Inhalt

VG Regensburg, Beschluss v. 10.02.2023 – RO 13 S 23.30135
Titel:

Anforderungen an die Ablehnung eines Asylantrags als "offensichtlich unbegründet" in Hinblick auf den subsidiären Schutzstatus 

Normenketten:
AsylG § 4 Abs. 1, § 30 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 7
Asylverfahrens-RL Art. 31 Abs. 8, Art. 32 Abs. 2
Leitsätze:
1. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der qualifizierten Ablehnung des subsidiären Schutzstatus nach § 30 Abs. 1 AsylG, wenn ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt bejaht wird oder dessen Bestehen nicht ausgeschlossen werden kann und ein drohender ernsthafter Schaden erst nach einer individuellen Risikoanalyse zu verneinen ist. (Rn. 16)
2. Es bestehen ernstliche Zweifel daran, dass § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG in Einklang mit der RL 2013/32/EU steht. (Rn. 17 – 18)
Schlagworte:
Anforderungen an die Offensichtlichkeit im Sinne von § 30 Abs. 1 AsylG im Hinblick auf den subsidiären Schutzstatus, ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit von § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG mit der RL 2013/32/EU, offensichtlich unbegründeter Asylantrag, subsidiärer Schutz, ernstliche Zweifel, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, individuelle Risikoanalyse, Asylantrag für handlungsunfähigen Ausländer, Asylantrag für Kind, vorherige Ablehnung der Asylanträge der Eltern, Vereinbarkeit mit Europarecht, RL 2013/32/EU
Fundstelle:
BeckRS 2023, 5086

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Januar 2023 wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller, ein im Bundesgebiet geborener irakischer Staatsangehöriger, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (RO 13 K 23.30136), die darauf gerichtet ist, die Antragsgegnerin unter Aufhebung eines Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 7. August 2018 die Asylanträge der Eltern und der drei älteren Geschwister des Antragstellers umfassend ab, stellte das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG fest und drohte den Eltern und Geschwistern des Antragstellers die Abschiebung in den Irak oder in einen anderen aufnahmebereiten oder zur Rückübernahme verpflichteten Staat an. Das gesetzliche Einreise und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. März 2021 (RO 13 K 18.32188, rechtskräftig seit dem 24. April 2021) abgewiesen.
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Am 30. Juni 2022 stellten die Eltern des Antragstellers für diesen einen Asylantrag. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 7. September 2002 wurden sie aufgefordert, schriftlich zu dessen Asylgründen Stellung zu nehmen. Nach Aktenlage ging dem Bundesamt keine Stellungnahme zu.
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Mit Bescheid vom 24. Januar 2023, zugestellt am 27. Januar 2023, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz jeweils als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1 bis 3). Ferner wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist werde er in den Irak oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Fall einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und für die Anerkennung als Asylberechtigter lägen offensichtlich nicht vor, § 30 Abs. 1 AsylG. Eine konkret drohende individuelle und begründete Furcht vor Verfolgung sei für den Antragsteller nicht geltend gemacht worden. Eine Vorverfolgung könne aufgrund seiner Geburt im Bundesgebiet nicht vorliegen. Das Bundesamt habe – mittlerweile rechtskräftig – die Asylanträge der Eltern sowie der drei minderjährigen älteren Geschwister des Antragstellers als unbegründet abgelehnt, keine Abschiebungsverbote festgestellt und eine Abschiebung in den Irak angedroht. Somit könne auch eine Berufung des Antragstellers auf die Gründe der Eltern nicht zu einer Flüchtlingsanerkennung führen. Dem Antragsteller drohe offensichtlich kein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG. Zwar sei davon auszugehen, dass in Teilen des Iraks zumindest ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt nicht ausgeschlossen werden könne. Es bestehe jedoch bei einer Rückkehr in den Irak aufgrund der dortigen Situation keine ernsthafte individuelle Bedrohung aufgrund willkürlicher Gewalt. Angesichts der Erkenntnisse und Daten und unter Annahme der höchsten bekannt gewordenen Opferzahl bleibe das Risiko, Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes zu werden, in der Provinz N. – aus der die Eltern des Antragstellers stammten – weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt. Auch bei einer qualitativen Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände des Einzelfalls erreiche der Grad willkürlicher Gewalt nicht das für eine Schutzgewährung erforderliche hohe Niveau. Der Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes sei somit ebenso nicht nur als einfach, sondern nach § 30 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Der minderjährige Antragsteller sei bei seiner Existenzsicherung auf seine Eltern zu verweisen. Nach den Erkenntnissen des Bundesamtes lebten die Eltern mit ihren insgesamt vier Kindern zusammen in einer familiären Gemeinschaft. Eine Ausreise werde daher im Familienverbund stattfinden.
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Mit am 3. Februar 2023 eingegangenem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten lies der Antragsteller Klage gegen den vorgenannten Bescheid erheben und zugleich vorläufigen Rechtsschutz beantragen.
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Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
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Die Antragsgegnerin beantragt mit Schriftsatz vom 7. Februar 2023,
den Antrag abzulehnen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
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1. Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch die Einzelrichterin.
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2. Im Interesse des Antragstellers wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage dahingehend ausgelegt, dass dieser sich ausschließlich auf die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet und auf die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids bezieht.
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3. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach der vorgenannten Auslegung zulässig (vgl. dazu nachfolgend a)) und begründet (vgl. dazu nachfolgend b)).
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a) Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 Abs. 1 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die auf § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO anzuordnen, ist statthaft. Die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG wurde gewahrt.
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b) § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG bestimmt, dass die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG). „Ernstliche Zweifel“ liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93).
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Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Einschätzung des Bundesamtes, dass der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch offensichtlich nicht besteht, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen (vgl. grundlegend Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BVR 1519/93). Gemäß § 30 Abs. 1 AsylG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Ein Asylantrag ist nach § 30 Abs. 2 AsylG insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalls offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält. Ferner ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn einer der in § 30 Abs. 3 bis 5 AufenthG genannten Tatbestände vorliegt. Nach § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn er für einen nach dem Asylgesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a AsylG als gestellt gilt, nach dem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.
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aa) Vorliegend bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der qualifizierten Ablehnung des subsidiären Schutzstatus nach § 30 Abs. 1 AsylG.
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Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Absatz 1 Satz 2 Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Absatz 1 Satz 2 Nr. 3).
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Die Ablehnung des subsidiären Schutzstatus drängt sich vorliegend schon deshalb nicht auf, weil das Bundesamt in dem streitgegenständlichen Bescheid in der Heimatregion der Eltern des Antragstellers (Provinz N.) einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt bejaht oder zumindest nicht ausschließen kann. Zwar ist allein aus dem Bestehen eines Konfliktes noch nicht auf einen drohenden ernsthaften Schaden i.S.v. § 4 AsylG zu schließen. Wenn ein drohender ernsthafter Schaden aber erst nach einer individuellen Risikoanalyse zu verneinen ist, ist nicht nachvollziehbar, worauf die Annahme beruht, dass sich nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Schutzbegehrens geradezu aufdrängt. Anhand der Ausführungen des Bundesamtes zum subsidiären Schutzstatus ist nicht erkennbar, worin sich die vorliegende Sachlage von einer solchen unterscheidet, bei der das Bundesamt im Ergebnis lediglich zur Annahme einer schlichten Unbegründetheit gelangen würde.
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bb) Es bestehen ernstliche Zweifel daran, dass sich der vom Bundesamt auf § 30 Abs. 1 AsylG gestützte Offensichtlichkeitsausspruch in einen solchen nach § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG austauschen lässt. Zwar ist § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG vorliegend tatbestandlich einschlägig, denn der Asylantrag des am 4. Mai 2022 geborenen Antragstellers wurde nach Aktenlage am 30. Juni 2022 gestellt. Die Asylanträge seiner Eltern sind seit dem 24. April 2021 unanfechtbar abgelehnt. Jedoch ist ernstlich zweifelhaft, dass § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG mit der RL 2013/32/EU in Einklang steht und damit vorliegend anwendbar ist.
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Nach Art. 32 Abs. 2 RL 2013/32/EU können die Mitgliedsstaaten im Fall von unbegründeten Anträgen, bei denen einer der in Art. 31 Abs. 8 RL 2013/32/EU aufgeführten Umstände gegeben ist, einen Antrag als offensichtlich unbegründet betrachten, wenn dies so in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Dabei ist die in Art. 31 Abs. 8 RL 2013/32/EU erfolgte Aufzählung abschließender Natur, weil Art. 5 RL 2013/32/EU bei Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes lediglich die Einführung und die Beibehaltung günstigerer Bestimmungen vorsieht. Art. 31 Abs. 8 RL 2013/32/EU enthält in seiner enumerativen Aufzählung indes keine rechtliche Grundlage, auf die sich eine nationale Vorschrift wie die des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG stützen ließe (vgl. Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 16. Januar 2020 – Au 9 K 19.30382; Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 4. Juli 2019 – 6 L 715/19.A; Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 15. März 2017 – 9 L 90.17 A; vgl. auch Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss vom 6. Juli 2020 – W 8 S 20.30742). Das Argument der Gegenauffassung, Art. 31 Abs. 8 RL 2013732/EU erfasse nicht die Sondersituation handlungsunfähiger Familienangehöriger, deren asylrechtliche Situation eng mit derjenigen ihrer Eltern/eines sorgeberechtigten Elternteils verknüpft sei (so Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, V. Fallgruppen offensichtlich unbegründeter Asylanträge (Abs. 3), Stand Dezember 2022, Rn. 101), überzeugt nicht, denn das in dieser Sondersituation ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet behandelt werden darf, wäre gemäß Art. 32 Abs. 2 RL 2913732/EU erst zu begründen.
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cc) Dementsprechend fehlt es vorliegend an einer hinreichenden Grundlage dafür, die Abschiebung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche (vgl. §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG) anzudrohen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat gemäß § 37 Abs. 2 AsylG zur Folge, dass die Ausreisefrist für die Antragsteller erst mit dem unanfechtbaren Abschluss des Klageverfahrens zu laufen beginnt und sich auf 30 Tage verlängert.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).