Titel:
Kostenansatz, Streitwert, Verfahrensgebühr, Erinnerung gegen, Pauschsatz, Bundsverwaltungsgericht, Kostenverzeichnis, Einzelrichter, Gebührenfreiheit, Erinnerung des Klägers, Flurbereinigungsgerichts, Kostenerinnerung, Kostenrechnung, Gebührenpflichtigkeit, Auslagen des Gerichts, Rechtsmittel, Beschlüsse, Nichtzulassung der Revision, Teilweise Beschwerde, Kosten des Verfahrens
Schlagworte:
Kostenansatz, Erinnerung gegen Kostenansatz, Verfahrensgebühr, Streitwert, Pauschsatz, Kostenrechnung, Gebührenpflichtigkeit
Fundstelle:
BeckRS 2023, 51506
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Mit Urteil vom 24. März 2022 (Az. 13 A 19.1288, 13 A 19.2045,13 A 19.2088,13 A 19.2089) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof – Flurbereinigungsgericht – Klagen des Klägers und Erinnerungsführers abgewiesen, diesem die Kosten des Verfahrens auferlegt, für die baren Auslagen des Gerichts einen Pauschsatz von 120,00 Euro festgesetzt und die Gebührenpflichtigkeit des Verfahrens angeordnet. Mit Beschluss vom gleichen Tage wurde der Streitwert auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Die teilweise Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. November 2022 (Az. 8 B 40.22) verworfen.
2
Mit Kostenrechnung vom 29. März 2023 wurde dem Kläger ein Gesamtbetrag von 1.500,00 Euro in Rechnung gestellt (1.380,00 Euro Verfahrensgebühr I. Instanz, 4-facher Satz aus einem Streitwert von 20.000,00 Euro gemäß KV 5112; 120,00 Euro Pauschsatz gem. § 147 FlurbG).
3
Am 11. Juli 2023 legte der Kläger unter anderem Erinnerung gegen den Kostenansatz ein. Ihm sei die Rechnung über die Staatsoberkasse Bayern in Landshut bekanntgeworden. Eine Begründung erfolge, sobald ihm die Rechnung vom Gericht zugehe.
4
Der Kostenbeamte legte den Vorgang mit Schreiben vom 13. Juli 2023 dem Senat vor und teilte mit, dass der Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 29. März 2023 nicht abgeholfen werde.
5
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
6
Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet der Senat durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).
7
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz vom 29. März 2023 ist nach § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 GKG zwar zulässig. Sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
8
Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kostenansatz fehlerhaft sein könnte. Der Kläger hat seine Erinnerung nicht begründet, obwohl ihm die Kostenrechnung nach seinem eigenen Vortrag zumindest über die Staatsoberkasse bekannt geworden war. Unabhängig davon ist der Kostenansatz nicht zu beanstanden:
9
Die erhobene Verfahrensgebühr in Höhe von 1.380,00 Euro entspricht dem sich aus § 3 Abs. 1 und 2 GKG ergebenden Ansatz. Nach Nr. 5112 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) ist bei dem Verwaltungsgerichtshof für ein Verfahren des ersten Rechtszuges im Allgemeinen die 4,0-fache Gebühr aus dem Streitwert zu erheben. Die Gebühr aus dem Streitwert beträgt nach der Anlage 2 (zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG) bei dem hier auf 20.000,00 Euro festgesetzten Streitwert 345,00 Euro. Mithin beträgt die 4,0-fache Gebühr 1.380,00 Euro. Der Pauschsatz gemäß § 147 FlurbG in Höhe von 120,00 Euro beruht auf der entsprechenden Festsetzung im Urteil des Senats vom 24. März 2022.
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Das Verfahren über die Kostenerinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
11
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).