Titel:
Herstellungsbeitrag zur Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung
Normenkette:
BayKAG Art. 5 Abs. 1 S. 1
Leitsatz:
Carport und Garage sind, auch wenn diese nach der Art der Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen, keine selbstständigen Gebäudeteile und deshalb bei der Geschossfläche zur Berechnung des Wasserversorgungsbeitrages zu berücksichtigen, wenn Wohnhaus, der überdachte Carport und die Garage mit Geräteraum direkt aneinandergebaut wurden und einen einzigen Gebäudekomplex bilden. (Rn. 29 – 32) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Garage und überdachter Carport als unselbständige Gebäudeteile, Herstellungsbeitrag, Wasserversorgung, Geschossfläche, Garage, Carport
Fundstelle:
BeckRS 2023, 49556
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen den Herstellungsbeitrag zur Herstellung der Wasserversorgung des Beklagten.
2
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.-Nr. …, Gemarkung …, in …, … Auf einer Teilfläche des Grundstücks wurde im Oktober 2017 ein Wohnhaus mit einem Carport und einer Garage bezugsfertig errichtet. Die Umgriffsfläche beträgt nach Angaben der Klägerin 2.400 m². Die Geschossfläche des Kellers und die Geschossfläche des Erdgeschosses (ohne Carport und Garage) beträgt jeweils 122,8 m², die Geschossfläche des Obergeschosses beträgt 109,7 m². Der Carport grenzt unmittelbar an das Wohnhaus, an den Carport grenzt unmittelbar eine Doppelgarage mit Geräteraum. Von der Garage führt eine Tür, die sich in der Wand zum Carport befindet, in den Carport. Vom Carport aus bestehen je ein Zugang über die Kelleraußentreppe in den Keller des Wohnhauses und über den Hauseingang ein ebenerdiger Zugang zum Wohnhaus.
3
Die Grundfläche des Carports und der Garage beträgt insgesamt 93,03 m² und setzt sich wie folgt zusammen:
Grundfläche Garage 34,92 m² (6 m x 5,82 m).
Grundfläche Carport 38,55 m² (4,25 m x 9,07 m)
Grundfläche Geräteraum 19,56 m² (6 m x 3,25 m).
4
Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 31. Oktober 2017 für das Grundstück der Klägerin einen Herstellungsbeitrag zur Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung in Höhe von 6.494,17 EUR fest. Dabei wurde ein Beitragssatz pro m² Grundstücksfläche von 1,20 m² und pro m² Geschossfläche von 7,10 m² zugrunde gelegt. Als Grundstücksfläche wurden 2.400 m², als zusätzliche Geschossfläche 449,2 m² angesetzt. Der Betrag wurde einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Umgriffsfläche (2.400 m²) beruhe auf den Angaben der Klägerin (Schreiben vom 24. April 2017). Der Garagengebäudeteil sei wegen der beiden Zugänge zum Wohngebäude ein unselbstständiger Gebäudeteil und damit beitragspflichtig. Der Bescheid wurde mit Postzustellungsurkunde am 3. November 2017 zugestellt.
5
Die Klägerin und der Bevollmächtigte der Klägerin legten mit Schriftsatz vom 24. November 2017 bzw. vom 27. November 2017 gegen den Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Geschossfläche für das Erdgeschoss hätte – ohne Einbeziehung der Garage – mit lediglich 122,8 m² und nicht mit 216,7 m² angesetzt werden dürfen. Die gesamte Geschossfläche hätte mit maximal 355,3 m² berücksichtigt werden dürfen. Dies führe zu einer zu Unrecht in Rechnung gestellten Teilforderung in Höhe eines Betrages von 713,36 EUR. Der Carport sei kein Gebäude, sondern allenfalls eine bauliche Anlage. § 6 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der … vom 20. November 2006 (BGS WAS ZVR 2006) finde damit keine Anwendung. Als Gebäude bleibe die Garage, die über keine unmittelbare Verbindung zum Wohnhaus verfüge. Der überdachte Kfz-Stellplatz trenne die beiden Gebäude. Garage und Carport seien nicht als Einheit anzusehen.
6
Der Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2017 dem Landratsamt … (Widerspruchsbehörde) zur Entscheidung vor.
7
Die Klägerin ließ mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 6. September 2022 beim Verwaltungsgericht Bayreuth Klage erheben und zuletzt beantragen,
Der Herstellungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 31.10.2017 unter dem Aktenzeichen … wird in Höhe eines Betrages von 706,75 EUR aufgehoben.
8
Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2022 ausgeführt, der Bescheid vom 31. Oktober 2017 sei in Höhe eines Betrages von 713,36 EUR rechtswidrig und verletze insoweit die Klägerin in ihren Rechten. Auf die vorgerichtliche Korrespondenz und das Vorbringen des Widerspruchs wurde Bezug genommen. Es gehe um die Frage, ob die errichtete Garage ein selbstständiges Gebäude oder ein selbstständiger Gebäudeteil sei. Sollte es sich bei der Garage um ein selbstständiges Gebäude oder einen selbstständigen Gebäudeteil handeln, bestehe offensichtlich Einvernehmen, dass nach der Art der Nutzung kein Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung bestehe und eine Heranziehung nicht zu erfolgen habe.
9
Die Beklagte beantragte am 14. November 2023,
10
Mit Schriftsatz vom 22. November 2022 führte der Beklagte aus, Wohngebäude, Carport und Garage würden eine bauliche Einheit bilden. Sowohl die Kellertreppe als auch die Eingangstür würden direkt ins Carport führen.
11
Auf Aufforderung des Gerichts legte der Beklagte mit Schriftsatz vom 23. Mai 2023 die einschlägigen Satzungen, einen Lageplan und eine erneute gesonderte Berechnung der Grundflächen von Garage, Geräteraum und Carport vor. Zwar weiche diese um 0,87 m² von den Berechnungen des Klägerbevollmächtigten ab. Aufgrund der geringen Abweichung würden keine Einwände gegen diese Berechnung erhoben.
12
Der Klägerbevollmächtigte erwiderte mit Schriftsatz vom 19. Juni 2023, der Carport sei kein Gebäude, sondern nur eine bauliche Anlage. Wohnanwesen und Garage seien durch den Carport räumlich getrennt. Der Carport werde nicht deshalb zum Gebäude, weil er sich inmitten von Wohngebäude und Garage befinde. Nur weil man zwischen zwei selbstständige Gebäude eine bauliche Anlage stelle, würden diese beiden Gebäude nicht zu einem Gebäude.
13
Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2023 trug der Beklagte vor, Wohnhaus, Garage und Carport würden eine bauliche Einheit bilden. Keller und Eingangstür würden in den Carport führen, von dort komme man direkt zur Garage. Der Carport erfülle neben seiner originären Funktion, Fahrzeuge dort unterzustellen, auch die einer überdachten Verbindung zwischen Wohnhaus und Garage.
14
Am 14. November 2023 fand eine Beweiserhebung über die örtlichen Verhältnisse im Bereich …, … (Fl.-Nr. …, Gemarkung …*) statt. Auf das Protokoll des Augenscheins wird Bezug genommen.
15
Der Beklagte erklärte am 14. November 2023 zu Protokoll, dass der streitgegenständliche Herstellungsbeitragsbescheid aufgrund der neuen Berechnung insoweit abgeändert werde, dass ein Herstellungsbeitrag i.H.v. 6.487,56 EUR festgesetzt werde. Die Beteiligten erklärten am 14. November 2023 jeweils zu Protokoll, dass sie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten.
16
Ergänzend wird nach § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
17
Die zulässige Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, ist unbegründet. Der Herstellungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 31. Oktober 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18
Die Klage ist zulässig.
19
1. Statthafte Klage ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Herstellungsbeitragsbescheids. Bei der von der Klägerin erhobenen Untätigkeitsklage wegen Untätigkeit der Widerspruchsbehörde richtet sich die Klage grundsätzlich gegen die Ausgangsbehörde und zielt auf Aufhebung des Bescheids, sie richtet sich nicht gegen die Widerspruchsbehörde auf Erlass eines Widerspruchsbescheids (Eyermann/Wöckel, 16. Auflage 2022, VwGO § 75 Rn. 4 m.w.N.).
20
2. Die Klage ist gemäß § 75 Satz 1 1. Alt. VwGO abweichend von § 68 VwGO, d.h. ohne ergangenen Widerspruchsbescheid, zulässig. Die Widerspruchsbehörde hat bislang noch nicht über den mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten bei der Widerspruchsbehörde eingelegten Widerspruch vom 27. November 2017 entschieden. Ein sachlicher Grund dafür wurde weder geltend gemacht noch ist ein solcher für das Gericht ersichtlich. Die Frist des § 75 Satz 2 VwGO von drei Monaten seit Einlegung des Widerspruchs ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts am 23. November 2023 verstrichen.
21
Die Klage ist unbegründet.
22
1. Ermächtigungsgrundlagen für die Erhebung des Herstellungsbeitrags zur Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung mit Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2017 sind Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG).
23
Danach kann der Beklagte aufgrund einer besonderen Abgabensatzung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 KAG gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung seiner öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet.
24
Der Beklagte hat von der Ermächtigung durch den Erlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der … vom 20. November 2006 (BGS WAS ZVR 2006) Gebrauch gemacht. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Satzung und die Gesetzmäßigkeit ihrer Regelungen sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
25
2. Die Erhebung des Herstellungsbeitrags zur Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung mit Bescheid vom 31. Oktober 2017 i.d.F. vom 14. November 2023 i.H.v. 6.487,56 € ist rechtmäßig. Bei der Berechnung des Beitrags konnte insbesondere die Geschossfläche der Garage und des Carports miteinbezogen werden.
26
a. Der Beitragstatbestand gemäß § …06 ist erfüllt. Das Grundstück der Klägerin ist bebaut und hat gemäß § 4 der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungsanlage des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der … 1984 vom 9. Dezember 1983 ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung.
27
b. Die Klägerin ist als Eigentümerin des Grundstücks Fl.-Nr. Fl.-Nr. …, Gemarkung …, in …, das im Versorgungsgebiet des Beklagten liegt (§ …06) Beitragsschuldnerin.
28
c. § 6 Abs. …06 bestimmt in zulässiger Weise als Beitragsmaßstab die Berechnung nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude. Die Geschossfläche ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz …06 nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben, § 6 Abs. 2 Satz …06.
29
Die im Bescheid der Beklagten in Ansatz gebrachte Geschossfläche von 93,03 m² für den Carport und die Garage ist dem Grunde nach heranziehbar. Carport und Garage sind, auch wenn diese nach der Art der Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen, kein selbstständiger Gebäudeteil.
30
Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. grundlegend BayVGH, U.v. 17.07.2002 – 23 B 02.594 – BeckRS 2002, 26664 Rn. 27) sind selbstständige Gebäudeteile solche Gebäudeteile, die baulich und funktionell vom restlichen Gebäude abgegrenzt sind. Der selbstständige Gebäudeteil kann danach baulich sowohl vertikal wie auch horizontal vom Rest des Gebäudes abgegrenzt sein. Selbstständig sind folglich funktionell unterschiedlich genutzte Gebäudeteile, die etwa durch Brandwände abgeteilt sind und über einen eigenen Zugang verfügen (vgl. BayVGH, U.v. 21.10.2003 – 23 BV 03.940 – BeckRS 2003, 31484). Beide Begriffe sind nicht getrennt voneinander zu betrachten, sondern sie geben sich gegenseitig Inhalt und Verständnis. Die bauliche Eigenständigkeit kann nicht ohne Wirksamkeit der Funktion und letztere nicht ohne entsprechende bauliche Gestaltung erkannt werden (BayVGH, U.v. 01.03.2012 – 20 BV 11.2535 – juris Rn. 17).
31
Dabei kommt es nach der jüngeren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, U.v. 17.07.2002 – 23 B 02.594 – a.a.O.; BayVGH, U.v. 21.10.2003 – 23 BV 03.940 – a.a.O.), der die Kammer folgt, zunehmend darauf an, ob ein untrennbarer Funktionszusammenhang zwischen Gebäudeteilen besteht (vgl. Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, September 2023, Teil IVa Frage 27 Nr. 3.3). Bauliche Verbindungen von Gebäudeteilen oder Gebäuden, die funktionell nicht notwendig sind, heben die Selbstständigkeit des Gebäudeteils nicht auf (vgl. BayVGH, B.v. 14.11.2005 – 23 ZB 05.2520 – BeckRS 2005, 39658; U.v. 21.10.2003 – 23 BV 03.940 – BeckRS 2003, 31484). Auch kann die funktionelle Trennung zwischen den Gebäudeteilen so stark sein, dass eine gleichwohl vorhandene bauliche Verbindung in den Hintergrund tritt (vgl. VG München, U.v. 13.02.2020 – M 10 K 19.1886 – BeckRS 2020, 7933 Rn. 23).
32
Gemessen an diesen Grundsätzen sind bei dem Carport und der Garage sowohl die bauliche wie auch die funktionelle Verbindung gegeben. Nach dem äußeren Erscheinungsbild des Gebäudes besteht keine Abtrennung der verschiedenen Teile Wohnhaus, Carport und Garage mit Geräteraum. Eine bauliche Verbindung liegt vor. Das Wohnhaus, der überdachte Carport und die Garage mit Geräteraum wurden direkt aneinandergebaut und bilden einen einzigen Gebäudekomplex. Dies wird deutlich anhand des vorgelegten Bauplans des Erdgeschosses des klägerischen Grundstücks (Bl. 51 der Gerichtsakte). Diesen Eindruck bestätigte auch der Augenscheintermin, der am 14. November 2023 stattgefunden hat.
33
Auch die funktionelle Verbindung von Wohnhaus, Carport und Garage mit Geräteraum ist vorliegend gegeben. So gelangt man von der Garage über die Tür, die sich in der Wand zwischen Carport und Garage befindet, in den überdachten Carport. Ebenso gelangt man von dem Geräteraum, der sich im hinteren Teil der Garage befindet, durch ein kleines Garagentor direkt in den überdachten Carport. Von dem überdachten Carport aus gelangt man sowohl über die Kelleraußentreppe in den Keller des Wohnhauses als auch über die Eingangstür des Wohnhauses ebenerdig in das Wohnhaus. Die Türe zwischen Garage und Carport und die Garagentür des Geräteraums zum Carport schaffen eine unmittelbare Verbindung zwischen der Garage mit Geräteraum und dem Carport. So kann bei ungünstiger Witterung der überdachte Carport als Vorplatz zum Geräteraum genutzt werden (vgl. VG München, U.v. 13.02.2020 – M 10 K 19.1886 – juris Rn. 18). Ebenso schaffen die Eingangstür zum Wohnhaus und die Tür in den Keller des Wohnhauses eine unmittelbare Verbindung zwischen Carport und Wohnhaus. Auch Garage und Wohnhaus erhalten durch den überdachten Carport einen funktionalen Zusammenhang, insbesondere da*sich das Einkaufsgut einfacher ins Wohnhaus verbringen lässt und bei ungünstiger Witterung ein leichterer Zugang von der Garage zum Haus besteht (VG München, U.v. 13.02.2020 – a.a.O.; vgl. Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, September 2023, Teil IVa Frage 27 Nr. 3.3.1.).
34
Auf die Frage, ob vorliegend die Garage und der Carport nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen, kommt es nicht an. § 6 Abs. 2 Satz …06 setzt voraus, dass ein Gebäude oder selbstständiger Gebäudeteil vorliegt. Garage und Carport sind jedoch als unselbstständige Gebäudeteile anzusehen.
35
d. Die Berechnung des Beitrags zur Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung i.H.v. 6.487,56 EUR ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat für die Garage und den Carport eine Geschossfläche von 93,03 m² angesetzt. Die Geschossfläche von insgesamt 448,33 m² wurde mit dem in § 7b) …06 geregelten Beitragssatz von 7,10 EUR/m² multipliziert (3.183,14 EUR) und zu dem Beitrag für die Grundstücksfläche (2.400 m² x 1,20 EUR = 2.880,00 EUR) addiert. Zuzüglich 7% Mehrwertsteuer war somit ein Beitrag i.H.v. 6.487,56 EUR festzusetzen.
36
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin hat als unterliegender Teil die Kosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.