Titel:
Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft: Keine internationale Zuständigkeit bezüglich des Nachlasses eines ehemaligen Papstes
Normenketten:
BGB § 1960, § 1961
EuErbVO Art. 4, Art. 10
RuStAG § 25 Abs. 2
GG Art. 16 Abs. 1
Leitsätze:
1. Mit der Wahl zum Papst verliert ein deutscher Staatsbürger seine deutsche Staatsangehörigkeit. (Rn. 11 – 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nach dem Rücktritt vom Amt des Papstes lebt die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr auf. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft, internationale Zuständigkeit, Staatsangehörigkeit, Papst, Vatikan, Rücktritt als Papst
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 12.06.2024 – 33 Wx 270/23 e
Fundstelle:
BeckRS 2023, 49291
Tenor
Der Antrag des Antragstellers P., vertreten von Rechtsanwalt S1., auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft, wird als unzulässig zurückgewiesen
Gründe
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Das Nachlassgericht ist international für eine Entscheidung nach §§ 1960,1961 BGB nicht zuständig. Der Antrag ist unzulässig.
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Der Erblasser hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland. Der Staat Vatikanstadt ist kein Mitglied der Europäischen Union, sondern ein sogenannter Drittstaat.
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Art. 4 und Art. 10 EuErbVO regeln die internationale Zuständigkeit in erbrechtlichen Angelegenheiten.
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Hat der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb der EU, so sind nach Art. 4 EuErbVO die Gerichte des Aufenthaltsmitgliedstaats für Erbsachen nach dem Erblasser bezüglich des gesamten Nachlasses zuständig.
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Bei einem Aufenthalt in einem Drittstaat – wie vorliegend, sieht Art. 10 EuErbVO eine subsidiäre Zuständigkeit der mitgliedstaatlichen Gerichte am Ort der Nachlassbelegenheit vor.
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Eine internationale Zuständigkeit des Nachlassgerichtes München gemäß Art. 10 EuErbVO ist jedoch nicht gegeben, da inländisches Nachlassvermögen nicht vorhanden ist. der inländische Aufenthalt des Erblassers länger als fünf Jahre zurückliegt der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes nur vatikanischer Staatsangehöriger war. Er hat seine deutsche Staatsangehörigkeit verloren.
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Der Staat der Vatikanstadt ist ein politisch eigenständiger Staat mit Staatsterritorium, Staatsbürgern und Staatsgewalt. Die Staatsform des Staates Vatikanstadt ist die Wahlmonarchie. Staatsoberhaupt ist der Papst.
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Das Nachlassgericht geht konform mit den Ausführungen von Professor Dr. G. R., Vors. Richter am VGH a.D., Melsungen, ZAR 2005, 282.
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Dieser führt in seinem Aufsatz „Ist Papst Benedikt XVI. Deutscher geblieben?“ zunächst aus, dass Kardinal R. „im Jahre 1982 trotz Übertragung seines Amtes in der Glaubenskongregation und des damit verbundenen Erwerbs der vatikanischen Staatsangehörigkeit deutscher Staatsangehöriger geblieben“ ist. „Er brauchte zuvor nicht die Genehmigung der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 II RuStAG zu beantragen und wäre bei einer Beendigung seines Amtes nicht darauf angewiesen gewesen, zur Vermeidung von Staatenlosigkeit die Staatsangehörigkeit des Vatikanstaats zu behalten oder diejenige Italiens zu erwerben.“
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Hintergrund für diese rechtliche Bewertung ist, dass die vatikanische Staatsangehörigkeit rein funktionsbezogen und letztlich provisorisch ist. Die vatikanische Staatsangehörigkeit ist insoweit der deutschen Staatsangehörigkeit in ihren Wirkungen nicht ähnlich.
„Die andere Staatsangehörigkeit muss aber unter anderem auf Dauer erworben werden, weil sie sonst nicht als gleichwertig angesehen werden kann und der Verlust sonst mit Art. 16 I GG nicht zu vereinbaren wäre.“
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Prof. Dr. R. führt jedoch zutreffend aus, dass der Erblasser durch seine Wahl zum Papst die Staatsangehörigkeit verloren hat. Im einzelnen hierzu:
(…)„Zunächst ist dazu anzumerken, dass der deutsche Gesetzgeber diese Konstellation – nämlich die Übernahme der Funktion des Staatsoberhaupts eines anderen Staats – nicht ausdrücklich geregelt hat, ein entsprechender Verlustgrund also nicht gesetzlich festgelegt ist. Außerdem kann die Übernahme des Papstamts und der damit automatisch verbundenen Stellung als Staatsoberhaupt nicht unter § 25 I StAG subsumiert werden. Kardinal R. lebte zwar im April 2005 schon etwa 23 Jahre außerhalb Deutschlands – nach der damals bereits geltenden Neufassung des § 25 I StAG kam es ohnehin nicht mehr auf den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts an. Außerdem könnte man für diesen Fall die Gleichwertigkeit beider Staatsangehörigkeiten mit Rücksicht auf die prinzipielle Lebenslänglichkeit des Papstamts anders als für Kardinäle und Gardisten bejahen. Es fehlte aber wiederum an dem für den Verlusttatbestand des § 25 I StAG erforderlichen Antrag auf Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit. Auch insoweit vermag die Freiwilligkeit bei der Übernahme des kirchlichen Amts nicht den Antrag auf Übertragung der Staatsangehörigkeit des (weltlichen) Staats der Vatikanstadt zu ersetzen.“ (…)
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Der Eintritt in die Stellung als Staatsoberhaupt eines fremden Staates ist jedoch mit dem Status eines deutschen Staatsangehörigen unvereinbar.
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Hierzu führt Prof. Dr. R. zu Recht folgendes aus:
„Für den Grundsatz, dass die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Stellung des Staatsoberhaupts eines anderen Staats nicht vereinbar ist, sprechen ähnliche Überlegungen wie schon bei Inkrafttreten des RuStAG. Wer als Oberhaupt eines fremden Staats dessen Wohlergehen zu fördern und zu wahren unbedingt verpflichtet ist, kann nicht gleichzeitig staatsbürgerlichen Pflichten in Deutschland unterworfen sein. Dieser Loyalitätskonflikt verträgt sich weder mit dem deutschen Staatsverständnis noch mit deutschen Interessen. Er stellt sich qualitativ anders dar als der Pflichtenwiderstreit, in den allgemein ein Mehrstaater geraten kann. Das Staatsoberhaupt darf nämlich neben den Interessen des Staats, dem er vorsteht, keine anderen davon abweichenden vertreten. Er kann fremde Staatsinteressen anerkennen und berücksichtigen, er darf sie aber nicht als Angehöriger dieses anderen Staats verfolgen. Wenn er aber seine staatsangehörigkeitsrechtlichen Verpflichtungen in Deutschland ohne Einschränkungen hinter die Pflichten als Staatsoberhaupt zurücktreten lassen muss, kann er ihnen grundsätzlich nicht mehr nachkommen.
Nun hat sich die heutige Staatenwelt gegenüber der des Absolutismus geändert. Der überwiegende Teil der in den Vereinten Nationen vertretenen Staaten weist eine demokratische Staatsform auf, wenn auch einige von ihnen formell weiterhin von Monarchen beherrscht werden und im Übrigen nicht nur die westlichen Spielarten des Parlamentarismus und der Republik vertreten sind. Gewandelt haben sich damit in vielen Staaten auch und vor allem die Funktionen, die Kompetenzen und der gesamte Status des Staatsoberhaupts. Auf die meisten von ihnen ist der Grundsatz »Wer Herrscher eines Staats ist, kann nicht gleichzeitig in einem anderen Staat Beherrschter sein« jedenfalls in dem früheren Sinne nicht mehr anwendbar. Dem Monarchen in der konstitutionellen Monarchie gehört der Staat nicht mehr als Eigentum und Verfügungsobjekt.
Dennoch könnte das nach wie vor bestehende besonders hervorgehobene und eigens geprägte Verhältnis zwischen Staat und Staatsoberhaupt dafür sprechen, in diesem Fall eines institutionellen Loyalitätskonflikts das Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auszuschließen. Gerade im Verhältnis zum Vatikanstaat haben die früher ins Feld geführten Überlegungen nichts von ihrer grundsätzlichen Berechtigung verloren. Weder das II. Vatikanische Konzil noch Veränderungen der weltkirchlichen Organisation innerhalb der letzten 100 Jahre haben sich auf die Stellung des Papstes als Oberhaupt der Kirche und des Vatikanstaats in der Weise ausgewirkt, dass er von seiner Machtfülle Wesentliches eingebüßt hat. Er ist, wie oben (unter 2.) dargestellt, weiterhin unumschränkter Herrscher geblieben und damit staatsrechtlich betrachtet den Fürsten im Deutschen Reich und der englischen Königin ähnlich.“
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Nach seinem Rücktritt vom Amt lebte seine deutsche Staatsbürgerschaft auch nicht mehr auf. Hierfür fehlt es an einer Vorschrift.
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Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet.
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Es fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft, da der Erblasser den Erzbischof G. als 'Testamentsvollstrecker bestimmt hat, dieser wieder im Inland – Bistum F. – wohnhaft und somit erreichbar ist. Der zugänglichen Presse nach hat der Antragsteller, vertreten von Rechtsanwalt S2.z, auch bereits Kontakt zum Testamentsvollstrecker aufgenommen.
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Einziges Ziel des Antrages war die Ermittlung der Erben, um das Verfahren gegen diese als Rechtsnachfolger fortführen zu können. Den allgemein zugänglichen Pressemitteilungen sind ihm die Erben bekannt.
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Der Antragsteller wurde mehrfach bezüglich seines Auskunftsanspruchs an den Testamentsvollstrecker verwiesen und auf das fehlende Rechtsschutzbedürfnis hingewiesen.
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Weder eine Begründung eines dennoch bestehenden Anspruchs noch eine Rücknahme des Antrages ist erfolgt.
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Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da sie sich aus dem Gesetz ergibt.