Titel:
Berichtigung der Urteilsformel
Normenkette:
VwGO § 117 Abs. 2 Nr. 3, § 118 Abs. 1, § 122 Abs. 1
Leitsätze:
1. Die Urteilsformel ist ein notwendiger Bestandteil des Urteils (§ 117 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Ist sie unrichtig, kann sie mittels eines Berichtigungsbeschlusses nach § 118 Abs. 1 VwGO durch eine richtige ersetzt werden. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nur diejenigen Unrichtigkeiten können berichtigt werden, die nicht nur dem Gericht, sondern auch den am Rechtsstreit Beteiligten ohne weiteres aus ihnen zugänglichen Informationsquellen erkennbar sind. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Berichtigungsbeschluss, offenbare Unrichtigkeit, Urteilsformel, Beteiligte
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 10.11.2023 – AN 3 E 23.2224
Fundstelle:
BeckRS 2023, 49228
Tenor
Der Tenor des Beschlusses der 3. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. November 2023 wird in der Ziffer 2 wie folgt berichtigt:
„Der Antragsgegner trägt ¾ der Kosten des Verfahrens, die Antragstellerin ¼. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst“
Entscheidungsgründe
1
Gemäß § 118 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 122 Abs. 1 VwGO sind offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss jederzeit vom Gericht zu berichtigen.
2
Die Urteilsformel ist ein notwendiger Bestandteil des Urteils (§ 117 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Ist sie unrichtig, kann sie mittels eines Berichtigungsbeschlusses nach § 118 Abs. 1 VwGO durch eine richtige ersetzt werden (BayVGH, B.v. 6.12.2004 – Az. 1 C 03. 2374). Die Berichtigungszustellung des Beschlusses erfolgt durch Zustellung des Beschlusses in der berichtigten Form (BVerwG vom 2.4.1987 – E 77 181/183 f.). Gemäß § 122 Abs. 1 VwGO gilt § 118 grundsätzlich auch für Beschlüsse (Clausing/Kimmel in: Schoch/Schneider, VwGO § 118 Rn. 2).
3
Eine Unrichtigkeit liegt vor, wenn das schriftlich niedergelegte Urteil das Ergebnis unzutreffend wiedergibt und wenn im Urteil etwas anderes steht, als das Gericht aussagen wollte. Berichtigungsfähig sind Unrichtigkeiten aber nur, wenn sie offenbar sind, also sich z.B. aus dem Urteil selbst ergeben. Voraussetzung ist, dass die Unrichtigkeit in irgendeiner Weise nach außen tritt. Demzufolge können nur diejenigen Unrichtigkeiten berichtigt werden, die nicht nur dem Gericht, sondern auch den am Rechtsstreit Beteiligten ohne weiteres aus ihnen zugänglichen Informationsquellen erkennbar sind (NK-VwGO/Michael Kilian/Daniel Hissnauer, VwGO, § 118 Rn. 7).
4
Vorliegend handelt es sich bei der Passage „…, die Antragsgegnerin ¼.“ in Ziff. 2 des Tenors im Beschluss vom 10. November 2023 hinsichtlich der Verwendung der Beteiligtenbezeichnung „Antragsgegnerin“ um eine offensichtliche Unrichtigkeit nach § 118 Abs. 1 VwGO.
5
In der Kostenregelung wurde versehentlich die Antragstellerin als Antragsgegnerin bezeichnet. Dieses Versehen ist für die Beteiligten auch erkennbar. Bereits die Kostenteilung macht deutlich, dass gerade nicht einer Partei alle Kosten auferlegt werden sollen. Dazu würde die fehlerhafte Bezeichnung aber letztlich führen. Eine Kostenquotelung drängt sich aber gerade aus der Antragsabweisung im Übrigen (vgl. Ziff. 1 des Beschlusstenors) auf. Auch gibt es im Verfahren nur einen Antragsgegner, keine Antragsgegnerin. Die Verwendung der weiblichen Form legt daher nahe, dass die Antragstellerin gemeint ist.