Titel:
Petition, Form- und Begründungsanforderungen einer Petition, Rechtsschutzbedürfnis (verneint), Rechtsmissbräuchlichkeit
Normenketten:
GG Art. 17
BV Art. 115
Schlagworte:
Petition, Form- und Begründungsanforderungen einer Petition, Rechtsschutzbedürfnis (verneint), Rechtsmissbräuchlichkeit
Fundstelle:
BeckRS 2023, 49727
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen die aus seiner Sicht unzureichende Beantwortung seiner (Dienstaufsichts-)Beschwerden.
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Der Kläger richtete zahlreiche, im Folgenden näher dargestellte (Dienstaufsichts-)Beschwerden an den Beklagten. Die Beschwerden beziehen sich im Wesentlichen auf die Einstellung von Strafverfahren infolge von Strafanzeigen des Klägers und die Behandlung von (Dienstaufsichts-)Beschwerden des Klägers.
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1. Mit Schreiben vom 11. September 2020 wandte sich der Kläger an das Bayerische Staatsministerium der Justiz (StMJ). Er rügte in dem Schreiben, dass eine bei der Generalstaatsanwaltschaft M. eingelegte Dienstaufsichtsbeschwerde und eine Beschwerde (Az. 402 ...), die sich auf eine vermeintliche Untätigkeit der Staatsanwaltschaft A. im Hinblick auf eine Strafanzeige des Klägers (Az. 101 ...) bezogen, nicht beantwortet worden seien. Zudem rügte er, dass das StMJ ein einheitliches, vor Jahren angelegtes Aktenzeichen verwende.
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Das StMJ leitete das Schreiben dem Generalstaatsanwalt M. am 20. Oktober 2020 zur weiteren Veranlassung zu. Dies wurde dem Kläger unter Hinweis auf die Zuständigkeit des Generalstaatsanwalts für die Ausübung der Dienstaufsicht über die Staatsanwaltschaften in seinem Geschäftsbereich mitgeteilt. Die Dienstaufsichtsbeschwerde wurde durch den Leitenden Oberstaatsanwalt in Augsburg mit Schreiben vom 23. November 2020 beantwortet (Az. A … …*). Der Beschwerde des Klägers vom 21. Dezember 2020 hiergegen wurde mit Schreiben des Generalstaatsanwalts M. vom 21. Januar 2021 keine Folge gegeben.
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Die (Fachaufsichts-)Beschwerde des Klägers wurde mit Schreiben vom 4. Februar 2021 durch den Generalstaatsanwalt M. beantwortet, die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers vom 9. Februar 2021 als weitere (Fachaufsichts-)Beschwerde ausgelegt. Das StMJ verwies mit Schreiben vom 6. Mai 2021 hinsichtlich der Dienstaufsichtsbeschwerde auf das Schreiben des Generalstaatsanwalts vom 21. Januar 2021 und teilte dem Kläger hinsichtlich seiner weiteren (Fachaufsichts-)Beschwerde mit, dass die Akten geprüft worden seien, jedoch kein Anlass zu dienstaufsichtlicher Beanstandung bestehe.
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2. Der Kläger erhob zudem mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 (laut Angabe in der Klageschrift 21. Oktober 2020) eine Beschwerde in Bezug auf die Einstellung eines Strafverfahrens gegen eine Gerichtsvollzieherin wegen der Zustellung eines Vollstreckungsauftrags (Staatsanwaltschaft A. Az. 101 Js …, Generalstaatsanwaltschaft M. Az. 205 Zs …), die vom Beklagten als weitere (Fach-)Aufsichtsbeschwerde ausgelegt und durch Schreiben des StMJ vom 24. Juli 2020 dahingehend beantwortet wurde, dass die Vorgänge geprüft worden seien, jedoch kein Anlass zu dienstaufsichtlichen Beanstandungen bestehe.
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3. Mit Schreiben vom 10. April 2020 erhob der Kläger eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts München (OLG München), der Dienstaufsichtsbeschwerden gegen den Präsidenten des Landgerichts Augsburg (LG Augsburg) und gegen den Präsidenten des Amtsgerichts Augsburg (AG Augsburg) in Bezug auf Beschwerde-, Vollstreckungs- und Zivilverfahren nicht beantwortet und einen Antrag auf Übersendung einer beglaubigten Ablichtung und einer Ausfertigung der „konstituierenden Entscheidungen“ von vor dem Verwaltungsgericht Augsburg geführten Verfahren (Az. Au 4 K 19. …, Au 4 K 19. …, Au 4 K 19. …, Au 4 K 19. …*) in einem Schreiben des Klägers vom 24.2.2020 nicht berücksichtigt habe.
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Das StMJ teilte dem Kläger durch Schreiben vom 5. August 2020 mit, dass die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Präsidenten des OLG München geprüft worden sei, sich jedoch keine Anhaltspunkte für dienstaufsichtlich zu beanstandendes Fehlverhalten ergeben hätten. Die Dienstaufsichtsbeschwerden gegen den Präsidenten des LG Augsburg und gegen den Präsidenten des AG Augsburg seien durch Schreiben des Präsidenten des OLG München vom 24. März 2020 beantwortet worden. Eine Prüfung des Antrags auf Übersendung einer beglaubigten Ablichtung und Ausfertigung sei noch nicht möglich gewesen, da die betroffenen Akten der Staatsanwaltschaft zunächst für die Entscheidung über zwei weitere Beschwerden des Klägers benötigt würden. Der Präsident des OLG München sei um weitere Veranlassung bei Eingang der Akten sowie um Vorlage der Akten gebeten worden, falls der Beschwerde nicht abgeholfen werde. Der Kläger werde zu gegebener Zeit noch eine Antwort erhalten.
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Das Schreiben des StMJ vom 5. August 2020 wurde dem Kläger zunächst per De-Mail sowie per E-Mail übersandt. Nachdem der Kläger durch Schreiben vom 6. September 2020 vortrug, noch keine Antwort erhalten zu haben, verwies das StMJ in einem postalisch übermittelten Schreiben vom 12. Oktober 2020 auf das Schreiben vom 5. August 2020 und fügte dieses in Abdruck bei.
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4. Der Kläger brachte mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 gegenüber dem StMJ vor, dass ein Schreiben des StMJ vom 6. Dezember 2019 und ein Schreiben des Präsidenten des OLG München vom 27. August 2019 formunwirksam seien. Sie seien jeweils nicht mit einer vollständigen Unterschrift versehen, bei dem Schreiben vom 6. Dezember 2019 fehle es zudem an der Zeichnungsberechtigung. Dem Antrag des Klägers auf Übermittlung einer beglaubigten Ablichtung der angesichts der Eingabe geprüften Akten sei zu entsprechen.
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Das StMJ wies den Kläger mit Schreiben vom 24. Januar 2020 darauf hin, dass gesetzlich keine bestimmte Form für die Beantwortung von Dienstaufsichtsbeschwerden vorgeschrieben und auch nicht gesetzlich geregelt sei, durch wen die Antwort zu erfolgen habe. Aus Art. 17 Grundgesetz (GG) folge zudem kein Anspruch auf Übermittlung beglaubigter Ablichtungen der geprüften Akten.
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5. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2019 erhob der Kläger weitere Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Präsidenten des OLG München, da eine Dienstaufsichtsbeschwerde vom 14. Oktober 2019 gegen den Präsidenten des AG Augsburg nicht beantwortet worden sei.
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6. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 29. April 2020 eine Dienstaufsichtsbeschwerde, die vom StMJ laut Schreiben vom 24. Juli 2020 als weitere Aufsichtsbeschwerde ausgelegt und der Generalstaatsanwaltschaft M. mit der Bitte um weitere Veranlassung zugeleitet wurde. Die Beschwerde bezog sich auf die Einstellung eines Strafverfahrens gegen eine Gerichtsvollzieherin, gegen die der Kläger Strafanzeige erstattet hatte (Staatsanwaltschaft A. Az. 101 Js …, Generalstaatsanwaltschaft M. Az. 402 Zs …*).
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Mit Schreiben vom 6. Mai 2021 teilte das StMJ dem Kläger mit, dass die Vorgänge nach Vorlage der Akten geprüft worden seien, jedoch kein Anlass zur dienstaufsichtlichen Beanstandung bestehe.
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7. Der Kläger wandte sich zudem mit Schreiben vom 30. November 2019 und 3. Dezember 2019 gegen die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens, das aufgrund einer Strafanzeige des Klägers gegen eine Gerichtsvollzieherin wegen eines vermeintlich rechtswidrigen Erzwingungshaftbefehls des Amtsgerichts Augsburg vom 22. Juli 2019 (Az. 01 M …*) geführt worden war (Staatsanwaltschaft A. Az. 101 Js …, Generalstaatsanwaltschaft M. Az. 205 Zs …*). Das Schreiben des Klägers vom 30. November 2019 wurde als weitere Aufsichtsbeschwerde aufgefasst und durch Schreiben vom 24. Juli 2020 dahingehend beantwortet, dass die Vorgänge nach Vorlage der Akten überprüft worden seien, sich jedoch kein Anlass zu einer dienstaufsichtlichen Beanstandung ergeben habe. Das Schreiben des Klägers vom 3. Dezember 2019 war dem Vorgang zunächst nicht zugeordnet worden und daher bei der Entscheidung vom 24. Juli 2020 nicht berücksichtigt worden. Mit Schreiben vom 6. Mai 2021 informierte das StMJ den Kläger hierüber und teilte mit, dass die vorgelegten Akten erneut geprüft worden seien und die Sachbehandlung auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht zu beanstanden sei.
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Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 11. Januar 2021 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erhoben. Er trägt insbesondere vor, auf seine Beschwerden vom 3. Dezember 2019, 7. Dezember 2019, 29. April 2020 und 11. September 2020 keine Antworten erhalten zu haben. Er habe zudem mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 bzw. 4. Dezember 2020 (so die Angabe in dem in der Klageschrift angekündigten Antrag bzw. in der Antragsbegründung) eine Dienstaufsichtsbeschwerde in Bezug auf eine Strafanzeige gegen eine Gerichtsvollzieherin wegen der Zustellung eines Vollstreckungsauftrags (Staatsanwaltschaft A. Az. 205 Zs …*) erhoben, die nicht beantwortet worden sei. Auch sei eine Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers vom 18. Dezember 2020 bezüglich der Einstellung eines infolge einer Strafanzeige des Klägers geführten Ermittlungsverfahrens wegen eines Antrags einer Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Staatsanwaltschaft A. Az. 601 UJs …, Generalstaatsanwaltschaft M. Az. 402 Zs …*) nicht beantwortet worden. Diejenigen Eingaben, auf die er Antwortschreiben erhalten habe, seien nicht formgerecht und daher nicht wirksam beantwortet worden. Insbesondere trage das Antwortschreiben vom 24. Januar 2020 eine bloße Paraphe und genüge daher nicht der Schriftform. Zudem sei die Sachbearbeiterin nicht zeichnungsbefugt gewesen. Das Antwortschreiben vom 24. Juli 2020 sei ebenfalls unwirksam, da es aufgrund der Verwendung einer Paraphe nicht schriftlich verfasst worden und keine Unterfertigung im Auftrag oder in Vertretung des Staatsministers erfolgt sei. Überdies verwende das StMJ ein einheitliches, vor Jahren angelegtes Aktenzeichen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägers verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
I. Die Beklagte wird verpflichtet die Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers aus dem Schriftsatz vom 11.09.2020 innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist zu verbescheiden.
II. Die Beklagte wird verpflichtet die Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers aus dem Schriftsatz vom 04.12.2019 und 21.10.2020 im Verfahren 205 Zs … innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist zu verbescheiden.
III. Die Beklagte wird verpflichtet die Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers aus dem Schriftsatz vom 10.04.2020 innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist zu verbescheiden.
IV. Die Beklagte wird verpflichtet den Bescheid vom 24.01.2020 dem Klägers [sic] innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist in einer wirksamen Form zukommen zu lassen.
V. Die Beklagte wird verpflichtet die Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers aus dem Schriftsatz vom 07.12.2019 innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist zu verbescheiden.
VI. Die Beklagte wird verpflichtet die Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers aus dem Schriftsatz vom 29.04.2020 innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist zu verbescheiden.
VII. Die Beklagte wird verpflichtet die Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers aus dem Schriftsatz vom 18.12.2020 im Verfahren 402 Zs … innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist zu verbescheiden.
VIII. Die Beklagte wird verpflichtet die Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers aus dem Schriftsatz vom 03.12.2019 im Verfahren 205 Zs … innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist zu verbescheiden.
IX. Die Beklagte wird verpflichtet, sofern keine technischen Hinderungsgründe dargelegt werden, die Auskunft entsprechend dem EGovG in elektronischer Form zu erteilen.“
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Der Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 10. Mai 2021,
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Der Beklagte führt mit Schriftsatz vom 10. Mai 2021 insbesondere aus, dass der Kläger mittlerweile auf sämtliche verfahrensgegenständliche sowie bei ihm feststellbare Eingaben formwirksame Antworten erhalten habe. Art. 17 GG fordere keine Beantwortung in Schriftform, vielmehr sei die Einhaltung der Textform ausreichend. Aus Art. 6 Abs. 1 Bayerisches E-Government-Gesetz (BayEGovG) folge kein Anspruch auf Übermittlung in elektronischer Form, da dies das Vorliegen eines Verwaltungsverfahrens voraussetze. Dies sei jedoch nicht der Fall, da das Handeln des Beklagten bei Beantwortung einer Petition nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet sei (vgl. Art. 9 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG). Das Antwortschreiben vom 24. Juli 2020 sei eigenhändig unterschrieben worden, Name und Dienstbezeichnung seien in Druckbuchstaben angegeben worden. Es sei nicht erforderlich, dass ein Antwortschreiben vom Staatsminister, dessen Vertreter oder Beauftragten unterschrieben werde bzw. die Vertretung oder Beauftragung kenntlich gemacht werde. Auf § 23 Abs. 1 Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) sowie die Regelungen in § 29 Geschäftsordnung für das Bayerische Staatsministerium der Justiz werde verwiesen. Das Antwortschreiben vom 5. August 2020 sei auf Wunsch des Klägers per E-Mail versandt worden und formwirksam, da es der Textform entspreche. Auch das Antwortschreiben vom 24. Januar 2020 sei formwirksam, da die Unterschriftsberechtigung übertragen worden sei. Ein Schreiben des Klägers vom 4. Dezember 2019 bzw. 2020 könne vom StMJ nicht zugeordnet werden. Ein Schreiben des Klägers vom 18. Dezember 2020 zum Schreiben des Generalstaatsanwalts M. vom 23. Juni 2020 (Az. 402 Zs …*) liege weder der Generalstaatsanwaltschaft M. noch dem StMJ vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 10. Mai 2021 verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
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Das Verwaltungsgericht Augsburg hat den unter den Aktenzeichen Au 4 K 21. …, Au 4 K 21. …, Au 4 K 21. …, Au 4 K 21. …, Au 4 K 21. …, Au 4 K 21. …, Au 4 K 21. …, Au 4 K 21. … geführten Rechtsstreit mit Beschlüssen vom 27. Januar 2021 an das Verwaltungsgericht München verwiesen. Die Verfahren sind durch Beschluss vom 26. Februar 2021 verbunden und unter dem Aktenzeichen M 30 K 21.935 fortgeführt worden.
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Der Kläger hat in seinen Schriftsätzen gegenüber dem Gericht unter anderem beantragt, eine beglaubigte Ablichtung aller durch den Beklagten vorgelegten Akten zu erhalten, von der Urschrift jedes der Akte zugehenden Blattes (insbesondere Entscheidungen, Vollmachten, gerichtliche Hinweise, Rechnungen und Protokolle) eine beglaubigte Ablichtung in Farbe, eine Feststellung entsprechend § 42 Abs. 1 Beurkundungsgesetz, zu jeder rechtskraftfähigen Entscheidung nach Eintritt der Rechtskraft ein Zeugnis über deren Rechtskraft zu erhalten, eine beglaubigte Ablichtung der Akte samt Aktenumschlag und etwaiger Kostenvorblätter nach einer abschließenden Entscheidung in der Instanz, nach der mündlichen Verhandlung die Übermittlung des „Protokollentwurfs“ unter Fristsetzung zur Ansicht und Genehmigung, eine beglaubigte Ablichtung aus dem Verzeichnis mit den Abdrucken und Kennziffern der einzelnen Siegel der für dieses Verfahren zuständigen Geschäftsstellen in Farbe, die Beaufsichtigung der Geschäftsstelle hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Ausführung der ihr unterliegenden Amtsgeschäfte, für den Fall der Weiterleitung der Akte Auskunft über Ausgangs- und Eingangsdatum beim Empfänger sowie den Rechtsstreit an das Ausgangsgericht zurückzuverweisen, da ein wirksamer Verweisungsbeschluss nicht erkennbar sei. Zudem hat der Kläger schriftsätzlich diverse Rügen erhoben, unter anderem, dass Dokumente mangels Namenswiedergabe nicht wirksam übermittelt worden seien, Handlungen, die Richtern vorbehalten seien, durch die Geschäftsstelle vorgenommen worden seien, der Vorsitzende trotz umfangreicher Formfehler der Geschäftsstelle die „Fachaufsicht“ über diese nicht ausübe, die Daten des Klägers nicht auf einer legitimen Grundlage verarbeitet würden und der Beschluss vom 26. Februar 2021 Nachweis- und Wirksamkeitsmängel aufweise. Speziell in Bezug auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger insbesondere gerügt, dass diese nicht wirksam sei, die Terminsverfügung durch den Vorsitzenden bekanntgegeben hätte werden müssen und vor einer mündlichen Verhandlung diversen gestellten Anträgen noch abgeholfen werden müsse.
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In der mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2023 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass von einer Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage auszugehen sein dürfte. Bezugnehmend auf die Vielzahl der Antwortschreiben des Beklagten und die zahlreichen in Schriftsätzen an das Gericht enthaltenen „prozessualen“ Anträge des Klägers lasse sich nicht erkennen, dass der Kläger ein wirkliches Interesse an einer Entscheidung in der Sache habe. Der Beklagte hat bezugnehmend auf den Schriftsatz vom 10. Mai 2021 beantragt, die Klage abzuweisen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte samt Protokoll über die mündliche Verhandlung, auf die beigezogene Akte im Verfahren M 30 K 21. … sowie die in beiden Verfahren vorgelegten Behördenunterlagen verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Entscheidungsgründe
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Über den Rechtsstreit konnte durch das Verwaltungsgericht München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2023 trotz Ausbleibens des Klägers entschieden werden, da die Ladung zur mündlichen Verhandlung wirksam, insbesondere form- und fristgerecht erfolgt ist und darauf hingewiesen wurde, dass auch im Falle des Nichterscheinens eines Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Entgegen der Auffassung des Klägers musste nicht vorab über die Anträge, um deren Abhilfe der Kläger ersucht hat, entschieden werden.
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Eine Rückverweisung an das Verwaltungsgericht Augsburg kommt aufgrund der Bindungswirkung der Verweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. Januar 2021 (Au 4 K 21. …, Au 4 K 21. …, Au 4 K 21. …, Au 4 K 21. …, Au 4 K 21. …, Au 4 K 21. …, Au 4 K 21. …, Au 4 K 21.**) nicht in Betracht (vgl. 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz).
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Die Klage hat keinen Erfolg, da sie unzulässig ist.
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1. Statthafte Klageart für das klägerische Begehren ist die allgemeine Leistungsklage. Das Gericht legt das klägerische Begehren trotz der Formulierung der Anträge als Verpflichtungsbegehren dahingehend aus (§ 86 Abs. 3, § 88 VwGO), dass der Kläger sein Petitionsrecht aus Art. 17 GG, Art. 115 Bayerische Verfassung (BV) geltend macht und durch das Gericht die Überprüfung begehrt, ob die Behandlung und Beantwortung seiner Eingaben durch den Beklagten deren Anforderungen entspricht. Statthaft ist damit die allgemeine Leistungsklage, da die Behandlung einer Eingabe mangels sachlichen Regelungsgehalts nicht die für die Statthaftigkeit einer Verpflichtungsklage vorauszusetzende Verwaltungsaktqualität (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) besitzt (vgl. BVerwG, B.v. 1.9.1976 – VII B 101.75 – juris Ls. 1; Kirchberg in Quaas/Zuck/Funke-Kaiser, Prozesse in Verwaltungssachen, 3. Aufl. 2018, § 2 Rn. 345).
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2. Die allgemeine Leistungsklage ist jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
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a. In Bezug auf die beantworteten Eingaben vom 11. September 2020, 21. Oktober 2020, 13. Dezember 2019, 7. Dezember 2019, 29. April 2020 und 3. Dezember 2019 (vgl. Anträge 1, 2, 4, 5, 6 und 8) ergibt sich dies unabhängig von der Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage insgesamt (hierzu noch unten b.) bereits daraus, dass die Rechtsstellung des Klägers durch eine gerichtliche Entscheidung nicht verbessert werden kann, da der Kläger mit seiner Klage letztlich nicht mehr erreichen kann als die vom Beklagten ohnehin schon vorgenommene Überprüfung und Beantwortung der Eingaben (in st.Rspr. VG München, U.v. 20.5.2021 – M 30 K 20.195 – juris Rn. 12; U.v. 18.3.2021 – M 30 K 19.1486 – juris Rn. 12; U.v. 29.9.2016 – M 10 K 15.3610 – juris Rn. 14; U.v. 15.12.2010 – M 18 K 10.4850 – juris Rn. 13; vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, Vorbem. §§ 40-53 Rn. 16).
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aa. (Dienst-)Aufsichtsbeschwerden gehören zu den Petitionen im Sinne des Art. 17 GG, Art. 115 BV (vgl. BVerwG, B.v. 1.9.1976 – VII B 101/75 – NJW 1977, 118; BayVerfGH, E.v. 2.5.2017 – Vf. 64-VI-15 – juris Rn. 15; Klein/Schwarz in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Stand 102. EL August 2023, Art. 17 Rn. 50). Petitionen sind in den Grundzügen in Art. 17 GG bzw. Art. 115 BV geregelt. Dem Petenten steht gemäß Art. 17 GG und Art. 115 Abs. 1 BV lediglich ein Anspruch auf die Befassung mit und die Entscheidung seiner Petition zu, weshalb in der Antwort für den Petenten erkennbar sein muss, dass sich der Adressat der Petition mit der vorgetragenen Sache befasst hat und in welcher Weise die Petition behandelt worden ist (vgl. BVerfG, B.v. 15.5.1992 – 1 BvR 1553/90 – juris Rn. 21; BayVerfGH, E.v. 22.2.1996 – Vf. 39-VI-95 – juris Rn. 6). Darüber hinaus kann verfassungsrechtlich weder eine bestimmte Form oder Begründung und damit eine schriftliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen verlangt werden, noch ein bestimmtes Tätigwerden in der Sache (vgl. BayVerfGH, E.v. 22.2.1996 – Vf. 39-VI-95 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 30.7.1993 – 5 C 08.1993 – juris Rn. 2; VG München, U.v. 20.5.2021 – M 30 K 20.195 – juris Rn. 14). Es ist nicht Sinn des Petitionsrechts, dem Petenten ein Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zu eröffnen, das hinsichtlich der Art und Weise sowie des Umfangs der Sachaufklärung und der Vorbereitung der Entscheidung dem Verfahren nach den Prozessordnungen gleichkommt (st.Rspr. vgl. BayVGH, B.v. 30.7.2008 – 5 C 08.1993 – juris Rn. 2; VG München, U.v. 20.5.2021 – M 30 K 20.195 – juris Rn. 15).
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bb. Dies zugrunde legend verfügt der Kläger hinsichtlich der beantworteten Eingaben nicht über das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
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Einer allgemeinen Leistungsklage auf Beantwortung einer Petition mangelt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn bereits aufgrund des Vortrags der Beteiligten oder des Inhalts der vorgelegten (Behörden-)Unterlagen erkennbar ist, dass der Petent eine Antwort auf seine Petition erhalten hat, jedoch mit dem Umfang oder der Entscheidung der Antwort nicht zufrieden ist (vgl. VG München, U.v. 20.05.2021 – M 30 K 20.195 – juris Rn. 12; U.v. 18.3.2021 – M 30 K 19.1486 – juris Rn. 12). In diesem Fall ist offensichtlich, dass der Anspruch aus Art. 17 GG bzw. Art. 115 BV erfüllt wurde, was sich bereits auf die Zulässigkeit der Klage auswirkt.
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Der Kläger hat Antworten auf seine Eingaben vom 11. September 2020, 21. Oktober 2020, 13. Dezember 2019, 7. Dezember 2019, 29. April 2020 und 3. Dezember 2019 (vgl. Anträge 1, 2, 4, 5, 6 und 8) erhalten. Damit ist Art. 17 GG und Art. 115 BV genüge getan, da diese dem Kläger keinen Anspruch auf Beantwortung in einer bestimmten Form verleihen. Eine Pflicht zur Beantwortung in elektronischer Form ergibt sich dabei auch nicht unter Berücksichtigung der Regelungen des bis 31. Juli 2022 geltenden Bayerisches E-Government-Gesetzes bzw. des am 1. August 2022 in Kraft getretenen Bayerischen Digitalgesetzes (BayDiG). Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 BayDiG sowie der vormals geltende Art. 6 BayEGovG setzen jeweils die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens i.S.v. Art. 9 BayVwVfG voraus (vgl. Denkhaus/Richter/Bostelmann, E-Government-Gesetz/Onlinezugangsgesetz, 1. Aufl. 2019, Art. 6 BayEGovG Rn. 1). Ein solches liegt jedoch nicht vor, da Verwaltungshandeln, das nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist, begrifflich nicht erfasst wird (vgl. Gerstner-Heck in BeckOK VwVfG, 61. Edition Stand 1.10.2023, § 9 Rn. 10). Im Übrigen erfolgte die Beantwortung der Eingaben entgegen der Auffassung des Klägers nach Maßgabe der (im Übrigen untergesetzlichen) Regelungen in § 23 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 AGO i.V.m. § 29 Geschäftsordnung für das Bayerische Staatsministerium der Justiz, § 24 Abs. 1 Satz 1, 4 AGO ohnehin formell ordnungsgemäß. Bezüglich der Eingabe vom 10. April 2020 kommt es nicht darauf an, ob der Kläger einen Zugang für die Beantwortung per De-Mail und E-Mail eröffnet hat (vgl. Art. 16 Satz 2 BayDiG), da dem Kläger mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 postalisch eine Kopie des ursprünglich gemailten Antwortschreibens übersandt wurde.
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Unerheblich ist, dass die Eingaben des Klägers teilweise erst nach Erhebung der Klage beantwortet wurden, da keine Pflicht des Beklagten bestand, die Eingaben vor Klageerhebung zu beantworten. Art. 17 GG enthält keine Regelung zu dem Zeitraum, in dem eine Petition zu beantworten ist. Es kann offenbleiben, ob man gleichwohl davon ausgeht, dass Art. 17 GG einen Anspruch auf Beantwortung einer Petition innerhalb einer angemessen Frist verleiht (vgl. Art. 10 Satz 2 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Art. 35 Satz 2 Verfassung des Freistaates Sachsen, Art. 14 Satz 2 Verfassung des Freistaats Thüringen; vgl. zudem Klein/Schwarz in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand 102. EL August 2023, Art. 17 Rn. 115 mit Fn. 7, Rn. 129), weil bei deren Bemessung die Vielzahl, die Häufigkeit und der Umfang der Eingaben des Klägers zu berücksichtigen wäre und die Antwortschreiben des Beklagten die Frist ohnehin gewahrt hätten. Überdies hätte der Kläger den Rechtsstreit bezüglich der zwischenzeitlich beantworteten Eingaben für erledigt erklären können.
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b. Auch in Bezug auf die bislang nicht (abschließend) beantworteten Eingaben vom 4. Dezember 2019, 10. April 2020 und 18. Dezember 2020 (vgl. Anträge 2, 3 und 7) verfügt der Kläger nicht über das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da die Klage insgesamt als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist.
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Es drängt sich geradezu der Eindruck auf, dass es dem Kläger nicht auf die Durchsetzung seiner Rechte ankommt, sondern er mit der Klage vielmehr bewusst das Ziel verfolgt, das Gericht und den Beklagten mit zusätzlichen Aufgaben, die weder in Zusammenhang mit noch im Verhältnis zu der Entscheidung in der Sache stehen, zu belasten. Dies zeigt bereits die Vielzahl der gestellten und teilweise mehrfach wiederholten Verfahrensanträge und erhobenen Rügen gegenüber dem Gericht, denen ein deutlicher Mangel an Einlassungen in der Sache, insbesondere zu der ausführlichen Klageerwiderung des Beklagten vom 10. Mai 2021, gegenübersteht. Der Kläger wiederholt gegenüber dem Gericht nahezu mantrahaft die bereits gegenüber dem Beklagten erhobenen Vorwürfe, dass Formvorschriften nicht eingehalten und legitimierende Urkunden nicht vorgelegt würden. Dabei ist nicht erkennbar, dass der Kläger die Ausführungen des Beklagten zumindest in seine Überlegungen einbeziehen würde. In Zusammenschau mit der enormen Zahl der gegenüber verschiedenen Behörden erhobenen Eingaben geht es dem Kläger nicht um Sachanliegen, sondern um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen, sodass das für die Zulässigkeit einer Klage erforderliche schutzwürdige Sachentscheidungsinteresses im Fall des Klägers nicht vorliegt.
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Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, ob der Kläger – wie von ihm vorgetragen – auf Eingaben vom 4. Dezember 2019 bzw. 2020 und vom 18. Dezember 2020 keine Antwort erhalten hat. Im Übrigen hat es der bezüglich des Vorhandenseins dieser Eingaben beweisbelastete Kläger im Verfahren versäumt, das Gericht von der Existenz dieser Eingaben zu überzeugen. Hinzu tritt, dass der Kläger den Beklagten vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht an die Eingaben erinnert und zu deren Beantwortung aufgefordert hat. Letzteres gilt auch für die Eingabe vom 10. April 2020, bezüglich derer das StMJ dem Kläger mit Schreiben vom 5. August 2020 mitgeteilt hat, dass dieser nach Prüfung bzw. Vorlage der Akten noch eine Antwort erhalten werde. Dass eine solche bislang nicht erfolgt ist, kann der Kläger nicht erfolgreich über Art. 17 GG rügen, da das Verhalten des Klägers auch gegenüber dem Beklagten als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist und die unterbliebene Beantwortung daher dem Beklagten, der die zahlreichen weiteren Eingaben des Klägers ordnungsgemäß behandelt hat, nicht anzulasten ist.
Obwohl der Kläger neun Anträge gestellt hat, wird – auch bezüglich der Streitwertfestsetzung – von lediglich einem Klagebegehren ausgegangen, da die Klage insgesamt als rechtsmissbräuchlich angesehen wird.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.