Inhalt

LG München I, Urteil v. 14.06.2023 – 5 KLs 567 Js 107515/23
Titel:

Untersuchungshaft, Organschaftsverhältnisse, Wegfall der Bereicherung, Einlassung des Angeklagten, Rechtsanwaltsgesellschaft, Gesamtschuldner, Unrichtige Angaben, Einziehungsbeteiligten, Vermögensverlust großen Ausmaßes, Strafzumessung, Gewinnverteilung, Sittenwidrigkeit, Subventionsbetrug, Fälschung beweiserheblicher Daten, Subventionserhebliche Tatsache, Wertersatzeinziehung, Freiheitsstrafe, Mittelbare Täterschaft, Überbrückungshilfe, Hauptverhandlung

Schlagworte:
Subventionsbetrug, Überbrückungshilfe III, Bewilligung, Fördermonate, Luftfilter, rückdatierte Rechnungen, Kick-Back-Zahlung, Antragstellung, Manipulation von E-Mails, Gewinnverteilung, Bewilligung und Auszahlung, Fälschung beweiserheblicher Daten, Mittäterschaft, Regelbeispiel, Strafrahmen, Aufklärungshilfe, Einzelstrafen, Strafzumessung, Strafrahmenverschiebung, Einziehung von Wertersatz, Härteausgleich, Gesamtfreiheitsstrafe, Berufsverbot
Fundstelle:
BeckRS 2023, 52308

Tenor

I. Der Angeklagte S. ist schuldig des Subventionsbetrugs in 2 tatmehrheitlichen Fällen davon in einem Fall in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten.
II. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt.
III. Die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen gegen den Angeklagten S. wird in Höhe von 1.521.376,89 € als Gesamtschuldner angeordnet.
IV. Die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen gegen die Einziehungsbeteiligte G. wird in Höhe von 1.521.376,89 € als Gesamtschuldner angeordnet.
V. Die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen gegen die Einziehungsbeteiligte BGmbH wird in Höhe von 335.150,00 € als Gesamtschuldner angeordnet.
VI. Die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen gegen die Einziehungsbeteiligte AGmbH wird in Höhe von 100.000 € als Gesamtschuldner angeordnet.
VII. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
1. Angewandte Vorschriften:
§§ 264 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1, S. 2 Nr. 1, Abs. 8, Abs. 9, 269 Abs. 1, Abs. 3, 267 Abs. 3 Nr. 2, 25 Abs. 1, Abs. 2, 52 Abs. 1, Abs. 2, 53 Abs. 1, 73 Abs. 1, 73b Abs. 1 Nr. 1, 73c S. 1 StGB 

Entscheidungsgründe

A. Persönliche Verhältnisse und Verfahrensgang
I. Persönliche Verhältnisse
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Der Angeklagte S. zog kurz vor dem Krieg im damaligen Jugoslawien im Alter von ca. 4 – 5 Jahren mit seiner Familie nach Deutschland. Dort wuchs er mit seinen Eltern und zwei jüngeren Geschwistern in München auf.
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Er beendete seine Schullaufbahn mit dem Abschluss der mittleren Reife. Im Anschluss daran machte er seine Ausbildung zum Steuerfachangestellten bei der … Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft AG, (im Folgenden: …). Alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der … war die anderweitig Verfolgte Steuerberaterin Frau Dr. Ba., welche in einer persönlichen Beziehung zum Vater des Angeklagten stand. Die Beziehung zwischen der anderweitig Verfolgten Ba. und dem Vater dauerte 4 – 5 Jahre. Aus der Verbindung ging eine weitere Halbschwester des Angeklagten hervor, welche mittlerweile ungefähr 13 Jahre alt ist.
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Der Angeklagte war im Anschluss noch eine Weile bei der … als Angestellter tätig. Danach wechselte er in eine andere Steuerkanzlei, wo er die Weiterbildung zum Steuerfachwirt machte.
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Aufgrund einer Herz-/Panikattacke Anfang 2017 war er für ca. 6 Monate nicht in der Lage einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen.
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Ab September 2017 war der Angeklagte erneut für die … tätig. Nachdem die zwischenzeitlich vom Angeklagten und der anderweitig Verfolgten Ba. avisierte Übernahme der Kanzlei durch den Angeklagten an unterschiedlichen Preisvorstellungen und persönlichen Differenzen im Zusammenhang mit den hier gegenständlichen Taten gescheitert war, kündigte die … am 22.11.2021 den Arbeitsvertrag mit dem Angeklagten zum 31.03.2022. Nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage schlossen die Parteien am 03.01.2022 einen Abwicklungsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis zum 31.01.2022 beendet wurde.
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Seitdem betreibt der Angeklagte S. als geschäftsführender Alleingesellschafter die Buchhaltungs- und Beratungsgesellschaft A-GmbH, welche zuvor unter dem Namen A Holding GmbH firmierte; dabei übernahm er zahlreiche Angestellte und Mandanten der ….
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Der Angeklagte lernte seine spätere Ehefrau, die ursprünglich Mitverfolgte G., im Alter von 17 Jahren kennen. Er ist mit ihr seit 10 Jahren verheiratet und Vater von 3 Söhnen im Alter von 10, 7 und 3 Jahren. Die ursprünglich Mitverfolgte G. ist nicht berufstätig.
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Im Oktober 2022, in einem Zeitraum, in dem ein Haftbefehl wegen weiterer anderer Vorwürfe außer Vollzug gesetzt war, legte der Angeklagte die Prüfung zum Steuerberater erfolglos ab.
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Der Angeklagte und seine Ehefrau sind Eigentümer einer Eigentumswohnung, welche sie 2016 im sog. München-Modell zu einem Kaufpreis von 250.000 € mit einem Eigenkapitalanteil von 50.000 € erwarben. Die Immobilie ist derzeit noch in Höhe von ca. 170.000 € bis 180.000 € mit Schulden belastet. Mitte 2021 erwarben der Angeklagte und seine Ehefrau ein Grundstück in der D-Straße, München zum Preis von ca. 980.000 € zu dem Zweck, es mit einem Privathaus für die Familie zu bebauen. Das eingebrachte Eigenkapital betrug 70.000 €. Für die Baukosten wurden ca. 900.000 € veranschlagt, welche zu 100% fremdfinanziert werden sollten. Eine Finanzierungsbestätigung lag bereits vor. Das Grundstück ist derzeit noch mit ca. 920.000 € belastet.
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Der Angeklagte bezog im Rahmen seines Angestelltenverhältnisses bei der … in den Jahren 2017 bis 2020 einen monatlichen Nettolohn von etwa 5.000 € und ab 2020 von 10.000 €, jeweils zuzüglich einer jährlichen Umsatzprovision in Höhe von rund 20.000 €, welche sich am Jahresende errechnete.
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Vor der Inhaftierung bezog er zuletzt Einkünfte in Höhe von 7.500 € aus seiner Tätigkeit für die A-GmbH.
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Der Angeklagte ist körperlich gesund, mit Ausnahme einiger möglicherweise erblich bedingter Lipome. Er ist nach eigener Diagnose psychisch etwas angeschlagen, leidet unter Existenzängsten und Schlafstörungen.
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Der Angeklagte war im Tatzeitpunkt nicht vorgeahndet. Der Angeklagte wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 30.11.2021 (Az.: 825 Cs 242 Js 202775/2), rechtskräftig seit 24.01.2022 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt. Gegenständlicher Sachverhalt war, dass der Angeklagte am 05.08.2021 in den Räumen der … seinem Kollegen Le. im Rahmen einer Auseinandersetzung ohne rechtfertigenden Grund einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser, wie vom Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, Schmerzen erlitt und ein Zahnersatz herausbrach. Die Strafe ist seit 07.02.2022 vollständig bezahlt
II. Verfahrensgang
1. Haftdaten
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Gegen den Angeklagten wurde zunächst im Ursprungsverfahren 567 Js 146155/22 ermittelt. Er befand sich dort in Untersuchungshaft vom 27.07.2022 bis 02.09.2022 auf Grund Haftbefehl des AG München vom 21.06.2022, ER VI Gs 7094/22, der jedoch andere, hier nicht angeklagte Vorwürfe betraf. Der Haftbefehl wurde mit Beschluss vom 19.08.2022 und Wirkung zum 01.09.2022 aufgehoben und ersetzt durch Haftbefehl des AG München vom 17.08.2022, ER VIII Gs 1794/22, der wiederum hier nicht streitgegenständliche Vorwürfe betraf. Dieser Haftbefehl wurde außer Vollzug gesetzt mit Beschluss des AG München vom 01.09.2022, ER VIII Gs 1795/22 und am 18.10.2022 mit Beschluss des AG München, ER VIII Gs 2297/22 mit Wirkung zum 28.10.2022 aufgehoben. Der Angeklagte wurde erneut festgenommen am 27.10.2022 auf Grund Haftbefehl des AG München vom 13.10.2022, ER VIII Gs 2297/22, der nunmehr – neben anderen Tatvorwürfen – auch die Vorwürfe der späteren Anklageschrift im hiesigen Verfahren enthielt. Im Beschränkungsbeschluss vom 28.10.2022 (ER VIII Gs 2423/22) wurde die Trennung des Angeklagten von seiner Ehefrau G. als damalige Mitbeschuldigte angeordnet. Nachdem das Ermittlungsverfahren hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Vorwürfe abschlussreif war, trennte die Staatsanwaltschaft das Verfahren diesbezüglich ab und erhob am 27.02.2023 Anklage unter dem hiesigen Aktenzeichen.
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Der Haftbefehl vom 13.10.2022 wurde mit Beschluss der Kammer vom 28.03.2023 aufgehoben und durch den Haftbefehl des LG München I vom 21.03.2023, 5 KLs 567 Js 107515/23, ersetzt. Seit dem 27.10.2022 befindet sich der Angeklagte in dieser Sache ununterbrochen in der Untersuchungshaft.
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Die Ermittlungen im Ausgangsverfahren dauern noch an.
2. Vermögensabschöpfung
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Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 30.08.22 (ER II Gs 10050/22) wurde ein Arrest in Höhe von 122.000 € und mit Beschluss vom 06.10.22 (ER III Gs 11401/22) ein Arrest in Höhe von 80.000 € in das Vermögen des Angeklagten S. angeordnet.
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Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 30.08.22 (ER II Gs 10049/22) wurde ein Arrest in Höhe von 398.828,50 € und mit Beschluss vom 06.10.22 (ER III Gs 11400/22) ein Arrest in Höhe von 1.411.610 € in das Vermögen der ursprünglich Mitverfolgten G. angeordnet.
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Hinsichtlich der B-GmbH wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 30.08.2022 (ER II Gs 10048/22) ein Arrest in Höhe von 819.461,66 € angeordnet, wobei die Anordnung neben der hiesigen Tatvorwürfe im Zusammenhang mit der Überbrückungshilfe III auch noch auf weiteren hier nicht verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfen im Zusammenhang mit der Überbrückunghilfe III plus beruht.
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In Höhe von 100.000 € wurde mit Beschluss vom 06.10.22 (ER III Gs 11403/22) ein Arrest in das Vermögen der A-GmbH angeordnet.
3. Aufklärungshilfe
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Der Angeklagte S. wurde am 12.05.2023 zum Zwecke der angekündigten Leistung von Aufklärungshilfe staatsanwaltschaftlich vernommen. Im Rahmen einer Besprechung am 28.03.2023 erbat die Verteidigung Aufschub hinsichtlich der Verhandlung, da der Angeklagte die Leistung einer Aufklärungshilfe erwägen würde. Im weiteren Verlauf wurde nach Ankündigung durch die Verteidigung, dass der Angeklagte Aufklärungshilfe leisten möchte, seitens des Gerichts am 03.05.2023 nur die Terminsladung verfügt und der bereits vorbereitete Eröffnungsbeschluss auf Wunsch der Verteidigung bis 15.05.2023 zurückgestellt. Der Angeklagte hat im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung – übereinstimmend mit seiner geständigen Einlassung in der Hauptverhandlung – umfassend zu den vorgeworfenen Taten ausgesagt, dabei eingeräumt, dass über subventionserhebliche Tatsachen in den Anträgen für die V-GmbH und B-G. GmbH bewusst falsche Angaben gemacht wurden, um eine staatliche Förderung der Luftfilter zu erreichen, für die die Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten und dabei im Falle der V-GmbH Lieferscheine mit falschem Inhalt und manipulierter E-Mailverkehr vorgelegt wurde. In diesem Zuge hat der Angeklagte erläutert, welche Personen, nämlich die anderweitig Verfolgten Ba., Gu., Ac. und Sh. auf welche Art und Weise an den Taten beteiligt waren und Zahlungen von ihm erhalten hatten. Infolge der Einlassung des Angeklagten im Rahmen dieser Vernehmung wurden noch vor Beginn der Hauptverhandlung im hiesigen Verfahren Ermittlungsverfahren gegen die anderweitig Verfolgten Ba., Ac., Gu. und Sh. durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet und Haftbefehle erwirkt und vollzogen.
4. Verfahrenseinstellungen
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Mit Beschluss des Landgerichts München I vom 13.06.2023 wurde von der Verfolgung des Vorwurfs des Betrugs zum Nachteil der V-GmbH und der B-GmbH auf Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 154 Abs. 2 StPO und von der Verfolgung der Untreue zum Nachteil der … und drei Fällen der Urkundenfälschung durch Vorlage der wahrheitswidrigen Lieferscheine im Antragsverfahren der V-GmbH gem. § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft abgesehen.
5. Verfahren gegen die ursprünglich Mitverfolgte G.
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Mit Beschluss der Kammer vom 13.06.2023 wurde das Verfahren gegen die Angeklagte G. gem. § 153a Abs. 2 StPO mit Zustimmung der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft vorläufig gegen Zahlung einer Geldauflage von 20.000 € eingestellt und in der Folge die Nebenbeteiligung zum Zwecke der Einziehung angeordnet.
B. Sachverhalt
1. Allgemeines
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Der Angeklagte S. bearbeitete im Rahmen seiner Tätigkeit als Steuerfachwirt und Büroleiter für die … unter anderem Anträge auf Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen für Mandanten der …, unter anderem die VGmbH und die BGmbH.
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Die VGmbH ist Teil einer Hotellerie-Gruppe, welche das A. Hotel Maisach, das A. Hotel Feldmoching, das A. Hotel Dachau sowie das Em. Hotel München betreibt. Verantwortlich Handelnde der VGmbH war die Geschäftsführerin Sandra Gu..
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Die BGmbH betreibt ein Hotel in der G. Straße in München. Sie wurde vertreten durch den Mitgesellschafter und Geschäftsführer Yu. Ac..
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Die Fa. C. GmbH (im Folgenden: C.) ist Hersteller von mobilen Hygiene-Luftfiltern und vertreibt diese auch an Endverbraucher. Der anderweitig Verfolgte Sh. ist Außendienstmitarbeiter der C..
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Bei den sogenannten Überbrückungshilfen handelt es sich um Beihilfen des Bundes, die dazu dienten, mittleren und kleinen Unternehmen, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum Coronabedingt eingeschränkt war, eine Liquiditätshilfe zu gewähren. Die Überbrückungshilfe hängt nicht von einer Gegenleistung ab und muss grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden. Erstattet wird ein Anteil der betrieblichen Fixkosten bezogen auf den jeweiligen Vergleichsmonat, abhängig vom Umsatzrückgang.
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Die Anträge auf Überbrückungshilfe konnten ausschließlich Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Rechtsanwälte – sogenannte prüfende Dritte – für ihre Mandanten stellen. Hierzu war eine Registrierung auf dem Antragsportal des bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Energie mit einem Account notwendig. Über dieses Portal konnten die prüfenden Dritten die Anträge sodann elektronisch über eine Eingabemaske einreichen. Zuständige Behörde für die Bearbeitung und Bewilligung der Anträge war zentral für Bayern die IHK für München und Oberbayern.
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Die staatlichen Leistungen im Rahmen der Überbrückungshilfe waren in fünf Phasen, unterschieden durch den Förderzeitraum, gegliedert (kurz Überbrückungshilfe I, II, III, III Plus und IV).
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Die Überbrückungshilfe III umfasste die Fördermonate November 2020 bis Juni 2021. Gefördert wurden Verbindlichkeiten, deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum lag. Förderfähig waren grundsätzlich auch Ausgaben des antragstellenden Unternehmens für Hygienemaßnahmen.
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Anträge für die Mandanten der … wurden formal stets über den Account der als prüfende Dritte bei der IHK registrieren Steuerberaterin Dr. Beata Ba. im Antragsportal eingereicht. Die Zugangsdaten zum Onlineportal für die registriere Berufsträgerin Dr. Ba. hatte Dr. Sz., Wirtschaftsjurist bei der …. Gemäß interner Aufgabenverteilung der … war der Angeklagte S. für die jeweiligen Mandanten der wesentliche Ansprechpartner im Rahmen des Antragsprozesses. Auf Basis der bei der … geführten Buchhaltungsunterlagen und im Austausch mit den Mandanten erstellte er inhaltlich die Subventionsanträge mit den dort anzugebenden Umsatzzahlen und Fixkosten für die einzelnen Fördermonate.
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Anschließend übersandte er den jeweiligen Mandanten ein zusammen mit dem eigentlichen Antrag einzureichendes Formular mit Erklärungen des Antragstellers zu subventionserheblichen Tatsachen nebst Antragsentwurf. In dem Formular über die Erklärung des Antragstellers zu den subventionserheblichen Tatsachen wurde der jeweilige Antragsteller ausdrücklich darauf hingewiesen, dass unter anderem die Angaben zum Antragsteller, zur direkten Betroffenheit, zu Umsatzhöhe und zu den Fixkosten sowie alle Tatsachen, die für die Gewährung, Inanspruchnahme, das Belassen oder die Rückforderung der Zuwendung von Bedeutung sind, subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB sind. Der Antragsteller musste bestätigen, dass er dies zur Kenntnis genommen hat und das Formular unterschreiben.
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Anschließend leitete der Angeklagte nach Unterschrift des Mandanten die Erklärung und den Antragsentwurf an die Steuerberaterin Dr. Beata Ba. und Dr. Sz. weiter, wobei letzterer auf Grundlage des Entwurfs und der vom Angeklagten S. vorgegebenen Zahlen den Antrag im elektronischen Antragsportal des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Energie einstellte.
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Eine inhaltliche Prüfung des Antragsentwurfs und des Zahlenwerks durch Dr. Sz. erfolgte nicht bzw. nur daraufhin, ob dieser in sich stimmig war. Eine Prüfung, ob etwa die Fixkosten in der angegebenen Höhe tatsächlich angefallen waren, konnte dieser schon deshalb nicht leisten, weil er bei Mandantengesprächen, für welche der Angeklagte S. zuständig war, nicht anwesend war. Dr. Sz. ging bei der Einreichung der Anträge jeweils davon aus, dass der vom Angeklagten S. erstellte Antragsentwurf und insbesondere die dort enthaltenen Umsatzzahlen und Angaben zu den Fixkosten inhaltlich zutreffend waren.
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Die offiziell als prüfende Dritte bei der IHK registriere Steuerberaterin Frau Dr. Ba. wurde hingegen laufend vom Angeklagten S. über die wesentlichen Inhalte der Anträge informiert.
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Rückfragen der IHK zu den Anträgen über das Antragsportal leitete Dr. Sz. an den Angeklagten weiter; dieser beantwortete sie, teilweise auch unter Einbindung der anderweitig Verfolgten Dr. Ba., und Dr. Sz. stellte die Antwort des Angeklagten wiederum ungeprüft im Antragsportal ein.
2. Geschäft mit Hygiene-Luftreinigern unter der Firma A. e.K.
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Ungefähr im Mai 2021 kam der Angeklagte S. mit der Absicht erheblicher Gewinnerzielung auf die Idee, Hygieneartikel über eine eigene Gesellschaft an Mandanten der … im Zusammenhang mit Corona-Hilfsanträgen zu verkaufen und stellte diese Idee der anderweitig Verfolgten Dr. Beata Ba. vor.
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Die anderweitig Verfolgte Dr. Ba. erklärte sich damit unter der Prämisse einer hälftigen Gewinnaufteilung einverstanden und schlug zunächst vor, die Abwicklung über eine Gesellschaft ihrer Schwester vorzunehmen. Nachdem weder der Angeklagte noch die anderweitig Verfolgte Dr. Ba. als Lieferanten der Hygieneartikel erkannt werden wollten und die Schwester mit Frau Dr. Ba. namensgleich war, verständigten sich beide darauf, hierfür eine serbische Gesellschaft des Vaters des Angeklagten S., die Th. d.o.o., zu wählen.
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Der Angeklagte recherchierte sodann, welche Hygieneartikel für das geplante Vorgehen am besten in Betracht kämen, wobei die maßgeblichen Kriterien die Förderfähigkeit und eine möglichst hohe Gewinnmarge waren und sich die Tätigkeit auf ein Produkt beschränken sollte, damit das Vorgehen nebenberuflich nicht zu viel Zeit in Anspruch nähme.
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Hinsichtlich des Einkaufs der Luftfilter nahm der Angeklagte S. dann mit dem ihm aus der Vergangenheit persönlich bekannten anderweitig Verfolgten Bekim Sh. Kontakt auf, von dem er wusste, dass dieser bei einer Firma arbeitet, die Luftfilter vertreibt. In einem Gespräch mit dem anderweitig Verfolgten Sh. klärte der Angeklagte S. ab, ob er bzw. die angedachte Gesellschaft von der Firma C. mobile Luftfilter für diese Gesellschaft zum Weiterverkauf an Mandanten der … beziehen könnte, ob diese förderfähig seien und ob es interne Richtlinien oder ähnliches geben würde, welche seine Weiterverkaufspreise beschränken würden, denn der Angeklagte strebte einen möglichst hohen Gewinn an, wollte sich aber nicht mit der Fa. C. anlegen.
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Nach Auskunft von Sh., dass es keine internen Richtlinien der Fa. C. gebe, welche den Weiterverkaufspreis beschränken würden, erachtete der Angeklagte S. die Luftfilter als perfekt für seine Planumsetzung.
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Dem anderweitig Verfolgten Sh. bot der Angeklagte eine Provision in Höhe von 100 € pro verkauftem Gerät an, womit dieser einverstanden war.
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Der anderweitig Verfolgte Sh. stellte dem Angeklagten S. daraufhin ein Luftfiltergerät der C. zur Vorführung an Mandanten zur Verfügung, welches im Besprechungsraum der … platziert wurde.
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Nachdem nach einer Besprechung mit Beata Ba. im Büro der … diese wegen nicht unerheblicher Mehrkosten bei Bezug über die serbische Firma Th. d.o.o. vorgeschlagen hatte, für den Verkauf der Geräte eine Gesellschaft auf den Namen der Ehefrau des Angeklagten S. zu gründen, veranlasste der Angeklagte S. seine Ehefrau Antonina G. ein Gewerbe unter der Fa. A. e.K. anzumelden.
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Die Fa. A., welche ihren Geschäftsbetrieb Anfang Juli 2021 aufnahm, wurde am 08.07.2021 ins Gewerberegister der Landeshauptstadt München und am 10.08.2021 ins Handelsregister des Amtsgerichts München (HRA 114665) eingetragen. Formelle Inhaberin war und ist G.. Faktisch wurde das Handelsgewerbe aber federführend vom Angeklagten S. selbst betrieben, der im Schriftverkehr zur Verschleierung seiner Identität entweder unter dem Namen „Antonina G.“ oder unter der Alias-Personalie eines angeblichen, tatsächlich nicht existenten Mitarbeiters der A. namens „Da. Pi.“ auftrat. G. selbst wählte den Namen der Gesellschaft, meldete das Gewerbe bei der Stadt München an, überließ dem Angeklagten S. zum Zwecke der Gewinnerzielung mit dem Verkauf von Hygieneartikeln ihre Daten zum Online-Banking ihres Privatkontos, um dieses für die A. zu nutzen, bis zur Eröffnung des von ihr neu eröffneten Geschäftskontos, über welches sie dem Angeklagten uneingeschränkte Verfügungsbefugnis einräumte. Darüber hinaus überließ sie dem Angeklagten die Daten zum Zugang ihres E-MailAccounts und ermächtigte diesen, die im Rahmen des normalen Geschäftsgangs anfallende Kommunikation in ihrem Namen vorzunehmen. Unter grober Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt kümmerte sie sich jedoch im Anschluss nicht mehr darum, was der Angeklagte S. mit der von ihr gegründeten Firma unternahm und ließ diesem völlig freie Hand.
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Sie verschloss sich jedenfalls leichtfertig der Erkenntnis, dass die erheblichen Beträge, welche auf ihrem bzw. dem Geschäftskonto der A. eingingen und mit den wenigen Ausgaben der A. korrespondierten und von denen sie zumindest teilweise auch Kenntnis genommen hat, aus strafbaren Handlungen herrühren könnten.
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Um einen höchstmöglichen Gewinn zu generieren, erhöhte der Angeklagte S. die von der A. bezahlten Kaufpreise für die Luftfilter nicht um einen nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen errechneten Aufschlag, sondern außerhalb jeglichen Verhältnisses auf den 5 bis 6-fachen Betrag.
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Damit eine 100%-ige Förderung von Fixkosten für Hygieneaufwendungen für die jeweiligen Mandanten zu erlangen war, mussten diese in einem Monat angefallen sein, in dem der Umsatzrückgang des Unternehmens über 70% lag.
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Deshalb kam der Angeklagte im weiteren Verlauf auf die Idee, die Hygienekosten nicht in dem Monat geltend zu machen, indem diese – bei unterstellter Wirksamkeit der Verträge – tatsächlich angefallen wären, sondern in einem Monat geltend zu machen, in dem die übrigen Voraussetzungen für die von ihm und dem jeweiligen Mandanten erwünschte „Maximalförderung“ vorlagen, nämlich ein Umsatzrückgang von über 70% zum jeweiligen Vorjahresmonat.
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Die jeweiligen Mandanten waren nur deshalb dazu bereit, die völlig überhöhten Preise für die Luftfilter zu bezahlen, weil der Angeklagte S. ihnen angeboten hatte, die Luftfilter über eine Firma zu bestellen, welche Rechnungen auf den Monat rückdatieren würde, in welchem diese Voraussetzung bei ihrem Unternehmen vorlagen, so dass sie nach dem gemeinsamen Tatplan die Luftfilter nicht aus eigenem Vermögen bezahlen müssten, sondern diese eben zu 100% aus der staatlichen Förderung beglichen werden könnten und sie zudem vom Angeklagten S. für ihre Mitwirkung eine Zahlung versprochen bekamen.
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Der Angeklagte und die anderweitig Verfolgten Dr. Ba., Gu. und Ac. nutzten dabei bewusst die allgemeine gesellschaftliche Notlage während der Corona-Pandemie für ihren eigenen Vorteil aus, indem sie bewusst Verträge über die Geräte zu völlig überhöhten Preisen schlossen, für die sie eine rückdatierte Rechnung zur Vorlage und Bestätigung der falschen Angaben im Subventionsantragsverfahren erhalten sollten, um so eine möglichst hohe Zahlung vom Staat und ihren daran vereinbarten Anteil am Gewinn auf Kosten der Allgemeinheit zu erlangen.
3. Subventionsbetrug zum Vorteil der VGmbH
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Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Juni 2021 vor dem 29. fand eine Besprechung zwischen der anderweitig Verfolgten Gu., deren Vater, dem Angeklagten S. und der anderweitig Verfolgten Dr. Ba. in den Räumen der … zum Thema Überbrückungshilfe III statt. Die anderweitig Verfolgte Gu. thematisierte im Termin ihre bereits zuvor gefasste Absicht, Luftfilter für ihre Hotels zu kaufen und diese staatlich fördern zu lassen. Sie hatte zum Termin bereits ein Angebot eines Luftfilter-Herstellers mitgebracht, welches auf den Monat Juni datierte.
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Nach gemeinsamer Durchsicht der vom Angeklagten S. bereits vorbereiteten Unternehmenszahlen stellte der Angeklagte S. fest, dass im Juni aufgrund des dortigen Umsatzeinbruchs von nur ca. 12% gar keine Förderung möglich gewesen wäre. In sämtlichen anderen Monaten des Förderzeitraums der Überbrückungshilfe III lag der Umsatzeinbruch zum jeweiligen Vorjahresmonat unter 70%, nur im Januar über 70%. Der Angeklagte S. erläuterte daraufhin, dass eine 100%- ige Förderung nur im Monat Januar 2021 zu erreichen sei. In diesem Zusammenhang bot der Angeklagte S. an, eine Firma vermitteln zu können, welche bereit wäre, die Rechnungen wahrheitswidrig auf Januar rückzudatieren, um die bewusst wahrheitswidrigen Angaben zu den tatsächlich in diesem Monat nicht angefallenen Hygieneaufwendungen im entsprechend zu stellenden Überbrückungshilfeantrag zu belegen. Mit diesem Vorgehen waren die anderweitig Verfolgte Gu. und die anderweitig Verfolgte Ba. einverstanden.
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Am 29.06.2021 gab es einen Beratungstermin im A. Hotel Feldmoching, bei dem der Angeklagte S., der anderweitig Verfolgte Sh. und die anderweitig Verfolgte Gu. anwesend waren. Sh., der sich als Mitarbeiter der C. vorgestellt hatte, stellte die Geräte vor und ermittelte mit der anderweitig Verfolgten Gu. den Bedarf für die Hotels. Die anderweitig Verfolgte Gu. bestellte noch am selben Tag per E-Mail beim Angeklagten S. 234 Luftfilter weiß klein, 2 schwarz klein, 5 schwarz groß, worauf dieser erklärte, die Listen an den Verkäufer weiterzugeben, wobei er die Firma A. noch nicht nannte, da diese zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht existierte. Des Weiteren vereinbarten der Angeklagte S. und die anderweitig Verfolgte Gu. zunächst mit Einverständnis der anderweitig Verfolgten Dr. Ba., dass diese eine „Provision“ von 50 € pro Gerät als Gewinnanteil erhalten sollte.
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Die im Juli 2021 erstellten Rechnungen der A. datierte der Angeklagte dann, entsprechend der Abrede mit Gu. und Ba., zum Schein auf den 19.01.2021 zurück, um vorzutäuschen, dass der Kaufpreis von insgesamt 1.328.000,00 € (netto) bzw. 1.580.320,00 € (brutto) bereits im Januar fällig gewesen sei. Im Einzelnen wurde ein Stückpreis von 5.500,00 € (netto) für den C. CityS sowie 6.000,00 € (netto) für den C. City-M berechnet.
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Die Geräte waren im Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III von Januar bis Juni 2021 auf dem Markt für einen Stückpreis von 1.050,00 netto (C.Cleaner City-S) und 1.200,00 € netto (C.Cleaner City-M) pro Stück erhältlich. Der Angeklagte selbst bezog die Filter bei der Firma C. noch günstiger zu einem Stückpreis von netto 950,00 € (Modell City-S) und 1000,00 € (Modell City-M).
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Nachdem am 20.04.2021 ein Antrag auf Corona-Überbrückungshilfe III mit der Antragsnummer ...4417 für die VGmbH gestellt wurde, der noch keine Aufwendungen für Hygienemaßnahmen enthielt, bereitete der Angeklagte im weiteren Verlauf entsprechend des mit Gu. und Dr. Ba. gefassten Tatplans einen Änderungsantrag auf Überbrückungshilfe III für die VGmbH über einen Betrag von insgesamt 1.491.307,37 € vor und veranlasste, dass der Wirtschaftsjurist Dr. Sz., welcher nichts von den unrichtigen Angaben im Antrag wusste, diesen am 24.08.2021 mittels des elektronischen Antragsprogramms des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bei der IHK für München und Oberbayern einreichte.
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In diesem Änderungsantrag mit der Antragsnummer ...3019 waren nunmehr bei den Angaben zu den Fixkosten für den Monat Januar 2021 bei den Ausgaben für Hygienemaßnahmen die 1.328.000,00 € (netto) aus den rückdatierten Rechnungen der A. e.K. angegeben, wobei der Angeklagte S. und die anderweitig Verfolgten Gu. und Dr. Ba. wussten, dass die Kosten tatsächlich nicht angefallen waren, da weder die vertragliche Verbindlichkeit in diesem Zeitraum begründet wurde noch diese fällig geworden war oder eine Lieferung stattgefunden hatte.
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Am 02.11.2021 reichte Dr. Sz. aufgrund Änderungen an anderen hier nicht relevanten geltend gemachten Positionen auf Veranlassung des Angeklagten S., entsprechend dessen Abrede mit Gu. und Dr. Ba. den Änderungsantrag mit der Antragsnummer ...043 erneut mit den bewusst wahrheitswidrigen Angaben zu den tatsächlich nicht angefallenen Hygieneaufwendungen in Höhe von 1.328.000,00 € ein.
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Der Angeklagte tätigte die bewusst wahrheitswidrigen Angaben gegenüber der IHK München für Oberbayern, um für die VGmbH entsprechend der zuvor mit der anderweitig Verfolgten Gu. und der anderweitig Verfolgten Dr. Ba. getroffenen Abrede die Bewilligung einer Subvention zu erreichen, für deren Bewilligung, wie diese allesamt wussten, die Voraussetzungen in dieser Höhe nicht vorlagen. Der Angeklagte S. ging dabei davon aus, dass Dr. Sz. bei der Einreichung gutgläubig hinsichtlich der Richtigkeit der Angaben wäre und die Einreichung wie beabsichtigt vornehmen werde.
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In der Folge stellte die IHK für München und Oberbayern zahlreiche Rückfragen, die der Angeklagte jeweils, wie oben beschrieben, über Dr. Sz. als „Boten“ inhaltlich beantwortete.
63
Da die IHK die geltend gemachten Kosten für Hygieneaufwendungen im Förderzeitraum anzweifelte, bat der Angeklagte den bei der Spedition H4. P. GmbH im Büro angestellten Cousin seiner Ehefrau, Hr. Va., darum, wahrheitswidrig auf Januar 2021 datierende Lieferscheine zu organisieren. Nachdem der Cousin dieser Bitte aus Gefälligkeit nachgekommen war, übermittelte der Angeklagte mit dem zuvor erholten Einverständnis der anderweitig Verfolgten Dr. Ba. und Gu. am 30.08.2021 die inhaltlich unzutreffenden Lieferscheine über die gesamten Luftfilter mit Lieferdatum 29.01.2021 an die IHK und behauptete bewusst wahrheitswidrig, dass die Lieferscheine zuvor nicht bekannt gewesen wären, weil die Geschäftsführerin der VGmbH in Urlaub gewesen und eine Mitarbeiterin über den Vorgang hinsichtlich der Luftfilter nicht ausreichend informiert gewesen sei. Um für den Fall einer Nachschau der Behörde vorbereitet zu sein, wurden parallel 30 Luftfilter von der A. am 18.08.2021 bei der C. per E-Mail bestellt, welche am 30.08.2021 durch die Spedition H4. P. GmbH an die Hotelgruppe ausgeliefert wurden, um diese in den Hotels für den Fall einer Nachschau zu platzieren.
64
Mit Nachfrage vom 20.09.2021 forderte die IHK zusätzlich Schriftverkehr der Antragstellerin Gu. mit dem Verkäufer der Hygieneprodukte an. Zudem bat die IHK um Erläuterung des ungewöhnlich hohen Stückpreises für die Filter, nachdem diese von üblichen Stückkosten in Höhe von 1.500 € ausging.
65
Nachdem ein derartiger Schriftverkehr nicht existierte, recherchierte der Angeklagte daraufhin, wie man E-Mails nachträglich verändern könne. Um eine entsprechende Kommunikation vorzutäuschen, stellte er nach Absprache mit der anderweitig Verfolgten Dr. Ba. und Gu. am 23.09.2021 zunächst mit letzterer gemeinsam während eines Telefonats, später mit den von ihr aus Zeitgründen überlassenen Zugangsdaten zum E-Mail-Account selbst, einen E-Mailverkehr zwischen seiner Ehefrau G. und Gu. nach, der den Anschein erwecken sollte, die Kommunikation und die Bestellung der Filter sei im Zeitraum 14.12.2020 bis 19.01.2021 erfolgt. Dabei war er von seiner Ehefrau zu keinem Zeitpunkt ermächtigt worden, einen derartigen EMailverkehr in ihrem Namen zu fingieren. Den auf diese Weise manipulierten E-Mailverkehr legte der Angeklagte mit Einverständnis von Dr. Ba. und Gu. über Dr. Sz. über das Online-Portal der IHK vor.
66
Ferner schickte er unter dem Namen Antonina G. vom Postfach der A. eine E-Mail an das Postfach der Steuerberaterin Dr. Ba., in welcher der Preis mit der hohen Nachfrage für Luftfilter und angeblich im Januar 2021 bestehenden Lieferschwierigkeiten begründet wird. In dieser EMail, die anschließend der IHK vorgelegt wurde, behauptete der Angeklagte bewusst wahrheitswidrig, dass die Stückpreise von 5.500 € bzw. 6.000 € marktüblich gewesen und dass die Verträge im Januar 2021 geschlossen worden seien. Mit übersandt wurden zudem weitere inhaltlich unzutreffende Angebote der A., welche ebenfalls den Anschein einer Bestellung am 14.01.2021 belegen sollten.
67
Daraufhin bewilligte die IHK für München und Oberbayern schließlich mit Bescheid vom 02.11.2021 den Änderungsantrag ...019 in Höhe von 1.491.307,37 € und mit Bescheid vom 13.12.2021 den Änderungsantrag ...043 in Höhe von 1.773.607,51 € unter Änderung des Bescheids vom 02.11.2021. Die bewusst wahrheitswidrig geltend gemachten Hygieneaufwendungen in Höhe von 1.328.000,00 € wurden dabei zu 100% bewilligt. Der Beihilfebetrag wurde an die VGmbH in Höhe von 262.589,79 € am 10.05.2021 (Abschlagszahlung vor Bewilligung), 1.228.717,58 € am 02.11.2021 und 282.300,14 € am 13.12.2021 ausbezahlt.
68
Die VGmbH überwies sodann entsprechend des gemeinsamen Tatplans nach Auszahlung der Subvention am 24.11.2021 eine erste Teilzahlung von 1.331.610,00 € auf ein Konto der A. e.K. Am 26.04.2022 überwies sie einen weiteren Betrag von 80.000,00 €. Die verbleibende Restkaufpreissumme wurde absprachewidrig nicht gezahlt.
69
Nachdem die anderweitig Verfolgte Gu. am 08.11.2021 monierte, dass ihr die vereinbarte Provision zu niedrig sei, einigten sich der Angeklagte und die anderweitig Verfolgte Gu. mit Einverständnis der Dr. Ba. auf eine Provision von 30.000 €, welche der Angeklagte der anderweitig Verfolgten Gu. am 06.12.2021 in bar übergab.
70
Nach Bestellung per E-Mail vom 03.12.2021 von zunächst 196 Luftfiltern vom Typ City S weiß, 2 City S schwarz, 5 City M Schwarz bei der C. änderte die A. die Bestellung mit E-Mail vom 08.12.2021 auf 110 Luftfilter vom Typ City S weiß, 2 City S schwarz, 5 City M schwarz ab. Diese wurden im Zeitraum 17.01.2022 -21.01.2022 an die Hotelgruppe ausgeliefert wurde. Zudem wurden die ursprünglich der BGmbH gelieferten 59 Geräte im Dezember 2021 auf Veranlassung des Angeklagten S. dort wieder abgeholt und an die VGmbH geliefert. Weitere Geräte wurden der Hotel-Gruppe im Zeitraum vom Juni 2022 bis 27.09.2022 in mehreren Teillieferungen übersandt. Alle von der VGmbH bestellten Geräte wurden somit ausgeliefert.
4. Subventionsbetrug zum Vorteil der BGmbH
71
Ende Juni 2021 kam es in den Räumen der … zu einem Gespräch des Angeklagten S., der anderweitig Verfolgten Dr. Ba. und dem anderweitig Verfolgten Ac.. Der anderweitig Verfolgte Ac. wollte Luftfilter für die BGmbH anschaffen und erkundigte sich nach den Förderleistungen. Der anderweitig Verfolgte Ac. erklärte, nachdem er das C.-Gerät im Besprechungsraum gesehen hatte, dass er so ein Gerät haben wolle.
72
Der Angeklagte S. sagte dem anderweitig Verfolgten Ac. daraufhin, dass er und Dr. Ba. eine Firma hätten und ihm das vermitteln könnten.
73
In der Folge kam es am 06.07.2021 zu einem Termin mit dem Angeklagten S. und den anderweitig Verfolgten Sh. und Ac., bei welchem der anderweitig Verfolgte Sh. die C.Geräte im BGmbH präsentierte. Man ging gemeinsam die Zimmer durch, dabei wurde der Bedarf des Hotels durch den anderweitig Verfolgten Ac. mit dem anderweitig Verfolgten Sh. ermittelt. Nachdem Sh. gegangen war, fragte der anderweitig Verfolgte Ac. den Angeklagten nach dem Preis der Geräte, woraufhin der Angeklagte eine Preisspanne von 4.000 bis 6.000 € pro Stück nannte. Der Verkäufer wurde nicht genannt; insbesondere nicht die A. e.K., da diese zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht existierte. Des Weiteren wurde besprochen, dass die Anschaffungskosten für die Luftfilter nur in den Monaten April bis Juni 2021 geltend gemacht werden könnten, um eine 100%-ige Förderung zu erlangen, da nur hier der Umsatzrückgang über 70% lag. Der anderweitig Verfolgte Ac. erkundigte sich im Rahmen dieses Gespräches danach, was er im Rahmen des Vorgehens bekommen könnte. Der Angeklagte und Ac. einigten sich auf eine Kick-Back-Zahlung von 20.000 €.
74
Der Angeklagte S. bestellte schließlich erstmals am 07.07.2021 bei der C. per E-Mail für die A. 56 Luftfilter des Modells C. City-S weiß und 3 Stück des Modells C. City-M weiß. Diese Bestellung wurde jedoch seitens C. storniert, da der anderweitig Verfolgte Ac. erklärt hatte, dass die BGmbH die Luftfilter erst nach Auszahlung der Subvention zahlen könne und die C. auf Vorkasse bestand.
75
Im weiteren Verlauf bereitete der Angeklagte entsprechend des gemeinsamen Tatplans mit dem anderweitig Verfolgten Ac. und in Absprache mit der anderweitig Verfolgten Ba. einen Antrag auf Überbrückungshilfe III für die BGmbH über einen Betrag von insgesamt 461.280,63 € vor und veranlasste, dass gemäß dem oben geschilderten Prozedere der nicht um die Unrichtigkeit der Angaben wissende Dr. Sz. diesen Antrag am 03.08.2021 mittels des elektronischen Antragsprogramms des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bei der IHK für München und Oberbayern einreichte.
76
In diesem Antrag mit der Antragsnummer ...023 waren für den Monat Juni 2021 unter Fixkosten unter dem Punkt „Ausgaben für Hygienemaßnahmen“ in Höhe von 335.150,00 € (netto) enthalten, welche, wie sowohl der Angeklagte S. als auch die anderweitig Verfolgten Ac. und Ba. wussten, tatsächlich nicht angefallen waren, da, wie ihnen allesamt bekannt war, im Juni weder eine vertragliche Verbindlichkeit begründet wurde noch fällig geworden war oder eine Lieferung der Geräte stattgefunden hatte. Der Angeklagte tätigte die bewusst wahrheitswidrigen Angaben gegenüber der IHK München für Oberbayern, um für die BGmbH entsprechend der zuvor mit dem anderweitig Verfolgten Ac. und der anderweitig Verfolgten Dr. Ba. getroffenen Abrede die Bewilligung einer Subvention zu erreichen, für die, wie diese allesamt wussten, die Voraussetzungen für die Bewilligung in dieser Höhe nicht vorlagen. Der Angeklagte S. ging dabei davon aus, dass Dr. Sz. bei der Einreichung gutgläubig hinsichtlich der Richtigkeit der Angaben wäre und die Einreichung wie beabsichtigt vornehmen werde.
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Mit Bescheid vom 23.09.2021 bewilligte die IHK für München und Oberbayern den Antrag im Vertrauen auf die Angaben. Am 29.09.2021 wurde der Beihilfebetrag von 461.280,63 € wie beantragt, ohne etwaige Abzüge, an die BGmbH ausbezahlt.
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Mit E-Mail vom 24.09.2021 übersandte die A. eine Rechnung für insgesamt 59 Luftfilter zu einem Gesamtpreis von 335.150,00 € netto (398.828,50 € brutto) an die BGmbH. Im Einzelnen sind in dieser Rechnung 56 Artikel mit der Bezeichnung „Profi Luftreiniger „CMF“ H14 S White“ zu einem Stückpreis von 5.650,00 € netto und 3 Artikel mit der Bezeichnung „Profi Luftreiniger „CMF“ H14 M White“ zu einem Einzelpreis von 6.250,00 € netto angeführt. Der Angeklagte datierte die Rechnung, wie mit dem anderweitig Verfolgten Ac. zuvor besprochen, bewusst wahrheitswidrig auf den 03.06.2021 zurück, um planmäßig für den Fall des etwaig erforderlichen Nachweises der Fördervoraussetzungen vorzuspiegeln, der Rechnungsbetrag sei bereits im Juni fällig gewesen.
79
Nach Erhalt der Rechnung von der A. e.K. und der Auszahlung der Überbrückungshilfe III durch die IHK in der beantragten Höhe überwies die BGmbH, wie von Beginn an zwischen Ac. und dem Angeklagten S. vereinbart, den Gesamtpreis für die bestellten Luftfilter in Höhe von 398.828,50 € am 30.09.2021 auf ein Privatkonto der Angeklagten G. bei der ING-DiBa, zu welchem der Angeklagte S. die Zugangsdaten besaß und daher uneingeschränkten Zugriff darauf hatte. Ein Betrag von 122.000,00 € wurde sodann in mehreren Tranchen zwischen 30.09.2021 und 03.11.2021 auf ein Privatkonto des Angeklagten S. weitergeleitet. Der anderweitig Verfolgte Ac. erhielt am 12.10.2021 vom Angeklagten S., wie vom Angeklagten und dem anderweitig Verfolgten Ac. zu Beginn vereinbart, eine Barzahlung von 20.000 €.
80
Nach nochmaliger stornierter Bestellung vom 30.09.2021 bestellte die A. sodann per E-Mail vom 17.11.2021 erneut 56 Luftfilter des Modells C. City-S weiß und 3 Stück des Modells C. City-M weiß zu einem Preis von 950,00 € für das Modell City-S und 1.000,00 € für das Modell City-M Diese insgesamt 59 Luftfilter wurden nach Lieferung der C. GmbH an die vom Angeklagten beauftragte Spedition H4. P. Ende November 2021 auf Veranlassung des Angeklagten an die BGmbH ausgeliefert.
81
Nachdem der anderweitig Verfolgte Ac. zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 12.10.2021 und 05.11.2021 erfahren hatte, dass die Ehefrau des Angeklagten S. Inhaberin der Fa. A. ist, forderte dieser, unter Androhung den Überbrückungshilfeantrag stornieren zu lassen, eine weitere Zahlung für sich. Der Angeklagte S. hielt dies zwar für einen Bluff. Man einigte sich dennoch auf einen weiteren Betrag von 20.000 €, den der Angeklagte S. am 05.11.2021 abhob und in der Folge dem Angeklagten Ac. übergab.
82
Nach Erhalt der Luftfilter setzte der anderweitig Verfolgte Ac. den Angeklagten S. erneut unter Druck und monierte nunmehr, dass die Geräte minderwertig seien.
83
Es kam daraufhin im Dezember 2021 zu einem weiteren Gespräch im Hotel der BGmbH mit dem anderweitig Verfolgten Ac., dem Angeklagten S. und zwei weiteren Gesellschaftern. Der anderweitig Verfolgte Ac. forderte Ersatzgeräte im Wert von 4.000 € pro Stück und eine weitere Zahlung von 40.000 €. Nachdem der Angeklagte S. auf die an Ac. gezahlten Provisionen hinwies, von der die anderen Gesellschafter nach seinem Eindruck keine Kenntnis hatten und der Angeklagte S. nun damit bluffte, den Antrag auf Überbrückungshilfe stornieren zu lassen, einigte man sich auf einen Austausch der Geräte.
84
Die gelieferten Luftfilter wurden im weiteren Verlauf dementsprechend bei der BGmbH abgeholt. Als Ersatz für diese Geräte wurden der BGmbH auf Veranlassung des Angeklagten am 04.01.2022 56 Luftfilter des Modells V. Klinik Akut 500+ geliefert, welche die Fa. A. e. K. für 159.600,00 € netto (189.924,00 € brutto) bei der V. GmbH auf Bestellung vom 15.12.2021 bezogen hatte.
85
Die anderweitig Verfolgte Ba. war über alle wesentlichen Umstände des Geschehens im Zusammenhang mit dem Antrag auf Überbrückungshilfe der BGmbH informiert, insbesondere wusste sie, dass bewusst wahrheitswidrig die Ausgaben für die Luftfilter in Höhe von 335.150 € netto im Juni 2021 im Antrag geltend gemacht würden, um eine 100%-ige Förderung zu erreichen, für die die Voraussetzungen tatsächlich nicht vorlagen, war entsprechend des mit S. gefassten Tatplans aber damit einverstanden.
5. Zahlungen des Angeklagten S. an die anderweitig Verfolgten Ba., Gu., Ac. und Sh. sowie die A-GmbH
86
Entsprechend der jeweiligen Absprachen erhielten die anderweitig Verfolgten jeweils Zahlungen vom Angeklagten S.. Im Einzelnen erhielt die anderweitig Verfolgte Dr. Ba. zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt kurz nach dem 12.10.2021 20.000 €, am 21.10.2021 5.000 € und am 05.11.2021 20.000 €, die anderweitig Verfolgte Gu. am 06.12.2021 30.000 €, der anderweitig Verfolgte Ac. am 12.10.2021 20.000 € und weitere 20.000 € zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt kurz nach dem 05.11.2021. Der anderweitig Verfolgte Sh. erhielt am 12.10.2021 0.000 € und am 26.03.2022 weitere 20.000 €.
87
Am 12.01.2022 wurden 100.000 € an die A-GmbH transferiert.
C. Beweiswürdigung
88
Der Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten S., welches durch die Aussage des ermittelnden Kriminalbeamten sowie die zahlreichen Urkunden bestätigt wird, wozu auch zahlreiche elektronische und ausgedruckte Dokumente gehören, die unter anderem beim Angeklagten und der … sichergestellt wurden. Über deren Auswertung hat der Zeuge Tr. berichtet.
I. Persönliche Verhältnisse
89
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten S. sowie den Urkunden, insbesondere dem Arbeitsvertrag des Angeklagten mit der …, dem Kündigungsschreiben und der Aufhebungsvereinbarung und dem Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts München für die A-GmbH. Dass der Angeklagte nicht vorgeahndet war, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Bundeszentralregister. Der Inhalt des Strafbefehls des Amtsgerichts München vom 30.11.2021 ergibt sich aus diesem selbst.
90
Das Zustandekommen des Vernehmungstermins vom 12.05.2023 ist gerichtsbekannt.
91
Der Angeklagte S. hat sich hinsichtlich der jeweiligen Abreden zur Tat, der Gewinnaufteilung und der Tatbeiträge der anderweitig Verfolgten Gu., Ba., Ac. und Sh. im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung übereinstimmend mit seinen Angaben in der Hauptverhandlung eingelassen. Dem Zeugen Tr. wurden die vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gemachten Angaben vorgehalten. Er bestätigte, dass diese mit den Angaben in der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung übereinstimmen.
92
Der Umstand, dass infolge dieser Vernehmung des Angeklagten Ermittlungsverfahren gegen Gu., Ba., Ac. und Sh. eingeleitet und Haftbefehle erwirkt wurden, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen Tr..
93
Hinsichtlich der Einzelheiten der Angaben des Angeklagten und der Feststellungen zum Aufklärungserfolg, also warum das Gericht aufgrund der Angaben des Angeklagten S. davon überzeugt ist, dass die anderweitig Verfolgten Ba., Gu., Ac. und Sh. an den Taten beteiligt waren und in welchem Umfang, wird aufgrund der Konnexität der Taten und der Übereinstimmung der Angaben des Angeklagten S. im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung mit der Einlassung in der Hauptverhandlung auf die jeweiligen Ausführungen zu den Feststellungen zum Sachverhalt verwiesen.
II. Allgemeine Feststellungen
94
Die Feststellungen unter Ziffer II. 1. beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten S. und werden, soweit sie nicht allgemein bekannt sind, zudem durch die Aussage des ermittelnden Kriminalbeamten, des Zeugen KK Tr. und zahlreiche Urkunden bestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte S. nicht glaubwürdig wäre, ergaben sich nicht, da sich seine Angaben vollständig mit der Dokumentenlage decken.
95
1. Der Angeklagte hat eingeräumt, dass die Gründung der A. erst Anfang Juli erfolgte und diese auch erst dann ihre Geschäftstätigkeit aufnahm. Dies wird durch den Handelsregisterauszug betreffend die A. bestätigt. Zudem decken sich die Angaben des Angeklagten zur tatsächlichen Aufnahme der Geschäftstätigkeit Anfang Juli 2021 mit den Ausführungen des Zeugen Tr., dass die A. im gesamten sichergestellten elektronischen Schriftverkehr erstmals Anfang Juli auftaucht. Dies ergibt sich auch aus dem Inhalt des E-Mailverkehrs Da. Pi./Sh. vom 01.07.2021 bis 09.07.2021 sowie Sh./G. 07.07.2021/09.07.2021. Hier wird klar ersichtlich, dass es sich um die ersten Bestellvorgänge der Fa. A. handelt. Die genannten E-Mails bestätigen zudem die Einlassung des Angeklagten S., dass der zunächst gefasste Entschluss die Geschäfte mit den Luftfiltern über die serbische Firma Th. d.o.o. zu tätigen, wegen zusätzlicher Kosten bei Einschaltung einer ausländischen Gesellschaft verworfen wurde und stattdessen über die Fa. A. abgewickelt werden sollten.
96
Des Weiteren bestätigen die Bafinauskünfte und Kontounterlagen, dass es vor Juli 2021 keine Geschäftstätigkeit der A. gab. Der WhatsApp-Verkehr vom 07.07.2021 zwischen dem Angeklagten S. und G. belegt zudem, dass der Firmenname erst an diesem Tag festgelegt wurde.
97
2. Der Angeklagte S. hat glaubhaft erläutert, dass seine Ehefrau lediglich als formelle Inhaberin in Erscheinung trat und die Geschäfte faktisch von ihm geführt wurden. So schilderte er, dass er sämtliche Bestellungen bei den Herstellern der Luftfilter tätigte und die weitere Kommunikation unter Verwendung des Namens von G. oder einem frei erfundenen Da. Pi. getätigt hatte. Dies sei ihm möglich gewesen, da G. ihm die Zugangsdaten und Passwort zu ihrem E-MailAccount zur Verfügung gestellt hatte. Zudem habe G. dem Angeklagten S. zunächst die Zugangsdaten zu ihrem eigenen Privatkonto bei der ING-DiBa Bank als „Geschäftskonto“ der A. zur Verfügung gestellt und später zum 05.11.2021 auf ihren Namen ein offizielles Geschäftskonto für die A. bei der Münchner Bank eröffnet, wofür sie dem Angeklagten S. Verfügungsberechtigung erteilte. Er habe fast alle Tätigkeiten für die A. selbst vorgenommen. Nur in Ausnahmefällen, wenn er zum Beispiel in einem Termin war und eine Überweisung zu tätigen war, habe er seine Frau angewiesen, diese auszuführen. Außerdem hatte sie die Gewerbeanmeldung bei der Stadt München persönlich vornehmen müssen, wobei er sie zum Termin gefahren, vor der Behörde gewartet und telefonisch bei einer Rückfrage hinsichtlich des Geschäftsfeldes die Angabe der anderweitig Verfolgten bestimmt habe.
98
Diese glaubhaften Angaben des Angeklagten wurden durch die Aussage des Zeugen KK Tr. bestätigt, welcher erläuterte, dass sich im Rahmen der Ermittlungen, insbesondere der Auswertung der sichergestellten Dokumente keine Anhaltspunkte dafür ergaben, dass G. selbst eigenverantwortlich wesentliche geschäftliche Tätigkeiten für die A. tätigte, sondern nur punktuell auf Weisung des Angeklagten S. tätig wurde, welcher die Geschicke der Gesellschaft leitete.
99
Die Bafin-Auskunft vom 04.08.2021 bestätigt, dass der Angeklagte S. über das Konto der Fa. A. verfügungsberechtigt und daher grundsätzlich in der Lage war sämtliche Transaktionen selbst vorzunehmen. Der WhatsApp-Verkehr vom 07.07.2021 bestätigt zudem, dass G. dem Angeklagten S. ihre Zugangsdaten zu ihrem E-Mail-Account zur Verfügung stellte und dieser daher sämtliche geschäftliche Kommunikation von ihrem Account verfasst haben kann.
100
Dass G. die Möglichkeit zur Kenntnisnahme von sämtlichen geschäftlichen Vorgängen hatte, ergibt sich aus der BaFin-Auskunft vom 04.08.2022 und der Bankauskunft vom 18.07.2022. Daraus ist ersichtlich, dass G. über ihr eigenes Konto und das Konto der A. verfügungsbefugt war und über Umsätze auf dem Konto der A. regelmäßig über das elektronische Postfach informiert wurde.
101
Aus den Kontoauszügen der A. und den Privatkonten der G. ergibt sich zudem, dass die A. ausschließlich Luftfilter-Geschäfte mit der VGmbH und der BGmbH gemacht hatte und G. daher ohne Schwierigkeiten von den Ein- und Verkaufspreisen für die Luftfilter Kenntnis nehmen konnte. Aus der E-Mail vom 30.09.2021 mit Anhang Umsatzanzeige von G. an S. ergibt sich zudem zur Überzeugung des Gerichts, dass G. auch jedenfalls von der Zahlung der BGmbH tatsächlich Kenntnis hatte, da es keinen Sinn ergeben würde, dass der Angeklagte S., der selbst die Zugangsdaten dieses Kontos hatte, sich selbst eine Umsatzanzeige vom E-Mail-Account der G. schickt.
102
3. Die Feststellungen zu den Firmenverhältnissen VGmbH und BGmbH beruhen auf den Angaben des Angeklagten und den Handelsregisterauszügen betreffend die Gesellschaften.
103
4. Der allgemeine Inhalt, die allgemeine Art und Weise der Vergabe und Voraussetzungen der Überbrückungshilfen durch den Staat sind allgemein bekannt.
104
5. Die Feststellungen zum allgemeinen Ablauf der Mandatsbearbeitung hinsichtlich der Anträge auf Überbrückungshilfe bei der …, insbesondere denen bei der VGmbH und der BGmbH beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten S.. Dieser hat insbesondere erläutert, dass er die Mandate VGmbH und BGmbH und deren Überbrückungshilfeanträge bearbeitete und die Mandantengespräche führte. Die Umsatzzahlen entnahm er der Buchhaltung der …. Er sei dahingehend zuständig für die Bearbeitung der Anträge auf Überbrückungshilfe gewesen, dass er den Entwurf erstellte, den Mandanten mit der jeweiligen Erklärung zum Antrag übersandte und anschließend an Dr. Sz. zur Einreichung weiterleitete, der den Zugang zum Online-Portal der Steuerberaterin Dr. Ba. hatte.
105
Dies deckt sich auch mit der Urkundenlage, aus der sich lediglich eine Weiterleitungsfunktion des Sz. ergibt, dieser offensichtlich inhaltlich, jedenfalls hinsichtlich der im Antrag geltend gemachten Hygieneaufwendungen, keine eigenen Kenntnisse hatte und sich lediglich einmal im Fall der VGmbH in einer E-Mail vom 24.08.2021 aufgrund der außergewöhnlichen Höhe sowie im Fall der B-GmbH mit E-Mail vom 02.08.2021 zu einer Nachfrage veranlasst sah, ob das so richtig sei. Unter anderem aus den E-Mails vom 21.04.2021, 14.07.2021, 27.07.2021, 19.08.2021, 30.08.2021, 08.09.2021, 17.09.2021, 20.09.2021 ist ersichtlich, dass Sz. die Anträge vom Angeklagten S. entworfen zur Einstellung ins Online-Portal geschickt bekam, bei Fragen der IHK diese jeweils vom Angeklagten S. beantwortet wurden und im Anschluss zur Weiterleitung an Sz. übersandt wurden, wobei die anderweitig Verfolgte Ba. stets in Cc gesetzt war.
106
Der Umstand, dass die anderweitig Verfolgte Dr. Ba. als prüfende Dritte bei der IHK registriert war und die Anträge unter ihrem Namen eingereicht wurden, wird zudem bestätigt durch Anträge und die Kommunikation im Rahmen der Anträge auf Überbrückungshilfe der VGmbH und der BGmbH mit der IHK.
107
Der Angeklagte hat eingeräumt, dass er und die anderweitig Verfolgten Ba., Gu. und Ac. wussten, dass es sich bei den Angaben zu den Fixkosten um subventionserhebliche Tatsachen handelte. Dies wird bestätigt durch die jeweils von den anderweitig Verfolgten unterschriebenen Erklärungen im Antragsverfahren vom 21.04.2021, 02.09.2021 und 04.08.2021.
108
6. Die weiteren allgemeinen Feststellungen zur grundsätzlichen Planung der Veräußerung von Luftfiltern an Mandanten und die diesbezüglichen Abreden mit der anderweitig Verfolgten Ba. und Sh. beruhen auf der glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten S.. Der Angeklagte S. hat glaubhaft erläutert, dass er im Mai 2021 die Idee hatte, Hygieneartikel über eine Gesellschaft an Mandanten zu verkaufen und dann Corona-Anträge zu stellen und diese Frau Dr. Ba. vorstellte, weil man da was nebenbei verdienen kann und er grundsätzlich alles, was mit der Kanzlei zu tun hatte, mit Frau Dr. Ba. besprach. Diese sei einverstanden gewesen. Sie selbst hätten nicht mit Hygienegeschäften in Verbindung gebracht und daher ausschließlich als Vermittler auftreten wollen. Der Angeklagte gab insoweit an, dass die beiden ihre Identität schützen wollten und der Angeklagte S. zudem seinen ihm wichtigen Ruf „Steuern zu machen“ mit einer Tätigkeit wie Hygieneartikel zu verkaufen, nicht in Gefahr bringen wollte. Das Gericht ist jedoch überzeugt, dass dies nicht der wahre Grund war, sondern vielmehr dem Angeklagten und der anderweitig Verfolgten Ba. sehr wohl bewusst war, dass es im Rahmen der Prüfung der Corona-Anträge seitens der Behörde Schwierigkeiten geben könnte, wenn auffiele, dass ein zu den steuerlichen Beratern namensgleicher Verkäufer, noch dazu mit völlig überhöhten Preisen erscheint. Zudem wollten die Angeklagten nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls vermeiden, dass die Mandanten wüssten, dass sie als Verkäufer persönlich derart extrem von den Geschäften profitieren würden, um etwaigen Begierden nach höheren Kickbacks oder ähnlichem vorzubeugen, wie es im Fall BGmbH bei Ac. später tatsächlich geschehen war.
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Der Angeklagte hatte erläutert, dass deshalb eine Firma auf die Schwester Brigitta Ba. nicht in Betracht kam und man zunächst die serbische Gesellschaft seines Vaters dafür benutzen wollte und er habe dann recherchiert, welche Hygieneartikel in Betracht kommen. Er habe sich für Luftfilter entschieden, weil dort nach seiner Auffassung die Gewinnmarge am höchsten war. Wichtig sei die Fördermöglichkeit und eine möglichst hohe Marge gewesen. Außerdem habe er sich auf ein Produkt fixieren wollen, da es sonst nebenberuflich zu aufwendig gewesen wäre.
110
Hinsichtlich der Gewinnverteilung habe er mit der anderweitig Verfolgten Ba. vereinbart, dass sie den Nettogewinn nach Abzug von Steuern und Aufwendungen 50 zu 50 teilen würden, wobei die Abrechnung über eine Rechtsanwaltsgesellschaft von Frau Dr. Ba. und der Zwischengesellschaft, welche als Verkäufer der Luftfilter fungieren sollte, erfolgen könne. Die Rechtsanwaltsgesellschaft hätte hierzu dann Rechnungen an die Zwischengesellschaft stellen sollen und Einzelfirmen von Dr. Ba. und S. jeweils Rechnungen an die Rechtsanwaltsgesellschaft.
111
Nach Beratung mit Frau Dr. Ba. und einem Hinweis der C. wegen Zollgebühren u. a. hätten sie jedoch Probleme gesehen, die Geschäfte über eine ausländische Gesellschaft abzuwickeln. Weitere Kosten hätten sie nicht gewollt, woraufhin der Vorschlag von Frau Dr. Ba. gekommen sei, dass die Firma auf den Namen seiner Frau gegründet werden könne, weil diese nicht namensgleich sei. Dies sei ihm auch deshalb recht gewesen, weil das Geld dann direkt über seine Konten lief und er die Kontrolle hatte.
112
Nachdem die A. dann von ihm geführt worden war, wäre zur Gewinnverteilung zwischen ihm und Dr. Ba. nur noch die Abrechnung der Rechtsanwaltsgesellschaft von Ba. mit der A. erforderlich gewesen.
113
Die Aussage des Angeklagten S., dass die anderweitig Verfolgte Ba. einen Gewinnanteil erwartete und vor dem verabredeten Zeitraum Zahlungen erhielt, wobei sie unter anderem am 21.10.2021 5.000 € durch ihre Schwester bei G. abholen ließ und im Anschluss aufs Äußerste verärgert war, weil das zu wenig sei, deckt sich mit dem verlesenen WhatsApp-Verkehr zwischen S. und Ba. vom 21.10.2021 bis 29.10.2021.
114
7. Hinsichtlich der Organisation der Präsentation und des Bezugs der C.-Geräte über den anderweitig Verfolgten Sh. hat sich der Angeklagte glaubhaft dahingehend eingelassen, dass er mit diesem bereits zuvor bekannt gewesen sei und wusste, dass er bei einer Firma arbeitet, die Luftfilter vertreibt. Er habe daraufhin mit Sh. Kontakt aufgenommen und ein Gespräch geführt, wie das ablaufen könnte, insbesondere ob diese Luftfilter förderfähig wären und ob es seitens der C. Richtlinien gäbe, zu welchem Preis weiterverkauft werden dürfe. Es sei ihm wichtig gewesen, den höchstmöglichen Gewinn zu machen, wobei er sich aber nicht mit C. anlegen wollte. Sh. habe ihn informiert, dass es keine Richtlinien der Firma C. gäbe. Bei Förderanträgen habe es nach seiner Auffassung gesetzlich ebenfalls keine Begrenzung gegeben, weshalb die Luftfilter perfekt gewesen seien. Er habe Sh. eine Provision in Höhe von 100 € pro Gerät dafür angeboten, dass er ihm bei den Produktpräsentationen hilft. Damit sei dieser einverstanden gewesen. Er habe dann ein Gerät von Sh. zur Verfügung gestellt bekommen, welches mehrere Wochen in der Kanzlei gestanden sei. Diese glaubhaften Angaben werden unter anderem bestätigt durch den E-Mailverkehr Da. Pi./G. und Sh. zwischen 01.07.2021 und 09.07.2021 sowie weiteren E-Mails, aus denen hervorgeht, dass die A. ihre Bestellungen grundsätzlich über den anderweitig Verfolgten Sh. vornahm oder dieser bei Kommunikation über Bestellungen mit einer anderen Mitarbeiterin der C. häufig in Cc gesetzt war. Des Weiteren hat der Zeuge Tr. angegeben, dass im Rahmen der Vernehmung von Sh. dieser die Präsentationen der Geräte bei der VGmbH und der BGmbH bestätigt habe.
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8. Die Feststellungen zu den Einkaufspreisen der A. beruhen auf den Angaben des Angeklagten S. und den hiermit übereinstimmenden Rechnungen der Fa. C.. Der Zeuge Tr. hat zudem erläutert, dass im Zuge der Ermittlung durch seine Kollegin die üblichen Verkaufspreise anderer Gesellschaften im maßgebenden Zeitraum in der festgestellten Höhe ermittelt wurden, indem die ersten paar Suchtreffer von Verkäufern bei einer Google-Suche abgefragt und ausgewertet wurden.
III. Subventionsbetrug VGmbH
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1. Die Feststellungen zur Antragstellung und zum Inhalt der Anträge der VGmbH auf Überbrückungshilfe III beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten S. sowie zahlreichen Urkunden, insbesondere den Auszügen aus den Anträgen Nummer ...417 vom 20.04.2021, ...019 vom 24.08.2021 sowie ...043 vom 02.11.2021 sowie dem begleitenden E-Mailverkehr.
117
2. Dass die anderweitig Verfolgte Dr. Ba. über sämtliche Umstände der Antragstellung betreffend die VGmbH Kenntnis hatte, wie der Angeklagte S. glaubhaft geschildert hat, wird dadurch bestätigt, dass sie bei sämtlichen wesentlichen antragsbegleitenden E-Mails zwischen S. und Sz., insbesondere den E-Mails vom 10.07.2021, 12.07. – 13.07.2021, 19.07.2021, 11.08.2021 – 16.08.2021, 08.09.2021, 14.09.2021 bis 17.09.2021 ins Cc gesetzt wurde.
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3. Die Feststellung zur Gewährung der Subventionen beruhen auf den Bewilligungsbescheiden zu den jeweiligen Antragsnummern. Die Auszahlung der Summen ergibt sich aus der Aufstellung der Auszahlungssummen der IHK an die VGmbH betreffend die Antragsnummern ...043, ...417 und ...019 sowie den jeweiligen Konsensmitteilungen.
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4. Die zwischen Gu. und S. getroffene Vereinbarung über die Lieferung der Luftfilter und Rückdatierung der Rechnungen ergibt sich aus der glaubhaften Einlassung des Angeklagten S., welche sich mit der Urkundenlage deckt.
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Der Angeklagte S. hat ausführlich erläutert, wie es zum Erstgespräch in den Kanzleiräumen und zur anschließenden Vereinbarung kam. So schilderte er unter anderem, dass die anderweitig Verfolgte Gu. sich beim Beratungstermin in der Kanzlei hinsichtlich der Förderung von Luftfiltern erkundigte. Er habe dann nach Prüfung der Umsatzzahlen der anderweitig Verfolgten die Fördervoraussetzungen erklärt, dass eine 100%-ige Förderung nur im Monat Januar möglich sei. Dabei habe er dann angeboten, dass er und Dr. Ba. mit einer Firma zusammenarbeiten würden, die noch für Januar Rechnungen ausstellen könne, falls sie Luftfilter bräuchte. Gu. sei damit sofort einverstanden gewesen. Daraufhin habe es einen Beratungstermin in einem der Hotels gegeben, bei dem Sh. die Geräte vorgestellt und mit Gu. den Bedarf ermittelt habe. Nachdem Sh. gegangen sei, habe man über Preise gesprochen und er habe einen Richtwert von 4.000 bis 6.000 € pro Gerät genannt. Am selben Tag sei noch die Bestellung von Frau Gu. per E-Mail an ihn erfolgt zur Weiterleitung an die Verkäuferfirma. Die Fa. A. habe er zu diesem Zeitpunkt noch nicht benannt, da sie noch gar nicht existierte. Gu. habe in diesem Zuge nach einer Provision gefragt und man habe sich auf 20.000 € geeinigt. Die Provision sollte für Gu. selbst sein und sei auch an sie persönlich bezahlt worden. Rechnungen der Fa. VGmbH oder einer der Hotelfirmen habe die A. dafür nie erhalten.
121
Die Einlassung des Angeklagten wird bestätigt durch die E-Mail vom 29.06.2021. Daraus ergibt sich, dass die Bestellung der Gu. bei S. am 29.06.2021 erfolgte, wobei dieser angab, die Aufstellung an den Verkäufer weiterzuleiten. Ebenso ergibt sich aus dieser E-Mail, dass Gu. sich nach einer Provision erkundigte.
122
Der Angeklagte hat sodann erläutert, dass erstmalig im August 30 Geräte durch die A. für die VGmbH bezogen wurden, um für den Fall etwaiger Kontrollen durch die Subventionsgeberin vorbereitet zu sein. Da die C. auf Vorkasse bestand und die VGmbH nicht in der Lage war, diese zu leisten, habe der Angeklagte dies aus eigener Tasche bezahlt. Dies deckt sich mit der E-Mail G. an Sh. vom 18.08.2021, aus der sich die Bestellung der A. bei der Fa. C. von 30 Geräten ergibt. Dass die Lieferung am 30.08.2021 stattgefunden hat, ergibt sich aus dem Lieferschein der C. vom 27.08.2021 und unter anderem aus dem Abhol- und Zustellbeleg der FA R. High Tech für H4.-P. GmbH vom 27.08.2021 und 30.08.2021.
123
Der Angeklagte hat ausgeführt, dass weitere Geräte erst nach der Auszahlung der Subvention durch die A. bei der C. bestellt und an die Hotels der VGmbH ausgeliefert worden seien. Die VGmbH habe auch Geräte geliefert bekommen, die man zuvor der BGmbH geliefert habe und bei der BGmbH wieder abholen ließ. Insgesamt habe die VGmbH mehr Geräte erhalten, als sie bezahlt habe. Die Angaben werden durch zahlreiche Urkunden bestätigt. Die Bestellung vom 03.12.2021 über 196 Geräte Modell City S weiß, 2 City S schwarz, 5 City M schwarz, welche am 08.12.2021 abgeändert wurde auf 110 City S weiß, 2 City S schwarz, 5 City M schwarz, ergibt sich aus den E-Mails G. an Sh. vom 03.12.2021 und G. an Sh. und Wagner vom 08.12.2021. Die Feststellung zur Auslieferung dieser Geräte beruht ergänzend auf den Lieferscheinen der C. vom 14.12.2021 und 10.01.20, der Rechnung Wo. Handwerker H4. P. vom 24.01.2022 mit Angabe Leistung 17.01.- 21.01.2021, dem Fahrauftrag der H4. P. an die HE5. Express mit Lieferdatum 20.01.2022 über 7 Paletten an A. Maisach und 4 Paletten A. Feldmoching, dem Fahrauftrag für Fahrer He5. 19.01.2022 A. Feldmoching + A. Maisach und der Rechnung der He5. für A. Feldmoching und Maisach vom 27.01.2021 mit Angabe Ladedatum 20.01.2021. Diese Urkunden korrespondieren zudem mit dem WhatsApp-Verkehr zwischen S. und Gu. am 10.01.2021, in der der Angeklagte S. ankündigt, dass die Geräte diese Woche geliefert werden sowie den WhatsApp-Nachrichten zwischen den beiden vom 20.01.2022, dass die Geräte gleich in Feldmoching sein müssen und 22.01.2022, dass Feldmoching heute „geschafft“ wurde.
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Eine weitere Bestellung der A. vom 20.06.2022 über 38 City S weiß, welche der VGmbH zugeordnet werden kann, ergibt sich aus dem E-Mailverkehr vom 14.06.2022 bis 25.07.2022. Die Feststellung zur Auslieferung der Geräte an die VGmbH beruht auf dem Lieferschein der C. vom 15.08.2022, dem Lieferschein H4. P. GmbH an A. Feldmoching vom 16.08.2022 und der Rechnung der H4.-P. GmbH an die A. vom 21.08.2022 für Lieferschein 16.08.2022.
125
Eine weitere Lieferung von Geräten Ende September ergibt sich aus den Lieferscheinen der C. vom 13.09.2022, 19.09.2022 und 29.09.2022 sowie den Lieferscheinen der H4. P. GmbH an A. Feldmoching vom 16.08.2022 und 26.09.2022 sowie einer Rechnung der Wo. Handwerker an H4. P. GmbH vom 30.09.2022 für Feldmoching 26.09.- 30.09.22.
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Im Umkehrschluss bestätigen die vorgenannten E-Mails und Lieferscheine, dass es, wie vom Angeklagten S. eingeräumt, keine Bestellung oder Lieferung im Januar 2021 an die VGmbH oder eines der von ihr betriebenen Hotels gegeben hat. Damit schlüssig einher geht der Umstand, dass im ersten Antrag der VGmbH auf Überbrückungshilfe III vom ...417 vom 20.04.2021 keine Aufwendungen für Hygienemaßnahmen angegeben waren.
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5. Der Angeklagte hat zudem erläutert, dass es mehrere Rückfragen der IHK gab, woraufhin er sich immer wieder Neues habe einfallen lassen, um eine Auszahlung doch noch zu erreichen.
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Unter anderem hat er erklärt, dass die IHK seine Rechtsauffassung nicht teilte, dass es nur auf die Fälligkeit der Rechnung im relevanten Monat und nicht auf eine Lieferung ankäme. Daraufhin sei er auf die Idee gekommen, über den Cousin der Ehefrau, der bei der Spedition H4. -P. GmbH tätig gewesen sei, Lieferscheine mit Datum Januar erstellen zu lassen. Dieser habe das aus Gefälligkeit für ihn erledigt. Wofür die Lieferscheine waren, habe Va. nicht gewusst. Nachdem die IHK dann Schriftverkehr zu den Bestellungen angefordert habe und ein solcher nicht existierte, habe er recherchiert, wie man E-Mailverkehr nachträglich verändern könne. Er schilderte dann ausführlich, wie das mit Microsoft Outlook möglich sei und dass er zu diesem Zweck den E-Mailverkehr zunächst mit Gu. am Telefon hergestellt habe. Nachdem er mehr Zeit gebraucht habe, habe Gu. ihm ihre Zugangsdaten zur Verfügung gestellt und er habe den E-Mailverkehr dann final allein mit dem Zugang seiner Ehefrau und dem von Gu. fertiggestellt, so dass in den E-Mails enthaltene Daten zum Beispiel für den Termin zur Gerätevorstellung auch glaubhaft wären. Ba. sei mit der Übersendung der unzutreffenden Lieferscheine ebenso einverstanden gewesen wie mit dem Einreichen des manipulierten EMailverkehrs, wollte dies nur mit Gu. abgestimmt wissen. Gu. sei jeweils sofort einverstanden gewesen. Dass die Lieferscheine der H4. P. GmbH vom 29.01.2021 vom Cousin Vammcegna zum Zwecke der Vortäuschung tatsächlich nicht stattgefundener Lieferungen erstellt wurden, wird gestützt durch die bereits genannten Urkunden hinsichtlich der tatsächlichen Bestellungen und Lieferungen.
129
Dass der E-Mailverkehr unter den Namen Gu. und G., datierend auf den 14.12.2020 bis 19.01.2021 tatsächlich am 23.09.2021 erstellt und deren Text und Erstellungsdatum nachträglich durch den Angeklagten S. manipuliert wurde, erklärt sich zwanglos bei Vergleich des weitgehend übereinstimmenden Inhalts der im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten E-Mails. Schon der Widerspruch, dass am 23.09.2021 Terminvorschläge für eine Vorführung der Luftfilter im Januar 2021 angeboten werden, belegen den Vortrag, dass die Kommunikation nachträglich mit dem Ziel der Manipulation erstellt wurde.
130
Der Zeuge Tr. hat zudem betätigt, dass man im Suchverlauf des S. eine Recherche gefunden hat, wie Outlook-E-Mails nachträglich bearbeitet werden können, wobei anhand des Zeitstempels der Suchanfragen vor und nach dieser Recherche diese dem Zeitpunkt 23.09.2021 zwanglos zugeordnet werden könnten.
131
Das Gericht ist daher von den Manipulationen überzeugt. Dass der manipulierte E-Mail-Verkehr im Rahmen der Antragstellung der VGmbH über das elektronische Portal bei der IHK München eingereicht wurde, steht fest aufgrund der Dokumente zu Fragen und Antworten zum Antrag Nr. ...019. Ebenso beruhen hierauf ergänzend die Feststellungen zu den diversen weiteren Versuchen des Angeklagten S., die Zweifel der IHK im Rahmen der Anfragen auszuräumen, indem er unzutreffende Angebote übersandte und versuchte die unterschiedlichen Angaben hinsichtlich der nicht stattgefundenen Lieferung und der grundlos überhöhten Preise der Luftfilter zu rechtfertigen.
132
6. Der Angeklagte S. hat erläutert, dass Dr. Ba. von alledem Kenntnis gehabt habe, was sich auch mit den WhatsApp-Nachrichten vom 16.08.2021 zwischen S. und Dr. Ba. deckt. Aus diesen Nachrichten wird deutlich, dass der Angeklagte S. die Probleme im Rahmen der Antragstellung der VGmbH mit Ba. besprechen wollte und eine neue Idee hierzu habe, wie man anders reagieren könne, weil Sz. die ursprüngliche E-Mail nicht weitergeleitet habe. Daraufhin erklärte Ba., dass auf Faulheit Verlass sei und man Glück habe, deshalb noch anders reagieren zu können.
133
7. Der Angeklagte S. hat erklärt, dass er die Manipulationen vorgenommen habe, weil er sich wie in einer Art Tunnel befunden habe und keinen Ausweg mehr gesehen habe. Das Gericht ist jedoch davon überzeugt, dass der wahre Beweggrund für die Manipulationen der Wille des Angeklagten war, eine Auszahlung der Subvention und den damit angestrebten Gewinn zu erreichen, auch wenn der Preis dafür war, dass noch weitere Personen wie der Cousin der Ehefrau Va. involviert wurden und noch weitere Straftaten begangen wurden. Denn zum Einen spricht das planvolle Vorgehen über einen längeren Zeitraum dafür, dass es sich nicht um unbedachte Handlungen handelte, zum Anderen wäre der Ausweg leicht gewesen, nachdem man auf die Auszahlung jederzeit ohne das Risiko der Strafverfolgung verzichten hätte können, indem man die damals geäußerte Rechtsauffassung der Behörde, dass eine Lieferung im Förderzeitraum erfolgt sein musste, akzeptiert hätte.
134
8. Soweit der Angeklagte S. erklärte, dass seine Ehefrau G. zu keinem Zeitpunkt Kenntnis hatte, dass er etwaigen manipulierten E-Mailverkehr in ihrem Namen erstellen würde, erscheint dies glaubhaft. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass der Angeklagte zwar befugt war im Rahmen des normalen geschäftlichen Verkehrs in ihrem Namen aufzutreten und E-Mails zu verfassen, nicht jedoch derartigen E-Mailverkehr zu manipulieren.
IV. Subventionsbetrug BGmbH
135
Die Feststellungen zur Antragstellung und zum Inhalt der Anträge der BGmbH auf Überbrückungshilfe III beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten S. sowie zahlreichen Urkunden, insbesondere den Auszügen aus den Anträgen Nummer ...023 vom 03.08.2021.
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1. Dass die anderweitig Verfolgte Dr. Ba. über sämtliche Umstände der Antragstellung betreffend die BGmbH Kenntnis hatte, wie der Angeklagte S. glaubhaft geschildert hat, wird dadurch bestätigt, dass sie bei sämtlichen wesentlichen antragsbegleitenden E-Mails zwischen S. und Sz., insbesondere den E-Mails vom 27.07.2021 und 02.08.2021, 04.08.2021 und 20.09.2021 ins Cc gesetzt war.
137
2. Die Feststellungen zur Bewilligung der Subvention beruhen auf dem Auszug aus dem Bescheid vom 23.09.2021 betreffend Antrag Az.: ...023 und die Feststellung zur Auszahlung auf der zugehörigen Konsens-Mitteilung.
138
3. Der Angeklagte S. hat glaubhaft erläutert, dass es im Fall der BGmbH Ende Juni bei einem Gespräch im Büro der … angefangen habe, bei dem Frau Dr. Ba., Ac. und er anwesend gewesen wären. Ac. habe Luftfilter anschaffen wollen und sich nach den Förderleistungen erkundigt. Ac. habe dann das C.-Gerät gesehen und gesagt, dass er so eines haben wolle. Der Angeklagte S. habe ihm dann erklärt, dass sie eine Firma an der Hand hätten und ihm das vermitteln können. Es sei dann am 06.07.2021 zur Gerätevorstellung gekommen, bei der Sh., Ac. und er anwesend gewesen seien. Sh. habe sich als Mitarbeiter der C. vorgestellt und habe die Produktpräsentation gemacht. Dann sei man die Zimmer durchgegangen, wobei Sh. und Ac. den Bedarf ermittelt hätten. Ac. habe nach dem Weggang von Sh. nach dem Preis gefragt, worauf er eine Preisspanne von 4.000 – 6000 € genannt habe. Es sei Ac. wie auch Gu. egal gewesen für welchen Preis sie kauften, Hauptsache sie würden 100% Förderung erhalten. Er hätte jeden Preis verlangen können. Es sei dasselbe wie bei der VGmbH gewesen. Im Fall der BGmbH sei der Umsatzrückgang in den Monaten April bis Juni 2021 jeweils über 70% gewesen, so dass nur bei Geltendmachung in einem dieser Monate eine 100%-ige Förderung erreicht werden konnte. Er habe gesagt, dass er eine Firma an der Hand habe, die Rechnungen rückdatieren könne. Das sei beim Gespräch am Tag der Produktvorstellung gewesen. Ac. habe gefragt, was für ihn dabei rausspringen würde und man habe sich auf einen Kickback von 20.000 € geeinigt.
139
Er habe dann am 07.07.20021 über die A. bei der C. bestellt. Nachdem die Rechnung vor der Lieferung bezahlt werden musste und Ac. erst nach der Auszahlung der Subvention zahlen konnte, sei die Bestellung jedoch seitens der C. storniert oder jedenfalls nicht ausgeführt worden. Er habe Ac. den vorbereiteten Antrag, der die Hygieneaufwendungen enthielt mit der Erklärung zugeschickt. Der Antrag sei über Sz. an die IHK weitergeleitet worden. Bewilligung und Auszahlung seien uneingeschränkt erfolgt. In diesem Fall seien keine Rechnungen angefordert worden und es sei auch zu keinen weiteren Manipulationen gekommen. Er habe dann am 17.11.2021 erneut bei der C. bestellt und bezahlt. Die Geräte seien Ende November ausgeliefert worden.
140
4. Die vom Angeklagten geschilderte und zwischen Ac. und S. getroffene Vereinbarung über die Lieferung der Luftfilter und Rückdatierung der Rechnungen deckt sich mit der Urkundenlage.
141
a) Die Bestellung vom 07.07.2021 über 59 Geräte deckt sich mit dem E-Mailverkehr G./Sh. vom 07.07.2021. Eine E-Mail von Wagner, Jasmin mit einer Auftragsbestätigung der C. an G. vom 17.11.2021 bestätigt die Angaben des Angeklagten, über die Ausführung der Bestellung erst im November 2021.
142
Dass eine Lieferung von 56 Luftreinigern Modell City-S und 3 Modell City-M am 26.11.2021/27.11.2021 erfolgt ist, wird durch die Lieferscheine der C. an die H4. P. vom 24.11.2021 und vom 22.11.2021 sowie die Rechnung der He5. GmbH an die H4.P. vom 02.12.2021 über Luftreiniger Leistung 26.11.2021/27.11.2021 bestätigt.
143
b) Die Feststellungen zum Gewinnanteil des anderweitig Verfolgten Ac., zu den sich an die Lieferung anschließenden Auseinandersetzungen und das Nachverhandeln von Ac. beruhen zunächst auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten S.. Dass der anderweitig Verfolgte Ac. 20.000 € erhalten hat, lässt sich zwanglos mit einer aus den Kontoauszügen ersichtlichen vom Angeklagten angegebenen Barabhebung am 12.10.2021 in Einklang bringen.
144
c) Ebenso passt hierzu der WhatsApp-Verkehr zwischen S. und Ac. vom 12.10.2021 in der dieser moniert, dass es 20 „Seiten“ statt 25 „Seiten“ seien. Der Angeklagte S. hatte hierzu erklärt, dass der anderweitig Verfolgte Ac. nach der Geldübergabe behauptet hatte, dass 25.000 € vereinbart gewesen seien.
145
d) Die Feststellungen zur Bestellung der Ersatzgeräte bei der V. ergibt sich auch aus dem Angebot V. GmbH an A. vom 16.12.2021, der Auftragsbestätigung der V. GmbH an A. e.K.vom 17.12.2021 und der Rechnung der V. GmbH an A. e.K. vom 17.12.2021.
146
e) Die Lieferung der Ersatzgeräte der Firma V. an die BGmbH wird bestätigt durch den Lieferschein der V. GmbH an R. Sports Tech GmbH vom 17.12.2021 und die Rechnung der He5. GmbH an H4.-P. GmbH vom 11.01.2022 mit Ladedatum 04.01.2022. Hiermit stimmt die WhatsApp-Nachricht des Angeklagten S. vom 28.12.2021 überein, in der er ankündigt, dass die Geräte nächste Woche geliefert werden.
147
f) Der Chatverkehr in den Monaten Oktober bis Dezember lässt sich mit den Angaben des Angeklagten S. zum Nachverhandeln des Ac. zwanglos in Einklang bringen. Daraus ist ersichtlich, dass die beiden fortlaufend in Kontakt waren und es Gesprächsbedarf gab, es aber den Eindruck vermittelt, dass man sich nicht schriftlich und damit später nachweisbar besprechen wollte, sondern man dies telefonisch oder persönlich tat.
V. Zahlungen des Angeklagten S. an die anderweitig Verfolgten Ba., Gu., Ac. und Sh. sowie die A-GmbH
148
Die vom Angeklagten S. behaupteten Barzahlungen an Dr. Ba., Gu., Ac. und Sh. sind zwanglos mit der sich aus den Kontounterlagen ergebenden Barabhebungen, insbesondere der vom 12.10.2021 und 05.11.2021 in Einklang zu bringen.
149
Die vom Angeklagten eingeräumte Überweisung von 100.000 € an die A-GmbH wird ebenfalls durch die Kontoauszüge bestätigt.
D. Rechtliche Würdigung
150
Der Angeklagte S. hat sich aufgrund des festgestellten Sachverhalts wegen Subventionsbetrug in 2 tatmehrheitlichen Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten strafbar gemacht.
I. Subventionsbetrug VGmbH
151
Der Angeklagte hat sich durch die falschen Angaben zu den Hygieneaufwendungen im Rahmen der Antragstellung für die VGmbH auf Überbrückungshilfe III des Subventionsbetrugs gem. § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht, wobei er als Mittäter in mittelbarer Täterschaft handelte. Der Angeklagte hat zudem das Regelbeispiel des § 264 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB erfüllt, indem er aus grobem Eigennutz für einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangte.
1. Objektiver Tatbestand
a) Subvention
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Bei den Corona Überbrückungshilfen, hier der Überbrückungshilfe III handelt es sich um eine Subvention i. S. d. § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB, da diese Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wurde und der Förderung der Wirtschaft in der Pandemiezeit aufgrund der pandemiebedingten Umsatzeinbrüche dienen sollte.
b) Subventionsgeber
153
Die IHK für München und Oberbayern war für die in München ansässige VGmbH als Antragsteller aufgrund der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III) vom 18. Februar 2021 mit dem verwaltungsrechtlichen Subventionsvergabeverfahren als zuständige Bewilligungsstelle befasst.
c) Vorteilhafte unrichtige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen für einen anderen
154
aa) Die Angabe von Hygieneaufwendungen im Rahmen der Angabe der Fixkosten in Höhe von 1.328.000,00 € im Januar 2021, welche tatsächlich nicht angefallen waren, war unrichtig. Tatsächlich war im Januar weder eine vertragliche Verbindlichkeit hinsichtlich der Luftfilter in dieser Höhe begründet worden noch war diese im Januar 2021 fällig geworden oder eine Lieferung der Luftfilter erfolgt.
155
bb) Die Angabe zu den Hygieneaufwendungen war auch subventionserheblich gem. § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB, da diese aufgrund eines Gesetzes, nämlich § 2 Abs. 1 SubvG i. V. m. Art. 1 BayStrAG von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet wurde.
156
Sinn und Zweck des Merkmals der Subventionserheblichkeit ist es, angesichts der zahlreichen Normativbegriffe des Subventionsrechts sicherzustellen, dass sowohl die Vergabevoraussetzungen für den Subventionsempfänger als auch etwaige Täuschungshandlungen für den Subventionsgeber und die Strafverfolgungsorgane möglichst klar erkennbar sind. Die Subventionserheblichkeit muss daher klar und unmissverständlich auf den konkreten Fall bezogen dargelegt werden (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2021 – 6 StR 137/21).
157
Diesen Anforderungen genügt die Bezeichnung im vorliegenden Fall, da die IHK München für Oberbayern im vorliegend von den Antragstellern unterzeichneten Antragsformular die Angaben zu den Fixkosten ausdrücklich als subventionserheblich bezeichnet hat.
158
cc) Die Angaben waren auch vorteilhaft für einen anderen, nämlich die VGmbH als Subventionsnehmerin, da eine Wahrscheinlichkeit der Subventionierung dieser angegebenen Fixkosten für angebliche Hygieneaufwendungen nur aufgrund der unrichtigen Angaben gegeben war.
d) Begehung als Mittäter in mittelbarer Täterschaft
159
Der Angeklagte S. beging diese Tat gemeinschaftlich mit den anderweitig Verfolgten Gu. und Dr. Ba. gem. § 25 Abs. 2 StGB, da sie arbeitsteilig aufgrund eines gemeinsamen Tatplans bei der Tatbegehung bewusst und gewollt zusammenwirkten und jeweils mit Täterwillen und Tatherrschaft handelten.
160
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte S. mit Gu. und Ba. den gemeinsamen Plan entworfen, die Rechnungen für die Luftfilter wahrheitswidrig rückzudatieren und im entsprechend zu stellenden Antrag der VGmbH auf Überbrückungshilfe III wahrheitswidrig im Januar 2021 geltend zu machen. Dabei ging man entsprechend der Abrede arbeitsteilig vor. Der Angeklagte S. bereitete den Antrag mit den falschen Angaben zu den Hygieneaufwendungen vor und leitete diesen nach Unterschrift der Antragstellerin Dr. Sz. zur Einreichung zu. Die anderweitig Verfolgte Gu. unterzeichnete die Erklärung zur Richtigkeit der Angaben sowie den Antrag mit den falschen Angaben selbst als vertretungsberechtigte Geschäftsführerin der VGmbH und Dr. Ba. stellte ihren Account als prüfende Dritte zur Einreichung in ihrer Verantwortung zur Verfügung. Alle Beteiligten hatten daher Tatherrschaft, da sie wesentliche Tatbeiträge für das Gelingen der Tat leisteten.
161
Der Angeklagte S. und die anderweitig Verfolgten Gu. und Dr. Ba. hatten auch jeweils Täterwillen. Beim Angeklagten S. ist die Kammer überzeugt, dass er mit Täterwillen handelt, da er die gesamte Tat nicht nur initiiert hatte, sondern nach dem Tatplan auch über die von ihm geführte A. erheblichen Gewinn aus der Tat erzielen wollte, indem er die Preise für die Luftfilter nicht nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen, sondern um das 5- bis 6-fache seines Einkaufspreises erhöhte, sodass ihm nach Abzug aller im Zusammenhang mit dem Verkauf stehenden Kosten und Aufteilung des Gewinns entsprechend des Tatplans und der Abreden mit den anderweitig Verfolgten Gu. und Dr. Ba. einerseits sowie Sh. andererseits ein erheblicher Gewinnanteil bei ihm selbst verbleiben würde. Er wollte die Tat daher als eigene.
162
Dr. Ba. handelte nach Überzeugung der Kammer ebenfalls mit Täterwillen, da sie zum einen als Berufsträgerin und diesem Fall prüfende Dritte sich ihrer wesentlichen Rolle bewusst war und zum anderen aufgrund der Abrede zur Gewinnverteilung mit dem Angeklagten S. im gleichen Umfang wie dieser an der Tat profitieren wollte.
163
Die anderweitig Verfolgte Gu. hatte aufgrund ihrer Stellung als Geschäftsführerin der Subventionsnehmerin ein erhebliches Eigeninteresse am Erfolg der Tat, da sie neben der im Falle des Erfolgs der Tat entsprechend der Abrede mit dem Angeklagten S. nicht nur die Luftfilter für das gesamte Hotel erhalten würde, ohne dass die Gesellschaft hierfür eigenes Vermögen aufwenden oder Kreditverbindlichkeiten eingehen müsste, sondern auch den ihr versprochenen Gewinnanteil in Höhe von 20.000 € erwartete und deshalb Täterwillen hatte.
164
Nachdem der die abschließende Tathandlung ausführende, nämlich die Einreichung des Antrags bei der IHK vornehmende Dr. Sz. gutgläubig war und nicht um die Unrichtigkeit der Angaben im Antrag wusste, begingen der Angeklagte S. und seine Mittäter die Tat in mittelbarer Täterschaft gem. § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB, indem sie die Unwissenheit des Dr. Sz. bewusst ausnutzten und ihn somit als doloses Werkzeug einsetzten.
2. Subjektiver Tatbestand
165
Der Angeklagte und die anderweitig Verfolgten Gu. und Ba. handelten jeweils vorsätzlich. Aufgrund der Feststellungen ist das Gericht überzeugt, dass die Angaben im Subventionsantrag zu den Hygieneaufwendungen in Höhe von 1.328.000 € von allen Beteiligten bewusst wahrheitswidrig getätigt wurden, um durch diese vorteilhaften Angaben die Subvention für die VGmbH zu erhalten, für die die Voraussetzungen bei wahrheitsgemäßen Angaben nicht in dieser Höhe vorgelegen hätten. Dabei wussten sämtliche Beteiligte aufgrund der ausdrücklichen Bezeichnung in den Antragsformularen, dass es sich bei den Angaben zu den Fixkosten um subventionserhebliche Tatsachen handelt und aufgrund des expliziten Hinweises in den Antragsformularen, dass falsche Angaben hierzu strafbar sind. Der Angeklagte S. und die anderweitig Verfolgte Dr. Ba. gingen jeweils davon aus, dass der den Antrag einreichende Dr. Sz. gutgläubig war und nahmen dies zumindest billigend in Kauf.
3. § 264 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB
166
Der Angeklagte S. und die anderweitig Verfolgten Gu. und Ba. haben aus großem Eigennutz für die VGmbH eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt. Wann eine Subvention eine solche von großem Ausmaß ist, lässt sich mangels anderer Anhaltspunkte nur unter Zugrundelegung von Durchschnittswerten ermitteln, die erheblich überschritten sein müssen, wobei dies ab etwa 50.000 € angenommen werden kann (Schönke/Schröder/Perron StGB § 264 Rn. 74 m. w. N.). Dieser Betrag ist vorliegend mit 1.328.000,00 € um ein Vielfaches überschritten.
167
Die Subvention wurde auch erlangt i. S. d. Vorschrift, da eine Auszahlung aufgrund der falschen Angaben erfolgt ist.
168
Die Subvention war in dieser Höhe nicht gerechtfertigt, da bei richtigen Angaben die Vergabevoraussetzungen insoweit nicht vorgelegen hätten. Tatsächlich war im Förderungszeitraum weder eine vertragliche Verbindlichkeit hinsichtlich der Luftfilter begründet worden noch diese fällig geworden und auch keine Lieferung erfolgt.
169
Der Angeklagte S. und die anderweitig Verfolgten Gu. und Ba. handelten grob eigennützig, weil sie nach ihrem Tatplan planvoll mit erheblicher krimineller Energie agierten, um den größtmöglichen Gewinn für sich selbst zu erzielen.
170
So planten der Angeklagte S. und die anderweitig Verfolgte Ba. von Beginn an, eine nicht an marktwirtschaftlichen Grundsätzen ausgerichtete Preisbildung hinsichtlich der Luftfilter, sondern eine Erhöhung der Preise in einen Bereich, der, wie sie wussten, weit überhöht war. Der Angeklagte S. räumte ein, dass es ihm um den höchstmöglichen Gewinn bei möglichst wenig Aufwand ging.
171
Daher wurden diese unrealistischen Preisaufschläge gewählt, um möglichst hohe Gewinne zu erzielen. Ebenso erläuterte er glaubhaft, dass es völlig egal war, was er verlangte, da Gu. und Ac. jeden Preis bezahlt hätten, um die rückdatierten Rechnungen und die unrichtigen Angaben im Hinblick auf die von ihnen angestrebte „Maximalförderung“ zu erreichen.
172
Ein erheblicher Teil der Gewinne sollte nach dem Tatplan des Angeklagten und der jeweiligen Abreden zur Gewinnaufteilung mit Ba. und Gu. einerseits und mit Sh. andererseits beim Angeklagten S. und der anderweitig Verfolgten Ba. verbleiben. Auch die anderweitig Verfolgte Gu. wollte jedoch erheblich persönlich am Gewinn profitieren, indem sie sich eine als Provision bezeichneten Gewinnbeteiligung von 20.000 € versprechen und später sogar mehr bezahlen ließ.
173
Der Tatplan, zum Beleg der unrichtigen Angaben rückdatierte Verträge über Luftfilter zu schließen und diese, zur Gewinnmaximierung für derart überhöhte Preise zu verkaufen, zeugt zudem von einer weit überdurchschnittlichen kriminellen Energie.
174
Der Angeklagte S. und die anderweitig Verfolgten Gu. und Ba. ließen sich daher bei ihrem Verhalten von dem Streben nach eigenem Vorteil in einem besonders anstößigen Maße leiten.
4. Rechtswidrigkeit und Schuld
175
Der Angeklagte S. handelte rechtswidrig und schuldhaft.
II. Fälschung beweiserheblicher Daten
176
Der Angeklagte hat sich gem. § 269 StGB strafbar gemacht, indem er am 23.09.2021 den tatsächlich so nicht stattgefundenen E-Mailverkehr zwischen Gu. und G. datierend auf 14.12.2020 bis 19.01.2021 erstellte und diesen dann am 21.10.2021 über das elektronische Antragsportal bei der IHK München durch den unwissenden Dr. Sz. einreichte, um die Subventionsgeberin noch von der Richtigkeit der Angaben zu den Hygieneaufwendungen zu überzeugen.
1. Objektiver Tatbestand
177
Bei dem vom Angeklagten erstellten und veränderten E-Mailverkehr handelt es sich um beweiserhebliche Daten, da der hergestellte Schriftverkehr dazu bestimmt war, bei der IHK Beweis dafür zu erbringen, dass die Anbahnung des Kaufs der Luftfilter zwischen der Fa. A. und der VGmbH durch G. und Gu. und der anschließende Vertragsschluss bereits im Dezember 2020 bzw. Januar 2021 stattgefunden hatte. Der E-Mailverkehr genügt auch dem Erfordernis der Garantiefunktion, da im Falle der Wahrnehmung der Urkunde deren (scheinbare) Aussteller, nämlich G. und Gu. erkennbar sind.
178
Der Angeklagte hat die durch ihn veränderten E-Mails gespeichert i. S. d. Vorschrift, dass sie so in die EDV-Anlage verbracht wurden, dass die Möglichkeit bestand, sie jederzeit wieder abzurufen.
179
Hierdurch hat er einen Datenbestand hergestellt, der im Falle der Sichtbarmachung als unechte Urkunde i. S. d. § 267 StGB zu qualifizieren wäre, da hinsichtlich der E-Mails seiner Ehefrau über den Aussteller getäuscht wird.
180
Eine gefertigte Urkunde i. d. Sinne ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht. Es wird der Anschein erweckt, ihr Aussteller sei eine andere Person als diejenige, von der sie herrührt (hM; sog. Geistigkeitstheorie; BeckOK StGB/Weidemann StGB § 267 Rn. 21)
181
Entgegen der in den E-Mails angegebenen Ausstellerin G., in deren Namen und unter deren Account der Angeklagte S. die E-Mails erstellt hat, stammt deren geistiger Inhalt tatsächlich vom Angeklagten S..
182
Zwar führt der Gebrauch eines falschen Namens nicht zwingend zum Herstellen einer unechten Urkunde, da für den Fall, dass die Vertretung des Namensträgers rechtlich möglich und vom Aussteller und dem Namensträger gewollt ist, keine unechte Urkunde hergestellt wird (BeckOK StGB/Weidemann StGB § 267 Rn. 23).
183
Vorliegend war der Angeklagte S. jedoch gerade nicht von seiner Ehefrau ermächtigt, diesen EMailverkehr herzustellen, sondern wurde von diesem unbefugt hergestellt, da die Erstellung dieses tatsächlich nicht stattgefundenen E-Mailverkehrs mit unwahrem Inhalt nicht von ihrem allgemeinen Einverständnis, sie im Rahmen des normalen Geschäftsgangs der A. zu vertreten und unter ihrem Namen aufzutreten, gedeckt war.
184
Der Angeklagte S. machte zudem Gebrauch von den so gespeicherten Daten, indem er diese über das elektronische Antragsportal durch Dr. Sz. übermitteln ließ, der von etwaigen Fälschungen der Daten keine Kenntnis hatte.
2. Subjektiver Tatbestand
185
Der Angeklagte handelte vorsätzlich. Nach den auf seiner geständigen Einlassung beruhenden Feststellungen wusste er, dass seine Ehefrau keine Kenntnis davon hatte, dass er derartigen EMailverkehr in ihrem Namen erstellen würde und ging davon aus, dass sie damit nicht einverstanden wäre. Er hielt es daher zumindest für möglich, dass er nicht dazu ermächtigt war, diesen E-Mailverkehr in ihrem Namen zu erstellen und nahm dies zumindest billigend in Kauf. Er handelte bewusst zur Täuschung im Rechtsverkehr, da er gerade beabsichtigte den EMailverkehr zur Täuschung der Behörde als angeblichen Beweis zu verwenden.
3. Täterschaft
186
Der Angeklagte handelte hinsichtlich der Herstellung des unechten E-Mailverkehrs eigenhändig, hinsichtlich des Gebrauchmachens als mittelbarer Täter gem. § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB, indem er den ahnungslosten Dr. Sz. als doloses Werkzeug veranlasste, den unechten E-Mailverkehr über das elektronische Antragsportal bei der IHK einzureichen. Mangels Feststellungen dazu, ob die anderweitig Verfolgten Gu. und Ba. Kenntnis von der fehlenden Ermächtigung durch die Ehefrau hatten, konnte diesbezüglich keine Mittäterschaft angenommen werden.
4. § 269 Abs. 3 i. V. m. § 267 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB
187
Der Angeklagte S. hat durch die Tat einen Vermögensverlust großen Ausmaßes verursacht, da er durch Vorlage des gefälschten E-Mailverkehr die Auszahlung entsprechend der dadurch weiter belegten unrichtigen Angaben im Subventionsantrag erreicht hat. Auch hier kann grundsätzlich ab etwa 50.000 € ein Vermögensverlust großen Ausmaßes angenommen werden. Dieser Wert ist vorliegend weit überschritten. Durch die Auszahlung ist der Vermögensschaden auch tatsächlich eingetreten.
5. Konkurrenzen
188
Die Verwirklichung beider Alternativen des Speicherns und Gebrauchmachens von den Daten stellt nur eine Tat dar, da sich das Verhältnis der einzelnen Alternativen des § 269 StGB untereinander nach h. M. entsprechend § 267 StGB bestimmt (BeckOK StGB/Weidemann StGB § 269 Rn. 15).
189
Stellt ein Täter eine unechte Urkunde her oder verfälscht eine echte Urkunde und gebraucht diese dann, so begeht er lediglich eine Urkundenfälschung (BeckOK StGB/Weidemann StGB § 267 Rn. 38).
190
Die Fälschung beweiserheblicher Daten steht gem. § 52 StGB in Tateinheit mit dem Subventionsbetrug zum Vorteil der VGmbH. Die Ausführungshandlungen beider Taten überschneiden sich teilweise, wobei das Gebrauchmachen von den gefälschten Daten nach dem Willen des Angeklagten und seiner Mittäter dazu dienen sollte, die angestrebte Bewilligung der Subvention zu erreichen. Nachdem das Gebrauchmachen von den gefälschten Taten damit in einem Zeitpunkt erfolgte, als der Subventionsbetrug zwar vollendet, aber mangels Auszahlung noch nicht beendet war und der Verwirklichung der tatbestandsmäßig vorausgesetzten Absicht diente, sind die Taten als tateinheitlich begangen anzusehen (BGH Beschluss vom 12. 11. 2003 – 2 StR 294/03).
III. Subventionsbetrug BGmbH
191
Der Angeklagte hat sich durch die falschen Angaben zu den Hygieneaufwendungen im Rahmen der Antragstellung für die BGmbH auf Überbrückungshilfe III des Subventionsbetrugs gem. § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht, wobei er als Mittäter in mittelbarer Täterschaft handelte. Der Angeklagte hat zudem das Regelbeispiel des § 264 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB erfüllt.
1. Objektiver Tatbestand
192
Der Angeklagte hat gegenüber einer für die Bewilligung einer Subvention in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für einen anderen unrichtige Angaben gemacht, die für den anderen vorteilhaft sind.
193
Bei der Überbrückungshilfe III handelt es sich, wie bereits festgestellt, um eine Subvention. Die IHK für München und Oberbayern war mit dem verwaltungsrechtlichen Subventionsvergabeverfahren als zuständige Bewilligungsstelle befasst.
194
Die Angabe von Hygieneaufwendungen im Rahmen der Angabe der Fixkosten in Höhe von 335.150,00 € im Juni 2021, welche tatsächlich nicht angefallen waren, war unrichtig, da in diesem Monat weder eine vertragliche Verbindlichkeit hinsichtlich der Luftfilter in dieser Höhe begründet noch fällig geworden war oder eine Lieferung der Luftfilter erfolgt wäre.
195
Die Angabe zu den Hygieneaufwendungen war, wie bereits ausgeführt, subventionserheblich. Sie war vorteilhaft für einen anderen, nämlich die BGmbH, da eine Wahrscheinlichkeit der Subventionierung dieser angegebenen Fixkosten für angebliche Hygieneaufwendungen nur aufgrund der unrichtigen Angaben gegeben war.
196
Der Angeklagte S. beging diese Tat gemeinschaftlich mit den anderweitig Verfolgten Ac. und Dr. Ba. gem. § 25 Abs. 2 StGB, da sie arbeitsteilig aufgrund eines gemeinsamen Tatplans bei der Tatbegehung bewusst und gewollt zusammenwirkten und jeweils mit Täterwillen und Tatherrschaft handelten.
197
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte S. mit Ac. und Ba. den gemeinsamen Tatentschluss gefasst, die Rechnungen für die Luftfilter wahrheitswidrig rückzudatieren und im entsprechend zu stellenden Antrag der BGmbH auf Überbrückungshilfe III wahrheitswidrig im Januar 2021 geltend zu machen. Dabei ging man entsprechend der Abrede arbeitsteilig vor. Der Angeklagte S. bereitete den Antrag mit den falschen Angaben zu den Hygieneaufwendungen vor und leitete diesen nach Unterschrift des anderweitig Verfolgten Ac. Dr. Sz. zur Einreichung zu. Der anderweitig Verfolgte Ac. unterzeichnete die Erklärung zur Richtigkeit der Angaben sowie den Antrag mit den falschen Angaben selbst als vertretungsberechtigter Geschäftsführer der BGmbH und Dr. Ba. stellte ihren Account als prüfende Dritte zur Einreichung in ihrer Verantwortung zur Verfügung. Alle Beteiligten hatten daher Tatherrschaft, da sie wesentliche Tatbeiträge für das Gelingen der Tat leisteten.
198
Der Angeklagte S. und die anderweitig Verfolgten Ac. und Dr. Ba. hatten auch jeweils Täterwillen. Der Angeklagte S. hatte die gesamte Tat nicht nur initiiert, sondern beabsichtigte nach dem Tatplan auch über die von ihm geführte A. erheblichen Gewinn aus der Tat zu erzielen, indem er die überhöhten Preise verlangte, sodass ihm nach Abzug aller im Zusammenhang mit dem Verkauf stehenden Kosten und Aufteilung des Gewinns entsprechend des Tatplans und der Abreden mit den anderweitig Verfolgten Ac. und Dr. Ba. einerseits sowie Sh. andererseits ein erheblicher Gewinnanteil bei ihm selbst verbleiben würde. Er wollte die Tat daher als eigene.
199
Dr. Ba. handelte nach Überzeugung der Kammer ebenfalls mit Täterwillen, da sie zum einen als Berufsträgerin und prüfende Dritte sich ihrer wesentlichen Rolle bewusst war und zum anderen aufgrund der Abrede zur Gewinnverteilung mit dem Angeklagten S. im gleichen Umfang wie dieser an der Tat profitieren wollte.
200
Der anderweitig Verfolgte Ac. hatte aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer der Subventionsnehmerin ein erhebliches Eigeninteresse am Erfolg der Tat, da er neben der im Falle des Erfolgs der Tat entsprechend der Abrede mit dem Angeklagten S. nicht nur die Luftfilter für das gesamte Hotel erhalten würde, ohne dass die Gesellschaft hierfür eigenes Vermögen aufwenden oder Kreditverbindlichkeiten eingehen müsste, sondern auch den ihm versprochenen Gewinnanteil in Höhe von 20.000 € erwartete.
201
Nachdem auch im Falle der BGmbH der die abschließende Tathandlung ausführende Dr. Sz. gutgläubig hinsichtlich der Richtigkeit der Angaben im Antrag war, begingen der Angeklagte S. und seine Mittäter die Tat in mittelbarer Täterschaft gem. § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB.
2. Subjektiver Tatbestand
202
Der Angeklagte und die anderweitig Verfolgten Gu. und Ba. handelten jeweils vorsätzlich, da die Angaben im Subventionsantrag zu den Hygieneaufwendungen in Höhe von 335.150,00 € von allen Beteiligten bewusst wahrheitswidrig getätigt wurden, um durch diese vorteilhaften Angaben die Subvention für die BGmbH zu erhalten, für die die Voraussetzungen bei wahrheitsgemäßen Angaben nicht in dieser Höhe vorgelegen hätten. Dabei wussten sämtliche Beteiligte aufgrund der ausdrücklichen Bezeichnung in den Antragsformularen, dass es sich bei den Angaben zu den Fixkosten um subventionserhebliche Tatsachen handelt und aufgrund des expliziten Hinweises in den Antragsformularen, dass falsche Angaben hierzu strafbar sind. Der Angeklagte S. und die anderweitig Verfolgte Dr. Ba. gingen jeweils davon aus, dass der den Antrag einreichende Dr. Sz. gutgläubig war und nahmen dies zumindest billigend in Kauf.
3. Rechtswidrigkeit und Schuld
203
Der Angeklagte S. handelte rechtswidrig und schuldhaft.
4. § 264 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB
204
Der Angeklagte S. und die anderweitig Verfolgten Ac. und Ba. haben aus grobem Eigennutz für die BGmbH eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt. Der Regelbetrag von 50.000 € ist auch im Fall der BGmbH mit 335.150,00 € weit überschritten.
205
Die Subvention wurde erlangt, da eine Auszahlung aufgrund der falschen Angaben erfolgt ist.
206
Die Subvention war nicht gerechtfertigt, da bei richtigen Angaben die Vergabevoraussetzungen in dieser Höhe nicht vorgelegen hätten. Auch hier war tatsächlich im Förderungszeitraum weder eine vertragliche Verbindlichkeit hinsichtlich der Luftfilter begründet noch diese fällig geworden oder eine Lieferung erfolgt.
207
Der Angeklagte S. und die anderweitig Verfolgten Ba. und Ac. handelten auch in diesem Fall grob eigennützig, da er auch hier nach ihrem Tatplan mit erheblicher krimineller Energie planvoll versuchte, den größtmöglichen Gewinn für sich selbst auf Kosten der Allgemeinheit zu erzielen. Er erläuterte glaubhaft, dass es auch dem anderweitig Verfolgten Ac. bei der Verabredung zur Tat völlig egal war, was er verlangte, da auch er jeden Preis bezahlt hätte, um die rückdatierten Rechnungen und die unrichtigen Angaben im Sinne der von ihnen angestrebten „Maximalförderung“ zu erreichen.
208
Entsprechend der jeweiligen Abreden zur Gewinnaufteilung mit Ba. und Ac. einerseits und Sh. andererseits sollte ein erheblicher Teil der Gewinne nach dem Tatplan beim Angeklagten S. und der anderweitig Verfolgten Ba. verbleiben. Auch der anderweitig Verfolgte Ac. wollte jedoch erheblich persönlich am Gewinn profitieren, indem er sich eine als Provision bezeichneten Gewinnbeteiligung von 20.000 € versprechen und bezahlen ließ.
209
Der Tatplan, zum Beleg der unrichtigen Angaben rückdatierte Verträge über Luftfilter zu schließen und diese, zur Gewinnmaximierung für derart überhöhte Preise zu verkaufen, zeugt zudem von einer weit überdurchschnittlichen kriminellen Energie.
210
Der Angeklagte S. und die anderweitig Verfolgten Ac. und Ba. ließen sich daher bei ihrem Verhalten von dem Streben nach eigenem Vorteil in einem besonders anstößigen Maße leiten.
IV. Keine Begehung der Taten als Mitglied einer Bande oder gewerbsmäßig
211
1. Eine Verurteilung wegen Begehung der Taten als Bande kam nicht in Betracht, da es diesbezüglich an einer Bandenabrede von mindestens drei Personen fehlt. Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen.
212
Zwar wirkten vorliegend jeweils mehrere Personen zusammen, es lag jedoch keine derartige Bandenabrede zwischen mindestens drei Personen vor. Die ursprüngliche Abrede, in welcher diese übereinkamen, Corona-Luftfilter an Mandanten zu verkaufen, diese in den Subventionsanträgen der Mandanten geltend zu machen und die Gewinne anschließend zu teilen fand zwischen dem Angeklagten S. und der anderweitig Verfolgten Dr. Ba. statt, unabhängig davon, auf welche Art der Begehung von Straftaten diese Abrede allein gerichtet war. Die weitere Abrede des Angeklagten mit dem anderweitig Verfolgten Sh. fand hiervon gesondert statt, unabhängig davon, ob und falls ja, auf welche Art von Straftaten die Abrede gerichtet war. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es eine Bandenabrede zwischen allen drei Personen gemeinsam gab. Zwar ist hierfür nicht erforderlich, dass sich sämtliche Bandenmitglieder untereinander kennen und an der gemeinsamen Bandenabrede beteiligt waren (BeckOK StGB/Beukelmann StGB § 263 Rn. 101), erforderlich ist jedoch, dass jedes Bandenmitglied den Willen hat, sich zur künftigen Begehung von Staftaten mit (mindestens) zwei anderen zu verbinden (BGH, Urteil vom 16. 6. 2005 – 3 StR 492/04). Dafür, dass der anderweitig Verfolgte Sh. zu irgendeinem Zeitpunkt der Tatbegehung Kenntnis von der Abrede und der Tatbeteiligung von Dr. Ba. hatte oder sich mit einer weiteren Person abgesehen von S. zur Begehung mehrerer Straftaten verbinden wollte, besteht vorliegend jedenfalls kein Anhalt. Vielmehr handelt es sich nach dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten S. um zwei von ihm jeweils gesondert getroffene Vereinbarungen.
213
Sowohl im Falle der BGmbH als auch im Fall der VGmbH wirkten jeweils mehr als drei Personen zusammen. Auch hier liegt jedoch keine Bandenabrede zugrunde, da es hierzu an der Verabredung von mindestens drei Personen zur Begehung von mehreren Straftaten fehlt. Nach den Feststellungen gab es die Abrede zwischen Gu., Dr. Ba. und S. zur Begehung eines Subventionsbetrugs für die VGmbH und die Abrede zwischen S., Ac. und Dr. Ba. zur Begehung eines Subventionsbetrugs für die BGmbH. Dafür, dass diese, von den oben geschilderten gesonderten Abreden des Angeklagten S. mit Dr. Ba. und S. mit Sh. getroffenen Abreden, auf mehrere Taten angelegt waren, gab es ebenfalls keine Anhaltspunkte. Hinsichtlich der Vorlage der gefälschten beweiserheblichen Daten im Rahmen der Antragstellung der VGmbH wurde der Entschluss erst später gefasst. Zudem handelt es sich dabei nicht um eine selbständige Tat.
214
2. Bei der Fälschung der beweiserheblichen Daten handelte der Angeklagte S. auch nicht gewerbsmäßig i. S. d. § 269 Abs. 3 i. V. m. § 267 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB, da hierzu erforderlich ist, dass der Täter sich mit der wiederholten Begehung von Urkundenfälschungen eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will (Schönke/Schröder/Heine/Schuster StGB § 267 Rn. 104). Dafür, dass etwaige weitere Taten nach § 269 StGB oder 267 StGB vom Angeklagten S. geplant waren, besteht jedoch kein Anhaltspunkt.
V. Konkurrenzen
215
Der Subventionsbetrug zum Nachteil der VGmbH, welcher tateinheitlich mit der Fälschung beweiserheblicher Daten begangen wurde und der Subventionsbetrug zum Nachteil der BGmbH stehen gem. § 53 StGB zueinander in Tatmehrheit, da es sich hierbei jeweils um eigenständige Taten handelt, welche aufgrund eines gesondert voneinander getroffenen Tatentschlusses begangen wurden.
E. Strafzumessung
I. Einzelstrafen
216
Für den Subventionsbetrug zum Nachteil der VGmbH, der tateinheitlich mit der Fälschung beweiserheblicher Tatsachen begangen wurde und den Subventionsbetrug zum Nachteil der BGmbH war jeweils eine Einzelstrafe festzusetzen.
1. Strafrahmen
217
a) Das Gesetz sieht für Subventionsbetrug einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.
218
Gem. § 264 Abs. 2 S. 1 StGB sieht das Gesetz jedoch für besonders schwere Fälle eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Gem. § 264 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB liegt ein besonders schwerer Fall in der Regel vor, wenn der Täter, wie vorliegend, aus grobem Eigennutz gehandelt hat oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertige Subvention großen Ausmaßes erlangt hat.
219
Ein Abweichen von der Regelwirkung war vorliegend auch unter Berücksichtigung der Aufklärungshilfe weder im Fall VGmbH noch im Fall BGmbH veranlasst, so dass grundsätzlich der Strafrahmen aus § 264 Abs. 2 S. 1 StGB Anwendung findet.
220
b) Hinsichtlich der Fälschung beweiserheblicher Daten sieht das sieht § 269 Abs. 1 StGB ebenso Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und § 269 Abs. 3 i. V. m. § 267 Abs. 3 S. 1 StGB für besonders schwere Fälle einen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor. Nachdem der Angeklagte das Regelbeispiel des § 269 Abs. 3 i. V.m. § 267 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB verwirklicht hat und ein Abweichen von der Regelwirkung auch hier nicht veranlasst war, käme es auf letzteren Strafrahmen an.
221
c) Gem. § 52 Abs. 1 StGB war im Fall der VGmbH nur auf eine Strafe zu erkennen, da die Delikte zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen. Für den hier vorliegenden Fall, dass eine Handlung mehrere Strafgesetze verletzt, regelt § 52 Abs. 2 StGB, dass die Strafe nach dem Gesetz bestimmt wird, das die schwerste Strafe androht. Auch nach dem Kombinationsprinzip ergibt sich für diesen Fall daher der Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.
d) Milderung nach §§ 46b Abs. 1 S. 1 StGB i. V. m. 49 Abs. 1 StGB
222
Das Gericht hat von seinem Ermessen Gebrauch gemacht und die Strafe gem. §§ 46b Abs. 1 S. 1 StGB i.V.m. 49 Abs. 1 StGB gemildert, weil der Angeklagte S. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte.
aa) Tat, die im Mindestmaß mit erhöhter Freiheitsstrafe bedroht ist
223
Bei den vom Angeklagten begangenen Subventionsbetrugstaten zum Vorteil der BGmbH und der VGmbH sowie der im Fall VGmbH tateinheitlich begangenen Fälschung beweiserheblicher Daten handelt es sich jeweils um Taten, die im Mindestmaß mit erhöhter Freiheitsstrafe bedroht sind, denn § 46 b Abs. 1 S. 2 StGB regelt, dass für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, Schärfungen, die für besonders schwere Fälle vorgesehen sind, zu berücksichtigen sind. Konkret erfasst werden solche Schärfungen, die durch benannte oder unbenannte besonders schwere Fälle, besonders aber durch solche, die, wie vorliegend, in Form von Regelbeispielen herbeigeführt werden (Schönke/Schröder/Kinzig StGB § 46b Rn. 5).
bb) Aufgeklärte Straftat
224
Die vom Angeklagten S. aufgeklärten Taten, nämlich jedenfalls die Taten der anderweitig Verfolgten Gu., Ac. und Dr. Ba. sind taugliche Tat im Sinne des § 46b StGB, da sie unter § 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. o StPO fallen.
225
Die erforderliche Konnexität zwischen der Tat des Angeklagten und den Taten der anderweitig Verfolgten ist ebenfalls gegeben, da diese mit der Tat des Angeklagten in unmittelbarem Zusammenhang stehen, indem sie gemeinsam begangen wurden.
cc) Aufklärungshilfe
226
Der Angeklagte S. hat durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen, dass die Taten der anderweitig Verfolgten Gu., Ac. und Ba. aufgedeckt werden konnten. Offenbaren erfordert, dass der Täter sein Wissen den Strafverfolgungsbehörden mitteilt. Dies hat der Angeklagte S. im Rahmen seiner umfangreichen Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft am 12.05.2023 getan, indem er seine Erkenntnisse hinsichtlich des Tatplans, Beteiligung und Motivation der anderweitig Verfolgten sowie seiner eigenen Rolle der Staatsanwaltschaft mitgeteilt hat.
227
Die Offenbarung des Wissens erfolgte freiwillig, da sie auf einem autonomen Entschluss des Angeklagten S. beruhte.
228
Der erforderliche Aufklärungserfolg ist eingetreten. War der Täter, wie vorliegend, an der Tat beteiligt, so muss sich nach § 46b Abs. 1 S. 3 StGB sein Beitrag zur Aufklärung nach § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Eine Aussage zum eigenen Tatbeitrag allein, sei sie auch noch so umfassend, reicht daher nicht aus, um in den Genuss der Strafmilderung nach § 46b Abs. 1 StGB zu kommen (Schönke/Schröder/Kinzig StGB § 46b Rn. 14).
229
Entscheidend ist in diesem Fall, ob der Angeklagte wesentlich dazu beigetragen hat, dass gegen von ihm belastete Personen im Falle ihrer Ergreifung ein Strafverfahren mit Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden könnte. Die Wesentlichkeit ist zu bejahen, wenn die Tat ohne den Aufklärungsbeitrag nicht oder nicht im gegebenen Umfang aufgeklärt worden wäre, die Aussage des Täters jedenfalls aber eine sicherere Grundlage für die Aburteilung des Tatbeteiligten schafft, indem sie den Strafverfolgungsbehörden die erforderliche Überzeugung vermittelt, dass ihre bisherigen Erkenntnisse zutreffen. Auch kann es für § 46b StGB ausreichend sein, wenn die Angaben des Täters eine sicherere Grundlage für den Nachweis der betreffenden Tat der belasteten Person schaffen, also dessen Überführung erleichtern, etwa indem den Ermittlungsbehörden bereits vorliegende Erkenntnisse durch die Angaben des Täters weiter bestätigt werden (Schönke/Schröder/Kinzig StGB § 46b a.a.O.).
230
Diese Voraussetzungen hat der Angeklagte S. vorliegend erfüllt. Er hat im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung nicht nur seinen eigenen Tatbeitrag, sondern auch den gemeinsamen Tatplan und die Tatbeiträge der weiteren Beteiligten Gu., Ac. und Dr. Ba. an den Taten umfassend erläutert. Der Aufklärungsbeitrag war auch wesentlich, da sich zwar bereits aus den Urkunden Anhaltspunkte dafür ergaben, dass die vom Angeklagten S. benannten Personen an den Taten beteiligt gewesen sein könnten. Durch die Angaben des Angeklagten S. wird eine Überführung erleichtert, indem dieser die Erkenntnisse, welche bislang auf eine Beteiligung hindeuteten, bestätigt und die Hintergründe hierzu umfassend erläutert hat, so dass sich aufgrund seiner Angaben ein stimmiges Gesamtbild ergibt. Die Voraussetzungen für die voraussichtlich erfolgreiche Durchführung eines Strafverfahrens gegen die anderweitig Verfolgten Ba., Ac. und Gu. wurden daher nach Überzeugung des Gerichts durch die Angaben des Angeklagten S. geschaffen.
231
Auch wenn es für die Frage des Aufklärungserfolgs auf die Überzeugung des Gerichts ankommt und nicht erforderlich ist, dass die belasteten Personen bereits angeklagt oder verurteilt sein müssen (Schönke/Schröder/Kinzig StGB § 46b Rn. 13), zeigt der Umstand, dass auch die Staatsanwaltschaft den dringenden Tatverdacht bejaht hat und Haftbefehle erwirkt hat, dass sie als Ermittlungsbehörde ebenfalls von einem Aufklärungserfolg ausgeht.
dd) Ermessensentscheidung
232
Unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung der Tat, des Zeitpunkts der Offenbarung, des Ausmaßes der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Angeklagten und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie das Verhältnis dieser genannten Umstände zur Schwere seiner Straftat und Schuld konnte die Strafe gemildert werden, sodass eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen war. Ein Absehen von Strafe gem. § 46b Abs. 1 S. 4 StGB kam hingegen nicht in Betracht.
233
Der Angeklagte S. hat umfassende Angaben zum jeweiligen gemeinsamen Tatplan mit Gu., Ac. und Ba., der Motivation und den jeweiligen Tatbeiträgen gemacht, die eine hohe Bedeutung für die Aufklärung der Taten haben und die Strafverfolgungsbehörden erheblich unterstützten. Zu berücksichtigen war hierbei, dass sich zwar aus der Urkundenlage Anhaltspunkte für eine Beteiligung von Ba., Ac. und Gu. ergaben, eine Überführung der anderweitig Verfolgten jedoch ohne die Angaben des Angeklagten erheblich erschwert gewesen wäre. Erst durch seine Angaben, die sich mit der Urkundenlage decken, entsteht ein stimmiges Gesamtbild, das zumindest einen großen Beitrag dazu leistet, dass eine Überzeugung von der Beteiligung von Ac., Gu. und Ba. entsteht. Hierdurch wurden die Strafverfolgungsbehörden erheblich unterstützt, da ohne die Angaben des Angeklagten keine weiteren Ermittlungen und keine weitere Strafverfolgung stattgefunden hätte, denn die Ermittlungen waren in diesen Tatkomplexen abgeschlossen. Trotz der Anhaltspunkte in den Urkunden gegen die anderen Beteiligten ging die Anklage davon aus, die anderweitig Verfolgte Ba. sei unbeteiligt. Bezüglich der anderweitig Verfolgten Gu. und Ac. ging man davon aus, dass diese am Subventionsbetrug nicht beteiligt, sondern jeweils sogar Geschädigte eines Betrugs im Zusammenhang mit dem Erwerb der überteuerten Luftfilter gewesen seien.
234
Hinsichtlich des Zeitpunkts der Aufklärungshilfe war zu berücksichtigen, dass das Gericht den bereits vorbereiteten Eröffnungsbeschluss zurückgestellt hat, um dem Angeklagten die Möglichkeit der Berücksichtigung einer von ihm kurz zuvor angekündigten Aufklärungshilfe gem. § 46 b StGB zu erhalten. Auch wenn die Aufklärungshilfe daher erhebliches Gewicht hatte, wurde diese nahezu zum spätestmöglichen für § 46b StGB relevanten Zeitpunkt geleistet. Art und Schwere der vom Angeklagten S. selbst begangenen und der von ihm aufgeklärten Taten war in die Abwägung einzubeziehen. In dieser Hinsicht entsprechen sich die Taten nahezu, nachdem diese von den Beteiligten mittäterschaftlich begangen, sein Tatbeitrag nicht hinter denen der anderen zurückblieb und die Taten letztlich sogar vom Angeklagten S. initiiert wurden.
235
Nach alledem kam ein Absehen von Strafe, welches grundsätzlich nur unter besonders hohen Anforderungen für vertretbar erachtet wird und vor allem dann in Betracht zu ziehen ist, wenn Schwere und/oder Umfang der aufgedeckten oder verhinderten Tat(en) weit über diejenigen Straftat(en), die dem Aufklärungs- oder Präventionsgehilfen vorgeworfen werden, hinausgehen (MüKoStGB/Maier StGB § 46b Rn. 130), vorliegend nicht in Betracht. Eine Strafmilderung erschien dem Gericht jedoch angemessen.
2. Strafzumessung im Einzelnen
236
Innerhalb des nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens waren bei der Zumessung der konkreten Strafen gem. § 46 Abs. 2 StGB alle Umstände gegeneinander abzuwägen, die für und gegen den Angeklagten S. sprachen.
237
Zugunsten des Angeklagten S. war insbesondere zu berücksichtigen, dass er nicht vorgeahndet ist und ein Geständnis abgelegt hat, durch welches eine deutlich umfangreichere Beweisaufnahme erspart werden konnte und das den Eindruck von Reue vermittelte. Weiter konnte zu Gunsten des Angeklagten noch berücksichtigt werden, dass er mit seinen im Rahmen der Aufklärungshilfe gemachten Angaben ihm nahestehende Personen belastet hat, was ihn offensichtlich und nachvollziehbar erhebliche Überwindung gekostet hat und er sich selbst im Rahmen der Einlassung nicht geschont hat.
238
Des Weiteren war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er aufgrund der im vorliegenden Fall erfolgten Beschränkungen hinsichtlich der Trennung von seiner Ehefrau durch die Untersuchungshaft über die üblicherweise mit Untersuchungshaft verbundenen Beeinträchtigungen hinaus belastet war.
239
Ebenfalls zu Gunsten des Angeklagten konnte berücksichtigt werden, dass es im Rahmen der Bewilligungsverfahren grundsätzlich den Antragstellern eher leicht gemacht wurde, indem Angaben nur eingeschränkt überprüft wurden und im Fall der VGmbH auch, dass die Subventionsgeberin vor Auszahlung bereits erkannt hatte, dass die überhöhten Kaufpreise für die Luftfilter nicht dem üblichen Marktpreis entsprachen und dennoch nach Vorlage eines EMailverkehrs und fadenscheiniger Begründung der Höhe des Kaufpreises eine uneingeschränkte Bewilligung vornahm und auszahlte. Dabei gilt es jedoch im Rahmen der Bewertung dieser Umstände nicht aus den Augen zu verlieren, dass ein möglichst schlankes, unkompliziertes Verfahren von der Regierung gerade gewollt war, um den Unternehmen, die sich aufgrund der Pandemie in einer wirtschaftlichen Notlage befanden, zeitnah und einfach Hilfe zukommen zu lassen.
240
Strafschärfend war zu berücksichtigen, dass die Grenze von 50.000 € ab derer eine ungerechtfertigte Subvention bzw. hinsichtlich des besonders schweren Falles der Fälschung beweiserheblicher Daten im Fall der VGmbH ein Vermögensschaden großen Ausmaßes angenommen wird, mit 335.150 € im Fall der BGmbH und mit 1.328.000 € jeweils um ein Vielfaches überschritten wurde.
241
Die strafzumessungsrelevante Höhe der zu Unrecht ausgezahlten Fördergelder richtet sich im Falle des Subventionsbetrugs nach der Differenz der zu Unrecht ausgezahlten Fördergelder abzüglich dessen, worauf der Subventionsnehmer nach den Förderbestimmungen tatsächlich Anspruch gehabt hätte (vgl. u.a. MüKoStGB/Ceffinato StGB § 264 Rn. 137; BGH Beschluss vom 23.4.2020 – 1 StR 559/19, BeckRS 2020, 24146).
242
Vorliegend waren daher im Fall der VGmbH und der BGmbH jeweils die angeblich aufgewandten Nettobeträge für die Luftfilter maßgeblich, da in diesem Umfang die Subvention aufgrund der unrichtigen Angaben gewährt wurden, obwohl tatsächlich mangels tatsächlicher Aufwendungen die Voraussetzungen für die Förderung in dieser Höhe nicht bestanden hätten. Soweit die Staatsanwaltschaft die Auffassung vertritt, dass die gesamte Subvention den für die Strafzumessung relevanten Wert darstellen würde, weil die unrichtigen Angaben den Rest der Subvention „infizieren“ würden, kann die Kammer diesen Ausführungen nicht folgen. Dies ergibt sich für die Kammer auch nicht daraus, dass in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III) vom 18. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 132), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 21. Dezember 2021 (BayMBl. 2022 Nr. 25) geändert worden ist, unter Ziffer 9.2 S. 6 für die Schlussabrechnung geregelt ist, dass für den Fall, dass eine Versicherung nach Ziffer 7.1 Satz 8 Buchstaben d, e, f oder g oder Ziffer 8 Satz 3 Buchstaben a, d oder e (worunter auch die Versicherung hinsichtlich „der weiteren subventionserheblichen Tatsachen“ fällt), falsch ist, die Subvention vollumfänglich zurückzufordern ist. Mag dies auch eine mögliche verwaltungsrechtliche Konsequenz sein, ändert dies nichts daran, dass der für die Strafzumessung relevante strafrechtliche Unwertgehalt der – bereits im Stadium der Gefährdung aufgrund der bloßen Vorteilhaftigkeit der unrichtigen Angaben gegenüber dem Subventionsgeber vollendeten Tat – nur vorhanden ist, soweit aufgrund der unrichtigen Angaben nicht gerechtfertigte Mittel erlangt wurden, für die sonst die Voraussetzungen nicht gegeben gewesen wären.
243
Zu Lasten des Angeklagten war zudem im Falle des Subventionsbetrugs zum Vorteil der VGmbH zu werten, dass er tateinheitlich eine weitere Straftat, nämlich die Fälschung beweiserheblicher Daten beging.
244
Ebenso war im Fall der VGmbH strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte mit einer über das erforderliche Maß zur Feststellung des Vorliegens eines besonders schweren Falles des Subventionsbetrugs hinausgehenden kriminellen Energie handelte. So ließ er sich auf Nachfragen der IHK München für Oberbayern, welche den Angaben misstraute, immer Neues einfallen, um die Auszahlung der Subvention doch noch zu erreichen. Er scheute nicht, weitere Personen jedenfalls in die Gefahr der Strafbarkeit zu bringen und ließ den Cousin der Ehefrau unzutreffende Lieferscheine im Namen seiner Arbeitgeberin erstellen, obwohl er nicht um dessen Berechtigung wusste. Er erfand eine Geschichte, weshalb man erst jetzt von der angeblich früheren Lieferung wusste. Zur Rechtfertigung des Preises behauptete er angebliche Lieferschwierigkeiten und fertigte wahrheitswidrig rückdatierte Angebote/Auftragsbestätigungen.
245
Erheblich straferschwerend war die missbilligenswerte Gesinnung des Angeklagten zu berücksichtigen, welche sich darin zeigt, dass der Angeklagte bewusst die pandemiebedingte Notlage der Gesellschaft, die gerade in dieser Zeit dringend auf die Solidarität eines jeden Einzelnen angewiesen war, für seine eigenen Zwecke ausnutzte, obwohl er sich selbst aufgrund eines krisensicheren Jobs mit überdurchschnittlicher Bezahlung und geordneter Vermögensverhältnisse in einer komfortablen wirtschaftlichen Situation befand.
246
Im Einzelnen waren nach Abwägung aller für und wider den Angeklagten S. sprechenden Umstände daher für den Subventionsbetrug zum Vorteil der VGmbH in Tateinheit mit der Fälschung beweiserheblicher Daten als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und für den Subventionsbetrug zum Vorteil der BGmbH als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monate als tat- und schuldangemessen anzusehen.
3. Härteausgleich
247
Der Angeklagte wurde mit Strafbefehl vom 30.11.2021 des Amtsgerichts München wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Da die Strafe bereits vollständig vollstreckt wurde, ist nach dem Prinzip des § 55 die sich durch die getrennte Aburteilung ergebende Härte auf der Grundlage der Vollstreckungslösung auszugleichen, indem der Härteausgleich in die Bemessung der Gesamtstrafe einzustellen ist (BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg StGB § 55 Rn. 26).
4. Gesamtstrafe
248
Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten S. sprechenden Umstände, insbesondere seines reuigen Geständnisses, der Höhe der ungerechtfertigt erlangten Subventionen, der der Tat zugrunde liegenden verwerflichen Gesinnung und erheblichen kriminellen Energie bei Begehung der Taten einschließlich der sich durch getrennte Aburteilung ergebenden Härte hielt die Kammer eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten
für tat- und schuldangemessen, für ausreichend, aber auch geboten, um das vom Angeklagten S. begangene Unrecht zu ahnden und auch general- und spezialpräventiven Erwägungen zu genügen.
F. Einziehung
I. Einziehung von Wertersatz beim Angeklagten S.
249
Gegen den Angeklagten war gem. §§ 73 Abs. 1, 73c StGB die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.521.376,89 € anzuordnen. Der Angeklagte hat durch die verurteilten Subventionsbetrugstaten als faktischer Inhaber der A. einen Tatertrag i.S.d. § 73 Abs. 1 StGB von 1.521.376,89 € erhalten.
250
Hinsichtlich der verurteilten Tat zum Vorteil der VGmbH hat der Angeklagte einen Gesamtbetrag von 1.186.226,89 € und hinsichtlich der BGmbH einen Betrag von 335.150,00 € erlangt i.S.d. § 73 Abs. 1 StGB.
251
1. Der Angeklagte S. hat vorliegend durch den rechtswidrigen Subventionsbetrug zum Vorteil der VGmbH einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.186.222,89 € erlangt, indem er von der VGmbH entsprechend seiner Abrede mit den anderweitig Verfolgten Ba. und Gu. nach Auszahlung der IHK München am 02.11.2021 in Höhe von 1.228.717,58 € durch die VGmbH am 24.11.2021 Zahlungen in Höhe von 511.105,00 € und 820.505,00 € und nach einer weiteren Auszahlung der IHK am 13.12.2021 weitere 80.000 € auf das Konto der A. erhielt.
252
a) Der Angeklagte hat dadurch Etwas durch die Tat erlangt. Erlangen bedeutet, dass der Tatbeteiligte mindestens die faktische Verfügungsgewalt für sich über eine Sache oder ein Recht erlangt hat (BeckOK StGB/Heuchemer StGB § 73 Rn. 11). Nachdem der Angeklagte S. nach den Feststellungen über das Konto der A., auf welchem die Zahlungen eingingen, unbeschränkt verfügungsbefugt war, war die erforderliche faktische Verfügungsgewalt vorhanden.
253
b) Er hat die Zahlungen auch durch die Tat erlangt i. S. d. Vorschrift. Voraussetzung hierfür ist zwar, dass dem Täter die Vermögenswerte unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Vermögenswerte nur dann aus einer Tat erlangt sind, wenn sie dem Täter vom Opfer ohne weiteren Zwischenschritt zufließen. Die Unmittelbarkeit ist auch gegeben, wenn der Vermögenswert zunächst – unbeschadet der zivilrechtlichen Besitz- und Eigentumsverhältnisse – nur einem anderen Tatbeteiligten zufließt (BGH, Urteil vom 19.10.2011 – 1 StR 336/11) und dem Täter, wie vorliegend, der Gewinn, entsprechend des gemeinsamen Tatplans, anschließend von diesem weiteren Tatbeteiligten zugewandt wird.
254
Entscheidend für die Unmittelbarkeit ist daher ein rechtlich ausreichender Zusammenhang zwischen dem bestimmbaren Vermögenszufluss und der Straftat (MüKoStGB/Joecks/Meißner StGB § 73 Rn. 37).
255
Dieser ist vorliegend gegeben. Entsprechend der festgestellten Abrede zwischen dem Angeklagten und Gu. sollte nach Auszahlung der Subvention der Vertrag über die Luftfilter tatsächlich durchgeführt werden und die Zahlung an die A. erfolgen, mithin der durch die Tat erlangte Gewinn derart umverteilt werden, dass die Subvention, soweit sie ungerechtfertigt aufgrund der unrichtigen Angaben ausbezahlt wurde, an die Fa. A. weitergeleitet wird, die VGmbH die Luftfilter erhält und die anderweitig Verfolgte Gu. ihren als Provision getarnten Gewinnanteil. Der Angeklagte S. hat daher durch die Weiterleitung der nicht gerechtfertigt erlangten Subvention etwas unmittelbar durch die Tat erlangt.
256
c) Für die Höhe dessen, was der Angeklagte durch die Tat erlangt hat, ist jedoch nicht die volle Höhe der Zahlungen der VGmbH maßgeblich, sondern jeweils der Nettobetrag, denn ausschließlich hinsichtlich des Nettobetrags wurden die unrichtigen Angaben hinsichtlich der Luftfilter gemacht und die Subvention in dieser Höhe ungerechtfertigt erlangt. Die Zahlungen der VGmbH an die A. erfolgten jedoch auf die Bruttobeträge, so dass durch die Tat nur der jeweilige Nettobetrag aus den Zahlungen als Gewinn an die A. weitergeleitet werden sollte und der restliche Betrag zielgerichtet auf die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer entfiel. Dies widerspricht auch nicht dem sog. Bruttoprinzip, welches bei der Ermittlung des Werts, der durch die Tat erlangt wurde, zugrunde zu legen ist. Denn erst wenn feststeht, worin der erlangte Tatvorteil besteht, besagt das Bruttoprinzip, dass bei der Bemessung der Höhe des Erlangten gewinnmindernde Abzüge unberücksichtigt bleiben müssen (BeckOK StGB/Heuchemer StGB § 73 Rn. 9 m. w. N.).
257
Denn das Bruttoprinzip besagt lediglich, dass der erlangte wirtschaftliche Wert „brutto”, also ohne (schwer feststellbare) gewinnmindernde Abzüge, anzusetzen ist. Das Bruttoprinzip ist aber für die Frage, worin der Vorteil besteht, nicht heranziehbar. Die Bestimmung des Vorteils ist nämlich der Bestimmung seines Umfangs (und hierfür gilt das Bruttoprinzip) logisch vorgelagert (BGH, Urteil vom 21. 3. 2002 – 5 StR 138/01).
258
Nach Abzug der Umsatzsteuer (im relevanten Zeitraum 19%) auf die von der VGmbH geleisteten Zahlungen, hat der Angeklagte S. daher insgesamt einen Betrag von 1.186.222,89 € erlangt.
259
d) Von dem Gesamtbetrag des Wertes des Erlangten waren keine Aufwendungen nach § 73d StGB abzuziehen.
260
Gem. § 73d Abs. 1 S. 1 StGB sind bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen grundsätzlich abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch gem. § 73d Abs. 1 S. 2 StGB das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt. Danach sind sämtliche Aufwendungen des Angeklagten S. hinsichtlich Anschaffungs- und Transportkosten und sonstige mit dem Erwerb der Luftfilter zusammenhängenden Kosten vorliegend tatbezogen, da sie allesamt entsprechend des Tatplans der Vorbereitung und Durchführung des Subventionsbetrugs dienen sollten, indem sie dem Nachweis der angeblich angefallenen subventionierbaren Hygienemaßnahmen sowie zur Gewinnverteilung unter den Tatbeteiligten dienen sollten. Selbiges gilt für die Zahlungen des Angeklagten S. hinsichtlich der als Provisionen deklarierten Gewinnanteile an die weiteren Tatbeteiligten.
261
Die Investitionen des Angeklagten S. wurden damit allesamt im Hinblick auf die gemeinschaftlich begangene Straftat getätigt, so dass diese außer Betracht bleiben müssen, denn was willentlich in ein verbotenes Geschäft investiert worden ist, muss grds. unwiederbringlich verloren sein (Schönke/Schröder/Eser/Schuster StGB § 73d Rn. 5 m. w. N.).
262
Die Rückausnahme vom Abzugsverbot nach § 73d Abs. 1 S. 2 Hs. 2 StGB greift nicht, da die Aufwendungen nicht zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten geleistet worden sind. Verletzter wäre hier zunächst die Staatskasse, zu deren Lasten die Subventionsbetrugstaten begangen wurden.
263
Im Übrigen dienten die Aufwendungen auch nicht der Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber der VGmbH als möglicher Verletzter etwaiger weiterer Straftaten, da die Verträge über den Erwerb der Luftfilter wie vom Angeklagten S. und der anderweitig Verfolgten Gu. zumindest für möglich erachtet und billigend in Kauf genommen, allesamt sittenwidrig und damit gem. § 138 Abs. 1 BGB unwirksam waren, mithin keine Verbindlichkeit der A. bestand.
264
Zwar handelt es sich trotz der Rückdatierung der Angebote, Rechnungen etc. nicht um ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB, da das Geschäft zwischen den Beteiligten als solches gerade ernstlich gewollt war, weil es nach ihrem Tatplan für die Beantragung der Überbrückungshilfe erforderlich war. Auf bloß falsche tatsächliche Angaben in Erklärungen, z. B. eine unzutreffende Datierung, ist § 117 Abs. 1 BGB in diesem Fall nicht anzuwenden (MüKoBGB/Armbrüster BGB § 117 Rn. 5) .
265
Der Vertrag ist jedoch sittenwidrig und daher gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil er gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Sittenwidrig können nach der Rechtsprechung auch Geschäfte sein, durch die Dritte gefährdet oder geschädigt werden oder die in krassem Widerspruch zum Gemeinwohl stehen. Voraussetzung dafür ist, dass alle an dem Geschäft Beteiligten sittenwidrig handeln, also die Tatsachen, die die Sittenwidrigkeit begründen, kennen oder sich zumindest ihrer Kenntnis grob fahrlässig entziehen. Die Sittenwidrigkeit kann sich auch aus den Begleitumständen des Geschäfts, insbesondere den zu Grunde liegenden Motiven und den verfolgten Zwecken ergeben (BGH, Urteil vom 23. 2. 2005 – VIII ZR 129/04).
266
Der vorliegende Kaufvertrag verstößt nach diesen Grundsätzen gegen die guten Sitten, weil der Vertrag der Begehung eines strafbaren Subventionsbetrugs dient. Die Parteien haben vorliegend bei Abschluss des Vertrags bereits beabsichtigt, die Rückdatierung der Rechnung vorzunehmen, um damit wahrheitswidrig die Ausgaben für die Luftfilter in einem Monat zu fingieren, indem eine 100%-ige Förderung durch den Staat erfolgen würde. Die vom Angeklagten S. hierfür genannten unangemessen überhöhten Preise akzeptierte die anderweitig Verfolgte Gu. nur deshalb, weil sie nicht bereit war, auch nur einen Teil üblicher Anschaffungskosten für Luftfilter aus eigenen Mitteln zu tragen, sondern diese zu 100 Prozent auf Staatskosten finanzieren lassen wollten. Dabei nahmen sie in Kauf, dass der Staat nicht nur um den Anteil etwaiger bei ordnungsgemäßer Antragstellung im korrekten Monat nicht förderfähiger marktüblicher Anschaffungskosten für Luftfilter geschädigt würde, sondern aufgrund des unangemessenen Preisaufschlags um ein Vielfaches mehr.
267
Einem solchen Rechtsgeschäft, das – für beide Seiten erkennbar – dem Gemeinwohlinteresse zuwiderläuft, ist die rechtliche Anerkennung zu versagen. Gem. § 166 BGB kommt es dabei gerade auf die Kenntnis des Vertreters, nicht des Vertretenen an, mithin vorliegend die anderweitig Verfolgte Gu..
268
e) Gem. § 73c S. 1 StGB war in dieser Höhe die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen anzuordnen, da die Taterträge beim Angeklagten nicht mehr individuell vorhanden sind.
269
f) Ein Ausschluss der Einziehung nach § 73e Abs. 1 StPO kam nicht in Betracht, da der Anspruch des Verletzten nicht erloschen ist.
270
2. Der Angeklagte S. hat durch den rechtswidrigen Subventionsbetrug zum Vorteil der BGmbH einen Gesamtbetrag in Höhe von 335.150,00 € erlangt.
271
a) Entsprechend der festgestellten Abrede zwischen dem Angeklagten und Ac. sollte nach Auszahlung der Subvention der Vertrag über die Luftfilter tatsächlich durchgeführt werden und die Zahlung an die A. erfolgen, mithin der durch die Tat erlangte Gewinn derart umverteilt werden, dass die Subvention, soweit sie ungerechtfertigt aufgrund der unrichtigen Angaben ausbezahlt wurde, an die Fa. A. weitergeleitet wird, die BGmbH die Luftfilter und der anderweitig Verfolgte Ac. seinen als Provision getarnten Gewinnanteil. Dies ist vorliegend auch erfolgt, indem die BGmbH nach Auszahlung die aufgrund der unrichtigen Angaben hinsichtlich der Nettopreise der Luftfilter die insoweit, also in Höhe von 335.150, 00 € ungerechtfertigte Subvention erhalten hatte und weiterleitete. Die darüber hinausgehende, zielgerichtet auf die Umsatzsteuer geleistete Zahlung der BGmbH hatte auch hier entsprechend der obigen Ausführungen außer Betracht zu bleiben. Durch die Tat erlangt wurden daher nur 335.150,00 €.
272
b) Der Angeklagte hat auch in diesem Fall die faktische Verfügungsgewalt über den Betrag erlangt, nachdem er nach den Feststellungen von seiner Ehefrau sämtliche erforderlichen Zugangsdaten zu deren Privatkonto erhalten hatte, auf dem die Zahlung der BGmbH eingegangen war.
273
c) Entsprechend der obigen Ausführungen waren aufgrund der Tatbezogenheit keine Aufwendungen nach § 73d StGB abzuziehen. Die Rückausnahme vom Abzugsverbot nach § 73d Abs. 1 S. 2 Hs. 2 StGB greift auch im vorliegenden Fall nicht, da schon keine Verbindlichkeit der A. gegenüber der BGmbH bestand. Der Kaufvertrag war auch hier, entsprechend der obigen Ausführungen für den Angeklagten S. und den anderweitig Verfolgten Ac., auf den es gem. § 166 BGB ankommt, erkennbar sittenwidrig und damit unwirksam.
274
d) Auch hier war gem. § 73c S. 1 StGB die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen anzuordnen, da die Taterträge beim Angeklagten nicht mehr individuell vorhanden sind.
275
e) Ein Ausschluss der Einziehung nach § 73e Abs. 1 StPO kam nicht in Betracht, da der Anspruch des Verletzten nicht erloschen ist.
II. Einziehung von Wertersatz bei G.
276
Hinsichtlich G. als formelle Inhaberin der A. war die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1.521.376,89 € gem. §§ 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 73c S. 1 StGB anzuordnen, da sie durch die rechtswidrigen Taten des Angeklagten S. zum Vorteil der VGmbH einen Tatertrag von 1.186.226,89 € und hinsichtlich der BGmbH einen Betrag von 335.150,00 € erlangt hat.
277
1. Diese Beträge wurden entsprechend der obigen Ausführungen unmittelbar durch die Tat erlangt. G. hatte als formelle Inhaberin der A. und aufgrund der uneingeschränkten Verfügungsbefugnis über ihr eigenes Konto, auf dem die Zahlung der BGmbH einging sowie das Konto der A., auf dem die Zahlungen der VGmbH eingingen auch die faktische Verfügungsgewalt über die Beträge erlangt.
278
2. Der Angeklagte S. handelte als Täter für sie. Grundsätzlich genügt jede Art von Handeln für den Empfänger. Daher ist weder ein Organschaftsverhältnis iSv § 14 noch ein echtes Vertretungsverhältnis zwischen Täter und Empfänger noch ein besonderer Auftrag zu der gewinnbringenden Tat erforderlich (Schönke/Schröder/Eser/Schuster StGB § 73b Rn. 3 m.w.N.). Nachdem G. dem anderweitig Verfolgten S. nach den Feststellungen die Geschäfte der A. nahezu vollständig überlassen hatte, handelte er für G. als formelle Inhaberin der A..
279
3. Gem. § 73c S. 1 StGB war in dieser Höhe die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen anzuordnen, da die Taterträge nicht mehr individuell vorhanden sind.
280
4. Ein Ausschluss der Einziehung nach § 73e Abs. 1 StPO kam nicht in Betracht, da der Anspruch des Verletzten nicht erloschen ist.
281
5. Ein (teilweiser) Ausschluss nach § 73e Abs. 2 StGB kam ebenfalls nicht in Betracht, da G. die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des etwaigen Wegfalls der Bereicherung infolge von Leichtfertigkeit unbekannt waren.
282
Denn § 73e Abs. 2 StGB erfasst allein die (Wertersatz-)Einziehung bei § 73b StGB beim gutgläubigen Drittbegünstigten. Bösgläubig ist der Drittbegünstigte, dem die Strafrechtswidrigkeit der Bereicherung zum Zeitpunkt der Entreicherung bekannt bzw. infolge von Leichtfertigkeit unbekannt gewesen ist. Mit dieser Bestimmung der Gutgläubigkeit ist § 73e Abs. 2 StGB schärfer als das Zivilrecht. Die Vorschrift ist zwar angelehnt an § 819 Abs. 1 BGB, wonach der Empfänger bei Kenntnis der Rechtsgrundlosigkeit einer verschärften Bereicherungshaftung ausgesetzt ist. § 73e Abs. 2 StGB verweigert den Einziehungsausschluss aber nicht nur bei Kenntnis, sondern auch bei leichtfertiger Unkenntnis der Strafrechtswidrigkeit des Erwerbs (NKStGB/Saliger StGB § 73e Rn. 27).
283
Das Gericht ist überzeugt davon, dass G. vorliegend jedenfalls leichtfertig nicht um die strafbare Herkunft der durch die A. vereinnahmten Geldbeträge wusste. Hinsichtlich der Leichtfertigkeit kann auf die Auslegung bei der Geldwäsche in § 261 Abs. 6 StGB zurückgegriffen werden (NKStGB/Saliger StGB § 73e Rn. 28).
284
Voraussetzung der Leichtfertigkeit nach § 261 Abs. 6 StGB ist, dass der Täter bereits mit einem Mindestmaß an Sorgfalt die Möglichkeit der Herkunft aus einer Katalogtat erkannt hätte (NKStGB/Altenhain StGB § 261 Rn. 139).
285
Für die Leichtfertigkeit kommt es – im Unterschied zum zivilrechtlichen Begriff der groben Fahrlässigkeit – nach der Rspr darauf an, ob der konkrete Täter nach seinen individuellen Fähigkeiten nicht nur hätte erkennen müssen, dass der Gegenstand aus einer illegalen Quelle stammt, sondern, dass er seine Herkunft aus grober Unachtsamkeit oder besonderer Gleichgültigkeit verkannt hat, obwohl sich für ihn persönlich aufdrängte, dass der Gegenstand aus einer illegalen Quelle stammte (Joecks/Jäger/Randt/Bülte StGB § 261 Rn. 168/169).
286
Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich G. im vorliegenden Fall vor, denn auch unter Berücksichtigung ihrer Rolle in der Familie als Hausfrau und Mutter und des zwischen Eheleuten grundsätzlich besonderen Vertrauensverhältnisses, das hier auch dadurch zum Ausdruck gebracht wurde, dass dem Ehemann die Geschäfte im Wesentlichen überlassen wurden, hätte sie bei Anwendung eines Mindestmaßes der im geschäftlichen Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen, dass die erheblichen Zahlungen welche bei der A. eingingen, aus strafbaren Handlungen herrührten. G. hat selbst das Gewerbe angemeldet und durchaus auch einzelne Handlungen im Rahmen der Geschäftstätigkeit der A. ausgeführt. Sie hatte durchweg die Möglichkeit, geschäftliche Vorgänge zu überblicken, da sämtlicher Schriftverkehr in ihrem persönlichen E-Mailaccount verfasst und sämtlicher Zahlungsverkehr auf von ihr errichteten Konten, hinsichtlich derer sie verfügungsbefugt war, abgewickelt wurde. Die Zahlung der BGmbH war ihr tatsächlich auch bekannt. Bei Anwendung eines Mindestmaßes an Sorgfalt hätte sie daher erkennen müssen, dass Schriftverkehr und Dokumente gefertigt und versandt wurden, die einen Zeitraum betrafen, zu dem die A. noch nicht einmal in Planung war und dass die Einkaufspreise der Luftfilter und die bezahlten Beträge hierfür derart exorbitant voneinander abwichen, dass sich ihr hätte aufdrängen müssen, dass hier ein strafbarer Hintergrund besteht. Ein Gewerbe anzumelden und die Geschäfte jedoch völlig unkontrolliert durch einen Dritten führen zu lassen, entspricht, auch wenn es sich bei dem Dritten um den Ehemann handelt, nicht dem, was als Mindestmaß an Sorgfalt im geschäftlichen Verkehr erwartet werden kann.
287
6. G. haftet mit dem Angeklagten S. in Höhe des Einziehungsbetrags von 1.521.376,89 € als Gesamtschuldner.
III. Einziehung bei der BGmbH
288
Gegen die BGmbH war gem. §§ 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 73c S. 1 StGB die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 335.150,00 € anzuordnen.
289
1. Die BGmbH hat durch den rechtswidrigen Subventionsbetrug etwas erlangt, nämlich die Auszahlung der Subvention, soweit diese unmittelbar auf der Tatbestandsverwirklichung, nämlich den unrichtigen Angaben im Antrag zu den subventionserheblichen Tatsachen, beruhte. Nachdem vorliegend unrichtige Angaben hinsichtlich der tatsächlich nicht angefallenen Hygieneaufwendungen in Höhe von 335.150,00 € gemacht wurden und diese neben anderen Positionen, hinsichtlich derer die Fördervoraussetzungen gegeben waren, vollständig bewilligt und ausgezahlt wurden, ist das erlangte Etwas vorliegend der Betrag von 335.150,00 €. Dies widerspricht, wie bereits ausgeführt, auch nicht dem sog. Bruttoprinzip, da dieses erst nach Feststellung des erlangten Tatvorteils bei der Bemessung des Werts Anwendung findet.
290
Nach Auffassung der Kammer unterliegen die Teile der ausgezahlten Subvention, welche nicht aufgrund unrichtiger Angaben ausgezahlt wurden, sondern hinsichtlich derer die Fördervoraussetzungen vorlagen, nicht der Einziehung, da sie insoweit schon nicht kausal auf der Tatbestandsverwirklichung beruhen. Denn bei hypothetischem Entfallen der unrichtigen Angaben wäre eine Auszahlung hinsichtlich der weiteren zutreffend beantragten Positionen erfolgt.
291
Zudem ist Sinn und Zweck der Einziehung von Taterträgen die Abschöpfung unrechtmäßig erlangten Vermögens, keine Nebenstrafe, sondern eine quasi-kondiktionelle Maßnahme zur Verhinderung des Behaltenkönnens kriminell erlangter Vermögenswerte.
292
Eine „Infizierung“ der restlichen, rechtmäßig beantragten Subventionsteile, wie sie die Staatsanwaltschaft annimmt, ist mit dieser Intention nicht vereinbar, auch wenn verwaltungsrechtlich darauf hingewiesen wird, dass bei falschen Angaben gar keine Bewilligung erfolgen kann oder bei nachträglicher Feststellung, dass falsche Angaben gemacht wurden, die Subvention vollständig zurückgefordert werden soll.
293
2. Gem. § 73c S. 1 StGB war in dieser Höhe die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen anzuordnen, da die Taterträge nicht mehr individuell vorhanden sind.
294
3. Ein Ausschluss der Einziehung nach § 73e Abs. 1 StPO kam nicht in Betracht, da der Anspruch des Verletzten nicht erloschen ist.
295
4. Ein (teilweiser) Ausschluss nach § 73e Abs. 2 StGB kam ebenfalls nicht in Betracht, da der drittbegünstigten BGmbH die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des etwaigen Wegfalls der Bereicherung bekannt waren.
296
Kenntnis vom strafrechtswidrigen Erwerb beim Drittbegünstigten bedeutet positive Kenntnis, wobei bedingter Vorsatz genügt. Die Regeln der Wissenszurechnung bei Vertretern des Drittbegünstigten (§§ 31, 166, 278 BGB), wie sie bereits bei § 73b StGB zum Tragen kommen, gelten auch bei § 73e Abs. 2 StGB. So muss sich eine juristische Person als drittbegünstigte Einziehungsbeteiligte die Kenntnis ihres Vertreters über die Herkunft von Geldern zurechnen lassen (NK-StGB/Saliger StGB § 73e Rn. 28). Nachdem der anderweitig Verfolgte Ac. nach den Feststellungen Mittäter des Subventionsbetrugs war, hatte er von Beginn an positive Kenntnis hinsichtlich der strafbaren Erlangung, so dass die Geltendmachung einer Entreicherung ausscheidet.
297
5. Die BGmbH haftet neben dem Angeklagten S. und G. gesamtschuldnerisch in Höhe des Einziehungsbetrags von 335.150,00 €.
IV. Einziehung von Wertersatz bei der A-GmbH
298
Gegen die A-GmbH war gem. §§ 73b Abs. 1 Nr. 2 lit.b, 73c StGB die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen in Höhe von 100.000,00 € anzuordnen.
299
Denn der Angeklagte S. überwies am 12.01.2022 vom Konto der A. einen Betrag von 100.000,00 € auf das Konto der A. Holding GmbH, welche am 17.01.2022 umfirmierte in die AGmbH. Nachdem auf dem Konto der A. ausschließlich die Zahlungen der VGmbH, also die Taterträge eingegangen waren, wurden diese durch Überweisung an die A-GmbH übertragen. Die Drittbegünstigte hat jedoch erkannt, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, nachdem es hinsichtlich der Kenntnis auf den gesetzlichen Vertreter, nämlich den Angeklagten S. ankam. Dieser wusste aufgrund seiner Täterschaft, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat stammt.
300
Die A-GmbH haftet neben dem Angeklagten S. und G. als Gesamtschuldnerin in Höhe des bei ihr einzuziehenden Betrags.
301
Gem. § 73c S. 1 StGB war in dieser Höhe die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen anzuordnen, da die Taterträge nicht mehr individuell vorhanden sind.
302
Ein Ausschluss nach § 73e StGB kam mangels Erlöschen des Anspruchs des Verletzten, ein möglicher Ausschluss nach § 73e Abs. 2 StGB wegen der Bösgläubigkeit der Drittbegünstigen nicht in Betracht.
G. Keine Verhängung eines Berufsverbots
303
Die Verhängung eines Berufsverbots erachtete die Kammer für nicht geboten. Gem. § 70 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbe oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem Jahr bis zu 5 Jahren verbieten, wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Missbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbunden Pflichten begangen hat, verurteilt wird, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen lässt, dass er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbe oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird.
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Die Anwendung der Vorschrift erfordert eine Prognoseentscheidung, ob bei weiterer Ausübung der beruflichen Tätigkeit die Gefahr besteht, dass der Täter weiterhin seinen Beruf oder sein Gewerbe zu erheblichen rechtswidrigen Taten missbraucht oder solche Taten unter grober Verletzung spezifischer Pflichten begeht. Dabei genügt die bloße Wiederholungsmöglichkeit nicht, sondern diese müssen mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (Schönke/Schröder/Kinzig StGB § 70 Rn. 14).
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Dies ist nach Überzeugung des Gerichts vorliegend trotz der erheblichen Straftaten, die der Angeklagte unter Anwendung erheblicher krimineller Energie und des enorm hohen Gesamtschadens begangen hat, nicht der Fall. Das Gericht ist vielmehr davon überzeugt, dass unter Berücksichtigung, dass der Angeklagte S. Ersttäter ist, er ein von Reue getragenes Geständnis abgelegt und Aufklärungshilfe geleistet hat und der familiären Situation die Verurteilung ausreicht, um ihn künftig von weiteren berufsbezogenen Straftaten abzuhalten.
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Die Verhängung eines Berufsverbots war daher weder erforderlich noch geboten.
H. Kostenentscheidung
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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 464, 464a, 465 StPO