Inhalt

OLG Nürnberg, Beschluss v. 06.12.2023 – 12 Wx 546/23
Titel:

Gebühr für Zurückweisung der Beschwerde gegen registerrechtliche Zwischenverfügung

Normenkette:
GNotKG § 1 Abs. 1
Leitsatz:
Eine entsprechende Anwendung des Gebührentatbestands Nr. 19112 KV-GNotKG auf Beschwerden über registergerichtliche Tätigkeiten wie sog. Zwischenverfügungen, die keine Gebühren nach der HRegGebV auslösen, ist nicht zulässig, insoweit kommt nur der „Auffang“-Gebührentatbestand Nr. 19116 zur Anwendung. (Rn. 9 – 11) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Gebühr, sofortige Beschwerde, Zwischenverfügung
Fundstellen:
JurBüro 2024, 258
LSK 2023, 50133
BeckRS 2023, 50133

Tenor

Auf die Erinnerung der Kostenschuldnerin vom 05.06.2023 wird der Kostenansatz vom 16.05.2023 aufgehoben, soweit dieser einen Betrag von 66,00 € übersteigt.

Gründe

I.
1
Die Kostenschuldnerin wendet sich gegen den Kostenansatz nach Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
2
Mit Beschluss vom 15.05.2023 hat der Senat die Beschwerde der Kostenschuldnerin vom 16.02.2023 gegen den mit „Zwischenverfügung“ überschriebenen Beschluss des Amtsgerichts – Registergericht – Nürnberg vom 28.12.2022 zurückgewiesen und ferner entschieden, dass die Kostenschuldnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.
3
Mit Kostenrechnung vom 16.05.2023 setzte der Kostenbeamte des Oberlandesgerichts eine Gebühr von 245,00 € fest (KV GKNotG Nr. 19112 i.V.m. Nr. 2500 der Anlage zu § 1 HRegGebV).
4
Hiergegen wendet sich die Kostenschuldnerin mit ihrer Erinnerung vom 05.06.2023, mit der sie beantragt, die Beschwerdegebühr auf 66,00 € herabzusetzen. Nach ihrer Auffassung liegen die Tatbestandsvoraussetzungen einer Gebühr nach Nr. 19112 KV-GNotKG nicht vor. Denn für eine sog. Zwischenverfügung würden keine Gebühren nach der HRegGebV erhoben. Die Gebühr richte sich stattdessen nach Nr. 19116 KV-GNotKG.
5
Die Bezirksrevisorin bei dem Oberlandesgericht Nürnberg hat am 08.08.2023 Stellung genommen und beantragt, die Erinnerung der Kostenschuldnerin als unbegründet zurückzuweisen.
6
Mit Beschluss vom 14.08.2023 half der Kostenbeamte der Erinnerung gegen den Kostenansatz nicht ab.
7
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
8
Die zulässige Erinnerung ist begründet. Im Streitfall ist der Gebührentatbestand Nr. 19116 KV-GNotKG verwirklicht.
9
Der Gebührentatbestand Nr. 19112 KV-GNotKG ist verwirklicht im Falle der Zurückweisung einer Beschwerde in Verfahren über die Beschwerde gegen Entscheidungen, die sich auf Tätigkeiten des Registergerichts beziehen, für die Gebühren nach der HRegGebV zu erheben sind. Dieser Gebührentatbestand ist vorliegend nicht erfüllt. Denn eine sog. Zwischenverfügung ist – wie auch die Kostenschuldnerin unbestritten vorbringt – eine registergerichtliche Tätigkeit, die keine Gebühren nach der HRegGebV auslöst.
10
Eine entsprechende Anwendung des Gebührentatbestands Nr. 19112 KV-GNotKG auf registergerichtliche Tätigkeiten wie sog. Zwischenverfügungen, die keine Gebühren nach der HRegGebV auslösen, ist nicht zulässig (a.A. Korintenberg / Schneuider, 22. Aufl. 2022, GNotKG KV 19112 Rn. 1). Hintergrund ist das in § 1 Abs. 1 GNotKG normierte „Analogieverbot“. Nach dieser Vorschrift werden Kosten (Gebühren und Auslagen), soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, durch die Gerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und durch die Notare für ihre Amtstätigkeit nur nach diesem Gesetz erhoben. Aus dieser Formulierung geht hervor, dass die Vorschriften des GNotKG die Kosten in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich abschließend regeln. Die analoge Anwendung eines Kostentatbestands zu Lasten des Kostenschuldners ist unzulässig (Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Neie, 4. Aufl. 2021, GNotKG § 1 Rn. 1 f.).
11
Im Streitfall kommt deshalb der „Auffang“-Gebührentatbestand Nr. 19116 mit einem festen Gebührensatz von 66,00 € zur Anwendung.
III.
12
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 81 Abs. 8 GNotKG).