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AG München, Endurteil v. 13.12.2023 – 242 C 13523/23
Titel:

Strandentfernung von 1,3 km nicht "wenige Gehminuten"

Normenkette:
BGB § 651i, § 651k Abs. 2
Leitsatz:
Bei einer hochpreisigen Luxusreise ist eine Entfernung des Hotels zum Strand von 1,3 km nicht mehr "wenige Gehminuten" weit. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Luxusreise, Reisemangel, Entfernung zum Strand
Fundstellen:
ReiseRFD 2024, 512
LSK 2023, 50144
BeckRS 2023, 50144

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.795,32 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.07.2023 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 1.795,32 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten um Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit und Rückzahlung verauslagter Kosten.
2
Die Beklagte ist ein Reisebüro, welches mit „Erlebnisluxus“ auf der eigenen Homepage „u.. – Luxusreisen“ wirbt.
3
Die Klägerin schloss unter der bei der Beklagten geführten Kundennummer .. einen Vertrag mit der Buchungsnummer .. über eine Costa Rica Rundreise im Reisezeitraum vom 16.07. – 27.07.2022 für sich und ihre Tochter zu einem Reisepreis von EUR 8.795,00. Hinzu kam ein gesonderter Reisepreis für die Flüge. Die Beklagte plante eine Rundreise inklusive diverser Transfers durch verschiedene private Fahrer, Ausflüge und Unterkünfte für die Klägerin.
4
Streitgegenständlich ist ein geplanter Aufenthalt im Hotel „T..“ der vom 23.07. – 27.07.2022 stattfinden sollte.
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Die Klägerin, die mit der Ausstattung und Lage dieses Hotels nicht einverstanden war kontaktierte die seitens der Beklagten benannte Ansprechpartnerin vor Ort in Costa-Rica. Diese suchte eine alternative Unterkunft für die Klägerin. Auf die Kommunikation per Chat (Anlage K7) sowie per Sprachnachricht wird Bezug genommen.
6
Letztere wurde im Termin angehört und lautet: „Hallo, also wir haben jetzt Verfügbarkeiten geprüft. Das Problem ist, es ist in M. A.leider nicht mehr viel frei. Wir haben zwei Hotels gefunden, die noch Verfügbarkeiten haben, allerdings sind die alle erst ab morgen verfügbar. Somit – ich schreibe Dir dann gleich die Namen, weil ich denke mal, das ist immer ziemlich schwierig über eine Sprachnachricht rauszuhören. Das eine heißt L.. und das andere V... Wie gesagt, ich schreibe Dir das nachher noch einmal kurz auf. Die zwei hätten ab morgen Verfügbarkeiten. Das Ding ist, L.. .. hat allerdings ist wieder nicht Beachfront, aber die hätten einen Shuttle mit Beachfront-Transfer also Beach-Transfer oder V..."
7
Nach Austausch dieser Nachrichten nahm Klägerin dieses andere Hotel in Augenschein. Die Buchung des Ersatzhotels erfolgte seitens der Klägerin, da die Klägerin das Hotel über ihre Plattform „B..“ sofort, also mit Verfügbarkeit noch ab dem 23.07.2022, buchen konnte. Aufgrund des Umzuges ging der Klägerin ein kompletter Urlaubstag verloren.
8
Die Klägerin begehrt mit dem Klageantrag zu 1. Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Mit Klageantrag zu 2. begehrt die Klägerin die Erstattung der durch sie verauslagten Kosten für das Ersatz-Hotel in Höhe von 725188,80 Costa Rican Colón (CRC). Dieser Betrag entsprach am Buchungstag einem Betrag in Höhe von EUR 1.062,40.
9
Die Klägerin behauptet, es sei vereinbart gewesen, nur Unterkünften im 4-5 Sterne Segment auszuwählen. Das streitgegenständliche Hotel habe, anders als die anderen Hotels, nicht diesem 4-5 Sterne Standard entsprochen und sei im Standard auch nicht annähernd vergleichbar mit den anderen Unterkünften, die die Reise betrafen.
10
Die dort vorzufindende Unterkunft habe auch nicht den von der Beklagten der Klägerin bereitgestellten Informationen zu der Reise entsprochen. In den Reiseinformationen bewerbe die Beklagte das Hotel als „nur wenige Gehminuten von den besten Restaurants und wunderschönen Stränden dieser berühmten kleinen Stadt entfernt“. Dies habe nicht der Realität entsprochen. Denn bereits an der Rezeption sei ihr mitgeteilt worden, dass man ein Taxi nehmen müsse, um den Strand zu erreichen, da dieser 25 Gehminuten entfernt läge.
11
Die Klägerin meint, es liege ein Pauschalreisevertrag vor. Sie meint, das Hotel sei zu weit vom Strand entfernt und damit mangelhaft gewesen. In den gewechselten Nachrichten zwischen der Reisebetreuerin der Beklagten und ihr sei ein taugliches Abhilfeverlangen zu sehen. Lediglich aus technischen Gründen habe sie die Kosten für das neue Hotel verauslagt. Die Beklagte habe die Mangelhaftigkeit grundsätzlich eingeräumt.
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Die Klägerin beantragte,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 732,92 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.062,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
13
Die Beklagte beantragte,
kostenpflichtige Klageabweisung.
14
Die Beklagte behauptet, man habe niemals ein 4-5 Sterne Hotel oder Hotel im Luxussegment zugesagt. Ebenso wenig habe die Beklagte eine bestimmte Entfernung/Gehdauer zum Strand mitgeteilt. Die Beklagte hat nie das Wort „Strandhotel“ benutzt. In der Beschreibung stehe „wenige Gehminuten“. Sie bestreitet, dass die Strandentfernung 25 Gehminuten betrage und meint, wenige Gehminuten umfasse auch eine Zeit von ca. 15 Minuten.
15
Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe der Beklagten nicht die Gelegenheit zur Abhilfe gegeben, sondern gleich ein Hotel selbst gebucht. Zu keinem Zeitpunkt sei eine Kostenübernahme erklärt oder ein Mangel eingeräumt worden. Auch stimme es nicht, dass die Klägerin in Vorleistung gehen sollte.
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Eine mündliche Verhandlung hat stattgefunden am 22.11.2023. Auf das Protokoll und die gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen. Zudem wird auf sämtliche Anlagen Bezug genommen, insbesondere auf die Leistungsbeschreibung der Reise, die zweimal vorliegt, einmal als Anlage K2 und einmal als Anlage K2 neu.

Entscheidungsgründe

I.
17
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
II.
18
Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist als Pauschalreisevertrag im Sinne der §§ 651 a ff BGB zu bewerten. Ein Pauschalreisevertrag liegt vor, wenn es sich um einen Vertrag über eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise handelt. Im vorliegenden Fall wurde vertraglich vereinbart, dass nicht nur die Hotels, sondern auch Transfers und verschiedene Freizeitaktivitäten, etwa Ausflüge und andere Unternehmungen organisiert werden; damit liegt ein Gesamtheit mehrerer Reiseleistungen vor, §§ 651 a ff. BGB sind anwendbar.
19
Ein Ausschluss nach § 651 a Abs. 4 BGB liegt nicht vor. Ausweislich der Leistungsbeschreibung der Reise, Anlage K2 neu, nehmen die Ausflüge und Exkursionsmöglichkeiten einen wesentlichen Teil der Planungsleistung der Beklagten und der Leistungsbeschreibung ein und stellen damit augenscheinlich ein wesentliches Merkmal der Reise dar.
III.
20
Der Anspruch auf Erstattung der Kosten des Ersatzhotels ergibt sich aus § 651 k Abs. 2 BGB.
21
1. Das Hotel stellt sich als mangelhaft im Sinne des § 651 i BGB dar.
22
a) Ein Mangel liegt indes nicht deswegen vor, weil das Hotel keinem 4-5 Sterne Standard entsprach bzw. im Standard mit den übrigen Hotels nicht vergleichbar gewesen sei.
23
Ausweislich der Leistungsbeschreibung der Reise (Anlage K2 bzw. K2 neu) schuldete die Klägerin keine Unterbringung in 4-5 Sterne Hotels. Dort ist das streitgegenständliche Hotel als Boutique Hotel beschrieben; Boutique Hotels verfügen nicht per se über einen höheren Ausstattungsstand, sondern sind persönlich geführte, individuelle, kleine und nicht selten luxuriöse Hotels.
24
Für die Tatsache, dass das Hotel nicht dem Standard der übrigen Hotels entsprach, was die Beklagte bestritten hat, hat die Klägerin kein Beweisangebot unterbreitet. Dies wäre aber auch irrelevant, da die seitens der Klägerin geschuldete Leistung sich aus der Leistungsbeschreibung ergibt; einen darüber hinausgehenden, quasi gewohnheitsrechtlichen Anspruch, wonach alle Hotels bei einer Rundreise denselben oder einen ähnlichen Standard haben müssen, gibt es nicht.
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b) Das Hotel ist jedoch aufgrund seiner Entfernung zum Strand mangelhaft. Über Mängel oder Mängelfreiheit der Reise entscheidet primär die im Vertrag vereinbarte Beschaffenheit.
26
Das ursprünglich vorgesehen Hotel „T..“ wurde in der seitens der Beklagten übersandten Leistungsbeschreibung zur Reise (Anlage K2 neu) als „nur wenige Gehminuten von den (…) wunderschönen Stränden (…) entfernt.“ beschrieben.
27
Zwischen den Parteien ist zwar umstritten, wie lange der Fußweg vom Hotel zum Strand dauerte. Es ist allerdings unstreitig, dass der nächstgelegene Strand des Hotels ausweislich der Anlage K3 einen Fußweg von 1.3 km entfernt war. Nach der Überzeugung des Gerichts muss im Rahmen der Auslegung dieses vertraglich vereinbarten Merkmals „wenige Gehminuten“ auch berücksichtigt werden, dass es sich bei der gebuchten Reise um eine Reise im Hochpreissegment handelt, wurden doch für 12 Tage knapp 9.000€ ausgegeben – exklusive Flügen. Die Beklagte, die selbst damit wirbt, „unvergessbare Luxusreisen“ anzubieten, muss sich insofern an ihren eigenen Ansprüchen messen lassen. Nach Überzeugung des Gerichts sind jedenfalls bei einer hochpreisigen Luxusreise „wenige Gehminuten“ eine Zeit, die bei normalem Gehtempo regelmäßig fünf Minuten nicht überschreitet.
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Die unstreitige Entfernung zum Strand von 1,3 km könnte jedoch nur dann (noch) in fünf Minuten zurückgelegt werden, wenn eine Gehgeschwindigkeit von etwa 15,6 km/h eingehalten werden würde, was selbst für erfahrene Läufer ein ambitioniertes Tempo darstellt. Vor dem Hintergrund, dass der Beklagten bei der Reiseplanung bekannt war, dass die Klägerin mit einem neunjährigen Kind reiste – passte sie doch ihr Freizeitprogramm kindgerecht an – kann das Einhalten eines solchen Tempos nicht vorausgesetzt werden.
29
Das Hotel erfüllte damit nicht die vereinbarte Beschaffenheit, da es gerade nicht nur „wenige Gehminuten“ vom Strand entfernt war.
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2. Die Klägerin hat der Beklagten auch die Gelegenheit zur Abhilfe des Mangels gegeben, § 651 k BGB. Ausweislich des vorgelegten Textchats bzw. der verschriftlichten und im Termin angehörten Sprachnachricht fand zwischen der Klägerin und der Ansprechpartnerin der Beklagten umfangreiche Kommunikation über die Buchung eines alternativen Hotels statt.
31
Insbesondere aus der Sprachnachricht ist auch ersichtlich, dass zentraler Bestandteil der Suche eines Alternativhotels die Frage der Entfernung zum Strand war, namentlich geht es dort um die Frage „Beachfront“ oder nicht.
32
Sofern die Beklagte meint, sie habe als allgemeine Serviceleistung die Klägerin unterstützt, ein geeignetes Hotel zu finden, aber nicht abhelfen wollen, steht dies in eklatantem Widerspruch zu den gewechselten Nachrichten: In Anlage K7 ist ersichtlich, dass sich die Ansprechpartnerin der Beklagten „C..“ angibt „Sie ist momentan dabei alle Hotels zu kontaktieren um Verfügbarkeiten zu finden. Sie oder ich werden uns melden wenn wir etwas gefunden haben“ und „sich am für die entstandenen Unannehmlichkeiten entschuldigt“ Ok sehr gut dass das jetzt passt :) „Wie gesagt tut mir sehr leid“. Dies zeichnet nicht das Bild eines Reiseveranstalters, der es seinem Kunden überlässt, ein anderes Hotel zu buchen, sondern vermittelt bei objektiver Auslegung jedem vernünftigem Menschen, dass hier vorher „etwas nicht passte“ und dass sich der Reiseveranstalter, der sich dafür entschuldigt, diese Unannehmlichkeit zuschreiben lassen will, mithin die Mangelhaftigkeit grundsätzlich einräumt.
33
Nach Überzeugung des Gerichts haben die Parteien auch vereinbart, dass die Klägerin hinsichtlich des Ersatzhotels in Vorleistung gehen sollte, weil die Beklagte das seitens der Klägerin ausgesuchte Ersatzhotel mangels Kapazitäten nicht buchen konnte und daher die Klägerin bat, die Buchung über „B..“ selbst vorzunehmen.
34
Zwar ist dies seitens des Prozessvertreters der Beklagten schriftsätzlich bestritten worden. Was tatsächlich abweichend vereinbart worden sein soll, lässt die Beklagte indes nicht vortragen. Das einfache Bestreiten lässt sich nicht mit den Anlagen in Übereinstimmung bringen.
35
Ausweislich Anlage K7 kommunizieren die Klägerin und die Ansprechpartnerin der Beklagten nämlich gerade über Verfügbarkeiten der Ersatzhotels auf B... . Aus der darauffolgenden Nachricht wird deutlich, das eine Lösung gefunden wurde. Nachdem auch die Beklagte selbst in der mündlichen Verhandlung angab, dass es durchaus üblich sei, dass Hotels zwar über die Internetseite B.. buchbar seien, aber nicht direkt für ihr Reisebüro, weil B.. als eigener Reiseveranstalter vorab Kapazitäten reserviere, ist das Vorgehen der eigenständigen Buchung auch plausibel.
36
3. Nachdem Zahlung und Höhe der Zahlung sowie Umrechnungskurs nicht bestritten wurden, steht der Klägerin der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch auf die von ihr verauslagten Hotelkosten für das Ersatzhotel in Höhe von 1.062,40 € zu.
IV.
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Auch mit dem Schadenersatzanspruch auf Ersatz der nutzlosen bzw. vertanen Urlaubszeit gem. §§ 651 i Abs. 3 Nr. 6, 651 m, 651 n Abs. 2 BGB ist die Klägerin erfolgreich.
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Gemäß § 651 n Abs. 2 BGB kann eine angemessene Entschädigung in Geld verlangt werden, wenn die Pauschalreise erheblich beeinträchtigt oder vereitelt wird. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH muss bei der Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorgenommen werden. Dabei sind der Zweck und die konkrete Ausgestaltung der Reise sowie die Art und Dauer der Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Es muss folglich eine qualitative Bewertung vorgenommen werden.
39
In der Rechtsprechung wird vertreten, dass, wenn ein Urlaubstag für den Umzug in eine Ersatzunterkunft beansprucht wird, dieser Urlaubstag als verdorben gilt, und ein Anspruch nach § 651 n Abs. 2 begründet, auch wenn ansonsten keine erheblichen Mängel vorliegen. (MüKoBGB/Tonner, 9. Aufl. 2023, BGB § 651 n Rn. 65 m.w.N.).
40
Im hiesigen Fall wurde die Tatsache, dass der gesamte Urlaubstag durch den Umzug erheblich beeinträchtigt war und von der Klägerin insgesamt nicht als Urlaubszeit genutzt werden konnte, seitens der Beklagten nicht bestritten. Er gilt damit als zugestanden, § 138 ZPO.
41
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Beklagte bei der Suche und Organisation einer Ersatz-Unterkunft unterstützen musste. Es handelte sich aber, wie bereits oben dargelegt, um eine Luxusreise. Bei einer Reise aus dem Luxussegment dürfen die Anforderungen an einen reibungslosen Urlaub nicht überspannt werden. Insbesondere muss ein Reiseveranstalter, der damit wirbt „unvergessliche Luxusreisen“ anzubieten in der Lage sein Ersatz für mangelhafte Hotels ohne Hilfe der Reisenden beschaffen zu können. Ist dies, wie hier, nicht der Fall, so liegt eine erhebliche Beeinträchtigung des gesamten Reisetags und wohl nur eine im negativen Sinne unvergessliche Reise vor.
42
Es ist daher angemessen, der Klägerin den Wert eines Urlaubstages als Schadenersatz gem. § 651 n Abs. 2 BGB zuzusprechen.
V.
43
Die Zinsforderungen ergeben sich vor dem Hintergrund des Verzugs. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO, die Entscheidung zum Streitwert auf §§ 3 ZPO, 63 GKG.