Inhalt

VG München, Urteil v. 24.04.2023 – M 5 K 19.30934
Titel:

Uganda: Keine pauschale Verfolgung wegen Beschneidung

Normenketten:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1
AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 2 Nr. 6, § 3b Abs. 1 Nr. 4, § 4, § 77 Abs. 1, Abs. 2, § 83b
AufenthG § 11, § 60 Abs. 5, Abs. 7
Leitsätze:
1. Genitalverstümmelung stellt grundsätzlich eine flüchtlingsrechtlich relevante, an das Geschlecht anknüpfende Verfolgung dar. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Auch wenn Genitalverstümmelung von Mädchen und jungen Frauen in Uganda nach wie vor praktiziert wird, reicht der pauschale Verweis darauf jedenfalls im Falle einer verheirateten Frau mit Kindern nicht aus, um eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. (Rn. 19 – 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. Unabhängig davon bestehen in größeren Städten Ugandas inländische Fluchtalternativen, die es Betroffenen ermöglichen, etwaigen familiären Zwängen auf Vornahme eines Beschneidungsrituals zu entkommen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asylklage, Uganda, Nichtstaatliche Bedrohung, Polizei schutzbereit und –fähig, Drohende weibliche Beschneidung, Inländische Fluchtalternative, Asyl, Genitalverstümmelung, Beschneidung, geschlechtsbezogene Verfolgung, inländische Fluchtalternative, Flüchtlingseigenschaft, internationaler Schutz
Rechtsmittelinstanz:
VG München, Berichtigungsbeschluss vom 04.05.2023 – M 5 K 19.30934
Fundstelle:
BeckRS 2023, 51833

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 

Tatbestand

1
Der 1992 geborene Klägerin und der 1986 geborene Kläger sind ugandische Staatsangehörige. Sie reisten am 5. Juni 2018 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten hier am 27. Juni 2018 einen Asylantrag.
2
Bei ihrer Anhörung trug die Klägerin vor, dass sie als Hebamme gearbeitet habe. Nach einer Totgeburt im Jahr 2016 habe sie der Vater des toten Kindes bedroht. Sie habe ihren Namen auf einer Liste von Personen gesehen, die getötet werden sollten. Sie habe im Jahr 2018 den Ritualmord an einem Kind beobachtet. Als sie mit der Mutter des Kindes habe zur Polizei gehen wollen, sei sie von deren Ehemann bedroht worden. Bei einer Rückkehr nach Uganda fürchte sie um ihr Leben.
3
Der Kläger trug bei seiner Anhörung vor, dass die Dorfältesten entschieden hätten, dass der die Klägerin heiraten und zur Beschneidung bringen solle. Dagegen habe er sich nicht wehren können. Um seine Frau vor einer Beschneidung zu beschützen, habe er das Land verlassen müssen. In Uganda seien sie nirgendwo sicher.
4
Mit Bescheid vom 26. Februar 2019 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) sowie auf subsidiären Schutz (Nr. 3) als unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte die Klagepartei auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde die Abschiebung nach Uganda oder in einen anderen Staat, in den eingereist werden darf oder der zur Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
5
Am … März 2019 hat die Klagepartei Klage erhoben und beantragt,
6
die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 26. Februar 2019, zugestellt am 28. Februar 2019, 7 die Kläger als Flüchtlinge gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) anzuerkennen, 8 hilfsweise: den Klägern den subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, 9 hilfsweise festzustellen, dass bei den Klägern Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) hinsichtlich Uganda vorliegen.
7
Die Beklagte hat die Akte vorgelegt und keinen Antrag gestellt.
8
Am 19. April 2023 fand mündliche Verhandlung statt.
9
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren, die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift vom 19. April 2023 verwiesen.

Entscheidungsgründe

10
Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
11
Der streitgegenständliche Bescheid stellt sich im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) als rechtmäßig dar und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG). Ebenso wenig liegen Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG) vor. Auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes erweist sich als rechtmäßig (§ 11 AufenthG). Die Klage war daher im Haupt- und in den Hilfsanträgen abzuweisen. Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 Asylgesetz/AsylG). Änderungen der Sach- oder Rechtslage sind zwischen dem Zeitpunkt des Bescheiderlasses und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht eingetreten.
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1. Die Kläger haben kein Verfolgungs- oder Lebensschicksal geschildert, das die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG rechtfertigen würde. Das Gericht nimmt auf die zutreffende Begründung des Bundesamtes Bezug, der es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG) und führt lediglich ergänzend aus:
13
a) Nach § 3 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich 17 a) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 18 b) außerhalb des Landes befindet 19 aa) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder 20 bb) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
14
Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- bzw. Schutzakteuren regeln die §§ 3 a bis d AsylG.
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Nach 3 e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 23 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3 d hat und 24 2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
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Für die Beurteilung dieser Frage gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser setzt voraus, dass bei zusammenfassender Würdigung des zur Prüfung stehenden Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – juris Rn. 24; B.v. 7.2.2008 – 10 C 33/07 – juris Rn. 37). Der Vorverfolgte wird dabei nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 337 S. 9) [Qualifikations-RL] privilegiert durch die – durch stichhaltige Gründe widerlegbare – Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 23).
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das Gericht auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, B.v. 29.11.1990 – 2 BvR 1095/90 – juris Rn. 14; BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – juris Rn. 3).
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b) Gemessen an diesen Kriterien liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vor. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Klägerin in Uganda Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1. AsylG droht.
19
Zwar stellt eine drohende Genitalverstümmelung grundsätzlich eine im Rahmen der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG zu berücksichtigende, an das Geschlecht anknüpfende Verfolgung – insbesondere im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG – dar (vgl. VG München, U.v. 19.2.2019 – M 13 K 18.30616 – n.v.; VG Würzburg, U.v. 21.12.2018 – W 10 K 18.31682 – juris Rn. 35 f.; VG Augsburg, U.v. 13.12.2017 – Au 7 K 17.30060 – juris Rn. 55; VG Regensburg, U.v. 28.3.2017 – RN 5 K 16.32429 – juris Rn. 17; VG Gelsenkirchen, B.v. 22.11.2017 – 9a K 5898/17.A – juris Rn. 17; VG Düsseldorf, U.v. 15.5.2018 – 27 K 10646/17.A – juris Rn. 24 ff. m.w.N.). Mit § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG a.E. wurde klargestellt, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen kann, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpft. Dadurch sollten gerade auch Sachverhaltskonstellationen wie eine drohende Genitalverstümmelung erfasst werden (vgl. VG Stuttgart, U.v. 20.8.2015 – A 7 K 1575/14 – juris; VG Düsseldorf, U.v. 15.5.2018 – 27 K 10646/17.A – juris Rn. 28). Das Gericht geht nach den vorliegenden Erkenntnismitteln davon aus, dass die Genitalverstümmelung von Mädchen und jungen Frauen in Uganda nach wie vor praktiziert wird. Nach Berichten von Terre des Femmes liegt die Beschneidungsrate in Uganda jedoch bei unter 10 Prozent. Ein Prozent der Mädchen (0-14 Jahre) sei genitalverstümmelt. In Uganda und Kamerun sei die Praktik unter allen afrikanischen Ländern am wenigsten verbreitet. Nur wenige Ethnien in Uganda würden Beschneidung praktizieren. Zu diesen gehörten die Sabiny in den Distrikten Kapchorwa, Kween und Bukwa wie auch die Pokot in Tepeth und Budama, in Amudat, Nakapiripirit und Moroto sowie der Karamoja Region (Terre des Femmes, zu weiblicher Genitalverstümmelung in Uganda, Stand 9/2016).
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Die Klägerin konnte nicht glaubhaft machen, dass ihr bei einer Rückkehr nach Uganda die Gefahr einer Genitalverstümmelung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Familie ihres Mannes zum Volk der Pokot gehörten und ihre Beschneidung vor der Hochzeit verlangt hätten. Inzwischen ist die Klägerin aber verheiratet und hat zwei Kinder. Es ist daher höchst unwahrscheinlich, dass weiterhin eine Beschneidung der Klägerin gefordert wird. Im Übrigen ist Beschneidung in Uganda seit 2010 verboten und wird mit hohen Gefängnisstrafen geahndet (Terre des Femmes, weibliche Genitalverstümmelung in Uganda, Stand 9/2016). Die Klägerin kann sich daher ohne weiteres an die Polizei wenden und um Schutz nachsuchen. Der ugandische Staat ist grundsätzlich schutzbereit und – fähig (Länderinformationsblatt Uganda des Österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Juli 2017, S, 7 ff. – trotz Korruption). Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, dass die Polizei Verstöße gegen dieses Verbot nicht durchsetzen wolle, da das zur Tradition gehöre, kann das angesichts der geringen Verbreitungsgrades und der Ortsbezogenheit der weiblichen Genitalverstümmelung in Uganda allenfalls nur in den Gebieten gelten, in denen die Genitalverstümmelung praktiziert wird.
21
c) Unabhängig davon besteht für die Kläger eine inländische Fluchtalternative in Uganda. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Kläger jedenfalls in einer größeren Stadt, wie Kampala, Gulu, Lira oder Jinja oder auch in anderen Landesteilen Ugandas eine den genannten Anforderungen genügende Ausweichmöglichkeit vorfinden wird. Es ist bereits weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, wie die Familie des Klägers von einer Rückkehr der Kläger erfahren sollte bzw. wie sie dazu in der Lage sein sollte, die Kläger in Uganda zu finden. Zumal Uganda eine Größe von gut 240 km² und eine Bevölkerungszahl von etwa 45 Millionen Menschen aufweist. Ein landesweites Verfolgungsinteresse ist nicht dargelegt und auch nicht anderweitig erkennbar. Aufgrund der guten beruflichen Ausbildung der Kläger (Kläger: Universitätsstudium, arbeitete zuletzt als Buchhalter, Klägerin: Hebamme) ist zu erwarten, dass die Kläger ohne größere Schwierigkeiten an einem anderen Ort in Uganda eine wirtschaftliche Existenz aufbauen können.
22
Auch soweit die Kläger in die Richtung argumentieren, dass sie sich nachdrücklich gegen die weibliche Genitalverstümmelung einsetzten und die Klägerin über ihre Erfahrungen ein Buch geschrieben habe, das aber in Uganda noch nicht veröffentlich sei, folgt daraus nichts Anderes. Wie bereits oben dargelegt, ist die weibliche Genitalverstümmelung in Uganda verboten und wird nur in wenigen Gegenden praktiziert. Zwischen 2006 und 2011 ist die Menge der Befürworter von weiblicher Genitalverstümmelung in der Gesamtbevölkerung Ugandas von 0,6% auf 1,4% gestiegen. 2012 verkündeten 51 Gemeinschaften im Nordosten Ugandas, FGM fortan nicht mehr praktizieren zu wollen. Das zeigt, dass die überwältigende Mehrheit in Uganda die FGM nicht befürwortet. Die Unterstützung von Kampagnen gegen FGM steht zum einen im Einklang mit der Rechtslage und ist zum anderen von der überwältigenden Mehrheit der Bevölkerung getragen. Irgendwelche Repressalien oder Verfolgungsmaßnahmen sind daher von einem solchen Engagement nicht zu erwarten. Das von der Klägerin in englischer Sprache verfasste Buch befasst sich – soweit ersichtlich – mit Fragen der christlichen Lebenseinstellung und -führung und nicht im Speziellen mit der FGM.
23
d) Die vorgetragenen Drohungen gegenüber der Klägerin im Rahmen ihrer Berufstätigkeit knüpfen nicht an asylerhebliche Merkmale an. Denn diese Drohungen wurden wegen des Todesfalles bei der beruflichen Tätigkeit der Klägerin wie auch der Beobachtung eines Ritualmordes an einem Kind ausgesprochen. Eine irgendwie geartete politische Dimension dieser Tat oder der Drohungen wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Im Übrigen ist der ugandische Staat grundsätzlich schutzbereit und -fähig (Länderinformationsblatt Uganda des Österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Juli 2017, S, 7 ff. -trotz Korruption). Nach dem Länderinformationsblatt Uganda des Österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Juli 2017 (S. 6 f.) kann die politische Lage in Uganda als relativ stabil bezeichnet werden.
24
Hinzu kommt der Umstand, dass die Drohungen im Jahr 2018 ausgesprochen wurden und mittlerweile fünf Jahre zurückliegen, sodass weitere kriminelle Bedrohungen durch aufgrund der damaligen Ereignisse äußerst unwahrscheinlich sind. Für eine besonders herausgehobene Bedeutung der Vorkommnisse ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.
25
e) Das Bundesamt hat im Übrigen auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Es sind keine Gesichtspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, die die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen in Frage stellen könnten.
26
f) Auch gegen die Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG bestehen keine Bedenken.
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Zur weiteren Begründung wird auf den Bescheid des Bundesamtes vom 26. Februar 2019 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
28
2. Die Kläger haben als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
29
Nach § 83 b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.