Inhalt

LG Augsburg, Endurteil v. 27.04.2023 – 101 O 4229/21
Titel:

Darlehensverträge, Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, Darlehensrückzahlungsanspruch, Basiszinssatz, Kostenfestsetzungsbeschluß, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Kostenentscheidung, Tilgungsbestimmung, Beweismittel, Zinsloses Darlehen, Nachgelassener Schriftsatz, Subjektive Klagehäufung, Kostentragungspflicht, Sitzungsniederschrift, Geschäftsführer, Klageabweisung, Stellplätze, Prozeßvortrag, Zinsanspruch, Entgeltforderung

Schlagworte:
subjektive Klagehäufung, Tilgungsbestimmungen, Erfüllungseinwand, Abgeltungsvereinbarung, Zinsanspruch, Mahnung, Kostenentscheidung
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 07.07.2023 – 27 U 2523/23 e
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 11.07.2024 – IX ZB 31/23
Fundstelle:
BeckRS 2023, 51265

Tatbestand

1
Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Darlehen. Die Klägerin hat den Beklagten zu 1) bis 4) aufgrund von Darlehensverträgen vom 16.5.2012 jeweils ein zinsloses Darlehen in Höhe von 7600.- EUR und den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten zu 5), der I-GmbH & Co K-KG und der I-GmbH & Co L-KG aufgrund von zwei Darlehensverträgen vom 16.5.2012 zinslose Darlehen von jeweils 7600.- EUR gewährt. Mit den Darlehensbeträgen sollten die Beklagten von der B und I AG Stellplätze erwerben, die dann der Klägerin zum Kauf angeboten werden sollten. Die Valuta wurde im Auftrag der Klägerin durch die i-AG am 19.6.2012 ausgereicht (unstreitig Bl. 89 d.A.). Im Jahr 2012 war der Geschäftsführer der Beklagten gleichzeitig Geschäftsführer der Klägerin. Die Darlehen wurden mit Schreiben vom 29.10.2020 mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt und Rückzahlung bis 15.02.2021 verlangt.
2
Die Klägerin beantragt,
1.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i. H. v. 7.600,00 € nebst Zinsen i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.02.2021 zu bezahlen.
2.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i. H. v. 7.600,00 € nebst Zinsen i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.02.2021 zu bezahlen.
3.
Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i. H. v. 7.600,00 € nebst Zinsen i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.02.2021 zu bezahlen.
4.
Die Beklagte zu 4) wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i. H. v. 7.600,00 € nebst Zinsen i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.02.2021 zu bezahlen.
5.
Die Beklagte zu 5) wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i. H. v. 15.200,00 € nebst Zinsen i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.02.2021 zu bezahlen.
3
Die Beklagten beantragen,
Klageabweisung
4
Die Beklagten behaupten, dass die Valuta an die Klägerin zurückgezahlt worden sei. Außerdem seien die Parteien übereingekommen, dass sie keine Ansprüche mehr gegeneinander hätten. Dies sei vor dem Hintergrund eines Tätigwerdens des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) für die Klägerin geschehen, für das der Klägerin Kosten in Höhe von 40460,00 EUR in Rechnung gestellt worden seien sowie wegen einer Vereinbarung zur Kostentragungspflicht der Klägerin für alle Kosten, die den Beklagten aus Verfahren im Zusammenhang mit dem Erwerb der Stellplätze entstünden (Bl. 82f d.A.).
5
Die Klägerin behauptet, dass der von der i-AG zur Darlehensvalutierung überwiesene Betrag von insgesamt 65.000.- EUR vom Konto der Beklagten zu 1) durch den seinerzeit identischen Geschäftsführer zwar am 28.6.2012 auf ein Konto der Klägerin weitergeleitet worden sei, aber nicht zur Darlehensrückzahlung, sondern zur Tilgung verschiedener Verbindlichkeiten der Beklagten (Bl. 71f).
6
Die Klage wurde am 9.12.2021 bzw. am 10.12.2021 (Bekl. zu 5) zustellt. Das Gericht hat am 16.2.2023 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. Im Hinblick auf den zu einem falschen Aktenzeichen eingereichten Beklagtenschriftsatz vom 13.1.2023 lag dem Gericht ein nachgelassener Schriftsatz der Klagepartei vor. Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestand nicht.

Entscheidungsgründe

7
Die Klage ist als subjektive Klagehäufung nach § 60 ZPO zulässig und in vollem Umfang begründet. Der Klägerin stehen nach Kündigung der Darlehensverträge die geltend gemachten Darlehensrückzahlungsansprüche zu.
8
1. Den substantiierten Sachverhaltsvortrag der Klagepartei zum (komplizierten) Zahlungsweg an die B-AG beim Erwerb der Stellplätze unter Verwendung der Darlehensvaluta haben die Beklagten in ihrem eigenartig changierenden Prozessvortrag letztlich nicht mehr bestritten („so mag dieser Sachverhalt zutreffend sein“, Bl. 82 oben). Aufgrund der Tilgungsbestimmungen bei diesen Zahlungsströmen scheidet daher der Einwand der Erfüllung der Darlehensrückzahlungsverpflichtung aus, eine solche war nicht gewollt.
9
2. Die angebliche Abgeltungsvereinbarung hat die Beklagtenpartei gegenüber dem Bestreiten der Klägerin nicht zu beweisen vermocht. Die angebotenen Beweismittel (Rechnungen B2, Kostenfestsetzungsbeschlüsse B3, B5 und Forderungskonto B3) vermögen dem Gericht die Überzeugung von der angeblichen Vereinbarung nicht zu verschaffen, zumal sie, entgegen § 277 Abs. 1 ZPO erst ein Jahr nach Klageerhebung erstmals im Prozess thematisiert wurde. Sie lässt sich auch nicht mit dem Inhalt von K12 in Einklang bringen, wo der Geschäftsführer der Beklagten im Hinblick auf die Abgeltung seiner Tätigkeiten am 3.5.2021 schreibt, dass er insofern „einen Vorschlag unterbreiten“ wolle, das aber leider „wieder aus den Augen verloren“ hätte. Auch soweit sich der Geschäftsführer der Beklagten im Termin zum Sachverhalt geäußert hat, blieben im Hinblick auf die naturgemäß verfolgten Eigeninteressen jedenfalls Zweifel an seiner Darstellung, die zu Lasten der Beklagten gehen. Das Gericht war nicht verpflichtet, die Partei zur Benennung weiterer Beweismittel aufzufordern, wenn es den Beweis mit den bisher benannten nicht als geführt ansieht (OLG Hamm 8.10.2002 – 27 U 85/02).
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3. Der Zinsanspruch beruht auf § 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Mahnung kann mit der die Fälligkeit begründenden Kündigung verbunden werden. Der Darlehensrückzahlungsanspruch ist keine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB, so dass der erhöhte Zinssatz nicht zur Anwendung kommt.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.