Inhalt

ArbG Bayreuth, Endurteil v. 15.11.2023 – 2 Ca 157/23
Titel:

Nachtarbeitszuschläge, Rechtsprechung des BAG, Streitwertfestsetzung, Kosten des Rechtsstreits, Dauerschuldverhältnisse, Basiszinssatz, Rechtsmittelbelehrung, Elektronischer Rechtsverkehr, Berufungsbegründungsschrift, Parteivorbringen, Klageabweisung, Zeitungszusteller, Kammertermin, Rechtshängigkeit, Wahlrecht, Angemessener Ausgleich, Berufungseinlegung, Wert des Beschwerdegegenstandes, Vertretungsberechtigte Personen, Berufungsschrift

Schlagwort:
Arbeitszeit
Fundstellen:
AuR 2024, 263
LSK 2023, 50213
BeckRS 2023, 50213

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu bezahlen:
1. 1.339,93 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 16.02.2023 sowie
2. 2.466,57 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 05.10.2023.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Der Streitwert wird auf 3.806,50 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten um die Zahlung von Nachtzuschlägen im Zeitraum Juli 2022 bis August 2023.
2
Der am ... geborene Kläger ist bei der Beklagten seit 02.01.2003 als Zusteller beschäftigt. Er verrichtet seine Tätigkeit regelmäßig nachts; in Anlage 1 zu seinem Arbeitsvertrag ist geregelt, dass er für Nachtarbeit nach § 2 IV ArbZG einen Nachtzuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt erhält. Die Beklagte zahlte dem Kläger in den streitgegenständlichen Monaten auf seine Nachtarbeitsstunden einen Zuschlag in Höhe von 10 %.
3
Der Kläger begehrt für die streitgegenständlichen Monate einen Nachtzuschlag in Höhe von weiteren 20 %. Er hält einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % für angemessen i.S.d. § 6 V ArbZG und stützt sich hierzu auf die Entscheidung des BAG vom 10.11.2021, 10 AZR 261/20.
4
Der Kläger beantragt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, 1.339,93 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 16.02.2023 an den Kläger zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, 2.466,57 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen.
5
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
6
Sie trägt vor, sie teile die Auffassung, wonach für Zeitungszusteller ausnahmslos der höchstmögliche Nachtzuschlag von 30 % angemessen sein soll, nicht. Zudem stehe dem eingeklagten Anspruch auch das Wahlrecht der Beklagten nach § 6 V ArbZG entgegen, welches der Arbeitgeber auch noch nachträglich ausüben könne.
7
Wegen der näheren Einzelheiten der Parteivorbringen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen, § 313 II Satz 2 ZPO.

Entscheidungsgründe

8
Die zulässige Klage erweist sich vollumfänglich als begründet.
9
1. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des BAG (BAG vom 10.11.2021, 10 AZR 261/20, BAG vom 14.12.2022, 10 AZR 531/20) erhalten Mitarbeiter, die ihre Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit erbringen, als angemessenen Ausgleich i.S.d. § 6 V ArbZG einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 %; dies gilt gerade auch für Zeitungszusteller. Das Bundesarbeitsgericht hat in diesen Entscheidungen sich ausführlich mit den hiergegen von Arbeitgeberseite vorgebrachten Argumenten (leichte Tätigkeit, wohnortnaher Einsatz, Schutz der Pressefreiheit, wirtschaftliche Überforderung) auseinandergesetzt. Daher kann auf die oben zitierten, zutreffenden Entscheidungen verwiesen werden, die Kammer macht sich die vom BAG getätigten Überlegungen und die hieraus fußende Rechtsauffassung, dass nämlich vorliegend 30 % als Nachtarbeitszuschlag angemessen sind, zu Eigen.
10
2. Dem vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch in Höhe von weiteren 20 % Nachtarbeitszuschlag steht auch nicht etwa das Wahlrecht nach § 6 V ArbZG entgegen. Es handelt sich hierbei um eine Wahlschuld nach den §§ 262 ff. BGB. Hat der Arbeitgeber sein Wahlrecht ausgeübt, so ist diese Wahl grundsätzlich verbindlich, wobei nach der zutreffenden Rechtsprechung des BAG dessen Ausübung im Arbeitsverhältnis als Dauerschuldverhältnis jeweils nur für den betreffenden Kalendermonat verbindlich ist, d. h. der Arbeitgeber kann seine ausgeübte Wahl für das Folgemonat ändern (vgl. BAG vom 09.12.2015, 10 AZR 423/14, Rnd.-Ziff. 54).
11
Vorliegend hat die Beklagte ihr Wahlrecht für die streitgegenständlichen Monate ausgeübt, indem sie einen Zuschlag in Höhe von 10 % bezahlt hat. An die Ausübung dieses Wahlrechtes bleibt sie gebunden, sie hat sich für die streitgegenständlichen Monate für die Zahlung eines Zuschlages entschieden und dieser ist nun daraufhin zu überprüfen, ob er angemessen i.S.d. Gesetzes ist.
12
Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang angesprochene Entscheidung des BAG betraf hingegen einen anderen Sachverhalt, in der dortigen Konstellation hatte der Arbeitgeber sein Wahlrecht noch nicht ausgeübt.
13
3. Rechnerisch ist die Forderung unstreitig. Der Kläger hat die Forderung nachvollziehbar Monat für Monat dargestellt, die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten, geringfügige Fehler wurden im Kammertermin durch entsprechende Antragsreduzierung beseitigt.
14
Nach allem war der Klage somit stattzugeben, so dass die Beklagte gern. § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die Streitwertfestsetzung erfolgt aus §§ 3 ff. ZPO.