Titel:
Gegenstandswert und Vergleichsmehrwert im Kündigungsschutzverfahren
Normenketten:
RVG § 33
GewO § 109
ZPO § 278 Abs. 6
GKG § 42 Abs. 2 S. 1
Leitsatz:
Der in einem Bestandsstreit hilfsweise gestellte Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung findet bei der Festsetzung des Gegenstandswerts mangels Rechtshängigkeit keine Berücksichtigung, wenn der Eintritt der Bedingung nicht von einer Entscheidung des Gerichts abhängig gemacht ist (vgl. LAG München BeckRS 2023, 22107). (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Gegenstandswert, Vergleich, Zwischenzeugnis, Kündigungsschutzverfahren, Vergleichsmehrwert, Weiterbeschäftigungsantrag
Rechtsmittelinstanz:
LArbG München, Beschluss vom 29.02.2024 – 3 Ta 221/23
Fundstelle:
BeckRS 2023, 49135
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf € 20.176,40 und für den Vergleich auf € 42.406,41 festgesetzt, § 33 Abs. 1 RVG.
Gründe
1
Für Klageantrag I wurde auf der Basis des mitgeteilten Bruttomonatsgehalts in Höhe von € 5.044,10 ein Quartalsverdienst festgesetzt, § 42 Abs. 2 S. 1 GKG.
2
Klageantrag III auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses wurde mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet.
3
Der hilfsweise gestellte Weiterbeschäftigungsantrag V findet keine Berücksichtigung, da er nicht rechtshängig geworden ist. Der Antrag ist dem Wortlaut nach schon unzulässig, weil der Eintritt der Bedingung nicht von einer Entscheidung des Gerichts abhängig gemacht ist (vgl. dazu LAG München, Beschluss vom 06.06.2023, 3 Ta 59/23).
4
Gemäß Schreiben des Vertreters der Klagepartei vom 13.07.2023 und 21.08.2023 sind folgende zwischen den Parteien streitige Punkte im Vergleich geregelt worden und daher gesondert zu bewerten:
Ziffer 2.3 mit € 2.735,17
Ziffer 2.4 mit € 6.360,68
Ziffer 3.1 mit € 5.090,12.
Ziffer 3.4 mit € 3.000,00
Ziffer 6 mit einem Bruttomonatsgehalt.
5
Die Reglung über die Zeugniserteilung in Ziffer 4 wirkt sich nicht werterhöhend aus. Die Parteien haben bereits im Verfahren über die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses gestritten. Das für die Zeugniserteilung insgesamt anzusetzende Bruttomonatsgehalt wurde daher im Verfahrenswert bereits berücksichtigt. Der Sonderfall, dass mit der Regelung im Vergleich ein Streit zwischen den Parteien beigelegt wurde, der unabhängig vom vorliegenden Rechtsstreit bereits bestand, ist nicht gegeben.