abzug zu bringen ist der in dem Betrag der Düsseldorfer Tabelle enthaltene Wert von 47,00 €, so dass sich ein Mehrbedarf in Höhe von 323,00 € je Kind und Monat für die Jahre 2019 und 2020 errechnet.
109
Auch für Sport ist kein höherer Mehrbedarf anzusetzen. Zwar hat der Antragsteller zu 1) dargelegt, dass er ab April 2019 auch Tennis gespielt habe. Er hat jedoch keinen konkreten Mehraufwand, der in diesem Jahr hierfür entstanden wäre nachgewiesen, der eine Erhöhung der bereits für das Skifahren berücksichtigten Pauschale von 100,00 € rechtfertigen würde.
110
Ab 2020 macht der Antragsteller zu 1) für Nahrung und Getränke Mehrbedarf in Höhe von 283,00 € geltend. Er hat jedoch auch für dieses Jahr nicht nachgewiesen, wie sich dieser Mehrbedarf zusammensetzen soll.
111
Hinsichtlich Bekleidung und Gesundheitspflege gelten die Ausführungen für die Jahre 2018 und 2019 entsprechend.
112
Hinsichtlich des konkreten Mehrbedarfs für Urlaub wird auf die Ausführugnen für das Jahr 2019 verwiesen.
113
Die coronabedingten Einschränkungen wirkten nur vorübergehend und hatten in der Folgezeit deutliche Preissteigerungen zur Folge. Der Senat hält es daher für angemessen, auch für die Jahre 2019 und 2020 an dem durchschnittlichen Mehrbedarf für Urlaub und Reisen festzuhalten.
114
Für Freizeit und Kultur macht der Antragsteller zu 1) nunmehr monatlich 228,00 € geltend. Auch insoweit gilt allerdings, dass der Mehraufwand nicht konkret begründet und belegt wurde. Der Bedarf ist durch den Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle mithin gedeckt.
115
Für 2021 wurden die Tabellen gemäß § 6 Regelbedarfsermittlungsgesetz geändert. Weiterhin ist der Antragsteller zu 1) 2021 von der Altersstufe II ab Oktober in die Altersstufe III aufgestiegen.
116
Dies wirkt sich bei der Berechnung des Mehrbedarfs für Urlaub dahingehend aus, dass der bisherige Anrechnungsbetrag von 40,00 € nach dem Faktor 1,17 auf 46,80 € zu erhöhen ist.
117
Für das Jahr 2022 treten als wesentliche Änderungen ein, dass nunmehr auch die Wohnkosten hinzukommen.
118
Durch die Erweiterung der Düsseldorfer Tabelle um 5 Einkommensstufen ergibt sich hinsichtlich des Urlaubs nunmehr ein anzurechnender Betrag in Höhe von 58,50 €. Im Übrigen gelten die bisherigen Ausführungen entsprechend.
119
Außerdem ist der Antragsteller zu 1) im Jahr 2022 Mitglied des Golfclubs Eschenried geworden. Daher kann ab 2022 auch für die Sportart Golf eine Pauschale in Höhe von 100,00 € angesetzt werden.
120
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zu 1) ab September 2022 ebenfalls das Gymnasium besucht hat. Hier ist im Rahmen des Mehrbedarfs Schulgeld zu berücksichtigen. Der Antragsteller zu 1) hat ab Oktober 2022 Saxophon geübt. Es wurde ein gebrauchtes Gerät angeschafft. Die monatlichen Unterrichtskosten für den Unterricht in Saxophon betragen 30,00 €, die Anschaffungskosten für das Saxophon 342,50 €. Die nunmehr schriftsätzlich angekündigte Erhöhung der Unterrichtsgebühr kann in diesem Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden.
121
Für das Jahr 2023 ist zu berücksichtigen, dass sich die Wohnkosten erhöht haben. Weiterhin wurde der Antragsteller zu 1) in diesem Jahr konfirmiert.
122
Die anteiligen Kosten der Konfirmation betragen 2.631,00 €.
123
hh) Zusammenstellung der rückständigen Beträge: 2018:
124
Elementarunterhalt: 1084.-€ Konkreter Bedarf: 200.- € Mehrbedarf Tagesheim: 200.- € Ab 2019 sind mithin folgende Rückstände zu berücksichtigen:
125
Elementarunterhalt gemäß Düsseldorfer Tabelle Altersstufe II Einkommensstufe 10:6 x 553,00 € = 3.318,00 €
126
6 x 548,00 € = 3.288,00 € Konkreter Mehrbedarf, der durch den Tabellenunterhalt nicht gedeckt ist:
127
Mehrbedarf Urlaub: 12 x 323,00 € = 3.876,00 € Mehrbedarf Sport: 12 x 100,00 € = 1.200,00 € Mehrbedarf Tagesbetreuung: 12 x 100,00 € = 1.200,00 € Rückstände für die Zeit von Januar 2020 bis Dezember 2020:
128
Elementarunterhalt gemäß Düsseldorfer Tabelle Altersstufe II Einkommensstufe 10: 577,00 € x 12 = 6.924,00 € nicht durch den Tabellenunterhalt gedeckter konkreter Mehrbedarf:
Mehrbedarf Urlaub: 12 x 323,00 € = 3.876 €.
Mehrbedarf Sport: 12 x 100,00 € = 1.200.- €.
129
Ein Bedarf für Golf und Tennis wird nicht berücksichtigt, da der Antragsteller zu 1) in diesem Jahr diesen Sportarten nur vorübergehend nachgegangen ist und ein wesentlicher Aufwand, der über die Sätze der Düsseldorfer Tabelle hinausgehen würde, für diese beiden Sportarten nicht geltend gemacht wurde.
130
Mehrbedarf für den Besuch des Tagesheims von 01/2020 bis 07/2020:7 x 100,00 € = 700.- € Schulgeld ab September 2020: 4 x 755,50 € = 3.022,00 € Rückstände für die Zeit von Januar 2021 bis Dezember 2021:
Elementarunterhalt gemäß Düsseldorfer Tabelle:
Bis September 2021: Altersstufe II Einkommensstufe 10: 612,50 € x 9 =
5.512,50 € Oktober 2021 bis Dezember 2021: Altersstufe III Einkommensstufe 10:735,50 € x 3 = 2.206,50 € nicht durch den Tabellenunterhalt gedeckter konkreter Mehrbedarf:
Urlaub: 9 x 330,00 € (Altersstufe Il) und 3 x 323,00 € (Altersstufe III)
= insgesamt 3.939,00 € Mehraufwand Sport: 12 x 100,00 € = 1.200,00 € Mehrbedarf:
Schulgeld: 12 x 755,50 € = 9.066,00 € Rückstände für die Zeit von Januar 2022 bis Dezember 2022:
Elementarunterhalt gemäß Düsseldorfer Tabelle Altersstufe III Einkommensstufe 15: 12 x 956,50 € = 11.478,00 € nicht durch den Tabellenunterhalt gedeckter konkreter Mehrbedarf:
Urlaub: 12 x 311,50 € = 3.738.- € Sport:
Ski: monatlich 100,00 € und Golf: ab 2022 Mitgliedschaft, im Übrigen Tennis bis Sommer 2022:12 x 100,00 € x 2 = 2.400,00 € Wohnkosten:
131
Der Antragsteller zu 1) zog mit seiner Familie zum 01.01.2022 in das derzeitig von der gesetzlichen Vertreterin angemietete Haus um.
132
Die anteiligen Mietkosten betragen pro Antragsteller: 1/6.
133
Während der ersten 6 Monate wird davon abgesehen, diese Wohnkosten mit dem in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Satz zu verrechnen, da durch den Umzug ein erhöhter Aufwand entstanden ist.
134
Wohnkosten mithin: 6 x 575,00 € = 3.450,00 € Ab Juli 2022 wird der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltene Anteil der Wohnkosten angerechnet. Dieser beträgt 220,00 € monatlich pro Kind.
135
Weitere Wohnkosten mithin: 6 x 355,00 € = 2.130,00 €.
136
Schulgeld: 12 x 755,50 € = 9.066,00 €
137
Saxophon: 3 x 30,00 € = 90,00 € Sonderbedarf Anschaffung Saxophon: 342,90 €.
Rückstand 2023, Januar bis November:
138
Elementarunterhalt gemäß Düsseldorfer Tabelle Altersstufe III Einkommensstufe 15: 1.051,00 € x 11 = 11.561,00 € nicht durch den Tabellenunterhalt gedeckter konkreter Mehrbedarf:
Urlaub: monatlich 311,50 €
Sport: 200,00 € Wohnkosten erhöht durch die Mietsteigerung der Antragstellerin: monatlich 484,00 € konkreter Mehrbedarf gesamt: 995,50 € x 11 = 10.950,50 € Mehrbedarf:
Schulgeld: 757,79 € x 11 = 8.335,69 € Sonderbedarf:
Konfirmation: 2.631,00 € Kosten Musikunterricht: 11 x 30,00 € = 330,00 € Sonderbedarf Konfirmation: anteilig 2.631,00 €
Die Gesamtkosten der Konfirmation betrugen 4.744,00 €. Nachgewiesene Kosten sind hiervon 4.736,00 €. Davon entfallen auf den Antragsteller zu 1)
2. Antragsteller zu 2) ()
a) Laufender Unterhalt ab 01.12.2023
139
Hier gelten die Ausführungen für den Antragsteller zu 1) sinngemäß. Daher schuldet der Antragsgegner auch für den Antragsteller zu 2) einen laufenden Elementarunterhalt in Höhe von 200% des gesetzlichen Mindestunterhalts der Altersstufe III abzüglich der Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes sowie darüber hinausgehend einen konkreten Bedarf für die Durchführung des Skisports in Höhe von monatlich100,- € sowie den Golfsport in Höhe von monatlich weiteren 100,- €. Für 2023 wurden für keine Kosten für Tennis dargelegt, die nicht durch den Elementarunterhalt gem. Düsseldorfer Tabelle abgedeckt wären.
140
Mehrbedarf für die Anschaffung einer Brille fällt in Höhe von monatlich 12,- € an. Insoweit ist ein angemessener Betrag von 144.- € pro Jahr zu schätzen, um Kosten für die Neuanschaffung einer Brille abzudecken, die aufgrund jugendtypischen Verhaltens beschädigt wird oder verloren geht, so dass die Kosten einer Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf den Hinweis des Senats vom 10.08.2023 verwiesen, wobei der Senat die dortige Schätzung aufgrund der vorgelegten Unterlagen um 2.- € pro Monat erhöht.
141
Weiterhin ist ein laufender Mehrbedarf von 100.- € pro Monat für Nachhilfe zu berücksichtigen. Die Ausführungen für den Antragsteller zu 1) gelten entsprechend. Auch hinsichtlich des Antragstellers zu 2) fehlt es an einem Nachweils, dass nachhaltig und langfristig höhere Kosten anfallen.
b) Unterhaltsrückstände für den Antragsteller zu 2):
142
Unterschiede gegenüber dem Antragsteller zu 1) ergeben sich insbesondere daraus, dass der Antragsteller zu 2) ein Jahr und 4 Monate älter ist, kein Musikinstrument lernt, dafür aber schon länger den Sportarten Tennis und Golf neben dem Skifahren nachgeht.
Im Einzelnen ergeben sich folgende Beträge:
aa) November 2018 bis Dezember 2018:
143
Elementarunterhalt gemäß Düsseldorfer Tabelle Altersstufe II Einkommensstufe 10: 2 x 542,00 € = 1.084,00 € nicht durch den Tabellenunterhalt gedeckter konkreter Mehrbedarf:
144
Aus den bezüglich des Antragstellers zu 1) genannten Gründen ist auch hier für Urlaub kein Mehrbedarf zu berücksichtigen. Für Sport fallen 2 x 100,00 € pro Monat = 200,00 € an (Skifahren).
145
Schließlich ist der Mehrbedarf für die Brille des Antragstellers zu 2) auch bereits im Jahr 2018 zu berücksichtigen.
146
Aufgrund des Verlust- und Beschädigungsrisikos erhöht der Senat den im Hinweisbeschluss vom 10.08.2023 begründeten Betrag um 2,00 € pro Monat auf 12,00 €, insgesamt ergibt sich mithin ein Mehrbedarf in Höhe von 2 x 12,00 € = 24,00 €.
bb) Januar 2019 bis Dezember 2019:
147
Elementarunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle Altersstufe II Einkommensstufe 10: 6 x 553,00 € = 3.318,00 € 6 x 548,00 € = 3.288,00 € nicht durch den Tabellenunterhalt gedeckter konkreter Mehrbedarf:
Urlaub: 12 x 323,00 € = 3.876,00 €
Sport: 12 x 100,00 € = 1.200,00 € Mehrbedarf für die Brille: 12 Monate x 12,00 € pro Monat = 144,00 €
cc) Januar 2020 bis Dezember 2020:
148
Im Juni 2020 erreichte der Antragsteller zu 2) die Altersstufe III.
149
Der Elementarunterhalt berechnet sich mithin wie folgt: 5 x Unterhalt gemäß Düsseldorfer Tabelle Altersstufe II Einkommensstufe
10: 577,00 € x 5 = 2.885,00 €
7 x Unterhalt gemäß Düsseldorfer Tabelle Altersstufe III Einkommensstufe
150
10: 694,00 € x 7 = 4.858,00 € Elementarunterhalt gesamt: 7.743,00 € nicht durch den Tabellenunterhalt gedeckter konkreter Mehrbedarf:
151
Sport: Skifahren: monatlich 100,00 € Urlaub unter Anrechnung des in der Düsseldorfer Tabelle vorgesehenen Betrages: 323,00 € x 12 = 5.076,00 € Mehrbedarf hinsichtlich Kosten der Nachhilfe: Mit Anlage WEB 53 wurden Kosten in Höhe von 480,00 € nachgewiesen. Im Übrigen wurde lediglich eine Kostenaufstellung zur Akte gereicht, die nicht bewiesen wurde. Es werden daher 480,- € angesetzt. Hinzkommt der Mehrbedarf für die Anschaffung einer Brille von 144.- €.
dd) Januar 2021 bis Dezember 2021:
152
Elementarunterhalt: Düsseldorfer Tabelle Altersstufe III Einkommensstufe 10
735,50 € x 12 = 8.826,00 € nicht durch den Tabellenunterhalt gedeckter konkreter Mehrbedarf:
Sport: Ski, monatlich 100,00 €
Tennis: monatlich 50,00 €
153
Der Senat berücksichtigt hier, dass der Antragsteller zu 2) durch die von ihm zur Akte gereichten Belege zwar nachgewiesen hat, dass er im Jahr 2021 dem Sport des Tennis nachgegangen ist und hier auch an Trainingsveranstaltungen im Verein sowie an Turnieren teilgenommen hat, dass die Kosten hierfür aber deutlich geringer ausgefallen sind als für den Skisport. Der Senat schätzt aufgrund der vorgelegten Belege die jährlichen Kosten für Tennis, die auf den Antragsteller zu 2) entfallen, auf pauschal 600,00 €, mithin monatlich 50,00 €.
154
Insgesamt ergibt sich für Urlaub und Sport ein monatlicher konkreter Mehrbedarf von 473,00 € x 12 = 5.676,00 €.
155
Schließlich ist zu berücksichtigen der Mehrbedarf für die Anschaffung einer Brille von jährlich 144,00 €. Demgegenüber ist der Antragsteller zu 2) hinsichtlich der Kosten für Nachhilfe darlegungs- und beweisfällig geblieben.
ee) Januar 2022 bis Dezember 2022:
156
Elementarunterhalt gemäß Düsseldorfer Tabelle Altersstufe III Einkommensstufe 15: 12 x 956,50 € = 11.478,00 € nicht durch den Tabellenunterhalt gedeckter konkreter Mehrbedarf Urlaub unter Anrechnung des in der Düsseldorfer Tabelle angesetzten Betrages: 12 x 311,50 € Kosten für Golf, Tennis und Ski: 12 x 250,00 € Wohnkosten 6 x 575,00 €, 6 x 355,00 Die nicht durch den Elementarunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle gedeckten Kosten betragen insgesamt 12.318,00 € Schließlich ist für die Brille ein Mehrbedarf in Höhe von 144,00 € anzusetzen.
ff) Januar 2023 bis November 2023:
157
Elementarunterhalt gemäß Düsseldorfer Tabelle Altersstufe III Einkommensstufe 15: 1.051,00 € x 11 = 11.561,00 € nicht durch den Tabellenunterhalt gedeckter konkreter Mehrbedarf:
Wohnkosten: 484,00 € Mehrbedarf gesamt: 1.045,50 € pro Monat x 11 Monate = 11.500,50 €
Mehrbedarf: Brille: 11 x 12,00 € = 132,00 €
158
Nachhilfe geschätzt aufgrund der Angaben und zur Akte gereichten Belege der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers zu 2): 100,00 € x 11 = 1.100,00 € anteiliger Sonderbedarf für die Konfirmation. 2.105,00 €
159
Ein weitergehender Bedarf steht auch dem Antragsteller zu 2) nicht zu.
160
Das Schulgeld ist durch Vereinbarung im Verfahren 568 F 4729/19 geregelt. Demnach hat das auf das Kind entfallende Schulgeld der Antragsgegner zu 2/3, die gesetzliche Vertreterin des Antragstellers zu 2) zu 1/3 zu tragen.
161
Aus denselben Gründen wie beim Antragsteller zu 1) können die Kosten für die Mensa und die sonstige Schulverpflegung nicht als Mehrbedarf berücksichtigt werden.
162
Der Antragsteller zu 2) hat mit Schriftsatz (Bl. 1512, Bl. 1715 d.A.) anteilige Kosten für einen Schüleraustausch in Höhe von geschätzt 950,00 € geltend gemacht.
163
Die Anlage WEB 222 enthält allerdings keinen Nachweis, dass Kosten tatsächlich in der vom Antragsteller zu 2) angegebenen Höhe angefallen wären.
164
Für den Besuch des Schullandheims hat der Antragsteller zu 2) für 2022 keine Kosten geltend gemacht, für 2023 Kosten in Höhe von wohl 800,00 €.
165
Der Antragsgegner bestreitet die geltend gemachten Kosten in Höhe von 187,22 € für dieses Jahr nicht (Schriftsatz Bl. 1662).
166
Ein Beleg für ursprünglich geltend gemachte Kosten für den erlebnispädagogischen Tag liegt nicht vor.
167
Die Kosten des Schullandheims sind durch den Elementarunterhalt in Höhe des Höchstsatzes der Düsseldorfer Tabelle gedeckt, soweit sie nachgewiesen sind. Aus demselben Grund kann auch kein Mehrbedarf für Schulmaterial geltend gemacht werden.
168
Für 2023 hat der Antragsteller zu 2) ausgeführt, dass er vom schulischen Scheitern bedroht war und daher Ostern 2023 intensiv Nachhilfe in Anspruch genommen habe. Den Umfang der hierfür verauslagten Kosten hat er mit der Anlage WEB 220 dargelegt, jedoch nicht durch Belege bewiesen.
169
Auch mit Schriftsatz Bl. 1818 wurde kein konkreter Zahlungsbeleg vorgelegt.
170
Aufgrund der schulischen Leistungen des Antragstellers zu 2) ist der Senat zwar davon überzeugt, dass Nachhilfeunterricht in Anspruch genommen wurde, höhere Kosten als monatlich 100,00 € für Nachhilfeunterricht können jedoch nicht geschätzt werden.
171
Der Antragsteller zu 2) hat 2023 für den Besuch eines dreiwöchigen Golfcamps und eines dreiwöchigen Sprachcamps ursprünglich Kosten in Höhe von 4.070,00 € geltend gemacht. Er hat jedoch nicht nachgewiesen, dass diese Kosten tatsächlich entstanden sind. Durch die Anlage WEB 261 sind lediglich je Kind (Antragsteller zu 1) und Antragsteller zu 2)) Kosten für ein Feriencamp in Höhe von 208,00 € nachgewiesen.
172
Kosten in dieser Höhe für die Teilnahme an einem Feriencamp werden durch den Elementarunterhalt in Höhe des Höchstsatzes abgedeckt.
173
Auch unter Berücksichtigung der Anlage WEB 258 können für die Versorgung des Antragstellers zu 2) mit einer Brille über die von der Krankenversicherung hinaus erstatteten Kosten nicht mehr Kosten als 12,00 € monatlich berücksichtigt werden.
174
Auch hinsichtlich des Antragstellers zu 2) gilt, dass die durch Corona bedingten Kosten (Masken und Tests) durch den Elementarunterhalt gedeckt sind. Auch Kinder, die nicht Unterhalt in Höhe des Höchstsatzes der Düsseldorfer Tabelle erhalten haben, mussten aus ihrem Unterhalt diesen Aufwand decken, was auch gerechtfertigt erscheint, da im Vergleich zum sonstigen Bedarf dieser Aufwand marginal erscheint.
175
Aus den hinsichtlich des Antragstellers zu 1) genannten Gründen schuldet der Antragsgegner für die Kosten der Konfirmation anteilig lediglich 2.105,00 €.
176
Aus denselben Gründen wie hinsichtlich des Antragstellers zu 1) kann für das Jahr 2018 lediglich für Sport ein konkreter Mehrbedarf von 100,00 € pro Monat berücksichtigt werden.
177
Im Jahr 2019 kann lediglich für Ski und Tennis konkreter Mehrbedarf berücksichtigt werden. Golf hat der Antragsteller zu 2) in diesem Jahr noch nicht im Verein gespielt.
178
Für Tennis hat der Antragsteller zu 2) durch die Anlage WEB 156, 158 im Jahr 2021 lediglich Kosten in Höhe von 560,00 € nachgewiesen. Daher kann auch für dieses Jahr lediglich ein Mehrbedarf für Reisen in Höhe von 340,00 € (nach Abzug des in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Betrages) sowie für Sport in Höhe von 150,00 € (Ski und Tennis) berücksichtigt werden. Soweit der Antragsteller zu 2) auch konkreten Mehrbedarf für Golf geltend macht, fehlt es an einem konkreten Nachweis zu dem in der Anlage WEB 155 genannten Aufwand. Für das Jahr 2022 hat der Antragsteller zu 2) keine weiteren Tenniskosten mehr nachgewiesen. Für den laufenden Unterhalt unterbleibt daher ein weiterer Ansatz dieser Kosten. Allerdings sind weiterhin Kosten für Ski und Golf in Höhe von je 100,00 € pro Monat zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung des in der Düsseldorfer Tabelle bereits enthaltenen Betrages beträgt der konkrete Mehrbedarf für Reisen 321,00 €. Aus den für den Antragsteller zu 1) genannten Gründen können Wohnkosten in Höhe von monatlich 575,00 € für Januar bis Juli und von 355.- € für Juli bis Dezember über den Elementarunterhalt gemäß Düsseldorfer Tabelle hinaus berücksichtigt werden.
179
Für ein Golf- und Sommercamp haben die Antragsteller zu 1) und 2) für das Jahr 2021 einen Aufwand in Höhe von 500,00 € geltend gemacht. Dieser Aufwand wurde durch den Antragsgegner bestritten. Mit dem Schriftsatz Bl. 1726 haben die Antragsteller ihren Vortrag wiederholt, aber keinen belastbaren Beleg vorgelegt. Entsprechendes gilt auch für das Jahr 2022 (Golfcamp 340,00 € und Sprachschule 299,00 €).
3. Antragsteller zu 3) ():
180
Hinsichtlich des laufenden Unterhalts gelten die Ausführungen bezüglich der Antragsteller zu 1) und zu 2) entsprechend. Der Antragsgegner schuldet laufenden Unterhalt in Höhe von 200% des Mindesunterhalts der Düsseldorfer Tabelle der Altersstufe II abzüglich der Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes. Erhöht wird der Elementarunterhalt durch konkreten Bedarf für Urlaubsreisen in Höhe von monatlich 318.- €, Kosten für Skisport und Golf in Höhe von monatlich 200,- € und Wohnkosten in Höhe von 484,- € monatlich.
181
Weiterhin schuldet der Antragsgegner das Schuldgeld für den Besuch des Gymnasiums als Mehrbedarf in Höhe von monatlich 667,79 €.
182
Dem Antragsteller zu 3) steht für die Monate November 2018 bis Dezember 2018 ein Anspruch auf Elementarunterhalt gemäß Düsseldorfer Tabelle Altersstufe II Einkommensstufe 10 in Höhe von 2 x 539,00 € = 1.078,00 € zu. Weiterhin steht ihm aus den für die Antragsteller zu 1) und 2) genannten Gründen ein Anspruch auf konkreten, nicht durch den Tabellenunterhalt gedeckten Mehrbedarf in Höhe von 2 x 100,00 € = 200,00 € für Sport (Skifahren) zu. Schließlich ergibt sich ein Mehrbedarf für den Besuch des Tagesheims in Höhe der Betreuungskosten von 2 x 100,00 € = 200,00 €.
183
Insgesamt beträgt mithin der Rückstand für 2018: 1.478,00 €.
184
Für die Zeit von Januar 2019 bis Dezember 2019 steht dem Antragsteller zu 3) ein Anspruch auf Elementarunterhalt gemäß Düsseldorfer Tabelle Altersstufe II Einkommensstufe 10 in Höhe von 6 x 550,00 € = 3.300,00 € und weiteren 6 x 545,00 € = 3.270,00 €, insgesamt 6.570,00 € zu.
185
Weiterhin ergibt sich auch für den Antragsteller zu 3) ein durch die Düsseldorfer Tabelle nicht gedeckter konkreter Mehrbedarf für Urlaub in Höhe von 12 x 323,00 € und für Sport (Skifahren) in Höhe von 12 x 100,00 € = insgesamt 5.076,00 €.
186
Der Mehrbedarf für die Betreuung im Tagesheim beträgt 12 x 100,00 € = 1.200,00 €.
187
Für die Zeit von Januar bis Dezember 2020 steht dem Antragsteller zu 3) ein Anspruch auf Elementarunterhalt gemäß Düsseldorfer Tabelle Altersstufe II Einkommensstufe 10 in Höhe von 574,00 € x 12 = 6.888,00 € zu.
188
Der konkrete, nicht durch den Tabellenunterhalt gedeckte Mehrbedarf für Urlaubsreisen beträgt 12 x 323,00 € = 3.876,00 € und für Sport 12 x 100,00 € = 1.200,00 €, insgesamt 5.076,00 €. Der Mehrbedarf für den Besuch des Tagesheims beträgt 12 x 100,00 € = 1.200,00 €.
189
Für die Zeit von Januar 2021 bis Dezember 2021 steht dem Antragsteller zu 3) ein Anspruch auf Zahlung von Elementarunterhalt gemäß Düsseldorfer Tabelle Altersstufe II Einkommensstufe 10 = 12 x 609,50 € = 7.314,00 € zu.
190
Weiterhin errechnet sich ein nicht durch den Tabellenunterhalt gedeckter konkreter Mehrbedarf für Urlaub in Höhe von 12 x 330,00 € = 3.960,00 € und für Sport in Höhe von 12 x 100,00 € = 1.200,00 € (Skifahren).
191
Der Mehrbedarf für den Besuch des Tagesheims beträgt auch für das Jahr 2021 12 x 100,00 € = 1.200,00 € und für den Besuch eines Kalligraphiekurses in den Ferien 72,00 € = insgesamt 1.272,00 €.
192
In der Zeit von Januar bis Dezember 2022 beträgt der Anspruch auf Zahlung von Elementarunterhalt gemäß Düsseldorfer Tabelle Altersstufe II Einkommensstufe 15 12 x 797,50 € = 9.570,00 €. Hinzu kommt ein Anspruch auf konkreten nicht durch den Tabellenunterhalt gedeckten Mehrbedarf für Urlaub in Höhe von 12 x 320,00 € = 3.840,00 € und ein konkreter Mehrbedarf für Sport (Ski und Golf) in Höhe von 200,00 € x 12 = 2.400,00 €.
193
Der konkrete Mehrbedarf für Wohnkosten beträgt 6 x 575,00 € = 3.450,00 € und weitere 6 x 355,00 € = 2.130,00 €.
194
Der Mehrbedarf für den Besuch des Tagesheims beträgt 8 x 100,00 € = 800,00 € sowie Schulgeld in Höhe von 4 x 667,79 € = 3.471,16 € insgesamt.
195
Für die Zeit von Januar bis November 2023 beträgt der Elementarunterhalt gemäß Düsseldorfer Tabelle Altersstufe II Einkommensstufe 15 11 x 879,00 € = 9.669,00 €.
196
Hinzu kommt ein konkreter Mehrbedarf für Urlaub in Höhe von 11 x 320,00 €, für Sport in Höhe von 11 x 200,00 € und für Wohnkosten in Höhe von 11 x 484,00 €, insgesamt 11.044,00 €.
197
Der Mehrbedarf für die Schulkosten beträgt 11 x 667,79 € = 7.345,00 €.
198
Die weiter geltend gemachten Ansprüche auf konkreten nicht durch den Tabellenunterhalt gedeckten Mehrbedarf bestehen nicht. Auch hinsichtlich des Antragstellers zu 3) gilt, dass die Kosten für Mensa und sonstige Schulverpflegung vom Elementarunterhalt umfasst sind.
199
Für den Besuch eines Schullandheims macht der Antragsteller zu 3) 733,00 € und weitere 465,01 € und 170,58 € für Ausflüge geltend (WEB 223). Tatsächliche Zahlungsnachweise wurden aber nur über den Betrag von 270,01 € erbracht. Aufwand in dieser Höhe ist von dem Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle umfasst.
200
Für iPad und Schulmaterialien macht der Antragsteller zu 3) monatliche Kosten in Höhe von 104,00 € geltend.
201
Auch diese Kosten sind durch den Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle gedeckt.
202
An Nachhilfekosten macht der Antragsteller zu 3) prospektiv 1.516,00 € geltend. Für prospektive Nachhilfekosten kann aber keine Erstattung verlangt werden.
203
Entsprechendes gilt für prospektive Kosten eines Feriencamps und eines Schüleraustausches.
204
Letztenendes hat der Antragsteller zu 3) für den Besuch eines Feriencamps mit der Anlage WEB 268 lediglich Kosten in Höhe von 155,00 € nachgewiesen. Diese Kosten sind durch den Elementarunterhalt in Höhe des Höchstsatzes der Düsseldorfer Tabelle vollumfänglich gedeckt.
205
Der Antragsteller zu 3) will konkreten Mehrbedarf auch für die Ausübung des Tennis geltend machen. In der Anlage WEB 158 wird zwar Tennis als Sportart des Antragstellers zu 3) genannt, gleichzeitig aber vorgetragen, dass dieser in 2022 noch nicht Tennis gespielt hat. Für 2023 fehlen Nachweise, welcher Aufwand für Tennis angefallen ist.
206
Hinsichtlich der erhöhten Wohnkosten gelten die Ausführungen für die Antragsteller zu 1) und zu 2).
207
Hinsichtlich aller Antragsteller werden darüber hinaus auch Kosten für die Umgestaltung der Kinderzimmer geltend gemacht.
208
Ein konkreter Mehrbedarf kann hieraus aber nicht abgeleitet werden. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass es sich um relativ kostengünstige Möbel, die überwiegend bei IKEA angeschafft wurden, handelt. Die Anschaffung solcher Möbel ist vom Unterhalt in Höhe des Höchstsatzes der Düsseldorfer Tabelle mehr als umfasst.
209
Ein Anspruch auf weitergehenden konkreten Mehrbedarf für die Ausübung von Sport steht dem Antragsteller zu 3) auch hinsichtlich des gesamten Rückstandzeitraums seit November 2018 nicht zu. Überwiegend hat der Antragsteller zu 3) in dieser Zeit neben dem Skisport Turnen und Yoga ausgeübt. Die hiermit verbundenen Kosten sind jedoch so gering, dass sie völlig problemlos aus dem Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle abgedeckt werden können. Erst ab 2022 wurde auch der Antragsteller zu 3) zum Golfclub angemeldet.
210
Hinsichtlich der Kosten fehlt in der Anlage WEB 155 zwar ein ausreichender Nachweis. Jedoch wurden die Beitrittserklärungen vorgelegt, die pauschal auf die Entstehung eines entsprechenden Aufwandes für Golfsport in Höhe von monatlich 100,00 € schließen lassen. Allerdings sind die Kosten, die hinsichtlich des Antragstellers zu 3) nachgewiesen wurden (WEB 155) deutlich geringer, daher schätzt der Senat für das Jahr 2022 diesen zusätzlichen Aufwand auf monatlich 50,00 €. Hinsichtlich des für Corona geltend gemachten Sonderbedarfs gelten die Ausführungen für die Antragsteller zu 1) und 2) entsprechend.
4. Krankenversicherung, Selbstbehalte:
211
Die Krankenversicherung der Antragsteller zu 1) bis 3) sieht einen jährlichen Selbstbehalt in Höhe von 750,00 € vor.
212
Der Antragsteller zu 1) hat nachgewiesen, dass er diesen Selbstbehalt in den Jahren 2019, 2021, 2022 und 2023 in vollem Umfang in Anspruch genommen hat. Im Jahr 2020 hat er den Selbstbehalt in Höhe von 409,21 € in Anspruch genommen. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage WEB 93 bzw. 103 und dem Schriftsatz Bl. 1656 d.A..
213
Der Antragsteller zu 2) hat nachgewiesen, dass er den Selbstbehalt von 2019 bis 2023 in vollem Umfang in Anspruch genommen hat, ebenso der Antragsteller zu 3). Insgesamt beträgt mithin der nicht erstattete Selbstbehalt der Krankenkasse für die Jahre 2019 bis 2023 10.658,00 €.
5. Berechnung des Unterhaltsrückstandes
214
Ohne Berücksichtigung des durch den Antragsgegner von November 2018 bis November 2023 zu leistenden und von diesem auch tatsächlich gezahlten Anteils zur Krankenversicherung, aber unter Berücksichtigung des nicht gedeckten Selbstbehalts in der Krankenversicherung ergibt sich mithin ein Anspruch auf Unterhalt für alle drei Antragsteller in diesem Zeitraum von 315.687,75 €.
215
Unstreitig hat der Antragsgegner für diese Zeit Zahlungen geleistet in Höhe von 393.057,54 € abzüglich Zahlungen auf den nicht durch den Arbeitgeberzuschuss gedeckten Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 15.937,60 € = 377.119,94 €. Hieraus ergibt sich, dass den Antragstellern zu 1) bis 3) kein Anspruch auf Zahlung rückständigen Unterhalts gegen den Antragsgegner zusteht.
216
Ein ergänzender Auskunftsanspruch der Antragsteller zu 1) bis 3) gegen den Antragsgegner besteht nicht. Der Antragsgegner ist den Antragstellern zu 1) bis 3) zwar gemäß § 1605 Abs. 1 BGB dem Grunde nach zur Auskunft verpflichtet. Die Auskunftsverpflichtung besteht im vorliegenden Fall jedoch nicht, weil die Erteilung der Auskunft keine Auswirkungen auf die den Antragstellern zu 1) bis 3) zustehenden Unterhaltsansprüche hat. Der Antragsgegner ist den Antragstellern in vollem Umfang zur Zahlung des Elementarunterhalts, des darüber hinaus geltend gemachten konkreten Bedarfs, der sich unabhängig von seinem Einkommen errechnet, und des Mehrbedarfs verpflichtet. Weder für die Aufteilung der Unterhaltsansprüche der Antragsteller zu 1) und 3) zwischen den Eltern noch für die Höhe des ihnen zustehenden Unterhalts hat die Auskunft daher Bedeutung.
217
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 243, 113 Abs. 1 FamFG, 97, 92 ZPO. Sowohl der Antrag der Antragsteller auf Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung als auch der des Antragsgegners hatte weitgehend keinen Erfolg.
218
Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 40, 51 FamGKG. Der Wert berechnet sich wie folgt:
„Interesse des Antragsgegners: 12 x (2084,79 – 816) + 12 x (2134,79 – 816) + 12 x (2081,79 – 816) + 12 x 864,65 + (189002,98 – 12.082,83)
Interesse der Antragsteller: 2 x 160 + 2 x 11 + 2 x 11 + 140 x 12 + 47 x 12 + 36 x 12 +
140,68 x 6 + 247,15 x 6 + 202 x 12 + 63,42 x 12 + 267 x 12 + 236 x 9 + 249 x 3 + 129 x 12 12 x (674 + 767 + 463) + 12 x (700 + 703 + 602) + 12 x 3 x 63,50 + 10862,50 + 32763,60.“
219
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die unter minutiöser Auswertung des sich über mehr als 3000 Seiten erstreckenden Vortrags sowie zugehöriger Anlagen in gleichem Umfang ergangen ist und die auf der gefestigten Rechtsprechung zur Bedarfsbemessung bei weit überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen und die daran anknüpfende Vortragslast der Beteiligten basiert.