Titel:
Vergleichsinhalt zur Beendigung einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit
Normenkette:
ZPO § 278 Abs. 6
Leitsatz:
Die Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine arbeitsrechtliche Streitigkeit durch gerichtlichen Vergleich dergestalt beenden, dass die streitige Versetzung des Arbeitnehmers aus einer bestimmten betrieblichen Position nicht stattgefunden hat. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Vergleich, Versetzung, betriebliche Position
Fundstelle:
BeckRS 2023, 50891
Tenor
Die Sach- und Rechtslage wird erörtert.
Beklagte erklärt, dass während des Entgeltfortzahlungszeitraumes die Schichtleiterzulage in Höhe von 450,00 € brutto monatlich fortgezahlt wurden.
Der Kläger stellt dies unstreitig.
Die Parteien schließen folgenden
Die Parteien sind sich einig, dass von Seiten der Beklagten keine Versetzung des Klägers aus der Position als Schichtleiter vorgenommen wurde.
Vorgelesen und genehmigt.
Der Klägervertreter beantragt Festsetzung des Gegenstandswertes.
Die Vorsitzende teilt den vorgesehenen Gegenstandswert mit. Einwände werden nicht erhoben.
Die Vorsitzende verkündet folgenden
Der Gegenstandswert wird auf 5.250,00 € für das Verfahren und den Vergleich festgesetzt.