Inhalt

OLG Bamberg, Beschluss v. 01.08.2023 – 5 U 1/23 e
Titel:

Zurückweisung einer Berufung nach zuvor ergangenem Hinweisbeschluss

Normenkette:
ZPO § 522 Abs. 2
Leitsatz:
Die Berufung gegen das vorliegende Urteil war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. (Rn. 1 – 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Berufung, Zurückweisung, Fortbildung des Rechts, Vertragsgestaltung
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 10.07.2023 – 5 U 1/23 e
LG Hof, Urteil vom 23.12.2022 – 12 O 392/21
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 18.07.2024 – III ZR 296/23
Fundstelle:
BeckRS 2023, 50790

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 23.12.2022, Aktenzeichen 12 O 392/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieser Beschluss und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Hof sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.309,25 € festgesetzt.

Gründe

1
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 23.12.2022, Aktenzeichen 12 O 392/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 10.07.2023 Bezug genommen.
3
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 24.07.2023 geben zu einer Änderung keinen Anlass.
4
Die Einwendungen der Gegenerklärung stellen im Ergebnis eine bloße Wiederholung des Berufungsvorbringens dar. Mit diesem hat sich der Senat in dem vorgenannten Hinweisbeschluss bereits dezidiert auseinandergesetzt. Soweit die Klagepartei auf die Entscheidung des OLG Köln vom 14.06.2023 – 13 U 17/23 hinweist, gibt diese keinen Anlass, von einer Entscheidung im Wege des § 522 Abs. 2 ZPO abzusehen oder die Erfolgsaussichten der Berufung abweichend zu beurteilen. Der Senat hält aus den bereits dargelegten Gründen an seiner Einschätzung, dass der Beklagte sich unter den dargestellten Umständen des konkreten Einzelfalls auf die Vertragsgestaltung durch den Zeugen Dr. A. verlassen durfte, fest. Es handelt sich vorliegend um eine Entscheidung eines konkreten Einzelfalls in Anwendung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärten Rechtsgrundsätze zur Frage des Vorliegens eines unvermeidbaren Verbotsirrtums, von denen der Senat nicht abweicht.
5
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
6
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
7
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.