Inhalt

LG München II, Beschluss v. 25.04.2023 – 6 T 3308/22 ABL
Titel:

Rechtsmißbrauch, Besorgnis der Befangenheit, Sofortige Beschwerde, Beschwerdebegründung, Akteneinsicht, Vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung, Fristverlängerungsgesuche, Kosten des Beschwerdeverfahrens, Ablehnungsgesuch, Beschwerdegericht, Erteilung von Ausfertigungen, Beglaubigte Abschrift, Zuschlagsbeschluß, Nichtabhilfeentscheidung, Beschlüsse des Amtsgerichts, Verfahrensverzögerung, Kostenentscheidung, Sicherheitsleistung, Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung, Abgelehnter Richter

Schlagworte:
Ablehnungsgesuch, Besorgnis der Befangenheit, Rechtsmissbrauch, Beschwerdeverfahren, Fristverlängerung, Kostenentscheidung, Rechtsbeschwerde
Vorinstanz:
AG Weilheim vom 27.07.2022 – 3 C 12/22
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 17.07.2024 – IX ZB 18/23
Fundstelle:
BeckRS 2023, 51125

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin zu 2) vom 16.08.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weilheim i.OB vom 27.07.2022, Az. 3 C 12/22, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.
1
Mit Klage vom 19.11.2021 machten die Kläger beim Landgericht München II die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Weilheim i.OB vom 16.11.2007, Az. K 157/04, in die Flurstücke Fl.-Nr. und der Gemarkung geltend und begehrten u.a. die Feststellung, dass die Beklagten nicht berechtigt sind, die Räumung und/oder Herausgabe der dort befindlichen Gebäude zu verlangen. Mit Beschluss vom 03.01.2022 wurde der Rechtsstreit antragsgemäß an das Amtsgericht Weilheim i.OB verwiesen. Er wird dort unter dem Aktenzeichen 3 C 12/22 geführt. Mit Beschluss vom 18.01.2022 stellte das Amtsgericht die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung einstweilen ein. Am 19.01.2022 wurden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung getroffen.
2
Mit Anwaltsschriftsatz vom 07.01.2022 beantragten die Kläger beim Amtsgericht Weilheim i.OB den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem o.g. Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Weilheim i. OB und die Gewährung von Räumungsschutz. Das Verfahren trug zunächst das Aktenzeichen 1 M 25/22 und später das Aktenzeichen 4 C 36/22.
3
Mit Beschluss vom 31.01.2022 wurden die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, wobei das Verfahren 3 C 12/22 führt.
4
Nach Ablehnungsgesuchen gegen mehrere Richterinnen lehnten die Kläger mit Schreiben vom 24.07.2022 Richterin am Amtsgericht zum wiederholten Male wegen Besorgnis der Befangenheit ab (Bl. 869/890 d.A.). Sie trugen vor, die Richterin übergehe mit „ihren sechs Zustellungen“ einen rechtskräftigen Freispruch bzw. wolle ihn außer Kraft setzen. Der Antrag wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 27.07.2022 als unzulässig verworfen, weil die Ablehnung rechtsmissbräuchlich sei und der Verfahrensverzögerung diene (Bl. 897/901 d.A.). Dieser wurde den Klägern am 02.08.2022 zugestellt. Gegen den Beschluss legte die Klägerin zu 2) mit Schreiben vom 16.08.2022 „Rechtsmittel“ ein (Bl. 978/998 d.A.). Die Akten gingen am 10.09.2022 beim Landgericht München II als Beschwerdegericht ein.
5
Gegenüber dem Beschwerdegericht beantragten die Kläger Akteneinsicht sowie Zeit zur Beschwerdebegründung und fragten an, ob sie Ausfertigungen aus den Akten erhalten (Schreiben vom 22.09.2022, Bl. 1020 d.A.). Ihnen wurde unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Regelungen Akteneinsicht bewilligt. Zur ergänzenden Beschwerdebegründung wurde eine Frist bis 17.10.2022 gesetzt. Mit Schreiben vom 10.10.2022 teilten die Kläger mit, mit der Akteneinsicht und dem Fotografieren der Akten an diesem Tag begonnen zu haben. Da sie nicht fertig geworden seien, werde mehr Zeit benötigt (Bl. 1024 d.A.). Mit Schreiben vom 11.10.2022 beantragten sie Ausfertigungen aus den Akten, hilfsweise eine beglaubigte Abschrift, hilfsweise eine Kopie (Bl. 1025 d.A).
6
Mit richterlicher Verfügung vom 14.10.2022 wurde den Klägern die Gelegenheit eingeräumt, die Akten nochmals einzusehen (Bl. 1031 d.A.). Sie wurden darauf hingewiesen, dass Ausfertigungen bzw. Abschriften nur in Bezug auf einzelne Dokumente erteilt werden können, von denen Fotografien aus bestimmten Gründen nicht im Rahmen der Akteneinsicht angefertigt werden konnten. Die Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung wurde bis 10.11.2022 und später nochmals bis 16.12.2022 bzw. 31.01.2023 verlängert (Bl. 1031 d.A., Bl. 1039 d.A, Bl. 1045 d.A.).
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Mit Verfügung vom 20.01.2023 wurde den Klägern mitgeteilt, dass angesichts der wiederholten Möglichkeit der Akteneinsicht kein Anspruch auf Übersendung von Ausfertigungen oder Abschriften besteht. Mit Verfügung vom 30.01.2023 wurde den Klägern nach der am 09.01.2023 erfolgten Akteneinsicht nochmals Gelegenheit gegeben, die Akten einzusehen. Die Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung wurde bis 28.02.2023 verlängert. Nach erfolgter Akteneinsicht werde über den Antrag auf Übermittlung von Ausfertigungen bzw. Abschriften förmlich entschieden werden (Bl. 1091 d.A.). Ein weiterer Termin zur Akteneinsicht fand am 13.02.2023 statt.
8
Auf eine Anfrage vom 13.02.2023 wurde den Klägern mit Verfügung vom 14.02.2023 der Gegenstand der anhängigen Beschwerdeverfahren erläutert (Bl. 1101 d.A.).
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Mit Schreiben vom 25.02.2023 baten die Kläger um eine erneute Fristverlängerung, da über den Antrag auf Erteilung von Ausfertigungen noch nicht entschieden sei (Bl. 1106/1107 d.A.).
10
Mit Beschluss vom 28.02.2023 wurde der Antrag der Kläger auf Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen und Abschriften aus den Akten der Beschwerdeverfahren abgelehnt; auf die schriftlichen Gründe wird Bezug genommen (Bl. 1108/1111 d.A.). Aufgrund eines Versehens wurden die Kläger mit dem Beschluss unzutreffend über eine Beschwerdemöglichkeit belehrt. Mit Verfügung vom 07.03.2023 wurde den Klägern ausnahmsweise abweichend vom Beschluss vom 28.02.2023 eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses des Amtsgerichts Weilheim i.OB vom 18.01.2022 erteilt, weil dieser wegen seines Inhalts (Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung) eine besondere Bedeutung für die Beschwerdeführer besaß (Bl. 1117 d.A). Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass für die Beschwerdebegründung eine beglaubigte Abschrift anstelle der begehrten Ausfertigung ausreicht.
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Mit Verfügung vom 22.03.2023 erteilte das Beschwerdegericht weitere Hinweise (Bl. 1125 d.A.). Die Frist zur Begründung der Beschwerden gegen mehrere Beschlüsse des Amtsgerichts Weilheim i.OB. wurde mit Verfügung vom 28.03.2023 antragsgemäß bis 21.04.2023 verlängert (Bl. 1128 d.A.). Mit Verfügung vom 06.04.2023 wies das Gericht darauf hin, dass die eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 28.02.2023 nicht statthaft ist und daher vorbehaltlich anderslautender Mitteilung als gegenstandslos betrachtet wird (Bl. 1140 d.A.). Mit Beschluss vom 17.04.2023 wurde ein Antrag der Kläger auf nochmalige Fristverlängerung zur Beschwerdebegründung zurückgewiesen, da keine erheblichen Gründe dargelegt worden waren (Bl. 1145/1146 d.A.). In den schriftlichen Gründen wurde u.a. ausgeführt, dass die Rechtsbehelfsbelehrungim Beschluss vom 28.02.2023 aufgrund eines Versehens unrichtig war, dies jedoch weder zur Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde, noch – wie von den Klägern angenommen – zur Geltung einer Jahresfrist führe.
12
Mit weiteren Schreiben, auf die Bezug genommen wird, führte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer sofortigen Beschwerde aus.
13
Sofortige Beschwerden gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Weilheim i.OB vom 18.07.2022 und 12.08.2022 in Bezug auf weitere Ablehnungsanträge nahm die Klägerin zu 2) mit Schreiben vom 20.04.2023 zurück. Auf die Beschlüsse des Landgerichts München II vom 21.04.2023, Az. 6 T 3252/22 und 6 T 3307/22, wird verwiesen.
14
Auf die gerichtlichen Beschlüsse und Verfügungen sowie die Schreiben der Kläger und das darin enthaltene Sachvorbringen wird ergänzend Bezug genommen.
II.
15
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet und bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat den Ablehnungsantrag zu Recht als unzulässig verworfen.
16
Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn es rechtsmissbräuchlich erhoben wird. Es ist rechtsmissbräuchlich, wenn mit der Ablehnung offensichtlich verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.05.1980 – 3 W 79/80 bei beck-online; MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl., § 44 Rdnr. 6; Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 44 Rdnr. 13) oder die Begründung zur Annahme der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet ist (BGH BeckRS 2021, 10853). Nach § 42 Abs. 2 ZPO ist eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit möglich, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit einer Gerichtsperson zu rechtfertigen. Besorgnis der Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an deren Unparteilichkeit und Unabhängigkeit aufkommen lassen. Als Umstände in diesem Sinne kommen dabei nur objektive Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, die zur Entscheidung berufene Person stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (BGH, NJW-RR 2003, 1220, 1221; BGH, Beschluss vom 31.01.2005, II ZR 304/03).
17
Gründe für die Annahme einer Besorgnis der Befangenheit im vorstehend genannten Sinne sind vorliegend nicht im Entferntesten ersichtlich. Aus der Behauptung, die abgelehnte Richterin habe sechs Zustellungen veranlasst, lässt sich – unabhängig davon, ob sie zutrifft – keinerlei Anhaltspunkt für die Befürchtung herleiten, dass sie der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber steht. Ein Bezug zu dem freisprechenden Urteil des Landgerichts München II vom 03.07.2022 besteht offensichtlich nicht. Eine Umgehung oder Außerkraftsetzung durch die abgelehnte Richterin im vorliegenden Verfahren ist unter keinem Gesichtspunkt denkbar. Das Ablehnungsgesuch war daher rechtsmissbräuchlich. Auch die Schreiben der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren sind zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet. Insbesondere ergibt sich aus dem mit Schreiben vom 21.04.2023 behaupteten Bezug zu einer Hinterlegung beim Finanzamt Weilheim i.OB weiterhin kein Hinweis auf eine mögliche Befangenheit der abgelehnten Richterin.
18
Für eine nochmalige Fristverlängerung bestand kein Anlass. Die Beschwerdeführerin hatte ausreichend Zeit zur Beschwerdebegründung, diversen Fristverlängerungsgesuchen wurde entsprochen. Erhebliche Gründe für eine nochmalige Fristverlängerung sind nicht dargelegt und nicht ersichtlich (§ 224 Abs. 2 ZPO).
19
Einer ausdrücklichen Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts in Bezug auf die konkrete sofortige Beschwerde bedurfte es nicht (Zöller-Heßler, ZPO, § 572 Rn. 4).
III.
20
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
21
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.
22
Das Beschwerdeverfahren ist damit abgeschlossen.