Titel:
Verwaltungspetition
Normenketten:
GG Art. 17
BV Art. 115
Leitsätze:
1. Dem Petenten (Art. 17 GG) steht lediglich ein Anspruch auf die Befassung mit und die Entscheidung über seine Petition zu, weshalb in der Antwort auf die Petition für den Petenten erkennbar sein muss, dass sich der Adressat der Petition mit der vorgetragenen Sache befasst hat und in welcher Weise die Petition behandelt worden ist. Darüber hinaus kann weder eine bestimmte Form der Begründung noch ein bestimmtes Tätigwerden in der Sache verlangt werden. (Rn. 27 und 40) (redaktioneller Leitsatz)
2. Einer allgemeinen Leistungsklage auf Beantwortung einer Petition mangelt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn bereits aufgrund des Vortrags der Beteiligten oder des Inhalts der vorgelegten (Behörden-)Unterlagen erkennbar ist, dass der Petent eine Antwort auf sein Schreiben erhalten hat, jedoch mit dem Umfang oder der Entscheidung der Antwort unzufrieden ist. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das Petitionsrecht aus Art. 17 GG führt nicht zum Bestehen eines form- und fristlosen Rechtsbehelfs, der mehrfach eingelegt werden kann und stets zu beantworten ist. Stellen mehrere Eingaben eines Petenten eine einheitliche Petition dar, verleiht das Petitionsrecht aus Art. 17 GG dem Petenten keinen Anspruch darauf, dass sich der Adressat der Eingabe dezidiert mit jedem neuen Schreiben des Petenten befasst und dieses beantwortet. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine Pflicht zur Beantwortung einer Petition innerhalb von drei Monaten folgt weder aus § 75 VwGO noch aus Art. 17 GG. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Petitionsrecht, Beantwortung einer Eingabe, Durchführung einer unabhängigen Untersuchung, Dienstaufsicht, Fürsorgepflicht, Rechtsschutzbedürfnis (verneint), Rechtsbehelf, Anspruch auf Beantwortung, Rechtsschutzbedürfnis
Rechtsmittelinstanzen:
VGH München, Beschluss vom 27.03.2025 – 6 ZB 25.380
VGH München, Beschluss vom 24.04.2025 – 6 ZB 25.745
Fundstelle:
BeckRS 2023, 50132
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt die Beantwortung zweier Eingaben sowie die Durchführung einer unabhängigen Untersuchung durch das Bundesministerium der Justiz (BMJ).
2
Die Klägerin, die als Richterin am Bundesfinanzhof (BFH) tätig war, führt seit mehreren Jahren eine Auseinandersetzung mit dem Präsidium des BFH sowie dem BMJ bezüglich zweier Umsetzungen der Klägerin innerhalb des BFH. Die Klägerin macht dabei u.a. geltend, dass eine Rufmord- und Hetzkampagne stattgefunden habe, eine unzumutbare Arbeitssituation geschaffen worden sei, ihr gegenüber seit Jahren schwere Gesetzes- und Verfassungsverstöße begangen worden seien und sie in ihrer richterlichen Unabhängigkeit sowie ihrer richterlichen Integrität verletzt worden sei. In diesem Zusammenhang erhob die Klägerin in der Vergangenheit bereits mehrfach Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Mitglieder des BFH sowie Untätigkeitsklagen.
3
Mit am 3. Dezember 2022 per Fax an das BMJ übermitteltem Schreiben vom 2. Dezember 2022 beantragte die Klägerin die Durchführung einer umfassenden unabhängigen Untersuchung bezüglich der Vorgänge am BFH sowie der von ihr geführten gerichtlichen Verfahren, die die Klägerin als rechtswidrig erachtet. Die Klägerin stützte ihr Begehren u.a. auf die Fürsorgepflicht, die Dienstaufsicht und das Rechtsstaatsprinzip und nahm Bezug auf die beim BMJ bereits vorhandenen Akten, dort anhängige Dienstaufsichtsbeschwerden, gestellte Anträge in einem Verfahren vor dem Dienstgericht des Bundes (Az. RiZ …) sowie auf weitere anhängige Gerichtsverfahren. Das Schreiben enthielt zudem eine Bitte um eine zeitnahe rechtsmittelfähige Entscheidung, um gegebenenfalls alsbald den Rechtsweg beschreiten zu können.
4
Mit Schreiben vom 6. Januar 2023 erinnerte die Klägerin an ihr Schreiben und beantragte, zeitnah förmliche Entscheidungen zu erlassen, um diese gegebenenfalls umgehend gerichtlich überprüfen lassen zu können.
5
Das BMJ antwortete auf das Schreiben der Klägerin vom 2. Dezember 2022 durch ein am 28. Februar 2023 versandtes Schreiben vom 24. Februar 2023. Hierin wurde in Bezug auf den Antrag der Klägerin auf Durchführung einer unabhängigen Untersuchung insbesondere mitgeteilt, dass die von der Klägerin angeführten Verfahren bei mehreren unabhängigen Gerichten anhängig oder von diesen bereits beschieden worden seien. Die von der Klägerin geforderten unabhängigen Untersuchungen der diesen Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalte, auf die sich die Klägerin in ihrem Schreiben beziehe, würden daher bereits durchgeführt bzw. seien bereits durchgeführt worden. Ein darüberhinausgehender Anspruch auf Durchführung einer unabhängigen Untersuchung bestehe nicht, sodass dem Antrag der Klägerin nicht entsprochen werden könne. Unter Bezugnahme auf weitere Eingaben der Klägerin wurde an späterer Stelle des Schreibens ausgeführt, dass hinsichtlich der Sachverhaltsschilderungen der Klägerin keine Veranlassung bestehe, Maßnahmen der Dienstaufsicht zu ergreifen. Es lägen keine Anhaltspunkte für etwaige dienstrechtlich relevante Pflichtverletzungen außerhalb der durch die richterliche Unabhängigkeit geschützten Bereiche durch den Präsidenten des BFH im Rahmen der Gerichtsverwaltung vor. Soweit die Vorwürfe der Klägerin das Verhalten einzelner Richterinnen und Richter beträfen, sei das BMJ gesetzlich nicht zuständig. Die Dienstaufsicht obliege dem Präsidenten des BFH.
6
Die Klägerin wandte sich mit einem als „Widerspruch“ bezeichneten Schreiben vom 10. März 2023 gegen das erhaltene Antwortschreiben. Dieses verletzte die Klägerin in ihrem Recht auf rechtliches Gehör, da das Kernvorbringen der Klägerin zu ihrem Antrag auf Durchführung einer unabhängigen Untersuchung nicht berücksichtigt worden sei. Zudem würden die Mindestanforderungen an eine nachvollziehbare Begründung bezüglich der Einleitung dienstaufsichtsrechtlicher Maßnahmen nicht erfüllt.
7
Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2023, also vor Erhalt des Antwortschreibens vom 24. Februar 2023, hat die Klägerin eine als Untätigkeitsklage gemäß § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichnete Klage zum Verwaltungsgericht Berlin erhoben und hierbei als Streitgegenstand die „Untätigkeit im Hinblick auf einen förmlich gestellten Antrag auf Durchführung einer unabhängigen Untersuchung“ angegeben.
8
Die Klägerin begründet ihre Klage in der Klageschrift insbesondere damit, dass ihr an das BMJ gerichtete Schreiben vom 2. Dezember 2022 bislang nicht beantwortet worden sei und die Voraussetzungen des § 75 VwGO erfüllt seien, da nicht innerhalb einer angemessenen Frist über den Antrag der Klägerin auf Durchführung einer unabhängigen Untersuchung entschieden worden sei, obwohl das Anliegen der Klägerin dringlich und die Durchführung einer unabhängigen Untersuchung durch das BMJ notwendig sei. Mit Schriftsatz vom 25. November 2023 führt die Klägerin insbesondere aus, dass sie das Antwortschreiben des BMJ erst am 6. März 2023 und damit nach Ablauf der Frist des § 75 VwGO erhalten habe und das BMJ trotz Beantwortung ihres Schreibens weiterhin untätig geblieben sei, da das Antwortschreiben keine nachvollziehbare inhaltliche Begründung enthalte, auf welche die Klägerin jedoch einen Anspruch habe. Zudem sei durch das BMJ noch nicht über ihren „Widerspruch“ vom 10. März 2023 entschieden worden. Mit Schriftsatz vom 28. November 2023 trägt die Klägerin vor, mittlerweile davon auszugehen, das Antwortschreiben des BMJ bereits am 3. März 2023 und nicht erst am 6. März 2023 erhalten zu haben. Dies ändere jedoch nichts an dem Umstand, dass sie das Schreiben hinsichtlich der Frist des § 75 VwGO verspätet erhalten habe. Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2023 wies die Klägerin insbesondere nochmals darauf hin, dass die Untätigkeitsklage wegen besonderer Eilbedürftigkeit bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist des § 75 VwGO zulässig gewesen sei. Die Darstellung des BMJ in dessen Antwortschreiben, dass bereits mehrere unabhängige Untersuchungen stattgefunden hätten, sei objektiv unwahr. Überdies sei durch das Antwortschreiben der aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht und dem Fairnessprinzip folgende Anspruch der Klägerin als Bundesrichterin auf eine nachvollziehbare Begründung sowie eine rechtzeitige Antwort nicht erfüllt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die in der Gerichtsakte enthaltenen Schriftsätze der Klägerin verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
9
Für die mündliche Verhandlung wurde in der Klageschrift vom 3. Februar 2023 angekündigt, folgenden Antrag zu stellen:
Es wird beantragt, die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag auf Durchführung einer unabhängigen Untersuchung vom 2. Dezember 2022 umgehend zu entscheiden.
10
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 22. Mai 2023 Stellung genommen. Sie trägt vor, dass das Schreiben der Klägerin vom 2. Dezember 2022 durch das Schreiben vom 24. Februar 2023 beantwortet worden sei. Die Klage habe sich erledigt, da die Antwort vor Ablauf der dreimonatigen Frist des § 75 VwGO erfolgt sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 22. Mai 2023 verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
11
Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24. März 2023 (Az. VG 5 K 241/23) an das Verwaltungsgericht München verwiesen. Dessen Zuständigkeit folge aus § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO, da Verfahrensgegenstand das Richterverhältnis der Klägerin, deren dienstlicher Wohnsitz in München liege, sei.
12
Das Gericht hat die Klägerin nach Eingang der Stellungnahme der Beklagten, mit der eine Kopie des Antwortschreibens vom 24. Februar 2023 übermittelt wurde, um Abgabe einer prozessbeendenden Erklärung gebeten. Eine solche ist nicht abgegeben worden.
13
Mit Schriftsatz vom 25. November 2023 hat die Klägerin Rügen sowie Ausschließungsanträge aus ihren Schriftsätzen vom 11. Juni, 17. Juni, 28. Juli, 4. November und 24. November 2023 im Verfahren M 30 K 20.6576 zum Gegenstand des Verfahrens M 30 K 23.1657 gemacht und hierbei insbesondere geltend gemacht, dass das Verwaltungsgericht München örtlich unzuständig sei und die 5. Kammer des Verwaltungsgericht München für das Verfahren zuständig sei, da dieses ausschließlich „Richterrecht“ betreffe.
14
Das Verwaltungsgericht München hat mit Beschluss vom 8. Dezember 2023 die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts München festgestellt (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 3 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG), die Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit als unzulässig verworfen und den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens abgelehnt. Der anberaumte Verhandlungstermin sei nicht aufzuheben und die Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht München sei aufgrund der Bindungswirkung des unanfechtbaren, nicht offensichtlich rechtswidrigen Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin örtlich zuständig (§ 83 Satz 2 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Es handle sich im Kern um keine beamtenrechtliche oder dem Recht der Richter zuzuordnende Streitigkeit, die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts München der 5. Kammer zugewiesen sei, sondern um die Behandlung einer Dienstaufsichtsbeschwerde, die zu den Petitionen im Sinne des Art. 17 GG gehöre und somit in die Zuständigkeit der 30. Kammer falle. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin, da ein Gericht, das wegen der Bindungswirkung eines zu Unrecht ergangenen Verweisungsbeschlusses zu entscheiden habe, so zu entscheiden hätte, wie das an sich zuständige Gericht ohne die Verweisung zu entscheiden hätte, d.h. der Streitgegenstand durch die zu Unrecht erfolgte Verweisung unberührt bleibe (vgl. BVerwG, U.v. 24.4.1975 – VIII A 1.73 – juris Ls. 3).
15
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2023 insbesondere einen weiteren Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit gestellt sowie nochmals beantragt, das Verfahren auszusetzen.
16
Das Gericht hat vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2023 durch Beschluss das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen und den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens abgelehnt.
17
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte samt Protokoll über die mündliche Verhandlung sowie auf die vorgelegten Behördenunterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
18
Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2023 entschieden werden.
19
Über die Anträge der ordnungsgemäß geladenen Klägerin wurde durch Beschlüsse vom 8. und vom 14. Dezember 2023 entschieden. Hierbei wurden insbesondere die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts München vorab festgestellt (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG) und die Ablehnungsgesuche der Klägerin als unzulässig verworfen, sodass eine Entscheidung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter getroffen werden konnte.
20
Zwar sind die Beteiligten ausgeblieben, jedoch wurde in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens eines Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Mangels Aufhebung der Ladung durfte die Klägerin trotz Stellung der Anträge insbesondere auf Aussetzung des Verfahrens auch nicht davon ausgehen, dass die mündliche Verhandlung nicht stattfinde.
21
Die Klage hat keinen Erfolg, da sie sowohl bezüglich der Beantwortung der Schreiben der Klägerin vom 2. Dezember 2022 und vom 10. März 2023 als auch bezüglich des Anspruchs auf Durchführung einer unabhängigen Untersuchung durch die Beklagte unzulässig ist.
22
1. Soweit die Klage auf Beantwortung des Schreibens der Klägerin vom 2. Dezember 2022 gerichtet ist, ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da die Beklagte den Anspruch der Klägerin aus Art. 17 GG durch das Antwortschreiben vom 24. Februar 2023 erfüllt hat.
23
a. Das Begehren der Klägerin ist dahingehend auszulegen (§ 86 Abs. 3, § 88 VwGO), dass die Klägerin trotz Erhalt des Antwortschreibens vom 24. Februar 2023 nach wie vor (auch) ihr Petitionsrecht aus Art. 17 GG (vgl. zur Anwendbarkeit von Art. 115 Bayerische Verfassung nur auf bayerische Behörden Lindner in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 115 Rn. 8) geltend macht und durch das Gericht (auch) die Überprüfung begehrt, ob die Behandlung und Beantwortung ihrer Eingabe durch die Beklagte den Anforderungen des Art. 17 GG entspricht. Schließlich hat die Klägerin in ihren Schriftsätzen auch nach Erhalt des Antwortschreibens mehrfach geltend gemacht, dass sie einen Anspruch auf eine nachvollziehbare inhaltliche Begründung habe, der bislang nicht erfüllt worden sei.
24
b. Statthafte Klageart für dieses klägerische Begehren ist die allgemeine Leistungsklage, da die Behandlung einer Eingabe mangels sachlichen Regelungsgehalts nicht die für die Statthaftigkeit einer Verpflichtungsklage vorauszusetzende Verwaltungsaktqualität (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) besitzt (vgl. BVerwG, B.v. 1.9.1976 – VII B 101.75 – juris Ls. 1; Kirchberg in Quaas/Zuck/Funke-Kaiser, Prozesse in Verwaltungssachen, 3. Aufl. 2018, § 2 Rn. 345).
25
c. Die allgemeine Leistungsklage ist jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da die Rechtsstellung der Klägerin angesichts des Antwortschreibens der Beklagten vom 24. Februar 2023 durch eine gerichtliche Entscheidung nicht verbessert werden kann (in st.Rspr. VG München, U.v. 20.5.2021 – M 30 K 20.195 – juris Rn. 12; U.v. 18.3.2021 – M 30 K 19.1486 – juris Rn. 12; U.v. 29.9.2016 – M 10 K 15.3610 – juris Rn. 14; U.v. 15.12.2010 – M 18 K 10.4850 – juris Rn. 13; vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, Vorbem. §§ 40-53 Rn. 16).
26
aa. Petitionen sind in den Grundzügen in Art. 17 GG geregelt. Der aus der in Art. 17 GG gewählten Formulierung „Bitten oder Beschwerden“ abgeleitete und weit zu verstehende Begriff der Petition setzt voraus, dass ein bestimmtes „petitum“, also ein Verlangen, eine Forderung oder ein konkreter Antrag vorgetragen wird (vgl. Klein/Schwarz in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand 102. EL August 2023, Art. 17 Rn. 44 f., 56). Diese Voraussetzung erfüllt das Schreiben der Klägerin vom 2. Dezember 2022, da sie hierin eine zeitnahe Entscheidung über ihren Antrag auf Durchführung einer umfassenden unabhängigen Untersuchung durch das BMJ erbittet.
27
bb. Dem Petenten steht gemäß Art. 17 GG lediglich ein Anspruch auf die Befassung mit und die Entscheidung über seine Petition zu, weshalb in der Antwort auf die Petition für den Petenten erkennbar sein muss, dass sich der Adressat der Petition mit der vorgetragenen Sache befasst hat und in welcher Weise die Petition behandelt worden ist (vgl. BVerfG, B.v. 15.5.1992 – 1 BvR 1553/90 – juris Rn. 21; BayVerfGH, E.v. 22.2.1996 – Vf. 39-VI-95 – juris Rn. 6). Darüber hinaus kann verfassungsrechtlich weder eine bestimmte Form oder Begründung und damit eine schriftliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen verlangt werden, noch ein bestimmtes Tätigwerden in der Sache (vgl. BVerfG, B.v. 26.3.2007 – 1 BvR 138/07 – juris Rn. 2; BayVerfGH, E.v. 12.11.1999 – Vf. 35-VI-99 – juris Ls. 2; E.v. 22.2.1996 – Vf. 39-VI-95 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 30.7.1993 – 5 C 08.1993 – juris Rn. 2; VG München, U.v. 20.5.2021 – M 30 K 20.195 – juris Rn. 14). Es ist nicht Sinn des Petitionsrechts, dem Petenten ein Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zu eröffnen, das hinsichtlich der Art und Weise sowie des Umfanges der Sachaufklärung und der Vorbereitung der Entscheidung dem Verfahren nach den Prozessordnungen gleichkommt (st.Rspr. vgl. BayVGH, B.v. 30.7.2008 – 5 C 08.1993 – juris Rn. 2; VG München, U.v. 20.5.2021 – M 30 K 20.195 – juris Rn. 15). Einer allgemeinen Leistungsklage auf Beantwortung einer Petition mangelt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn bereits aufgrund des Vortrags der Beteiligten oder des Inhalts der vorgelegten (Behörden-)Unterlagen erkennbar ist, dass der Petent eine Antwort auf seine Petition erhalten hat, jedoch mit dem Umfang oder der Entscheidung der Antwort nicht zufrieden ist (vgl. VG München, U.v. 20.05.2021 – M 30 K 20.195 – juris Rn. 12; U.v. 18.3.2021 – M 30 K 19.1486 – juris Rn. 12). In diesem Fall kann der Kläger seine Rechtsstellung auch nicht durch eine Klage verbessern, da offensichtlich ist, dass sein Anspruch aus Art. 17 GG erfüllt worden ist und sich dieser Umstand – anders als die Frage, ob der Petent überhaupt eine Antwort auf seine Petition erhalten hat – bereits auf die Zulässigkeit der Klage auswirkt.
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cc. Dies zugrunde legend verfügt die Klägerin nicht über das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, soweit sie mit der Klage die Beantwortung des Schreibens vom 2. Dezember 2022 begehrt.
29
Aus dem Vortrag der Beteiligten und den vorgelegten Behördenunterlagen ergibt sich, dass sich die Beklagte mit dem Antrag der Klägerin auf Durchführung einer umfassenden unabhängigen Untersuchung durch das BMJ befasst hat, jedoch zu der Auffassung gelangt ist, dass die Klägerin hierauf keinen Anspruch habe und dies der Klägerin durch Schreiben vom 24. Februar 2023 auch mitgeteilt hat. Der Anspruch der Klägerin aus Art. 17 GG wurde hierdurch offensichtlich erfüllt, da die Klägerin mit ihrem Vorbringen, dass keine nachvollziehbare Begründung vorliege, über Art. 17 GG nicht durchdringen kann.
30
2. Die Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses auch insoweit unzulässig, als die Klägerin rügt, keine Antwort auf ihr Schreibens vom 10. März 2023 erhalten zu haben, da sie keinen Anspruch auf Beantwortung des Schreibens hat.
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a. Aus Sicht des Gerichts ist kritisch zu hinterfragen, ob die Auslegung des klägerischen Begehrens (§ 86 Abs. 3, § 88 VwGO) tatsächlich ergibt, dass das Schreiben der Klägerin vom 10. März 2023 als verfahrensgegenständlich anzusehen ist, da die Klägerin Volljuristin ist, als Bundesrichterin tätig war und über Erfahrung bei der Führung von Prozessen verfügt, die Klage jedoch nicht ausdrücklich auf das Schreiben vom 10. März 2023 erweitert hat. Angesichts der Pflicht des Gerichts, das klägerische Begehren erschöpfend zu ermitteln (vgl. BVerfG, B.v. 8.5.1991 – 2 BvR 170/85 – NVwZ 1992, 259/260), legt das Gericht den geäußerten Willen der Klägerin entsprechend §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dahingehend aus (vgl. Peters/Kujath in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 88 Rn. 25), dass sich die Klage auch auf das Schreiben vom 10. März 2023 erstrecken soll. Damit stellt der Schriftsatz der Klägerin vom 25. November 2023 zwar eine sachdienliche und demnach zulässige Klageerweiterung dar (§ 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO), jedoch verfügt die Klägerin auch insoweit nicht über das notwendige Rechtsschutzbedürfnis.
32
Wie bereits dargestellt, mangelt es einer allgemeinen Leistungsklage auf Beantwortung einer Petition am Rechtsschutzbedürfnis, wenn bereits aufgrund des Vortrags der Beteiligten oder des Inhalts der vorgelegten (Behörden-)Unterlagen erkennbar ist, dass der Petent eine Antwort auf seine Petition erhalten hat und er lediglich mit dem Umfang oder der Entscheidung der Antwort nicht zufrieden ist. Das Petitionsrecht aus Art. 17 GG führt nicht zum Bestehen eines form- und fristlosen Rechtsbehelfs, der mehrfach eingelegt werden kann und stets zu beantworten ist. Stellen mehrere Eingaben eines Petenten eine einheitliche Petition dar, verleiht das Petitionsrecht aus Art. 17 GG dem Petenten keinen Anspruch darauf, dass sich der Adressat der Eingabe dezidiert mit jedem neuen Schreiben des Petenten befasst und dieses beantwortet. Das Petitionsrecht dient nicht dazu, dem Petenten ein Mittel an die Hand zu geben, ein eigenständiges Verfahren mit umfassenden Ermittlungsarbeiten zu erzwingen; vielmehr kommt ihm im Kern eine Anstoßfunktion für eine sachgerechte Bearbeitung im jeweiligen Verwaltungsvorgang zu. Solange Schreiben des Petenten keine eigene, andere Petition darstellen, hat der Petent daher keinen Anspruch auf Beantwortung (vgl. VG München, U.v. 20.5.2021 – M 30 K 20.195 – juris Rn. 12; U.v. 20.5.2021 – M 30 K 19.679 – n.v. Rn. 16). Wenn eine einheitliche Petition bereits beantwortet wurde, ist daher offensichtlich, dass der Anspruch aus Art. 17 GG bereits erfüllt worden ist, sodass eine auf den Erhalt einer weiteren Antwort gerichtete Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig ist.
33
b. Dies trifft für die von der Klägerin begehrte Beantwortung ihres Schreibens vom 10. März 2023 zu, da die Schreiben der Klägerin vom 2. Dezember 2022 und vom 10. März 2023 eine einheitliche Petition darstellen, die durch das Schreiben vom 24. Februar 2023 bereits beantwortet wurde. Die Klägerin begehrt mit den Schreiben jeweils die Durchführung einer unabhängigen Untersuchung durch das BMJ, wobei sich die Klägerin mit dem Schreiben vom 10. März 2023 gegen das ihren Antrag vom 2. Dezember 2022 ablehnende Schreiben des BMJ vom 24. Februar 2023 wendet. Dies wird aus dem Inhalt des Schreibens vom 10. März 2023 deutlich, da die Klägerin in diesem ausführt, durch das Antwortschreiben des BMJ in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt zu werden, da ihr Kernvorbringen nicht berücksichtigt worden sei und die Mindestanforderungen an eine nachvollziehbare Begründung nicht erfüllt worden seien. Bestätigt wird dieses Verständnis dadurch, dass die Klägerin ihr Schreiben vom 10. März 2023 als „Widerspruch“ bezeichnet und im Schriftsatz vom 25. November 2023 ausführt, dass das BMJ trotz des Antwortschreibens vom 24. Februar 2023 untätig im Sinne von § 75 VwGO geblieben sei.
34
3. Die Klage ist auch unzulässig, soweit man das klägerische Begehren dahingehend auslegt, dass die Klägerin die Feststellung begehrt, in ihrem Recht aus Art. 17 GG verletzt zu werden, weil ihr Schreiben vom 2. Dezember 2022 durch das Antwortschreiben des BMJ vom 24. Februar 2023 zu spät beantwortet worden sei.
35
a. Auch insofern war vom Gericht kritisch zu hinterfragen, ob ein entsprechender Antrag tatsächlich Verfahrensgegenstand ist. Nach Klageerhebung wurde dem in der Klageschrift geäußerten materiellen Begehren der Klägerin, der Beantwortung ihres Schreibens vom 2. Dezember 2022, durch ein außerprozessuales Ereignis die Grundlage entzogen (sog. Sacherledigung, vgl. hierzu BVerwG, U.v. 11.12.2003 – 7 C 19/02 – NVwZ 2004, 610/612; Wysk in Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 161 Rn. 8), indem das Schreiben beantwortet wurde. Da die ausweislich der Formulierung in der Klageschrift ursprünglich erhobene Leistungsklage unzulässig geworden ist, ist eine prozessuale Reaktion der Klägerin in Form einer Klageänderung hin zu einer Feststellungsklage i.S.v. § 43 VwGO notwendig geworden (vgl. Wysk in Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 161 Rn. 9; vgl. zur Statthaftigkeit von § 43 VwGO anstelle von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, wenn der erledigte Rechtsakt kein Verwaltungsakt ist, BVerwG, U.v. 29.4.1997 – 1 C 2/95 – NJW 1997, 2534). Die Klägerin hat ihren Antrag jedoch trotz ihrer juristischen Ausbildung und Erfahrung als Bundesrichterin nicht ausdrücklich geändert. Angesichts der Pflicht des Gerichts, das klägerische Begehren erschöpfend zu ermitteln, geht das Gericht gleichwohl von einer konkludenten Klageänderung aus, da die Klägerin zumindest ihren Sachvortrag geändert hat, indem sie in ihren Schriftsätzen vom 25. und 28. November 2023 sowie vom 9. Dezember 2023 ausgeführt hat, dass sie das Antwortschreiben des BMJ zu spät erhalten habe und hierdurch zum Ausdruck bringt, dass sie das Antwortschreiben für rechtswidrig erachtet und dies gerichtlich überprüft werden soll.
36
b. Eine entsprechende Feststellungsklage ist jedoch unzulässig, da offensichtlich ist, dass die Klägerin das Schreiben mangels Anspruchs auf Beantwortung innerhalb von drei Monaten nicht zu spät erhalten hat.
37
aa. Art. 17 GG enthält anders als etwa Art. 10 Satz 2 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Art. 35 Satz 2 Verfassung des Freistaates Sachsen, Art. 14 Satz 2 Verfassung des Freistaats Thüringen keine Regelung zu dem Zeitraum, in dem eine Petition zu beantworten ist. Unabhängig davon, ob man gleichwohl davon ausgeht, dass Art. 17 GG ebenso wie die genannten landesverfassungsrechtlichen Bestimmungen einen Anspruch auf Beantwortung einer Petition innerhalb einer angemessen Frist verleiht (vgl. Klein/Schwarz in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand 102. EL August 2023, Art. 17 Rn. 115 mit Fn. 7, Rn. 129), wäre dieser Anspruch in Bezug auf das Schreiben der Klägerin vom 2. Dezember 2022 durch dessen Beantwortung durch Schreiben vom 24. Februar 2023 erfüllt worden.
38
bb. Eine Pflicht zur Beantwortung innerhalb von drei Monaten folgt weder aus Art. 17 GG noch aus § 75 VwGO, da dieser einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts voraussetzt, die Beantwortung einer Petition jedoch keinen Verwaltungsakt darstellt (siehe hierzu bereits oben; vgl. zudem speziell zu Art. 17 GG Klein/Schwarz in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand 102. EL August 2023, Art. 17 Rn. 129 sowie allgemein zur Anwendbarkeit von § 75 VwGO lediglich auf Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklagen Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 75 Rn. 1; Kastner in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 75 VwGO Rn. 3). Das Schreiben der Klägerin vom 2. Dezember 2022 wäre im Übrigen auch bei Anwendung einer dreimonatigen Frist rechtzeitig beantwortet worden. Es ist ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Behördenunterlagen am 3. Dezember 2022 per Fax beim BMJ eingegangen, sodass die Frist am 4. Dezember 2022 zu laufen begann (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO, § 187 Abs. 1 BGB) und mit Ablauf des 3. März 2023 endete (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB). Das Antwortschreiben der Beklagten vom 24. Februar 2023 wurde ausweislich des in den Behördenunterlagen enthaltenen Stempels am 28. Februar 2023 abgesandt. Auch wenn die Fiktion des § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz mangels förmlicher Zustellung und die Fiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz mangels Verwaltungsakt nicht anwendbar sind, ist davon auszugehen, dass das Schreiben der Klägerin am 3. März 2023 und damit noch innerhalb der Frist zugegangen ist. Schließlich hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. November 2023 selbst vorgetragen, anders als ursprünglich im Schriftsatz vom 25. November 2023 dargelegt nunmehr davon auszugehen, das Antwortschreiben nicht erst am 6. März 2023, sondern bereits am 3. März 2023 erhalten zu haben, und hat dabei eine Kopie eines Briefumschlags, auf dem als Eingangsdatum handschriftlich der 3. März 2023 notiert wurde, übermittelt.
39
4. Bezüglich des Antrags auf Durchführung einer unabhängigen Untersuchung ist die Klage ebenfalls unzulässig, da die Klägerin offensichtlich keinen Anspruch hierauf hat.
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Der Anspruch folgt offensichtlich nicht aus Art. 17 GG, da dieser keinen Anspruch auf ein bestimmtes Tätigwerden in der Sache verleiht (siehe bereits oben mit Nw. aus der Rspr.). Es besteht offensichtlich auch kein Anspruch der Klägerin auf dienstaufsichtliches Einschreiten in Form der Durchführung einer unabhängigen Untersuchung, da es im pflichtgemäßen Ermessen des Inhabers der Dienstaufsicht liegt, was er auf Grund einer Dienstaufsichtsbeschwerde veranlasst (vgl. Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 12 Rn. 132 f.). Einen weitergehenden Anspruch, dass im Wege der Dienstaufsicht in einer bestimmten Weise gegen jemanden vorgegangen wird, hat ein Beschwerdeführer nicht, da es bei der Dienstaufsichtsbeschwerde lediglich um die dienstliche Beziehung zwischen dem Dienstherrn und dem Bediensteten geht und die Rechtsstellung des Beschwerdeführers als Dritten dadurch nicht berührt wird. (vgl. VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 12.1.2011 – B 5 K 10.469 – BeckRS 2011, 54371; VG Augsburg, Gerichtsbescheid v. 20.3.2006 – Au 4 K 05.1604 – BeckRS 2006, 33131; VG München, Gerichtsbescheid v. 11.1.2021 – M 30 K 18.5342 – n.v. Rn. 12; Gerichtsbescheid v. 4.10.2018 – M 30 K 17.2548 – n.v.). Dies gilt auch für die Klägerin, da sie auch unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. § 46 Deutsches Richtergesetz – DRiG i.V.m. § 78 Bundesbeamtengesetz) in Bezug auf etwaige dienstaufsichtliche Maßnahmen gegenüber anderen als Dritte anzusehen ist. Dies ist auch nicht als unbillig anzusehen, da dem Rehabilitierungsinteresse der Klägerin durch die Möglichkeit, sich durch einen Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu entlasten, hinreichend Rechnung getragen wird (§ 46 DRiG i.V.m. §§ 17 ff. Bundesdisziplinargesetz – BDG bzw. § 63 Abs. 1 DRiG i.V.m. § 18 Abs. 1 BDG; vgl. Wittkowski in Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. Aufl. 2017, § 18 Rn. 1 auch zum Begriff des „Selbstreinigungsverfahrens“), da über diesen Antrag nach Maßgabe des in § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2 BDG statuierten Legalitätsprinzips zu entscheiden ist (Herrmann in Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021, § 7 Rn. 501).
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.