Titel:
Insolvenzgläubiger, Rechtliches Interesse, Verfahrensbevollmächtigter, Akteneinsichtsgesuch, Rechtsmittelbelehrung, Insolvenzschuldner, Insolvenzakte, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Gleichmäßige Befriedigung, Insolvenzverwalter, Insolvenzverfahren, Insolvenzmasse, Zeitpunkt des Erlasses, Gerichtliche Entscheidung, Sachbearbeiter, Geschäftsführer, Einsichtnahme, Ansprüche gegen, Geschäftsführung, Bescheid
Schlagworte:
Akteneinsicht, Insolvenzakten, rechtliches Interesse, Ansprüche gegen Geschäftsführer, Insolvenzverwalter, Insolvenzgläubiger, quotalen Befriedigung
Vorinstanz:
AG München, Beschluss vom 10.11.2023 – 1500 IN 1169/23
Rechtsmittelinstanz:
BayObLG, Beschluss vom 31.05.2024 – 101 VA 243/23
Fundstelle:
BeckRS 2023, 51425
Tenor
1. Der Bescheid vom 10.11.2023 mit welchem die Akteneinsicht gemäß §§ 4 InsO, 299 Abs. 2 ZPO abgelehnt wurde, wird nicht aufgehoben.
2. Dem Antragsteller steht weiterhin die Möglichkeit offen gegen den Bescheid vom 10.11.2023 die gerichtliche Entscheidung gem. §§ 23 ff. EGGVG zu beantragen.
Gründe
1
Mit Schreiben vom 21.09.2023 hat der Verfahrensbevollmächtigte der ... Akteneinsicht in die Insolvenzakten beantragt.
2
Mit gerichtlichem Schreiben vom 17.10.2023 wurde dem Antragsteller Gelegenheit gegeben sein rechtliches Interesse darzulegen. Eine Stellungnahme des Antragsstellers lag dem Sachbearbeiter im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids nicht vor. Das Akteneinsichtsgesuch wurde somit abgelehnt.
3
Am 14.11.2023 wurde dem Sachbearbeiter die Stellungnahme des Verfahrensbevollmächtigte der ... vom 10.11.2023 vorgelegt. Hierbei führt der Verfahrensbevollmächtigte aus, dass das rechtliche Interesse seiner Mandantin an der Akteneinsicht aufgrund möglicher Ansprüche gegen den Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin §§ 823 Abs. 2 BGB iVm. 15a InsO sowie iVm. 263 StGB beruhe. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die weiteren Ausführungen im Schreiben vom 10.11.2023 (Bl. 303/304) verwiesen.
4
Hierbei sei anzumerken, dass das Ermitteln und gegebenenfalls die Durchsetzung von haftungsrelevanten Ansprüchen gegen den Geschäftsführer der Insolvenzschuldner durch den Insolvenzverwalter erfolgt. Eine Verfolgung bzw. Durchsetzung dieser Ansprüche durch einzelne Insolvenzgläubiger würde dem Sinn und Zweck des Insolvenzverfahren, nämlich die gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger zuwider laufen. Sollten Ansprüche gegen die Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin tatsächlich bestehen, müssten diese an die Insolvenzmasse zu leisten sein und damit der quotalen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger dienen.
5
Aus den oben genannten Gründen wird ein rechtliches Interesse des Antragstellers an der Einsichtnahme in die Insolvenzakten weiterhin verneint. An dieser Stelle sei auf den Beschluss des BayOblG vom 14.10.2021 – 102 VA 66/21 verwiesen.
6
Für die Möglichkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gem. § 23 EGGVG wird auf Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 10.11.2023 verwiesen.