Inhalt

AG München, Beschluss v. 10.11.2023 – 1500 IN 1169/23
Titel:

Elektronisches Dokument, Elektronischer Rechtsverkehr, Insolvenzverwalter, Aufgabe zur Post, Verfahrensbevollmächtigter, Akteneinsichtsgesuch, Verfahrensbeteiligte, Insolvenzgläubiger, Absonderungsberechtigte, Bekanntgabe, Gläubigerausschuss, Qualifizierte elektronische Signatur, Rechtsbehelfsbelehrung, Forderungsanmeldung, Insolvenzforderung, Mitwirkung eines Rechtsanwalts, Niederschrift, Antragsrücknahme, Beschlüsse, Vorübergehende Unmöglichkeit

Schlagworte:
Insolvenzverfahren, Akteneinsicht, Verfahrensbeteiligte, Insolvenzforderung, Antragsrücknahme, Rückweisung
Rechtsmittelinstanzen:
AG München, Beschluss vom 14.11.2023 – 1500 IN 1169/23
BayObLG, Beschluss vom 31.05.2024 – 101 VA 243/23
Fundstelle:
BeckRS 2023, 51426

Tenor

Das Akteneinsichtsgesuch gemäß §§ 4 InsO, 299 Abs. 1 ZPO wird abgelehnt.

Gründe

1
Mit Beschluss vom 01.07.2023 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.
2
Mit Schreiben vom 21.09.2023 hat der Verfahrensbevollmächtigte der ... Akteneinsicht in die Insolvenzakten beantragt.
3
Gemäß § 299 Abs. 1 ZPO haben die „Parteien“ bzw. Verfahrensbeteiligten ohne weitere Voraussetzungen einen Anspruch auf Akteneinsicht. Dies sind im eröffneten Insolvenzverfahren der Insolvenzschuldner, der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger, Massegläubiger, Aus- und Absonderungsberechtigte und die Mitglieder des Gläubigerausschusses.
4
Mit Schreiben vom 26.09.2023 wurde der Insolvenzverwalter um Stellung gebeten ob im Verfahren durch die ... eine Insolvenzforderung angemeldet wurde. Mit Schreiben vom 05.10.2023 teilte der Insolvenzverwalter mit, dass keine Forderungsanmeldung durch die ... erfolgt sei. Mithin handelt es sich bei der ... nicht um einen Verfahrensbeteiligten im Sinne von §§ 4 InsO, 299 Abs. 1 ZPO.
5
Mit Schreiben vom 17.10.2023 wurde der Verfahrensbevollmächtigte der ... auf diesen Umstand hingewiesen und um Antragsrücknahme gebeten. Eine Rücknahme erfolgte nicht, somit ist das Akteneinsichtsgesuch aus oben genannten Gründen zurückzuweisen.