Titel:
Unzulässige Leistungsklage auf Beantwortung einer Petition
Normenketten:
GG Art. 17
BV Art. 115 Abs. 1
Leitsätze:
1. Dem Petenten steht gemäß Art. 17 GG und Art. 115 Abs. 1 BV lediglich ein Anspruch auf die Befassung mit und die Entscheidung über seine Petition zu, weshalb in der Antwort auf die Petition für den Petenten erkennbar sein muss, dass sich der Adressat der Petition mit der vorgetragenen Sache befasst hat und in welcher Weise die Petition behandelt worden ist. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Darüber hinaus kann verfassungsrechtlich weder eine bestimmte Form oder Begründung und damit eine schriftliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen verlangt werden, noch ein bestimmtes Tätigwerden in der Sache. Es ist nicht Sinn des Petitionsrechts, dem Petenten ein Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zu eröffnen, das hinsichtlich der Art und Weise sowie des Umfangs der Sachaufklärung und der Vorbereitung der Entscheidung dem Verfahren nach den Prozessordnungen gleichkommt. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
3. Einer allgemeinen Leistungsklage auf Beantwortung einer Petition mangelt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn bereits aufgrund des Vortrags der Beteiligten oder des Inhalts der vorgelegten (Behörden-)Unterlagen erkennbar ist, dass der Petent eine Antwort auf seine Petition erhalten hat, jedoch mit dem Umfang oder der Entscheidung der Antwort nicht zufrieden ist. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Petition, Rechtsschutzbedürfnis (verneint), Leistungsklage, Beantwortung, fehlendes Rechtsschutzbedürfnis, bereits erhaltene Antwort
Vorinstanzen:
VGH München, Beschluss vom 30.11.2021 – 5 C 21.1640
VG München, Beschluss vom 25.05.2021 – M 30 K 21.988
Fundstelle:
BeckRS 2023, 49096
Tenor
I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen die Behandlung seiner Petitionen im Zusammenhang mit einer von ihm bei der Staatsanwaltschaft erstatteten Selbstanzeige.
2
Der Kläger erstattete am 25. Januar 2020 Selbstanzeige bei der Staatsanwaltschaft Traunstein (Az. … … …*), weil er während seiner Tätigkeit als angestellter Heilerziehungspfleger in einer heilpädagogischen Einrichtung von November 2011 bis Juni 2012 Kinder und Jugendliche eingesperrt habe, ohne dass die rechtlich hierfür erforderliche richterliche Genehmigung vorgelegen habe.
3
Die Staatsanwaltschaft Traunstein stellte das strafrechtliche Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 17. April 2020 ein und begründete dies damit, dass eine etwaige Freiheitsberaubung zwischenzeitlich verjährt sei und keine Anhaltspunkte für ein Quälen oder rohes Misshandeln als Tatbestandsmerkmale einer Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 Strafgesetzbuch – StGB) vorlägen. Der Kläger wandte sich gegen die Einstellung an die Generalstaatsanwaltschaft München und verwies dabei u.a. auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23.8.2018 (Az. 3 StR 149/18). Die Generalstaatsanwaltschaft München gab der Beschwerde des Klägers mit Bescheid vom 19. Juni 2020 (Az. … … … *) keine Folge. Der Vorgang sei unter Beiziehung der Akten überprüft worden, jedoch entspreche die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, der Sach- und Rechtslage. Eine Wiederaufnahme der Ermittlungen sei nicht veranlasst.
4
Daraufhin wandte sich der Kläger mit einem von ihm als „weitere Aufsichtsbeschwerde gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 19. Juni 2020“ bezeichneten Schreiben vom 4. Juli 2020 an den Bayerischen Landtag, um eine Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens zu erreichen. Der Kläger begründete seine Eingabe damit, dass sich Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft nicht hinreichend mit den vom Klägern vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt hätten. Die Staatsanwaltschaft Traunstein und das Bayerische Staatsministerium der Justiz nahmen hierzu auf Anforderung des Bayerischen Landtags Stellung. Die Staatsanwaltschaft führte mit Schreiben vom 3. August 2020 (Az. … … …*) aus, dass eine Wiederaufnahme der Ermittlungen trotz des Vorbringens des Klägers nicht veranlasst sei. Insbesondere betreffe das vom Kläger angeführte Urteil des BGH einen anderen Sachverhalt und es bestünden keine objektiven Anhaltspunkte für die Verwirklichung des Tatbestands des § 225 StGB. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz nahm mit Schreiben vom 8. September 2020 dahingehend Stellung, dass die Sachbehandlung durch die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft nicht im Wege der Aufsicht zu beanstanden sei. Insbesondere sei bezüglich einer etwaigen Freiheitsberaubung Verjährung eingetreten; eine Strafbarkeit nach § 225 StGB komme mangels objektiver Anhaltspunkte nicht in Betracht.
5
Der Bayerische Landtag beantwortete die Petition des Klägers mit Schreiben vom 4. Februar 2021 und übermittelte dem Kläger dabei sowohl die eingeholten Stellungnahmen als auch das Sitzungsprotokoll (Az. …*). Der mit der Petition betraute Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration habe die Petition am 28. Januar 2021 in nicht-öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen, die Petition aufgrund der Erklärung der Staatsregierung als erledigt zu betrachten (§ 80 Nr. 4 Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag). Das Bayerische Staatsministerium der Justiz habe den Sachverhalt mit dem Ergebnis überprüft, dass die Sachbehandlung den rechtlichen Bestimmungen entspreche und nicht zu beanstanden sei. Der Ausschuss habe sich sorgfältig mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt. Der Kläger verfolge zwar ein ehrenwertes Anliegen, jedoch sehe der Ausschuss keine Möglichkeit, der Petition zum Erfolg zu verhelfen, da die Bewertung durch die Strafverfolgungsbehörden für zutreffend erachtet werde.
6
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 20. Februar 2021 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben. Er begründet diese insbesondere damit, dass das von ihm gegenüber den Strafverfolgungsbehörden angeführte Urteil des BGH vom 23.8.2018 (Az. 3 StR 149/18) missachtet worden sei.
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Der Kläger hat in der Klageschrift vom 20. Februar 2021 zunächst beantragt,
Das Gericht stellt fest, dass die Staatsanwaltschaft Traunstein, die Generalstaatsanwaltschaft München und das Bayerische Justizministerium das Urteil des BGH vom 23. August 2018 (Az. 3 StR 149/18) missachtet und zu Unrecht das Ermittlungsverfahren eingestellt haben. Weiter ist die sofortige Wiederaufnahme der Ermittlungen mit Wiedereinsetzungstermin 20. Januar 2020 anzuordnen.
8
Das Gericht wies mit Schreiben vom 1. März 2021 darauf hin, dass die Klage dem Klageerzwingungsverfahren i.S.v. § 172 StPO entsprechen dürfte, für dieses jedoch das Oberlandesgericht zuständig sei. Der Kläger führte mit Schriftsätzen vom 8. März und vom 11. Mai 2021 aus, dass ihm aufgrund von Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offenstehen müsse, da das Klageerzwingungsverfahren des § 172 StPO nur dem Verletzten einer Straftat zustehe. Der Kläger präzisierte seinen Antrag im Schriftsatz vom 8. März 2021 wie folgt:
„Die Klage ist so zu verstehen, dass sie sich gegen die Behandlung und Entscheidung der von mir gestellten Aufsichtsbeschwerden gegen die Generalstaatsanwaltschaft und das Bayerische Justizministerium bezieht.“
9
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28. April 2021 beantragt,
den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig zu erklären und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht München zu verweisen,
hilfsweise die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte trägt vor, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet sei. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, da der Anspruch des Klägers aus dem Petitionsgrundrecht aus Art. 17 GG, Art. 115 Bayerische Verfassung (BV) erfüllt worden sei. Dem Kläger sei nach der Behandlung seiner Petition im Bayerischen Landtag die Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz durch den Bayerischen Landtag übersandt worden. Auch die Entscheidung über die Behandlung der Petition sei dem Kläger durch den Bayerischen Landtag mitgeteilt worden. Überdies habe das Bayerische Staatsministerium der Justiz sämtliche Eingaben des Klägers erfasst, behandelt und geprüft. Hinsichtlich des inhaltlichen Vorbringens des Klägers werde auf die gegenüber dem Bayerischen Landtag abgegebene Stellungnahme Bezug genommen.
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Das Gericht stellte mit Beschluss vom 25. Mai 2021 fest, dass das Begehren des Klägers dahingehend auszulegen sei (§ 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO), dass eine gerichtliche Überprüfung begehrt werde, ob die Staatsanwaltschaft, die Generalstaatsanwaltschaft und das Bayerische Staatsministeriums der Justiz die Eingaben des Klägers rechtmäßig behandelt hätten, und dass diesbezüglich der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet sei. Das Gericht führte dabei aus, dass Prüfungsgegenstand des Verwaltungsgerichts allein die Frage sei, ob dem Anspruch des Klägers aus Art. 17 GG und Art. 115 BV Genüge getan wurde, nicht jedoch das mit der Petition verfolgte Anliegen selbst. Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss wurde durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. November 2021 (Az. 5 C 21.1640) zurückgewiesen.
12
Am 14. Dezember 2023 wurde zur Sache mündlich verhandelt. Das Gericht erläuterte hierbei nochmals, dass seine Prüfungskompetenz darauf begrenzt sei, ob dem Petitionsrecht des Klägers Rechnung getragen worden sei. Angesichts der Antwortschreiben, die der Kläger erhalten habe und insbesondere der Befassung des Bayerischen Landtags mit dem Anliegen des Klägers habe das Gericht Zweifel an der Zulässigkeit der Klage. Der Kläger erklärte trotz Hinweises auf die Kostentragungspflicht, gleichwohl an der Klage festhalten zu wollen, und bezog sich bei der Stellung seines Antrags auf die Formulierung in den Schriftsätzen vom 8. März 2021 und vom 28. April 2021. Der Beklagte beantragte Klageabweisung.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte samt Protokoll über die mündliche Verhandlung, auf die vorgelegten Behördenunterlagen sowie auf die Schriftsätze verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg, da sie mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist.
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1. Statthafte Klageart für das klägerische Begehren ist die allgemeine Leistungsklage. Das Gericht legt das klägerische Begehren dahingehend aus (§ 86 Abs. 3, § 88 VwGO), dass der Kläger sein Petitionsrecht aus Art. 17 GG, Art. 115 BV geltend macht und durch das Gericht die Überprüfung begehrt, ob die Behandlung und Beantwortung seiner Eingaben durch den Beklagten den Anforderungen von Art. 17 GG, Art. 115 BV entspricht. Statthaft ist damit die allgemeine Leistungsklage, da die Behandlung einer Eingabe mangels sachlichen Regelungsgehalts nicht die für die Statthaftigkeit einer Verpflichtungsklage vorauszusetzende Verwaltungsaktqualität (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) besitzt (vgl. BVerwG, B.v. 1.9.1976 – VII B 101.75 – juris Ls. 1; Kirchberg in Quaas/Zuck/Funke-Kaiser, Prozesse in Verwaltungssachen, 3. Aufl. 2018, § 2 Rn. 345).
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2. Die allgemeine Leistungsklage ist jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da die Rechtsstellung des Klägers durch eine gerichtliche Entscheidung nicht verbessert werden kann. Der Kläger kann mit seiner Klage letztlich nicht mehr als das erreichen, was vom Beklagten ohnehin bereits getan wurde, indem dieser das Anliegen des Klägers geprüft und seine Eingaben beantwortet hat (in st.Rspr. VG München, U.v. 20.5.2021 – M 30 K 20.195 – juris Rn. 12; U.v. 18.3.2021 – M 30 K 19.1486 – juris Rn. 12; U.v. 29.9.2016 – M 10 K 15.3610 – juris Rn. 14; U.v. 15.12.2010 – M 18 K 10.4850 – juris Rn. 13; vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, Vorbem. §§ 40-53 Rn. 16).
17
a. (Dienst-)aufsichtsbeschwerden gehören zu den Petitionen im Sinne des Art. 17 GG (vgl. BVerwG, B.v. 1.9.1976 – VII B 101/75 – NJW 1977, 118; BayVerfGH, E.v. 2.5.2017 – Vf. 64-VI-15 – juris Rn. 15; Klein/Schwarz in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Stand 102. EL August 2023, Art. 17 Rn. 50). Beschwerden gegen die Einstellung eines Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft weisen einen Doppelcharakter als Einstellungs- und zugleich subsidiäre Aufsichtsbeschwerde auf und müssen daher – auch wenn die Voraussetzungen des Klageerzwingungsverfahrens der §§ 172 ff. StPO nicht vorliegen – als Aufsichtsbeschwerde behandelt werden (vgl. Kölbel in Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2016, § 172 Rn. 6 f.).
18
b. Petitionen sind in den Grundzügen in Art. 17 GG bzw. Art. 115 BV geregelt. Dem Petenten steht gemäß Art. 17 GG und Art. 115 Abs. 1 BV lediglich ein Anspruch auf die Befassung mit und die Entscheidung über seine Petition zu, weshalb in der Antwort auf die Petition für den Petenten erkennbar sein muss, dass sich der Adressat der Petition mit der vorgetragenen Sache befasst hat und in welcher Weise die Petition behandelt worden ist (vgl. BVerfG, B.v. 15.5.1992 – 1 BvR 1553/90 – juris Rn. 21; BayVerfGH, E.v. 22.2.1996 – Vf. 39-VI-95 – juris Rn. 6). Darüber hinaus kann verfassungsrechtlich weder eine bestimmte Form oder Begründung und damit eine schriftliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen verlangt werden, noch ein bestimmtes Tätigwerden in der Sache (vgl. BayVerfGH, E.v. 22.2.1996 – Vf. 39-VI-95 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 30.7.1993 – 5 C 08.1993 – juris Rn. 2; VG München, U.v. 20.5.2021 – M 30 K 20.195 – juris Rn. 14). Es ist nicht Sinn des Petitionsrechts, dem Petenten ein Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zu eröffnen, das hinsichtlich der Art und Weise sowie des Umfangs der Sachaufklärung und der Vorbereitung der Entscheidung dem Verfahren nach den Prozessordnungen gleichkommt (st.Rspr. vgl. BayVGH, B.v. 30.7.2008 – 5 C 08.1993 – juris Rn. 2; VG München, U.v. 20.5.2021 – M 30 K 20.195 – juris Rn. 15). Der Kläger wurde bereits im Beschluss vom 25. Mai 2021 darauf hingewiesen, dass sein mit der Petition an sich verfolgtes Anliegen – die Frage, ob die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger rechtmäßig war oder das Strafverfahren wiederaufgenommen werden muss – nicht Prüfungsgegenstand des verwaltungs-gerichtlichen Verfahrens ist.
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c. Der Kläger verfügt nicht über das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
20
Einer allgemeinen Leistungsklage auf Beantwortung einer Petition mangelt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn bereits aufgrund des Vortrags der Beteiligten oder des Inhalts der vorgelegten (Behörden-)Unterlagen erkennbar ist, dass der Petent eine Antwort auf seine Petition erhalten hat, jedoch mit dem Umfang oder der Entscheidung der Antwort nicht zufrieden ist (vgl. VG München, U.v. 20.05.2021 – M 30 K 20.195 – juris Rn. 12; U.v. 18.3.2021 – M 30 K 19.1486 – juris Rn. 12). In diesem Fall kann der Kläger seine Rechtsstellung auch nicht durch eine Klage verbessern, da offensichtlich ist, dass sein Anspruch aus Art. 17 GG bzw. Art. 115 BV erfüllt worden ist und sich dieser Umstand – anders als die Frage, ob der Petent überhaupt eine Antwort auf seine Petition erhalten hat – bereits auf die Zulässigkeit der Klage auswirkt.
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Aus dem Vortrag der Beteiligten und den vorgelegten Behördenunterlagen ergibt sich, dass sämtliche Eingaben des Klägers in Bezug auf die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen ihn geprüft und beantwortet wurden. Die Staatsanwaltschaft Traunstein hat die Strafanzeige des Klägers (Az. … … …*) geprüft und das Verfahren mit Verfügung vom 17. April 2020 eingestellt. Der an die Generalstaatsanwaltschaft München gerichteten Beschwerde des Klägers hiergegen wurde von der Generalstaatsanwaltschaft nach Prüfung des Vorgangs mit Bescheid vom 19. Juni 2020 (Az. … … … *) keine Folge gegeben. Die an den Bayerischen Landtag gerichtete Petition des Klägers (Az. …*) wurde nach Einholung von Stellungnahmen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und der Staatsanwaltschaft Traunstein vom zuständigen Ausschuss geprüft und unter Übersendung der eingeholten Stellungnahmen beantwortet. Die Behandlung der Eingaben des Klägers genügt damit jeweils den Anforderungen des Art. 17 GG, Art. 115 BV. Es kommt daher nicht entscheidend darauf an, ob das klägerische Begehren dahingehend zu verstehen ist, dass es sich auf die Behandlung sämtlicher genannter Eingaben oder aber – wie der Schriftsatz des Klägers vom 8. März 2021 nahelegt – nur auf die Behandlung der vom Kläger als „Aufsichtsbeschwerde gegen die Generalstaatsanwaltschaft und das Bayerische Justizministerium“ bezeichneten Petition beim Bayerischen Landtag bezieht.
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3. Die Kostenentscheidung beruht § 154 Abs. 1 VwGO.
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4. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung