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OLG München, Beschluss v. 31.08.2023 – 34 Wx 188/23 e
Titel:

Gebührenfreiheit für die Eigentümerumschreibung nach einem Erbfall setzt einen vollziehbaren Antrag innerhalb der Zwei-Jahres-Frist voraus

Normenketten:
GNotKG KV Nr. 14110
GNotKG § 81
Leitsätze:
1. Für die Eintragung eines Eigentümers im Grundbuch werden keine Gebühr erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird (Anm. 1 zu Nr. 14110 KV GNotKG). (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Antrag ging zwar vor Ablauf der Zwei-Jahres-Frist beim Grundbuchamt ein, allerdings war er mangels erforderlicher Vorlage eines Erbscheins nicht vollziehbar. Die Beteiligte zu 1) hat den Erbschein auch nicht bereits vor Ablauf der Zwei-Jahres-Frist beantragt. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
3. Entgegen einer teilweise vertretenen Ansicht muss innerhalb der Frist ein vollziehbarer Antrag gestellt werden, dies entpricht der ratio der Norm, das Grundbuch rasch zu berichtigen (BayObLG BeckRS 1999, 31029927; a. A. OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2007, 11290). (Leitsätze der Redaktion) (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
4. Über die Beschwerde nach § 81 Abs. 2 S.1, Abs. 5 GNotKG entscheidet das Oberlandesgericht durch den Einzelrichter. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kosten für Grundbucheintragung, Eigentümerumschreibung, Erbfall, Kostenprivilegierung, vollziehbarer Antrag, Gebührenfreiheit
Fundstellen:
BeckRS 2023, 50036
LSK 2023, 50036
FDErbR 2024, 950036
ZEV 2024, 643

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 19.06.2023 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Die Mutter der Beteiligten zu 1) war Eigentümerin von Grundbesitz. Sie verstarb zwischen dem ....2020 und ....2020.
2
Mit Schriftsatz vom 29.11.2022, per Fax eingegangen am 30.11.2022, beantragte der anwaltliche Vertreter der Beteiligten zu 1) die Berichtigung des Grundbuchs. Die Beteiligte zu 1) sei die „designierte“ Alleineigentümerin. Die Beteiligte zu 1) und ihre Schwester, die beiden einzigen Abkömmlinge, hätten übereinstimmend einen Erbschein aufgrund gewillkürter Erbfolge gemäß Testament vom 30.08.2018 beantragt, der die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin ausweise.
3
Der Erbschein werde nachgereicht.
4
Aus der in der beigezogenen Nachlassakte befindlichen Eröffnungsniederschrift vom 10.05.2023 ergibt sich, dass die Verstorbene neun letztwillige Verfügungen getroffen hat und die Verstorbene nach dem eigenhändigen Testament vom 30.08.2018 beerbt wird von der Beteiligten zu 1) allein. Aus der Akte ergibt sich weiter, dass das Nachlassgericht am 29.06.2023 einen Beweisbeschluss zur Frage der Testierfähigkeit der Verstorbenen in der Zeit vom 30.08.2018 bis 26.11.2018 erlassen hat.
5
Mit Beschluss vom 19.06.2023 wies das Grundbuchamt den Berichtigungsantrag zurück mangels Vollzugsfähigkeit zurück. Nur ein vollziehbarer Antrag führe zur Gebührenfreiheit.
6
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des anwaltlichen Vertreters der Beteiligten zu 1) vom 07.07.2023, in welcher er auf die Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. (Az. 20 W 487/06) hinweist sowie den Umstand, dass sich alle Erben in einem notariellen Vertrag vom 14.11.2022 auf die Erbfolge durch die Beteiligte zu 1) allein geeinigt hätten. Gleichwohl habe das Nachlassgericht ein Gutachten zur Testierfähigkeit für notwendig erachtet. Eine Entscheidung werde im Jahre 2023 erwartet.
7
Das Grundbuchamt hat dem Rechtsbehelf mit Beschluss vom 17.07.2023 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht vorgelegt.
II.
8
Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1) (§ 81 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 GNotKG), über die das Oberlandesgericht (§ 81 Abs. 3 Satz 2 GNotKG; § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. B GVG) durch seinen Einzelrichter (§ 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG) entscheidet, bleibt ohne Erfolg.
9
1. Für die Eintragung eines Eigentümers im Grundbuch werden Gebühren (1,0) nach Nr. 14110 KV GNotKG erhoben. Ausnahmsweise wird keine Gebühr erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird (Anm. 1 zu Nr. 14110 KV GNotKG).
10
Der Erbfall war am .../....2020. Der Antrag der Beteiligte zu 1) ging zwar (knapp) vor Ablauf der Zwei-Jahres-Frist beim Grundbuchamt ein, allerdings war er mangels erforderlicher Vorlage eines Erbscheins nicht vollziehbar. Die Beteiligte zu 1) hat den Erbschein auch nicht bereits vor Ablauf der Zwei-Jahres-Frist beantragt, sondern vielmehr erst am 10.05.2023, so dass es auf die Frage einer unverschuldeten Fristversäumnis nicht ankommt.
11
Entgegen einer teilweise vertretenen Ansicht muss innerhalb der Frist ein vollziehbarer Antrag gestellt werden, dies entpricht der ratio der Norm, das Grundbuch rasch zu berichtigen (BayObLG BeckRS 1999, 31029927; a. A. OLG Frankfurt a. M. Az. 20 W 487/06).
12
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 81 Abs. 8 Satz 1 GNotKG).