Titel:
Tatbestandsberichtigungsantrag, fehlende Entscheidungserheblichkeit
Normenkette:
VwGO § 119 Abs. 1
Schlagworte:
Tatbestandsberichtigungsantrag, fehlende Entscheidungserheblichkeit
Fundstelle:
BeckRS 2023, 52402
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 12.04.2023 wird abgelehnt.
Gründe
1
Der Antrag der Klägerin auf Tatbestandsberichtigung gemäß § 119 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg.
2
Die Klägerin beantragt, den Tatbestand auf Seite 3, Ziffer 2, Zeile 6 des Urteils um die fett gedruckten Wörter zu ergänzen: „Am 09.06.2021 veröffentlichten das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium der Finanzen eine gemeinsame Pressemitteilung, in der die Verlängerung der Überbrückungshilfen für betroffene Unternehmen und Soloselbstständige bis zum 30.09.2021 bekannt gemacht wurde. Gleichzeitig wurde über die Erhöhung der Obergrenze für die Förderung von 12 auf 40 Mio. EUR informiert, verbunden mit dem Hinweis des Bundesfinanzministers Scholz, dass es zudem „gerecht“ sei, „dass die Unternehmen, die Überbrückungshilfe erhalten, keine Gewinne und Dividenden ausschütten dürfen. Dies gilt auch für die Zahlung von Boni und den Rückkauf von Aktien.“
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Als Grund gibt die Klägerin an, die zu berichtigende Passage gebe den Autor der Zitierung unrichtig wieder. Tatsächlich beziehe sich die Zitierung auf eine persönliche Äußerung des Bundesfinanzministers Scholz, die wörtlich in die Pressemitteilung aufgenommen worden sei.
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Über den Antrag entscheidet die Kammer gemäß § 119 Abs. 2 Satz 1 und 3 VwGO durch Beschluss unter Mitwirkung derjenigen Richter, die an dem angegriffenen, aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12.04.2023 ergangenen Urteil vom 12.04.2023 mitgewirkt haben, sofern sie noch zur Verfügung stehen (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 23. Aufl. 2017, § 119 Rn. 4). Eine Vertretung findet nicht statt (Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL August 2022, Rn. 6 m.w.N.). Bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richter nach herrschender Rechtsprechung nicht mit (vgl. Schoch/Schneider/Clausing/Kimmel, 43. EL August 2022, VwGO § 119 Rn. 5 m.w.N.).
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Da eine Mitwirkung von Richterin am Verwaltungsgericht … an der Entscheidung längerfristig nicht mehr erfolgen kann, entscheiden die verbleibenden, noch zur Verfügung stehenden zwei Richterinnen.
6
Gemäß § 119 Abs. 1 VwGO kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils die Berichtigung des Tatbestands beantragt werden, wenn dieser andere – nicht nach § 118 VwGO zu korrigierende – Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält. Die Tatbestandsberichtigung nach § 119 Abs. 1 VwGO soll verhindern, dass unrichtig beurkundeter Prozessstoff wegen der urkundlichen Beweiskraft des Tatbestands nach § 173 VwGO i. V. m. § 314 ZPO Grundlage der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts wird (BVerwG, B.v. 03.06.2020 – 3 C 6.18 – juris Rn. 2). Eine Berichtigung des Tatbestands ist nur zulässig, wenn das Gericht eine entscheidungserhebliche Tatsache nicht oder falsch in die gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstands (§ 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO) aufgenommen hat (vgl. OVG Münster, B.v. 29.07.2019 – 4 A 69/16).
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Ob der Tatbestand eines Urteils wegen Unklarheiten zu berichtigen ist, kann nicht isoliert anhand der einzelnen Formulierung einer tatsächlichen Feststellung beurteilt werden, sondern ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung des Kontextes der einzelnen Feststellung innerhalb der Darstellung des entscheidungserheblichen Sach- und Streitstandes zu beurteilen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen ist und nach Satz 2 wegen der Einzelheiten auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden soll, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.2018 – 6 A 3/16 – juris Rn. 7).
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Ungeachtet des zwischenzeitlich entfallenen Rechtschutzbedürfnisses aufgrund eingetretener Rechtskraft des Urteils (vgl. BFH, B.v. 05.08.2003 – IV R 63/99 – juris), erweist sich der Tatbestand – gemessen an den vorgehenden Grundsätzen – nicht als unrichtig. Der Tatbestand gibt den Inhalt der Pressemitteilung vom 09.06.2021 erkennbar in zusammengefasster Form wieder. Für Einzelheiten wurde im Tatbestand auf die Gerichtsakte verwiesen, aus der sich der Wortlaut der Pressemitteilung in ungekürzter Form ergibt (Bl. 64 der Gerichtsakte).
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Unabhängig davon bleibt der Antrag der Klägerin auch deshalb ohne Erfolg, weil es an der Entscheidungserheblichkeit fehlt. Die Klägerin selbst zeigt eine eventuelle Entscheidungserheblichkeit der beantragten Berichtigung nicht auf. Es ist auch sonst nicht erkennbar, inwiefern die von der Klägerin beantragte Berichtigung tragenden Einfluss auf die Urteilsgründe haben soll. In den Urteilsgründen wird nicht darauf abgestellt, wer für den Inhalt der Pressemitteilung verantwortlich bzw. Autor des Zitates ist. Im Übrigen wäre auch eine persönliche Äußerung des Bundesfinanzministers in einer offiziellen Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums seinem Ressort zuzurechnen, so dass eine Nennung des Autors schon aus diesem Grund nicht zwingend geboten ist.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 119 Absatz 2 S. 2 VwGO).