Titel:
Festgeldanlage, Hinweisbeschluss, Anlagevermittlungsvertrag, Mitverschulden, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Gegenerklärung, Anlagenvermittler, Klageabweisung, Kosten des Berufungsverfahrens, Forderungsanmeldung, Landgerichte, Vermittlungsvertrag, Fristverlängerungsantrag, Anlagerichtlinien, Anlageinteressent, Laufende Geschäftsbeziehungen, Klagepartei, Anlageentscheidung, Kostenentscheidung, Sicherheitsleistung
Schlagworte:
Schadensersatzanspruch, Anlagevermittlung, Pflichtverletzung, Festgeldanlage, Insolvenzverfahren, Ratinganforderung, Beweiswürdigung
Vorinstanz:
LG München I, Endurteil vom 09.11.2022 – 40 O 1776/22
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 27.06.2024 – III ZR 354/23
Fundstelle:
BeckRS 2023, 50791
Tenor
1. Die Berufung der Beklagtenpartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 09.11.2022, Az. 40 O 1776/22, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagtenpartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagtenpartei kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klagepartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.006.481,60 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Vermittlung von Festgeldanlagen bei der insolventen … geltend.
2
Das Landgericht hat die Beklagte bei Klageabweisung im Übrigen bei ausführlicher Begründung wie folgt verurteilt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000.000 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.07.2021 zu bezahlen.
2. Die Verurteilung gemäß Ziffer 1. erfolgt Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin aus der Forderungsanmeldung im vor dem Amtsgericht Bremen, Insolvenzgericht, Az. 508 IN 6/21, geführten Insolvenzverfahren.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der unter Ziffer 2. genannten Abtretung in Verzug befindet.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.051,18 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.3.2022 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.481,60 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.03.2022 zu bezahlen.
3
Auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil wird Bezug genommen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird außerdem vollumfänglich auf die Darlegungen unter I. des Hinweisbeschlusses des Senats vom 25.04.2023 verwiesen.
4
Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung wendet sich die Beklagte umfänglich gegen die erfolgte Verurteilung und beantragt weiterhin, die Klage abzuweisen.
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Mit Hinweisbeschluss vom 25.04.2023 wurde die Beklagtenpartei darauf hingewiesen, dass und weshalb der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Es wurde ihr eine Frist zur Stellungnahme zunächst bis 16.05.2023 eingeräumt, die nach einem gestellten Fristverlängerungsantrag antragsgemäß bis 06.06.2023 verlängert worden ist. Mit Schriftsätzen vom 05.06. und 06.06.2023 wurde sodann eine Gegenerklärung abgegeben.
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Auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren sowie den des angegriffenen Urteils und den des Hinweisbeschlusses vom 25.04.2023 wird bzw. wird nochmals Bezug genommen.
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Die Berufung der Beklagtenpartei war im Beschlussweg gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, da der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
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Das Landgericht hat der Klage im ausgesprochenen Umfang mit zutreffender Begründung stattgegeben. Auf die dortigen Ausführungen und die des Senats im Hinweisbeschluss vom 25.04.2023 wird verwiesen.
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Die Darlegungen in der Gegenerklärung rechtfertigen keine andere Entscheidung. Die Beklagte haftet der Klägerin aufgrund vertraglicher Pflichtverletzung auf Schadensersatz.
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1. Es bleibt dabei, dass zwischen den Parteien ein Anlagevermittlungsvertrag des Inhalts wirksam zustande gekommen ist, dass die Beklagte der Klägerin eine Festgeldanlage bei einer Bank mit einem Mindestrating von A – vermitteln sollte.
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1.1. Es wurde nicht fehlerhaft davon ausgegangen, dass zwischen einem Anlagevermittler und einem Anlageinteressenten stillschweigend ein Vermittlungsvertrag zustande kommt, wenn der Interessent deutlich macht, dass er bei der Anlageentscheidung die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Vermittler daraufhin tätig wird. Die hierfür herangezogene Entscheidung des BGH vom 11.01.2007, Az. III ZR 193/05, ist einschlägig.
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Das Landgericht hat in Abgrenzung zu einer Anlageberatung das stillschweigende Zustandekommen eines Vermittlungsvertrages mit Aufklärungspflichten anhand der vom BGH dargelegten Kriterien geprüft und bejaht. Nichts anderes als das Zustandekommen eines solchen Vertrages mit Auskunftspflichten im Rahmen einer Anlagevermittlung ist in der zitierten Entscheidung gemeint, wie sich bereits aus deren amtlichen Leitsatz ergibt. Dabei stellt der BGH auch nicht, wie die Berufung meint, auf das Erfordernis einer besonderen Komplexität der betreffenden Anlage ab. Er hat insoweit vielmehr ausgeführt, dass es für das stillschweigende Zustandekommen eines Auskunftsvertrages mit Haftungsfolgen der Feststellung weiterer besonderer Umstände – und damit etwa einer nicht bloß einfach strukturierten Anlage – nicht bedarf. Erforderlich und ausreichend ist somit, dass der Interessent bei der Anlageentscheidung die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers erkennbar in Anspruch nehmen will und die gewünschte Tätigkeit vom Vermittler sodann auch tatsächlich aufgenommen wird.
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Dies war hier nach den getroffenen Feststellungen der Fall. Gegenstand der Telefongespräche zwischen der Zeugin … und dem Geschäftsführer der Beklagten waren sowohl die Anlagerichtlinie der Klägerin als auch das darin auf Empfehlung des Geschäftsführers der Beklagten aufgenommene Mindestrating. Dementsprechend wurden anschließend von der Beklagten auch entsprechende Angebote übermittelt, d.h. die gewünschte Tätigkeit tatsächlich aufgenommen. Der Klägerin kam es also für die Beklagte erkennbar darauf an, dass sie sich betreffend das Rating kundig macht, der Klägerin also nicht x-beliebige Banken für die avisierte Festgeldanlage benennt, sondern nur solche mit einem Mindestrating A -. Die Beklagte sollte der Klagepartei mithin vereinbarungsgemäß nicht einfach Anlagemöglichkeiten aufzeigen, sondern jedenfalls insoweit auch Auskunft über diese geben.
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1.2. Die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts, die aufgrund durchgeführter Beweisaufnahme bei sorgfältiger Beweiswürdigung getroffen wurden, begegnen weiterhin keinen Bedenken. Der Senat ist davon überzeugt, dass eine erneute Feststellung zu keinem anderen Ergebnis führen würde.
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Das Landgericht hat neben den eigenen Ausführungen der Beklagten insbesondere auf die Angaben der Zeugin … sowie die vorgelegten Unterlagen abgestellt. Weiter hat es die aufgrund der laufenden Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien gebotene Gesamtschau vorgenommen, d.h. die einzelnen Kontakte der Parteien nicht nur isoliert betrachtet. Unstreitig hatte sich nämlich die Beklagte eigeninitiativ angeboten, für die Klägerin im Falle eines Kapitalanlagebedarfs tätig zu werden. Sie hat einen solchen ebenfalls unstreitig ab April 2020 regelmäßig bei der Klägerin abgefragt. Unstreitig ist sie auch für die Klägerin insoweit tätig geworden. Sie hat die Anlage des streitgegenständlichen Betrags und nach dessen Freiwerden die erneute Anlage desselben vermittelt.
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Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der danach getroffenen Tatsachenfeststellung rechtfertigen würden, hat auch die Gegenerklärung nicht aufgezeigt. Diese erschöpft sich weiterhin – wie nicht zielführend – im Wesentlichen darin, eine eigene Beweiswürdigung anstelle derjenigen des Landgerichts vorzunehmen.
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a. Das Erstgericht ist bei Verweis auf die diesbezüglichen Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats fehlerfrei zur Überzeugung gelangt, dass die Beklagte der Klägerin vereinbarungsgemäß nur Festgeldanlagen bei einer Bank mit einem Mindestrating von A – vermitteln sollte.
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Dies gilt auch und gerade bei Abstellen auf die E-Mail vom 13.07.2020 (Anlage K3), versandt um 10:06 Uhr, mit welcher die Beklagte der Klägerin mehrere Festgeldangebote bei der … unterbreitete und deren Inhalt auszugsweise lautet: … ich darf Ihnen folgende Festgeldangebote nach Vorgabe Ihrer Anlagerichtlinien unterbreiten … Im Kontext mit den von der Zeugin … bekundeten, im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang damit geführten Telefonaten mit dem Geschäftsführer der Beklagten wird auch dadurch bestätigt, dass der Beklagten die Anlagerichtlinien der Klägerin jedenfalls soweit bekannt waren, als danach grundsätzlich nur Festgeldanlagen bei Banken mit einem Mindestrating von A – getätigt werden sollten und sie demgemäß nur solche zu vermitteln hatte. Dementsprechend bezogen sich die am 13.07.2020 unterbreiteten Festgeldangebote nur auf entsprechende Banken, d.h. auch das betreffend die G. Bank AG, das um 11:12 Uhr übermittelt wurde.
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Wenn die Gegenerklärung daher meint, der Anlage K3 sei eine falsche Bedeutung beigemessen worden, ist dies nicht nachvollziehbar. Weshalb sich aus dieser ergeben sollte, die Parteien hätten nicht einen Anlagevermittlungsvertrag des Inhalts, wie vom Landgericht festgestellt, geschlossen oder das Angebot betreffend die … sei nicht im Rahmen dieses Vertrags abgegeben worden, ist schlicht unverständlich.
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b. Das Landgericht ist weiter fehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass auch bezüglich des am 05.11.2020 zwischen den Parteien im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung geschlossenen Vermittlungsvertrags die Beklagte vereinbarungsgemäß nur Festgeldanlagen bei einer Bank mit einem Mindestrating von A – vermitteln sollte.
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Der Beklagten war, wie dargelegt, bekannt, dass die an Anlagerichtlinien gebundene Klägerin ausschließlich an Festgeldanlagen bei Banken mit einem Mindestrating von A – interessiert war. Trat diese daher einige Monate später wegen eines neuerlichen Bedarfs wiederum an die Beklagte zwecks einer Festgeldanlage heran, war dies bei verständiger Würdigung – auch ohne entsprechenden Hinweis – nur so zu verstehen, dass wiederum nur die Vermittlung einer entsprechenden Anlage erfolgen sollte. Umstände, die eine andere Sichtweise der Beklagten gerechtfertigt hätten oder rechtfertigen hätten können, sind nicht erkennbar. Dies gilt auch bei Abstellen auf die E-Mail vom 06.10.2020 (Anlage B2). Darin ging es um eine Prolongation der Festgeldanlage bei der …, deren Rating damals ausweislich besagter E-Mail unterhalb von A – lag. Eine Prolongation ist nachfolgend unstreitig nicht erfolgt, d.h. die Klägerin hat auf besagte E-Mail noch nicht einmal reagiert. Bei verständiger Würdigung war dies – ausgehend davon, dass besagte E-Mail zur Kenntnis der Klägerin gelangt ist – gerade Hinweis darauf, dass sich an den klägerischen Vorgaben betreffend Festgeldanlagen nichts geändert hat. Dafür, dass die Klagepartei hiervon abgerückt wäre und sie nunmehr auch Banken mit einem niedrigeren Rating akzeptieren würde, sprach demgemäß bei der neuerlichen Kontaktaufnahme im November 2020 nichts. Weshalb die Klägerin ohne entsprechende Aufklärung seitens der Beklagten davon ausgegangen sein sollte, dass das zwischenzeitlich schlechtere Rating der … immer noch aktuell ist, ist zudem nicht vorgetragen und nicht erkennbar.
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Dass der Geschäftsführer der Beklagten die Zeugin … im Telefongespräch vom 05.11.2020 darauf hingewiesen hat, dass sich seit der E-Mail vom 06.10.2020 an den Konditionen und dem Rating besagter Bank nichts geändert habe, hat das Landgericht nicht festgestellt und musste es nicht feststellen. Zwar wurde ein solcher Hinweis seitens der Beklagten schriftsätzlich behauptet, diese Behauptung in der mündlichen Verhandlung aber offenkundig nicht aufrechterhalten. Der Geschäftsführer der Beklagten hat nämlich ausweislich des Verhandlungsprotokolls bei seiner persönlichen Anhörung Entsprechendes nicht vorgetragen. Den Angaben der Zeugin …, die bei ihrer Vernehmung in Abrede gestellt hat, dass eine E-Mail vom 06.10.2020 und das Rating der Bank thematisiert worden wären, wurde außerdem nicht entgegengetreten, und dies obwohl den Parteien anschließend ausweislich des Protokolls vor Antragstellung Gelegenheit gegeben wurde, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.
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1.3. Aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann die Beklagte bei Verweis auf die diesbezüglichen Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats angesichts der getroffenen Individualabrede betreffend das Rating der Banken nichts für sich herleiten.
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2. Die Ausführungen in der Gegenerklärung stehen einer Haftung der Beklagten wegen schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag vom 05.11.2020 gemäß § 280 Abs. 1 BGB auch nicht entgegen. Insbesondere war und ist – wie ausgeführt – davon auszugehen, dass der jedenfalls gebotene Hinweis seitens der Beklagten auf das aktuelle Rating der … unterblieben ist.
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3. Das Landgericht ist letztlich nach dem Grundsatz des aufklärungsrichtigen Verhaltens zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin bei richtiger Aufklärung über das Rating der … zum Zeitpunkt der Anlage diese nicht gezeichnet hätte.
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Dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch steht dabei auch kein Mitverschulden der Klagepartei gemäß § 254 Abs. 1 BGB entgegen. Die Klägerin hat einen mit der Vermittlung von Geldanlagen an Kommunen erklärtermaßen erfahrenen Experten mit der Unterbreitung von Festgeldangeboten bei Banken mit einem Mindestrating von A – beauftragt. Dafür, dass sie davon ausgehen hätte müssen oder können, dass ihr ohne entsprechenden Hinweis ein Angebot bei einer Bank mit einem aktuell schlechteren Rating unterbreitet wird, ergibt sich – bei Bezugnahme auf obige Darlegungen – nichts. Dazu, welche weitergehenden Prüfungen, ausgehend von einem Rating der … im Bereich A, die Klagepartei pflichtgemäß anstellen hätte müssen, um einen Schadenseintritt zu verhindern, verhält sich die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte im Übrigen nicht. Mithin bleibt unklar, dass und inwieweit ein sorgfaltswidriges Verhalten der Klagepartei an dem gegenständlichen Schaden mitgewirkt hätte.
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4. Den weiteren Einwendungen der Gegenerklärung fehlt es an einer Entscheidungsrelevanz. Ergänzend zu den diesbezüglichen Darlegungen im Hinweisbeschluss ist hierzu klarstellend anzumerken:
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a. Auf die Ausführungen zur Anlagerichtlinie der Klägerin kommt es nicht an, d.h. die Beklagte war vertragsgemäß verpflichtet, der Klägerin eine Festgeldanlage bei einer Bank mit einem Mindestrating von A – zu vermitteln. Ob die Klägerin auch eine Festgeldanlage bei einer Bank mit einem schlechteren Rating, und sei es nur ausnahmsweise, tätigen hätte können, ist mithin nicht entscheidungserheblich.
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b. Die E-Mail vom 06.10.2020 wurde von der Beklagten einseitig und unaufgefordert als Prolongationsangebot an die Klägerin übermittelt. Dieses Angebot hat die Klagepartei unstreitig nicht angenommen. Selbst wenn sie den Inhalt dieser E-Mail, der eine Veränderung des Ratings zum Gegenstand hatte, zur Kenntnis genommen haben sollte, ändert dies – wie ausgeführt – an dem Zustandekommen eines Vertrags am 05.11.2020, nach dem vereinbarungsgemäß nur Festgeldanlagen bei einer Bank mit einem Mindestrating von A – vermittelt werden sollten bzw. durften, nichts. Darauf, ob sich die Klägerin jedenfalls den Inhalt der E-Mail der Beklagten vom 06.10.2020 zurechnen lassen muss, kommt es mithin nicht entscheidend an. Ein Eingehen auf die Ausführungen der Beklagten zu den für die Archivierung und damit dauerhafte Erhaltung von Dokumenten geltenden Rechtsvorschriften des hessischen Landesrechts erübrigt sich daher schon deshalb. Die Beklagte haftet, weil sie die Klagepartei über das tatsächliche aktuelle Rating der … am 05.11.2020 im Unklaren gelassen hat.
30
c. Einen Anlass auf Ausführungen schon erklärtermaßen „außerhalb jeglicher rechtlichen Relevanz“ einzugehen, sieht der Senat nicht. Gleiches gilt für die hier offensichtlich irrelevanten Darlegungen zu den Allgemeinen Verfahrenshinweisen des Senats.
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Eine Divergenz zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen ist nicht ersichtlich. Auch liegt keine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage vor, über deren Umfang und Bedeutung Unklarheiten bestehen (BGH, Beschluss vom 22.09.2015 – II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 3 mwN). Auf obige Ausführungen zur Entscheidung des BGH vom 11.01.2007 (Az. III ZR 193/05) wird insoweit verwiesen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde entsprechend dem erteilten Hinweis gemäß § 47 GKG auf 1.006.481,60 EUR festgesetzt.