Titel:
Zulässigkeit einer erneuten Zwangsgeldandrohung
Normenkette:
BayVwZVG Art. 36 Abs. 6 S. 2, Art. 37 Abs. 1 S. 2, Art. 38 Abs. 1 S. 3
Leitsatz:
Ist die Zwangsmittelandrohung nicht mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden und ist dieser unanfechtbar geworden, so kann nach Art. 38 Abs. 1 S. 3 VwZVG die Androhung nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
erneute Zwangsgeldandrohung, Zwangsgeldandrohung, erneute, Zulässigkeit, Anfechtung, Verwaltungsakt, unanfechtbar, Beseitigungsverpflichtung
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 19.08.2024 – 1 ZB 24.281
Fundstelle:
BeckRS 2023, 51953
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
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Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke FlNrn. 633/2, 633/9, 634/2, 633/5 und 643, jeweils Gemarkung …
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Mit Bescheid vom 9. Januar 2019 verpflichtete das Landratsamt … (Landratsamt) den Kläger, innerhalb von drei Monaten ab Bestandskraft des Bescheids die auf einem beigefügten Lageplan gekennzeichneten Einfriedungen auf dem Grundstück FlNr. 634 entlang der Grenze zur FlNr. 634/7 und auf dem Grundstück FlNr. 634/7 und auf den Grundstücken FlNrn. 633/2, 633/9, 634/2, 633/5 und auf FlNr. 634 entlang der Grundstücksgrenze zu FlNrn. 616, 635/5, 635/4 und 634/2, jeweils Gemarkung …, zu beseitigen.
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Auf die vom Kläger erhobene Klage hin hob das erkennende Gericht mit Urteil vom 15. September 2021 (M 29 K 19.625) den Bescheid vom 9. Januar 2019 insoweit auf, als der Zaun entlang der Westgrenze des Grundstücks FlNr. 633/2 betroffen war und wies die Klage im Übrigen ab. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. Juli 2022 (1 ZB 22.722) ab.
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Am .... November 2022 führte das Landratsamt eine Baukontrolle durch, bei der Fotografien gefertigt wurden. Dabei wurde festgestellt, dass sämtliche Einfriedungen unverändert bestehen.
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Mit Schreiben vom 15. November 2022 teilte das Landratsamt daraufhin den Bevollmächtigten des Klägers mit, dass das mit Bescheid vom 9. Januar 2019 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von Euro 5.000,00 fällig geworden ist und drohte durch Bescheid gleichen Datums für den Fall, dass der Verpflichtung auf Ziffer I. des Bescheids vom 9. Januar 2019 nicht innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung des Bescheids, im Falle der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs innerhalb von 2 Monaten ab Bestandskraft des Bescheids nachgekommen wird, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von Euro 7.000,00 an. Der Bescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 18. November 2022 zugestellt.
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Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom … Dezember 2022, der am gleichen Tag, einem Montag, bei Gericht einging, ließ der Kläger Klage erheben und beantragten,
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den Bescheid vom 15. November 2022 aufzuheben.
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Zur Begründung wurde vorgebracht, es sei das Wiederaufgreifen des Verfahrens beantragt worden. Über diesen Antrag sei noch nicht entschieden.
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Mit Schriftsatz vom … Dezember 2022 beantragten die Bevollmächtigten des Klägers das Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich der gegenständlichen Beseitigungsanordnung. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2023 lehnte das Landratsamt diesen Antrag ab. Mit Schriftsatz vom … November 2023, der am gleichen Tag bei Gericht einging, erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Klage gegen den Bescheid vom 23. Oktober 2023 (M 29 K 23.5603).
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Mit Schriftsatz vom … November 2023 an das Gericht stellten die Bevollmächtigten des Klägers weiter einen Antrag nach § 123 VwGO, die Vollstreckung so lange auszusetzen, bis über den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens rechtskräftig entschieden worden ist (M 29 E 23.5652).
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Die Verwaltungsstreitsache wurde am 13. Dezember 2023 mündlich verhandelt.
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Der Klägerbevollmächtigte stellte den Antrag aus der Klageschrift vom … Dezember 2022.
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Der Beklagte beantragte
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten der genannten Verfahren sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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Die erneute Zwangsgeldandrohung mit Bescheid vom 19. Dezember 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in eigenen Rechten.
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Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Art. 31, Art. 36 VwZVG. Die erneute Zwangsgeldandrohung war zulässig, Art. 36 Abs. 6 Satz 2, Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG, da die erste Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 9. Januar 2019 (in der Fassung, die er durch das Urteil vom 15. September 2021 gefunden hat) erfolglos geblieben ist. Die Baukontrolle vom .... November 2022 hat gezeigt, dass der Kläger seinen gerichtlich bestätigten Beseitigungspflichten nicht nachgekommen ist.
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Ist – wie vorliegend – die Zwangsmittelandrohung nicht mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden und ist dieser unanfechtbar geworden, so kann nach Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG die Androhung nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird. Daran fehlt es. Die Klagebegründung beschränkt sich auf das Vorbringen, es sei das Wiederaufgreifen des Verfahrens beantragt worden, verhält sich also nicht zu einer Rechtsverletzung durch die streitgegenständliche Zwangsgeldandrohung selbst. Es ist daher nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Wiederaufgreifensantrag mit Schriftsatz vom … Dezember 2022 Wiederaufgreifensgründe im Sinn von Art. 51 BayVwVfG nicht erkennen lässt, sondern sich vielmehr in der Behauptung erschöpft, das Urteil des erkennenden Gerichts vom 15. September 2021 sowie der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juli 2022 enthielten entscheidungserhebliche Fehler.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.