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AG Mühldorf, Urteil v. 26.01.2023 – 5 Ls 310 Js 28256/21
Titel:

Mindeststrafe bei Besitz von kinderpornographischen Bilddateien (altes Recht)

Normenkette:
StGB § 184b Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 3
Schlagworte:
kinderpornographische Bilddateien, Strafzumessung, Mindeststrafe
Rechtsmittelinstanzen:
LG Traunstein, Urteil vom 16.11.2023 – 310 Js 28256/21
BayObLG, Beschluss vom 14.03.2024 – 206 StRR 87/24
BVerfG Karlsruhe, Beschluss vom 10.09.2024 – 2 BvR 618/24
BVerfG Karlsruhe, Beschluss vom 21.02.2025 – 2 BvR 618/24
Fundstelle:
BeckRS 2023, 52385

Tenor

I. Der Angeklagte … geb. …, ist schuldig des Besitzes kinderpornographischer Inhalte.
II. Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt.
III. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe

I.
1
Der … Angeklagte arbeitet als … für die Fa. …. Er verdient monatlich ca. …- € netto. Die Ehefrau des Angeklagten ist als … tätig. Der Angeklagte hat ….
2
Der Angeklagte ist einschlägig vorbestraft wie folgt:
„…“
Tatbezeichnung: …
Datum der (letzten) Tat: …
Angewendete Vorschriften: …
II.
3
Am … gegen 06.05 Uhr wurden die Wohnräume des Angeklagten in der … in … durchsucht. Dabei wurden unter anderem das Mobiltelefon 11 Max Pro und ein USB-Stick sichergestellt. Darauf befanden sich, wie der Angeklagte wusste, insgesamt 6 kinderpornographische Bilddateien. Dass es sich zumindest bei jeweils einer der abgebildeten Personen in den genannten Dateien um solche handelte, welche das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht hatten, hatte der Angeklagte aufgrund der Physiognomie und der Darstellung der Personen gewusst, zumindest aber billigend in Kauf genommen.
4
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Bilddateien:
Dateipfad:
Letztes Zugriffsdatum: …
Beschreibung: Auf dem Bild ist ein etwa 5-jähriges Mädchen nur in Unterhose bekleidet zu sehen Sie liegt seitlich auf einem Bett und spreizt die Beine auf.
Datentrager: iPhone; Extrak-tionsbericht Bild Nr. 21
Dateipfad:
Letztes Zugriffsdatum: …
Beschreibung Auf dem Bild ist ein etwa 5-jähriges Madchen nur in Unterhose in einem Bett sitzend zu erkennen Sie hat die Beine angewinkelt und spreizt sie weit auseinander.
Datenträger: iPhone; Extraktionsbericht Bild Nr. 28
Dateipfad:
Letztes Zugriffsdatum: nicht dokumentiert
Beschreibung: Auf dem Bild ist ein etwa 10-jähriges Mädchen zu erkennen. Sie trägt rote Unterwäsche und Schuhe mit Absatz. Sie sitzt auf dem Boden und spreizt ihre Beine auseinander, sodass der Fokus auf ihrem Genitalbereich liegt
Datenträger USB-Stick
Dateipfad. …
Letztes Zugriffsdatum: nicht dokumentiert
Beschreibung: Ein etwa 10-jähriges Madchen liegt nur in Bikinihose bekleidet auf einem Handtuch. Sie spreizt ihre Beine vollständig auf, sodass der Fokus auf ihrem Genitalbereich liegt
Datenträger. USB-Stick
Dateipfad …
Letztes Zugriffsdatum nicht dokumentiert
Beschreibung. Es ist ein etwa 7-jahriges Madchen zu erkennen. Sie trägt einen Gymnastikanzug und spreizt ihre Beine vollständig auf.
Datenträger: USB-Stick
6. Dateipfad: ...
Letztes Zugriffsdatum: nicht dokumentiert
Beschreibung: Es ist ein etwa 10-jähriges Mädchen zu erkennen, sie trägt ein Ballettkleid. Sie steht mit leicht gespreizten Beinen da und hebt ihren Rock nach oben.
Datenträger. USB-Stick
III.
5
Dieser Sachverhalt stand fest aufgrund der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sowie aufgrund der eigenen Einlassung des Angeklagten insoweit, als er den Besitz der verfahrensgegenständlichen Bilder einräumte.
6
Das bei der Akte befindliche Bildmaterial wurde in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen.
7
Die unter oben I. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen eigenen Angaben.
8
Die Vorverurteilung wurde aus dem Bundeszentralregister festgestellt und nicht in Zweifel gezogen.
9
Der Strafbefehl aus dem Verfahren … wurde in der Hauptverhandlung verlesen. Das in der dementsprechenden Beiakte befindliche Bildmaterial wurde auszugsweise in Augenschein genommen.
IV.
10
Nach dem so festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte hier des Besitzes kinderpornographischer Inhalte gemäß dem § 184 b I Nr. 1 b u. III StGB schuldig gemacht.
11
Bei den verfahrensgegenständlichen Posing-Bildern von Kindern handelte es sich hier – auch vor dem Hintergrund des sich aus den verfahrensgegenständlich beim Angeklagten aufgefundenen animierten Bildmaterial sowie der einschlägigen Vorstrafe ergebenden Interesse des Angeklagten – um sexualbezogenes und somit kinderpornographisches Material im Sinne des § 184 b I Nr. 1 b StGB.
V.
12
Im Rahmen der Strafzumessung war hier, ausgehend vom gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen von 1 Jahr Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe, unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB zugunsten des Angeklagten zu werten, dass er den Besitz an sich hier einräumte, es sich vorliegend lediglich um 6 Posing-Bilder handelte und 4 davon bereits zumindest vordergründig gelöscht waren. Auch war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass hier bei allen vorliegenden kindlichen Personen die Geschlechtsteile bedeckt waren, das Material somit als relativ „harmlos“ eingestuft werden konnte.
13
Zu Lasten des Angeklagten musste dagegen seine einschlägige Vorstrafe Berücksichtigung finden, wobei die Strafe aus diesem Verfahren bereits … erlassen wurde.
14
Unter Abwägung aller Umstände hielt das Gericht hier demnach eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr für tat- und schuldangemessen.
15
Nach Auffassung des Gerichts konnte die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe auch nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Im Hinblick auf die vorliegende einschlägige Vorstrafe des Angeklagten konnte diesem hier eine günstige Legalprognose im Sinne des § 56 I StGB nicht mehr gestellt werden.
VI.
16
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 I StPO.